Vorschlag für eine Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits /* KOM/2000/0216 endg. */
Vorschlag für eine BESCHLUß DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Ziel dieses Vorschlags ist die Durchführung von Bestimmungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gemäß dem am 17. Juli 1995 [1] in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien andererseits. Nach Artikel 67 dieses Abkommens sind diese Bestimmungen vom Assoziationsrat zu erlassen. [1] ABl. L 97 vom 30. März 1998. 1. RECHTSGRUNDLAGE Der Beschlußentwurf des Assoziationsrats beruht auf den Artikeln 65, 66, 67 und 68 des Assoziationsabkommens EG-Tunesien. 2. ALLGEMEINE ANMERKUNGEN 2.1. Inhalt des Abkommens Nach dem Assoziationsabkommen EG-Tunesien ist die Einrichtung eines Koordinierungssystemes auf folgenden Grundlagen vorgesehen: 1. Für tunesische Arbeitnehmer, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnen und arbeiten, und ihre rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen gilt folgendes: a) Keine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit; b) Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten für den Erwerb der Ansprüche auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, auf Familienleistungen und auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft in einem anderen Mitgliedstaat; c) Zahlung von Familienleistungen an den in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer für dessen Familienangehörige, die in der Gemeinschaft wohnen; d) Ausfuhr von Renten bei Alter, für Hinterbliebene, für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten und anschließende Invalidität; 2. Für rechtmäßig in Tunesien wohnende und beschäftigte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und ihre dort rechtmäßig wohnenden Familienangehörigen: Gelten mutatis mutandis die weiter oben unter Ziffer 1 Buchstaben a), c) und d) genannten Vergünstigungen. 2.2. Ziel des Abkommens Ziel des Assoziationsabkommens EU-Tunesien ist die Schaffung eines Koordinierungssystems, das den tunesischen Arbeitnehmern eine in Anlehung an die den europäischen Bürgern durch die Gemeinschaftsregelung gegebene Sicherung gewährleistet. Die Abkommensbestimmungen umfassen jedoch nicht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und sollen den tunesischen Arbeitnehmers nicht die gleich günstige Behandlung zuerkennen, wie sie mit dem durch die Verordnung 1408/71 geschaffenen System zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet wird. 3. ERLÄUTERUNGEN ZUM BESCHLUSSENTWURF 3.1. Anordnung des Entwurfs Der Beschluß muß sowohl Bestimmungen über die Pflichten beider Vertragsparteien als auch Bestimmungen über die Pflichten allein der Mitgliedstaaten gegenüber tunesischen Arbeitnehmern enthalten. Der Entwurf für einen Beschluß ist daher folgendermaßen gegliedert: -Die Teile I, III und IV betreffen Mitgliedstaaten und Tunesien; -Teil II gilt nur für die Mitgliedstaaten. -In den Anhängen ist Näheres zu der Anwendung des Beschlusses auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und Tunesiens enthalten. 3.2. Inhalt des Beschlußentwurfs KOMMENTARE ZU DEN ARTIKELN TEIL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Die in diesem Artikel definierten Begriffe entsprechen im wesentlichen den Begriffsbestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71. Dem Abkommen entsprechend bezeichnet der Begriff ,Arbeitnehmer" allerdings nur nichtselbständig Erwerbstätige. Ferner verweisen einige Begriffsbestimmungen der Verordnung 1408/71 auf Mitgliedstaaten, so daß auch eine Verweisung auf Tunesien aufzunehmen war. Artikel 2 Dieser Artikel umreißt den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses: tunesische und mitgliedstaatliche Arbeitnehmer sowie ihre Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat beziehungsweise in Tunesien rechmäßig beschäftigt sind und dort wohnen. Artikel 3 Diese Bestimmung betrifft den klassischen Grundsatz der Gleichbehandlung und entspricht mutatis mutandis Artikel 3 der Verordnung Nr. 1408/71. Artikel 4 Die Bestimmung über den sachlichen Geltungsbereich berücksichtigt den im Abkommen definierten Begriff der sozialen Sicherheit und entspricht dem Artikel 4 der Verordnung 1408/71. Artikel 5 Diese Bestimmung entspricht Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 und räumt beiden Vertragsparteien die Möglichkeit ein, die Rechtsvorschriften und Systeme zur Kenntnis zu nehmen, auf die der Beschluß Anwendung finden wird. Artikel 6 Dieser in Anlehnung an Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung 1408/71 formulierte Artikel gestattet es, den Geltungsbereich bestimmter - in Anhang III aufgeführter- Abkommen zwischen Mitgliedstaaten auf tunesische Arbeitnehmer zu erstrecken, die von diesem Beschluß erfaßt sind. Artikel 7 Absastz 1 betrifft die Aufhebung der Wohnortklauseln für die im Abkommen aufgeführten Leistungen. Zum einen werden die einem tunesischen Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewährten Leistungen in jeden anderen Mitgliedstaat ausgeführt. Zum andern sind die nach tunesischen Rechtsvorschriften erworbenen Leistungen in jeden Mitgliedstaat und umgekehrt die nach mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften erworbenen Leistungen nach Tunesien zu exportieren. Artikel 8 In dieser Bestimmung ist die Zahlung von beitragsunabhängigen Sonderleistungen im Gebiet des Wohnmitgliedstaats des Betreffenden vorgesehen, die gemäß Abkommen nicht ausgeführt werden können und für welche die Zusammenrechnung von Zeiten nicht gilt. Artikel 9 Diese Bestimmung betrifft die Anpassung von Leistungen und entspricht Artikel 11 der Verordnung Nr. 1408/71. Enthalten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats derartige Bestimmungen, gelten sie für Leistungen, die nach dem Beschluß geschuldet werden. Artikel 10 Bezüglich der Anwendung der Vorschriften über das Verbot des Zusammentreffens von Leistungen verweist dieser Artikel auf die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Modalitäten. TEIL II - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER MITGLIEDSTAATLICHEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF TUNESISCHE ARBEITNEHMER UND IHRE FAMILIENANFEHÖRIGEN TITEL I BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 11 bis 18 Diese Vorschriften stimmen in großen Zügen mit den Regeln zur Bestimmungen der gemäß Verordnung 1408/71 auf Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften überein. Dadurch wird vermieden, daß von dem Beschluß erfaßte Personen gleichzeitig den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zweier Mitgliedstaaten (doppelte Beitragsentrichtung) oder aber den Rechtsvorschriften keines Mitgliedstaats (kein Versicherungsschutz) unterliegen. Diese Regeln beruhen auf dem Grundsatz, daß die Rechtsvorschriften nur eines Staates anwendbar sind, in der Regel die des Beschäftigungsstaats; vor allem für entsandte Arbeitnehmer gelten hingegen einige Sonderbestimmungen. TITEL II BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN Artikel 19 bis 38 Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem Kapitel "Krankheit und Mutterschaft" der Verordnung 1408/71. Artikel 39 bis 45 Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem Kapitel "Invalidität" der Verordnung 1408/71. Artikel 46 bis 56 Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem Kapitel "Alter und Tod (Renten)" der Verordnung 1408/71. Artikel 57 bis 68 Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem Kapitel "Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten" der Verordnung 1408/71. Artikel 69 bis 71 Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem Kapitel "Sterbegeld" der Verordnung 1408/71. Artikel 72 bis 76 Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem Kapitel "Familienleistungen" der Verordnung 1408/71. Artikel 77 bis 79 Diese Bestimmungen entsprechen dem Kapitel "Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen" der Verordnung 1408/71. TEIL III - VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN Diese Bestimmungen beruhen auf einigen Artikeln der Verordnung 1408/71 und regeln insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Tunesiens. TEIL IV - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN Dieser Teil betrifft sowohl Tunesien als auch die Mitgliedstaaten und regelt die späte- re Durchführung des Beschlusses. Der Rat wird ersucht, einen Beschluß über den Standpunkt der Gemeinschaft entsprechend dem anliegenden Beschlußentwurf des Assoziationsrats EG-Tunesien anzunehmen. Vorschlag für eine Beschluß DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Durchführung des Artikels 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C ... vom..., S. ... in Erwägung nachstehender Gründe : (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits durch Beschluß des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 geschlossen wurde. (2) Der Artikel 65 des Abkommens die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Eropäischen Union und Tunesiens vorsieht, BESCHLIESST: Artikel 1 Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zu der Durchführung des Artikels 65 dieses Abkommens einnehmen wird, beruht auf dem diesem Beschluß beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ENTWURF EINES BESCHLUSSES Nr. ... DES ASSOZIATIONSRATES Zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien andererseits vom... über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Tunesiens DER ASSOZIATIONSRAT - Gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien andererseits [3], [3] ABl. L 97 vom 30. März 1998. In der Erwägung, daß in den Artikeln 65, 66, 67 et 68 des Assoziationsabkommens die Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme der EU-Mitgliedstaaten und Tunesiens vorgesehen ist, BESCHLIESST: TEIL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Beschlusses werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert: a) "Arbeitnehmer": jede Person, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die dieser Beschluß anzuwenden ist, -wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oder -wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Staat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft; iii) die gegen mehrere Risiken, die von den unter diesen Beschluß fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist; iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diesen Beschluß fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit freiwillig versichert ist, -wenn sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder -wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer desselben Staates errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war; b) "Grenzgänger": jeder Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt; der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, innerhalb des Gebiets des gleichen oder in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, oder der dort eine Dienstleistung erbringt, behält jedoch bis zur Hoechstdauer von vier Monaten die Eigenschaft eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Zeit nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren kann; c) "Saisonarbeiter": jeder Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates begibt, in dem er wohnt, um dort für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers in diesem Staat eine Saisonarbeit auszuüben, deren Dauer keinesfalls acht Monate überschreiten darf, und der sich für die Dauer seiner Beschäftigung im Gebiet dieses Staates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt; d) "Familienangehöriger": jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 34 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat "Familienangehöriger" die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird; e) "Hinterbliebener": jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt oder anerkannt ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Hinterbliebener angesehen, wenn sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Verstorbenen bestritten worden ist; f) "Wohnort": der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts; g) "Aufenthalt": der vorübergehende Aufenthalt; h) "Rechtsvorschriften": in jedem Mitgliedstaat und in Tunesien die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen - bestehenden oder künftigen - Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit. Dieser Begriff umfaßt bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat. Diese Einschränkung kann jedoch in bezug auf solche tarifvertraglichen Vereinbarungen, i) die der Erfuellung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, oder ii) die ein System schaffen, dessen Verwaltung von dem Träger gewährleistet wird, der auch die Systeme verwaltet, die durch in Unterabsatz 1 genannte Gesetze oder Verordnungen eingeführt worden sind, jederzeit durch eine Erklärung des betreffenden Staats aufgehoben werden, in der die Systeme dieser Art genannt sind, auf die dieser Beschluß anwendbar ist. Diese Erklärung ist gemäß Artikel 90 zu notifizieren und zu veröffentlichen. i) "Abkommen über die soziale Sicherheit": jede zwei- oder mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und Tunesien jetzt oder künftig in Kraft ist; ferner alle im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffenen weiteren Vereinbarungen jeder Art; j) "Zuständige Behörde": in jedem Mitgliedstaat und in Tunesien der Minister oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder in einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind; k) "Träger": in jedem Mitgliedstaat und in Tunesien die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teiles hiervon obliegt; l) "Zuständiger Träger": i) der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder ii) der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats oder in Tunesien wohnten, wo dieser Träger seinen Sitz hat, oder iii) der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Tunesiens bezeichnete Träger oder iv) der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Tunesiens bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft; m) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts": der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, in dem der Betreffende wohnt oder sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Tunesiens bezeichnete Träger; n) "zuständiger Staat": der Staat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat; o) "Versicherungszeiten": die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; p) "Beschäftigungszeiten": die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind; q) "Wohnzeiten": die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt sind oder nach denen sie als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind; r) "Leistungen" und "Renten": sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel II Teil II nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen; s) i) "Familienleistungen": alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen; ii) "Familienbeihilfen": regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden; t) "Sterbegeld": jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe r) genannten Kapitalabfindungen. u) "Verordnung 1408/71": für die Durchführung dieses Beschlusses die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich Falls nicht anders bestimmt, gilt dieser Beschluß für: a) Arbeitnehmer tunesischer Staatsangehörigkeit, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Familienangehörigen und Hinterbliebenen; b) Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und rechtmäßig in Tunesien beschäftigt sind und für die die Rechtsvorschriften Tunesiens gelten oder galten, sowie für ihre dort rechtmäßig wohnenden Familienangehörigen und Hinterbliebenen; Artikel 3 Gleichbehandlung 1. Tunesische Staatsangehörige, auf die dieser Beschluß Anwendung findet und die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie dessen Staatsangehörige, soweit besondere Bestimmungen dieses Beschlusses nichts anderes vorsehen. 2. Desgleichen haben Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, auf die dieser Beschluß Anwendung findet und die in Tunesien wohnen, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der tunesischen Rechtsvorschriften wie die Staatsangehörigen dieses Landes, soweit besondere Bestimmungen dieses Beschlusses nichts anderes vorsehen. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Mitglieder der Organe der Träger der sozialen Sicherheit und für das Recht, sich an ihrer Benennung zu beteiligen; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder Tunesiens über die Wählbarkeit und die Art der Benennung der genannten Personen für diese Organe werden davon jedoch nicht berührt. Artikel 4 Sachlicher Geltungsbereich 1. Unter Berücksichtigung seiner Sondervorschriften gilt dieser Beschluß für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft; b) Leistungen bei Invalidität; c) Leistungen bei Alter; d) Leistungen an Hinterbliebene; e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; f) Sterbegeld; g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; h) Familienleistungen. 2. Dieser Beschluß gilt für die allgemeinen und besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind. 3. Dieser Beschluß gilt für beitragsunabhängige Sonderleistungen nach Rechtsvorschriften oder Systemen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt oder nach Absatz 4 ausgeschlossen sind, sofern sie: a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden b) oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind. 4. Dieser Beschluß gilt nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats betreffend die in Anhang II Teil II genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes dieses Mitgliedstaats beschränkt ist. 5. Die Vorschriften von Teil II Titel II lassen jedoch die Rechtsvorschriften über die Pflichten von Reedern unberührt. 6. Dieser Beschluß ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden. Artikel 5 Erklärungen der Vertragsparteien zum Geltungsbereich des Beschlusses Die Mitgliedstaaten und Tunesien geben in Erklärungen, die gemäß Artikel 90 notifiziert und veröffentlich werden, die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, die in Artikel 55 genannten Mindestleistungen sowie die Leistungen gemäß den Artikeln 77 und 78 an. Artikel 6 Abkommen über soziale Sicherheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten Der Geltungsbereich der in Anhang III aufgeführten und ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit wird auf die von diesem Beschluß erfaßten Personen erstreckt. Artikel 7 Aufhebung der Wohnortklauseln - Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung 1. Soweit in diesem Beschluß nichts anderes bestimmt ist, dürfen Leistungen bei Alter oder für Hinterbliebene, Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sowie Geldleistungen bei Invalidität, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Anspruch erworben ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Absatz 1 gilt auch für Kapitalabfindungen, die im Falle der Wiederverheiratung an den überlebenden Ehegatten gewährt werden, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. 2. Abgesehen von den Leistungen bei Invalidität, die nicht im Gefolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gewährt werden, gilt Absatz 1 für Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Anspruch erworben wurde, wenn der Berechtigte tunesischer Staatsangehörigkeit in Tunesien wohnt, wie auch für Leistungen, auf die nach tunesischen Rechtsvorschriften ein Anspruch erworben wurde, wenn der Berechtigte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und in diesem Staate oder in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat wohnt. 3. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig, daß die Versicherungspflicht für die betreffende Person entfallen ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfuellt, solange diese Person aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer pflichtversichert ist. Artikel 8 Beitragsunabhängige Sonderleistungen 1. Unbeschadet der Vorschriften in Artikel 7 und in Teil II Titel II erhalten Personen, auf den dieser Beschluß Anwendung findet, die in Artikel 4 Absatz 3 genannten beitragsunabhängigen besonderen Geldleistungen ausschließlich im Gebiet des Wohnmitgliedstaates und nach dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IV aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt. 2. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf eine Zusatzleistung nach Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis h) abhängig und wird keine Leistung dieser Art nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet, wird jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats gewährte Leistung betrachtet. 3. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung der Leistungen an Invaliden oder Behinderte nach Absatz 1 davon abhängig, daß die Invalidität oder Behinderung erstmals im Gebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, solange die Feststellung zum erstenmal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgte. Artikel 9 Anpassung von Leistungen Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Tunesiens enthaltenen Bestimmungen über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung dieses Beschlusses geschuldet werden. Artikel 10 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen 1. Ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit kann aufgrund dieses Beschlusses weder erworben noch aufrechterhalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit, die von den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43, Artikel 45 Absätze 2 und 3, Artikel 48, 55 und 56 oder Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden. 2. Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in diesem Beschluß nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder Tunesiens erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder Tunesiens bezogen werden. Ist in den Rechtsvorschriften Tunesiens für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bezogen werden. 3. Absatz 2 wird jedoch nicht angewandt, wenn der Betreffende Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter oder Tod (Renten) bezieht, die: -von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten nach den Artikeln 48, 56 und 66 dieses Beschlusses oder -von einem tunesischen Träger gemäß den Bestimmungen eines Abkommens über soziale Sicherheit zwischen Tunesien und einem Mitgliedstaat festgestellt wurden. 4. Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall der Ausübung einer Beschäftigung durch den Empfänger von Leistungen bei Invalidität oder von vorgezogenen Leistungen bei Alter vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften dem Betreffenden gegenüber auch dann anwendbar, wenn er diese Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder Tunesiens ausübt. Ist in den Rechtsvorschriften Tunesiens für den Fall der Ausübung einer Beschäftigung durch den Empfänger von Leistungen bei Invalidität oder von vorgezogenen Leistungen bei Alter vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften dem Betreffenden gegenüber auch dann anwendbar, wenn er diese Beschäftigung im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt. TEIL II - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG MITGLIEDSTAATLICHER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF TUNESISCHE ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE TITEL I BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 11 Allgemeine Regelung 1. Arbeitnehmer, für die dieser Beschluß gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. 2. Soweit nicht die Artikel 12 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes: a) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; b) ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffes beschäftigt ist, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates; c) ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne daß die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 12 bis 17 auf ihn anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften. Artikel 12 Besondere Regeln 1. Vom Grundsatz des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: a) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, beschäftigt wird und der von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, für welchen die Entsendungszeit abgelaufen ist. b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden. 2. Ein Arbeitnehmer, der gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften: a) Ein Arbeitnehmer, der als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats. Dabei gilt jedoch folgendes: i) Ein Arbeitnehmer, der von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet; ii) ein Arbeitnehmer, der überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem er wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das ihn beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat; b) ein Arbeitnehmer, der nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt: i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er seine Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn er für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben; ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der ihn beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern er nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen er seine Tätigkeit ausübt. 3. Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eins Mitgliedstaats in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Artikel 13 Sonderregelung für Seeleute Vom Grundsatz des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, entweder im Gebiet eines Mitgliedstaats oder an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beschäftigt wird und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein Schiff entsandt wird, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, unterliegt unter den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats. 2. Ein gewöhnlich nicht auf See tätiger Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung in den Hoheitsgewässern oder in einem Hafen eines Mitgliedstaats an Bord eines in diesen Hoheitsgewässern oder in diesem Hafen befindlichen Schiffes, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, ausführt und der nicht der Besatzung dieses Schiffes angehört, unterliegt den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats. 3. Ein Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beschäftigt ist und der sein Arbeitsentgelt für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern er in dessen Gebiet wohnt; das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Arbeitsentgelt zahlt, gilt für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. Artikel 14 Sonderregelung für Arbeitnehmer, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften nach Artikel 12 Absatz 2 und 3. Artikel 15 Ergänzende Bestimmung 1. Eine Person, für die der Artikel 12 Absätze 2 und 3 gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübt. 2. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Rentenberechtigter, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigten, sofern dieser nicht ausdrücklich die Pflichtversicherung bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten Träger beantragt. Artikel 16 Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung 1. Artikel 11 bis 15 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, es gibt in einem Mitgliedstaat für einen der in Artikel 4 genannten Zweige nur ein System freiwilliger Versicherung. 2. Führt die Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu -einem Zusammentreffen einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei einem oder mehreren Systemen, so unterliegt der Versicherte ausschließlich der Pflichtversicherung; -einem Zusammentreffen der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung bei zwei oder mehr Systemen, so kann der Versicherte nur der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung angehören, für die er sich entschieden hat. 3. Der Versicherte kann in den Zweigen Invalidität, Alter und Tod (Renten) jedoch auch dann der freiwilligen Versicherungen oder freiwilligen Weiterversicherung eines Mitgliedstaats angehören, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern ein solches Zusammentreffen im ersten Mitgliedstaat ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. Artikel 17 Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 16 Zwei der mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 16 vereinbaren. Artikel 18 Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden Wohnt ein Rentner, dem eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Renten nach den Rechtsvorschriften von mehreren Mitgliedstaaten geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, so kann er auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses letzteren Staates freigestellt werden, sofern er diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegt. TITEL II BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN KAPITEL 1 KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 19 Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten 1. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. 2. Absatz 1 gilt auch für Saisonarbeiter, selbst wenn es sich um Zeiten handelt, die vor dem Zeitpunkt einer Unterbrechung der Versicherung liegen, die länger gedauert hat, als es nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zulässig ist, unter der Voraussetzung, daß die Versicherung des Betreffenden nicht länger als vier Monate lang unterbrochen war. Abschnitt 2 Arbeitnehmer und deren Familienangehörige Artikel 20 Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Allgemeine Regelung 1. Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfuellt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt, a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. 2. Absatz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Staates wohnen, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen haben. Wohnen die Familienangehörigen im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, so gelten die ihnen gewährten Sachleistungen als für Rechnung des Trägers gewährt, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist, es sei denn, daß sein Ehegatte oder die Person, die für die Kinder sorgt, eine Berufstätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Artikel 21 Grenzgänger und deren Familienangehörige - Sonderregelungen Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte. Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen erhalten; die Gewährung dieser Leistungen ist jedoch - außer in dringlichen Fällen - davon abhängig, daß zwischen den beteiligten Staaten oder zwischen den zuständigen Behörden dieser Staaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, oder daß, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, der zuständige Träger vorher seine Genehmigung hierzu erteilt hat. Artikel 22 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat 1. Der in Artikel 20 Absatz 1 bezeichnete Arbeitnehmer, der sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhält, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob er dort wohnte, selbst wenn er für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor seinem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten hat. 2. Absatz 1 gilt für die in Artikel 20 Absatz 2 bezeichneten Familienangehörigen entsprechend. Wohnen diese jedoch im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer wohnt, so gewährt der Träger des Aufenthaltsortes die Sachleistungen für Rechnung des Trägers des Wohnorts der betreffenden Personen. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen. 4. Der in Artikel 20 bezeichnete Arbeitnehmer und seine in Artikel 20 bezeichneten Familienangehörigen erhalten nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn sie für den gleichen Fall der Krankheit oder Mutterschaft schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten haben. Artikel 23 Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles - Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben 1. Ein Arbeitnehmer, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfuellt und a) dessen Zustand während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich Leistungen erfordert oder b) der, nachdem er zu Lasten des zuständigen Trägers leistungsberechtigt geworden ist, von diesem Träger die Genehmigung erhalten hat, in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, oder c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, hat Anspruch auf: i) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates; ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. 2. Die nach Absatz 1 Buchstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Rückkehr oder der Wohnortwechsel des Arbeitnehmers dessen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage stellen würde. Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Betreffende wohnt, und wenn er in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behandlung nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlungen in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist. 3. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend auf die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers Anwendung. Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe c) Ziffer i) auf die in Artikel 20 Absatz 2 bezeichneten Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem der Arbeitnehmer wohnt, gilt jedoch folgendes: a) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften gewährt, als ob der Arbeitnehmer dort versichert wäre. Die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. b) Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung wird von dem Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, erteilt. 4. Der Leistungsanspruch der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Arbeitnehmer selbst einen Leistungsanspruch nach Absatz 1 hat. Artikel 24 Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat - Aufenthalt im Erwerbstätigkeitstaat Für die in Artikel 12, 13, 14 und 17 genannten Arbeitnehmer sowie für die sie begleitenden Familienangehörigen gilt Artikel 23 Absastz 1 Buchstabe a) für jeden Leistungen erfordernden Zustand bei Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Betreffenden ihre Erwerbstätigkeit ausüben oder dessen Flagge das Schiff führt, auf die Betreffenden erwerbstätig sind. Artikel 25 Berechnung der Geldleistungen 1. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder den Durchschnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind. 2. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Arbeitsentgelt oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Arbeitsentgelte für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. 3. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen der betreffenden Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Artikel 26 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung 1. Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Arbeitnehmer für sich oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim Träger eines anderen Mitgliedstaats den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein größeres Hilfsmittel oder eine andere Sachleistung von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen auch dann zu Lasten des ersten Trägers, wenn der betreffende Arbeitnehmer zur Zeit ihrer Gewährung bereits beim zweiten Träger Mitglied ist. 2. Die Liste der Leistungen, auf die Absatz 1 anzuwenden ist, wird von der in Artikel 80 der Verordnung 1408/71 - in Artikel 1 Buchstabe u) dieses Beschlusses definiert - genannten Verwaltungskommission festgelegt. Abschnitt 3 Arbeitslose und deren Familienangehörige Artikel 27 1. Artikel 20 gilt sinngemäß für vollarbeitslose Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung erfuellen, wie auch für ihre Familienangehörigen. 2. Erfuellt ein Arbeitsloser, der nicht unter Absatz 1 fällt. gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, erforderlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, so erhalten seine Familienangehörigen diese Leistungen in jenem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie wohnen oder sich aufhalten. Diese Leistungen werden wie folgt gewährt: i) Sachleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen; ii) Geldleistungen von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. 3. Der zuständige Träger kann den in Absatz 1 genannten Zeitraum in Fällen höherer Gewalt bis zu der Hoechstdauer verlängern, die in den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist; innerstaatliche Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Leistungen bei Krankheit und während eines längeren Zeitraums erlauben, bleiben unberührt. Abschnitt 4 Rentenantragsteller und deren Familienangehörige Artikel 28 Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungsanspruchs gegen den zuletzt zuständigen Träger 1. Ein Arbeitnehmer, seine Familienangehörigen oder Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Staates während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, erhalten diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die betreffenden Personen wohnen; Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19 nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf Leistungen besteht oder bestuende, wenn sie im Gebiet dieses Staates wohnten. 2. Ergibt sich der Anspruch des Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er während der Bearbeitung seines Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen nach Ablauf des zweiten Monats, für den er die fälligen Beiträge nicht mehr entrichtet hat. 3. Die nach Absatz 1 gewährten Sachleistungen gehen zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge gemäß Absatz 2 entrichtet worden sind; sind keine Beiträge nach Absatz 2 zu zahlen, so erstattet der Träger, der die Sachleistungen nach der Rentenfeststellung gemäß Artikel 30 zu tragen hat, dem Träger des Wohnorts die Kosten der gewährten Leistungen. Abschnitt 5 Rentenberechtigte und deren Familienangehörige Artikel 29 Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 19 und Anhang VI - nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre. Artikel 30 Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht 1. Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen Gebiet er wohnt, erhält dennoch diese Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 19 und Anhang VI - nach den Rechtsvorschriften des Staates, aufgrund deren die Renten geschuldet wird, oder zumindest eines der Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, Anspruch auf Leistungen bestuende, wenn er im Gebiet des betreffenden Staates wohnte. Die Leistungen werden gemäß den nachstehenden Bedingungen gewährt: a) Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 bezeichneten Trägers, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte; b) die Geldleistungen gewährt gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. 2. In den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt: a) Hat der Rentner Anspruch auf diese Sachleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten; b) Hat der Rentner nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf diese Leistungen, so werden die Kosten von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats übernommen, dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für ihn gegolten haben; sofern die Anwendung dieser Vorschrift dazu führt, daß die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zu Lasten des Trägers, für den die Rechtsvorschriften gelten, die für den Rentenberechtigten zuletzt gegolten haben. Artikel 31 Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht Wohnt ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist, im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist und nach dessen Rechtsvorschriften keine Rente geschuldet wird, so werden die Sachleistungen, die dem Rentner sowie seinen Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 30 Absatz 2 bestimmt wird, sofern der Rentner und seine Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf diese Sachleistungen hätten, wenn sie im Gebiet des Staates wohnten, in dem sich der Träger befindet. Artikel 32 Familienangehörige eines Rentners, die in einem anderen Staat als der betreffende Rentner wohnen - Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt 1. Familienangehörige eines zum Bezug einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder von Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten berechtigten Rentners, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner wohnen, erhalten Leistungen, als ob der Rentner im Gebiet des gleichen Staates wohnte, sofern er Anspruch auf die genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hat. Die Leistungen werden gemäß den nachstehenden Bedingungen gewährt: a) Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Rentners; b) die Geldleistungen gewährt gegebenenfalls der gemäß Artikel 29 oder Artikel 30 Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. 2. Die in Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen, die ihren Wohnort in dem Gebiet des Mitgliedstaats nehmen, in dem der Rentner wohnt, erhalten a) Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn sie bereits vor dem Wohnortwechsel für den gleichen Fall einer Krankheit oder Mutterschaft Leistungen erhalten haben; b) Geldleistungen, gegebenenfalls von dem gemäß Artikel 29 oder 30 Absatz 2 bestimmten zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts des Rentners können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. Artikel 33 Sachleistungen von erheblicher Bedeutung Artikel 26 gilt entsprechend für Rentenberechtigte. Artikel 34 Aufenthalt des Rentners und/oder der Familienangehörigen in einem anderen Staat als dem, in dem sie wohnen Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen erhalten während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, a) Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Rentners; b) Geldleistungen, gegebenenfalls von dem gemäß Artikel 29 oder 30 Absatz 2 bestimmten zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthaltsorts können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. Artikel 35 Beiträge der Rentenberechtigten 1. Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 29, 30, 31, 32 und 34 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen. 2. Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 31 erfaßten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig. Artikel 36 Allgemeine Vorschriften 1. Bei Anwendung der Artikel 30, 31, 32 und 34 gilt der Bezieher von zwei oder mehr nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats geschuldeten Renten im Sinne dieser Vorschriften als Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Rente. 2. Die Artikel 29 bis 35 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörige, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben. In diesem Fall gelten diese Personen bei der Anwendung dieses Kapitels als Arbeitnehmer oder Familienangehörige von Arbeitnehmern. Abschnitt 6 Ergänzende Bestimmung Artikel 37 Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts- oder Wohnland - Vorher bestehende Erkrankung - Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen 1. Bestehen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes mehrere Versicherungssysteme für Krankheit und Mutterschaft, so werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 bei Anwendung der Artikel 20, 22 Absatz 1, Artikel 23, 27, 28, des Artikels 30 Absatz 1, des Artikels 32 Absatz 1 oder des Artikels 34 die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind. Ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe, so werden die Vorschriften dieses Systems für diese Arbeitnehmer und deren Familienangehörige angewandt, wenn der Träger am Aufenthalts- oder Wohnort, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist. 2. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Gewährung einer Leistung von Voraussetzungen hinsichtlich des Ursprungs einer Erkrankung abhängt ist, gelten nicht für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die unter diesen Beschluß fallen, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen. 3. Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann gegebenenfalls die Zeit berücksichtigen, für die Leistungen für denselben Fall von Krankheit oder Mutterschaft bereits von dem Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind. Abschnitt 7 Erstattungen zwischen Trägern Artikel 38 1. Aufwendungen für Sachleistungen, die aufgrund dieses Kapitels vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, sind in voller Höhe zu erstatten. 2. rstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe des in Artikel 91 vorgesehenen Beschlusses entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder unter Zugrundelegung von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen. Die Pauschalbeträge müssen den wirklichen Ausgaben möglichst genau entsprechen. 3. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten. KAPITEL 2 INVALIDITÄT Abschnitt 1 Arbeitnehmer, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist Artikel 39 Allgemeine Vorschriften 1. Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und der Versicherungszeiten ausschließlich unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, erhält Leistungen gemäß Artikel 41. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die nach Kapitel 7 zu gewähren sind. 2. In Anhang V Teil A sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die geltenden Rechtsvorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Art angegeben. Artikel 40 Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten 1. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne der Absätze 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten so, als handelte es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten. 2. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfuellt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems, oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war. Artikel 41 Feststellung der Leistungen 1. Der Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 40 - erfuellt. 2. Personen welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfuellen, erhalten die Leistungen ausschließlich von dem genannten Träger nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften. 3. Personen, die keinen Leistungsanspruch nach Absatz 1 haben, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 40 - noch Anspruch haben. 4. Sehen die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 2 oder 3 vor, daß der Leistungsantrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen außer Kindern festgelegt wird, so berücksichtigt der zuständige Träger auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. 5. Ist in den Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 2 oder 3 bei Zusammentreffen mit Leistungen anderer Art im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 oder mit anderen Einkünften die Anwendung von Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsvorschriften vorgesehen, so gelten Artikel 49 Absatz 3 und Artikel 51 Absatz 5 entsprechend. Abschnitt 2 Arbeitnehmer, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten Artikel 42 Allgemeine Vorschriften 1. Ein Arbeitnehmer, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Absatz 4. 2. Ein Arbeitnehmer, der im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn eine der in Anhang V Teil A erwähnten Rechtsvorschriften gilt, erhält die Leistungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 unter folgenden Voraussetzungen: -Er muß - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 40 - die in diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art geforderten Voraussetzungen erfuellen, jedoch ohne daß es erforderlich wäre, Versicherungszeiten einzubeziehen, die nach anderen als den in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden; und -er darf nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfuellen, die in Anhang V Teil A nicht aufgeführt sind, und -er darf etwaige Ansprüche auf Leistungen bei Alter gemäß Artikel 46 Absatz 2 zweiter Satz nicht geltend machen. 3. a) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach den in Anhang V Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängig machen, daß die betreffende Person während eines bestimmten Zeitraums Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, wird bei einem Arbeitnehmer, für den diese Rechtsvorschriften galten und der im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit in einer Zeit invalide wird, in der die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn gelten, unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 jeder Zeitraum, für den er i) wegen dieser Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit oder stattdessen weiter Lohn erhalten hat, ii) wegen der auf diese Arbeitsunfähigkeit folgenden Invalidität nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Leistungen im Sinnes des vorliegenden Kapitels 2 und des Kapitels 3 erhalten hat, so berücksichtigt, als ob es sich um einen Zeitraum handelte, in dem er nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder nach diesen Rechtsvorschriften arbeitsunfähig war. b) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität entsteht nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats entweder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums des Bezugs von Geldleistungen bei Krankheit oder der Lohnfortzahlung oder bei Ablauf des in diesen Rechtsvorschriften geforderten voraufgehenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch i) zum Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs auf Leistungen gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats oder ii) am Tag nach dem letzten Tag, an dem der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit hat. 4. Eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers ist auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V der Verordnung 1408/71 gemäß Artikel 1 Buchstabe u) des Beschlusses als übereinstimmend anerkannt sind. Abschnitt 3 Verschlimmerung des Invaliditätszustands Artikel 43 1. Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands eines Arbeitnehmers, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Leistungen bei Invalidität erhält, gilt folgendes: a) Der zuständige Träger dieses Staats ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Invalidität zu berücksichtigen, wenn auf den Arbeitnehmer seit Beginn der Leistungsgewährung nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung fanden. b) Der Arbeitnehmer erhält unter Berücksichtigung der Verschlimmerung Leistungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn auf ihn seit Beginn der Leistungsgewährung die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten Anwendung gefunden haben. c) Ist der nach Buchstabe b) geschuldete Gesamtbetrag der Leistung oder der Leistungen niedriger als der Betrag, den der Versicherte zu Lasten des vorher zur Zahlung verpflichteten Trägers erhalten hat, so ist dieser zur Gewährung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet. d) Ist in dem unter Buchstabe b) genannten Fall der für die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zuständige Träger ein niederländischer Träger und i) ist das Leiden, das zu der Verschlimmerung geführt hat, dasselbe wie dasjenige, das die Gewährung von Leistungen gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften begründet hat, ii) ist dieses Leiden eine Berufskrankheit im Sinne der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für den Versicherten zuletzt galten, und begründet es einen Anspruch auf Zahlung der in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zulage, und iii) handelt es sich bei den Rechtsvorschriften, die für den Versicherten seit Beginn des Leistungsbezugs galten, um Rechtsvorschriften gemäß Anhang V Teil A, so erbringt der niederländische Träger weiterhin die ursprüngliche Leistung nach der Verschlimmerung; die Leistung aufgrund der Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats, die für den Versicherten galten, wird um den Betrag der niederländischen Leistung gekürzt. e) Hat der Betroffene in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats, so ist der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 40 zu gewähren. 2. Bei Verschlimmerung des Invaliditätszustands von Arbeitnehmern, die Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhalten, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 42 Absatz 1 gewährt. Abschnitt 4 Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen - Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung von gemäß Artikel 41 festgestellten Leistungen Artikel 44 Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers bei Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität 1. Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden, werden - unbeschadet des Artikels 45 - durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechung leistungspflichtig waren. 2. Die Leistungen werden gemäß den in Artikel 39 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 42 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vorschriften gewährt, wenn der Zustand des Betreffenden, dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen rechtfertigt. Artikel 45 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter - Neuberechnung der nach Artikel 41 festgestellten Leistungen 1. Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates oder der Staaten, nach denen sie gewährt worden sind, gemäß Kapitel 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt. 2. Jeder nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zur Zahlung von Leistungen bei Invalidität verpflichtete Träger gewährt den Leistungsberechtigten, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen können, bis zu dem Zeitpunkt, an dem für diesen Träger Absatz 1 Anwendung findet, die Leistungen weiter, auf die sie nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch haben; andernfalls werden die Leistungen gewährt, solange die Betreffenden die Voraussetzungen für ihren Bezug erfuellen. 3. Wurden Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 41 festgestellt und in Leistungen bei Alter umgewandelt und erfuellt der Betreffende noch nicht die für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehr der übrigen Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen, so gewähren ihm dieser Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten vom Tag der Umwandlung an die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 3 festgestellten Leistungen bei Invalidität bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Betreffende die für den Anspruch auf Leistung bei Alter nach den Rechtsvorschriften des oder der anderen betreffenden Staaten geltenden Voraussetzungen erfuellt, als ob dieses Kapitel bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität anwendbar gewesen wäre, oder, sofern eine solche Umwandlung nicht vorgesehen ist, solange, wie er Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten hat. 4. Die gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen bei Invalidität werden gemäß Kapitel 3 neu festgestellt, sobald der Berechtigte die Voraussetzungen für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität aufgrund von Rechtsvorschriften erfuellt, die in Anhang V Teil A nicht aufgeführt sind, oder Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält. KAPITEL 3 ALTER UND TOD (RENTEN) Artikel 46 Allgemeine Vorschriften über die Feststellung der Leistungen, wenn für die Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten 1. Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt. 2. Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so wird, sofern Artikel 54 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung der aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben. 3. Dieses Kapitel betrifft weder die Kinderzuschüsse zu Renten noch die Waisenrenten; diese sind nach Kapitel 7 zu gewähren. Artikel 47 Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten 1. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne der Absätze 2 oder 3 ist, davon abhängig, daß Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte. 2. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Arbeitnehmer gilt, oder gegebenenfalls in einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System, oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfuellt der Versicherte auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems, oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter bzw. für Angestellte berücksichtigt, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war. 3. Die in einem Sondersystem eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten werden im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter bzw. für Angestellte eines anderen Mitgliedstaats für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs selbst dann berücksichtigt, wenn sie in dem letztgenannten Staat in einem System gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 bereits berücksichtigt worden sind, sofern die betreffende Person dem einen oder anderen dieser Systeme angeschlossen war. 4. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, daß der Betreffende zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß den in Anhang VI für jeden betroffenen Mitgliedstaat vorgesehenen Bestimmungen versichert ist. Artikel 48 Feststellung der Leistungen 1. Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 47 und des Artikels 42 Absatz 3 erfuellt, so gilt folgendes: a) Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde: i) allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, ii) nach Absatz 2. b) Der zuständige Träger kann jedoch auf die Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 50 oder 51 enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 51 enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist. In Anhang V Teil B sind für jeden betroffenen Mitgliedstaat die Fälle aufgeführt, in denen die Berechnungen zu einem solchen Ergebnis führen. 2. Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 47 und/oder des Artikels 42 Absatz 3 erfuellt, so gilt folgendes: a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten. 3. Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen. Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge. Artikel 49 Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden. 2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art jedes Zusammentreffen von Leistungen, die im Sinne des Absatzes 1 nicht als Leistungen gleicher Art betrachtet werden können. 3. Für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei Zusammentreffen einer Leistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene mit einer Leistung gleicher Art oder einer Leistung unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften gelten folgende Vorschriften: a) Die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen oder die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte werden nur berücksichtigt, wenn die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats die Berücksichtigung solcher im Ausland erworbenen Leistungen oder dort erzielter Einkünfte vorsehen. b) Der Betrag der von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungen wird vor Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderer individueller Abgaben oder Abzüge berücksichtigt. c) Der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen, die auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gewährt werden, wird nicht berücksichtigt. d) Sind Kürzungs-, Ruhens- bzw. Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, weil der Versicherte aufgrund der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten geschuldete Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art oder andere im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten erzielte Einkünfte bezieht, so kann die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen oder der im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte gekürzt werden. Artikel 50 Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden 1. Die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen gelten nicht für eine nach Artikel 48 Absatz 2 berechnete Leistung. 2. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) berechnete Leistung nur dann angewandt werden, wenn es sich: a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die in Anhang V Teil C aufgeführt ist, oder b) um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachtet wird. In diesem letzteren Fall finden die genannten Vorschriften Anwendung bei Zusammentreffen einer solchen Leistung i) mit einer Leistung gleichen Typs, außer wenn ein Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer zwei- oder mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen wurde, oder ii) mit einer Leistung der in Buchstabe a) genannten Art. Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Leistungen und die Abkommen sind in Anhang V Teil C aufgeführt. Artikel 51 Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 49 Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind 1. Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften gleichzeitig zur Kürzung, zum Ruhen oder zur Entziehung von zwei oder mehr Leistungen nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i), so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt. 2. Handelt es sich um eine nach Artikel 48 Absatz 2 berechnete Leistung, so werden die Leistung oder die Leistungen unterschiedlicher Art der anderen Mitgliedstaaten oder die sonstigen Einkünfte und alle in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgröße nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden und bei der Berechnung dieser Leistung zugrunde gelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berücksichtigt. 3. Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften gleichzeitig zur Kürzung, zum Ruhen oder zur Entziehung von einer oder mehr Leistungen nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und von einer oder mehr Leistungen nach Artikel 48 Absatz 2, so gelten folgende Vorschriften: a) Bei einer Leistung oder Leistungen nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) werden die Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt. b) Bei einer Leistung oder Leistungen, die nach Artikel 48 Absatz 2 berechnet werden, wird nach Maßgabe des Absatzes 2 gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen. 4. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a) vor, daß bei der Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstige Einkünfte sowie alle anderen Bezugsgrößen nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, findet die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Teilung bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung. 5. Alle vorstehenden Bestimmungen gelten in den Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Anspruch auf eine Leistung bei Bezug einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistung unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte nicht begründet werden kann, sinngemäß. Artikel 52 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen 1. Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des zeitanteiligen Betrags nach Artikel 48 Absatz 2 gilt folgendes: a) Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Hoechstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Hoechstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser Zeiten. Diese Berechnungsmethode kann den betreffenden Versicherungsträger nicht zur Gewährung einer Leistung verpflichten, deren Betrag die volle nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe sich nicht nach der Versicherungsdauer richtet. b) Die Einzelheiten für die Berücksichtigung der sich überschneidenden Zeiten werden in dem in Artikel 91 vorgesehenen Durchführungsbeschluß festgelegt. c) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt, -beitrag, -steigerungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoarbeitsentgelt oder aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, ermittelt die genannten Durchschnitts- oder Verhältniszahlen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten oder des Bruttoarbeitsentgelts, das der Versicherte während dieser Zeiten bezogen hat. d) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Beiträge oder Steigerungsbeträge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -beiträge oder -steigerungsbeträge, die für die Versicherungszeiten festgestellt worden sind, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. e) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Pauschalarbeitsentgelt oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten Entgelte oder Beträge in Höhe des Pauschalarbeitsentgelts oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalarbeitsentgelte oder -beträge für Versicherungszeiten, die nach den von dem genannten Träger angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. f) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Entgelte und für andere Zeiten ein Pauschalarbeitsentgelt oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten die nach den Buchstaben d) oder e) ermittelten Entgelte oder Beträge beziehungsweise den Durchschnitt dieser Entgelte oder Beträge; wird bei der Berechnung der Leistungen für sämtliche nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten ein Pauschalarbeitsentgelt oder -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktives Entgelt, das diesem Pauschalentgelt oder -betrag entspricht. g) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, ermittelt diese Durchschnittsgrundlage gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten. 2. Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Anpassung der bei der Berechnung der Leistungsbeträge berücksichtigten Rententeile gelten gegebenenfalls für die vom zuständigen Träger dieses Staates gemäß Absatz 1 berücksichtigten Rententeile für Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten. 3. Wird nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Leistungsbetrag unter Berücksichtigung von Familienangehörigen außer von Kindern festgelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch diejenigen Familienangehörigen der betreffenden Person, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Artikel 53 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr 1. Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 48 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn: -die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und -aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. 2. Die in Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 47 Absatz 2 - mit Ausnahme des Buchstabens b) - berücksichtigt. 3. Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfuellt sind; dabei gelten alle zurückgelegten und gemäß Artikel 47 Absätze 1 bis 4 angerechneten Versicherungs- und Wohnzeiten als nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt. Artikel 54 Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfuellt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben 1. Erfuellt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Artikels 47 und/oder des Artikels 42 Absatz 3, nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die für ihn galten, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Staaten, so gilt folgendes: a) Jeder zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfuellt sind, berechnet nach Artikel 48 den Betrag der geschuldeten Leistung. b) Dabei gelten jedoch folgende Bestimmungen: i) Erfuellt der Betreffende die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens zweier Mitgliedstaaten, ohne daß Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 48 Absatz 2 unberücksichtigt, es sei denn, die Berücksichtigung der genannten Zeiten ermöglicht die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung. ii) Erfuellt der Betreffende die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet, es sei denn, die Berücksichtigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, ermöglicht nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung. Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn der Betreffende gemäß Artikel 46 Absatz 2 zweiter Satz ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben. 2. Gemäß Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten gewährte Leistungen werden, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer beteiligter Mitgliedstaaten, die für den Versicherten galten, erfuellt sind, nach Artikel 48 von Amts wegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 47 und gegebenenfalls unter erneuter Berücksichtigung von Absatz 1 neu berechnet. Dieser Absatz gilt entsprechend, wenn eine Person die bislang nach Artikel 46 Absatz 2 zweiter Satz aufgeschobene Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter beantragt. 3. Eine Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt unbeschadet des Artikels 42 Absatz 2 von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften nicht mehr erfuellt sind. Artikel 55 Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt Der Empfänger von Leistungen nach diesem Kapitel darf in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt und nach dessen Rechtsvorschriften ihm eine Leistung zusteht, keinen niedrigeren Leistungsbetrag als die Mindestleistung erhalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für eine Versicherungs- oder Wohnzeit vorgesehen ist, welche den Zeiten insgesamt entspricht, die bei der Feststellung seiner Leistung gemäß den vorstehenden Artikeln angerechnet wurden. Der zuständige Träger dieses Staates zahlt dem Betreffenden gegebenenfalls während der gesamten Zeit, in der er im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Summe der nach diesem Kapitel geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Mindestleistung. Artikel 56 Anpassung und Neuberechnung der Leistungen 1. Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 48 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 48 vorzunehmen ist. 2. Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 48 vorzunehmen. KAPITEL 4 ARBEITSUNFÄLLE UND BERUFSKRANKHEITEN Abschnitt 1 Leistungsanspruch Artikel 57 Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat - Allgemeine Regelung Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, erhält in dem Staat, in dem er wohnt, a) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. Artikel 58 Grenzgänger - Sonderregelung Ein Grenzgänger kann die Leistungen auch im Gebiet des zuständigen Staates erhalten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den Rechtsvorschriften dieses Staates erbracht, als ob der Grenzgänger dort wohnte. Artikel 59 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat 1. Der in Artikel 57 bezeichnete Arbeitnehmer, der sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhält, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn er schon vor seinem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für Grenzgänger. 2. Der in Artikel 57 bezeichnete Arbeitnehmer erhält nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn er schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten hat. Artikel 60 Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates - Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit - Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben 1. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und a) der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates aufhält oder b) der, nachdem er zu Lasten des zuständigen Trägers leistungsberechtigt geworden ist, von diesem Träger die Genehmigung erhalten hat, in das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vorzunehmen, oder c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, hat Anspruch auf: i) Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates; ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts können diese Leistungen jedoch vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. 2. Die nach Absatz 1 Buchstabe b) erforderliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Rückkehr oder der Wohnortwechsel des Arbeitnehmers dessen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung in Frage stellen würde. Die nach Absatz 1 Buchstabe c) erforderliche Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn dieser Arbeitnehmer im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann. Artikel 61 Wegeunfälle Ein Wegeunfall, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates ereignet hat, gilt als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten. Artikel 62 Leistungen bei Berufskrankheiten in den Fällen, in denen die betreffende Person in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist 1. Haben von einer Berufskrankheit betroffene Personen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften jenes letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5 - erfuellt sind. 2. Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheiten nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Mitgliedstaats ärztlich festgestellt worden ist, gilt diese Voraussetzung auch dann als erfuellt, wenn die betreffende Krankheit zum erstenmal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden ist. 3. Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, festgestellt worden ist, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates bei der Prüfung des Zeitpunkts der Ausübung dieser letzten Tätigkeit, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als ob diese nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausgeübt worden wären. 4. Wird für die Gewährung von Leistungen bei Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorausgesetzt, daß eine Tätigkeit, die geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, eine bestimmte Zeitlang ausgeübt wurde, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates, soweit erforderlich, die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten ausgeübt worden ist, als ob sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausgeübt worden wäre. 5. Bei sklerogener Pneumokoniose werden die Aufwendungen für Geldleistungen, einschließlich Renten, von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die betreffende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die geeignet ist, diese Krankheit zu verursachen, anteilig getragen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Altersversicherungs- oder Wohnzeiten nach Artikel 47 Absatz 1 zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Altersversicherungs- oder Wohnzeiten zum Zeitpunkt des Beginns dieser Leistungen. 6. Der Assoziationsrat beschließt einstimmig, auf welche weiteren Berufskrankheiten Absatz 5 erstreckt wird. Artikel 63 Berechnung der Geldleistungen 1. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind. 2. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Arbeitsentgelt oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Arbeitsentgelte für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. 3. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen abhängt, berücksichtigt auch die Familienangehörigen des Versicherten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaates wohnten. Artikel 64 Kosten für den Transport des Verunglückten 1. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport des Verunglückten bis zu seinem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, trägt auch die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte wohnt, sofern er vorher die Genehmigung hierzu erteilt hat; dabei sind die Gründe gebührend zu berücksichtigen, die den Transport rechtfertigen. Die Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich. 2. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, trägt nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Kosten der Überführung bis zur Begräbnisstätte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem der Verunglückte im Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat. Abschnitt 2 Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht Artikel 65 1. Bei Verschlimmerung des Zustands eines Arbeitnehmers, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt folgendes: a) Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Krankheit zu berücksichtigen, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung keine Berufstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern; b) Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne daß dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung eine Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger dieses zweiten Mitgliedstaats gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der Betreffende sich die Krankheit im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugezogen hätte; c) der zuständige Träger gewährt die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn ein Arbeitnehmer an sklerogener Pneumokoniose erkrankt ist oder an einer gemäß Artikel 62 Absatz 6 bestimmten Krankheit leidet und in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats hat. Der zuständige Träger des zweiten Mitgliedstaats übernimmt jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen den vom zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten Geldleistungen, einschließlich der Renten, und den entsprechenden Leistungen, die vor der Verschlimmerung geschuldet wurden; d) die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung lassen sich nicht gegen den Empfänger von Leistungen anwenden, die von den Trägern zweier Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe b) festgestellt wurden. 2. Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, auf die Artikel 62 Absatz 5 angewandt worden ist, gilt folgendes: a) Der zuständige Träger, der die Leistungen aufgrund des Artikels 62 Absatz 1 gewährt hat, ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung zu berücksichtigen; b) die Geldleistungen, einschließlich der Renten, werden anteilig von den Trägern getragen, die gemäß Artikel 62 Absatz 5 an den bisherigen Leistungen beteiligt waren. Hat der Verunglückte jedoch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er bereits eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt hatte, oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erneut eine Tätigkeit ausgeübt, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates den Unterschiedsbetrag zwischen den unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten und den vor der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen. Abschnitt 3 Ergänzende Bestimmung Artikel 66 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften 1. Besteht im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffende Person befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht in diesem Gebiet eine derartige Versicherung, die jedoch keinen für die Gewährung von Sachleistungen verantwortlichen Träger vorsieht, so werden diese Leistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts gewährt, der für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist. 2. Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die vollständig kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon abhängig, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in Anspruch genommen wird, so gelten die nach Artikel 57 und Artikel 60 Absatz 1 gewährten Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt. 3. Die nach Artikel 57 und Artikel 60 Absatz 1 gewährten Sachleistungen gelten als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt, wenn in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System bezüglich der Verpflichtungen des Arbeitgebers vorgesehen ist. 4. Die Sachleistungen werden unmittelbar vom Arbeitgeber oder von dem für ihn eintretenden Versicherer gewährt, wenn das System des zuständigen Staates für die Entschädigung von Arbeitsunfällen nicht den Charakter einer Pflichtversicherung hat. 5. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären. 6. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags später eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären, sofern 1) für die früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten kein Leistungsanspruch bestand und 2) für die später eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 5 kein Leistungsanspruch gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht. Artikel 67 Regelung bei mehreren Versicherungssystemen im Wohn- oder Aufenthaltsland - Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen 1. Sind in den Rechtsvorschriften des Wohn- oder Aufenthaltslandes mehrere Versicherungssysteme vorgesehen, so werden bei den in Artikel 57 oder Artikel 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmern die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind. Ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer von Bergwerken und gleichgestellten Betrieben, so werden die Rechtsvorschriften dieses Systems auf diese Erwerbstätigen angewandt, sofern der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist. 2. Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften eine Hoechstdauer für die Gewährung der Leistungen vorgesehen ist, kann die Zeit berücksichtigen, für die vom Träger eines anderen Mitgliedstaats bereits Leistungen gewährt worden sind. Abschnitt 4 Erstattungen zwischen Trägern Artikel 68 1. Der zuständige Träger hat die Aufwendungen für die Sachleistungen zu erstatten, die aufgrund des Artikels 57 und des Artikels 60 Absatz 1 für seine Rechnung gewährt worden sind. 2. Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe des in Artikel 91 vorgesehenen Beschlusses gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen festgestellt und vorgenommen. 3. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten. KAPITEL 5 STERBEGELD Artikel 69 Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Artikel 70 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt 1. Stirbt ein Arbeitnehmer, ein Rentner, ein Rentenantragsteller oder einer ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten. 2. Der zuständige Träger ist zur Zahlung des Sterbegelds nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt. 3. Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Artikel 71 Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen Stirbt ein Rentner, der zum Bezug von Rente nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt ist und der im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die diesem Rentner aufgrund des Artikels 30 gewährten Sachleistungen gingen, so wird das Sterbegeld von diesem Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und zu seinen Lasten gewährt, als hätte der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes im Gebiet des Mitgliedstaats gewohnt, in dem dieser Träger seinen Sitz hat. Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend. KAPITEL 6 FAMILIENLEISTUNGEN Artikel 72 Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, auch Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Artikel 73 Arbeitnehmer, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen Ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Artikel 74 Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen Ein arbeitsloser Arbeitnehmer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Artikel 75 Zahlung der Leistungen 1. Familienleistungen werden in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den Selbständigen gelten; in dem in Artikel 74 genannten Fall gewährt sie der zuständige Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der arbeitslose Arbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezieht. Sie werden nach den für diese Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält. 2. Der zuständige Träger zahlt jedoch auf Antrag des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde ihres Wohnlands hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, wenn die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet. 3. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können vereinbaren, daß der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten oder eines dieser Staaten geschuldeten Familienleistungen unmittelbar oder über den Träger des Wohnorts der Familienangehörigen an die natürliche oder juristische Person zahlt, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt. Artikel 76 Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen 1. Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag. 2. Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden. KAPITEL 7 LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER VON RENTNERN UND FÜR WAISEN Artikel 77 Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen 1. Leistungen im Sinne dieses Artikels sind die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. 2. Die Leistungen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt: a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates; b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, erhält die Leistungen i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den betreffenden Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft. Artikel 78 Waisen 1. Leistungen im Sinne dieses Artikels sind Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. 2. Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt: a) Für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates; b) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben: i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht, oder ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a) - nach den betreffenden Rechtsvorschriften besteht; wenn nach diesen Rechtsvorschriften kein Anspruch besteht, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft. Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für die Gewährung der in Artikel 77 genannten Leistungen für Kinder eines Rentenberechtigten anzuwenden waren, gelten jedoch nach dem Tod des Rentenberechtigten für die Gewährung der Leistungen an die Waisen weiter. Artikel 79 Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen 1. Die Leistungen nach den Artikeln 77 und 78 werden gemäß den nach diesen Artikeln bestimmten Rechtsvorschriften von dem Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, zu seinen Lasten gewährt, als hätten für den Rentner oder den Verstorbenen ausschließlich die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gegolten. Dabei gilt jedoch folgendes: a) Hängt nach diesen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Dauer der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Wohnzeiten ab, so wird diese Dauer gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 47 beziehungsweise des Artikels 72 ermittelt; b) werden nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen auf der Grundlage des Rentenbetrags berechnet oder hängen sie von der Dauer der Versicherungszeiten ab, so werden sie unter Zugrundelegung des nach Artikel 48 Absatz 2 ermittelten theoretischen Betrages berechnet. 2. Führt die Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) dazu, daß infolge gleich langer Zeiten mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, so werden die Leistungen nach Artikel 77 beziehungsweise Artikel 78 nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, denen der Rentenberechtigte oder der Verstorbene zuletzt unterstanden hat. 3. Der Anspruch auf Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach Absatz 2 und aufgrund der Artikel 77 und 78 ruht, wenn für die Kinder Anspruch auf Leistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers. TEIL III VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN Artikel 80 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden 1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Tunesiens unterrichten einander: a) über alle zur Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen; b) über alle die Anwendung dieses Beschlusses berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften. 2. Bei der Anwendung dieses Beschlusses unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten und Tunesiens, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Tunesiens können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren. 3. Die Behörden und Träger jedes Mitgliedstaats und Tunesiens können zur Durchführung dieses Beschlusses miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. 4. Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats oder Tunesiens dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats oder Tunesiens abgefaßt sind. 5. a) Werden personenbezogene Daten aufgrund dieses Beschlusses oder des in Artikel 91 bezeichneten Beschlusses von den Behörden oder Trägern eines Mitgliedstaats oder Tunesiens den Behörden oder Trägern eines anderen Mitgliedstaats oder Tunesiens übermittelt, so gilt für diese Datenübermittlung die Datenschutzregelung des übermittelnden Staates. Für jede weitere Mitteilung sowie für die Speicherung, Veränderung oder Löschung der Daten gilt das Datenschutzrecht des Empfängermitgliedstaats. b) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person oder in Übereinstimmung mit den übrigen im innerstaatlichen Recht festgelegten Garantien erfolgen. Artikel 81 Steuerbefreiung und Steuerermäßigung - Befreiung von der Legalisierung 1. Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Tunesiens vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder Tunesiens oder gemäß dieses Beschlusses einzureichen sind. 2. Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die im Rahmen der Anwendung dieses Beschlusses vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden. Artikel 82 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats oder bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht Tunesiens eingereicht werden 1. Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats oder Tunesiens eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der entsprechend zuständigen Behörden unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht. 2. Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften Tunesiens innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht Tunesiens. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht. 3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Tunesiens bezeichnen die zur Entgegennahme von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsbehelfen befugten Behörden, Träger oder Gerichte. Artikel 83 Ärztliche Gutachten 1. Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder Tunesiens vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Leistungsberechtigten nach Maßgabe des in Artikel 91 vorgesehenen Beschlusses oder, falls darin nichts bestimmt ist, im Rahmen der Bedingungen angefertigt werden, die von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart worden sind. 2. Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Gebiet des zuständigen Staates angefertigt. Artikel 84 Überweisung der aufgrund dieses Beschlusses geschuldeten Beträge Gegebenenfalls werden Geldüberweisungen aufgrund dieses Beschlusses nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Überweisung gelten. Bestehen solche Vereinbarungen zwischen zwei Staaten nicht, so vereinbaren die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die für den internationalen Zahlungsverkehr zuständigen Behörden die zur Durchführung dieser Überweisung erforderlichen Maßnahmen. Artikel 85 Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten oder Tunesiens sind im Anhang VI aufgeführt. Artikel 86 Einziehung von Beiträgen 1. Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten Beiträge gelten. 2. Die Einzelheiten der Durchführung von Absatz 1 werden, soweit erforderlich, in dem in Artikel 91 vorgesehenen Beschluß oder durch Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können auch das Zwangsbeitreibungsverfahren betreffen. Artikel 87 Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte 1. Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für den Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung: a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an. b) Hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an. 2. Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind. Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäftigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist. TEIL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN Artikel 88 Übergangsvorschriften 1. Dieser Beschluß begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. 2. Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Beschlusses werden sämtliche Versicherungszeiten und gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Tunesiens vor Inkrafttreten dieses Beschlusses zurückgelegt worden sind. 3. Ein Leistungsanspruch nach diesem Beschluß wird auch für Ereignisse begründet, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses liegen, soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt. 4. Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person nach Inkrafttreten dieses Beschlusses festgestellt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind. 5. Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Inkrafttreten dieses Beschlusses festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieses Beschlusses neu festgestellt werden. 6. Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieses Beschlusses mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder Tunesiens entgegengehalten werden können. 7. Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder Tunesiens - vom Tag der Antragstellung an erworben. Artikel 89 Anhänge zu diesem Beschluß 1. Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Auf Antrag des beteiligten Mitgliedstaates oder der beteiligten Mitgliedstaaten oder Tunesiens können diese Anhänge durch Beschluß des Assoziationsrats geändert werden. Artikel 90 Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften 1. Die Notifizierungen nach Artikel 5 sind an den Vorsitzenden des Assoziationsrates zu richten. Sie enthalten Angaben zum Inkrafttreten der einschlägigen Gesetze und Systeme. 2. Notifizierungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 91 Bestimmungen zur Durchführung dieses Beschlusses In einem späteren Beschluß wird die Durchführung dieses Beschlusses geregelt. Artikel 92 Zusätzliche Vereinbarungen zur Durchführung dieses Beschlusses Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder Tunesien und ein oder mehrere Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls zusätzliche Vereinbarungen über die verwaltungsmäßige Durchführung dieses Beschlusses schließen. Artikel 93 Jede Vertragspartei ergreift die sie betreffenden Maßnahmen für die Umsetzung dieses Beschlusses. Geschehen zu ........ ANHANG I PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH I. Arbeitnehmer (Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) des Beschlusses) A. BELGIEN Gegenstandslos. B. DÄNEMARK 1. Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Beschlusses gilt a) für die Zeit vor dem 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt; b) für die Zeit ab 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Zusatzrente des Arbeitsmarkts (arbejdsmarkedets tillägspension, ATP) unterliegt. C. DEUTSCHLAND Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Teil II Titel II Kapitel 6 des Beschlusses, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Beschlusses als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält. D. SPANIEN Gegenstandslos. E. FRANKREICH Ist ein französischer Träger der zuständige Träger für die Gewährung von Familienleistungen nach Teil II Titel II Kapitel 6 des Beschlusses, so gilt als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Beschlusses jede nach Artikel L 3112 des Gesetzbuchs der soziale Sicherheit (code de la sécurité sociale) sozialversicherungspflichtige Person, die die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich Tätigkeit oder Arbeitsentgelt nach Artikel L 3131 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit für die Gewährung der Geldleistungen im Rahmen der Krankenversicherung, des Mutterschutzes oder der Invaliditätsversicherung erfuellt, oder die Person, die diese Geldeistungen erhält. F. GRIECHENLAND 1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iii) des Beschlusses gelten im Rahmen des OGA-Systems versicherte Personen, die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) des Beschlusses besitzen oder besaßen. 2. Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Beschlusses die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iii) des Beschlusses genannten Personen. G. IRLAND Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Beschlusses gilt, wer gemäß den Abschnitten 5 und 37 des konsolidierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe [Social Welfare (Consolidation) Act (1981)] pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. H. ITALIEN Gegenstandslos. I. LUXEMBURG Gegenstandslos. J. NIEDERLANDE Gegenstandslos. K. ÖSTERREICH Gegenstandslos. L. PORTUGAL Gegenstandslos. M. FINNLAND Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsvorschriften über das Zusatzrentensystem ist. N. SCHWEDEN Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Beschlusses gilt jede Person, die Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist. O. VEREINIGTES KÖNIGREICH Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) des Beschlusses gilt jede Person, die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer (employed earner) ist, sowie jede Person, für die Beiträge als Arbeitnehmer (employed person) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar geschuldet werden. II. Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe d) zweiter Satz des Beschlusses) A. BELGIEN Gegenstandslos. B. DÄNEMARK Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) und nach Artikel 34 des Beschlusses bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" 1) den Ehegatten eines Arbeitnehmers oder einer Person, der bzw. die nach dem Beschluß leistungsberechtigt ist, sofern der Ehegatte selbst keinen eigenständigen Leistungsanspruch nach dem Beschluß hat, oder 2) ein Kind unter 18 Jahren, für das die elterliche Sorge von einer Person ausgeübt wird, die nach dem Beschluß leistungsberechtigt ist. C. DEUTSCHLAND Gegenstandslos. D. SPANIEN Gegenstandslos. E. FRANKREICH Der Begriff "Familienangehöriger" bezeichnet jede in Artikel L 512-3 des Gesetzbuchs der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale) genannte Person. F. GRIECHENLAND Gegenstandslos. G. IRLAND Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach dem Beschluß bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" jede Person, die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf solche Leistungen nach den Gesundheitsgesetzen 1947 bis 1970 (Health Acts 1947-1970) gegenüber dem Arbeitnehmer als unterhaltsberechtigt gilt. H. ITALIEN Gegenstandslos. I. LUXEMBURG Gegenstandslos. J. NIEDERLANDE Gegenstandslos. K. ÖSTERREICH Gegenstandslos. L. PORTUGAL Gegenstandslos. M. FINNLAND Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel II Teil II Kapitel 1 des Beschlusses bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung. N. SCHWEDEN Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel II Teil II Kapitel 1 des Beschlusses bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren. O. VEREINIGTES KÖNIGREICH Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen ist unter "Familienangehöriger" zu verstehen: 1. nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien und Nordirland: 1) der Ehegatte, sofern a) diese Person, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder eine andere Person handelt, die gemäß der Verordnung leistungsberechtigt ist, i) mit dem Ehegatten zusammenlebt oder ii) zum Unterhalt des Ehegatten beiträgt, und b) der Ehegatte keine i) Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person oder ii) auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit bezieht; 2) die für ein Kind sorgende Person, sofern a) der Arbeitnehmer oder eine andere gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person i) mit ihr wie ein Ehemann oder eine Ehefrau zusammenlebt oder ii zu ihrem Unterhalt beiträgt und b) die betreffende Person keine i) Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person oder ii) auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit bezieht; 3) ein Kind für welches die Person, der Arbeitnehmer oder eine andere gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person Kindergeld bezieht oder beziehen könnte; 2. nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar: jede Person, die im Sinne der Verordnung von 1973 über ärztliche Gruppenpraxen (Group Practice Scheme Ordinance) als unterhaltsberechtigt gilt. ANHANG II Sachlicher Geltungsbereich I. Besondere Geburts- oder Adoptionsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe s) Ziffer i) nicht in den Geltungsbereich des Beschlusses fallen A. BELGIEN a) Die Geburtsbeihilfe. b) Die Adoptionsprämie. B. DÄNEMARK Keine. C. DEUTSCHLAND Keine. D. SPANIEN Keine. E. FRANKREICH a) Die bis zum Alter von drei Monaten gewährte Kleinkinderbeihilfe. b) Die Adoptionsbeihilfe. F. GRIECHENLAND Keine. G. IRLAND Keine. H. ITALIEN Keine. I. LUXEMBURG a) Die vorgeburtlichen Beihilfen. b) Die Geburtsbeihilfen. J. NIEDERLANDE Keine. K. ÖSTERREICH Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe. L. PORTUGAL Keine. M. FINNLAND Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe. N. SCHWEDEN Keine. O. VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine. II. Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4), die nicht in den Geltungsbereich des Beschlusses fallen A. BELGIEN Keine. B. DÄNEMARK Keine. C. DEUTSCHLAND a) Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und insbesondere an Blinde gewährten Leistungen. b) Der Sozialzuschlag nach dem Rentenüberleitungsgesetz vom 28. Juni 1990 D. SPANIEN Keine. E. FRANKREICH Keine. F. GRIECHENLAND Keine. G. IRLAND Keine. H. ITALIEN Keine. I. LUXEMBURG Keine. J. NIEDERLANDE Keine. K. ÖSTERREICH Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen. L. PORTUGAL Keine. M. FINNLAND Keine. N. SCHWEDEN Keine. O. VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine. ANHANG III BESTIMMUNGEN AUS ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT, DEREN GELTUNGSBEREICH AUF ALLE PERSONEN ERSTRECKT WIRD, AUF DIE DER BESCHLUSS ANZUWENDEN IST (Artikel 6 des Beschlusses) 1. BELGIEN-DÄNEMARK Gegenstandslos. 2. BELGIEN-DEUTSCHLAND a) Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960. b) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens). 3. BELGIEN-SPANIEN Keine. 4. BELGIEN-FRANKREICH a) Artikel 13, 16 und 23 der Zusatzvereinbarungen vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen von gleichen Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen). b) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 17. Januar 1948). c) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer. 5. BELGIEN-GRIECHENLAND Artikel 15 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 des Allgemeinen Abkommens vom 1. April 1958. 6. BELGIEN-IRLAND Gegenstandslos. 7. BELGIEN-ITALIEN Artikel 29 des Abkommens vom 30. April 1948. 8. BELGIEN-LUXEMBURG Artikel 2 und 4 des Abkommens vom 27. Oktober 1971 (Soziale Sicherheit in Übersee). 9. BELGIEN-NIEDERLANDE Artikel 2 und 4 des Abkommens vom 4. Februar 1969 (berufliche Tätigkeit in Übersee). 10. BELGIEN-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 4 April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 11. BELGIEN-PORTUGAL Artikel 1 und 5 der Vereinbarung vom 13. Januar 1965 (Soziale Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi) in der Fassung des durch den Briefwechsel vom 18. Juni 1982 geschlossenen Abkommens. 12. BELGIEN-FINNLAND Gegenstandslos. 13. BELGIEN-SCHWEDEN Gegenstandslos. 14. BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine. 15. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND a) Nummer 15 des Schlußprotokolls zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14. August 1953. b) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen. 16. DÄNEMARK-SPANIEN Gegenstandslos. 17. DÄNEMARK-FRANKREICH Gegenstandslos. 18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND Gegenstandslos. 19. DÄNEMARK-IRLAND Gegenstandslos. 20. DÄNEMARK-ITALIEN Gegenstandslos. 21. DÄNEMARK-LUXEMBURG Gegenstandslos. 22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE Gegenstandslos. 23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 16 Jun 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 24. DÄNEMARK-PORTUGAL Gegenstandslos. 25. DÄNEMARK-FINNLAND Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 26. DÄNEMARK-SCHWEDEN Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 27. DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH Gegenstandslos. 28. DEUTSCHLAND-SPANIEN Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973. 29. DEUTSCHLAND-FRANKREICH a) Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950. b) Artikel 9 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen von gleichen Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen). c) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955. d) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955. e) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag. f) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland). 30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND a) Artikel 5 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 25. April 1961. b) Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3, die Artikel 9 bis 11 und die Abschnitte I und IV, soweit sie diese Artikel betreffen, des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961 sowie die Protokollnotiz vom 14. Juni 1980. c) Protokoll vom 7. Oktober 1991 in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Griechischen Republik über die Regelung von Rentenfragen vom 6. Juli 1984. 31. DEUTSCHLAND-IRLAND Gegenstandslos. 32. DEUTSCHLAND-ITALIEN a) Artikel 3 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Sozialversicherung). b) Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens). 33. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag). 34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE a) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951. b) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind). 35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980. b) Ziffer 3 Buchstaben c) und d), Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a) und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. d) Ziffer 3 Buchstabe g) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen: i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden können, ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt; dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer die erste Rente ersetzenden Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen. f) Ziffer 19 Buchstabe b) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c) dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.. g) Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen. h) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung. i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. 36. DEUTSCHLAND-PORTUGAL Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 6. November 1964. 37. DEUTSCHLAND-FINNLAND a) Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit. b) Ziffer 9 a Buchstabe a) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. 38. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN a) Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit. b) Ziffer 8 a Buchstabe a) des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. 39. DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit. b) Artikel 2 bis 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20. April 1960. c) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960. 40. SPANIEN-FRANKREICH Keine. 41. SPANIEN-GRIECHENLAND Gegenstandslos. 42. SPANIEN-IRLAND Gegenstandslos. 43. SPANIEN-ITALIEN Artikel 5, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979. 44. SPANIEN-LUXEMBURG a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8. Mai 1969. b) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27. Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8. Mai 1969 auf Selbständige. 45. SPANIEN-NIEDERLANDE Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5. Februar 1974. 46. SPANIEN-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 47. SPANIEN-PORTUGAL Artikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969. 48. SPANIEN-FINNLAND Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19 Dezember 1985 über soziale Sicherheit. 49. SPANIEN-SCHWEDEN Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 4. Februar 1983 über soziale Sicherheit. 50. SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine. 51. FRANKREICH-GRIECHENLAND Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 30 des Allgemeinen Abkommens vom 19. April 1958. 52. FRANKREICH-IRLAND Gegenstandslos. 53. FRANKREICH-ITALIEN a) Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948. b) Briefwechsel vom 3. März 1956 (Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter in landwirtschaftlichen Berufen). 54. FRANKREICH-LUXEMBURG Artikel 11 und 14 der Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen). 55. FRANKREICH-NIEDERLANDE Artikel 11 der Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Januar 1950 (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen). 56. FRANKREICH-ÖSTERREICH Keine. 57. FRANKREICH-PORTUGAL Keine. 58. FRANKREICH-FINNLAND Keine. 59. FRANKREICH-SCHWEDEN Keine. 60. FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH Notenwechsel vom 27. und 30. Juli 1970 über die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des Vereinigten Königreichs, die im Rahmen des Kulturabkommens vom 2. März 1948 vorübergehend in Frankreich tätig sind. 61. GRIECHENLAND-IRLAND Gegenstandslos. 62. GRIECHENLAND-ITALIEN Gegenstandslos. 63. GRIECHENLAND-LUXEMBURG Gegenstandslos. 64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE Artikel 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 13. September 1966. 65. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 66. GRIECHENLAND-PORTUGAL Gegenstandslos. 67. GRIECHENLAND-FINNLAND Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit. 68. GRIECHENLAND-SCHWEDEN Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984. 69. GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH Gegenstandslos. 70. IRLAND-ITALIEN Gegenstandslos. 71. IRLAND-LUXEMBURG Gegenstandslos. 72. IRLAND-NIEDERLANDE Gegenstandslos. 73. IRLAND-ÖSTERREICH Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 74. IRLAND-PORTUGAL Gegenstandslos. 75. IRLAND-FINNLAND Gegenstandslos. 76. IRLAND-SCHWEDEN Gegenstandslos. 77. IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 8 der Vereinbarung vom 14. September 1971 über die soziale Sicherheit. 78. ITALIEN-LUXEMBURG Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 24 des Allgemeinen Abkommens vom 29. Mai 1951. 79. ITALIEN-NIEDERLANDE Artikel 21 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952. 80. ITALIEN-ÖSTERREICH a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit. b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 81. ITALIEN-PORTUGAL Gegenstandslos. 82. ITALIEN-FINNLAND Gegenstandslos. 83. ITALIEN-SCHWEDEN Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit. 84. ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine. 85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE Keine. 86. LUXEMBURG-ÖSTERREICH a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978. b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 87. LUXEMBURG-PORTUGAL Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12. Februar 1965. 88. LUXEMBURG-FINNLAND Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15 September 1988 über soziale Sicherheit. 89. LUXEMBURG-SCHWEDEN a) Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Artikel 30 des obengenannten Abkommens. 90. LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine. 91. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH a) Artikel 3 des Abkommens vom 7 März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5 November 1980, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 92. NIEDERLANDE-PORTUGAL Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 31 des Abkommens vom 19. Juli 1979. 93. NIEDERLANDE-FINNLAND Gegenstandslos. 94. NIEDERLANDE-SCHWEDEN Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 95. NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine. 96. ÖSTERREICH-PORTUGAL Keine. 97. ÖSTERREICH-FINNLAND a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 99. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel I der Verordnung geltend machen können. 100. PORTUGAL-FINNLAND Gegenstandslos. 101. PORTUGAL-SCHWEDEN Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit. 102. PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung. b) In bezug auf die portugiesischen Arbeitnehmer für die Zeit vom 22. Oktober 1987 bis zum Ende des in Artikel 220 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeitraums: Artikel 26 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 15. November 1978 in der Fassung des Briefwechsels vom 28. September 1987. 103. FINNLAND-SCHWEDEN Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 104. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine. 105. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit. ANHANG IV BEITRAGSUNABHÄNGIGE SONDERLEISTUNGEN (Artikel 8 des Beschlusses) A. BELGIEN a) Beihilfen für Behinderte (Gesetz vom 27. Februar 1987). b) Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 1. April 1969). c) Garantierte Familienleistungen (Gesetz vom 20. Juli 1971). B. DÄNEMARK a) Nach dem Gesetz über Sozialhilfe zum Unterhalt von Rehabilitanden gezahlte pauschale Rehabilitationsbeihilfe. b) Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung, durch das Gesetz Nr. 204 vom 29. März 1995 kodifizierte Fassung). C. DEUTSCHLAND Keine. D. SPANIEN a) Leistungen gemäß dem Gesetz über die soziale Integration der Behinderten (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982). b) Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlaß Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981). c) Beitragsunabhängige Invaliden- und Altersrenten sowie beitragsunabhängiges Kindergeld nach Artikel 132 Absatz 1, Artikel 136a, 137a, 138a, 154a, 155a, 156a, 167, Artikel 168 Absatz 2, Artikel 169 und 170 des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit in der Fassung des Gesetzes 26/90 vom 20. Dezember 1990, mit dem in das System der sozialen Sicherheit beitragsunabhängige Leistungen eingeführt worden sind. E. FRANKREICH a) Zusatzbeihilfe des "Fonds National de Solidarité" (Nationaler Solidaritätsfonds)(Gesetz vom 30. Juni 1956). b) Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975). c) Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952). F. GRIECHENLAND a) Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82). b) Kindergeld für nicht erwerbstätige Mütter, deren Ehemänner ihren Wehrdienst ableisten (Gesetz 1483/84, Artikel 23 Absatz 1). c) Kindergeld für nicht erwerbstätige Mütter, deren Ehemänner inhaftiert sind (Gesetz 1483/84, Artikel 23 Absatz 2). d) Beihilfe bei ererbter hämolitischer Anämie (Gesetzeserlaß 321/69) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4a/F222 oik.2204). e) Beihilfe für Taubstumme (Ausnahmegesetz 421/37) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4b/F.422/oik. 2205). f) Beihilfe für Schwerbehinderte (Gesetzeserlaß 162/73) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4a/F.225 /oik. 161). g) Beihilfe für Spasmophilie (Gesetzeserlaß 162/72) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4a/F.224 /oik.2207). h) Beihilfe bei schwerer geistiger Zurückgebliebenheit (Gesetzeserlaß 162/73) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4b/423/oik. 2208). i) Beihilfe für Blinde (Gesetz 958/79) (Gemeinsamer Ministerialerlaß G4b/F.421/oik.2209). G. IRLAND a) Arbeitslosenhilfe [Social Welfare (Consolidation) Act von 1981, Teil 3 Kapitel 2]. b) (Beitragsunabhängige) Alters- und Blindenrente [Social Welfare (Consolidation) Act von 1981, Teil 3 Kapitel 3]. c) (Beitragsunabhängige) Witwen- und Waisenrente [Social Welfare (Consolidation) Act von 1981, Teil 3 Kapitel 4]. d) Beihilfe für Alleinerziehende (Social Welfare Act von 1990, Teil 3). e) Betreuungsbeihilfe (Social Welfare Act von 