52000PC0281(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Hilfe für Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 /* KOM/2000/0281 endg. - CNS 2000/0111 */

Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0071 - 0073


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Hilfe für Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89

(Vorlage der Kommission)

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

Diese Begründung bezieht sich auf die folgenden zwei Verordnungsvorschläge, die dem Rat zur Annahme übermittelt werden:

- Vorschlag für eine Verordnung über die Hilfe für Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

- Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Agentur für Wiederaufbau.

Vorschlag für eine Verordnung über die Hilfe für Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und allgemeine Leitlinien

1. EINHEITLICHER RECHTSRAHMEN

Im Dezember 1999 nahm die Kommission eine Mitteilung [1] über die künftige Hilfe für die Westbalkanländer an. In dieser Mitteilung bekundete sie ihre Absicht, dem Rat die Annahme einer neuen Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Westbalkanländer [2] vorzuschlagen.

[1] KOM(1999) 661 endg.

[2] Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Bundesrepublik Jugoslawien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

Anliegen dieses Vorschlages ist es unter anderem, den Rechtsrahmen für die Unterstützung dieser Region zu vereinheitlichen. Gegenwärtig wird die Hilfe zugunsten einiger dieser Länder auf der Grundlage der OBNOVA-Verordnung durchgeführt. Andere Länder erhalten Hilfe im Rahmen der PHARE-Verordnung. In einigen Fällen kommen beide Verordnungen in ein und demselben Land zur Anwendung.

Das Nebeneinander von zwei Rechtsgrundlagen - PHARE und OBNOVA -, die jeweils verschiedene Verwaltungs- und Durchführungsverfahren vorsehen, hat zu zahlreichen praktischen Problemen geführt, auf die das Europäische Parlament und der Rechnungshof mit Recht hingewiesen haben. Ausserdem wurden für das Programm PHARE neue Leitlinien ausgearbeitet, um es an die neuen Prioritäten der Erweiterung anzupassen. Dieses Programm eignet sich somit nicht mehr für die Unterstützung der Westbalkanländer.

Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung wird ein einziger Rechtsrahmen für die Unterstützung der genannten fünf Länder geschaffen. Hiermit werden die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 (OBNOVA) und die Bestimmungen im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (PHARE) im Hinblick auf die betreffenden Länder der Region aufgehoben.

Die Unterstützung, die die Gemeinschaft in anderen Bereichen und auf der Grundlage anderer Verordnungen gewährt, wird die auf der Grundlage dieser Verordnung geleistete Unterstützung ergänzen und mit ihr verknüpft werden. Dies gilt insbesondere für die folgenden Arten von Hilfen, die nicht unter die geplante Verordnung fallen: humanitäre Hilfe, bestimmte Aktionen zur Förderung der Demokratie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 vom 29. April 1999 und die makro-ökonomische Sonderhilfe.

2. HAUPTBESTANDTEILE DES VORSCHLAGS

- Mit der Hilfe verfolgte Ziele

« Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozeß, der jedem Land in der Region « den Weg nach Europa » ebnet, steht im Mittelpunkt der Balkanpolitik der EU. Dieser Prozeß, der zur Herstellung formeller vertraglicher Beziehungen zur EU in Form eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens führt, sieht Hilfe sowie wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit, einen politischen Dialog, die Verbesserung des Handels, einschließlich der Schaffung einer Freihandelszone, die Angleichung an die Rechtsvorschriften und die Praxis in der EU sowie die Zusammenarbeit in Bereichen wie Justiz und Inneres vor [3]. »

[3] Bericht über den westlichen Balkan, den der Generalsekretär/Hohe Repräsentant zusammen mit der Kommission dem Europäischen Rat von Lissabon vorlegte.

Der Europäische Rat, der am 23. und 24. März 2000 in Lissabon zusammentrat, bestätigte, daß sein übergreifendes Ziel weiterhin in der möglichst umfassenden Eingliederung der Länder der Region in das politische und wirtschaftliche Gefüge Europas besteht. Er bestätigte ausserdem, daß der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozeß das Kernstück seiner Balkanpolitik ist.

Im Rahmen der künftigen Verordnung wird das Hauptziel der Hilfe darin bestehen, die Einbeziehung der Empfängerländer in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozeß sowie eine enge regionale Zusammenarbeit zu unterstützen.

Im Verlaufe dieses Prozesses werden die Empfängerländer ihre politische, wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung an den Werten und Modellen ausrichten müssen, auf denen die Europäische Union gründet: Demokratie, Wahrung der Menschenrechte und der Rechte der Minderheiten, Rechtsstaatlichkeit und Marktwirtschaft.

Hierfür ist es erforderlich, die Hilfe (Investitionen und Aufbau der Institutionen) vordringlich zur Entwicklung und Modernisierung der Institutionen einzusetzen, um auf diese Weise die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte und der Rechte der Minderheiten zu stärken.

Mit der Hilfe soll ausserdem den in Frage kommenden Institutionen und Verwaltungen das erforderliche Fachwissen vermittelt werden, damit sie wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen einleiten und fortentwickeln können, die sich auf marktwirtschaftlich ausgerichtete Reformen stützen.

Ferner kann mit der Hilfe die Angleichung der Rechtsvorschriften der betreffenden Länder an das EG-Recht vorangetrieben werden. Dies ist ein wichtiger Aspekt im Hinblick auf die Annäherung dieser Länder an die Europäische Union.

Im Bedarfsfall werden der Wiederaufbau und die Rückkehr der Flüchtlinge auch in Zukunft zu den prioritären Anliegen zählen. Diese Hilfe kann indessen nicht von der wirtschaftlichen und institutionellen Entwicklung der Empfängerländer getrennt werden.

- Programmierung

Generell wird die Hilfe im Rahmen nationaler und Mehrländerprogramme durchgeführt.

Nationale Programme

Soweit wie möglich werden die Empfängerländer im Wege eines Dialogs und einer Partnerschaft an der Programmierung beteiligt.

Im Rahmen der Partnerschaft können mit den Empfängerländern Reformprogramme für Schwerpunktbereiche erörtert werden. Die Hilfe ist an diese Reformen unzertrennlich gebunden und wird zu ihrer Begleitung und Untermauerung programmiert.

Mehrländerprogramme

Einige Bereiche wie die Zusammenarbeit im Zollwesen, Handel sowie Justiz und Inneres können, insbesondere was die Aspekte der grenzueberschreitenden Kriminalität und der Prävention illegaler Handlungen angeht, Gegenstand von Programmen sein, die zur Zusammenführung der Länder der Region im Rahmen von Initiativen mit regionaler Tragweite beitragen.

- Ausschußverfahren

Gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuß unterstützt. Ein solcher Ausschuß leistet der Kommission gegenwärtig Beistand bei der Durchführung der Programme PHARE und OBNOVA.

Im Rahmen des Programms OBNOVA gibt der Verwaltungsausschuß gegenwärtig seine Stellungnahme zu Finanzierungsbeschlüssen ab, die 5 Mio. EUR übersteigen. Dieser Betrag war 1998 bei einer der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 festgesetzt worden, um ein rascheres Handeln zu ermöglichen. Um die Umsetzung der Maßnahmen noch mehr zu beschleunigen, wurde der Betrag auf 10 Mio. EUR heraufgesetzt.

Dieser Betrag könnte in Zukunft geändert werden, falls beispielsweise eine Angleichung der verschiedenen EU-Hilfeprogramme für Drittländer vorgenommen wird.

Im Ausschußverfahren werden ferner allgemeine operative Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung angenommen.

- Konditionalität

Gemäß Artikel 3 des Verordnungsvorschlags ist « die Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechte der Minderheiten und der Grundfreiheiten ........ eine Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe ». Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze kann der Rat auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen treffen.

