52000PC0223

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft /* KOM/2000/0223 endg. - COD 2000/0333 */

Amtsblatt Nr. C 274 E vom 26/09/2000 S. 0091 - 0102


Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft(1)

(2000/C 274 E/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(2000) 223 endg. - 98/0333(COD)

(Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 12. April 2000)

>Ursprünglicher Wortlaut>

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

>Ursprünglicher Wortlaut>

auf Vorschlag der Kommission,

>Ursprünglicher Wortlaut>

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

>Ursprünglicher Wortlaut>

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

>Ursprünglicher Wortlaut>

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

>Ursprünglicher Wortlaut>

in Erwägung nachstehender Gründe:

>Ursprünglicher Wortlaut>

(1) Gestützt auf die in Artikel 174 EG-Vertrag genannten Grundsätze sieht das Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (Fünftes Umweltaktionsprogramm)(2) eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vor. Das genannte Programm empfiehlt die Aufstellung langfristiger Luftqualitätsziele. Nach Artikel 174 EG-Vertrag ist bei Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nach dem Vorsorgeprinzip vorzugehen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(2) Nach Artikel 152 EG-Vertrag sind die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Gemeinschaftspolitik. Artikel 3 Buchstabe p) EG-Vertrag sieht vor, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft u. a. einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzes umfaßt.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(3) Nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität(3) erläßt der Rat die in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in den Absätzen 3 und 4 jenes Artikels vorgesehenen Bestimmungen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(4) Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG schreibt die Aufstellung von Aktionsplänen für Gebiete vor, in denen die Luftschadstoffkonzentrationen den jeweiligen Grenzwert zuzüglich einer vorübergehend geltender Toleranzmarge überschreiten, damit die Einhaltung der Grenzwerte ab den festgelegten Zeitpunkten gewährleistet ist.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(5) Laut der Richtlinie 96/62/EG sind bei der zahlenmäßigen Festlegung der Grenzwerte die Ergebnisse von Untersuchungen zugrunde zu legen, die von internationalen, auf den betreffenden Gebieten tätigen Forschergruppen durchgeführt wurden. Die Kommission muß bei Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung der Grenzwerte den jüngsten wissenschaftlichen Ergebnissen der Epidemiologie- und Umweltforschung sowie den jüngsten Fortschritten in der Metrologie Rechnung tragen.

>Geäderter Wortlaut>

(5a) Bei den in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten handelt es sich um Mindestanforderungen. Gemäß Artikel 176 EG-Vertrag können die Mitgliedstaaten verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen. Es können vor allem strengere Grenzwerte eingeführt werden, um die Gesundheit besonders anfälliger Personengruppen wie Kinder oder Krankenhauspatienten zu schützen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Grenzwerte schon vor den in dieser Richtlinie genannten Zeitpunkten eingehalten werden.

>Geäderter Wortlaut>

(5b) Benzol ist ein humangenotoxisches Karzinogen, und es gibt keine Schwelle, unterhalb deren keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(6) Um die Überprüfung der Richtlinie zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, die Forschung über die Wirkungen der betreffenden Schadstoffe, nämlich Benzol und Kohlenmonoxid, zu fördern.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

(7) Standardisierte, exakte Meßmethoden und einheitliche Kriterien für die Wahl des Standortes der Meßstationen sind bei der Beurteilung der Luftqualität wichtig, um gemeinschaftsweit vergleichbare Informationen zu erhalten.

>Geäderter Wortlaut>

(7a) Als Grundlage regelmäßiger Berichte sollten der Kommission Informationen über die Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen übermittelt werden.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(8) Aktuelle Informationen über die Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentration in der Luft sollten der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sein -

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 1

Ziele

Ziele dieser Richtlinie sind:

a) die Festlegung von Grenzwerten für die Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentration in der Luft zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt als Ganzes;

b) eine Beurteilung der Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft nach einheitlichen Methoden und Kriterien;

c) die Beschaffung sachdienlicher Informationen über die Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft sowie eine entsprechende Unterrichtung der Öffentlichkeit;

d) die Erhaltung der Luftqualität, sofern sie gut ist, andernfalls die Verbesserung der Luftqualität hinsichtlich der Benzol- und Kohlenmonoxidbelastung.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 2

Definitionen

Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 96/62/EG.

