52000PC0251

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz einzuführen (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) /* KOM/2000/0251 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz einzuführen (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

[1] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat die Kommission von ihrer Absicht unterrichtet, den Wasseranteil von Wasser-Diesel-Emulsionen (Ersatz für Dieselkraftstoff) ab 1. September 2000 von der Verbrauchsteuer zu befreien.

Nach den derzeitigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG ist der Wasseranteil dieses Kraftstoffs als Kraftstoffzusatz zu besteuern. Der Wasseranteil von Wasser-Diesel-Emulsionen dient nicht als Kraftstoff, sondern unterstützt dessen Verbrennung, so daß die Verbrennungstemperatur gesenkt und die Bildung von Stickoxiden verlangsamt werden kann. Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, den Wasseranteil von der Verbrauchsteuer zu befreien.

Das Vereinigte Königreich ersucht daher um die Genehmigung, den Wasseranteil von Wasser-Diesel-Emulsionen vom 1. September 2000 bis zum 31. Dezember 2002 von der Verbrauchsteuer zu befreien. Die besondere politische Erwägung besteht darin, daß die betreffenden Erzeugnisse gerecht belastet werden sollen und die Verwendung eines umweltfreundlicheren Kraftstoffs gefördert werden soll. Bei allen Steuersätzen wird das in der Richtlinie 92/82/EWG festgesetzte Mindestniveau beachtet [2].

[2] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

Die übrigen Mitgliedstaaten wurden gemäß der Richtlinie 92/81/EWG über dieses Ersuchen unterrichtet.

Gemäß der Richtlinie 92/81/EWG prüft die Kommission regelmäßig solche Befreiungen und Ermäßigungen. Gelangt sie zu der Auffassung, daß die Regelungen nicht länger aufrechterhalten werden können, weil sie den Wettbewerb verzerren, das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen oder mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft unvereinbar sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.

In jedem Fall ist die beantragte Ausnahmeregelung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem Auslaufen der mit dieser Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 2002 zu überprüfen. Der Rat überprüft die Lage auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und entscheidet, ob die Genehmigung gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung aufzuheben, zu ändern oder zu verlängern ist.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz einzuführen (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [3], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

[3] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. L

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Mitgliedstaaten einstimmig ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

(2) Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat die Kommission von Ihrer Absicht unterrichtet, den Wasseranteil von Wasser-Diesel-Emulsionen (Ersatz für Dieselkraftstoff) ab 1. September 2000 von der Verbrauchsteuer zu befreien.

(3) Nach den derzeitigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG ist der Wasseranteil dieses Kraftstoffs als Kraftstoffzusatz zu besteuern. Der Wasseranteil von Wasser-Diesel-Emulsionen dient nicht als Kraftstoff, sondern unterstützt dessen Verbrennung, so daß die Verbrennungstemperatur gesenkt und die Bildung von Stickoxiden verlangsamt werden kann. Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, den Wasseranteil von der Verbrauchsteuer zu befreien.

(4) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet.

(5) Nach Auffassung der Kommission und aller Mitgliedstaaten bewirkt die Einführung einer Verbrauchsteuerbefreiung für den Wasseranteil von Wasser-Diesel-Emulsionen keine Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigt auch nicht das Funktionieren des Binnenmarktes.

(6) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis der Verfahren gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag über staatliche Beihilfen nicht vor.

(7) Die Kommission prüft regelmäßig, ob die Befreiungen und Ermäßigungen den Wettbewerb verzerren oder das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen und ob sie mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.

(8) Das Vereinigte Königreich hat daher um die Genehmigung ersucht, den Wasseranteil von Wasser-Diesel-Emulsionen vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2002 von der Verbrauchsteuer befreien zu dürfen.

(9) Der Rat überprüft diese Entscheidung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vor dem Auslaufen der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 2002 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates ermächtigt, den Wasseranteil von Wasser-Diesel-Emulsionen vom 1. September 2000 bis zum 31. Dezember 2002 von der Verbrauchsteuer zu befreien, sofern diese Befreiung mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle [5], insbesondere den in Artikel 5 festgelegten Verbrauchsteuer-Mindestsätzen, in Einklang steht.

[5] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident