Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 /* KOM/2000/0304 endg. - CNS 2000/0154 */
Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0089 - 0100
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Republik Guinea ist am 31. Dezember 1999 ausgelaufen. Die beiden Vertragsparteien haben am 17. Dezember 1999 ein neues Protokoll paraphiert, in dem die technischen und finanziellen Bedingungen festgelegt sind, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 in den Gewässern der Republik Guinea fischen dürfen. Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, per Verordnung den Abschluß des neuen Protokolls anzunehmen. Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluß des neuen Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens. 2000/0154 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 erster Unterabsatz, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1] [1] ABl. ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste [2] haben die Vertragsparteien Verhandlungen mit dem Ziel geführt, die Änderungen oder Ergänzungen festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls zum Abkommen in das Abkommen aufzunehmen sind. [2] ABl. L 111 vom 27.4.1983, S.1. (2) Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 17. Dezember 1999 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem oben genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31 Dezember 2001 paraphiert. (3) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft. (4) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 werden die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren wie folgt festgelegt: 1) a) Trawler (Fische und Kopffüßer): 2 500 Bruttoregistertonnen (BRT) pro Monat im Jahresdurchschnitt; 2) b) Trawler (Garnelen): 1 500 Bruttoregistertonnen (BRT) pro Monat im Jahresdurchschnitt; 3) Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 38 Schiffe; 4) Thunfischfänger mit Angeln: 14 Schiffe; 5) Oberflächen-Langleinenfischer: 16 Schiffe. Der in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene Gemischte Ausschuß wird gegebenenfalls und soweit die Bestandslage dies erlaubt die Möglichkeit prüfen, weitere Fischereizweige einzuführen und die technischen und finanziellen Bedingungen für ihre Nutzung durch Schiffe der Gemeinschaft festzulegen. Artikel 2 (1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 8 des Abkommens wird für die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten auf 2 960 000 EUR pro Jahr festgesetzt (1 600 000 EUR davon als finanzieller Ausgleich und 1 360 000 EUR für die Maßnahmen gemäß Artikel 4 dieses Protokolls). Die Beträge für den finanziellen Ausgleich sind jährlich spätestens am 30. Juni zu überweisen. (2) Die Verwendung dieses finanziellen Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung der Republik Guinea. (3) Die Ausgleichszahlungen werden auf ein von der Regierung der Republik Guinea bezeichnetes Konto zugunsten der Staatskasse überwiesen. Artikel 3 Wenn die in Artikel 1 Ziffern 1 und 2 genannten Fangmöglichkeiten ausgeschöpft sind, werden sie auf Antrag der Gemeinschaft stufenweise um 1.000 Bruttoregistertonnen pro Monat im Jahresdurchschnitt angehoben. In diesem Fall erhöht sich die in Artikel 2 genannte finanzielle Gegenleistung zeitanteilig. Artikel 4 Von dem in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung werden die nachstehenden Maßnahmen mit einem Betrag von bis zu 1 360 000 EUR im ersten Jahr und 1 360 000 EUR im zweiten Jahr wie folgt finanziert: (1) Wissenschaftliche und technische Programme zur Erforschung der Fischereiressourcen in der Fischereizone der Republik Guinea: 400 000 EUR; (2) Unterstützung der für die Überwachung der Fischerei zuständigen Stellen: 800 000 EUR; (3) Förderung der handwerklichen Fischerei: 300 000 EUR; (4) Unterstützung der Organe des Ministeriums für Fischerei: 520 000 EUR; (5) Stipendien für Studien oder praktische Ausbildungsgänge in den verschiedenen, die Fischerei betreffenden wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen: 300 000 EUR; (6) Beitrag der Republik Guinea zu internationalen Fischereiorganisationen: 100 000 EUR; (7) Kosten für die Teilnahme der guineischen Delegierten an internationalen Tagungen zum Thema Fischerei: 300 000 EUR. Das Ministerium für Fischerei entscheidet über die finanzierten Maßnahmen und die entsprechenden jährlichen Beträge und unterrichtet die Europäische Kommission hiervon. Diese jährlichen Beträge werden den zuständigen Stellen spätestens am 30. Juni des ersten Jahres und spätestens am 2. Januar des zweiten Jahres zur Verfügung gestellt und entsprechend der Planung ihrer Verwendung auf die vom Ministerium für Fischerei bezeichneten Konten überwiesen. Die Regierung der Republik Guinea teilt die entsprechenden Bankkonten mit. Das Ministerium für Fischerei übermittelt der Delegation der Europäischen Kommission vor dem jeweiligen Jahrestag des Inkrafttretens des Protokolls einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und ihre Ergebnisse. Die Europäische Kommission behält sich vor, das Ministerium für Fischerei um zusätzliche Angaben zu diesen Ergebnissen zu ersuchen und die betreffenden Zahlungen entsprechend der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen. Artikel 5 Unterläßt die Gemeinschaft die Zahlungen gemäß den Artikeln 2 und 4, so kann die Anwendung dieses Protokolls ausgesetzt werden. Artikel 6 Die Republik Guinea verpflichtet sich, einen Plan zur Reduzierung des Gesamtfischereiaufwands durchzuführen. Die Gemeinschaft ist sich der für die Republik Guinea bestehenden Notwendigkeit bewußt, den Gesamtfischereiaufwand aller an der Fischerei in der Republik Guinea Beteiligten zu reduzieren, und verpflichtet sich, am Ende eines jeden Anwendungsjahres des Protokolls einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungs- und Kontrollkosten für die Durchführung dieses Plans zu leisten, wenn alle vereinbarten Bedingungen erfuellt sind. Dieser Finanzbeitrag beläuft sich auf höchstens 370 000 EUR pro Jahr. Der Beitrag wird auf ein vom Fischereiministerium der Republik Guinea bezeichnetes Konto überwiesen. Artikel 7 Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der guineischen Küste wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt. Artikel 8 Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000. ANHANG Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone der Republik Guinea durch Schiffe der Gemeinschaft 1. Formalitäten für die Beantragung und die Ausstellung der Lizenzen Mindestens dreißig Tage vor dem beantragten Beginn der Geltungsdauer stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft über die Delegation der Europäischen Kommission in der Republik Guinea beim Ministerium für Fischerei einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug, das aufgrund des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf entsprechenden Vordrucken gestellt, die zu diesem Zweck vom Ministerium für Fischerei ausgegeben werden und von denen nachstehend ein Muster beigefügt ist (Anlage 1). Jedem Antrag ist der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Diese Zahlung erfolgt auf das bei der Staatskasse der Republik Guinea eröffnete Konto. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafen- und Dienstleistungsgebühren. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Europäischen Kommission in der Republik Guinea durch das Ministerium für Fischerei binnen dreißig Tagen nach Eingang des obengenannten Zahlungsnachweises zugestellt. Für die Geltungsdauer der Lizenzen werden folgende Jahreszeiträume zugrundegelegt: - Erster Zeitraum: vom 1. Januar 2000 bis 31 Dezember 2000 - Zweiter Zeitraum: vom 1. Januar 2001 bis 31 Dezember 2001. Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet. Die Lizenz ist auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und nicht übertragbar. Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt jedoch kann die Lizenz für ein Fahrzeug auf Antrag der Gemeinschaft durch eine neue Lizenz ersetzt werden, die für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren technischen Daten wie das zu ersetzende Fahrzeug erteilt wird. Der Reeder des zu ersetzenden Fahrzeugs sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Dienststellen der Europäischen Kommission zurück an das Ministerium für Fischerei der Republik Guinea. Die neue Lizenz enthält folgende Angaben: - das Ausstellungsdatum; - die Geltungsdauer der neuen Lizenz; diese umfaßt den Zeitraum von der Ankunft des Ersatzschiffes bis zum Ablauf der Lizenz für das ersetzte Schiff. In diesem Fall ist für die verbleibende Geltungsdauer keine Gebühr gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zu entrichten. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. 