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

1. "obere Beurteilungsschwelle" ist der im Anhang III genannte Wert, bei dessen Unterschreitung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden kann;

2. "untere Beurteilungsschwelle" ist der im Anhang III genannte Wert, bei dessen Unterschreitung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG nur Modellrechnungen angewandt oder objektive Schätzungen vorgenommen zu werden brauchen;

3. "ortsfeste Messungen" sind Messungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 3

Benzol

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die gemäß Artikel 5 beurteilten Benzolkonzentrationen in der Luft den im Anhang I festgelegten Wert nicht überschreiten. Die im Anhang I angegebene Toleranzmarge gilt gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG.

(2) Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Maßnahmen zur Erreichung des im Anhang I angegebenen Grenzwertes zu schweren sozioökonomischen Problemen führen würden und die Mitgliedstaaten dies nachweisen können, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG des Rates den Zeitpunkt, ab dem der Grenzwert einzuhalten ist, um bis zu fünf Jahre hinausschieben.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 4

Kohlenmonoxid

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die gemäß Artikel 5 beurteilten Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft den im Anhang II festgelegten Wert nicht überschreiten.

Die im Anhang II angegebene Toleranzmarge gilt in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 5

Beurteilung der Konzentration

>Ursprünglicher Wortlaut>

(1) Die unteren und oberen Beurteilungsschwellen für die Zwecke des Artikels 6 der Richtlinie 96/62/EG sind für Benzol und Kohlenmonoxid im Abschnitt I des Anhangs III festgelegt.

Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums für die Zwecke desselben Artikels 6 ist spätestens alle fünf Jahre nach den im Abschnitt II des Anhangs III festgelegten Verfahren zu überprüfen. Bei einer signifikanten Änderung der für die Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentration in der Luft relevanten Tätigkeiten ist die Einstufung früher zu überprüfen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(2) Die Probenahmestellen zur Messung des Benzols und des Kohlenmonoxids in der Luft werden nach den Kriterien des Anhangs IV ausgewählt. Im Anhang V ist für jeden relevanten Schadstoff die Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegt; diese sind in jedem Gebiet oder Ballungsraum einzurichten, in dem Messungen vorgenommen werden müssen, wenn die Angaben über die Konzentration ausschließlich durch ortsfeste Messungen zu erhalten sind.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(3) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die von ortsfesten Meßstationen erhaltenen Daten durch Informationen aus anderen Quellen, z. B. Emissionskatastern, punktuellen Messungen oder Luftqualitätsmodellen, ergänzt werden, müssen die Zahl der ortsfesten Meßstationen und die räumliche Auflösung bei anderen Techniken ausreichen, um die Konzentration der Luftschadstoffe gemäß Abschnitt I des Anhangs IV und Abschnitt I des Anhangs VI zu ermitteln.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(4) In Gebieten und Ballungsräumen, für die keine Messungen vorgeschrieben sind, können Modellrechnungen angewandt oder objektive Schätzungen vorgenommen werden.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(5) Die Referenzmethoden für die Analyse und Probenahme von Benzol und Kohlenmonoxid sind in den Abschnitten I und II des Anhangs VII festgelegt. Im Abschnitt III des Anhangs VII sind die Referenzverfahren für die Luftqualitätsmodellrechnung aufgeführt.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zu dem in Artikel 9 genannten Tag mit, nach welchen Methoden die Luftqualität gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG erstmals beurteilt wurde.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(7) Änderungen, die zur Anpassung dieses Artikels und der Anhänge III bis VII an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nötig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 96/62/EG beschlossen.

>Geäderter Wortlaut>

(7) Änderungen, die zur Anpassung dieses Artikels und der Anhänge III bis VII an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nötig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 96/62/EG beschlossen, dürfen aber nicht zu einer direkten oder indirekten Änderung der Grenzwerte führen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 6

Unterrichtung der Öffentlichkeit

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit und die zuständigen Organisationen, wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen anfälliger Personengruppen, und andere mit dem Gesundheitsschutz befaßte Stellen z. B. über Rundfunk, Presse, Anzeigetafeln oder Computernetze, aktuelle Informationen über die Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentration in der Luft erhalten.

>Geäderter Wortlaut>

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit und die zuständigen Organisationen, wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen anfälliger Personengruppen, und andere mit dem Gesundheitsschutz befaßte Stellen z. B. über Rundfunk, Presse, Anzeigetafeln oder Computernetze, Telex, Telefon oder Fax aktuelle Informationen über die Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentration in der Luft erhalten.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Die Informationen über die Benzolkonzentrationen in der Luft sind mindestens einmal im Monat auf den neuesten Stand zu bringen. Die Informationen über die Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft sind mindestens einmal am Tag auf den neuesten Stand zu bringen.

>Geäderter Wortlaut>

Die Informationen über die Benzolkonzentrationen in der Luft sind mindestens einmal im Monat auf den neuesten Stand zu bringen. Die Informationen über die Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft sind mindestens einmal am Tag, wenn möglich, stuendlich auf den neuesten Stand zu bringen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Anzugeben sind dabei mindestens die Überschreitungen der Grenzwerte in den in den Anhängen I und II vorgesehenen Mittelungszeiträumen. Ferner müssen die Informationen eine kurze Beurteilung in bezug auf die Grenzwerte und Angaben über die gesundheitlichen Auswirkungen umfassen.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

(2) Bei der Veröffentlichung von Plänen und Programmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG müssen die Mitgliedstaaten diese auch den in Absatz 1 genannten Organisationen zugänglich machen.

>Geäderter Wortlaut>

(2) Bei der Veröffentlichung von Plänen und Programmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG müssen die Mitgliedstaaten diese auch den in Absatz 1 genannten Organisationen zugänglich machen. Dazu gehören auch die im Anhang VI Teil II vorgeschriebenen Unterlagen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(3) Die der Öffentlichkeit und den in den Absätzen 1 und 2 genannten Organisationen zur Verfügung gestellten Informationen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich sein.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 7

Bericht

>Ursprünglicher Wortlaut>

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Erfahrungen mit dieser Richtlinie vor, insbesondere über die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten über die Folgen einer Benzol- und Kohlenmonoxidbelastung für die menschliche Gesundheit - und für die Ökosysteme sowie über die technologischen Entwicklungen einschließlich der Fortschritte bei den Methoden zur Messung oder sonstigen Beurteilung der Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft.

>Geäderter Wortlaut>

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Erfahrungen mit dieser Richtlinie vor, insbesondere über die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten über die Folgen einer Benzol- und Kohlenmonoxidbelastung für die menschliche Gesundheit - unter besonderer Berücksichtigung anfälliger Personengruppen - und für die Ökosysteme sowie über die technologischen Entwicklungen einschließlich der Fortschritte bei den Methoden zur Messung oder sonstigen Beurteilung der Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(2) Der Bericht ist Bestandteil einer Luftqualitätsstrategie, die dazu dient, Luftqualitätsziele der Gemeinschaft vorzuschlagen und zu überprüfen sowie Strategien zur Verwirklichung dieser Ziele zu entwickeln. Diese Strategie berücksichtigt folgendes:

a) die Anwendung der bestehenden Bestimmungen über Luftqualität, Versauerung und Eutrophierung, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung von Grenzwerten und Zielvorgaben, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/62/EG des Rates festgelegt wurden;

b) die Verbreitung von Schadstoffen über die Landesgrenzen hinweg;

c) die Notwendigkeit neuer oder anderer Ziele für die Luftqualität, die Versauerung und die Eutrophierung;

d) die derzeitige Luftqualität und den Entwicklungstrend bis zum Jahr 2010 und darüber hinaus;

e) die Möglichkeit einer weiteren Verminderung der Schadstoffemission sämtlicher Quellen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und des Kosten-Wirkung-Verhältnisses;

f) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schadstoffen und die Möglichkeiten kombinierter Strategien zur Erreichung der Luftqualitätsziele und der damit verbundenen Ziele der Gemeinschaft;

g) die derzeitigen und künftigen Vorschriften für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

h) die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit dieser Richtlinie, insbesondere mit den im Anhang IV festgelegten Bedingungen, unter denen die Messungen durchgeführt werden.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

(3) Zur Sicherung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzes werden zusammen mit dem Bericht gegebenenfalls auch Vorschläge zur Änderung der Richtlinie unterbreitet. Die Kommission schlägt insbesondere vor, wie weit der Zeitpunkt, ab dem der im Anhang I festgelegte Benzolgrenzwert einzuhalten ist, bei jeglicher nach Artikel 3 Absatz 2 möglichen Verlängerung längstens hinausgeschoben werden kann.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 8

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 9

Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. C 53 vom 24.2.1999, S. 8.

(2) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

(3) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

ANHANG I

GRENZWERT FÜR BENZOL

Der Grenzwert ist in µg/m3 anzugeben. Das Volumen muß bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa gemessen werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

GRENZWERT FÜR KOHLENMONOXID

Der Grenzwert ist in mg/m3 anzugeben. Das Volumen muß bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa gemessen werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN ZUR BEURTEILUNG DER BENZOL- UND KOHLENMONOXIDKONZENTRATION IN DER LUFT INNERHALB EINES GEBIETES ODER BALLUNGSRAUMS

I. Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

a) Benzol

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Kohlenmonoxid

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist anhand der Konzentrationen der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn die Gesamtzahl der Überschreitungen der numerischen Konzentration während dieser fünf Jahre mehr als dreimal so hoch wie die jährlich erlaubte Zahl der Überschreitungen ist.

Stehen Daten für weniger als fünf Jahre zur Verfügung, können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse kurzzeitiger Meßkampagnen, die in einer Jahreszeit und an einem Ort durchgeführt wurden, die für die höchsten Schadstoffbelastungen typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellrechnungen kombinieren, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

ANHANG IV

LAGE VON PROBENAHMESTELLEN ZUR BEURTEILUNG DER BENZOL- UND KOHLENMONOXIDKONZENTRATION IN DER LUFT

Für ortsfeste Messungen gelten folgende Bestimmungen:

I. Weiträumigere Umgebung

Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sind so auszuwählen, daß

i) sie Daten über die Zonen der Gebiete und Ballungsräume liefern, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt ist, der im Verhältnis zu dem für die betreffenden Grenzwerte vorgesehenen Mittelungszeitraum signifikant ist;

ii) sie Daten über Konzentrationen in anderen für die Exposition der Bevölkerung repräsentativen Zonen der Gebiete und Ballungsräume liefern.

Der Standort von Probenahmestellen sollte im allgemeinen so gewählt werden, daß eine Messung in sehr kleinen Zonen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollten die Probenahmestellen so gewählt werden, daß sie bei verkehrsnahen Standorten für die Luftqualität eines Gebiets von mindestens 200 m2 und bei Standorten mit städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität eines Gebiets von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sind.

Die Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind, repräsentativ sein.

Der Notwendigkeit, Probenahmestellen - wenn zum Gesundheitsschutz nötig - auf Inseln einzurichten, sollte Rechnung getragen werden.

II. Unmittelbare Umgebung

Folgende Leitlinien sollten so weit wie möglich beachtet werden:

- Der Luftstrom um den Meßeinlaß darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Meßeinlasses vorhanden sein (die Meßsonde muß in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).

- Im allgemeinen sollte sich der Meßeinlaß in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höhergelegener Einlaß kann auch angezeigt sein, wenn die Meßstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist.

- Der Meßeinlaß darf nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen plaziert werden, damit die direkte Aufnahme von Emissionen, die sich nicht mit der Umgebungsluft vermischt haben, vermieden wird.

- Der Luftauslaß des Meßprobensammlers ist so zu legen, daß ein Wiedereintritt der Abluft in den Meßeinlaß vermieden wird.

- Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen:

- bei allen Schadstoffen sollten die Probenahmestellen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicherer Kreuzungen und mindestens 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein;

- bei Kohlenmonoxid sollte der Meßeinlaß weniger als 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;

- bei Benzol sollte der Meßeinlaß so liegen, daß er repräsentativ für die Luftqualität nahe der Baufluchtlinie ist.

Unter Umständen sind auch die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

- Störquellen

- Sicherheit

- Zugang

- Strom- und Telefonanschluß

- Sichtbarkeit der Meßstation in der Umgebung

- Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals

- Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe

- Bebauungsplan.

III. Unterlagen und Überprüfung der Standortwahl

Die Standortwahl ist in der Einstufungsphase in allen Schritten zu dokumentieren, z. B. durch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und durch eine detaillierte Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, daß die Kriterien für die Standortwahl weiterhin Gültigkeit haben.

ANHANG V

KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER ZAHL DER PROBENAHMESTELLEN FÜR ORTSFESTE MESSUNGEN VON BENZOL UND KOHLENMONOXID IN DER LUFT

Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.

a) Diffuse Quellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei mehr als einer Meßstation in einem Gebiet oder Ballungsraum sollte mindestens eine von ihnen auf den Verkehr und mindestens eine auf die städtischen Hintergrundwerte ausgerichtet sein.

b) Punktquellen

Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe punktartiger Quellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für kontinuierliche Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.

ANHANG VI

DATENQUALITÄTSZIELE UND ZUSAMMENSTELLUNG DER ERGEBNISSE DER LUFTQUALITÄTSBEURTEILUNG

I. Datenqualitätsziele

Qualitätssicherungsprogramme sollten auf folgende Ziele ausgerichtet sein, was die erforderliche Genauigkeit der Beurteilungsmethoden, der Mindestmeßdauer und der Meßdatenerfassung betrifft.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Meßgenauigkeit ist so zu definieren wie im "Leitfaden des Zuverlässigkeitsmanagements" (ISO 1993) und in ISO 5725-1 "Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Meßverfahren und -ergebnissen" (1994). Die Prozentsätze in der Tabelle sind für einzelne Messungen als Durchschnittswerte für den jeweiligen Zeitraum und für den Grenzwert mit einem 95 %-Vertrauensbereich (systematische Fehler + Standardabweichung mal zwei) angegeben. Die Genauigkeitsangabe für kontinuierliche Messungen gilt für die Region mit dem entsprechenden Grenzwert.

Die Genauigkeitsangabe für Modellrechnungen und objektive Schätzungen bedeutet die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen im jeweiligen Zeitraum für den Grenzwert ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.

Die Angaben für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmeßzeit schließen nicht den Verlust von Daten infolge regelmäßiger Kalibrierung oder normaler Wartung der Instrumente ein.

Bei Benzol können die Mitgliedstaaten Stichprobenmessungen statt kontinuierlicher Messungen vornehmen, wenn sie gegenüber der Kommission nachweisen können, daß die Zuverlässigkeit, einschließlich der durch die Stichprobe verursachten Unsicherheit, dem für kontinuierliche Messungen festgelegten Datenqualitätsziel von 25 % entspricht.

II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

Für Gebiete oder Ballungsräume, in denen andere Datenquellen als Messungen zur Ergänzung der Meßdaten oder als einziges Mittel zur Luftqualitätsbeurteilung benutzt werden, sind folgende Angaben zu machen:

- Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung

- angewandte spezielle Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode

- Daten- und Informationsquellen

- Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich Genauigkeitsangaben, insbesondere Ausdehnung der Zonen oder, soweit relevant, Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in dem die Schadstoffkonzentrationen die Grenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie Angabe aller Zonen, in denen die Konzentrationen die obere oder die untere Beurteilungsschwelle überschreiten

- bei Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit: Angaben über die potentiell einer Konzentration oberhalb des Grenzwertes ausgesetzte Bevölkerung.

Soweit möglich, sollten die Mitgliedstaaten kartographische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets und Ballungsraums erstellen.

III. Normung

Bei Benzol und Kohlenmonoxid ist das Volumen bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa zu messen.

ANHANG VII

REFERENZMETHODEN FÜR DIE BEURTEILUNG VON BENZOL- UND KOHLENMONOXIDKONZENTRATIONEN

I. Referenzmethode für die Probenahme/Analyse von Benzol

Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die Pumpprobenahme mit einem Absorptionsprobennehmer und anschließender gaschromatographischer Bestimmung. Diese Methode wird derzeit vom CEN genormt. Solange es keine CEN-genormte Methode gibt, können die Mitgliedstaaten eigene genormte Methoden anwenden, die auf der gleichen Meßmethode beruhen.

Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode anwenden, wenn er nachweisen kann, daß diese die gleichen Ergebnisse erbringt wie obige Methode.

II. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid

Die Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid wird die nichtdispersive Infrarotspektrometrie (NDIR) sein, die derzeit vom CEN genormt wird. Solange es keine genormte CEN-Methode gibt, können die Mitgliedstaaten eigene genormte Methoden anwenden, die auf der gleichen Meßmethode beruhen.

Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode anwenden, wenn er nachweisen kann, daß diese die gleichen Ergebnisse erbringt wie obige Methode.

III. Referenzverfahren für Modellrechnungen

Referenzverfahren für Modellrechnungen können derzeit nicht angegeben werden.