Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu der Abänderung des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung, zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2000/0286 endg. - COD 96/0112 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäâ Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu der Abänderung des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages BEGRÜNDUNG Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag muß die Kommission eine Stellung nahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Hiermit unterbreitet die Kommission ihre Stellungnahme zu der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderung. Sie fügt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag auch einen geänderten Vorschlag bei, in den die von der Kommission gebilligte Abänderung des Parlaments eingearbeitet ist. 1. Vorgeschichte a) Ziel des Vorschlags: Dieses Dossier fällt unter die Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts, die auf dem Europäischen Rat von Edinburgh vom Dezember 1992 beschlossen wurde. Zweck dieses Vorschlags ist es nämlich, die Richtlinie 73/241/EWG zu vereinfachen und zu ersetzen und die Bestimmungen an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Lebensmittelbereich anzupassen. Er soll auch den freien Warenverkehr garantieren, indem Regeln für die Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter erlassen werden; die derzeit geltende Richtlinie (73/241/EWG) sieht nämlich vor, daß die Mitgliedstaaten den Zusatz von anderen pflanzliche Fetten als Kakaobutter zulassen oder verbieten können. Die Verwendung dieser Fette ist bisher nur in sieben Mitgliedstaaten zulässig. b) Datum der Annahme des Vorschlages für die Richtlinie der Kommission (KOM (1995) 722 endg.): 17.4.1996. c) Datum der Übermittlung an das EP und den Rat: 30.5.1996. d) Stellungnahme des WSA: 31.10.1996. e) Das Europäische Parlament gab seine erste Stellungnahme am 23. Oktober 1997 ab. f) Geänderter Vorschlag der Kommission: KOM (1997) 682 endg. vom 2.2.1998. g) Annahme des gemeinsamen Standpunkts: 28.10.1999. h) Mitteilung der Kommission betreffend den gemeinsamen Standpunkt: SEK (1999) 1912 endg. vom 18.11.1999. i) Am 15.3.2000 hat das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine befürwortende Entschließung verabschiedet, die die Abänderung an dem gemeinsamen Standpunkt enthält. 2. Stellungnahme der Kommission zur Abänderung des Europäischen Parlaments Mit der Abänderung soll nach dem 14. Erwägungsgrund des gemeinsamen Standpunktes ein neuer Erwägungsgrund eingefügt werden, der insbesondere vorsieht, daß die Kommission prüfen sollte, welche Unterstützung die Gemeinschaft den Entwicklungsländern, die Kakaobutter und andere pflanzliche Fette herstellen, in diesem Zusammenhang gewähren kann. Diese Abänderung entspricht der Politik der Kommission und kann angenommen werden.