Neben dieser Bedingung kommen weitere Auflagen politischer Art zum Tragen, namentlich die vom Rat in seinen Schlußfolgerungen vom 29. April 1997 unter anderem für bestimmte Arten von Hilfe (Verpflichtung zu demokratischen Reformen, Verpflichtung zu wirtschaftlichen Reformen u.s.w.) festgelegten Bedingungen.

Inwieweit diese Bedingungen eingehalten werden, wird in Gesprächen mit den zuständigen Behörden geklärt. Im Rahmen dieses Dialogs können zugleich die diesbezueglichen Erwartungen der Europäischen Union dargelegt, das Engagement der jeweiligen Behörden beurteilt und diese ermutigt werden, sich stärker für die Erfuellung der Bedingungen einzusetzen. Die Einhaltung der Konditionalität wird einer Bewertung unterzogen, und von dieser Bewertung wird dann wiederum abhängen, in welchem Umfang Hilfe im Rahmen der Verordnung bereitgestellt werden kann.

Diese Konditionalität muß mit Blick auf die Ziele des integrationsfördernden Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses als Anreiz im Rahmen eines Dialogs mit den jeweiligen Behörden dienen.

Wenn der Zentralstaat die in Artikel 3 des Vorschlags genannte Konditionalität nicht einhält und der Grad der Beachtung der für die Hilfe geltenden politischen Auflagen nicht das als zulässig erachtete Mindestmaß erreicht, kann die Hilfe direkt den Instanzen auf kommunaler, regionaler und föderativer Ebene oder anderen Stellen bereitgestellt werden.

Vorschlag für eine Verordnung über die Europäische Agentur für den Wiederaufbau

Die Europäische Agentur für den Wiederaufbau wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2454/1999 vom 15. November 1999 geschaffen, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 geändert wurde, die die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Hilfe im Rahmen der OBNOVA-Verordnung bildet.

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 aufgehoben.

Deshalb ist es angezeigt, die Bestimmungen über die Schaffung und die Funktionsweise der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau in eine neue Verordnung aufzunehmen; zu diesem Zweck müssen jedoch punktüll geringfügige Änderungen vorgenommen werden, um sie an die neue Verordnung über die Hilfe für diese Länder anzupassen.

2000/0111 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Hilfe für Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. ....

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5],

[5] ABl. ....

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft stellt Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, der Bundes republik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Hilfe bereit.

(2) Die Hilfe für diese Länder wird gegenwärtig vorwiegend im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1628/96 des Rates vom 25. Juli 1996 über die Hilfe für Bosnien-Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (OBNOVA) [6], zuletzt geändert durch die Verord nung (EG) Nr. 2454/1999 [7], und (EG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa (PHARE) [8], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 [9], durchgeführt. Aus diesem Grunde kommen für die Hilfe unterschiedliche Verfahren zur Anwendung, was die Verwaltung der Hilfe erschwert. Deshalb sollte in dem Bemühen um Effizienz ein einheitlicher Rechtsrahmen für diese Hilfe geschaffen werden. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 aufgehoben und die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 geändert werden. Zur Sicherstellung der Kontinuität der Tätigkeit der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 über die Schaffung der Agentur in eine andere Verordnung übernommen werden, die zum Zeitpunkt dieser Aushebung in Kraft tritt.

[6] ABl. L 204 vom 14.8.1996, S. 1.

[7] ABl. L 299 vom 20.11.1999, S. 1.

[8] ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

[9] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(3) Der Europäische Rat, der am 23. und 24. März 2000 in Lissabon zusammentrat, bestätigte, daß sein übergreifendes Ziel weiterhin in der möglichst umfassenden Eingliederung der Länder der Region in das politische und wirtschaftliche Gefüge Europas besteht und daß der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozeß das Kernstück seiner Balkanpolitik ist.

(4) Es ist angebracht, die gegenwärtige Finanzhilfe auszubauen und neu auszurichten, um sie den politischen Zielen der Europäischen Union im Hinblick auf diese Region anzupassen, vor allem aber auch, damit sie zum Fortschreiten des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beiträgt.

(5) In diesem Sinne ist die Hilfe insbesondere für den Auf- und Ausbau des institutionellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens bestimmt, der sich an den Werten und Modellen ausrichtet, auf denen die Europäische Union gründet.

(6) Die Wahrung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechte der Minderheiten und der Grundfreiheiten ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe.

(7) Das besondere Augenmerk muß der regionalen Dimension der Hilfe gelten, insbesondere um die Rolle der Europäischen Union im Rahmen des Stabilitätspaktes zu stärken und eine enge regionale Zusammenarbeit zu fördern.

(8) In Anbetracht der politischen Lage in einigen Regionen und der Befugnisse, die verschiedene Stellen in Verbindung mit der Durchführung der Hilfe besitzen, ist vorzusehen, daß die Hilfe in bestimmten Fällen anderen Stellen als dem Staat bereitgestellt wird.

(9) Um die Wirksamkeit der Hilfe zu steigern und ihre Durchführung zu überwachen, legt die Kommission allgemeine Leitlinien nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungsverfahren fest.

(10) Es sollte vorgesehen werden, daß die Bewerberländer und die Staaten, die Hilfe im Rahmen der Programme TACIS und MEDA erhalten, an den Ausschreibungen und Aufträgen beteiligt werden, damit die regionale Zusammenarbeit gefördert wird.

(11) Es sollten Kontrollmechanismen und Verfahren zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorgesehen werden; in diesem Sinne sollten namentlich die Kommission, der Rechnungshof und OLAF im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten [10], und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [11], eingeschaltet werden.

[10] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[11] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(12) Da die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 [12] zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sind, sollten diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden. Um die Durchführung der Maßnahmen zu beschleunigen, sollte der Betrag, ab dem die Anhörung des Verwaltungsausschusses vorgesehen ist, auf 10 Mio. EUR festgesetzt werden.

[12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stellt Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, der Bundes republik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Finanzhilfe (nachstehend: Hilfe der Gemeinschaft) bereit.

(2) Die Hilfe der Gemeinschaft kann dem Zentralstaat, den Instanzen auf föderativer, regionaler und kommunaler Ebene, staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, Wirtschaftsfördereinrichtungen, Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Verbänden, Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen direkt bereitgestellt werden.

(3) Mit den von der internationalen Gemeinschaft für die Zivilverwaltung einiger Regionen geschaffenen Einrichtungen, namentlich dem Hohen Repräsentanten in Bosnien und der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo, wird im Hinblick auf die Durchführung der Hilfe der Gemeinschaft für diese Regionen entsprechende Rücksprache gehalten. Für die von diesen Stellen durchgeführten Programme und Projekte kann die Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt werden.

Artikel 2

(1) Die Hilfe der Gemeinschaft bezweckt in erster Linie die Einbindung der Empfängerländer in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozeß zu fördern.

(2) Die Hilfe der Gemeinschaft dient vorrangig:

a) dem Wiederaufbau und der Stabilisierung in der Region;

b) der Schaffung eines institutionellen und rechtlichen Rahmens zur Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Rechte der Minderheiten;

c) der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der marktwirtschaftlich ausgerichteten Umgestaltung der Wirtschaft;

d) dem Aufbau engerer Beziehungen zwischen den Empfängerländern sowie zwischen diesen und der Europäischen Union beziehungsweise den Beitritts kandidaten.

e) der Förderung der transnationalen, grenzuebergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerländern sowie zwischn diesen und der Europäischen Union.

(3) Grundsätzlich wird für jedes Land eine Strategie - falls möglich für einen Mehrjahreszeitraum - aufgestellt.

(4) Die Hilfe wird nach Möglichkeit im Rahmen nationaler Programme oder Mehrländerprogramme durchgeführt.

(5) Die Durchführung der Hilfe erfolgt in Form einer Finanzierung von Projekten und Programmen in den Bereichen Investitionen und Institutionenaufbau nach den Programmierungsgrundsätzen, die in den nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 festgelegten Leitlinien dargelegt sind.

Artikel 3

(1) Die Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechte der Minderheiten und der Grundfreiheiten ist ein wesentliches Element für die Durchführung dieser Verordnung sowie eine Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen beschließen.

(2) Für die Hilfe der Gemeinschaft gelten ferner die vom Rat in seinen Schlußfolgerungen vom 9. April 1997 [13] festgelegten Bedingungen, insbesondere was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen einzuleiten.

[13] Bulletin 4-1997, Nr. 2.2.1.

Artikel 4

(1) Die Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung wird in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse gewährt.

(2) Mit den Finanzmitteln der Gemeinschaft können die Ausgaben in Verbindung mit der Vorbereitung, Durchführung, Betreuung, Kontrolle und Evaluierung der Projekte und Programme, einschließlich der diesbezueglichen Informationskosten, gedeckt werden.

(3) Die Finanzmittel der Gemeinschaft können für Kofinanzierungen gewährt werden. Bei der Kofinanzierung von Investitionsvorhaben, die mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder anderer internationaler Finanzinstitutionen finanziert werden, können die Mittel der Gemeinschaft in Form von Zinsvergütungen bereitgestellt werden.

(4) Im Falle einer gravierenden innenpolitischen und wirtschaftlichen Krise oder der Gefahr einer solchen Krise in einem Empfängerland bzw. -gebiet kann die Gemeinschaft eine ausserordentliche Budgethilfe gezielt für genau festgelegte Ausgaben bereitstellen.

(5) Steuern, Abgaben und Gebühren sowie der Erwerb von Immobilien sind von der Finanzierung durch die Gemeinschaft ausgeschlossen.

Artikel 5

(1) Die Kommission führt die Hilfe der Gemeinschaft nach Maßgabe der Haushalts ordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften aus.

(2) Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Staaten, die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung erhalten, wie auch der Bewerberländer und der Staaten, die Hilfe im Rahmen der Programme TACIS und MEDA erhalten, zu gleichen Bedingungen offen.

(3) Bei Kofinanzierungen kann die Kommission von Fall zu Fall Staatsangehörigen anderer Länder die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen genehmigen.

Artikel 6

(1) In den diesbezueglichen Finanzierungsbeschlüssen, Abkommen und Verträgen ist ausdrücklich vorgesehen, daß die Kommission oder die von der Kommission, dem Rechnungshof oder OLAF beauftragten Stellen gegebenenfalls eine Kontrolle vor Ort vornehmen können.

(2) Die Kommission kann ebenfalls Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 durchführen. Die von der Kommission nach den Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vorsehen.

Artikel 7

(1) Finanzierungsbeschlüsse über einen Betrag von mehr als 10 Mio. EUR werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 gefasst. Der Ausschuß wird über alle anderen Finanzierungsbeschlüsse unterrichtet.

(2) Die Kommission fasst Beschlüsse zur Änderung von Beschlüssen, die nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 gefasst wurden, ohne Anhörung des Ausschusses, sofern sie weder wesentliche Änderungen der ursprünglichen Projekte und Aktionen noch ihrer Finanzierung beinhalten und 20 % des Gesamtbetrags der ursprünglichen Mittelbindung, höchstens jedoch 8 Mio. EUR, nicht übersteigen. Der Ausschuß wird über alle geänderten Beschlüsse unterrichtet.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.

(3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

(4) Der Ausschuß kann jede andere mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängende Frage, die ihm von seinem Vorsitzenden - auch auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates - vorgelegt werden kann, insbesondere wenn sie die Planung der Maßnahmen, ihre allgemeine Durchführung oder Kofinanzierungen betrifft, prüfen.

Artikel 9

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über den Stand der Durchführung der Hilfe der Gemeinschaft vor.

Artikel 10

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1628/96 wird aufgehoben.

(2) Im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 3906/89 werden die Hinweise « Bosnien-Herzegowina », « Albanien », « Kroatien », « ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien » und « Jugoslawien » gestrichen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident