52000PC0219

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM(97) 49 endg., KOM(97) 614 endg., KOM(98) 76 endg. und KOM(99) 271 endg.), zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2000/0219 endg. - COD 97/0067 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betrefffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM (97)49 endg, KOM(97)614 endg., KOM(98)76 endg. und KOM(99)271 endg.) ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäische Parlament in zweiter Lesung angenommenen Abänderungen ab.

Die Kommission gibt im folgenden ihre Stellungnahme zu den 61 vom Parlament angenommenen Abänderungen ab. Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ist ein geänderter Vorschlag beigefügt. Im geänderten Vorschlag werden 47 der 61 Abänderungen des Parlaments vollständig, teilweise oder grundsätzlich übernommen.

1. VERFAHRENSSTAND

Übermittlung des Vorschlags an Parlament und Rat: 15.4.1997

Zweimalige Änderung des Vorschlags am 26.11.1997 (KOM(97)614) und am 17.2.1998 (KOM(98)76)

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 1.10.1997

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 12.3.1998

Stellungnahme des Parlaments nach erster Lesung: 11.02.1999

Geänderter Vorschlag der Kommission (KOM(99)271): 17.6.1999

Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates: 22.10.1999

Stellungnahme der Kommission zum Gemeinsamen Standpunkt (SEK(1999)1706): 25.10.1999

Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme zum Gemeinsamen Standpunkt anerkannt, daß der ursprüngliche Vorschlag insbesondere im Hinblick auf die technische Spezifizierung weiterentwickelt wurde. Die Kommission hat die Übernahme zahlreicher Änderungen des Parlaments begrüßt, sah sich aber gezwungen, Kritik am Gemeinsamen Standpunkt zu äußern, wobei sie sich insbesondere auf die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitplans für die Umsetzung, die Gebührenerhebung und die Bezugnahme auf Verpflichtungen im Rahmen internationaler Vereinbarungen - und zwar insbesondere auf OSPAR, Barcelona und HELCOM - bezog. Die Kommission äußerte Vorbehalte bezüglich dieser Schwachpunkte, unterstützte aber den Gemeinsamen Standpunkt.

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Mit der neuen Wasserpolitik werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vollständig neugestaltet, um eine weitere Verschlechterung aquatischer Ökosysteme und des Grundwassers zu verhindern und deren menge- und gütemäßigen Zustand zu schützen und zu verbessern. Mit dem Vorschlag wird ein gemeinschaftlicher Ordnungsrahmen mit einem gemeinsamen Konzept, gemeinsamen Zielen, grundlegenden Maßnahmen und Begriffsbestimmungen geschaffen. Diese Wasserpolitik orientiert sich am natürlichen Fluß von Gewässern über Einzugsgebiete ins Meer und berücksichtigt die natürliche Wechselwirkung zwischen Oberflächenwasser und Grundwasser unter güte- und mengenmäßigen Aspekten. Als Grundlage für die Bewirtschaftung dienen Flußgebietseinheiten, einschließlich Ästuaren, sonstigen Übergangsgewässern und Küstengewässern. Bei der Bekämpfung der Verschmutzung wird nach einem kombinierten Ansatz vorgegangen, in dem die Bekämpfung der Verschmutzung an der Quelle und die Festlegung von Umweltqualitätszielen vorgesehen ist. Für jede Flußgebietseinheit, einschließlich etwaiger grenzüberschreitender Wasserläufe, ist alle sechs Jahre ein Bewirtschaftungsplan mit koordinierten Maßnahmenprogrammen zu erstellen, um bis 2010 einen guten Gewässerzustand zu erreichen. In den Maßnahmenprogrammen sind alle Quellen, einschließlich Landwirtschaft, Energiewirtschaft, Verkehr und Raumplanung, zu berücksichtigen, die zur Beeinträchtigung der aquatischen Ökosysteme beitragen. Die erzielten Fortschritte sind systematisch zu überwachen. Der Vorschlag führt ferner die Anforderung ein, daß die Wasserpreise einen Anreiz für eine effiziente Wassernutzung bieten sollen, um somit einen Schritt in Richtung kostendeckender Preise für Wasserdienstleistungen unter Berücksichtigung der finanziellen Kosten sowie der Umwelt- und Ressourcenkosten zu tun. Ferner dient die vorgeschlagene Richtlinie der Umsetzung internationaler Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen der UN-Wirtschaftskommission für Europa aus dem Jahr 1992 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Recht der nichtschiffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe von 1996.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Die Kommission übernimmt 47 der 61 Abänderungen des Parlaments vollständig, teilweise oder grundsätzlich. Die Abänderungen wurden in den beigefügten geänderten Vorschlag eingearbeitet.

3.1. Von der Kommission übernommene Abänderungen

- Die Abänderung 6, der zufolge ein guter Zustand der Gewässer in der gesamten Gemeinschaft anzustreben und eine Verschlechterung des Zustands zu vermeiden ist, wird vollständig übernommen.

- Gemäß der Abänderung 16 ist ein guter chemischer Zustand der Oberflächengewässer Voraussetzung für die Erfuellung der Umweltziele für Oberflächengewässer. Diese Abänderung wird vollständig übernommen.

- In der Abänderung 17 wird die Bestimmung des Begriffs "guter chemischer Zustand des Grundwassers" geklärt. Diese Abänderung wird nach erneuter Prüfung vollständig übernommen.

- Die Abänderung 20 zur Bestimmung des Begriffs "unmittelbare Einleitung" wird mit dem Zusatz "in das Grundwasser" übernommen.

- Die Abänderung 21, der zufolge auch für radioaktive Stoffe Umweltnormen verabschiedet werden müssen, wird aus Gründen der Klarheit um den Zusatz "anthropogene" ergänzt und vollständig übernommen. Dadurch wird die implizite Einbeziehung radioaktiver Stoffe explizit gemacht. Damit wird auch die Abänderung 76, mit der radioaktive Stoffe in die Liste des Anhangs VIII aufgenommen werden, vollständig übernommen. Dies erfolgt in einem neuen Erwägungsgrund 40a mit dem Wortlaut des nach der ersten Lesung des Parlaments geänderten Vorschlags der Kommission.

- Durch die Abänderung 31 werden in einem eigenen Absatz strenge und transparente Kriterien für die Ausweisung künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper eingeführt. Nach Einfügen des Wortes "oder" zwischen den beiden Unterabsätzen von Absatz a, um die Parallelität dieser Kriterien zu verdeutlichen, wird diese Abänderung vollständig übernommen. Damit wird die Ausweisung in einem eindeutigen Absatz geregelt anstelle der undeutlichen Darstellung im Gemeinsamen Standpunkt in Artikeln und Anhängen. Um mehr Deutlichkeit zu schaffen, wird neben der Schiffahrt auch die "Freizeitnutzung" genannt. Abänderung 65/65/EWG über die Streichung eines Teils von Anhang II mit Kriterien für die Ausweisung wird konsequenterweise auch vollständig übernommen.

- Mit den Abänderungen 33 und 84 werden strengere und und eindeutigere Kriterien für die "vorübergehende" Verschlechterung eingeführt. Ferner wird "unvorhergesehen" durch "unverhersehbar" ersetzt und wird die Anwendung durch den Zusatz "ungewöhnlich starke" und "ungewöhnlich lang anhaltende" Überschwemmungen und Dürren präzisiert. Diese Abänderungen tragen zu mehr Klarheit bei und werden vollständig übernommen.

- In der Abänderung 34 werden strengere und eindeutigere Kriterien für neue Änderungen des Wasserkörpers formuliert. Diese Abänderung wird vollständig übernommen. Im Gemeinsamen Standpunkts wurden an entsprechender Stelle geringfügige Streichungen vorgenommen, da Teile der Abänderung doppelt vorhanden waren.

- Gemäß Abänderung 35 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Fristverlängerungen und Abweichungen von den allgemeinen Zielen die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. Diese Abänderung wird übernommen.

- Durch die Abänderung 46 wird für mehr Transparenz gesorgt, da die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Zeitpläne für die vollständige Anwendung der Bestimmungen über die Wasserpreise festzulegen. Diese Abänderung wird vollständig übernommen.

- In der Abänderung 48 wird klargestellt, daß die Maßnahmenprogramme so festgelegt werden, daß die Ziele des Vorschlags vollständig erreicht werden. Diese Abänderung wird vollständig übernommen. Allerdings wird lediglich auf Artikel 4 Bezug genommen, in dem die Ziele des Vorschlags dargelegt sind.

- Abänderung 53 sorgt für mehr Deutlichkeit Hersteller der Verpflichtung, durch die Maßnahmenprogramme dafür zu sorgen, daß ein guter ökologischer Zustand erreicht wird. Diese Abänderung wird vollständig übernommen.

- Mit der Abänderung 67 werden die Schwellenwerte für die Überwachungsanforderungen der Trinkwasserrichtlinie an die Anforderungen dieses Vorschlags angepaßt. Diese Abänderung wird vollständig übernommen.

- Durchdie Abänderung 75 werden dieVerpflichtungen hinsichtlich der Berichterstattung über Wasserkörper, bei denen der geforderte gute Zustand nicht erreicht werden dürfte, geklärt. Diese Abänderung wird vollständig übernommen.

- Mit der Abänderung 78 werden strenge und transparente Kriterien für die Erweiterung der Fristen für die Erreichung eines guten Zustands eingeführt; die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete sind statt drei Mal nur noch zwei Mal zu aktualisieren. Diese Abänderung wird vollständig übernommen, da die Anwendung deutlicher wird und der eher lange Anwendungszeitraum verkürzt wird.

Um die Parallelität der drei eingeführten Kriterien zu verdeutlichen, werden die Worte "mindestens eine" eingefügt.

- Die Abänderung 85 kommt der Transparenz zugute, da gefordert wird, in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete über die Umsetzung einer Gebührenpolitik zu berichten, die Anreize für eine effiziente Wassernutzung bietet, und ferner den Beitrag der einzelnen Wirtschaftszweige zur Deckung der Kosten mitzuteilen. Diese Abänderung wird vollständig übernommen.

- Mit der Abänderung 88 wird für mehr Deutlichkeit hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen gesorgt: Durch die Maßnahmenprogramme muß dafür gesorgt werden, daß durch eine ständige Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe die Emissionen in Oberflächengewässer schrittweise verringert werden. Diese Abänderung wird vollständig übernommen.

3.2. Von der Kommission teilweise übernommene Abänderungen

- In der Abänderung 8 wird neben dem "ökologischen und hydrologischen" auch das "hydrogeologische" System angesprochen. Dieser Teil der Abänderung wird übernommen, während es nicht nötig ist, auch den Einzugsgebieten den Begriff "hydrogeologisch" hinzuzufügen, da dies bereits in der Begriffsbestimmung der Einzugsgebiete gemäß Artikel 2.15 enthalten ist, so daß dieser Teil der Abänderung nicht übernommen wird.

- Die in der Abänderung 42 beschriebenen Überwachungsanforderungen an Oberflächengewässer im Hinblick Durchflußmenge und -geschwindigkeit werden übernommen, während der Hinweis, daß die Überwachung sich auf die chemischen und biologischen Gegebenheiten der Oberflächengewässer bezieht, bereits im Vorschlag enthalten ist. Die Anforderung, daß standardisierte, von allen Mitgliedstaaten anerkannte Verfahren anzuwenden sind, ist nicht erforderlich; zudem ist nicht deutlich, nach welchem Verfahren eine solche Anerkennung erfolgen soll. Dieser Teil der Abänderung wird deshalb nicht übernommen.

- Die Abänderung 47 über den kombinierten Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen wird teilweise übernommen. Aus Gründen der Proportionalität wurde eine "de minimis"-Klausel aufgenommen. Die Bezugnahme auf deren Anwendung auf prioritäre Stoffe wurde an die entsprechende Stelle in Artikel 16 gesetzt.

- Die Abänderung 54 enthält mehrere Anforderungen im Hinblick auf Wasserkörper, bei denen die Umweltziele nicht erreicht werden: in solchen Fällen sind bei der Prüfung des Wassers die hydro-morphologischen und physikalisch-chemischen Bedingungen zu überprüfen, wird eine intensivere Überwachung benötigt, sollten für festgestellte Schadstoffe Umweltqualitätsziele festgelegt werden, ist eine unverzügliche Prüfung der Genehmigungen erforderlich und werden Maßnahmen benötigt, um sicherzustellen, daß der hydro-morphologische Zustand den geforderten ökologischen Zustand gewährleisten kann. Die wesentlichen Aspekte dieser Abänderung werden in gekürzter Form oder mit geringfügigen redaktionellen Änderungen übernommen.

- In der Abänderung 93 werden Vorschläge für eine kontinuierliche Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen innerhalb von einem Jahr nach Verabschiedung der Prioritätsliste gefordert. Diese Bestimmung wird übernommen. Das Ziel, bis Dezember 2020 Werte vorweisen zu können, die nahe bei Null liegen, wird mit geändertem Wortlaut übernommen, da ein entsprechendes Ziel auch in das Ziel des Vorschlags aufgenommen wurde. Die Forderung nach einer Liste mit Zielen und einer Liste über Datenlücken wird nicht übernommen. In der Abänderung wird nicht auf den Zweck dieser beiden Listen eingegangen. Es ist nicht deutlich, welche Maßnahmen für diese Stoffe zu ergreifen sind und inwieweit diese sich von Maßnahmen für prioritäre Stoffe unterscheiden. Die Liste der prioritären Stoffe hat den Zweck, ganz gezielte Maßnahmen für eine Anzahl eindeutig beschriebener Stoffe zu ergreifen, die auf Gemeinschaftsebene Anlaß zur Sorge bereiten. Damit würde diese Liste ihren Zweck nicht mehr erfuellen.

- Die Abänderung 94 mit strengeren Kriterien für den Nachweis der Erfuellung der Ziele für den chemischen Zustand des Grundwassers wird teilweise übernommen. Das Kriterium, daß 70 % der Durchschnittswerte an jeder repräsentativen Überwachungsstelle den einschlägigen Normen der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften genügen müssen, wird übernommen. Ein Verweis auf Einzelrichtlinien ist nicht erforderlich und wird deshalb nicht übernommen.

3.3. Von der Kommission grundsätzlich übernommene Abänderungen

- In der Abänderung 2 wird ein neuer Verweis auf "Trocken- und Halbtrockengebiete" hinzugefügt. Diese Abänderung könnte als solche übernommen werden. Allerdings war der Wortlaut dieses Erwägungsgrunds im Februar 1999 Gegenstand eines informellen Kompromisses zwischen Rat und Parlament. Die Kommission kann eine vollständige Übernahme des zusätzlichen Wortlauts übernehmen, sofern die beiden Organe dem zustimmen können. Verwendet wird der Wortlaut des nach der ersten Lesung des Parlaments geänderten Vorschlags der Kommission.

- Gemäß Abänderung 3 wird dank einer guten Wasserqualität die Versorgung mit Trinkwasser gesichert. Diese Abänderung wird mit einer geringfügigen redaktionellen Änderung übernommen, da im Vorschlag von einem "Beitrag" zur Sicherung der Trinkwasserversorgung gesprochen wird. Der Erwägungsgrund 33 wurde entsprechend angepaßt.

- In der Abänderung 5 wird auf die Bedeutung des Gewässerschutzes für die Küstenfischerei verwiesen. Diese Abänderung wird mit einer redaktionellen Änderung übernommen, bei der die geographischen Unterschiede zwischen Küstengewässern gemäß der Begriffsbestimmung des Vorschlags und dem Begriff der Küstenfischerei berücksichtigt werden. Dies erfolgt in einem neuen Erwägungsgrund 15a mit dem Wortlaut des nach der ersten Lesung des Parlaments geänderten Vorschlags der Kommission.

- In Abänderung 7 wird eine vollständige Ausschaltung sämtlicher durch menschliche Tätigkeiten bedingter Schadstoffe und Hintergrundkonzentrationen natürlich anfallender Stoffe gefordert. Diese Abänderung wird mit einer redaktionellen Änderung übernommen, um zu verdeutlichen, daß dieses Ziel für die Meeresumwelt eine Vorgabe, im wesentlichen aber ein politisches und kein rechtlich verbindliches Ziel ist. Dies steht im Einklang mit der Erklärung, die die Mitgliedstaaten und die Kommission 1998 in Sintra auf einer Sitzung der Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens abgegeben haben. Die Kommission hat den Wortlaut aus ihrem geänderten Vorschlag in den geänderten Erwägungsgrund 20 aufgenommen.

- Die Abänderung 10 über Maßnahmen zur schrittweisen Beseitigung der Verschmutzung durch gefährliche Stoffe wird grundsätzlich übernommen. Nach Ansicht der Kommission ist diese Bestimmung durch den Erwägungsgrund 39 und den in Abänderung 7 angeführten neuen Wortlaut des Erwägungsgrunds 20 abgedeckt.

- Die Abänderung 12 bezieht sich auf die Verfahren zur Übertragung der Durchführungsbefugnisse auf die Kommission. Diese Abänderung wird grundsätzlich übernommen. Im Einklang mit der einschlägigen interinstitutionellen Vereinbarung über die Durchführungsbefugnisse wird im Ausschußverfahren ein Regelungsausschuß eingesetzt. Konsequenerweise wird auch Abänderung 63 grundsätzlich übernommen.

- Die Abänderung 14 über die Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen von gefährlichen Stoffen wird grundsätzlich übernommen. Der Wortlaut von Artikel 1 wurde entsprechend geändert, um deutlich zu machen, daß eines der Ziele des Vorschlags darin besteht, diese Vorgabe, im wesentliche aber politische und rechtlich nicht verbindliche Verpflichtung dadurch zu erfuellen, daß Stoffe, die in besonderem Maße Anlaß zur Sorge bereiten, prioritär behandelt werden. Ferner wird hinzugefügt, daß der Vorschlag im Einklang mit der unter Abänderung 7 genannten Erklärung von Sintra aus dem Jahr 1998 einen Beitrag zu dem Ziel leistet, in der Meeresumwelt Konzentrationen zu erreichen, die sich bei natürlich vorkommenden Stoffen in der Nähe der Grundbelastung und bei anthropogenen synthetischen Gefahrstoffen in der Nähe des Wertes Null bewegen. Verwendet wird der Wortlaut des nach der ersten Lesung des Parlaments geänderten Vorschlags der Kommission.

- Die Abänderung 22 über die Bestimmung des Begriffs "kombinierter Ansatz" wird mit einer redaktionellen Änderung übernommen, um einen neutralen Wortlaut zu gewährleisten, da der Geltungsbereich in Artikel 10 genauer definiert wird.

- Die Abänderung 24 über die Operationalisierung der Maßnahmenprogramme wird übernommen. Allerdings werden aufgrund des Vorrechts der Mitgliedstaaten für administrative Regelungen nicht die zuständigen Behörden, sondern die Mitgliedstaaten selbst genannt. Die Anforderungen im Hinblick auf Oberflächenwasser werden in geringfügig geändertem Wortlaut übernommen: mehr Klarheit hinsichtlich der Umweltziele des Vorschlags, Vermeidung einer Verschlechterung ab Datum der Verabschiedung sowie Beschreibung der Ziele für künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper in einem getrennten Absatz. Das Ziel der allmählichen Beseitigung der Verschmutzung der Gewässer mit dem Ziel einer vollständigen Unterbindung bis zum 31. Dezember 2020 wird in einem Wortlaut übernommen, der zum Ausdruck bringt, daß es sich hier - wie unter der Abänderung 7 ausgeführt - um eine Vorgabe, im wesentlichen aber eine eher politische Verpflichtung handelt. Deshalb erscheint die Vorgabe einer festen Frist als unangebracht.

- Gemäß der Abänderung 25 sind bei der Vermeidung einer Verschlechterung der Grundwasserqualität sowohl chemische als auch mengenmäßige Aspekte zu berücksichtigen; ferner wird spezifiziert, daß der Begriff der Sanierung sich auf das Grundwasser bezieht. Diese Abänderung wird übernommen; der Wortlaut wird an den für das Oberflächenwasser angepaßt. Das Ziel der zumindest nur unbeträchtlich durch menschliche Tätigkeiten verursachten Verschmutzung des Grundwassers als Teil des Gesamtziels für das Grundwasser wird lediglich im Hinblick auf das Ziel der Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends zur Steigerung der Konzentration von Schadstoffen übernommen. Verwendet wird im wesentlichen der Wortlaut des nach der ersten Lesung des Parlaments geänderten Vorschlags der Kommission. Die halbierten Werte der in der Trinkwasserrichtlinie festgelegten Qualitätsnormen werden als geeigneter Ausgangspunkt für eine solche Trendumkehrung übernommen. Eine Unterscheidung zwischen der Verschmutzung aus landwirtschaftlichen und sonstigen Quellen wird weder für praktikabel noch angemessen betrachtet.

- Die in der Abänderung 26 geforderte Straffung des Zeitplans für die Durchführung der Bestimmungen von 16 auf 10 Jahre wird als zu streng betrachtet. Die Kommission erkennt allerdings an, daß ein strafferer Zeitrahmen benötigt wird, und schlägt deshalb eine globale Lösung vor, bei der die Frist verkürzt wird und gleichzeitig strengere Bestimmungen für eine Erfuellung der Umweltziele formuliert werden. Die Kommission akzeptiert die im Gemeinsamen Standpunkt festgelegte Frist von 16 Jahren für die Erreichung der Umweltziele in Verbindung mit der Streichung der Möglichkeit eines dritten Sechs-Jahre-Zeitraums, einer Bestimmung über die Vermeidung einer Verschlechterung und - gemäß der Forderung des Parlaments - strengeren Kriterien für Fristverlängerungen, für weniger strenge Umweltziele und für die Erfuellung der Ziele. Artikel 4 wurde unter Berücksichtigung dieser Aspekte entsprechend angepaßt. Weitere Änderungen zur Anpassung des Zeitplans in anderen Teilen des Vorschlags, die sich aus der Forderung nach einer Frist von zehn Jahren ergeben, werden - vorbehaltlich des Gesamtkompromisses von 16 Jahren - grundsätzlich übernommen. Dies gilt auch für die Abänderung 55.

- Mit der Abänderung 30 werden strengere Kriterien für die Festlegung weniger stenger Umweltziele eingeführt. Diese Abänderung wird mit einigen redaktionellen Änderungen übernommen, die dem Ziel dienen, mehr Klarheit zu schaffen und die Vereinbarkeit mit ähnlichen Bestimmungen über die Fristverlängerung und die Ausweisung von künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörpern zu gewährleisten.

- Die in der Abänderung 36 enthaltene Klärung geographischer, geologischer, hydrologischer und ökologischer Elemente der geforderten Analyse der Merkmale von Flußgebietseinheiten wird übernommen, während andere detailliertere Anforderungen sich nicht zur Aufnahme in diesen Artikel eignen. Anhang III wurde im Sinne einer Aufschlüsselung der Kosten für Dienstleistungen, die mehr als einem Zweck dienen, geändert.

- Mit der Abänderung 43 wird ein Wassergebührensystem gefordert, das einen Anreiz für eine effiziente Wassernutzung bietet. Diese Abänderung wird grundsätzlich als verpflichtende Anforderung und als Teil einer Gesamtlösung zur Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen übernommen. Die Kommission verfolgte mit ihrem Vorschlag ehrgeizigere Ziele, hat aber erkannt, daß sie dafür keine Unterstützung findet, und hat unter Berücksichtigung der Abweichungen zwischen dem Gemeinsamen Standpunkt und den Abänderungen des Parlaments den Artikel 9 im Sinne von Abänderung 43 umgeschrieben. Die in Artikel 2(34) und (35) vorgenommene Bestimmung der Begriffe "Wasserdienstleistungen" und "Wassernutzung" wird an den geänderten Artikel 9 über die Wassergebühren angepaßt. Artikel 5 und Anhang III werden entsprechend geändert.

- Gemäß der Abänderung 56 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete erstellt und eingehalten werden. Diese Bestimmung ist bereits durch Übernahme der Abänderung 24 aufgenommen.

- Mit der Abänderung 57 wird der Zeitrahmen für die Durchführung verkürzt. Diese Bestimmung ist bereits durch die in der Abänderung 26 genannte Gesamtlösung aufgenommen.

- Die Abänderung 58 über die Verabschiedung von Maßnahmen durch das Europäische Parlament und den Rat spiegelt die Rechtsgrundlage des Vorschlags wider und wird übernommen. Die Bezugnahme auf eine kontinuierliche Verringerung der Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen mit dem Ziel einer vollständigen Einstellung bis zum Jahr 2020 wurde angepaßt, um den unter der Abänderung 7 beschriebenen Charakter dieser Verpflichtung zu verdeutlichen.

- GemäßderAbänderung 69 sind Grundwasserkörperzu bestimmen,dieinfolge früherer menschlicher Tätigkeiten so verschmutzt sind, daß die gesetzten Ziele nicht erreicht werden können. Diese Abänderung wird grundsätzlich übernommen. Der Zustand einer "nur unwesentlichen Verschmutzung durch menschliche Tätigkeiten" wird jedoch nicht in die Bestimmung des Begriffs "guter chemischer Zustand des Grundwassers" aufgenommen. Allerdings wurde dieses Ziel in den nach der ersten Lesung des Parlaments geänderten Vorschlag der Kommission als endgültiges Ziel der Umkehrung aktueller Trends aufgenommen.

- Gemäß der Abänderung 86 können Maßnahmen als Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Form von Verträgen verabschiedet werden. Dies ist bereits durch die Struktur der Maßnahmenprogramme gegeben, deren Merkmale in Anhang VII Teile A und B beschrieben sind.

3.4. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

- Gemäß der Abänderung 1 ist Wasser keine übliche Handelsware, sondern ein gemeinsames Gut. Diese Abänderung wird abgelehnt. Im Vorschlag wird Wasser nicht als übliche Handelsware behandelt, sondern als Gut der Umwelt und der Gesellschaft.

- Gemäß der Abänderung 9 gibt es kein natürliches Recht auf Einleitung gefährlicher oder radioaktiver Stoffe in Gewässer. Diese Abänderung wird abgelehnt. Der Sinn dieser Abänderung ist nicht ersichtlich; in dem Vorschlag wird auf keinerlei "Rechte" auf Verschmutzung Bezug genommen.

- In der Abänderung 13 wird "nachhaltig" durch "effizient" ergänzt und der Begriff "hydrologischer Bereich" eingeführt. Diese Abänderung wird abgelehnt. Das Konzept der Effizienz ist bereits im Begriff der Nachhaltigkeit enthalten und der Zweck des nicht bestimmten Begriffs "hydrologischer Bereich" ist unklar.

- Die Abänderung 19 mit der Begriffsbestimmung für "gefährliche Stoffe" wird abgelehnt. Im Vorschlag werden eindeutige Kriterien für die Auswahl "gefährlicher Stoffe" festgelegt, so daß eine Begriffsbestimmung nicht erforderlich ist. Zudem weicht die vorgeschlagene Begriffsbestimmung wesentlich von den allgemein anerkannten Begriffsbestimmungen für gefährliche Stoffe ab.

- Gemäß der Abänderung 23 genießen "auf bestehende internationale Vereinbarungen zurückgehende Strukturen" Vorrang. Diese Abänderung wird abgelehnt, da sie dem Recht der Mitgliedstaaten, selbst administrative Lösungen auszuwählen, und somit dem Subsidiaritätsprinzip zuwider läuft.

- In der Abänderung 39 wird eine Kosten-Nutzen-Analyse gefordert, um innerhalb von fünf Jahren nach Verabschiedung der Richtlinie den Investitionsbetrag zu bestimmen, der für die Umsetzung der Richtlinie erforderlich ist. Diese Abänderung wird abgelehnt, da eine entsprechende Forderung implizit bereits in der Anforderung, alle sechs Jahre Bewirtschaftungspläne, einschließlich wirtschaftlicher Analysen, zu erstellen, enthalten ist. Zudem ist der Zeitplan ungünstig, da die Bewirtschaftungspläne 7-10 Jahre nach Verabschiedung der Richtlinie erstellt werden müssen.

- In der Abänderung 40 wird dem Begriff "Flußgebietseinheit" der Begriff "hydrogeologische Einheit" zugefügt. Diese Abänderung wird abgelehnt, da die Begriffsbestimmung der Flußgebietseinheit bereits das Grundwasser umfaßt und deshalb der Zweck dieser Abänderung nicht deutlich ist.

- In der Abänderung 41 werden Qualitätsnormen für Oberflächenwasserkörper gefordert, um sicherzustellen, daß bei der Trinkwassergewinnung eine "möglichst geringe Reinigungsbehandlung" angewandt wird, um die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Wasserrechts einzuhalten. Diese Abänderung wird abgelehnt. Das Ziel des "guten Zustands des Oberflächengewässers" dürfte bereits gewährleisten, daß die Vorbehandlung im allgemeinen auf ein Minimum beschränkt wird. Bei einigen Stoffen wie Nitrat würden die vorgeschlagenen Normen in ökologischer Hinsicht bedenkliche Konzentrationen zulassen.

Ferner wäre diese Anforderung auch bei Wasserkörpern problematisch, in denen noch die Auswirkungen einer früheren Verschmutzung bemerkbar sind. Allerdings wurden im Sinne dieser Abänderung eine Zielvorgabe sowie Anregungen für Maßnahmen zur generellen Verringerung der Vorbehandlung in den Vorschlag aufgenommen.

- Die in der Abänderung 61 geforderte Verkürzung des Zeitraums, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, sofern keine Einigung auf Gemeinschaftsebene erzielt wird, ist unrealistisch. Diese Abänderung wird abgelehnt. Die vorgeschlagene Frist ist kürzer als die Zeit, die im allgemeinen für die Verabschiedung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft benötigt wird.

- Mit der Abänderung 64 wird die Aufhebung älterer, in den Vorschlag aufgenommener Rechtsvorschriften von Maßnahmen abhängig gemacht, die gewährleisten sollen, daß die neuen Bestimmungen eingehalten werden. Diese Abänderung wird abgelehnt. Die Einhaltung der Bestimmungen wird überprüft, aber es ist in rechtlicher Hinsicht nicht möglich, die Aufhebung von Rechtsvorschriften von solchen Bedingungen abhängig zu machen.

- In der Abänderung 77 werden die in die Stoffliste des Anhangs VIII aufgenommenen "Schwebstoffe" um den Zusatz "soweit sie schädliche Auswirkungen auf das Wasser haben" ergänzt. Diese Abänderung wird abgelehnt. Der Zusatz ist nicht nötig und kann Verwirrung stiften, da in Anhang VIII Stoffe und Stoffgruppen aufgeführt sind, bei denen Maßnahmen ergriffen werden können, sobald Einleitungen negative Auswirkungen auf den Zustand der betreffenden Gewässer haben.

- Mit der Abänderung 87 sollen verschiedene Forderungen in den Vorschlag aufgenommen werden: Umweltverträglichkeitsprüfung für die Wasserentnahme, Nachfragepolitik für die Wassernutzung, eine Klausel, der zufolge die zuständigen lokalen Behörden entscheiden können, Wasser, das für andere Zwecke bestimmt ist, für die Trinkwassergewinnung zu nutzen, sowie vorherige Genehmigung der künstlichen Auffuellung des Grundwassers. Diese Abänderung wird abgelehnt, da die Anforderungen nicht mit der unlängst überarbeiteten Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung vereinbar sind, die Rechtsgrundlage des Vorschlags keine mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen ermöglicht, die Entscheidung über administrative Maßnahmen Vorrecht der Mitgliedstaaten ist und eine vorherige Genehmigung der künstlichen Auffuellung des Grundwassers bereits in dem Vorschlag vorgesehen ist.

- In der Abänderung 91 wird gefordert, die Entnahme von Rohstoffen a priori von der Genehmigungspflicht zu befreien. Diese Abänderung wird abgelehnt. Die Entnahme von Rohstoffen sollte den gleichen Kontrollen unterliegen wie andere Tätigkeiten, die negative Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können.

- In der Abänderung 92 wird ein guter chemischer Zustand des Grundwassers unter Bezugnahme auf die Normen der Trinkwasserrichtlinie definiert. Diese Abänderung wird abgelehnt. Die betreffenden Normen dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und gelten für die Entnahme am Wasserhahn; nicht für "Rohwasser". Eine Anwendung auf Grundwasser wäre problematisch, da dies zu einer "Aufstockung" auf die Grenzwerte führen und in anderen Fällen dagegen zu streng sein könnte.

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM (97)49 endg., KOM(97)614 endg., KOM(98)76 endg. und KOM(99)271 endg.) ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag, auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 20, ABl. C 16 vom 20.1.1998, S. 14 und ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 94.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2]

[2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 419), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Oktober 1999 und Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C 355 vom 21.11.1997, S. 83.

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 38.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlußfolgerungen des 1988 durchgeführten Frankfurter Ministerseminars über die Wasserpolitik der Gemeinschaft wurden gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die ökologische Wasserqualität gefordert. Der Rat ersuchte die Kommission in seiner Entschließung vom 28. Juni 1988 [5] um die Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der ökologischen Wasserqualität von Oberflächengewässern in der Gemeinschaft.

[5] ABl. C 209 vom 9.8.1988, S. 3.

(2) In der Erklärung des Haager Ministerseminars über Grundwasser von 1991 wurde auf den Handlungsbedarf zur Vermeidung einer langfristigen Verschlechterung von Güte und Menge des Süßwassers verwiesen und ein Maßnahmenprogramm gefordert, das bis zum Jahr 2000 durchgeführt sein soll. Ziele sind die nachhaltige Bewirtschaftung und der Schutz der Süßwasserressourcen. Der Rat forderte in seinen Entschließungen vom 25. Februar 1992 [6] und vom 20. Februar 1995 [7] ein Aktionsprogramm für Grundwasser und eine Revision der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe [8] im Rahmen allgemeiner politischer Maßnahmen für den Süßwasserschutz.

[6] ABl. C 59 vom 6.3.1992, S. 2.

[7] ABl. C 49 vom 28.2.1995, S. 1.

[8] ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Die Richtlinie wurde geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(3) Die Nachfrage nach Wasser in ausreichender Menge und angemessener Güte steigt permanent in allen Anwendungsbereichen; dies bringt die Gewässer der Gemeinschaft unter wachsendem Druck. Die Europäische Umweltagentur hat am 10. November 1995 einen aktualisierten Bericht über die Lage der Umwelt in der Europäischen Union für 1995 vorgelegt und auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Gewässer der Gemeinschaft sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht zu schützen.

(4) Der Rat nahm am 18. Dezember 1995 Schlußfolgerungen an, in denen unter anderem die Ausarbeitung einer neuen Rahmenrichtlinie zur Festlegung der wesentlichen Grundsätze einer nachhaltigen Wasserschutzpolitik gefordert und die Kommission ersucht wurde, einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.

(5) Am 21. Februar 1996 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die "Wasserpolitik der Europäischen Union", in der die Grundlagen für eine gemeinschaftliche Wasserpolitik festgelegt wurden.

(6) Am 9. September 1996 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung [9] vor. In diesem Vorschlag wies die Kommission auf die Notwendigkeit von Verfahren zur Regelung der Süßwasserentnahme und der Überwachung von Güte und Menge des Süßwassers hin.

[9] ABl. C 355 vom 25.11.1996, S. 1.

(7) Die Kommission hat am 29. Mai 1995 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und an den Rat betreffend die sinnvolle Nutzung und Erhaltung von Feuchtgebieten angenommen, in der die große Bedeutung der Feuchtgebiete für den Schutz der Wasserressourcen anerkannt wurde.

(8) Es ist erforderlich, eine integrierte Wasserpolitik der Gemeinschaft zu entwickeln.

(9) Der Rat (25. Juni 1996), der Ausschuß der Regionen (19. September 1996), der Wirtschafts- und Sozialausschuß (26. September 1996) und das Europäische Parlament (23. Oktober 1996) ersuchten die Kommission um die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Europäische Wasserpolit ik.

(10) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag soll die gemeinschaftliche Umweltpolitik zur Verfolgung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen; diese Politik hat auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip zu beruhen.

(11) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag berücksichtigt die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt, die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen sowie die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens.

(12) Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten und des unterschiedlichen Bedarfs innerhalb der Gemeinschaft werden spezifische Lösungen benötigt. Bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und nachhaltigen Gebrauch von Wasser im Rahmen eines Einzugsgebiets muß diese Diversität berücksichtigt werden. Entscheidungen sollten auf einer Ebene getroffen werden, die einen möglichst direkten Kontakt zu der Örtlichkeit ermöglicht, in der Wasser genutzt oder durch bestimmte Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen wird. Deshalb sollten von den Mitgliedstaaten erstellte Maßnahmenprogramme, die sich an den regionalen und lokalen Bedingungen orientieren, Vorrang genießen.

(13) Der Erfolg der vorliegenden Richtlinie hängt von einer engen Zusammenarbeit und kohärenten Maßnahmen auf gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher und lokaler Ebene ab. Genauso wichtig sind jedoch Information, Konsultation und Einbeziehung der Öffentlichkeit, einschließlich der Nutzer.

(14) Die Wasserversorgung ist eine Leistung der Daseinsvorsorge im Sinne der Mitteilung der Kommission "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa" [10].

[10] ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3.

(15) Der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern müssen stärker in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft integriert werden, so z.B. in die Energiepolitik, die Verkehrspolitik, die Landwirtschaftspolitik, die Fischereipolitik, die Regionalpolitik und die Fremdenverkehrspolitik. Diese Richtlinie soll die Grundlage für einen kontinuierlichen Dialog und für die Entwicklung von Strategien für eine stärkere politische Integration legen. Sie kann somit auch einen bedeutenden Beitrag in anderen Bereichen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem im Zusammenhang mit dem Europäischen Raumentwicklungskonzept (ESDP), leisten.

15a) Eine wirksame und kohärente Wasserpolitik muß der Empfindlichkeit aquatischer Ökosysteme in der Nähe von Küsten oder Ästuaren, in Buchten oder relativ geschlossenen Gebieten Rechnung tragen, da deren Gleichgewicht stark von der Qualität des aus dem Einzugsgebiet hineinfließenden Wassers beeinflußt wird. Maßnahmen zum Schutz des Wasserzustandes in Einzugsgebieten sind mit einem wirtschaftlichen Nutzen verbunden, da sie zum Schutz der Fischpopulationen, auch an den Küsten, beitragen.

(16) Eine gemeinschaftliche Wasserpolitik erfordert einen transparenten, effizienten und kohärenten rechtlichen Rahmen. Die Gemeinschaft sollte in diesem Zusammenhang allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen vorgeben. Mit dieser Richtlinie soll ein solcher Rahmen geschaffen, und es sollen die grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip koordiniert, integriert und langfrist ig weiterentwickelt werden.

(17) Ziele der vorliegenden Richtlinie sind die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so daß im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Güte auch Maßnahmen in bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten.

(18) Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers kann sich auf die ökologische Qualität der mit diesem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer und Landökosysteme auswirken.

(19) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien verschiedener internationaler Übereinkommen, die bedeutende Verpflichtungen zum Schutz der Meeresgewässer gegen Verschmutzung beinhalten; hierzu gehören insbesondere das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das am 9. April 1992 in Helsinki unterzeichnet und mit dem Beschluß 94/157/EG des Rates [11] gebilligt wurde, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, das am 22. September 1992 in Paris unterzeichnet und mit dem Beschluß 98/249/EG des Rates [12] gebilligt wurde, das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres gegen Verschmutzung, das am 16. Februar 1976 in Barcelona unterzeichnet und mit dem Beschluß 77/585/EWG des Rates [13] gebilligt wurde, sowie das dazugehörige Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus, das am 17. Mai 1980 in Athen unterzeichnet und mit dem Beschluß 83/101/EWG des Rates [14] gebilligt wurde. Diese Richtlinie soll einen Beitrag dazu leisten, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen nachkommen können.

[11] ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 19.

[12] ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1.

[13] ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

[14] ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1.

(20) Ein besserer Schutz der aquatischen Umwelt erfordert die schrittweise Verringerung von Emissionen und Einleitungen gefährlicher Stoffe und die Vermeidung der Freisetzung aufgrund undichter Stellen sowie der unfallbedingten Verschmutzung durch diese Stoffe, die aufgrund des Risikos, das sie für bzw. über die aquatische Umwelt darstellen, in Übereinstimmung mit der im Jahr 1998 in Sintra abgegebenen Erklärung der Vertragsparteien des OSPAR-Übereinkommens als prioritär eingestuft worden sind. Dies leistet einen Beitrag zu dem Ziel der Beendigung von Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen solcher Stoffe bis zum Jahr 2020 sowie zu dem letztendlich angestrebten Ziel, in der Meeresumwelt Konzentrationen zu erreichen, die sich bei natürlich vorkommenden Stoffen in der Nähe der Grundbelastung und bei anthropogenen synthetischen Gefahrstoffen in der Nähe des Wertes Null bewegen. Der Rat und das Europäische Parlament werden auf Vorschlag der Kommission entscheiden, welche Stoffe bei solchen Maßnahmen prioritär zu behandeln sind. Der Rat und das Europäische Parlament werden auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen für die schrittweise Verringerung der Emissionen dieser Stoffe annehmen und dabei alle Quellen berücksichtigen.

(21) Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen und das Nutzungspotential der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten und zu entwickeln.

(22) Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch - soweit für den Umweltschutz von Belang - auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, daß sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer auf EU-Ebene verhindert wird.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, einen zumindest guten Zustand ihrer Gewässer zu erreichen, indem sie unter Berücksichtigung vorhandener Anforderungen auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen integrierter Maßnahmenprogramme festlegen und in die Praxis umsetzen. Wenn sich ein Gewässer bereits in einem guten Zustand befindet, sollte dieser bewahrt bleiben. In bezug auf Grundwasser sollten nicht nur die Anforderungen für einen guten Zustand erfuellt, sondern auch alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen ermittelt und umgekehrt werden.

(24) Oberflächengewässer und Grundwasserkörper sind prinzipiell erneuerbare natürliche Ressourcen. Aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen sind frühzeitige Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutzmaßnahmen nötig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Bei der Erstellung eines Zeitplans für Maßnahmen zur Erreichung eines guten Zustands des Grundwassers sowie zur Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen im Grundwasser sollte dieser natürliche Verzögerungseffekt berücksichtigt werden.

(25) Bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der Ziele dieser Richtlinie und bei der Aufstellung des entsprechenden Maßnahmenprogramms können die Mitgliedstaaten eine stufenweise Durchführung des Maßnahmenprogramms vorsehen, um so die Durchführungskosten auf einen größeren Zeitraum zu verteilen.

(26) Im Hinblick auf eine vollständige und korrekte Umsetzung dieser Richtlinie sollten etwaige Verlängerungen der Fristen anhand geeigneter, eindeutiger und transparenter Kriterien erfolgen und von den Mitgliedstaaten in den Bewirtschaftungsplänen für das Einzugsgebiet begründet werden.

(27) In Fällen, in denen sich menschliche Tätigkeiten oder die natürlichen Bedingungen auf einen Wasserkörper in einer Weise auswirken, die es unmöglich oder äußerst kostspielig erscheinen läßt, einen guten Zustand zu erreichen, sind gegebenenfalls weniger strenge Umweltziele anhand geeigneter, eindeutiger und transparenter Kriterien festzulegen, wobei alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden müssen, um einer weiteren Verschlechterung des Gewässerzustands vorzubeugen.

(28) Es kann Gründe für eine vorübergehende Befreiung von der Auflage geben, einer weiteren Verschlechterung des Gewässerzustands vorzubeugen oder einen guten Zustand unter bestimmten Bedingungen zu erreichen, wenn die Nichterfuellung der Auflage auf unvorhersehbare oder außergewöhnliche aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte Umstände, insbesondere ungewöhnlich starke Überschwemmungen und ungewöhnlich lang anhaltende Dürren, oder auf neu eingetretene Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern, die aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgt sind, zurückzuführen ist, unter der Voraussetzung, daß alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu vermindern.

(29) Das Ziel eines guten Gewässerzustands sollte für jedes Einzugsgebiet und hydrogeologisches Gebiet verfolgt werden, so daß eine Koordinierung der Maßnahmen für Grundwässer und Oberflächengewässer ein und desselben ökologischen und, hydrologischen und hydrogeologischen Systems erreicht wird.

(30) Zum Zwecke des Umweltschutzes müssen die qualitativen und quantitativen Aspekte sowohl bei Oberflächengewässern als auch bei Grundwässern stärker integriert werden, wobei die natürlichen Fließbedingungen von Wasser innerhalb des hydrologischen Kreislaufs zu berücksichtigen sind.

(31) Innerhalb von Einzugsgebieten, in denen der Wassergebrauch grenzüberschreitende Auswirkungen haben kann, sind die Anforderungen zur Erreichung der Umweltziele gemäß dieser Richtlinie und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flußgebietseinheit zu koordinieren. Bei Einzugsgebieten, die über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgehen, sollten die Mitgliedstaaten für eine geeignete Koordinierung mit den entsprechenden Nichtmitgliedstaaten Sorge tragen. Diese Richtlinie soll einen Beitrag zur Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund internationaler Übereinkommen über den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern leisten, insbesondere des durch den Beschluß 95/308/EG des Rates [15] genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und nachfolgender Übereinkünfte über die Anwendung dieses Übereinkommens.

[15] ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42.

(32) Es ist erforderlich, eine Analyse der Merkmale eines Einzugsgebiets und der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten sowie eine wirtschaftliche Analyse des Wassergebrauchs zu erstellen. Die Entwicklung des Gewässerzustands in der gesamten Gemeinschaft sollte von den Mitgliedstaaten auf systematische und vergleichbare Weise überwacht werden. Die Mitgliedstaaten brauchen diese Informationen, um auf einer soliden Grundlage Maßnahmenprogramme zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie entwickeln zu können.

(33) Der Schutz des Zustands der Gewässer trägt zur Sicherung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung bei. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die zur Trinkwasserentnahme genutzten Gewässer ausweisen, geeignete vorbeugende Maßnahmen zur Verringerung des bei der Trinkwassergewinnung erforderlichen Maßes an Reinigung und Vorbehandlung ergreifen und die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. der Richtlinie 98/83/EG des Rates [16] sicherstellen.

[16] ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11, und ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(34) In den Maßnahmenprogrammen sollten wirtschaftliche Instrumente und ein Gebührensystem vorgesehen werden, die gewährleisten, daß die Preise für die Nutzung von Wasserdienstleistungen einen Anreiz für eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen bieten, um die Umweltziele dieses Vorschlags erreichen zu können. Der Grundsatz der Deckung aller Kosten der Wassernutzung, einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten, im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt sollte gemäß dem Verursacherprinzip für verschiedene Wirtschaftssektoren, aufgeschlüsselt nach Haushalten, Industrie und Landwirtschaft, berücksichtigt werden. Hierzu bedarf es einer wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung auf der Grundlage langfristiger Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flußgebietseinheit.

(35) Die Auswirkungen von Verschmutzungsunfällen müssen vermieden oder verringert werden. Das Maßnahmenprogramm sollte entsprechende Vorkehrungen umfassen.

(36) Zur Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung sollte die gemeinschaftliche Wasserpolitik auf einem kombinierten Absatz beruhen, d.h. sowohl Kontrolle der Verschmutzung an der Quelle durch die Vorgabe von Emissionsgrenzwerten als auch Festlegung von Umweltqualitätsnormen.

(37) Ferner sollten im Hinblick auf die Wassermenge allgemeine Prinzipien für die Wasserentnahme, -überleitung und -aufstauung festgelegt werden, um die ökologische Nachhaltigkeit für die betroffenen Wassersysteme zu sichern.

(38) Im Gemeinschaftsrecht sollten für bestimmte Schadstoffgruppen oder -familien gemeinsame Umweltqualitätsnormen und Emissionsgrenzwerte als Mindestanforderungen festgelegt werden. Für die Verabschiedung solcher Normen auf Gemeinschaftsebene sind entsprechende Bestimmungen zu erlassen.

(39) Die Wasserverschmutzung durch Ableitung gefährlicher Stoffe muß bekämpft werden. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission festlegen, für welche Stoffe prioritär Maßnahmen zu ergreifen sind und welche spezifischen Maßnahmen gegen die Wasserverschmutzung durch solche Stoffe getroffen werden müssen, wobei alle bedeutenden Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen und das Niveau und die Kombination von Kontrollen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln sind.

(40) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung von Oberflächenwasser durch prioritäre Stoffe zu beseitigen und die Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der für die Oberflächenwasserkörper festgelegten Ziele durch die Mitgliedstaaten verhindern würden, schrittweise zu verringern.

40a) Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schädigungen durch ionisierende Strahlung aus anthropogenen Quellen gemäß dem Euratom-Vertrag bieten ein gewisses Maß an Umweltschutz. Zum vollständigen Schutz der Umwelt gemäß den Zielen dieser Richtlinie sind weitere Maßnahmen notwendig.

(41) Um eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Wassernutzer, an der Erstellung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete sicherzustellen, ist es nötig, über geplante Maßnahmen in geeigneter Weise zu informieren und über deren Fortschreiten zu berichten, damit die Öffentlichkeit einbezogen werden kann, ehe endgültige Entscheidungen über die nötigen Maßnahmen getroffen werden.

(42) Durch diese Richtlinie sollen Mechanismen geschaffen werden, die es ermöglichen, Hindernisse anzugehen, die einer Verbesserung des Zustands der Gewässer im Wege stehen und nicht in den Geltungsbereich gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften fallen. Ziel ist die Entwicklung angemessener Gemeinschaftsstrategien zur Überwindung dieser Hindernisse.

(43) Die Kommission sollte jährlich einen aktualisierten Plan für Initiativen vorlegen, die sie im Bereich der Wasserpolitik vorzuschlagen gedenkt.

(44) Diese Richtlinie sollte technische Spezifikationen enthalten, die ein kohärentes Vorgehen innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten. Kriterien für die Beurteilung des Gewässerzustands stellen einen wichtigen Schritt nach vorn dar. Die Anpassung bestimmter technischer Aspekte an den technischen Fortschritt und die Normung der Überwachung sowie der Probenahme- und Analysemethoden sollten im Ausschußverfahren erfolgen. Um das Verständnis und eine kohärente Anwendung der Kriterien für die Beschreibung der Flußgebietseinheiten und für die Beurteilung des Gewässerzustands zu fördern, kann die Kommission Leitlinien für die Anwendung dieser Kriterien festlegen.

(44a) Da es sich bei den zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse handelt, werden diese Maßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens nach Artikel 5 des genannten Beschlusses verabschiedet.

(45) Mit der Umsetzung dieser Richtlinie soll ein Wasser-Schutzniveau erreicht werden, das demjenigen bestimmter früherer Rechtsakte zumindest gleichwertig ist. Diese sollten deshalb aufgehoben werden, sobald die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie voll umgesetzt sind.

(46) In den Bestimmungen dieser Richtlinie wird der in der Richtlinie 76/464/EWG des Rates [17] geschaffene Handlungsrahmen für die Überwachung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe übernommen. Die Richtlinie 76/464/EWG sollte deshalb aufgehoben werden, sobald die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie voll umgesetzt sind.

[17] ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23. Die Richtlinie wurde geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(47) Bestehende Gewässerschutzvorschriften sollten vollständig umgesetzt und durchgesetzt werden. Eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie muß in der gesamten Gemeinschaft durch entsprechende Sanktionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Solche Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein -HABEN

FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

(a) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,

(b) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen,

(c) besseren Schutzes und Verbesserung des Zustands der aquatischen Umwelt durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung von Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe bei vorrangiger Behandlung der Stoffe, die am stärksten zur Besorgnis Anlaß geben, und

(d) Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren,

womit beigetragen werden soll

- zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

- zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer;

- zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen einschließlich derjenigen, die auf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt abzielen, sowie

- zu einer schrittweisen Erreichung des Ziels der Beendigung von Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe bis zum Jahr 2020 sowie des letztendlich angestrebten Ziels, in der Meeresumwelt Konzentrationen zu erreichen, die sich bei natürlich vorkommenden Stoffen in der Nähe der Grundbelastung und bei anthropogenen synthetischen Gefahrstoffen in der Nähe des Wertes Null bewegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Oberflächengewässer": die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind;

2. "Grundwasser": alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

3. "Binnengewässer": alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer sowie alles Grundwasser auf der landwärtigen Seite der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird;

4. "Fluß": ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann;

5. "See": ein stehendes Binnenoberflächengewässer;

6. "Übergangsgewässer": die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flußmündungen, die aufgrund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflußt werden;

7. "Küstengewässer": die Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, gegebenenfalls bis zur äußeren Grenze eines Übergangsgewässers;

8. "künstlicher Wasserkörper": ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper;

9. "erheblich veränderter Wasserkörper": ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde, entsprechend der Ausweisung durch den Mitgliedstaat gemäß Anhang II;

10. "Oberflächenwasserkörper": ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z.B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluß oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen;

11. "Grundwasserleiter": eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, so daß entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;

12. "Grundwasserkörper": ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

13. "Einzugsgebiet": ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluß an einer einzigen Flußmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;

14. "Teileinzugsgebiet": ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluß an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf (normalerweise einen See oder einen Zusammenfluß von Flüssen) gelangt;

15. "Flußgebietseinheit": ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht;

16. "zuständige Behörde": eine gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder 3 bestimmte Behörde oder mehrere solcher Behörden;

17. "Zustand des Oberflächengewässers": die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand;

18. "guter Zustand des Oberflächengewässers": der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest "guten" ökologischen und chemischen Zustand befindet;

19. "Zustand des Grundwassers": die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand;

20. "guter Zustand des Grundwassers": der Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest "guten" mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet;

21. "ökologischer Zustand": die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V;

22. "guter ökologischer Zustand": der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V;

23. "gutes ökologisches Potential": der Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V entsprechend eingestuft wurde;

24. "guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers": der chemische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Artikel 16 Absatz 5 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind.

Ein guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers ist ferner der chemische Zustand, der erforderlich ist, um den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Umweltzielen für Oberflächengewässer zu entsprechen;

25. "guter chemischer Zustand des Grundwassers": der chemische Zustand eines Grundwasserkörpers, der alle in gemäß Tabelle 2.3.2 des Anhangs V aufgeführten Bedingungen erfuellt;

26. "mengenmäßiger Zustand": eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird;

27. "verfügbare Grundwasserressource": die langfristige mittlere jährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses, der erforderlich ist, damit die in Artikel 4 genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreicht werden und damit jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme vermieden wird;

28. "guter mengenmäßiger Zustand": der Zustand gemäß Tabelle 2.1.2 des Anhangs V;

28a) "unmittelbare Einleitung": Einleitung von Stoffen des Anhangs VIII in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;

29. "Schadstoff": jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs VIII;

30. "Verschmutzung": die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen;

31. "Umweltziele": die in Artikel 4 festgelegten Ziele;

32. "Umweltqualitätsnorm": die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs bzw. einer bestimmten Schadstoffgruppe oder anthropogener radioaktiver Stoffe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

32a) "kombinierter Ansatz": die Begrenzung aller Einleitungen und Emissionen in Oberflächengewässer gemäß dem Ansatz nach Artikel 10;

33. "Wasser für den menschlichen Gebrauch": Wasser entsprechend der Definition der Richtlinie 80/778/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/83/EG;

34. "Wasserdienstleistungen":

(a) sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entnahme, Aufstauung, Verteilung und Behandlung von Oberflächen- oder Grundwasser und

(b) der Sammlung und Behandlung von Abwasser sowie der Emission von Schadstoffen, in Oberflächengewässer;

35. "Wassernutzung": die Wassernutzung durch die wichtigsten Wirtschaftssektoren wie Haushalte, Industrie und Landwirtschaft sowie zu Zwecken der Freizeitgestaltung oder einer anderen legitimen Nutzung der Umwelt und jede andere Handlung im Sinne von Artikel 5 und Anhang III mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand.0

Diese Definition gilt für die Zwecke des Artikels 1 und der wirtschaftlichen Analyse gemäß Artikel 5 und Anhang III Buchstabe b;

36. "Emissionsgrenzwert": die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Artikel 16 genannten, festgelegt werden.

Die Emissionsgrenzwerte für Stoffe gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt;

37. "Emissionsbegrenzung": Begrenzungen, die auf eine spezifische Beschränkung von Emissionen, beispielsweise die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, oder auf sonstige Beschränkungen oder Auflagen hinsichtlich der Wirkung, der Natur oder sonstiger Merkmale von Emissionen oder emissionsbeeinflussenden Betriebsbedingungen abzielen. Der Gebrauch des Begriffs "Emissionsbegrenzung" in dieser Richtlinie beinhaltet in bezug auf Bestimmungen anderer Richtlinien in keiner Weise eine Neuauslegung der betreffenden Bestimmungen.

Artikel 3

Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flußgebietseinheit

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer Flußgebietseinheit zu. Kleine Einzugsgebiete können gegebenenfalls mit größeren Einzugsgebieten zusammengelegt werden oder mit benachbarten kleinen Einzugsgebieten eine Flußgebietseinheit bilden. Grundwässer, die nicht in vollem Umfang in einem einzigen Einzugsgebiet liegen, werden genau bestimmt und der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flußgebietseinheit zugeordnet. Auch die Küstengewässer werden bestimmt und der bzw. den am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flußgebietseinheit(en) zugeordnet.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Verwaltungsvereinbarungen, einschließlich der Bestimmung der geeigneten zuständigen Behörde, damit diese Richtlinie innerhalb jeder Flußgebietseinheit ihres Hoheitsgebiets angewandt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein Einzugsgebiet, das auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat liegt, einer internationalen Flußgebietseinheit zugeordnet wird. Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Zuordnung zu derartigen internationalen Flußgebietseinheiten zu erleichtern.

Jeder Mitgliedstaat sorgt für die geeigneten Verwaltungsvereinbarungen, einschließlich der Bestimmung der geeigneten zuständigen Behörde, damit diese Richtlinie innerhalb des in sein Hoheitsgebiet fallenden Teils einer internationalen Flußgebietseinheit angewandt wird.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Anforderungen dieser Richtlinie zur Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flußgebietseinheit koordiniert werden. Im Falle internationaler Flußgebietseinheiten sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam für diese Koordinierung. Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Festlegung der Maßnahmenprogramme zu erleichtern.

(5) Wenn eine Flußgebietseinheit über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht, so bemühen sich der oder die betroffenen Mitgliedstaaten um eine geeignete Koordinierung mit den entsprechenden Nichtmitgliedstaaten, um die Ziele dieser Richtlinie in der gesamten Flußgebietseinheit zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet.

(6) Die Mitgliedstaaten können eine bestehende nationale oder internationale Stelle als zuständige Behörde im Sinne dieser Richtlinie bestimmen.

(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen die zuständigen Behörden bis zu dem in Artikel 23 genannten Zeitpunkt.

(8) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate nach dem in Artikel 23 genannten Zeitpunkt eine Liste ihrer zuständigen Behörden sowie der zuständigen Behörden aller internationalen Einrichtungen, an denen sie beteiligt sind. Sie legen für jede zuständige Behörde die in Anhang I aufgeführten Informationen vor.

(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jegliche Veränderungen der gemäß Absatz 8 gemachten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Veränderung.

Artikel 4

Umweltziele

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgesetzten Maßnahmenprogramme umgesetzt werden, um folgendes zu verwirklichen:

Grundwasser:

(a) Vermeidung einer Verschlechterung des chemischen und mengenmäßigen Zustands des Grundwassers ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 5 und 6;

(b) Schutz, Verbesserung und Sanierung aller Grundwasserkörper und Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung; Vermeidung der Einleitung von anthropogenen Schadstoffen in das Grundwasser vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g mit dem Ziel, gemäß den Bestimmungen des Anhangs V spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand des Grundwassers in allen Grundwasserkörpern zu erreichen;

(c) Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends zur Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel einer schrittweisen Verringerung der Verschmutzung, um vorbehaltlich Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 in allen Grundwasserkörpern den Zustand einer nur unbeträchtlich durch menschliche Tätigkeiten verursachten Verschmutzung des Grundwassers zu erreichen. Als Ausgangsbasis für die Trendumkehrung wird maximal der halbe Wert der im Gemeinschaftsrecht festgelegten Umweltqualitätsnormen zugrunde gelegt.

Oberflächengewässer:

(d) Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands aller Oberflächengewässer, einschließlich künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper, ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 5 und 6;

(e) Schutz, Verbesserung und Sanierung aller Oberflächengewässer mit dem Ziel, in allen

Oberflächenwasserkörpern gemäß den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f, etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 sowie, was die betreffenden Vertragsparteien anbelangt, unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen, spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand der Oberflächengewässer erreichen;

(f) Schutz und Verbesserung des Zustands künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen von Anhang V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 5 und 6 in allen erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörpern ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand des Oberflächengewässers zu erreichen;

(g) schrittweise Verringerung von Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe in alle Oberflächenwasserkörper gemäß den Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 16 sowie des Anhangs V, um somit einen Beitrag zum letztendlich verfolgten Ziel einer völligen Beendigung von Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe zu leisten.

Schutzgebiete:

(h) Erfuellung aller Normen und Ziele für Schutzgebiete spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage diese Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

durch eine schrittweise Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 11 im Einklang mit den Bestimmungen von Absatz 3

2. Ist ein bestimmter Wasserkörper von mehr als einem der in Absatz 2 genannten Ziele betroffen, so gilt das weiterreichende Ziel.

3. Zum Zwecke der stufenweisen Umsetzung der gemäß Absatz 1 festgelegten Ziele können die in Absatz 1 Buchstaben b, e und f vorgesehenen Fristen für die Wasserkörper verlängert werden, sofern folgenden Bedingunge erfuellt sind:

(a) Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß sich vernünftiger Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen erreichen lassen, und zwar aus zumindest einem der folgenden Gründe:

- Der Umfang der erforderlichen Verbesserungen kann aus Gründen der technischen Durchführbarkeit nur in Schritten erreicht werden, die den vorgegebenen Zeitrahmen überschreiten;

- die Verwirklichung der erforderlichen Verbesserung innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen;

- die natürlichen Gegebenheiten lassen keine raschen Fortschritte bei der Verbesserung des Zustands des Wasserkörpers zu.

(b) Beim Zustand des betreffenden Wasserkörpers darf keine weitere Verschlechterung eintreten.

(c) Die Verlängerung der Frist und die Gründe dafür werden in dem in Artikel 13 geforderten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt und erläutert.

(d) Die Verlängerungen gehen nicht über zwei weitere Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen.

(e) Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung der Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen,die Gründe für jegliche Verzögerung bei der Umsetzung dieser Maßnahmen und den voraussichtlichen Zeitplan für deren Durchführung. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen.

4. Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Oberflächenwasserkörper und Grundwasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele als in Absatz 1 Buchstaben b und e gefordert vornehmen, sofern frühere menschliche Tätigkeiten oder die natürlichen Bedingungen sich in einer Weise auf den betreffenden Wasserkörper auswirken, daß die vorgegebenen Ziele nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand erreichbar sind, und wenn alle folgenden Bedingungen erfuellt sind:

(a) die ökologischen und sozialen Bedürfnisse, denen die Merkmale des Wasserkörpers dienen, können nicht durch andere Mittel, die eine bessere praktische Umweltoption darstellen, erreicht werden;

(b) die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

- im Hinblick auf Oberflächengewässer unter Berücksichtigung der unvermeidlichen Auswirkungen infolge früherer menschlicher Tätigkeiten oder der früheren Verschmutzung die geringstmöglichen Veränderungen am ökologischen und chemischen Zustand erfolgen;

- im Hinblick auf das Grundwasser unter Berücksichtigung der unvermeidlichen Auswirkungen infolge früherer menschlicher Tätigkeiten oder der früheren Verschmutzung die geringstmöglichen Veränderungen am mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers erfolgen;

(c) es erfolgt keine weitere Verschlechterung des Zustands des betreffenden Grundwasser- bzw. Oberflächenwasserkörpers und

(d) die wenigerstrengenUmweltziele unddie Gründe hierfürwerdenindeminArtikel13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und diese Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.

Absatz 4 (neu)

Die Mitgliedstaaten können ein Oberflächengewässer als künstlich oder erheblich verändert einstufen, wenn

a) die zur Erzielung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Verbesserungen erhebliche nachteilige Auswirkungen hätten auf:

i) die Umwelt im weiteren Sinne,

ii) die Schiffahrt, einschließlich der Hafeneinrichtungen, oder die Freizeitnutzung,

iii) Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Elektrizitätserzeugung oder Bewässerung,

iv) die Wasserregulierung, den Überschwemmungsschutz, die Landentwässerung und ähnliche Zwecke oder

v) die Gewinnung von Rohstoffen

b) die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Wasserkörpers dienen, nicht durch andere Mittel erreicht werden können, die eine bessere praktische Umweltoption darstellen,

c) die Veränderungen dergestalt sind, daß sie die beste praktische Annäherung an das ökologische Kontinuum, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe, ermöglichen.

Die Einstufung des Wasserkörpers ist in dem in Artikel 13 geforderten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen darzulegen und alle sechs Jahre zu überprüfen.

5. Eine vorübergehende Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Auflagen dieser Richtlinie, wenn sie durch aus natürlichen Ursachen herrührende oder durch höhere Gewalt bedingte unvorhersehbare oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere ungewöhnlich starke Überschwemmungen oder ungewöhnlich lang anhaltende Dürren, verursacht wird und sämtliche nachstehende Bedingungen erfuellt sind:

(a) Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um einer weiteren Verschlechterung des Zustands vorzubeugen und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.

(b) In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.

(c) Die Maßnahmen, die unter solchen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind.

(d) Die Auswirkungen dieser Umstände werden jährlich überprüft, und vorbehaltlich Absatz 3 Buchstabe a werden alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wiederherzustellen.

(e) In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a und d getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen.

6. Gelingt es nicht, einen guten Grundwasserzustand, einen guten ökologischen Zustand oder gegebenenfalls ein gutes ökologisches Potential zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers zu verhindern, so liegt kein Verstoß gegen diese Richtlinie vor, wenn der Grund dafür neue Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern sind und wenn die folgenden Bedingungen erfuellt sind:

(a) die Gründe für die Änderungen oder Umwandlungen sind von übergeordnetem öffentlichen Interesse bzw. der Nutzen für die Umwelt und die Gesellschaft aus dem Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele wird durch den Nutzen der Änderungen oder Umwandlungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen und die nachhaltige Entwicklung des örtlichen Bereichs, in dem sich der Wasserkörper befindet, übertroffen;

(b) die nutzbringenden Ziele aus den Änderungen oder Umwandlungen des Wasserkörpers können nicht durch andere Mittel, die eine bessere praktische Umweltoption wären, erreicht werden;

(a) Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern.

(d) Die Gründe für die Änderungen oder Umwandlungen sind in dem in Artikel 13 geforderten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet imeinzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft.

7. Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5 und 6 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, daß dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flußgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.

Artikel 5

Merkmale der Flußgebietseinheit,

Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit

- eine Analyse ihrer geographischen, geologischen, hydrographischen und ökologischen Merkmale,

- eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und

- eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durchgeführt und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden.

2. Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Artikel 6

Verzeichnis der Schutzgebiete

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse aller Gebiete innerhalb der einzelnen Flußgebietseinheiten erstellt wird bzw. erstellt werden, für die gemäß den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Sie stellen sicher, daß das Verzeichnis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt ist.

2. Das Verzeichnis bzw. die Verzeichnisse enthält bzw. enthalten alle gemäß Artikel 7 Absatz 1 ermittelten Wasserkörper und alle unter Anhang IV fallenden Schutzgebiete.

3. Das Verzeichnis bzw. die Verzeichnisse der Schutzgebiete wird bzw. werden für jede Flußgebietseinheit regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.

Artikel 7

Gewässer für die Entnahme von Trinkwasser

1. Die Mitgliedstaaten ermitteln in jeder Flußgebietseinheit

- alle Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m 3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen, und

- die für eine solche künftige Nutzung bestimmten Wasserkörper.

Die Mitgliedstaaten überwachen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs V die Wasserkörper, die nach Anhang V durchschnittlich mehr als 100 m 3 täglich liefern.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jeder Wasserkörper gemäß Absatz 1 nicht nur die Ziele des Artikels 4 im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der gemäß Artikel 16 auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen, erreicht, sondern daß das gewonnene Wasser unter Einbeziehung des angewandten Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht auch die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung erfuellt.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen für den erforderlichen Schutz der ermittelten Wasserkörper, um zu verhindern, daß sich ihr Zustand verschlechtert und daß eine möglichst geringe Reinigungsbehandlung und Vorbehandlung ausreicht, um Trinkwasserqualität zu erhalten. Die Mitgliedstaaten können Schutzgebiete für diese Wasserkörper festlegen.

Artikel 8

Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer aufgestellt werden, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flußgebietseinheit gewonnen wird; dabei gilt folgendes:

- bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme die quantitative Überwachung der Durchflußmenge und -geschwindigkeit sowie des ökologischen und des chemischen Zustands;

- bei Grundwasserkörpern umfassen diese Programme die Überwachung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands;

- bei Schutzgebieten werden diese Programme durch die Spezifikationen nach denjenigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzt, aufgrund deren die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden sind.

2. Diese Programme müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V.

Artikel 9

Gebührensystem und Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum Jahr 2010 dafür,

- daß das Gebührensystem für Wasserdienstleistungen Anreize für eine nachhaltige Verwendung der Wasserressourcen darstellt und somit einen Beitrag zu den Umweltzielen dieser Richtlinie leistet;

- daß die einzelnen wirtschaftlichen Bereiche, die mindestens in die Sektoren Hausha lte, Industrie und Landwirtschaft aufzugliedern sind, auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und Anhang III vorgenommenen wirtschaftlichen Analyse und unter Anwendung des Verursacherprinzips einen angemessenen Beitrag zur Deckung aller Kosten der Wasserdienstleistungen leisten.

Die Mitgliedstaaten können dabei den diesbezüglichen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen.

2. Die Mitgliedstaaten erstellen Zeitpläne für die vollständige Anwendung der Bestimmungen dieses Artikel. Die Einzelheiten dieser Zeitpläne werden in den in Artikel 13 geforderten Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen.

3. Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete über die Einrichtung eines Gebührensystems, das Anreize zur Erreichung der Umweltziele dieser Richtlinie leistet, und über den Beitrag der einzelnen Wirtschaftszweige zur Deckung aller Kosten für Wasserdienstleistungen.

Artikel 10

Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle Einleitungen in Oberflächengewässer gemäß dem kombinierten Absatz begrenzt werden.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

(a) die Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien oder

(b) die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder

(c) bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen,

gemäß

- der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [18],

[18] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

- der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser [19],

[19] ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Die Richtlinie wurde geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).

- der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen [20],

[20] ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

- den nach Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Richtlinien,

- den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien,

- den sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie festgelegt und/oder durchgeführt werden, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist.

3. Sind aufgrund eines in dieser Richtlinie, in den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien oder in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich, die sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.

4. Die Mitgliedstaaten können Einleitungen und Emissionen ohne signifikante Auswirkungen auf den Gewässerzustand von diesen Begrenzungen freistellen.

Artikel 11

Maßnahmenprogramm

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, mit dem schrittweise die Ziele gemäß Artikel 4 verwirklicht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flußgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flußgebietseinheiten gelten.

2. Jedes Maßnahmenprogramm enthält die "grundlegenden" Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls "ergänzende" Maßnahmen.

3. "Grundlegende Maßnahmen" sind die zu erfuellenden Mindestanforderungen und beinhalten

(a) Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften einschließlich derMaßnahmen gemäßden Rechtsvorschriften nach Artikel10 und Anhang VI Teil A;

(b) Maßnahmen, die als geeignet für die Ziele des Artikels 9 angesehen werden;

(c) Maßnahmen zur Erreichung der Anforderungen nach Artikel 7, einschließlich Maßnahmen zur grundlegenden Trinkwasserversorgung der Haushalte;

(d) Begrenzungen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächensüßwasser, einschließlich eines oder mehrerer Register der Wasserentnahmen und einer Vorschrift über die vorherige Genehmigung der Entnahme, Überleitung und Aufstauung. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die Mitgliedstaaten können Entnahme, Überleitung oder Aufstauungen, die keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand haben, von diesen Begrenzungenfreistellen;

(e) bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, eine Vorschrift über die vorherige Genehmigung oder die Registrierung nach allgemein verbindlichen Regeln mit Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die betreffenden Schadstoffe gemäß Artikel 10. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert;

(f) Maßnahmen, mit denen für die Begrenzung und- Verhütung aller anderen nach Artikel 5 und Anhang II ermittelten signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserzustand, durch die das Erreichen der Ziele des Artikels 4 verhindert würde, gesorgt wird.

Bei Oberflächengewässern sind dies insbesondere Maßnahmen

- zur schrittweisen Verringerung von Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe;

- zur Erreichung eines guten ökologischen Potentials von Wasserkörpern, die als künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper ausgewiesen sind;

- zur Verbesserung des Gewässerzustands, damit eine möglichst geringe Reinigungsbehandlung und Vorbehandlung ausreicht, um Trinkwasserqualität zu erhalten;

- zur Gewährleistung hydro-morphologischer Bedingungen, die die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 4 sicherstellen können;

Bei Grundwasserkörpern sind dies insbesondere Maßnahmen

- zur Vermeidung der Verschmutzung durch menschliche Tätigkeiten, gegebenenfalls unter Verwendung der besten Umweltpraktiken, und

- zur Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung.

Begrenzungen sind möglich in Form einer Anforderung der vorherigen Regelung wie etwa dem Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser, einer vorherigen Genehmigung oder der Registrierung nach allgemein verbindlichen Regeln, sofern ein solches Erfordernis nicht in anderer Weise im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist. Die betreffenden Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert;

(g) das Verbot einer direkten Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften:

Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß geothermisch genutztes Wasser in den Grundwasserleiter, aus dem es stammt, wiedereingeleitet wird.

Sie können ferner unter Festlegung der entsprechenden Bedingungen folgendes gestatten:

- die Einleitung von Wasser, das Stoffe enthält, die bei der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen oder bei Bergbauarbeiten anfallen, sowie die Einleitung von Wasser zu technischen Zwecken in geologische Formationen, aus denen Kohlenwasserstoffe oder andere Stoffe gewonnen worden sind, oder in geologische Formationen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind. Solche Einleitungen dürfen keine anderen Stoffe als solche enthalten, die bei den obengenannten Arbeitsvorgängen anfallen;

- die Wiedereinleitung des aus Bergwerken oder Steinbrüchen abgepumpten Wassers oder des wegen Wartungs- und Bauarbeiten abgepumpten Wassers;

- die Einleitung von Erdgas oder Flüssiggas (LPG) zu Speicherungszwecken in geologische Formationen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind;

- Einleitung von Erdgas oder Flüssiggas (LPG) zu Speicherungszwecken in andere geologische Formationen, sofern die Sicherheit der Gasversorgung dringend gewährleistet werden muß und hierbei allen derzeit bestehenden oder künftigen Gefahren einer Verschlechterung der Qualität des aufnehmenden Grundwassers vorgebeugt wird;

- Hoch- und Tiefbauarbeiten und ähnliche Arbeiten über oder unter der Erdoberfläche, bei denen ein Kontakt zum Grundwasser entsteht. Hier können die Mitgliedstaaten festlegen, daß solche Arbeiten als genehmigt betrachtet werden müssen, wenn sie im Einklang mit allgemein verbindlichen Regeln, die die Mitgliedstaaten für solche Arbeiten erstellt haben, durchgeführt werden;

- die Einleitung geringfügiger Mengen von Stoffen für wissenschaftliche Zwecke zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der Wasserkörper, wobei diese Mengen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben müssen,

sofern derartige Einleitungen das Erreichen der für den betreffenden Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden.

(h) Begrenzungen der künstlichen Anreicherungen von Grundwasserkörpern. Das hierfür herangezogene Wasser kann Oberflächengewässern oder Grundwasser entnommen werden, sofern die Nutzung dieser Entnahmegewässer nicht das Erreichen der für diese Gewässer und der für den betreffenden angereicherten Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele gefährdet;

(i) im Einklang mit den Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 getroffen werden, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächenwasser durch Stoffe, die in der gemäß Artikel 16 Absatz 2 vereinbarten Liste prioritärer Stoffe aufgeführt sind, und der schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der gemäß Artikel 4 für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Ziele durch die Mitgliedstaaten verhindern würden;

(j) alle erforderlichen Maßnahmen, um das Entweichen signifikanter Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern und den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern, auch mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung.

4. "Ergänzende Maßnahmen" sind Maßnahmen, die zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen geplant und ergriffen werden, um die gemäß Artikel 4 festgelegten Ziele zu erreichen. Anhang VI Teil B enthält eine nichterschöpfende Liste solcher Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Maßnahmen auch ergreifen, um für einen zusätzlichen Schutz der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gewässer oder eine Verbesserung ihres Zustands zu sorgen; dies gilt auch im Rahmen der Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkommen gemäß Artikel 1.

5. Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, daß die gemäß Artikel 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, daß

- den Gründen hierfür nachgegangen wird, einschließlich der Überprüfung aller einschlägigen Genehmigungen;

- die Überwachungsprogramme überprüft und entsprechend angepaßt werden;

- die für den betreffenden Wasserkörper festgelegten Umweltqualitätsziele überprüft werden;

- die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Zusatzmaßnahmen, einschließlich geeigneter Umweltqualitätsnormen, festgelegt werden.

Wenn diese Gründe unvorhersehbar waren oder außergewöhnliche Umstände wie Überschwemmungen oder Dürren sind, kann der Mitgliedstaat, vorbehaltlich Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich, feststellen, daß Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht möglich sind.

6. Die Mitgliedstaaten treffen bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben e und f alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Meeresgewässer nicht zusätzlich verschmutzt werden, d.h. daß ein Beitrag geleistet wird zur vollständigen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen bis zum Jahr 2020 und somit zu dem endgültigen Ziel, in der Meeresumwelt Konzentrationen zu erreichen, die sich bei natürlich vorkommenden Stoffen in der Nähe der Grundbelastung und bei anthropogenen synthetischen Gefahrstoffen in der Nähe des Wertes Null bewegen. Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften darf die Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 unter keinen Umständen direkt oder indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde.

7. Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgestellt sein; alle Maßnahmen müssen spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Praxis umgesetzt sein.

8. Die Maßnahmenprogramme werden spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen.

Artikel 12

Probleme, die nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können

1. Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf die Bewirtschaftung seiner Wasserressourcen hat, von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so kann er dies der Kommission und jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitteilen und Empfehlungen zur Lösung dieses Problems machen.

2. Die Kommission reagiert auf jeden Bericht oder jede Empfehlung der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten.

Artikel 13

Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für jede Flußgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird,um die in Artikel 4 festgelegten Ziele zu erreichen.

2. Liegt eine internationale Flußgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete, um die in Artikel 4 festgelegten Ziele zu erreichen. Wird kein solcher internationaler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Bewirtschaftungspläne zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationalen Flußgebietseinheit.

3. Erstreckt sich eine internationale Flußgebietseinheit über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, daß ein einziger Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird; falls dies nicht möglich ist, muß der Plan zumindest den Teil der internationalen Flußgebietseinheit erfassen, der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegt.

4. Der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält die in Anhang VII genannten Informationen.

5. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teilgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen. Die Durchführung dieser Maßnahmen befreit die Mitgliedstaaten nicht von den übrigen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie.

6. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht.

7. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.

Artikel 14

Information und Anhörung der Öffentlichkeit

1. Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sie für jede Flußgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann:

(a) einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, und zwar spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;

(b) einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, und zwar spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;

(c) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht.

Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden.

2. Um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, räumen die Mitgliedstaaten für schriftliche Bemerkungen zu diesen Unterlagen eine Frist von mindestens sechs Monaten ein.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.

Artikel 15

Berichterstattung

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen:

(a) bei Flußgebietseinheiten, die vollständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, sämtliche gemäß Artikel 13 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, die dieses Hoheitsgebiet abdecken;

(b) bei internationalen Flußgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt.

2. Die Mitgliedstaaten unterbreiten zusammenfassende Berichte der im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführten

- Analysengemäß Artikel5 und

- Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8

binnen drei Monaten nach ihrer Fertigstellung.

3. Die Mitgliedstaaten legen innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedes Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete oder jeder Aktualisierung gemäß Artikel 13 einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden.

Artikel 16

Strategien gegen die Wasserverschmutzung

1. Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein unannehmbar hohes Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. Diese Maßnahmen dienen der Verhütung der Verschmutzung des Wassers durch kontinuierliche Verringerung von Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe mit vorrangiger Behandlung der Stoffe, die am stärksten Anlaß zur Besorgnis bieten und gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 bestimmt werden, und leisten somit einen Beitrag zum Ziel der vollständigen Einstellung dieser Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission nach den Verfahren des EG-Vertrags unterbreitet.

2. Die Kommission legt spätestens einen Vorschlag für eine Liste prioritärer Stoffe vor. Die Vergabe der Prioritäten richtet sich nach dem jeweiligen Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt, das wie folgt bewertet wird:

(a) in Form einer Risikobewertung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates [21], der Richtlinie 91/414/EWG des Rates [22] und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [23] oder

[21] ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

[22] ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/47/EG (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50).

[23] ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(b) in Form einer zielgerichteten risikobezogenen Bewertung gemäß den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 mit ausschließlicher Prüfung der aquatischen Ökotoxizität und der über die aquatische Umwelt gegebenen Humantoxizität oder,

sofern sich dies als innerhalb der gesetzten Fristen praktisch unmöglich erweist,

(c) in Form einer vereinfachten, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhenden risikobezogenen Bewertung, bei der folgende Faktoren besonders berücksichtigt werden:

(i) Hinweise auf die inhärente Gefährlichkeit des betreffenden Stoffes, insbesondere im Hinblick auf die aquatische Ökotoxizität und auf die im Wege einer aquatischen Exposition gegebene Humantoxizität, und

(ii) Befunde aus der Überwachung über weitverbreitete Formen der Verschmutzung und

(iii) andere nachgewiesene Faktoren, die auf eine weitverbreitete Verschmutzung schließen lassen, z.B. Umfang der Produktion und der Verwendung des betreffenden Stoffs sowie typische Arten der Verwendung.

Die Kommission überprüft die angenommene Prioritätenliste alle drei Jahre und legt gegebenenfalls Vorschläge vor.

3. Die Kommission berücksichtigt bei Erstellung ihres Vorschlags Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" sowie Empfehlungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Umweltagentur, der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, internationaler Organisationen, denen die Gemeinschaft angehört, europäischer Wirtschaftsverbände, einschließlich Organisationen, die die kleinen und mittleren Unternehmen vertreten, europäischer Umweltorganisationen sowie jegliche weiteren relevanten Informationen, von denen sie Kenntnis erlangt.

4. Die Kommission schlägt ein Jahr nach Veröffentlichung jeder neuen Dreijahresliste oder gegebenenfalls häufiger für Stoffe der Prioritätsliste Maßnahmen zur kontinuierlichen Verringerung von Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen vor. Der Kommissionsvorschlag dient dem Ziel der Einstellung von Emissionen, Einleitungen und Freisetzungen gefährlicher Stoffe. Die Kommission berücksichtigt dabei sowohl Punktquellen als auch diffuse Quellen und ermittelt unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das optimale Niveau und die am besten geeignete Kombination von Produkt-und Verfahrenseinschränkungen unter Zugrundelegung einheitlicher Emissionsnormen für Verfahrenskontrollen. Gemeinschaft liche Maßnahmen zwecks Begrenzung der Emissionen aus technischen Verfahren können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden. Schließen Produkteinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Genehmigungen ein, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurden, so werden die Überprüfungen gemäß diesen Richtlinien durchgeführt. Bei jedem Vorschlag für Begrenzungsmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.

5. Die Kommission schlägt Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächenwasser, Sedimenten und Biota vor.

6. Die Kommission unterbreitet die Vorschläge gemäß den Absätzen 4 und 5 zumindest für die Emissionsbegrenzung von Punktquellen und für die Umweltqualitätsnormen binnen einem Jahr nach Aufnahme des betreffenden Stoffs in die Prioritätsliste. Kommt bei Stoffen, die in die erste Prioritätsliste aufgenommen sind, sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so legen die Mitgliedstaaten für alle Oberflächengewässer, die von Einleitungen dieser Stoffe betroffen sind, u.a. unter Erwägung aller technischen Möglichkeiten zu ihrer Verminderung Umweltqualitätsnormen und Begrenzungsmaßnahmen für die Hauptquellen dieser Einleitungen fest. Kommt bei Stoffen, die später in die Prioritätsliste aufgenommen werden, keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen fünf Jahre nach Aufnahme in die Liste.

7. Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch andere Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich der Verschmutzung durch Unfälle, erarbeiten.

8. Bei der Erstellung ihrer Vorschläge gemäß den Absätzen 4 und 5 überprüft die Kommission auch alle in Anhang IX aufgeführten Richtlinien. Sie schlägt bis zu dem in Absatz 6 genannten Zeitpunkt eine Überprüfung der Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX für alle in die Prioritätsliste aufgenommenen Stoffe vor und unterbreitet Vorschläge für die geeigneten Maßnahmen, einschließlich der etwaigen Aufhebung der Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX für alle anderen Stoffe.

Alle Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX, für die Überprüfungen vorgeschlagen werden, werden mit Inkrafttreten der überprüften Regelung aufgehoben.

9. Die von der Kommission vorgeschlagene Prioritätsliste wird nach ihrer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat Anhang X dieser Richtlinie.

Artikel 17

Bericht der Kommission

1. Die Kommission veröffentlicht spätestens 12 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

2. Dieser Bericht enthält folgende Informationen:

(a) einen Überblick über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie;

(b) einen mit der Europäischen Umweltagentur abgestimmten Überblick über den Zustand von Oberflächen- und Grundwasser in der Gemeinschaft;

(c) eine Übersicht über die gemäß Artikel 15 vorgelegten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, einschließlich Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Pläne;

(d) eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zu allen Berichten und Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 12 vorlegen;

(e) eine Zusammenfassung aller gemäß Artikel 16 entwickelter Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien.

(f) eine Zusammenfassung der Antworten auf Bemerkungen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Berichten über die Umsetzung.

3. Die Kommission veröffentlicht ferner einen Bericht über den Stand der Umsetzung, der sich auf die zusammenfassenden Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 stützt, und legt diesen Bericht spätestens zwei Jahre nach den in den Artikeln 5 und 8 genannten Zeitpunkten dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vor.

4. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der einzelnen Berichte gemäß Absatz 1 einen Zwischenbericht, in dem auf der Grundlage der Zwischenberichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3 der Stand der Umsetzung dargelegt wird. Dieser Zwischenbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

5. Die Kommission beruft gegebenenfalls im Einklang mit dem Berichterstattungszyklus eine Konferenz der an der Wasserpolitik der Gemeinschaft interessierten Stellen aus den einzelnen Mitgliedstaaten ein; Zweck dieser Konferenz ist die Kommentierung des Durchführungsberichts der Kommission sowie der Erfahrungsaustausch.

Zu den Teilnehmern sollten Vertreter der zuständigen Behörden, des Europäischen Parlaments, der nichtstaatlichen Organisationen, der Sozial- und Wirtschaftspartner, der Verbraucherorganisationen, Wissenschaftler und weitere Sachverständige gehören.

Artikel 18

Pläne für künftige Maßnahmen der Gemeinschaft

1. Die Kommission legt dem in Artikel 20 genannten Ausschuß jährlich informationshalber einen indikativen Plan von für die nahe Zukunft geplanten Maßnahmen vor, die Auswirkungen auf Wasserschutzvorschriften haben; hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 16 entwickelten Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien. Die Kommission unterbreitet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die erste Vorlage dieser Art.

2. Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens 19 Jahre nach ihrem Inkrafttreten und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

Artikel 19

Technische Anpassungen dieser Richtlinie

1. Die Anhänge I und III sowie Anhang V Abschnitt 1.3.6 können unter Berücksichtigung der Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet gemäß Artikel 13 nach den Verfahren des Artikels 20 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepaßt werden. Die Kommission kann erforderlichenfalls Leitlinien für die Durchführung der Anhänge II und V nach den Verfahren des Artikels 20 festlegen.

2. Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartographischer Daten, können technische Formate für die Zwecke des Absatzes 1 gemäß den Verfahren des Artikels 20 festgelegt werden.

Artikel 20

Regelungsausschuß

1. Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Bei Bezugnahme auf diesen Absatz kommt in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates das Regelungsverfahren nach Artikel 5 dieses Beschlusses zur Anwendung.

3. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum beträgt drei Monate.

Artikel 21

Aufhebung von Rechtsakten und Übergangsbestimmungen

1. Folgende Rechtsakte werden sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:

- Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten [24],

[24] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 26. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

- Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines Gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft [25];

[25] ABl. L 334 vom 24.12.1977, S. 29. Die Entscheidung wurde zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

- Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten [26],

[26] ABl. L 271 vom 29.10.1979, S. 44. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

2. Folgende Rechtsakte werden 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:

- Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten [27].

[27] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 1. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

- Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer [28],

[28] ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe [29];

[29] ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

- Richtlinie 76/464/EWG, mit Ausnahme des Artikels 6, der mit Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird.

3. Für die Richtlinie 76/464/EWG gelten folgende Übergangsbestimmungen:

(a) Die gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Prioritätsliste ersetzt die in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982 enthaltene Liste der prioritären Stoffe;

(a) für die Zwecke des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG können die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Grundsätze für die Feststellung von Verschmutzungsproblemen und der sie verursachenden Stoffe, die Festlegung von Qualitätsnormen und die Verabschiedung von Maßnahmen anwenden.

4. Die Umweltziele gemäß Artikel 4 und die Qualitätsnormen, die in Anhang IX und nach Artikel 16 Absatz 5 festgelegt sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V für nicht auf der Prioritätsliste stehende Stoffe und nach Artikel 16 Absatz 6 hinsichtlich prioritärer Stoffe, für die keine Gemeinschaftsnormen vorgegeben sind, festgelegt werden, gelten im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 und des Artikels 10 der Richtlinie 96/61/EG als Umweltqualitätsnormen.

5. Ist ein auf der Prioritätsliste nach Artikel 16 stehender Stoff nicht in Anhang VIII dieser Richtlinie oder in Anhang III der Richtlinie 96/61/EG enthalten, so wird er darin aufgenommen.

6. Bei Oberflächenwasserkörpern müssen mit den Umweltzielen, die im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, als Mindestregelung Qualitätsnormen wirksam werden, die zumindest ebenso streng sind wie die zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG erforderlichen Normen.

Artikel 22

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen fest. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 23

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem .....................[*] nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

[*] Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz

1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 25

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

INFORMATIONEN FÜR DIE ERSTELLUNG EINER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Gemäß Artikel 3 Absatz 8 legen die Mitgliedstaaten bezüglich aller zuständigen Behörden jeder Flußgebietseinheit ihres Hoheitsgebiets und aller zuständigen Behörden des Teils internationaler Flußgebietseinheiten, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt, folgende Informationen vor:

(i) Name und Anschrift der zuständigen Behörde: offizieller Name und offizielle Anschrift der gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannten Stelle;

(ii) geographische Ausdehnung der Flußgebietseinheit: Namen der wichtigsten Flüsse in der Flußgebietseinheit sowie eine exakte Beschreibung der Grenzlinien. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit in einem Format übermittelt werden, das eine Einspeisung in ein geographisches Informationssystem (GIS) und/oder in das geographische Informationssystem der Kommission (GISCO) ermöglicht;

(iii) recht licher Status der zuständigen Behörde: eine Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung oder Kopie ihres Statuts, des Gründungsvertrags oder eines gleichwertigen rechtlichen Dokuments;

(iv) Zuständigkeiten: eine Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und ihrer Rolle innerhalb der Flußgebietseinheit;

(v) Mitglieder: wenn eine zuständige Behörde die Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden koordiniert, ist eine Liste dieser Stellen vorzulegen sowie eine Zusammenfassung der institutionellen Beziehungen, um eine Koordinierung gewährleisten zu können;

(vi) internationale Beziehungen: wenn die Flußgebietseinheit das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat oder das Hoheitsgebiet eines Drittlandes umfaßt, ist eine Zusammenfassung der institutionellen Beziehungen vorzulegen, um eine Koordinierung gewährleisten zu können.

ANHANG II

1. OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1. Beschreibung der Typen der Oberflächenwasserkörper

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper und nehmen nach dem folgenden Verfahren eine erstmalige Beschreibung all dieser Wasserkörper vor. Die Mitgliedstaaten können Oberflächenwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen.

(i) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit werden in eine der folgenden Kategorien von Oberflächengewässern eingeordnet: Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer oder künstliche Oberflächenwasserkörper oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper.

(ii) In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die betreffenden Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden. Diese Typen sind diejenigen, die entweder nach "System A" oder "System B" gemäß Abschnitt 1.2 definiert werden.

(iii) Wird System A angewendet, so sind die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit zunächst nach den entsprechenden Ökoregionen in Einklang mit den in Abschnitt 1.2 angegebenen und in der betreffenden Karte in Anhang XI dargestellten geographischen Gebieten zu unterscheiden. Die Wasserkörper innerhalb jeder Ökoregion sind dann nach Arten von Oberflächenwasserkörpern entsprechend den in den Tabellen des Systems A angegebenen Deskriptoren zu unterschieden.

(iv) Wird System B angewendet, so müssen die Mitgliedstaaten zu einer mindestens ebenso feinen Unterscheidung gelangen, wie es nach System A der Fall wäre. Entsprechend ist eine Unterscheidung der Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit zu treffen, und zwar anhand der Werte für die obligatorischen Deskriptoren sowie derjenigen optionalen Deskriptoren oder Deskriptorenkombinationen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß typspezifische biologische Referenzbedingungen zuverlässig abgeleitet werden können.

(v) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern ist die Unterscheidung anhand der Deskriptoren für diejenigen Oberflächengewässerkategorien vorzunehmen, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten sind.

(vi) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine oder mehrere Karten (im GIS-Format) der geographischen Lage der Arten in Einklang mit dem nach System A erforderlichen Feinheitsgrad der Unterscheidung.

1.2. Ökoregionen und Arten von Oberflächenwasserkörpern

1.2.1. Flüsse

System A

Feststehende Typologie // Deskriptoren

Ökoregion // Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI

Typ // Höhenlage

// höhere Lage: > 800 m

// mittlere Lage: 200 bis 800 m

// Tiefland: < 200 m

// Größe (auf der Grundlage des Einzugsgebiets)

// klein: 10 - 100 km 2

// mittelgroß: > 100 bis 1 000 km 2

// groß: > 1 000 bis 10 000 km 2

// sehr groß: > 10 000 km 2

// Geologie

// kalkig

// silikatisch

// organisch

System B

Alternative Beschreibung // Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Flusses oder Flußabschnitts und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren // Höhe

// geographische Breite

// geographische Länge

// Geologie

// Größe

Optionale Faktoren // Entfernung von der Quelle des Flusses

// Strömungsenergie (Funktion von Strömung und Gefälle)

// durchschnittliche Wasserbreite

// durchschnittliche Wassertiefe

// durchschnittliches Wassergefälle

// Form und Gestalt des Hauptflußbettes

// Flußabfluß-(Durchfluß-)klasse

// Talform

// Feststofffracht

// Säurebindungsvermögen

// durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

// Chlorid

// Schwankungsbereich der Lufttemperatur

// durchschnittliche Lufttemperatur

// Niederschlag

1.2.2. Seen

System A

Feststehende Typologie // Deskriptoren

Ökoregion // Ökoregionen nach Karte A in Anhang XI

Typ // Höhenlage

// höhere Lage: > 800 m

// mittlere Lage: 200 bis 800 m

// Tiefland: < 200 m

// Tiefe (auf der Grundlage der durchschnittlichen Tiefe)

// <3 m

// 3 bis15m

// >15 m

// Größe (auf der Grundlage der Oberfläche)

// 0,5 bis1 km 2

// 1 bis10km 2

// 10 bis 100 km 2

// > 100 km 2

// Geologie

// kalkig

// silikatisch

// organisch

System B

Alternative Beschreibung // Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Sees und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren // Höhe

// geographische Breite

// geographische Länge

// Geologie

// Größe

Optionale Faktoren // durchschnittliche Wassertiefe

// Morphologie des Sees

// Wassererneuerungszeit

// durchschnittliche Lufttemperatur

// Schwankungsbereich der Lufttemperatur

// Durchmischungseigenschaften (z.B. monomiktisch, dimiktisch, polymiktisch)

// Säurebindungsvermögen

// natürliche Nährstoffsituation

// durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

// Wasserspiegelschwankungen

1.2.3. Übergangsgewässer

System A

Feststehende Typologie // Deskriptoren

Ökoregion // Regionen nach Karte B in Anhang XI

// Ostsee

// Barentssee

// Norwegische See

// Nordsee

// Nordatlant ik

// Mittelmeer

Typ // Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt

// < 0,5 %: Süßwasser

// 0,5 bis < 5 %: oligohalin

// 5 bis<18 %:mesohalin

// 18 bis < 30 %: polyhalin

// 30 bis < 40 %: euhalin

// Durchschnittlicher Tidenhub

// <2 m:mikrotidal

// 2 bis 4 m: mesotidal

// >4 mmakrotidal

System B

Alternative Beschreibung // Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Übergangsgewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren // geographische Breite

// geographische Länge

// Tidenhub

// Salzgehalt

Optionale Faktoren // Tiefe

// Strömungsgeschwindigkeit

// Wellenexposition

// Verweildauer

// durchschnittliche Wassertemperatur

// Durchmischungseigenschaften

// Trübungsdurchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

// Gestalt

// Schwankungsbereich der Wassertemperatur

1.2.4. Küstengewässer

System A

Feststehende Typologie // Deskriptoren

Ökoregion // Regionen nach Karte B in Anhang XI

// Ostsee

// Barentssee

// Norwegische See

// Nordsee

// Nordatlantik

// Mittelmeer

Typ // Jahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt

// < 0,5 %: Süßwasser

// 0,5 bis < 5 %: oligohalin

// 5 bis < 18 %: mesohalin

// 18 bis < 30 %: polyhalin

// 30 bis < 40 %: euhalin

// Durchschnittliche Tiefe

// Flachwasser: < 30 m

// Wasser mittlerer Tiefe: (30 bis 200 m)

// Tiefwasser: > 200 m

System B

Alternative Beschreibung // Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Küstengewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren // geographische Breite

// geographische Länge

// Salzgehalt

// Tiefe

Optionale Faktoren // Strömungsgeschwindigkeit

// Wellenexposition

// durchschnittliche Wassertemperatur

// Durchmischungseigenschaften

// Trübung

// Rückhaltedauer (bei eingeschlossenen Buchten)

// durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

// Schwankungsbereich der Wassertemperatur

1.3. Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für Arten von Oberflächenwasserkörpern

(i) Für jeden gemäß Abschnitt 1.1 beschriebenen Oberflächenwasserkörper sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang V Abschnitt 1.1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Abschnitt 1.2 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang V Abschnitt 1.1 für diese Art von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Abschnitt 1.2 angegeben sind.

(ii) Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anhang V Tabelle 1.2.5 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Wasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

(iii) Die t ypspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Ziffern i und ii und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können die Mitgliedstaaten Sachverständige zu Rate ziehen, um die Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.

(iv) Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist von den Mitgliedstaaten ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muß eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Ziffer v anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.

(v) Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muß ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, daß die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhalt ig sind.

(vi) Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung an.

1.4. Ermittlung der Belastungen

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen, denen die Oberflächenwasserkörper in jeder Flußgebietseinheit unterliegen können; dies umfaßt insbesondere die

Einschätzung und Beschreibung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch Punktquellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß

(i) den Artikeln 15 und 17 der Richtlinie 91/271/EWG ,

(ii) den Artikeln 9 bis 15 der Richtlinie 96/61/EG [30],

[30] ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/15/EG (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29).

und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß

(iii) Art ikel 11 der Richt linie 76/464/EWG und

(iv) der Richtlinien 75/440/EG, 76/160/EWG [31], 78/659/EWG und 79/923/EWG [32];

[31] ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

[32] ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47. Die Richtlinie wurde geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

Einschätzung und Beschreibung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch diffuse Quellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß

(i) den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie 96/676/EWG [33],

[33] ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(ii) den Artikeln 7 und 17 der Richtlinie 91/414/EWG,

(iii) der Richt linie 98/8/EG

und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß

(iv) gemäß den Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG, 76/464/EWG, 78/659/EWG und 79/923/EWG;

Einschätzung und Beschreibung signifikanter Wasserentnahme für städtische, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich der saisonalen Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen;

Einschätzung und Beschreibung der Auswirkungen signifikanter Abflußregulierung -einschließlich der Wasserüber- und -umleitung - auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen;

Beschreibung signifikanter morphologischer Veränderungen von Wasserkörpern;

Einschätzung und Beschreibung anderer signifikanter anthropogener Auswirkungen auf den Zustand des Wassers;

Einschätzung der Bodennutzungsstrukturen einschließlich Ermittlung der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch von Fischereigebieten und Wäldern.

1.5. Beurteilung der Auswirkungen

Die Mitgliedstaaten beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die in Abschnitt 1.4 genannten Belastungen reagiert.

Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Abschnitt 1.4 gesammelten Informationen sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung, um zu beurteilen, wie wahrscheinlich es ist, daß die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit die für diese Wasserkörper gemäß Artikel 4 aufgestellten Umweltqualitätsziele nicht erreichen. Die Mitgliedstaaten können Modellierungstechniken anwenden, um diese Beurteilung zu unterstützen.

Werden Wasserkörper ermittelt, bei denen das Risiko besteht, daß sie die Umweltqualitätsziele nicht erreichen, wird, soweit angezeigt, eine zusätzliche Beschreibung vorgenommen, um die Ausgestaltung sowohl der Überwachungsprogramme nach Artikel 8 als auch der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 zu optimieren.

2. GRUNDWASSER

2.1. Erstmalige Beschreibung

Die Mitgliedstaaten nehmen eine erstmalige Beschreibung aller Grundwasserkörper vor, um zu beurteilen, inwieweit sie genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, daß sie die Ziele für jeden einzelnen Grundwasserkörper gemäß Artikel 4 nicht erfuellen. Die Mitgliedstaaten können Grundwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen. Für diese Analyse können vorhandene hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten sowie sonstige Daten verwendet werden; aus der Analyse muß aber folgendes hervorgehen:

- Lage und Grenzen des Grundwasserkörpers bzw. der Grundwasserkörper;

- Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich

- diffuse Schadstoffquellen,

- punktuelle Schadstoffquellen,

- Entnahme

- künstliche Anreicherung

- die allgemeine Charakteristik der darüberliegenden Schichten des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper angereichert wird

- Grundwasserkörper, bei denen direkt abhängige Oberflächengewässer-Ökosysteme oder Landökosysteme vorhanden sind.

2.2. Weitergehende Beschreibung

Im Anschluß an diese erstmalige Beschreibung nehmen die Mitgliedstaaten eine weitergehende Beschreibung derjenigen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern vor, die als gefährdet ermittelt wurden, um das Ausmaß der betreffenden Gefährdung genauer zu beurteilen und die Maßnahmen zu ermitteln, die nach Artikel 11 erforderlich sind. Dementsprechend muß diese Beschreibung einschlägige Informationen über die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten und, soweit erforderlich, folgende Informationen enthalten:

- geologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten;

- hydrogeologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der hydraulischen Leitfähigkeit, der Durchlässigkeit und der Grundwasserstauer;

- Merkmale der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich der Mächtigkeit, Durchlässigkeit, hydraulischen Leitfähigkeit und Absorptionseigenschaften der Deckschichten und Böden;

- Stratifikationsmerkmale des Grundwassers innerhalb des Grundwasserkörpers;

- Bestandsaufnahme der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Oberflächengewässersysteme einschließlich der Landökosysteme und der Wasserkörper von Oberflächengewässern, mit denen das Grundwasser dynamisch verbunden ist;

- Schätzungen der Strömungseinrichtungen und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässersystemen;

- ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung.

2.3 Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser

Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenze zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten hinaus erstrecken oder bei denen die gemäß Abschnitt 2.1 durchgeführte erste Beschreibung ergeben hat, daß sie die Ziele für Wasserkörper nach Artikel 4 möglicherweise nicht erfuellen, sind für jeden Wasserkörper folgende Informationen zu erfassen und bereitzuhalten, sofern sie relevant sind:

- Lage im Grundwasserkörper von Stellen, an denen Wasser entnommen wird, mit Ausnahme von Stellen, an denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, und die im Tagesdurchschnitt mehr weniger als10 m3 Wasser liefern oder mehr weniger als 50 Personen versorgen;

- mittlere jährliche Entnahme an diesen Stellen;

- chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;

- Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird;

- Einleitungsraten an diesen Stellen;

- chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper;

- Landnutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich verschmutzender Einleitungen und anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika wie Ableitung von Regenwasser und Abfluessen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung.

2.4. Prüfung der Auswirkungen von Veränderungen des Grundwasserspiegels

Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner diejenigen Grundwasserkörper, für die nach Artikel 4, einschließlich aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des Zustands des Wasserkörpers auf die nachstehenden Aspekte, weniger strenge Ziele festzulegen sind:

- (i) Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme

- (ii) Wasserregulierung, Hochwasserschutz und Trockenlegung von Land

- (iii) menschliche Entwicklung.

2.5 Überprüfung der Auswirkungen früherer Verschmutzung auf die Qualität des Grundwassers

Die Mitgliedstaaten bestimmen jene Grundwasserkörper, für die weniger strenge Zielsetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge früherer menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, daß ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand erreicht werden kann.

ANHANG III

WIRTSCHAFTLICHE ANALYSE

Ziele der wirtschaftlichen Analyse sind:

- eine Analyse der Wassernutzung und der in Artikel 5 beschriebenen Wasserdienstleistungen,

- Schaffung einer Grundlage für die Entwicklung von Gebührensystemen gemäß Artikel 9 und

- eine wirtschaftliche Bewertung (Kostenwirksamkeit und/oder Kosten-Nutzen-Analyse) der gemäß Artikel 11 in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete enthaltenen Maßnahmenprogramme.

Um diese Ziele erreichen zu können, enthält die wirtschaftliche Analyse folgende Elemente:

1. Schätzung der Wassernutzung auf der Grundlage der gemäß Anhang II durchgeführten Analyse (Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf Grundwasser und Oberflächengewässer);

2. Preise und alle Kosten von Wasserdienstleistungen (einschließlich jener für mehr als einen Sektor) für die verschiedenen Sektoren der Wirtschaft, aufgeschlüsselt zumindest nach Haushalten, Industrie und Landwirtschaft;

3. langfristige Vorausschätzungen von Angebot und Nachfrage in den verschiedenen Wirtschaftssektoren, aufgeschlüsselt nach zumindest Haushalten, Industrie und Landwirtschaft;

4. Berechnung der erforderlichen Investitionen und Kosten für die in den Bewirtschaftungsplänen vorgeschlagenen Maßnahmen;

5. geschätzter Nutzen der Durchführung der in den Bewirtschaftungsplänen vorgeschlagenen Maßnahmenprogramme;

6. Berechnungen der Kostenwirksamkeit und/oder Indikatoren für die Kosten-Nutzen-Analyse der in den Bewirtschaftungsplänen vorgeschlagenen Maßnahmenprogramme.

Die Verfahren zur Sammlung der relevanten Informationen werden an die lokalen hydrologischen, sozioökonomischen und institutionellen Bedingungen angepaßt, um sicherzustellen, daß die Kosten für die Datensammlung in einem angemessenen Verhältnis zur Genauigkeit der gesammelten Informationen stehen.

ANHANG IV

SCHUTZGEBIETE

1. Das Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 umfaßt folgende Arten von Schutzgebieten:

(i) Gebiete, die gemäß Artikel 7 für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgewiesen wurden;

(ii) Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

(iii) Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 76/160/EWG als Badegewässer ausgewiesen wurden;

(iv) nährstoffsensible Gebiete, einschließlich Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/271/EWG als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden;

(v) Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG [34] und der Richtlinie 79/409/EWG [35] ausgewiesen wurden.

[34] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).

[35] ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 9).

2. Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.

ANHANG V

1. ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1. Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands

1.1.1. Flüsse

1.1.2. Seen

1.1.3. Übergangsgewässer

1.1.4. Küstengewässer

1.1.5. Künstliche und stark veränderte Oberflächenwasserkörper

1.2. Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

1.2.1. Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

1.2.2. Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

1.2.3. Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern

1.2.4. Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern

1.2.5. Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern

1.2.6. Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen durch die Mitgliedstaaten

1.3. Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

1.3.1. Gestaltung der überblicksweisen Überwachung

1.3.2. Gestaltung der operativen Überwachung

1.3.3. Überwachung zu Ermittlungszwecken

1.3.4. Überwachungsfrequenz

1.3.5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete

1.3.6. Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten

1.4. Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands

1.4.1. Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung

1.4.2. Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials

1.4.3. Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemischen Zustands

2. GRUNDWASSER

2.1. Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers

2.1.1. Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

2.1.2. Bestimmung des mengenmäßigen Zustands

2.2. Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

2.2.1. Grundwasserspiegel-Überwachungsnetz

2.2.2. Dichte der Überwachungsstellen

2.2.3. Überwachungsfrequenz

2.2.4. Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

2.3. Chemischer Zustand des Grundwassers

2.3.1. Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands

2.3.2. Bestimmung des guten chemischen Zustands

2.4. Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers

2.4.1. Grundwasserüberwachungsnetz

2.4.2. Überblicksweise Überwachung

2.4.3. Operative Überwachung

2.4.4. Ermittlung der Trends bei Schadstoffen

2.4.5. Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers

2.5. Darstellung des Grundwasserzustands

1. ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1. Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands

1.1.1. Flüsse

Biologische Komponenten

Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Wasserhaushalt

Abfluß und Abflußdynamik

Verbindung zu Grundwasserkörpern

Durchgängigkeit des Flusses

Morphologische Bedingungen

Tiefen- und Breitenvariation

Struktur und Substrat des Flußbetts

Struktur der Uferzone

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Allgemein

Thermische Bedingungen

Sauerstoffhaushalt

Salzgehalt

Versauerungszustand

Nährstoffbedingungen

Spezifische Schadstoffe

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden

1.1.2. Seen

Biologische Komponenten

Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Wasserhaushalt

Wasserstandsdynamik

Wassererneuerungszeit

Verbindung zum Grundwasserkörper

Morphologische Bedingungen

Tiefenvariation

Menge, Struktur und Substrat des Bodens

Struktur der Uferzone

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Allgemein

Sichttiefe

Thermische Bedingungen

Sauerstoffhaushalt

Salzgehalt

Versauerungszustand

Nährstoffbedingungen

Spezifische Schadstoffe

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden

1.1.3. Übergangsgewässer

Biologische Komponenten

Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

Zusammensetzung und Abundanz der Fischfauna

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Morphologische Bedingungen

Tiefenvariation

Menge, Struktur und Substrat des Bodens

Struktur der Gezeitenzone

Tideneinfluß

Süßwasserzustrom

Wellenbelastung

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Allgemein

Sichttiefe

Thermische Bedingungen

Sauerstoffhaushalt

Salzgehalt

Nährstoffbedingungen

Spezifische Schadstoffe

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden

1.1.4. Küstengewässer

Biologische Komponenten

Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Morphologische Bedingungen

Tiefenvariation

Struktur und Substrat des Bodens

Struktur der Gezeitenzone

Tideneinfluß

Richtung der vorherrschenden Strömungen

Wellenbelastung

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Allgemein

Sichttiefe

Thermische Bedingungen

Sauerstoffhaushalt

Salzgehalt

Nährstoffbedingungen

Spezifische Schadstoffe

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden

1.1.5. Künstliche und stark veränderte Oberflächenwasserkörper

Als Qualitätskomponenten für künstliche und stark veränderte Oberflächenwasserkörper +werden die Komponenten herangezogen, die für diejenige der vorgenannten vier Kategorien von natürlichen Oberflächengewässern gelten, die dem betreffenden stark veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten ist.

1.2. Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

Tabelle 1.2. Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern

Im folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 1.2.1 bis 1.2.4 anzuwenden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einfluesse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einfluesse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.

1.2.1. Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

Biologische Qualitätskomponenten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten [36]

[36] Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl (background level) = Hintergrundwert; eqs (environmental quality standard) = Umweltqualitätsstandard.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2.2. Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen

Biologische Qualitätskomponenten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

hydromorphologischen Qualitätskomponenten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten [37]

[37] Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2.3. Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern

Biologische Qualitätskomponenten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

hydromorphologischen Qualitätskomponenten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten [40]

[40] Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2.4. Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern

Biologische Qualitätskomponenten

Hydromorphologische Qualitätskomponenten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Physikalisch-chemische Qualitätskomponenten [41]

[41] Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl = Hintergrundwert; eqs = Umweltqualitätsstandard.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2.5. Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1.2.6. Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen durch die Mitgliedstaaten

Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für die in den Nummern 1 bis 9 des Anhangs VIII betreffend den Schutz von aquatischen Biota aufgeführten Schadstoffe gehen die Mitgliedstaaten entsprechend den nachstehenden Bestimmungen vor. Es können Normen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.

Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfaßt

- Algen und/oder Makrophyten,

- Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,

-Fische.

Festlegung der Umweltqualitätsnorm

Die maximale jahresbezogene Durchschnittskonzentration wird nach folgendem Verfahren festgelegt:

(i) Die Mitgliedstaaten legen geeignete Sicherheitsfaktoren fest, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos kohärent sind.

// Sicherheitsfaktor

Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von drei trophischen Ebenen des Grundbestands // 1000

Eine chronische NOEC (von Fischen oder Daphnien oder einen Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist) // 100

Zwei chronische NOECs von Arten, die zwei trophische Ebenen darstellen (Fische und/oder Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und/oder Algen) // 50

Chronische NOECs von mindestens drei Arten (in der Regel Fische, Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und Algen), die drei trophische Ebenen darstellen // 10

Andere Fälle, einschließlich von Felddaten oder Modell-Ökosystemen, die es erlauben, präzisere Sicherheitsfaktoren zu berechnen und zugrundezulegen // Einzelfallbewertung

(ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.

(iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

(iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung in dem betreffenden Mitgliedstaat unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

1.3. Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer Das Netz zur Überwachung der Oberflächengewässer wird im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 errichtet. Das Überwachungsnetz muß so ausgelegt sein, daß sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über den ökologischen und chemischen Zustand in jedem Einzugsgebiet gewinnen läßt und sich die Wasserkörper im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Nummer 1.2 in fünf Klassen einteilen lassen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine oder mehrere Karten, die das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet darstellen.

Auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Überprüfung der Auswirkungen, die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführt werden, erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung und ein operatives Überwachungsprogramm. In einigen Fällen müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise Überwachungsprogramme für Ermittlungen erstellen.

Die Mitgliedstaaten überwachen die Parameter, die für den Zustand jeder relevanten Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die Qualitätskomponenten ermitteln die Mitgliedstaaten das geeignete Klassifizierungsniveau, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Im Plan werden Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.

1.3.1. Gestaltung der überblicksweisen Überwachung

Ziel

Die Mitgliedstaaten errichten Programme zur überblicksweisen Überwachung, um im Hinblick auf folgendes Informationen bereitzustellen:

- Ergänzung und Validierung des in Anhang II beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen;

- wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme;

- Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und - Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

Die Ergebnisse einer derartigen Überwachung werden in Verbindung mit dem in Anhang II beschriebenen Verfahren zur Beurteilung der Auswirkungen überprüft und verwendet, um die Programme im laufenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet und in dessen Nachfolgeplänen zu überwachen.

Auswahl der Überwachungsstellen

Die überblicksweise Überwachung wird an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchgeführt, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet der Flußgebietseinheit zu gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Wasserkörper sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Überwachung gegebenenfalls an Stellen durchgeführt wird, an denen - der Abfluß bezogen auf die gesamte Flußgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet größer als 2500 km 2 ist;

- das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flußgebietseinheit, einschließlich größerer Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist;

- bedeutende Wasserkörper sich über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus erstrecken;

- Stellen entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden,

und an anderen Stellen, die zur Schätzung der die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreitenden und in die Meeresumwelt gelangenden Schadstoffbelastung benötigt werden.

Auswahl der Qualitätskomponenten

Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet werden an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von einem Jahr folgende Parameter überblicksweise überwacht:

- Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

- Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

- Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind,

- Schadstoffe der Prioritätsliste, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden und

- andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden;

dies gilt nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, daß der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat, und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach Anhang II keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen wird im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Überwachung durchgeführt.

1.3.2. Gestaltung der operativen Überwachung

Die operative Überwachung wird mit dem Ziel durchgeführt,

- den Zustand der Wasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, daß sie die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen und

- alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Wasserkörper zu bewerten.

Das Programm kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Lichte der als Teil der Anforderungen des Anhangs II oder als Teil des vorliegenden Anhangs erhaltenen Informationen geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, daß es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.

Auswahl der Überwachungsstellen

Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, daß sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfuellen, sowie an allen Wasserkörpern, in die Stoffe der Prioritätsliste eingeleitet werden. Die Überwachungsstellen für Stoffe der Prioritätsliste werden entsprechenden den Rechtsvorschriften ausgewählt, in der die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist. In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spezifischen Vorgaben gemacht werden - dies gilt auch für die Stoffe der Prioritätsliste -,werdendie Überwachungsstellen folgendermaßen ausgewählt:

- Bei Wasserkörpern, die durch eine signikikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, wird für jeden Wasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Wasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, daß das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.

- Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen beurteilen zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, daß sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.

- Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, daß sie für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend ist.

Auswahl der Qualitätskomponenten

Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu beurteilen, führen die Mitgliedstaaten die Überwachung der Qualitätskomponenten durch, die für die Belastungen des Wasserkörpers bzw. der Wasserkörper kennzeichnend sind. Zwecks Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen überwachen die Mitgliedstaaten als relevant

- die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren;

- alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden;

- die Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagiert.

1.3.3. Überwachung zu Ermittlungszwecken

Ziel

Die Überwachung zu Ermittlungszwecken wird durchgeführt,

- falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;

- falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, daß die gemäß Artikel 4 für einen Wasserkörper festgesetzten Ziele voraussichtlich nicht erfuellt werden, und in denen noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele festzustellen, oder

- um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;

ferner sollen für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms im Hinblick auf das Erreichen der Umweltziele und für spezifische Maßnahmen, die zur Beseitigung der Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, Informationen beschafft werden.

1.3.4. Überwachungsfrequenz

Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sollten die unten aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind, eingehalten werden, es sei denn, daß nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in bezug auf biologische oder hydromorphologische Qualitätskomponenten sollte während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung mindestens einmal durchgeführt werden.

Für die operative Überwachung gilt folgendes: Die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz wird von den Mitgliedstaaten so festgelegt, daß für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollten bei der Überwachung die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Intervalle nicht überschritten werden, es sei denn, daß nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind.

Die Frequenzen sollten so gewählt werden, daß ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen in bezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben.

Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muß der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, daß die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, daß Veränderungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogen bedingter Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen.

Qualitätskomponente // Flüsse // Seen // Küsten

Biologisch

Phytoplankton // 6 Monate // 6 Monate // 6 Monate // 6 Monate

Andere aquatische Flora // 3 Jahre // 3 Jahre // 3 Jahre // 3 Jahre

Makroinvertebraten // 3 Jahre // 3 Jahre // 3 Jahre // 3 Jahre

Fische // 3 Jahre // 3 Jahre // 3 Jahre

Hydromorphologisch

Kontinuität // 6 Jahre

Hydrologie // kontinuierlich // 1 Monat

Morphologie // 6 Jahre // 6 Jahre // 6 Jahre // 6 Jahre

Physikalisch-chemisch

Wärmebedingungen // 3 Monate // 3 Monate // 3 Monate // 3 Monate

Sauerstoffgehalt // 3 Monate // 3 Monate // 3 Monate // 3 Monate

Salzgehalt // 3 Monate // 3 Monate // 3 Monate

Nährstoffzustand // 3 Monate // 3 Monate // 3 Monate // 3 Monate

Versauerungszustand // 3 Monate // 3 Monate

sonstige Schadstoffe // 3 Monate // 3 Monate // 3 Monate // 3 Monate

Prioritäre Stoffe // 1 Monat // 1 Monat // 1 Monat // 1 Monat

1.3.5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete

Die nach dem Vortext erforderlichen Überwachungsprogramme werden im Hinblick auf die nachstehenden Anforderungen ergänzt:

Trinkwasserentnahmestellen

Oberflächenwasserkörper nach Artikel 7 mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m 3 werden als Überwachungsstellen ausgewiesen und insoweit zusätzlich überwacht, als dies für die Erfuellung der Anforderungen des Artikels 7 möglicherweise erforderlich ist. Diese Wasserkörper werden in bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Wasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserrichtlinie überwacht werden, überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß der nachfolgend angegebenen Frequenz.

Versorgte Bevölkerung // Frequenz

< 10 000 viermal // jährlich

10 000 bis 30 000 // achtmal jährlich

> 30 000 zwölfmal // jährlich

Habitat- und Artenschutzgebiete

Wasserkörper, die diese Gebiete bilden, sind in das obengenannte operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, daß sie möglicherweise die nach Artikel 4 festgelegten Umweltziele nicht erreichen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen dieser Wasserkörper und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung wird so lange fortgeführt, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfuellen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie nach Artikel 4 geltenden Ziele erreichen.

1.3.6. Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten

Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den nachstehenden internationalen Normen oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, daß Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.

Makroinvertebraten-Probenahme

ISO 5667-3: 1995 Wasserbeschaffenheit - Probenahme - Teil 3: Anleitung zur Konservierung und Handhabung von Proben

EN 27828: 1994 Wasserbeschaffenheit - Probenahme für biologische Untersuchungen - Anleitung zur Probenahme aquatischer, benthischer Makro-Invertebraten mit dem Handnetz

EN 28265: 1994 Wasserbeschaffenheit - Probenahme für biologische Untersuchungen - Anleitung zum Entwurf und Einsatz von Probenahmegeräten für die quantitative Erfassung benthischer Makro-Invertebraten auf steinigen Substraten in flachem Süßwasser

EN ISO 9391: 1995 Wasserbeschaffenheit - Probenahme von Makro-Invertebraten aus tiefen Gewässern - Anleitung zum Einsatz von qualitativen und quantitativen Sammlern und Besiedlungskörpern

EN ISO 8689-1: 1999 Biologische Klassifizierung von Flüssen - Teil 1: Richtlinie zur Interpretation von biologischen Beschaffenheitsdaten aus Untersuchungen von benthischen Makro-Invertebraten in Fließgewässern

EN ISO 8689-2: 1999 Biologische Klassifizierung von Flüssen - Teil 2: Richtlinie zur Darstellung von biologischen Beschaffenheitsdaten aus Untersuchungen von benthischen Makro-Invertebraten in Fließgewässern

Makrophyten-Probenahme

Einschlägige CEN/ISO-Normen, sobald sie entwickelt worden sind

Fisch-Probenahme

Einschlägige CEN/ISO-Normen, sobald sie entwickelt worden sind

Diatomeen-Probenahme

Einschlägige CEN/ISO-Normen, sobald sie entwickelt worden sind

Normen für physikalisch-chemische Parameter

Alle einschlägigen CEN/ISO-Normen

Normen für hydromorphologische Parameter

117

Alle einschlägigen CEN/ISO-Normen

1.4. Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands

1.4.1. Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung

(i) Die Mitgliedstaaten richten Überwachungssysteme ein, um die für jede Kategorie von Oberflächengewässern oder für stark veränderte und künstliche Oberflächenwasserkörper spezifizierten Werte der biologischen Qualitätskomponenten abzuschätzen. Bei der Anwendung des unten dargelegten Verfahrens auf stark veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sollten Bezugnahmen auf den ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das ökologische Potential erfolgen. Bei diesen Systemen kann auf besondere Arten oder Artengruppen, die für die Qualitätskomponente insgesamt repräsentativ sind, zurückgegriffen werden.

(ii) Um die Vergleichbarkeit dieser Überwachungssysteme zu gewährleisten, werden für die Zwecke der Einstufung des ökologischen Zustands die Ergebnisse der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Systeme als ökologische Qualitätsquotienten ausgedrückt. Diese Quotienten sind eine Darstellung des Verhältnisses zwischen den Werten der bei einem bestimmten Oberflächenwasserkörper beobachteten Parameter und den Werten für diese Parameter in den für den betreffenden Wasserkörper geltenden Bezugsbedingungen.

Der Quotient wird als numerischer Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0 ausgedrückt wird.

(iii) Jeder Mitgliedstaat verwendet für sein Überwachungssystem für jede Kategorie von Oberflächengewässern eine fünfstufige Skala der ökologischen Qualitätsquotienten, die entsprechend der Einstufung unter Nummer 1.2 von einem sehr gutem bis zu einem schlechten ökologischen Zustand reicht, wobei die die Stufen trennenden Grenzwerte als numerische Werte ausgedrückt werden. Der Wert, der die Stufen " sehr guter Zustand" und " guter Zustand" trennt, und der Wert, der die Stufen " guter Zustand" und " mäßiger Zustand" trennt, werden im Wege der nachstehend beschriebenen Interkalibrierung bestimmt.

(iv) Die Kommission fördert diese Interkalibrierung, damit diese Stufengrenzwerte im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Nummer 1.2 bestimmt werden und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

(v) In diesem Rahmen fördert die Kommission den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, für jede Ökoregion in der Gemeinschaft eine Reihe von Orten zu ermitteln; diese Orte bilden dann ein Interkalibrierungsnetz. Dieses Netz besteht aus Orten, die aus einer Bandbreite von in jeder Ökoregion vorkommenden Typen von Oberflächenwasserkörpern ausgewählt werden. Für jeden ausgewählten Oberflächenwasserkörpertyp besteht das Netz aus mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe "sehr guter Zustand" und "guter Zustand" liegt, und mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe "guter Zustand" und "mäßiger Zustand" liegt. Die Orte werden auf der Grundlage gemeinsamer Inspektionen und aller anderen verfügbaren Informationen durch Sachverständige ausgewählt.

(vi) Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten werden auf die Orte des Interkalibrierungsnetzes angewendet, die sich in der Ökoregion befinden und auch zu dem Oberflächenwasserkörpertyp gehören, auf die das System gemäß dieser Richtlinie angewendet wird. Die Ergebnisse werden verwendet, um die numerischen Werte für die relevanten Grenzen zwischen den Stufen in den Überwachungssystemen der Mitgliedstaaten festzulegen.

(vii) Binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt die Kommission den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen; dieses kann entsprechend den in Artikel 20 festgelegten Verfahren angepaßt werden. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird binnen vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt und von der Kommission veröffentlicht.

(viii) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen die Interkalibrierung binnen 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des endgültigen Verzeichnisses ab.

(ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Werte werden von der Kommission binnen sechs Monaten ab dem Abschluß der Interkalibrierung veröffentlicht.

1.4.2. Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials

(i) Für die Kategorien von Oberflächengewässern wird die Einstufung des ökologischen Zustands für den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die entsprechend der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle eingestuften relevanten Qualitätskomponenten dargestellt. Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flußgebietseinheit eine Karte, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Wasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Wasserkörpers wiederzugeben:

Einstufung des ökologischen Zustands // Farbkennung

sehr gut // blau

gut // grün

mäßig // gelb

unbefriedigend // orange

schlecht // rot

(ii) Für stark veränderte und künstliche Wasserkörper wird die Einstufung des ökologischen Potentials für den jeweiligen Wasserkörper durch die jeweils niedrigeren Werte für die Ergebnisse der biologischen und der physikalisch-chemischen Überwachung für die entsprechend der ersten Spalte der nachstehenden Tabelle eingestuften relevanten Qualitätskomponenten dargestellt. Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flußgebietseinheit eine Karte, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Wasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Wasserkörper gemäß der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle und für stark veränderte Wasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:

Einstufung des ökologischen Potentials // Farbkennung

// Künstliche Wasserkörper // Stark veränderte Wasserkörper

Gut und besser // gleich große grüne und hellgraue Streifen // gleich große grüne und dunkelgraue Streifen

mäßig // gleich große gelbe und hellgraue Streifen //

gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen

unbefriedigend // gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen // gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen

schlecht // gleich große rote und hellgraue Streifen // gleich große rote und dunkelgraue Streifen

(iii) Die Mitgliedstaaten zeigen ferner durch schwarze Punkte auf der Karte die Wasserkörper an, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, daß eine oder mehrere der für den betreffenden Wasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen hinsichtlich der spezifischen synthetischen und nichtsynthetischen Schadstoffe (entsprechend der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.

1.4.3. Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemischen Zustands

Wenn ein Wasserkörper alle Umweltqualitätsnormen des Anhangs IX, des Artikels 16 und aller anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen

Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, erfuellt, wird sein chemischer Zustand als "gut" eingestuft. Anderenfalls wird er als "nicht gut" eingestuft.

Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flußgebietseinheit eine Karte, auf der der chemische Zustand für jeden Wasserkörper gemäß der Farbkennung in der nachstehenden Tabelle ausgewiesen wird, um die Einstufung des chemischen Zustands des Wasserkörpers wiederzugeben:

Einstufung des chemischen Zustands // Farbkennung

gut // blau

nicht gut // rot

2 GRUNDWASSER

2.1. Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers

2.1.1. Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustand des Grundwassers

Grundwasserspiegel

2.1.2 Bestimmung des mengenmäßigen Zustands

Komponenten // Guter Zustand

Grundwasserspiegel // Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist so beschaffen, daß die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird.

// Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die

// - zu einem Verfehlen der ökologischen Qualitätsziele emäß Artikel 4 für in Verbindung stehende berflächengewässer,

// - zu einer signifikanten Verringerung der Qualität

dieser Gewässer,

- zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen,

und Änderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Änderungen des Grundwasserspiegels ergeben, können zeitweise oder kontinuierlich in einem räumlich begrenzten Gebiet auftreten; solche Richtungsänderungen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme und lassen keine nachhaltige, eindeutig feststellbare anthropogen bedingte Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen, die zu einem solchen Zustrom führen könnte.

2.2. Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers

2.2.1. Grundwasserspiegel-Überwachungsnetz

Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, daß eine zuverlässige Beurteilung des mengenmäßigen Zustands sämtlicher Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasserressource möglich ist. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Karte oder Karten mit dem Grundwasserüberwachungsnetz im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete.

2.2.2. Dichte der Überwachungsstellen

Das Netz umfaßt ausreichend repräsentative Überwachungsstellen für die Abschätzung des Grundwasserspiegels in jedem Grundwasserkörper oder in jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung; insbesondere ist

- bei Grundwasserkörpern, bei denen den Untersuchungen zufolge die Gefahr besteht, daß sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen, eine ausreichende Dichte der Überwachungsstellen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserspiegel beurteilen zu können;

- bei Grundwasserkörpern, bei denen das Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausreicht, eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zur Verfügung zu stellen, um Fließrichtung und -rate des über die Grenze des Mitgliedstaats hinausreichenden Grundwassers beurteilen zu können.

2.2.3. Überwachungsfrequenz

Die Häufigkeit der Beobachtungen muß die Abschätzung des mengenmäßigen Zustands jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung ermöglichen. Insbesondere ist

- bei Grundwasserkörpern, bei denen den Untersuchungen zufolge die Gefahr besteht, daß sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen, eine ausreichende Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserspiegel beurteilen zu können;

- bei Grundwasserkörpern, bei denen das Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats hinaus fließt, eine ausreichende Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um Fließrichtung und -rate des über die Grenze des Mitgliedstaats hinausreichenden Grundwassers abschätzen zu können.

2.2.4. Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers Die für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern erhaltenen Ergebnisse des Überwachungsnetzes werden zur Beurteilung des mengenmäßigen Zustands dieses Grundwasserkörpers oder dieser Grundwasserkörper verwendet.

Vorbehaltlich des Abschnitts 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte der sich ergebenden Beurteilung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:

Gut - grün

Schlecht - rot.

2.3. Chemischer Zustand des Grundwassers

2.3.1. Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands

Leitfähigkeit

Konzentrationen an Schadstoffen

2.3.2. Bestimmung des guten chemischen Zustands

Komponenten // Guter Zustand

Allgemein // Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, daß die Schadstoffkonzentrationen

// - wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz oder andere Intrusionen erkennen lassen;

// - die nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Richtlinie 97/57/EG des Rates und der Richtlinie 98/8/EG des Rates, die geltenden Qualitätsnormen für die anthropogen bedingte Verschmutzung nicht überschreiten;

// - nicht derart hoch sind, daß die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer signifikant verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, signifikant geschädigt werden;

Leitfähigkeit // Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz-oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper

2.4. Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers

2.4.1. Grundwasserüberwachungsnetz

Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, daß eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben werden und das Vorhandensein langfristiger anthropogen bedingter Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgestellt werden kann.

Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Artikel 5 und Anhang II erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung. Die Ergebnisse dieses Programms werden zur Erstellung eines operativen Überwachungsprogramms verwendet, das für die verbleibende Laufzeit des Plans anzuwenden ist.

Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der von den Überwachungsprogrammen gelieferten Ergebnisse werden im Plan festgehalten.

2.4.2. Überblicksweise Überwachung

Ziel

Die überblicksweise Überwachung wird zu folgenden Zwecken durchgeführt:

- Ergänzung und Validierung der Verfahren für die Beurteilung der Auswirkungen;

- Bereitstellung von Informationen zur Verwendung in der Beurteilung langfristiger Trends als Ergebnis sowohl der Veränderungen der natürlichen Bedingungen als auch anthropogener Einwirkungen.

Auswahl der Überwachungsstellen

Für jeden der folgenden Wasserkörper sind ausreichende Überwachungsstellen auszuwählen:

- Wasserkörper, bei denen nach der Beschreibung gemäß Anhang II ein Risiko hinsichtlich der Zielerreichung besteht,

- Wasserkörper, die über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausreichen.

Auswahl der Parameter

Die folgenden Leitparameter werden bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern überwacht:

- Sauerstoffgehalt;

- pH-Wert;

- Leitfähigkeit;

-Nitrat;

-Ammonium.

Grundwasserkörper, bei denen den Untersuchungen gemäß Anhang II zufolge das signifikante Risiko besteht, daß sie einen guten Zustand nicht erreichen, werden auch im Hinblick auf die Parameter überwacht, die die Einwirkungen dieser Belastungen anzeigen.

Grenzüberschreitende Wasserkörper sind auch auf diejenigen Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluß verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.

2.4.3. Operative Überwachung

Ziel

Die operative Überwachung wird in den Zeiträumen zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung durchgeführt, um folgendes festzustellen:

- den chemischen Zustand aller Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die als gefährdet bestimmt wurden;

- das Vorhandensein langfristiger anthropogen bedingter Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentration.

Auswahl der Überwachungsstellen

Die operative Überwachung wird bei allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt, bei denen sowohl der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Anhang II als auch der überblicksweisen Überwachung zufolge das Risiko besteht, daß sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen. Maßgebend für die Auswahl der Überwachungsstellen ist auch die Repräsentativität der an dieser Stelle gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligenGrundwasserkörpers oder der jeweiligen Grundwasserkörper.

Überwachungsfrequenz

Die operative Überwachung wird für die Zeit zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung in Intervallen, die für die Feststellung der Auswirkungen der einschlägigen Belastungen ausreichen, mindestens jedoch einmal jährlich durchgeführt.

2.4.4. Ermittlung der Trends bei Schadstoffen

Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten sowohl der laufenden Überwachung als auch der operativen Überwachung bei der Ermittlung der langfristigen anthropogen bedingten Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen und der Umkehrung dieser Trends. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung wird für einen Grundwasserkörper oder gegebenenfalls eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchgeführt. Eine Trendumkehr wird statistisch nachgewiesen, wobei der entsprechende Grad der Genauigkeit festgestellt wird.

2.4.5 Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers

Bei der Beurteilung des Zustands werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Unbeschadet der einschlägigen Richtlinien gilt im Hinblick auf diejenigen chemischen Parameter, für die im Gemeinschaftsrecht Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, ein guter Zustand eines Grundwasserkörpers als erreicht, wenn

- der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern berechnet wird und - festgestellt wird, daß 70 % dieser Durchschnittswerte den Normen für das Grundwasser in der in der einschlägigen Richtlinie beschriebenen Weise genügen.der Durchschnittswert dieser Berechnungen für alle Überwachungsstellen des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern nachweislich die Umweltqualitätsnormen erfuellen.

Vorbehaltlich des Abschnitts 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung:

Gut - grün.

Schlecht - rot.

Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist. Eine Trendumkehr wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet.

Die Karten werden in den Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen.

2.5. Darstellung des Grundwasserzustands

Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete eine Karte, aus der für jeden Grundwasserkörper oder jede Gruppe von Grundwasserkörpern sowohl der mengenmäßige Zustand als auch der chemische Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der Gruppe der Grundwasserkörper in der Farbkennung gemäß den Abschnitten 2.2.4 und 2.4.5 hervorgeht. Es steht den Mitgliedstaaten frei, keine gesonderten Karten gemäß den Abschnitten 2.2.4 und 2.4.5 zu erstellen; in diesem Fall geben sie gemäß Abschnitt 2.4.5 auf der nach diesem Abschnitt vorgesehenen Karte diejenigen Grundwasserkörper an, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentration oder die Umkehr eines solchen Trends vorliegt.

ANHANG VI

LISTE VON MASSNAHMEN, DIE IN DIE MASSNAHMENPROGRAMME AUFZUNEHMEN SIND

Teil A

Massnahmen aufgrund der folgenden Richtlinien:

(i) Richtlinie über Badegewässer (76/160/EWG)

(ii) Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) [42]

[42] ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(iii) Trinkwasserricht linie (80/778/EWG) in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung

(iv) Richtlinie über schwere Unfälle (Sevesorichtlinie) (96/82/EG) [43]

[43] ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(v) Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (85/337/EWG) [44]

[44] ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Die Richtlinie wurde geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

(vi) Richtlinie über Klärschlamm (86/278/EWG) [45]

[45] ABl. L 181 vom 8.7.1986, S. 6.

(vii) Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG)

(viii) Richt linie über Pflanzenschutzmittel (91/414/EWG)

(ix) Nitratrichtlinie (91/676/EWG)

(x) Habitatrichtlinie (92/43/EWG)[46]

[46] ABI. L206 vom 22.7.1992, S.7

(xi) Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

(96/61/EG)

Teil B

Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält ergänzende Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten innerhalb jeder Flußgebietseinheit als Teil der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 4 verabschieden können:

(i) Rechtsinstrumente

(ii) Administrative Instrumente

(iii) Wirtschaft liche oder steuerliche Instrumente

(iv) Aushandlung von Umweltübereinkommen

(v) Emissionskontrollen

(vi) Verhaltenskodizes für die gute Praxis

(vii) Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten

(viii) Entnahmekontrollen

(ix) Maßnahmen zur Kontrolle der Nachfrage, unter anderem Förderung einer angepaßten landwirtschaftlichen Produktion wie z.B. Anbau von Früchten mit niedrigem Wasserbedarf in Dürregebieten

(x) Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und zur Förderung der Wiederverwendung, unter anderem Förderung von Technologien mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie und wassersparende Bewässerungstechniken

(xi) Bauvorhaben

(xii) Entsalzungsanlagen

(xiii) Sanierungsvorhaben

(xiv) Künstliche Anreicherung von Grundwasserleitern

(xv) Fortbildungsmaßnahmen

(xvi) Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben

(xvii) Andere relevante Maßnahmen

ANHANG VII

BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE FÜR DIE EINZUGSGEBIETE

A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flußgebietseinheit gemäß Artikel 5 und Anhang II. Dies schließt folgendes ein:

1.1. Oberflächengewässer:

- Kartierung der Lage und Grenzen der Wasserkörper;

- Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet;

- Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen;

1.2. Grundwasser:

- Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper;

2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässer und Grundwasser, einschließlich

- Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen;

- Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung;

- Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Wassers, einschließlich Entnahmen;

- Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand des Wassers;

3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 und Anhang IV;

4. Karte der Überwachungsnetze gemäß Artikel 8 und Anhang V und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 und Anhang V in Form einer Karte für den Zustand

4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch);

4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig);

4.3. der Schutzgebiete;

5. Liste der Umweltziele gemäß Artikel 4 für Oberflächengewässser, Grundwasser und Schutzgebiete, insbesondere einschließlich Ermittlung der Fälle, in denen Artikel 4 Absätze 3, 4 , 5 und 6 in Anspruch genommen wurden, sowie der diesbezüglichen Angaben gemäß diesem Artikel;

6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Artikel 5 und Anhang III;

7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Artikel 4 dadurch zu erreichen sind;

7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften;

7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9;

7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfuellung des Artikels 7;

7.4. Zusammenfassung der Kontrollen in bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d gemacht worden sind;

7.5. Zusammenfassung der Kontrollen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben e und f;

7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g genehmigt worden sind;

7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind;

7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen;

7.8a. eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 11 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen für Wasserkörper, die die in Artikel 4 genannten Zielsetzungen nicht erreichen dürften;

7.9. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen;

7.10. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer gemäß Artikel 11 Absatz 6;

8. Verzeichnis etwaiger detaillierterer Programme und Bewirtschaftungspläne für Flußgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte;

9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans;

10. Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I;

11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben e und f der aktuellen Überwachungsdaten, die gemäß Artikel 8 und Anhang V erhoben worden sind.

B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben:

1. Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absätze 3, 4, 5 und 6;

2. Bewertung der Fortschritte zur Erfuellung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels;

3. Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden;

4. Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 verabschiedet wurden.

ANHANG VIII

NICHTERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN SCHADSTOFFE

1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

2. Organische Phosphorverbindungen

3. Organische Zinnverbindungen

4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind

5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe

6. Zyanide

7. Metalle und Metallverbindungen

8. Arsen und Arsenverbindungen

9. Biozide und Pflanzenschutzmittel

10. Schwebstoffe

11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)

12. Stoffe mit nachhaltigem Einfluß auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können).

13. Anthropogene radioaktive Stoffe.

ANHANG IX

EMISSIONSGRENZWERTE UND UMWELTQUALITÄTSNORMEN

Die in den Tochterrichtlinien der Richtlinie 76/464/EWG festgelegten "Emissionsgrenzwerte" und "Qualitätsziele" gelten als Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen im Sinne dieser Richtlinie. Sie sind in folgenden Richtlinien festgelegt:

(i) Richtlinie über Quecksilberableitungen (82/176/EWG) [47];

[47] ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29.

(ii) Richtlinie über Cadmiumableitungen (83/513/EWG) [48];

[48] ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1.

(iii) Quecksilberricht linie (84/156/EWG) [49];

[49] ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49.

(iv) Richtlinie über Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (84/491/EWG) [50];

[50] ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11.

(v) Richtlinie über die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (86/280/EWG) [51].

[51]ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16.

ANHANG X

PRIORITÄRE STOFFE

ANHANG XI

KARTE A

System A: Ökoregionen für Flüsse und Seen

1. Iberisch-makaronesische Region

2. Pyrenäen

3. Italien, Korsika und Malta

4. Alpen

5. Dinarischer Westbalkan

6. Hellenischer Westbalkan

7. Ostbalkan

8. Westliche Mittelgebirge

9. Zentrales Mittelgebirge

10. Karpaten

11. Ungarische Tiefebene

12. Pontisches Gebiet

13. Westliches Flachland

14. Zentrales Flachland

15. Baltikum

16. Östliches Flachland

17. Irland und Nordirland

18. Groß-Britannien

19. Island

20. Boreales Hochland

21. Tundra

22. Fennoskandia

23. Taiga

24. Kaukasus

25. Kaspische Senke

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KARTE B

System A: Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

1. At lant ik

2. Norwegische See

3. Barentssee

4. Nordsee

5. Ostsee

6. Mittelmeer