Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ersetzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2793/99 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika /* KOM/2000/0361 endg. - ACC 2000/0150 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2793/99 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Bei der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 2793/99 des Rates sind im Anhang eine Reihe von Sachfehlern unterlaufen. In dem hier unterbreiteten Vorschlag geht es um die Berichtigung dieser Fehler und die Aktualisierung einiger Codes der Kombinierten Nomenklatur. Die folgenden Berichtigungen sind in allen Sprachen notwendig: ,Im Anhang, 6. Spalte: - bei der laufenden Nr. 09.1803 ist ,50 MFN oder 80 APS(3)" durch ,50MFN oder 20 APS(3)" zu ersetzen - bei der laufenden Nr. 09.1805 ist ,50 MFN oder 80 APS(3)" durch ,50MFN oder 20 APS(3)" zu ersetzen - bei der laufenden Nr. 09.1809 ist ,25 MFN(3)" durch ,75MFN" zu ersetzen Andere Berichtigungen des Anhangs sind nur in einzelnen Sprachen erforderlich: Nur Deutsch 5. Spalte, 09.1819, ,7 000 Tonnen" sind zu ersetzen durch ,700 Tonnen", 6. Spalte, 09.1825, Einfügung der Zollsenkung ,100". nur Englisch 5. Spalte, 09.1821, ,700 tonnes" sind zu ersetzen durch ,5 000 tonnes", 5. Spalte, 09.1825, Einfügung ,jW 3 %" nur Griechisch 5. Spalte, 09.1819, ,7 000 ôüíïé ìåéêôü âÜñïò" sind zu ersetzen durch ,700 ôüíïé", 5. Spalte, 09.1821, ,5 000 ôüíïé ìåéêôü âÜñïò" sind zu ersetzen durch ,5 000 ôüíïé", 5. Spalte, 09.1825, ,ó.å.á 3 %" sind zu ersetzen durch ,ó.å.á 5 %" Folgende Codes der Kombinierten Nomenklatur werden aktualisiert: Alt Neu 0603 10 15 0603 10 30 0603 10 51 0603 10 10 0603 10 65 0603 10 50 0603 10 29 0603 10 80 0603 10 69 0603 10 80 2000/0150 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2793/99 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 2793/99 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika [1] im Amtsblatt vom 30. Dezember 1999 sind im Anhang Sachfehler unterlaufen, die berichtigt werden müssen. [1] ABl. L 337 vom 30.12.1999, S.29 (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [2] enthält neue Elemente, die für den im ersten Erwägungsgrund genannten Anhang von Bedeutung sind; es ist zweckmäßig, die in diesem Anhang verwendeten Codes der Kombinierten Nomenklatur auf den seit dem 1. Januar 2000 geltenden Stand zu bringen - [2] ABl. L 278 vom 28.10.1999, S.1 HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2793/99 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates ANHANG betreffend die in Artikel 2 genannten Waren Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist davon auszugehen, daß der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich eine indikative Bedeutung hat, da das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs durch die KN-Codes bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" wird das Präferenzsystem sowohl durch den KN-Code als auch durch die entsprechende Warenbezeichnung bestimmt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Durchführung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika. 2. Betroffene Haushaltslinie Kapitel 12, Artikel 120 3. Rechtsgrundlage Artikel 133 des Vertrags 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Allgemeine Ziele Gewährleistung der fehlerfreien Veröffentlichung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2793/99. 5. Finanzielle Auswirkungen Diese Verordnung ist nicht mit Einnahmen oder Ausgaben verbunden, die nicht bereits im Finanzbogen zu dem Beschluß über die Annahme des Abkommens vorgesehen wären. 6. Massnahmen zur Betrugsbekämpfung Die in der Verordnung (EG) Nr. 2793/99 vorgesehenen Betrugsbekämpfungs-maßnahmen werden durch diesen Vorschlag nicht berührt.