Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozeß der Entwicklungsländer, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2000/0310 endg. - COD 99/0020 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozeß der Entwicklungsländer ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages 1. Einführung Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Im folgenden legt die Kommission ihre Stellungnahme zu den vom Parlament vorgeschlagenen 13 Abänderungen dar. Elf Abänderungen wurden ganz, eine Abänderung teilweise und eine Abänderung an einer anderen als der vom Parlament vorgeschlagenen Stelle übernommen. 2. Hintergrund a) Am 28. Januar 1999 übermittelte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ihren Vorschlag für eine Verordnung (KOM(1999) 36 endg. - COD 1999/0020) vom 28. Januar 1999. b) Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gab seine Stellungnahme am 7. Juli 1999 ab. c) Der Ausschuß der Regionen teilte dem Rat mit, daß er keine Stellungnahme zu dem Vorschlag abgeben würde. d) Das Europäische Parlament billigte den Vorschlag der Kommission am 5. Mai 1999 in erster Lesung mit 53 Abänderungen. e) Am 2. Februar 2000 genehmigte die Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag einen geänderten Vorschlag zur Beschlußfassung, in dem 28 der 53 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen ganz oder teilweise übernommen worden waren (KOM (2000) 55 endg.- COD 1999/0020) vom 02.02.2000. f) Der Rat legte seinen Gemeinsamen Standpunkt am 17. Dezember 1999 fest. g) Am 15. März 2000 verabschiedete das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine befürwortende Entschließung mit 13 Abänderungen an dem Gemeinsamen Standpunkt. 3. Ziel des Vorschlags Die vorgeschlagene Verordnung wird ein wichtiges Instrument der Gemeinschaft zur Erfuellung ihrer rechtlichen und politischen Verpflichtungen in bezug auf den Schutz der Umwelt im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung sein. Sie wird die Fortsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 durchgeführten Aktionen nach dem Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Dezember 1999 gewährleisten. Das vorgeschlagene Rechtsinstrument trägt den wichtigen Entwicklungen innerhalb der Gemeinschaft und im Bereich Umwelt auf internationaler Ebene sowie den bei der Durchführung der vorherigen Verordnung gesammelten Erfahrungen Rechnung. Die vorgeschlagene Verordnung steckt den Rahmen für die Verwaltung der Haushaltslinie B7-6200 und damit des gezieltesten Finanzinstruments, über das die EG zur Erfuellung der vorgenannten Verpflichtungen verfügt. 4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments 4.1. Von der Kommission übernommene Abänderungen - Die Abänderungen 19, 20 und 21 betreffen die geteilte Komitologieregelung. Demnach unterliegt die Genehmigung der einzelnen Projekte und Programme dem Beratungsverfahren, während die Festlegung der strategischen Leitlinien einem Verwaltungsausschuß obliegt. Diese Bestimmungen entsprechen dem generellen Ansatz der Kommission, dem zufolge die Rolle der Ausschüsse bei der Festlegung der strategischen Leitlinien gestärkt, bei der Prüfung einzelner Projekte aber eingeschränkt werden soll. - Die Abänderungen 1 bis 8, die von untergeordneter Bedeutung sind, bewirken durch Wiederholungen und/oder Einfügung von Einzelheiten, daß die Textstruktur schwerfälliger wird. Die Kommission übernimmt diese Abänderungen lediglich aus Kompromißbereitschaft und da sich der Rat zu deren Übernahme bereit erklärt hat. 4.2. Von der Kommission teilweise übernommene Abänderungen - Die Abänderung 11 betrifft den Kompromiß über den Finanzrahmen. Es wurde erklärt, daß der Betrag von 93 Mio. EUR im Rahmen der Diskussionen in der Gruppe des Rates wohlwollend geprüft werden kann. Die Kommission kann sich dem vorgeschlagenen Betrag anschließen. Die Abänderung sieht jedoch ferner vor, daß die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2005 einen Vorschlag für einen neuen Finanzrahmen vorlegt. Dieser Teil der Abänderung ist überfluessig geworden, da die Geltungsdauer des vorgeschlagenen Rechtsinstruments nicht mehr unbegrenzt ist. 4.3. Von der Kommission an einer anderen Stelle übernommene Abänderung - Die Abänderung 9 betrifft die Koordinierung mit den nichtstaatlichen Organisationen. Die Kommission ist dagegen, daß dieses Element in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b eingefügt wird. Grundsätzlich ist sie mit der Einfügung dieses Elements zwar einverstanden, aber Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b betrifft die aus dem EG-Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zur Koordinierung mit den Mitgliedstaaten. Daher sollte dieses Element ihrer Ansicht nach in Artikel 5 Absatz 6 eingefügt werden. 5. Schlußfolgerung Infolgedessen ändert die Kommission ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages.