52000PC0338

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 /* KOM/2000/0338 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates werden unter anderem die Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern für 2000 festgelegt. Unter diesen Fangmöglichkeiten wurde eine TAC für Sardellen in der Biskaya (ICES-Gebiet VIII) in Höhe von 16 000 t festgesetzt. Diese Menge gründet sich auf wissenschaftliche Gutachten, denen zufolge die Biomasse des Laicherbestands im Jahr 2000 einen gefährlich niedrigen Stand erreichen könnte.

Sobald die Ergebnisse neuer Bestandsabschätzungen vom Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuß (STECF) ausgewertet worden sind, dürften bessere wissenschaftliche Erkenntnisse über die Grösse des Sardellenbestands im Jahr 2000 vorliegen. Ausserdem hat der STECF die Langzeitwirkungen verschiedener Bewirtschaftungsmaßnahmen geprüft, und die Grundlagen für wissenschaftliche Gutachten haben sich seit Vereinbarung der TAC-Verordnung im Dezember 1999 verbessert.

Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die TAC anhand der Auswertung neuer Bestandsabschätzungen anzupassen, damit der Laicherbestand angemessen geschützt wird, ohne die Fangmöglichkeiten unnötig einzuschränken.

Weil in dieser Sache rasches Handeln erforderlich ist, wird vorgeschlagen die Kommission zu ermächtigen, die TAC nach einer Regel zu ändern, die dem Ziel der Bestandserhaltung sowie dem Erfordernis gerecht wird, eine Unterbrechung der Fischerei zu verhindern, sofern der Bestand nicht in Gefahr ist.

Der Rat wird gebeten diesen Vorschlag anzunehmen, um den Sardellenbestand angemessen zu schützen und den Fischeren möglichst zu erlauben, neue Fangmöglichkeiten zu nutzen und unter angemessenen Bedingungen weiterzufischen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur [1], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

[1] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 [2] wurde für Sardellen in der Biskaya (ICES-Gebiet VIII) eine TAC von 16 000 t festgesetzt. Diese Zahl gründet sich auf wissenschaftliche Gutachten, denen zufolge die Biomasse des Laicherbestands im Jahr 2000 einen gefährlich niedrigen Stand erreichen könnte.

[2] ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. .../2000 (ABl. L..., ....2000)

(2) Der Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuß wird bis zum 7. Juni 2000 verbesserte wissenschaftliche Schätzungen der Biomasse des Laicherbestands vorlegen.

(3) Den wissenschaftlichen Gutachten zufolge sollten die Bewirtschaftungsmaßnahmen verhindern, daß die Biomasse des Laicherbestands unter 18 000 t absinkt. Falls die Biomasse des Laicherbestands erheblich über dieser Zahl liegt, kann eine höhere TAC bis zu dem historischen Wert von 33 000 t festgesetzt werden.

(4) Es ist erforderlich, eine möglichst rasche Entscheidung zu treffen, sobald die neuen Schätzungen der Biomasse des Laicherbestands vorliegen. Deshalb empfiehlt es sich, daß die Kommission die Fangmöglichkeiten nach der im Anhang aufgeführten Regel überprüft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

"Artikel 3a

1. Die Kommission wird hiermit ermächtigt, die in Anhang I D festgesetzten Fangmöglichkeiten für Sardelle im ICES-Gebiet VIII aufgrund der vom Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuß am 1. Mai 2000 vorgelegten Schätzung der Biomasse des Laicherbestands in Übereinstimmung mit Anhang XV zu ändern.

2. Im Rahmen der Änderung der Fangmöglichkeiten erfolgt die Aufteilung zusätzlicher Fangmengen auf die betreffenden Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der relativen Stabilität.

3. Falls die am 1. Mai 2000 vom Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuß vorgelegte Schätzung der Biomasse des Sardellen-Laicherbestands weniger als 18 000 t beträgt, untersagt die Kommission diese Fischerei ungeachtet der in Anhang I D festgelegten Quote für Sardelle im ICES-Gebiet VIII".

2. Der Anhang wird als Anhang XV angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ......

Im Namen des Rates

Der Präsident

Anhang

Biomasse des Sardellen-Laicherbestands am 1. Mai 2000 nach Schätzung des STECF (B) // Erhöhung der TAC (in Tonnen)

B grösser als 36 000 t // 17 000

B zwischen 18 000 t und 36 000 t //

TGRAPH

(auf Zehner auf- oder abgerundet).