1.1. Bestimmungen für Trawler 1. Jedes Fischereifahrzeug ist einmal jährlich vor Ausstellung der Lizenz im Hafen von Conakry vorzuführen, damit die Inspektionen nach den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden können. Diese Inspektionen werden ausschließlich von den dazu befugten Personen innerhalb von 24 Stunden (Arbeitstage) nach Ankunft des Fischereifahrzeugs im Hafen vorgenommen, wenn diese Ankunft mindestens 48 Stunden (Arbeitstage) vorher angekündigt worden ist. Wird die Lizenz während desselben Kalenderjahres erneuert, so ist das betreffende Fischereifahrzeug von der Inspektion ausgenommen. Die Kosten für die Inspektionen gehen zu Lasten der Reeder und betragen höchstens 250 EUR pro Schiff und Jahr. 2. Jedes Fischereifahrzeug muß sich durch eine guineische Agentur vertreten lassen, die in der Republik Guinea niedergelassen ist. 3. a) Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von drei, sechs oder zwölf Monaten ausgestellt. Sie können erneuert werden. Bei der Berechnung der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 des Protokolls wird die Geltungsdauer der Lizenzen berücksichtigt. b) Die Reeder entrichten folgende Lizenzgebühren in Euro je Bruttoregistertonne: - Bei Jahreslizenzen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Bei 6-Monats-Lizenzen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Bei 3-Monats-Lizenzen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.2. Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer Die Lizenz ist ständig an Bord mitzuführen. Nach Eingang der Mitteilung über die Vorauszahlung, welche die Europäische Kommission an das Ministerium für Fischerei der Republik Guinea richtet, ist die Ausübung der Fischerei erlaubt. Das Schiff wird in eine Liste der fangberechtigten Schiffe eingetragen, die den guineischen Fischereiaufsichtsbehörden mitgeteilt wird. Eine Kopie der Lizenz kann bis zum Empfang der eigentlichen Lizenz per Fax bezogen werden. Diese Kopie ist an Bord mitzuführen. Die Jahresgebühren werden auf 25 EUR je in der Fischereizone der Republik Guinea gefangene Tonne festgesetzt. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an die Staatskasse eine jährliche Vorauszahlung von 2 250 EUR je Thunfisch-Wadenfänger, 375 EUR je Thunfischfänger mit Angeln, 875 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 150 Bruttoregistertonnen (BRT) und 625 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit 150 Bruttoregistertonnen (BRT) oder weniger gezahlt worden ist. Dies entspricht den Gebühren für - 90 Tonnen jährlich von Thunfisch-Wadenfängern gefangenen Thunfisch, - 15 Tonnen jährlich von Thunfischfängern mit Angeln gefangenen Thgunfisch, - 35 Tonnen jährlich von Oberflächen-Langleinenfischern mit mehr als 150 Bruttoregistertonnen (BRT) gefangenen Fisch, - 25 Tonnen jährlich von Oberflächen-Langleinenfischern mit 150 Bruttoregistertonnen (BRT) oder weniger gefangenen Fisch. Die endgültige Abrechnung über die im Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren nimmt die Europäische Kommission am Ende eines jeden Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen vor, die für jedes Fischereifahrzeug eingegangen und von den für die Überprüfung von Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten (Forschungsinstitut für Entwicklung (IRD), spanisches ozeanographisches Institut (IEO) und portugiesisches Institut für Meeresforschung (IPIMAR) in Zusammenarbeit mit dem Fischereiforschungszentrum von Boussoura (CNSHB)) bestätigt worden sind. Diese Abrechnung wird dem Ministerium für Fischerei und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Etwaige Restbeträge sind von den Reedern binnen dreißig Tagen nach Zustellung der endgültigen Abrechnung auf das bei der Staatskasse der Republik Guinea eröffnete Konto zu überweisen. Fällt der endgültige Abrechnungsbetrag niedriger aus als die obengenannte Vorauszahlung, wird die entsprechende Restsumme dem Reeder nicht zurückgezahlt. 2. Meldung der Fänge Sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen im Rahmen des Abkommens der Fischfang in der Fischereizone der Republik Guinea gestattet ist, müssen ihre Fänge dem Ministerium für Fischerei mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission in der Republik Guinea melden. Dafür gelten folgende Bestimmungen: - Trawler melden ihre Fänge anhand des beigefügten Musters (Anlage 2). Diese Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln. - Thunfisch-Wadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer führen über jede Fangreise in der Fischereizone der Republik Guinea ein Fischereilogbuch gemäß Anlage 3. Dieses Logbuch ist dem Ministerium für Fischerei über die Delegation der Europäischen Kommission in der Republik Guinea innerhalb von 45 Tagen nach Abschluß des Fangeinsatzes in der Fischereizone der Republik Guinea zuzustellen. Die Formulare sind leserlich auszufuellen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Sie sind für jedes Schiff im Besitz einer Lizenz auszufuellen, auch wenn nicht gefischt wurde. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift behält sich das Ministerium für Fischerei das Recht vor, die Lizenz für das betreffende Fischereifahrzeug bis zur Erfuellung dieser Formalität auszusetzen. In diesem Fall wird die Delegation der Europäischen Kommission in der Republik Guinea darüber unterrichtet. Der in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene Gemischte Ausschuß prüft gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Ausrüstung der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit EDV-Anlagen zur Übermittlung der Fangdaten. 3. Anlandung von Fängen Trawler, die in der Fischereizone der Republik Guinea Fischfang betreiben dürfen, müssen je BRT und Jahr 200 kg Fisch kostenlos anlanden, um zur Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit in der Fischereizone der Republik Guinea gefangenem Fisch beizutragen. Diese Mengen können einzeln oder unter Angabe der betreffenden Fischereifahrzeuge gemeinsam angelandet werden. Die Schiffe jedoch, die nicht die Absicht haben, je BRT und Jahr 200 kg Fisch anzulanden, müssen gleichzeitig mit der Lizenzgebühr eine Ausgleichszahlung von 30 EUR je BRT und Jahr leisten. 4. Beifänge Fischfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone der Republik Guinea, nicht mehr als 9 % Krebstiere und 9 % Kopffüßer an Bord haben. Tintenfischfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone der Republik Guinea, nicht mehr als 15 % Krebstiere und 35 % Fische an Bord haben. Garnelenfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis in der Fischereizone der Republik Guinea, nicht mehr als 30 % Fische und 20 % Kopffüßer an Bord haben 5. Anheuerung von Seeleuten Die Reeder, die im Besitz einer im Rahmen des Abkommens erteilten Fanglizenz sind, tragen unter nachstehenden Bedingungen zu der praktischen Berufsausbildung von Staatsangehörigen der Republik Guinea bei: 5.1. Jeder Eigner eines Trawlers verpflichtet sich zur Anheuerung von - zwei guineischen Seeleuten auf Schiffen mit einer Tonnage bis zu 200 BRT; - drei guineischen Seeleuten auf Schiffen mit einer Tonnage zwischen 200 BRT und 350 BRT; - vier guineischen Seeleuten auf Schiffen mit mehr als 350 BRT. 5.2. Für die Flotte der Thunfisch-Wadenfänger werden sechs guineische Seeleute auf Dauer angeheuert. 5.3. Für die Flotte der Thunfischfänger mit Angeln werden für die Zeit ihres Aufenthalts in den guineischen Gewässern insgesamt fünf guineische Seeleute angeheuert, jedoch nicht mehr als ein Seemann pro Fischereifahrzeug. 5.4. Für die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer verpflichten sich die Reeder, für die Zeit ihres Aufenthalts in den guineischen Gewässern zwei guineische Seeleute je Schiff anzuheuern. 5.5. Die Heuer der guineischen Seeleute ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Ministerium für Fischerei einvernehmlich festzusetzen. Sie geht zu Lasten der Reeder und muß die vorgeschriebenen Sozialabgaben für den Seemann einschließen (unter anderem Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung). Werden keine guineischen Seeleute angeheuert, so zahlen die Reeder von Thunfisch-Wadenfängern, Thunfischfängern mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischern an das Ministerium für Fischerei eine Pauschalsumme, die der Heuer der nicht an Bord genommenen Seeleute entspricht. Diese Summe wird für die Ausbildung von guineischen Seefischern verwendet; sie ist auf ein vom Ministerium für Fischerei angegebenes Konto zu zahlen. 6. Beobachter 6.1. Jeder Trawler nimmt einen vom Ministerium für Fischerei bestellten Beobachter an Bord. Im Normalfall darf der Beobachter für höchstens zwei aufeinanderfolgende Fangfahrten an Bord bleiben. 6.2 Auf Antrag der guineischen Behörden nehmen die Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer einen Beobachter an Bord. Die Dauer seines Aufenthalts an Bord wird von den guineischen Behörden festgelegt, darf jedoch in der Regel die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 6.3. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Dieser Beobachter - beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe, - überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang, - nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor, - erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte, - überprüft die Fangangaben zur guineischen Fischereizone im Logbuch, - übermittelt die Fangangaben einmal wöchentlich per Funk. Während seines Aufenthalts an Bord - trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und sein Aufenthalt an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern, - geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes, - erstellt der Beobachter einen Bericht über die Tätigkeiten, der den zuständigen guineischen Behörden mit Kopie an die europäische Delegation übermittelt wird. Der Reeder oder die betreffende Agentur und die guineischen Behörden legen einvernehmlich die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord fest. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums für Fischerei. Der Reeder zahlt an die nationale Fischereiaufsicht über die betreffende Agentur einen Betrag von 15 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Trawlers verbringt, und 10 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Thunfisch-Wadenfängers oder eines Oberflächen-Langleinenfischers verbringt. An- und Abreisekosten des Beobachters gehen zu Lasten des Reeders, wenn dieser den Beobachter nicht in einem mit den Behörden des Landes vereinbarten guineischen Hafen übernehmen bzw. absetzen kann. Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von 12 Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 7. Inspektion und Kontrolle Jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das in der Fischereizone der Republik Guinea Fischfang betreibt, gestattet das Anbordkommen von guineischen Fischereiinspektoren und unterstützt diese bei der Erfuellung ihrer Aufgaben. Die Anwesenheit des Inspektors an Bord darf die zur Überprüfung der Fänge mittels Stichproben sowie die für jede andere Kontrolle der Fangtätigkeit erforderliche Zeit nicht überschreiten. 8. Fischereizonen Alle in Artikel 1 des Protokolls genannten Fischereifahrzeuge sind befugt, ihre Fangtätigkeit in den Gewässern außerhalb der Zehn-Seemeilen-Zone auszuüben; dies gilt auch für Thunfischfänger mit Angeln, die auf lebenden Köder fischen. 9. Zulässige Mindestmaschenöffnung Die zulässige Mindestmaschenöffnung im Steert des Schleppnetzes (bei gestreckten Maschen) beträgt: a) 40 mm für Garnelenfänger; b) 60 mm für Tintenfischfänger; c) 70 mm für Fischfänger; d) 16 mm bei der Fischerei auf lebenden Köder mit Umschließungsnetzen. Diese Maschenöffnungen gelten auch für die Fischerei mit Auslegern. 10. Ein- und Auslaufen aus der Fischereizone Alle Schiffe der Gemeinschaft, die die guineische AWZ anlaufen oder verlassen wollen, melden dies der Funkstation des Centre National de Surveillance des Pêches (CNSP) mindestens 24 Stunden im voraus. Sie geben bei jedem Einlaufen in die Fischereizone der Republik Guinea und jedem Auslaufen Datum und Uhrzeit sowie ihre Position durch. Rufzeichen und Sendefrequenzen werden den Reedern bei Ausstellung der Lizenz vom CNSP mitgeteilt. Ist die Funkverbindung nicht möglich, so können die Schiffe auf andere Formen der Nachrichtenübermittlung wie Fax ausweichen. (CNSP: Nr. 224-463922 oder Ministerium für Fischerei: Nr. 224-41 43 10). 11. Verfahren im Falle einer Aufbringung 11.1. Wird ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland Fischfang betreibt, in der Fischereizone der Republik Guinea aufgebracht, so ist die Delegation der Europäischen Kommission in der Republik Guinea binnen 48 Stunden zu verständigen und ihr gleichzeitig ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. 11.2. Ist das Schiff zum Fischfang in den guineischen Gewässern berechtigt, so findet innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der vorgenannten Informationen eine Konzertierungssitzung statt, bevor etwaige Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung bzw. die Ladung und die Anlagen an Bord getroffen werden (mit Ausnahme derjenigen, die zur Beweissicherung notwendig sind); an dieser Sitzung nehmen die Delegation der Europäischen Kommission, das Ministerium für Fischerei, die Kontrollbehörden und gegebenenfalls auch ein Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats teil. Während dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Tatbestands zweckdienlichen Unterlagen und Informationen aus, insbesondere die Belege der automatischen Positionsaufzeichnungen der fraglichen Fangfahrt bis zur Aufbringung. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle Folgemaßnahmen der Aufbringung unterrichtet. 11.3 Vor Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den behaupteten Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Werktagen nach der Aufbringung abzuschließen. 