52000PC0386

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlmanents und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste /* KOM/2000/0386 endg. - COD 2000/0188 */

Amtsblatt Nr. C 365 E vom 19/12/2000 S. 0230 - 0237


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Der Richtlinienvorschlag soll die derzeit geltende Richtlinie 97/13/EG über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikations dienste ersetzen, die das Europäische Parlament und der Rat am 10. April 1997 erlassen haben [1] und die bis zum 1. Januar 1998 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden mußte.

[1] ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15.

Die wichtigsten Bestimmungen der derzeitigen Richtlinie sind das Verbot jeglicher Beschränkung der Einsteigerzahl (sofern dies nicht für eine effiziente Funkfrequenznutzung erforderlich ist), die Bevorzugung von Allgemeingenehmigungen vor Einzelgenehmigungen sowie harmonisierte Grundsätze, einschließlich einer vollständigen Liste der Genehmigungs bedingungen.

In ihrem Fünften Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommuni kationssektor [2] hat die Kommission jedoch ernste Bedenken geäußert bezüglich der Art und Weise, wie die Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft umgesetzt worden ist.

[2] KOM(1999) 537 vom 10.11.1999.

Die Mitteilung der Kommission mit den Ergebnissen der öffentlichen Anhörung zum Kommunikationsbericht 1999 und Leitlinien für einen neuen Rechtsrahmen (KOM(2000) 239) hat gezeigt, daß eine weitere, signifikante Harmonisierung und Vereinfachung der nationalen Genehmigungsvorschriften starke Unterstützung fände.

2. Ziele und Zweck

Entsprechend den politischen Zielen und Grundsätzen des neuen Rechtsrahmens basiert dieser Vorschlag einer Überarbeitung der bestehenden Genehmigungsvorschriften darauf, daß ein Anstoß für einen dynamischen, wettbewerbsorientierten Markt für Kommunikationsdienste gegeben, der Binnenmarkt unter den sich immer stärker angleichenden Rahmenbedingungen gefestigt, die Regulierung auf das absolut Notwendige beschränkt, die technologische Neutralität gewahrt und die konvergierenden Märkte einander angepaßt werden müssen.

Wie drei Studien ergeben haben, die das Europäische Telekommunikationsamt im Auftrag der Europäischen Kommission [3] durchgeführt hat, gibt es in der Gemeinschaft zur Zeit kein einheitliches Konzept, nach dem Anbietern von Kommunikationsdiensten der Zugang zum Markt gewährt wird, sondern ein buntes Allerlei von fünfzehn nationalen Regelungen, die sich in ihrem grundlegenden Ansatz wie auch in den Einzelheiten erheblich unterscheiden.

[3] über Genehmigungsarten, für Überprüfungen erforderliche Informationen und Entgelte, veröffentlicht unter www.eto.dk..

Die Zahl der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Genehmigungsarten liegt zwischen zwei und nicht weniger als achtzehn, jede mit eigenen Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelten. Je nach Art verlangen die Mitgliedstaaten von den Diensteanbietern die unter schiedlichsten Informationen, angefangen von gar keinen bei der einfachsten Regelung bis zu 49 bei der umfangreichsten. Dementsprechend ist mit der Verwaltung der Genehmigungen relativ wenig oder sehr viel Arbeit verbunden, so daß die von den Betreibern zu zahlenden Verwaltungsgebühren in einigen Mitgliedstaaten gleich null und in anderen extrem hoch sind.

Wie die einfacheren Regelungen zeigen, gibt es keinen objektiv gerechtfertigten Grund für so viele Genehmigungsarten, weshalb darauf verzichtet werden sollte. Obgleich einige Mitglied staaten bewiesen haben, daß einfache Regelungen praktikabel sind, funktionieren und Erfolg haben, hindert die derzeit geltende Genehmigungsrichtlinie die übrigen Mitgliedstaaten nicht daran, eine relativ schwerfällige Regelung für den Marktzugang zu praktizieren. Dies entspricht jedoch nicht dem politischen Ziel, die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten und dynamischen Marktes für Kommunikationsdienste zu fördern, noch wird dabei die Konvergenz der Dienste, Netze und Technologien berücksichtigt. Aus diesem Grund ist eine Änderung des rechtlichen Rahmens auf EU-Ebene erforderlich.

Zwar ist der Markt für Kommunikationsdienste noch immer in die traditionellen nationalen Märkte aufgesplittert, doch die Entwicklung gesamteuropäischer Dienste kommt allmählich in Schwung und sollte aktiv unterstützt werden. Es ist klar, daß die bestehende Divergenz nicht dazu beiträgt, diesen Prozeß zu beschleunigen.

Ein effizienter, funktionierender Binnenmarkt läßt sich in Europa dadurch erreichen, daß die bestehenden einzelstaatlichen Regelungen nach dem Vorbild der einfachsten unter ihnen rigoros vereinfacht werden. Nur wenn die Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsdienste auf das absolut Notwendige reduziert werden, dürfte eine einheitliche europäische Genehmigung oder die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen nicht nötig sein, um die Entwicklung eines dynamischen und wettbewerbs orientierten Binnenmarktes zu ermöglichen und zu fördern.

3. Vorschläge für Abhilfemassnahmen

Allgemeingenehmigungen anstelle von Einzelgenehmigungen

Zwar werden in der bestehenden Genehmigungsrichtlinie Allgemeingenehmigungen bevor zugt, doch läßt sie den Mitgliedstaaten einen großen Spielraum für Einzelgenehmigungen. Die meisten Mitgliedstaaten haben diesen Spielraum in solchem Maße genutzt, daß Einzel genehmigungen in den meisten Ländern die Regel statt die Ausnahme geworden sind. Dies erschwert den Zugang zu dem jeweiligen Inlandsmarkt und behindert die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste.

- Die vorgeschlagene Richtlinie soll für alle elektronischen Kommunikationsdienste und -netze eine Allgemeingenehmigung einführen und die Nutzung von Sonderrechten auf die Zuteilung von Funkfrequenzen und Nummern beschränken. Bei den in der vorge schlagenen Richtlinie erwähnten Nummern handelt es sich um solche, die zum nationalen Telefonnummernplan gehören.

Trennung der verschiedenen Arten von Bedingungen

Die Genehmigungsrichtlinie enthält eine vollständige Liste der Bedingungen, die an Allge mein- und Einzelgenehmigungen geknüpft werden dürfen. In der Praxis ist diese Liste offen sichtlich jedoch so verstanden worden, daß diese auferlegt werden müssen. Zudem enthalten Einzelgenehmigungen häufig Bedingungen, bei denen es sich nur um eine Wiederholung von Bestimmungen allgemeiner Telekommunikationsvorschriften oder des allgemeinen Rechts handelt. Dies schafft falsche Verbindungen und Bedingtheiten zwischen dem Recht, Dienste oder Netze bereitzustellen, und verschiedenen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und führt dazu, daß die Genehmigungen weniger transparent sind, als sie sein könnten.

- Die vorgeschlagene Richtlinie verringert die Zahl der Bedingungen, die Diensteanbietern auferlegt werden können, und fordert eine strikte Trennung zwischen Bedingungen, die nach dem allgemeinen Recht für alle Unternehmen gelten, Bedingungen im Zusammen hang mit der Allgemeingenehmigung und Bedingungen, die an das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern geknüpft sind. Sie stellt klar, daß der Entzug des Rechts, Diensten oder Netze bereitzustellen, nur im äußersten Fall als Strafe angewendet, nicht aber als ständige Drohung bei irgendeiner Form der Nichterfuellung einer geltenden Bedingung benutzt werden darf.

Vereinfachung der Verfahren

Zwar gibt es gemeinsame Regeln für die Genehmigungsverfahren, doch sind die Formalitäten in den einzelnen Staaten nach Ansicht der Betreiber unnötig schwerfällig. Einige Mitglied staaten verlangen umfangreiche Informationen, bevor sie Zugang zum Markt gewähren. Vor einer Dienstleistung muß nachgewiesen werden, daß alle Bedingungen erfuellt sind. Eine objektive Notwendigkeit, die Erfuellung der Genehmigungsbedingungen in solchem Umfang zu prüfen, besteht jedoch nicht. Daher sollte man dem Beispiel der einfacheren nationalen Regelungen folgen, die sich in der Praxis bewährt haben.

- Die vorgeschlagene Richtlinie soll sicherstellen, daß als Voraussetzung für die Gewährung des Marktzugangs keine Informationen verlangt werden und daß die Erfuellung der Genehmigungsbedingungen nur dann systematisch geprüft wird, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist.

Senkung der Gebühren und Entgelte und ihre Variationsbreite innerhalb der EU

Die derzeit geltende Genehmigungsrichtlinie schreibt bereits vor, daß von den Betreibern nur Verwaltungsgebühren und Entgelte erhoben werden dürfen, die zur Deckung der durch die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Genehmigung entstehenden Verwaltungskosten dienen. Dennoch wurde bei der öffentlichen Anhörung die in einigen Mitgliedstaaten geübte Praxis wegen mangelnder Transparenz und hoher Entgelte kritisiert. Die große Variationsbreite der Entgelte innerhalb der EU läßt sich nicht gänzlich auf den unterschiedlichen Arbeitsaufwand der Regulierungsbehörden zurück führen.

- Die vorgeschlagene Richtlinie würde durch die oben beschriebene Vereinfachung der Genehmigung die Verwaltungsgebühren erheblich senken und damit die Arbeitsbelastung der Regulierungsbehörden und die damit verbundenen Verwaltungskosten verringern. Mit der Vorschrift, daß die nationalen Regierungsbehörden jährliche Kosten- und Gebühren übersichten veröffentlichen müssen, würde sie auch für die notwendige Transparenz sorgen. Außerdem hätten die nationalen Regulierungsbehörden im darauffolgenden Jahr ihre Gebührenhöhe entsprechend anzupassen, wenn die Gesamtsumme der erhobenen Gebühren die Verwaltungskosten überschreitet.

Stärkung des Binnenmarktes

Bei der öffentlichen Anhörung wurde von einigen Seiten die Einführung einer einheitlichen europäischen Genehmigung für elektronische Kommunikationsdienste oder die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen gefordert. Vor allem die Satellitenwirtschaft, die von Natur aus grenzüberschreitend tätig ist, plädierte für eine weiterreichende Harmonisierung der Genehmigungen. Die Mehrheit stimmte jedoch dem Vorschlag der Kommission zu, durch eine erhebliche Vereinfachung der nationalen Regelungen nach den oben beschriebenen Leitlinien einen möglichst gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen.

Der Versuch der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmelde wesen), die Genehmigungsbedingungen und -verfahren zu harmonisieren, wie es in der geltenden Genehmigungsrichtlinie vorgesehen ist, hatte keinen Erfolg. Selbst die Minimal harmonisierung, das Globalverfahren, ist - möglicherweise abgesehen von dem Satelliten sektor, wo dieses Verfahren erst im Juli 2000 eingeführt werden soll - gescheitert. Angesichts dieser Tatsache wäre es nun unrealistisch zu erwarten, daß, wenn sich durch die übernationalen Entscheidungs verfahren der Gemeinschaft keine Harmonisierung erreichen läßt, dies in dem zwischen staatlichen Rahmen der CEPT möglich sein sollte.

Was die Funkfrequenzen betrifft, war die Zusammenarbeit in der CEPT jedoch relativ erfolgreich, beispielsweise bei der Frequenzzuteilung für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste. Leider hat die gemeinsame europäische Frequenzzuteilung an die Betreiber solcher Systeme auf nationaler Ebene keine Schule gemacht.

- Nach der vorgeschlagenen Richtlinie spielt die CEPT bei der Harmonisierung der Funk frequenzzuteilungen auch weiterhin eine wichtige Rolle. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die mit der CEPT über eine harmonisierte Frequenzzuteilung getroffenen Vereinbarungen auch in die Tat umzusetzen, werden verschärft. Die vorgeschlagene Richtlinie sieht grundsätzlich eine Vereinfachung der nationalen Genehmigungsvor schriften vor, damit alle größeren Hindernisse für den europäischen Binnenmarkt abgebaut werden; weitere Maßnahmen zur Harmonisierung der Bedingungen, Verfahren oder Entgelte können, wo nötig, im Wege eines Ausschußverfahrens getroffen werden.

4. Beschreibung der vorgeschlagenen Artikel

Artikel 1 - Ziel und Geltungsbereich

Errichtung eines Binnenmarktes, Erleichterung des Marktzugangs. Darunter fallen alle Genehmigungen für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Dehnt die Gültigkeit der in der Rahmenrichtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen auf diese Richtlinie aus.

Artikel 3 - Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsdienste und -netze

Besagt, daß für elektronische Kommunikationsdienste oder -netze eine Allgemeingenehmi gung vorgeschrieben werden kann, für die jedoch höchstens eine Notifizierung oder Regi strierung, aber keine ausdrückliche Entscheidung nötig ist. Beschränkt die Angaben, die eine Behörde im Rahmen des Notifizierungsverfahrens verlangen kann, auf das Minimum (An gaben zum Unternehmen und den Kontaktpersonen sowie Beschreibung der Dienstleistung).

Artikel 4 - Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung

Verankert die grundlegenden allgemeinen Rechte der Betreiber aufgrund der Allgemein genehmigung, insbesondere das Recht, elektronische Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit bereitzustellen und über eine Zusammen schaltung mit anderen Betreibern öffentlicher Dienste zu verhandeln, um ein elektronisches Kommunikationsnetz zu errichten und die notwendigen Wegerechte zu beantragen.

Artikel 5 - Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern

Bestimmt, daß Unternehmen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern beantragen können. Verlangt offene, nichtdiskriminierende und transparente Zuweisungs- und Zutei lungsverfahren einschließlich einer Klarstellung der Übertragbarkeit und des Weiterverkaufs von Nutzungsrechten. Verbietet eine Einschränkung der Nutzungsrechte, soweit dies nicht zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung der Funkfrequenzen notwendig ist (gilt nicht für Nummern, da diese nicht knapp sein dürften). Setzt Fristen für die Verfahren zur Einräumung von Nutzungsrechten.

Artikel 6 - Maximalbedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummern

Begrenzt und vereinheitlicht die Bedingungen, die mit der Allgemeingenehmigung und den Nutzungsrechten im Hoechstfall verknüpft werden dürfen, und enthält eine vollständige Liste dieser Bedingungen.

Verankert den Grundsatz, daß alle Bedingungen objektiv gerechtfertigt, nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein müssen.

Verlangt eine strikte Trennung zwischen a) nicht branchenspezifischen Bedingungen (Abgaben, Gesellschafts recht usw.), b) mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Bedingungen und c) an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen, damit mehr Transparenz gewährleistet und eine unbillige und unangemessene Verbindung zwischen verschiedenen Arten von Rechten und Pflichten vermieden wird.

Artikel 7 - Begrenzte Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen

Enthält strenge Bedingungen für die Einschränkung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen (Einschränkungsgründe, Auswahlkriterien, Verfahrensarten und -fristen, regelmäßige Überprüfung).

Artikel 8 - Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung

Stellt sicher, daß Vereinbarungen über eine harmonisierte Funkfrequenzzuteilung (z.B. für Betreiber satellitengestützter persönlicher Kommunikationsdienste) in den Mitgliedstaaten ohne Einschränkung, Änderung oder Verzögerung ordnungsgemäß in die Praxis umgesetzt werden.

Artikel 9 - Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Wege-, und Zusammenschaltungsrechten

Räumt Unternehmen das Recht ein, von ihrer nationalen Regulierungsbehörde eine Bestätigung darüber zu verlangen, daß sie berechtigt sind, ein Wegerecht zu beantragen und/oder über eine Zusammenschaltung zu verhandeln, wenn sie diese für Verhandlungen mit anderen Behörden (z.B. auf kommunaler Ebene) oder anderen Unternehmen (vor allem in anderen Mitgliedstaaten) benötigen.

Artikel 10 - Erfuellung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungs rechten

Enthält verfahrensrechtliche Klauseln (Fristen, Recht der Unternehmen auf Stellungnahme und auf Einlegung eines Rechtsmittels) für den Fall der Nichterfuellung von Bedingungen. Verlangt von den Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen (Entzug des Rechts auf Bereitstellung von Diensten oder Netzen oder von Nutzungsrechten nur in Ausnahmefällen, für die ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist).

Artikel 11 - Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte

Begrenzt die Informationen, die von den Unternehmen verlangt werden dürfen, auf das absolut Notwendige und Angemessene (Prüfung, ob die Bedingungen erfuellt sind, nur in Zweifelsfällen) jedoch können Informationen verlangt werden für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für die Verbraucher, für genau beschriebene statistische Zwecke sowie für die Auswahlverfahren bei Funkfrequenzen. Bestimmt, daß vor der Gewährung des Marktzugangs oder als Bedingung dafür keinerlei Informationen gefordert werden dürfen.

Artikel 12 - Verwaltungsgebühren

Beschränkt die den Diensteanbietern auferlegten Gebühren auf die Verwaltungskosten und schreibt den Mitgliedstaaten vor, diese Kosten zu veröffentlichen und im folgenden Jahr eine Gebührenanpassung vorzunehmen, wenn die Gesamtgebühren die Verwaltungskosten übersteigen. Sorgt dafür, daß zudem alle Verwaltungsgebühren entsprechend dem Unter nehmensumsatz verteilt werden, und stellt kleine und mittlere Unternehmen von der Zahlung solcher Gebühren frei.

Artikel 13 - Entgelte für Nutzungs- und Wegerechte

Erlaubt Entgelte für die Nutzung des Frequenzspektrums und der Nummern unter der Vor aussetzung, daß der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, Transparenz, objektiv gerechtfer tigten Begründung und Verhältnismäßigkeit beachtet wird und daß sie im Einklang stehen mit den politischen Zielen hinsichtlich einer Förderung innovativer Dienste und des Wettbewerbs.

Artikel 14 - Änderung von Rechten und Pflichten

Verlangt von den Mitgliedstaaten, bei einer geplanten Änderung der Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren oder Entgelte dies rechtzeitig bekanntzugeben und den Betroffenen zu gestatten, ihren Standpunkt darzulegen.

Artikel 15 - Veröffentlichung von Informationen

Schreibt den Mitgliedstaaten vor, alle Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte bezüglich der Allgemeingenehmigungen, der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern sowie der Wegerechte in einer nutzerfreundlichen Weise zu veröffentlichen und ständig zu aktualisieren.

Artikel 16 - Funktionieren des Binnenmarkts

Verlangt von der Kommission, regelmäßig über den Stand des Binnenmarkts Bericht zu erstatten, und sieht weitere Harmonisierungsmaßnahmen vor, falls die Behinderungen des Binnenmarktes fortbestehen.

Artikel 17 - Bei Inkrafttreten der Richtlinie bestehende Genehmigungen

Enthält Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs von der alten zur neuen Regelung ohne Einschränkung der Rechte oder Erweiterung der Pflichten.

Artikel 18 - Umsetzung

Standardklausel. Als spätester Termin für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht ist der 31. Dezember 2001 vorgesehen.

Artikel 19 - Inkrafttreten

Standardklausel.

Artikel 20 - Adressaten

Standardklausel.

Anhang

Enthält die vollständige Liste der Bedingungen, die an Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechte geknüpft werden können. Stellt eine Verbindung zwischen diesen Bedingungen und anderen Richtlinien her.

5. Schlussfolgerung

In der vorgeschlagenen Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikations netze und -dienste wurden die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zu dem Bericht von 1999 über den Rechts rahmens für Kommunikations dienste berücksichtigt. Die Richtlinie bedeutet eine einfachere und stärker harmonisierte Regelung der Genehmigungen in der ganzen Gemeinschaft mit minimaler regulatorischer Erschwerung des Markt zugangs. Sie soll die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste fördern und sowohl Anbietern und Verbrauchern von Diensten gestatten, von den Größenvorteilen des europäischen Binnenmarktes zu profitieren.

2000/0188 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C ... vom ..., S. ..

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C ... vom ..., S...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

[6] ABl. C ... vom ..., S. ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [7] ,

[7] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die öffentliche Anhörung zu dem Bericht von 1999 über den Rechtsrahmens für Kommunikationsdienste, deren Ergebnisse sich in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2000 [8] widerspiegeln, hat bestätigt, daß eine stärker harmonisierte und weniger schwerfällige Regelung des Marktzugangs für elektronische Kommunika tionsdienste und -netze in der ganzen Gemeinschaft notwendig ist.

[8] KOM(2000) 239.

(2) Die Konvergenz der unterschiedlichen elektronischen Kommunikationsdienste und -netze und ihrer Technologien verlangt eine Genehmigungsregelung, die für alle sich ähnelnden Dienste in gleicher Weise und unabhängig von der eingesetzten Technologie gilt.

(3) Für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsdienste und -netze sollte die am wenigsten schwerfällige Lösung gewählt werden, um die Entwicklung neuer elektronischer Kommunikations dienste zu fördern und um Anbietern und Nutzern dieser Dienste die Möglichkeit zu geben, von den Größenvorteilen des Binnenmarktes zu profitieren.

(4) Diese Ziele lassen sich am besten durch eine Allgemeingenehmigung für alle elektronischen Kommunikationsdienste und -netze erreichen, bei der keine ausdrückliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt seitens der nationalen Regulierungsbehörde notwendig sind und sich die verfahrensrechtlichen Erfordernisse auf die Notifizierung beschränken.

(5) Die mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte eines Unternehmens müssen ausdrücklich in diese Genehmigung eingeschlossen werden, damit in der ganzen Gemeinschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und grenz überschreitende Verhandlungen über die Zusammenschaltung öffentlicher Kommunikations netze erleichtert werden.

(6) Die Einräumung besonderer Rechte kann auch weiterhin für die Nutzung von Funk frequenzen und Nummern einschließlich Kurzvorwahl des nationalen Nummern plans notwendig sein. Nutzungsrechte für Nummern können auch aufgrund eines europäischen Nummernplans zugewiesen werden, z.B. der virtuelle Ländercode '3 883', der den Mitgliedsländern der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) zugewiesen wurde. Diese Nutzungsrechte sollten nur eingeschränkt werden, wenn dies angesichts des begrenzten Frequenzspektrums unumgänglich und zur Sicherung einer effizienten Nutzung desselben notwendig ist.

(7) Die Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung und an besondere Nutzungsrechte geknüpft werden können, sollten auf das absolut Notwendige beschränkt werden, damit die grundlegenden Anforderungen und Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts erfuellt werden.

(8) Besondere Pflichten, die den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste und -netze angesichts ihrer beträchtlichen Marktmacht, wie sie in der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ....[über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] [9] definiert ist, nach dem Gemeinschaftsrecht auferlegt werden können, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden.

[9] ABl. L .....

(9) Die Allgemeingenehmigung sollte nur Bedingungen enthalten, die speziell für den elektronischen Kommunikationssektor gelten. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer, nicht branchenspezifischer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind.

(10) Ist in einem bestimmten Bereich die Nachfrage nach Funkfrequenzen größer als das verfügbare Angebot, sollte bei der Zuteilung dieser Frequenzen ein ordnungsgemäßes und transparentes Verfahren eingehalten werden, damit unzulässige Diskriminie rungen vermieden und diese knappen Güter optimal genutzt werden.

(11) Wurde auf europäischer Ebene eine harmonisierte Zuteilung von Funkfrequenzen an einzelne Unternehmen vereinbart, sollten die Mitgliedstaaten diese Vereinbarungen bei der Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen des nationalen Frequenz nutzungsplans genaustens in die Praxis umsetzen.

(12) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und -netze benötigen möglicher weise eine Bestätigung ihrer mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte in bezug auf die Zusammenschaltung sowie ihrer Wegerechte, um vor allem die Verhandlungen mit anderen regionalen oder lokalen staatlichen Stellen oder mit Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten leichter führen zu können. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Regulierungsbehörden auf Antrag oder automatisch auf eine Notifizierung im Rahmen der Allgemeingenehmigung hin den Unternehmen eine Erklärung ausstellen.