11.4. Läßt sich die Angelegenheit nicht über einen Vergleich regeln und gelangt sie vor ein zuständiges Gericht, so setzt die zuständige Behörde innerhalb von 48 Stunden nach Abschluß des Verfahrens zur gütlichen Regelung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung eine vom Reeder zu zahlende Bankkaution fest. Diese Kaution darf nicht höher ausfallen als die in den nationalen Rechtsvorschriften für einen derartigen Verstoß vorgesehene maximale Geldstrafe. Die Bankkaution wird dem Reeder von der zuständigen Behörde zurückgezahlt, wenn der Fall abgeschlossen ist, ohne daß eine Strafe gegen den Kapitän des betreffenden Schiffes verhängt wurde. 11.5. Schiff und Besatzung werden freigegeben - nach Abschluß der Konzertierung, wenn die festgestellten Tatsachen dies gestatten, oder - nach Erfuellung der Auflagen im Rahmen der gütlichen Beilegung oder - nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren) durch den Reeder. Anlage 1 FORMULAR ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ Von der Verwaltung auszufuellen // Bemerkungen Staatsangehörigkeit:....................................... Lizenznummer: ........................................ Datum der Unterschrift: ..................................... Ausstellungsdatum: ....................................... ............................................................... ................................................................ ................................................................. ................................................................. ANTRAGSTELLER Firma: ................................................................................................................................ Handelsregisternummer: .......................................................................................................... Vorname und Name des Verantwortlichen: .................................................................................. Geburtstag und -ort: ............................................................................................................... Beruf: ............................................................................................................................... Adresse: ........................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Zahl der Beschäftigten: .......................................................................................................... Name und Adresse des Mitunterzeichners: ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ SCHIFF Schiffstyp: ............................... Registriernummer...:........................................................ Derzeitiger Name: ....................... Ursprünglicher Name: .................................................... Wann und wo gebaut: ............................................................................................................ Ursprüngliche Staatszugehörigkeit: .......................................................................................... Länge: ................................. Breite: .............................. Tiefe:.................................... Bruttoregistertonnen: ................................ Nettoregistertonnen: .......................... Konstrunktionsmaterial: ........................................................................................... Marke des Hauptmotors: ...................Typ: ........................Motorleistung in PS: .......................... Propeller: Festpropeller: ( Vorstellpropeller: ( Düse: ( Reisegeschwindigkeit: ........................................................................................................... Funkrufzeichen: ....................................... Frequenz: ............................................................... Fernmelde-, Navigations- und Ortungsanlagen an Bord: Radar: ( Sonar: ( Lot, Netzsonde: ( VHF: ( BLU: ( Navigation via Satellit: ( Sonstiges: ................ Zahl der Seeleute an Bord: ...................................................................................................... KÜHLUNG Eis: ( Eis + Kühlung: ( Gefrieren: in Lake ( trocken ( in gekühltem Seewasser ( Gesamte Kühlleistung: ........................................................................................................... Gefrierleistung (Tonnen/24 Stunden): ......................................................................................... Rauminhalt der Laderäume: .................................................................................................. FANGART A. Fischerei auf demersale Arten Küstenfischerei: ( Hochseefischerei: ( Trawlertyp: Tintenfischfänger: ( Krabbenfänger: ( Fischfänger: ( Schleppnetze:...............................Länge des Kopftaus:.......................................... Maschenöffnung am Steert: .................................................................................... Maschenöffnung an den Flügeln: ........................................................................... Einholgeschwindigkeit: ....................................................................................... B. Fischerei auf pelagische Arten (Thunfischfang) Angelfischerei: ( Zahl der Angeln: ( Wadenfischerei: ( Netzlänge:..................... Tiefe: ........................... Zahl der Tanks: .............................. Kapazität in Tonnen: ........................ C. Langleinen- und Korbreusenfischerei Oberfläche: ( Boden: ( Länge der Leine: .................. Anzahl der Haken: ........................ Leinenzahl: ................................................................................................... Korbreusenzahl: ............................................................................................. ANLAGEN AN LAND Adresse und Zulassungsnummer: .............................................................................................. ........................................................................................................................................ Firma: ................................................................................................................................... Tätigkeiten: ......................................................................................................................... Binnenländischer Fischhandel: ( Ausfuhr: ( Art und Nr. der Großhändlerkarte: .................................................................................................. Beschreibung der Kühl- und Bearbeitungsanlagen: ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ ........................................................................................................................................ Zahl der Beschäftigten: ........................................................................................................... Anm.: Zutreffendes bitte ankreuzen. Technische Anmerkungen Genehmigung des Ministeriums für Fischerei Anlage 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FINANZBOGEN 1. Bezeichnung des Vorhabens: Neues Protokoll zum Fischereiabkommen EG/Republik Guinea zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung 2. Haushaltslinie: B7-8000 3. Rechtsgrundlage: Artikel 37 EGV in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3 Abkommen EG/Guinea (ABl. Nr. L 111 vom 27.4.1983) 4. Beschreibung der Maßnahme 4.1. Allgemeines Ziel der Maßnahme: Protokoll und Anhang für einen Zeitraum von zwei Jahren 4.2. Dauer der Maßnahme und gegebenenfalls Bestimmungen über ihre Erneuerung oder Verlängerung Dauer: 1.01.2000 bis 31.12.2001 Bestimmungen über ihre Verlängerung: Verhandlungen vor Ablauf des Protokolls 5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen: 5.1. OA 5.2. GM 5.3. Art der Einnahmen 6. Art der Ausgaben - Finanzielle Gegenleistung für die von einem Drittland eingeräumten und im Protokoll schriftlich festgelegten Fangmöglichkeiten. 7. Finanzielle Auswirkungen 7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit) siehe Anhang zum Protokoll. 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen im Mio. Euro (jeweiliger Kurs) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3 Fälligkeitsplan bei neuen Maßnahmen in Mio. Euro (jeweiliger Kurs) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN (und gegebenenfalls Ergebnisse) Da die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft im Austausch für eingeräumte Fangmöglichkeiten erfolgt, liegt die Verwendung der Beträge im Ermessen der Behörden des Drittlands. Es besteht jedoch die Verpflichtung, der Gemeinschaft entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Modalitäten Berichte über die Verwendung bestimmter Mittel vorzulegen. Im Falle der Republik Guinea muß ein Jahresbericht über die Maßnahmen nach Artikel 4 des Protokolls und über die jeweiligen Ergebnisse erstellt werden; die Zahlungen können entsprechend der tatsächlichen Durchführung der verschiedenen Maßnahmen überprüft werden. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Richtigkeit der Angaben in den Schiffsmeßbriefen bestätigen, damit die Berechnung des finanziellen Ausgleichs (und der Gebühren) auf zweifelsfreier Grundlage erfolgt. Das Abkommen selbst schreibt den Schiffen der Gemeinschaft Fangmeldungen vor. 9. KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das Abkommen mit Guinea sah bis 1993 Fangmöglichkeiten in Höhe von 12 000 BRT vor. Die Konkurrenz der illegalen Fischer hat die Gemeinschaftsschiffe veranlaßt, dieses Abkommen weniger zu nutzen; so hat die Gemeinschaft ihre Fangmöglichkeiten für Trawler im Rahmen des Abkommens 1996/1997 auf 5 000 BRT abgesenkt und die finanzielle Gegenleistung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts entsprechend gekürzt. Im Jahr 1996 haben die neuen guineischen Behörden damit begonnen, den Fischereisektor zu sanieren, was zu einer rationellen Steuerung des Zugangs zu den Beständen und einer Berichtigung der wissenschaftlichen Daten über die Bestandslage geführt hat. Leider war die Nutzungsrate für Fische und Kopffüßer im Rahmen des letzten Protokolls (1998-1999) recht niedrig. Dies ist auf die schlechte Bestandslage infolge der illegalen Fischerei und der Überfischung durch Drittlandschiffe unter privaten Lizenzen zurückzuführen. Die Ergebnisse der Garnelenfischerei sind dadurch bedingt, daß die Schiffe, die traditionellerweise in der Fischereizone der Republik Guinea gefischt haben, aufgrund der Einstellung der Fangtätigkeiten während des bewaffneten Konflikts in die sehr fischreiche AWZ von Guinea-Bissau ausgewichen sind. Denn eigentlich ist der Zustand des Garnelenbestands in der Republik Guinea recht zufriedenstellend. Vorsichtshalber und angesichts der vom Rat gewünschten Disziplin (Schlußfolgerungen des Rates "Fischerei" vom 30. Oktober 1997) hat die Gemeinschaft für den Zeitraum 2000/2001 wiederum Fangmöglichkeiten in Höhe von 4.000 BRT erworben, wobei jedoch die einzelnen Kategorien genauer angegeben sind, damit Guinea die jährlichen Fangpläne leichter erstellen kann. Außerdem bietet die Republik Guinea ein bedeutendes Fangpotential für Kopffüßer und Garnelen, das zur Zeit bereits genutzt wird und vor allem während der biologischen Schonzeiten im Rahmen der Abkommen mit Nachbarstaaten (Marokko, Mauretanien, Senegal) oder als Alternative zum Abkommen mit Marokko sehr wichtig sein wird. Das Protokoll sieht zur Deckung des Bedarfs eine stufenweise Anhebung der Fangmöglichkeiten um jeweils 1 000 BRT vor (Artikel 3). Der Gesamtbetrag der finanziellen Gegenleistung wird von 3 700 000 EUR auf 2 960 000 EUR pro Jahr gesenkt. Dieser Betrag kann um den Finanzbeitrag gemäß Artikel 6 für die Durchführung eines Plans zur Reduzierung des Gesamtfischereiaufwands in der Republik Guinea erhöht werden. Dieser Finanzbeitrag beläuft sich auf höchstens 370 000 EUR pro Jahr. 1.360.000 EUR sind jährlich ausdrücklich für die Entwicklung des Fischereisektors vorgesehen (Forschungsarbeiten, Überwachung auf See, Ausbildung, Förderung der handwerklichen Fischerei usw.). Diese Maßnahmen stellen 46 % der Gesamtkosten des Abkommens dar. Das ist ein Beweis für das Interesse der Kommission, parallel zur Entwicklung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe auch eine dauerhafte Entwicklung des Fischereisektors der Republik Guinea zu gewährleisten und die Durchführung dieser Maßnahmen besser zu überwachen (Artikel 4 des Protokolls). Die Gebühren für Reeder werden erhöht. Auch die Vorschußzahlungen der Reeder für Thunfischlizenzen werden erhöht: - 2 250 EUR für Thunfisch-Wadenfänger gegenüber 1 800 EUR; - 875 EUR für Oberflächen-Langleinenfischer mit über 150 Bruttoregistertonnen und 625 EUR für Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 150 Bruttoregistertonnen gegenüber 500 EUR; - 375 EUR für Thunfischfänger mit Angeln gegenüber 300 EUR. Diese Maßnahme entspricht dem Ziel, die Reeder verantwortungsbewußter zu machen. Was den Nutzen dieses Abkommens betrifft, so übersteigt der Wert der Fänge bei weitem die Kosten, weil die im Rahmen des Abkommens mit der Republik Guinea gefangenen Kopffüßer, Garnelen und Grundfischarten hohen Marktwert besitzen. Neben dem direkten Marktwert der Fänge bietet das Abkommen überdies folgende Vorteile: - die Sicherung von Arbeitsplätzen an Bord der Fischereifahrzeuge, - Multiplikatoreffekt in den betreffenden Regionen auf die Beschäftigung in den Häfen, Fischauktionen, Verarbeitungsbetrieben, Werften und Dienstleistungsbetrieben, - diese Arbeitsplätze werden in Regionen geschaffen, in denen es keine Alternative zur Fischerei gibt, - Sicherung der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes mit Fischereierzeugnissen. Außerdem muß über diese Vorteile hinaus die Bedeutung unserer Beziehungen zur Republik Guinea sowohl im Fischereisektor als auch im politischen Bereich berücksichtigt werden. 10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Haushalts) Ohne Auswirkung auf die Verwaltungsausgaben.