(13) Die Sanktionen für die Nichterfuellung der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen sollten dem Versäumnis angemessen sein. Sofern es sich nicht um einen außergewöhnlichen Fall handelt, wäre es unangemessen, einem Unternehmen, das eine oder mehrere der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen nicht erfuellt, das Recht, elektronische Kommunikationsdienste anzubieten, oder das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen oder Nummern zu entziehen. Dies berührt nicht die Sofortmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei einer ernsten Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen anderer Unternehmen treffen können. Die Richtlinie sollte auch nicht die Schadenersatzansprüche berühren, die Unternehmen aufgrund inner staatlichen Rechts gegeneinander erheben.

(14) Diensteanbieter zu verpflichten, Berichte und Informationen zu liefern, kann sowohl für das Unternehmen als auch für die zuständige Regulierungsbehörde eine Belastung bedeuten. Solche Verpflichtungen sollten daher angemessen und objektiv gerecht fertigt sein und auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Es ist nicht nötig, systematisch und regelmäßig den Nachweis der Erfuellung aller an eine Allgemein genehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu verlangen. Die Unternehmen haben das Recht zu erfahren, zu welchem Zweck die von ihnen verlangten Angaben benutzt werden sollen. Die Lieferung von Informationen sollte keine Bedingung für die Gewährung des Marktzugangs sein. Diese Richtlinie sollte nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten berühren, alle Informationen zu übermitteln, die zur Verteidigung der Gemeinschaftsinteressen im Zusammenhang mit internationalen Vereinbarungen notwendig sind.

(15) Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsgebühren erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Gebühren sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, daß die insgesamt eingenommenen Gebühren und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offengelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Gebühren den Verwaltungskosten entsprechen. Die Verwaltungsgebühren dürfen den Marktzugang nicht erschweren. Daher sollten sie entsprechend dem Umsatz des Unternehmens im vorhergehenden Geschäftsjahr auf die betreffenden Dienstleistungen verteilt werden. Von kleinen und mittleren Unternehmen sollten keine Verwaltungsgebühren verlangt werden.

(16) Zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren können für die Nutzung von Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren.

(17) Die Mitgliedstaaten können die mit einer Allgemeingenehmigung und mit Nutzungsrechten verbundenen Rechte, Bedingungen, Verfahrens, Gebühren und Entgelte ändern, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Solche Änderungen sollten allen Interessenten ordnungsgemäß und rechtzeitig mitgeteilt werden, wobei ihnen angemessen Gelegenheit zu geben ist, ihren Standpunkt zu einer solchen Änderung darzulegen.

(18) Zur Erreichung der angestrebten Transparenz müssen Diensteanbieter, Verbraucher und andere Interessenten leichten Zugang erhalten zu allen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen über die Bereit stellung elektronischer Kommunikationsdienste, über Nutzungsrechte für Funk frequenzen und Nummern, nationale Frequenznutzungspläne und nationale Nummern pläne. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die wichtige Aufgabe, diese Informationen zu liefern und ständig zu aktualisieren sowie alle einschlägigen Informationen über Wegerechte, soweit diese von nichtstaatlichen Stellen verwaltet werden, zu zentralisieren.

(19) Es sollte kontrolliert werden, ob der Binnenmarkt mit den in dieser Richt linie vorgesehenen nationalen Genehmigungsregelungen ordnungsgemäß funktioniert. Möglicherweise müssen angesichts der Kontroll ergebnisse weitere Harmonisierungs maßnahmen getroffen werden, wenn die Behinderungen des Binnenmarktes fort bestehen. Die Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] bietet den prozeduralen Rahmen für solche Maßnahmen.

(20) Werden die bei Inkrafttreten der Richtlinie gültigen Genehmigungen im Einklang mit dieser Richtlinie durch eine Allgemeingenehmigung und individueller Nutzungsrechte ersetzt, so sollten die Pflichten der Diensteanbieter, die aufgrund einer gültigen Genehmigung arbeiten, nicht erweitert noch ihre Rechte eingeschränkt werden, sofern sich dies nicht nachteilig auf die Rechte und Pflichten anderer Unternehmen auswirkt -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

1. Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und -bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste zu errichten, damit die Bereitstellung solcher Dienste und Netze in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.

2. Diese Richtlinie gilt für alle Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und -netze erteilt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechts rahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste].

Artikel 3

Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsdienste und -netze

1. Die Mitgliedstaaten hindern ein Unternehmen an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze nur, wenn dies für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist.

2. Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze darf nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden. Von dem betreffenden Unternehmen kann eine Notifizierung gefordert werden kann, aber nicht verlangt werden, vor Ausübung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der nationalen Regulierungs behörde zu erwirken. Nach einer entsprechenden Notifizierung kann ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 über die Nutzungsrechte.

3. Die Notifizierung im Sinne von Absatz 2 umfaßt nicht mehr als die Erklärung einer juristischen oder natürlichen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde, daß sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit die nationale Regulierungsbehörde ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und -netze führen kann. Diese Angaben müssen sich auf die für die Identifizierung des Diensteanbieters und seiner Kontaktpersonen notwendigen Informationen, seine Anschrift sowie eine Kurzbeschreibung der vorgesehenen Dienstleistung beschränken.

Artikel 4

Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung

Unternehmen, denen gemäß Artikel 3 eine Genehmigung erteilt wurde, haben das Recht,

a) entsprechend der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates [10] [über den Zugang zu elektronischen Kommunikations netzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammen schaltung] elektronische Kommunikations dienste für die Allgemeinheit bereitzustellen und mit anderen Anbietern öffentlich verfügbarer Kommunikationsdienste, für die in der Gemeinschaft eine Allgemeinge nehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln,

[10] ABl. L .....

b) entsprechend der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] ein elektronisches Kommunikations netz zu errichten und die notwendigen Wegerechte zu erhalten,

c) entsprechend der Richtlinie .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates [11] [über den Universaldienst und Nutzer rechte bei elektronischen Kommunikations netzen und -diensten] die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfuellung bestimmter Elemente einer Universaldienstleistungspflicht im nationalen Hoheitsgebiet oder in einem Teil desselben benannt zu werden.

[11] ABl. L .....

Artikel 5

Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern

1. Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen, soweit möglich, vor allem wenn die Gefahr von schädlichen Störungen unbedeutend ist, nicht von der Einräumung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen in die Allgemein genehmigung ein.

2. Müssen für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern individuelle Rechte gewahrt werden, so räumen die Mitgliedstaaten jedem Unternehmen, das Dienst leistungen aufgrund einer Allgemeingenehmigung erbringt, vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 sowie aller anderen Vorschriften, die eine effiziente Nutzung dieser Güter entsprechend der Richtlinie ..../.../EG [über einen gemeinsamen Rechts rahmen für elektronische Kommunikations netze und -dienste] sicherstellen sollen, auf Antrag solche Rechte ein.

Diese Nutzungsrechte werden im Wege eines offenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahrens eingeräumt. Bei der Einräumung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und unter welchen Bedingungen diese Rechte gemäß Artikel 8 der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechts rahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] übertragen werden können. Räumen die Mitgliedstaaten die Nutzungsrechte für eine begrenzte Zeit ein, muß die Dauer der betreffenden Dienst leistung angemessen sein.

3. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidungen über Nutzungsrechte so schnell wie möglich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Antrags im Fall von Nummern und innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Antrags im Fall von Funkfrequenzen, sie teilt sie den Betroffenen mit und veröffentlicht sie.

4. Die Mitgliedstaaten schränken die Einräumung von Nutzungsrechten nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist. Die Mitgliedstaaten räumen Nutzungs rechte für Frequenzen ein, soweit sie zur Verfügung stehen.

Artikel 6

Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nutzungsrechten für Nummern

1. Die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikations dienste oder -netze und die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nutzungsrechte für Nummern werden nur an die jeweils in den Teilen A, B und C des Anhangs genannten Bedingungen geknüpft. Die Bedingungen sind in bezug auf den betreffenden Dienst objektiv gerechtfertigt, nichtdiskriminierend, angemessen und transparent.

2. Besondere Verpflichtungen, die den Anbietern elektronischer Kommunikations dienste und -netze, die über eine erhebliche Marktmacht verfügen, gemäß Artikel 8 der Richtlinie .../.../EG [über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung] oder denen, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß der Richtlinie .../.../EG [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten] auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

3. Die Allgemeingenehmigung enthält nur branchenspezifische Bedingungen, wie sie in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, und wiederholt keine Bedingungen, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.

4. Die Mitgliedstaaten wiederholen bei Einräumung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung.

Artikel 7

Beschränkte Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen

1. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Einräumung von Nutzungsrechten für Funk frequenzen zu beschränken, so

(a) trägt er der Notwendigkeit Rechnung, den Nutzen für die Nutzer zu maximieren und den Wettbewerb zu erleichtern,

(b) gibt er allen Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, ausreichend Gelegenheit und mindestens 30 Tage Zeit, zu einer eventuellen Beschränkung Stellung zu nehmen,

(c) veröffentlicht er seinen Beschluß, die Einräumung von Nutzungsrechten zu beschränken, unter Angabe der Gründe,

(d) überprüft er die Beschränkung in angemessenen Abständen oder auf Wunsch von Unternehmen, und

(e) fordert er zur Beantragung von Nutzungsrechten auf.

2. Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß weitere Nutzungsrechte für Funkfrequenzen eingeräumt werden können, gibt er dies öffentlich bekannt und fordert zur Beantragung solcher Rechte auf.

3. Muß die Einräumung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so räumt der Mitgliedstaat diese Rechte nach objektiven, nichtdiskriminierenden, detaillierten, transparenten und angemessenen Auswahlkriterien ein. Bei der Auswahl trägt er der Notwendigkeit Rechnung, den Wettbewerb zu erleichtern, innovative Dienste zu fördern und den Nutzen für die Nutzer zu maximieren.

4. Bei Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten die in Artikel 5 Absatz 3 genannte maximale Frist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um sechs Monate, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, vernünftiges, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen.

Diese Fristen berühren nicht die internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.

Artikel 8

Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung

Wurde im Einklang mit der Entscheidung .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates [12] [über einen Rechts rahmen für die Frequenzpolitik in der Gemeinschaft] und anderen Gemeinschaftsregeln die Nutzung von Funkfrequenzen harmonisiert und wurden Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen, so räumen die Mitgliedstaaten das Recht auf Nutzung der Funkfrequenzen in Übereinstimmung damit ein. Sie verknüpfen damit keine Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren, welche die korrekte Durchführung der harmonisierten Zuteilung von Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden.

[12] ABl. .....

Artikel 9

Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Wege- und Zusammenschaltungsrechten

Auf Antrag eines Unternehmens stellen die Mitgliedstaaten innerhalb einer Woche eine Erklärung aus, in der sie bestätigen, daß das Unternehmen berechtigt ist, ein Wegerecht zu beantragen und/oder über eine Zusammen schaltung im Rahmen der Allgemeingenehmigung zu verhandeln, um ihnen die Ausübung dieser Rechte auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Notifizierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 hin ausgestellt werden.

Artikel 10

Erfuellung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten

1. Nationale Regulierungs behörden können von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste und -netze im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder das Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern haben, verlangen, die in Artikel 11 genannten Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemein genehmigung oder die Nutzungs rechte geknüpften Bedingungen erfuellt sind.

2. Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, daß ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte nicht erfuellt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm angemessen Gelegenheit, Stellung zu nehmen oder eventuelle Versäumnisse innerhalb eines Monats nach der Mitteilung oder innerhalb einer anderen zwischen dem betreffenden Unternehmen und der nationalen Regulierungsbehörde vereinbarten Frist nachzuholen.

3. Holt das betreffende Unternehmen die Versäumnisse nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nach, trifft die nationale Regulierungsbehörde die gebotenen, angemessenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfuellung. Die Maßnahmen und ihre Gründe werden dem betreffenden Unternehmen innerhalb einer Woche nach dem Beschluß und mindestens eine Woche, bevor sie wirksam werden, mitgeteilt.

4. Stellt die Nichterfuellung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen eine unmittelbare, ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung dar oder führt sie bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsdienste oder -netze zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, so können die Mitglied staaten einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen.

5. Die Unternehmen haben das Recht, gegen Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels trifft, nach dem Verfahren des Artikels 4 der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikations netze und -dienste], einen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 11

Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte

1. Unbeschadet der Informations- und Berichterstattungspflichten aufgrund anderer nationaler Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung verlangen die Mitgliedstaaten von den Unternehmen im Rahmen der Allgemeingenehmigung nicht mehr Informationen, als angemessen und objektiv gerechtfertigt sind für

(a) die systematische Prüfung der Erfuellung der Bedingungen 1 und 2 des Teils A, Bedingung 6 des Teils B und Bedingung 5 des Teils C des Anhangs sowie der Erfuellung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Pflichten,

(b) die Einzelfallprüfung der Erfuellung der im Anhang genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die nationale Regulierungsbehörde aus anderen Gründen annimmt, daß eine Bedingung nicht erfuellt ist,

(c) die Auswahlverfahren bei Funkfrequenzen,

(d) die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienstleistungen zum Nutzen der Verbraucher,

(e) genau angegebene statistische Zwecke,

(f) eine Marktanalyse für Zwecke der Richtlinie [über den Zugang zu elektronischen Kommunikations netzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung] oder der Richtlinie [über den Universal dienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikations netzen und -diensten].

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a), b), d), e) und f) genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für denselben verlangt werden.

2. Verlangen Mitgliedstaaten von einem Unternehmen die in Absatz 1 genannten Informationen, so teilen sie diesen auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.

Artikel 12

Verwaltungsgebühren

1. Verwaltungsgebühren, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst erbringen,

(a) dienen insgesamt zur Deckung der Verwaltungs kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemein genehmigung und der Einräumung von Nutzungsrechten und

(b) werden auf die einzelnen Unternehmen verteilt, und zwar entsprechend dem Umsatz des im letzten Geschäftsjahr für die Dienste, die unter die Allgemeingenehmigung fallen oder für die Nutzungsrechte eingeräumt wurden und die auf dem Inlandsmarkt des die Gebühr erhebenden Mitgliedstaates bereitgestellt wurden.

2. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen EUR in den unter Absatz 1 Buchstabe b) genannten Diensten sind von der Bezahlung der Verwaltungs gebühren befreit.

3. Erheben die Mitgliedstaaten Verwaltungsgebühren, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenom menen Gebühren. Übersteigt die Gesamtsumme der Gebühren die Verwaltungs kosten, werden im folgenden Jahr entsprechende Berichtigungen vorgenommen.

Artikel 13

Entgelte für Nutzungs- und Wegerechte

Die Mitgliedstaaten können der Behörde, die eine Zuteilung vornimmt, gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Wegerechten Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Entgelte müssen nichtdiskriminierend, transparent, objektiv gerechtfertigt und ihrem Zweck angemessen sein und besonders der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern.

Artikel 14

Änderung von Rechten und Pflichten

Die Mitgliedstaaten können die Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren und Entgelte im Zusammenhang mit den Allgemeingenehmigungen und den Nutzungs- und Wegerechten in objektiv gerechtfertigten Fällen in angemessenem Umfang ändern. Sie kündigen eine solche Absicht rechtzeitig an und geben den interessierten Parteien, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, ausreichend, und zwar mindestens vier Wochen, Zeit, ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen.

Artikel 15

Veröffentlichung von Informationen

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so daß alle interessierten Parteien leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

2. Werden die Gebühren, Entgelte, Verfahren und Bedingungen im Zusammenhang mit Wegerechten auf verschiedenen staatlichen Ebenen festgelegt, so veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis all dieser Gebühren, Entgelte, Verfahren und Bedingungen unter ständiger Aktualisierung in angemessener Weise, so daß alle Interessenten leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

Artikel 16

Funktionieren des Binnenmarktes

Entstehen durch unterschiedliche nationale Gebühren, Entgelte, Verfahren oder Bedingungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten Hindernisse für den Binnenmarkt, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie .../.../EG [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste] genannten Verfahren Maßnahmen zur Harmonisierung dieser Gebühren, Entgelte, Verfahren oder Bedingungen ergreifen.

Damit solche Hindernisse festgestellt werden, überprüft die Kommission regelmäßig das Funktionieren der nationalen Genehmigungsverfahren und die Entwicklung grenzüberschrei tender Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.

Artikel 17

Bestehende Genehmigungen

1. Die Mitgliedstaaten bringen die Genehmigungen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits gültig sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2001 mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang.

2. Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten, die mit den bereits erteilten Genehmigungen verbunden sind, so können die Mitgliedstaaten deren Gültigkeit bis höchstens 30. Juni 2002 verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts, einschließlich dieser Richtlinie, genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der Gründe solche Verlängerungen mit.

Artikel 18

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und der nachfolgenden Änderungen mit.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG

Maximale Bedingungen, die geknüpft werden können an Allgemeingenehmigungen (Teil A), Nutzungsrechte für Funkfrequenzen (Teil B) und Nutzungsrechte für Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Buchstabe a.

A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können

1. Finanzieller Beitrag zur Finanzierung des Universaldienstes entsprechend der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten].

2. Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 12 dieser Richtlinie.

3. Interoperabilität der Dienste und Zusammenschaltung der Netze entsprechend der Richtlinie [über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung].

4. Bereitstellung von Nummern des nationalen Nummernplans für Endnutzer entsprechend der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten].

5. Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Städte- und Raumplanung, einschließlich Bedingungen in Verbindung mit der Einräumung des Zugangs zu öffentlichem oder privatem Land oder mit der Kolokation und der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen entsprechend der Richtlinie [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunika tionsnetze und -dienste].

6. Obligatorische Ausstrahlung bestimmter Hörfunk- und Fernseh sendungen entsprechend der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten].

7. Spezieller Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation entsprechend der Richtlinie [über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation].

8. Spezielle Verbraucherschutzvorschriften für den elektronischen Kommunikationssektor, einschließlich Bedingungen entsprechend der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikations netzen und -diensten].

9. Auflagen in bezug auf den Inhalt von Sendungen, insbesondere zum Schutz von Minderjährigen gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, geändert durch die Richt linie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

10. Lieferung von Informationen im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Richtlinie und für sonstige, in Artikel 11 dieser Richtlinie genannte Zwecke.

11. Ermöglichung des rechtmäßigen Abhörens durch die zuständigen nationalen Behörden entsprechend der Richtlinie [über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation] und der Richt linie 95/46/EG.

12. Vorschriften für die Nutzung im Katastrophenfall, um die Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden und die Ausstrahlung von Mitteilungen an die Bevölkerung nicht behindert werden.

13. Maßnahmen zur Minderung der Belastung der Allgemeinheit durch elektromagnetische Felder, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.

B. Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können

1. Angabe der Dienstleistung, für die die Frequenz benutzt werden soll, einschließlich Bedingungen in bezug auf deren Inhalt.

2. Effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste].

3. Vermeidung von Störungen.

4. Hoechstdauer gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie.

5. Übertragung von Rechten und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend der Richtlinie [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikations netze und -dienste].

6. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.

7. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist.

C. Bedingungen, die an Nummernnutzungsrechte geknüpft werden können

1. Angabe der Dienstleistung, für die die Nummer benutzt werden soll.

2. Effiziente Nummernnutzung entsprechend der Richtlinie [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste].

3. Nummernübertragbarkeit entsprechend der Richtlinie [über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten].

4. Hoechstdauer gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie.

5. Übertragung von Rechten und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend der Richtlinie [über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste].

6. Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.

FINANZBOGEN

Die finanziellen Auswirkungen dieser Richtlinie sind im Finanzbogen der Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste angegeben.

FORMULAR ZUR FOLGENABSCHÄTZUNG AUSWIRKUNGEN DER VORGESCHLAGENEN RICHTLINIE AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Titel der vorgeschlagenen Richtlinie

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

Dokumenten-Nr:

Richtlinienvorschlag

1. Notwendigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich und wichtigste Ziele

Die Richtlinie ist Bestandteil eines neuen Rechtsrahmens, der gewährleisten soll, daß sich der europäische elektronische Kommunikations sektor zu einem wettbewerbs orientierten Markt entwickelt, der allen Unternehmen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft, die elektronische Kommunikationsdienste in Anspruch nehmen, Vorteile bietet.

Die Bedeutung, die der Konsolidierung des Binnenmarktes in diesem Bereich zukommt, wird in breiten Kreisen anerkannt, und eine Anpassung der derzeitigen Gemeinschaftsmaßnahmen gilt als der effizienteste Weg hierzu.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Betroffene

Professionelle Nutzer jeder Größe werden von dem verschärften Wettbewerb, den innovativen Angeboten und einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis profitieren, die der neue Rechtsrahmen insgesamt ermöglichen wird.

Die Richtlinie wird den Betreibern elektronischer Netze den Zugang zum Markt dadurch erleichtern, daß sie die administrativen Hindernisse auf ein Minimum reduziert. Außerdem wird sie die Entwicklung europaweiter Dienstleistungen fördern.

3. Verpflichtungen der Unternehmen aufgrund der Richtlinie

Die vorgeschlagene Richtlinie legt in erster Linie den Mitgliedstaaten und nationalen Regulierungsbehörden Verpflichtungen auf. Keiner der Artikel betrifft die Unternehmen unmittelbar.

4. Voraussichtliche wirtschaftliche Folgen der Richtlinie

Die Richtlinie soll das Wachstum der Branche fördern und damit sowohl innerhalb der Branche als auch auf angrenzenden Märkten Arbeitsplätze schaffen.

Sie wird gewährleisten, daß der europäische Markt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste weiterhin attraktive Investitionsmöglichkeiten auf weltweiter Ebene bietet.

Sie wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche dadurch verbessern, daß sie ihnen den Zugang zum Markt erleichtert. Dies wird der Wirtschaft insgesamt zugute kommen, da alle Firmen eine effiziente Kommunikationsinfrastruktur benötigen.

5. Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (geringere oder unterschiedliche Anforderungen u.ä.)

Grundsätzlich besteht das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie darin, die Belastung aller Unternehmen des elektronischen Kommunikations sektors durch Rechtsvorschriften zu verringern. Da die Belastung z.B. durch Einzelgenehmigungen für KMU unverhältnismäßig hoch ist, werden diese Unternehmen von deren Abschaffung und der verstärkten Verwendung von Allgemeingenehmigungen am meisten profitieren. Ferner schreibt Artikel 12 vor, daß die Verwaltungs gebühren für eine Genehmigung in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Unternehmens stehen müssen und daß Unternehmen mit einem Jahres umsatz von weniger als 10 Millionen Euro von der Bezahlung der Verwaltungs gebühren freigestellt sind.

Konsultation

6. Einrichtungen, die zu der vorgeschlagenen Richtlinie konsultiert wurden, und ihre wichtigsten Auffassungen

Die Kommission hat im November 1999 für den Kommunikationsbericht 1999 (KOM(1999) 539) zu zahlreichen Aspekten dieser Vorschläge eine Anhörung durchgeführt. Geantwortet haben 229 Einrichtungen bzw. Einzelpersonen. Die entsprechende Liste findet sich unter der Internet-Adresse

http://www.ispo.cec.be/infosoc/telecompolicy/review99/comments/comments.html. Ihre wichtigsten Ansichten sind in der Mitteilung über die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zusammengefaßt (KOM(2000) 239). Außerdem wurde am 28. April wurde ein Arbeitspapier vorgelegt, das die wichtigsten Bestimmungen dieses Richtlinien vorschlags zusammenfaßt und zu dem 128 Einrichtungen oder Einzelpersonen Stellung genommen haben. Die entsprechende Liste findet sich unter der Internet-Adresse

http://www.ispo.cec.be/infosoc/telecompolicy/review99/nrfwd/comments.html.