1990, Teil 4). f) Zuschlag zum Familieneinkommen (Social Welfare Act von 1984, Teil 3). g) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Health Act von 1970, Artikel 69). h) Mobilitätsbeihilfe (Health Act von 1970, Artikel 61). i) Unterhaltsbeihilfe bei Infektionskrankheiten (Health Act von 1947, Artikel 5 und Artikel 44 Absatz 5). j) Beihilfe für Versorgung zu Hause (Health Act von 1970, Artikel 61). k) Beihilfe für Blinde (Blind Persons Act von 1920, Kapitel 49). l) Rehabilitationsbeihilfe für Behinderte (Health Act von 1970, Artikeln 68, 69 und 72). H. ITALIEN a) Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 von 30. April 1969). b) Leistungen, Beihilfen und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988). c) Taubstummenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 381 von 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988). d) Blindenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988). e) Ergänzungsleistungen zum Mindestruhegehalt (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 von 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990). f) Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätsbeihilfen (Gesetze Nr. 222 vom 12. Juni 1984). g) Monatliche Beihilfen für die ständige persönliche Betreuung von Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit pensioniert sind (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984). I. LUXEMBURG a) Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte (Gesetz von 16. April 1979). b) Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz von 30. April 1980). J. NIEDERLANDE Keine. K. ÖSTERREICH a) Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1995 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG). b) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. L. PORTUGAL a) Beitragsunabhängige Familienbeihilfen (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 von 27. Mai 1980). b) Stillgeld (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980). c) Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder und behinderte Jugendliche (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980). d) Beihilfe für den Besuch einer Sonderlehranstalt (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980). e) Beitragsunabhängige Waisenrente (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980). f) Beitragsunabhängige Invaliditätsrente (Gesetzeserlaß Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980). g) Beitragsunabhängige Altersrente (Gesetzeserlaß Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980). h) Zusatzrente bei Vollerwerbsunfähigkeit (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980). i) Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981). M. FINNLAND a) Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69). b) Behindertenbeihilfe(Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88). c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78). d) Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds nicht erfuellen. N. SCHWEDEN a) Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962: 392, neu veröffentlicht 1976: 1014). b) Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120). c) Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120). O. VEREINIGTES KÖNIGREICH a) . . . . . b) Beihilfe für Invalidenbetreuung [Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit vom 20. März 1975, Abschnitt 37, und Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 20. März 1975, Abschnitt 37]. c) Familieneinkommen [Gesetz von 1986 über soziale Sicherheit vom 25. Juli 1986, Abschnitt 20 bis 22, und Verordnung von 1986 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 5. November 1986, Artikeln 21 bis 23]. d) Unterstützungsbeihilfe [Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit vom 20. März 1975, Abschnitt 35, und Gesetz von 1975 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 20. März 1975, Abschnitt 35]. e) Einkommensbeihilfe [Gesetz von 1986 über soziale Sicherheit vom 25. Juli 1986, Abschnitte 20 bis 22 und Abschnitt 23, und Verordnung von 1986 über soziale Sicherheit (Nordirland) vom 5. November 1986, Artikel 21 bis 24]. f) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte [Gesetz von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte vom 27. Juni 1991, Abschnitt 1, und Verordnung von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte (Nordirland) vom 24. Juli 1991, Artikel 3]. g) Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte [Gesetz von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte vom 27. Juni 1991, Abschnitt 6, und Verordnung von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte (Nordirland) vom 24. Juli 1991, Artikel 8]. h) Einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act 1995 vom 28. Juni 1995, Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d) Ziffer ii)und Nummer 3, sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995 vom 18. Oktober 1995, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer ii) und Artikel 5). ANHANG V A. Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Beschlusses, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeiten abhängt A. BELGIEN a) Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter, über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine. b) Die Rechtsvorschriften über die Invalidität im System der sozialen Sicherheit in Übersee und die Invaliditätsregelung für ehemalige Angestellte von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi. B. DÄNEMARK Keine. C. DEUTSCHLAND Keine. D. SPANIEN Die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versicherung für den Fall der Invalidität. E. FRANKREICH Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter. F. GRIECHENLAND Die Rechtsvorschriften über die Versicherung in der Landwirtschaft. G. IRLAND Teil II Kapitel 10 des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe (Social Welfare (Consolidation) Act, 1981). H. ITALIEN Keine. I. LUXEMBURG Keine. J. NIEDERLANDE a) Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung, in geänderter Fassung. b) Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung, in geänderter Fassung. K. ÖSTERREICH Keine. L. PORTUGAL Keine. M. FINNLAND Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93). N. SCHWEDEN Keine. O. VEREINIGTES KÖNIGREICH a) Großbritannien Artikel 15 und 36 des Gesetzes von 1975 über die soziale Sicherheit (Social Security Act 1975). Artikel 14, 15 und 16 des Gesetzes von 1975 über die Renten der sozialen Sicherheit (Social Security Pensions Act 1975). b) Nordirland Artikel 15 und 36 des Gesetzes von 1975 über die soziale Sicherheit in Nordirland [Social Security (Northern Ireland) Act 1975]. Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung von 1975 über die Renten der sozialen Sicherheit in Nordirland [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975]. B. Fälle im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b) des Beschlusses, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Beschlusses verzichtet werden kann A. BELGIEN Keine. B. DÄNEMARK Alle Anträge auf Renten nach dem Gesetz über die Volksrente, mit Ausnahme der in Anhang V Teil C aufgeführten Renten. C. DEUTSCHLAND Keine. D. SPANIEN Keine. E. FRANKREICH Keine. F. GRIECHENLAND Keine. G. IRLAND Alle Anträge auf Ruhestandsrenten, beitragsbedingte Altersrenten und Witwenrenten. H. ITALIEN Alle Anträge auf Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer. I. LUXEMBURG Keine. J. NIEDERLANDE Alle Anträge auf Alterrente nach dem Gesetz vom 31. Mai 1956 in geänderter Fassung. K. ÖSTERREICH Keine. L. PORTUGAL Alle Anträge auf Invaliditäts-, Alters- und Witwen- bzw. Witwerrenten. M. FINNLAND Keine. N. SCHWEDEN Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang V Teil C genannten Renten. O. VEREINIGTES KÖNIGREICH Alle Anträge auf Altersrente und Witwenleistungen nach Teil II Titel II Kapitel 3 des Beschlusses, mit Ausnahme derjenigen, bei denen a) in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und ii) eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i) kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist; b) durch die durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 48 Absatz 2 des Beschlusses berücksichtigt würden. C. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a) des Beschlusses 1. Leistungen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a) des Beschlusses, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist. a) Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität. b) Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist. c) Die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten. d) Die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit; e) Die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird; f) Die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung. g) Die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93). h) Die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze. 2. Leistungen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe b) des Beschlusses, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird: a) Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird. b) Die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird. c) Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten ("inabilità"). d) Die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten. e) Die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird. f) Die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits erworbene Versicherungszeit abgestellt wird. 3. Abkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Beschlusses zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit. Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit. Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. ANHANG VI BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN (Artikel 85 des Beschlusses) A. BELGIEN 1. Für die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel 6 und 7 des Titels II Teil II des Beschlusses durch den zuständigen Träger Belgiens gilt das Kind als in dem Mitgliedstaat aufgewachsen, in dessen Gebiet es wohnt. 2. Für die Anwendung von Artikel 48 Absatz 2 des Beschlusses sind die Zeiten in der Versicherung für den Fall des Alters, die vor dem 1. Januar 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, auch als Versicherungszeiten anzusehen, die nach dem belgischen allgemeinen Invaliditätssystem und nach dem System der Seeleute zurückgelegt worden sind. 3. Bei Anwendung des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften war. 4. Bei der Anwendung des Artikels 72 und des Artikels 79 Absatz 1 Buchstabe a) des Beschlusses werden nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungs- und/oder Versicherungszeiten in den Fällen angerechnet, in denen nach den belgischen Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch der Voraussetzung unterliegt, daß in einem bestimmten früheren Zeitraum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfen im Rahmen des Systems für Arbeitnehmer erfuellt wurden. 5. Bei der Berechnung des theoretischen Betrags einer Invaliditätsrente nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung stützt sich der zuständige belgische Träger auf das Einkommen, das der Betreffende in seinem zuletzt ausgeübten Beruf hatte. 6. Arbeitnehmer, die nach den belgischen Rechtsvorschriften für die Kranken- und Invaliditätsversicherung, die die Gewährung eines Leistungsanspruchs auch vom Bestehen einer Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig machen, in Belgien nicht länger versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels II Teil II Kapitel 3 des Beschlusses als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind. 7. Hat der Betreffende nach Artikel 47 des Beschlusses Anspruch auf eine belgische Leistung wegen Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 48 Absatz 2 des Beschlusses diese Leistung entsprechend den Bestimmungen des Gesetztes vom 9. August 1963 über die Schaffung und Gestaltung eines Kranken- und Invaliditätspflichtsversicherungssystems festgestellt, wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) des Beschlusses versichert war. B. DÄNEMARK 1. Die in Artikel 20, Artikel 23 Absätze 1 und 3, Artikel 27 Absätze 1 und 3, Artikel 28 Absatz 1 sowie in den Artikeln 31, 32 und 34 des Beschlusses genannten Arbeitnehmer, Rentenantragsteller und Rentenberechtigten sowie deren Familienangehörige erhalten, sofern sie in Dänemark wohnen oder sich in Dänemark aufhalten, Sachleistungen unter den Voraussetzungen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Personen vorgesehen sind, die nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (lov om offentlig sygesikring) in Gruppe 1 versichert sind. 2. a) Die Bestimmungen in den dänischen Rechtsvorschriften über Sozialrenten, die den Rentenanspruch davon abhängig machen, daß der Berechtigte in Dänemark wohnt, gelten nicht für Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark wohnen. b) Für die Berechnung der Renten gelten die von einem Grenzgänger oder Saisonarbeiter in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Grenzgänger oder Saisonarbeiter ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte. c) Für die Berechnung der Renten gelten die von einem Arbeitnehmer, der weder Grenzgänger noch Saisonarbeiter ist, vor dem 1. Januar 1984 in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeit mit dem Arbeitnehmer ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte. d) Gemäß Buchstaben b) und c) zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht. 3. Der Beschluß berührt nicht die Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenanspruch der dänischen Staatsangehörigen, die während einer bestimmten Dauer unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben. Eine Rente wird jedoch unter den für die dänischen Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gewährt, die während eines Jahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben. 4. a) Die Zeiten, während denen ein Grenzgänger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, seine Berufstätigkeit im Gebiet Dänemarks ausgeübt hat, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein Grenzgänger in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark entsandt ist oder dort eine Dienstleistung erbringt. b) Die Zeiten, während denen ein Saisonarbeiter, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, im Gebiet Dänemarks beschäftigt wurde, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein Saisonarbeiter in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark entsandt wird. 5. Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Tagegeld bei Krankheit oder Mutterschaft nach dem Gesetz über Kranken- und Mutterschaftsgeld vom 20. Dezember 1989 erfuellt sind, wenn die betreffende Person nicht während der gesamten, in dem genannten Gesetz festgesetzten Bezugszeiträume den dänischen Rechtsvorschriften unterstanden hat, gilt folgendes: a) Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark während dieser Bezugszeiträume zurückgelegt wurden, in denen die betreffende Person den dänischen Rechtsvorschriften nicht unterstanden hat, werden berücksichtigt, als handele es sich um nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten; und b) es wird davon ausgegangen, daß während der so berücksichtigten Zeiten ein Arbeitnehmer (in den Fällen, in denen das berufliche Einkommen nicht als Grundlage für die Berechnung des Tagegelds geeignet ist) ein durchschnittliches Arbeitseinkommen in Höhe des Einkommens gehabt hat, das bei der Berechnung des Tagegelds für die nach den dänischen Rechtsvorschriften während der Bezugszeiträume zurückgelegten Zeiten zugrunde gelegt wird. 6. Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 51 Absätze 1 und 3 des Beschlusses gelten nicht für die nach dänischen Rechtsvorschriften festgestellten Renten. 7. Hat der Empfänger einer - gegebenenfalls vorgezogenen - dänischen Altersrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten zur Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 54 Absatz 1 des Beschlusses, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, Wohnzeiten in Dänemark zurückgelegt haben muß. C. DEUTSCHLAND 1. Artikel 7 des Beschlusses berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. 2. a) Die pauschale Anrechnungszeit wird ausschließlich nach den deutschen Zeiten ermittelt. b) Für die Anrechnung deutscher rentenrechtlicher Zeiten auf die knappschaftliche Rentenversicherung gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. c) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften. 3. Ergeben sich aus der Durchführung des Beschlusses oder weiterer Beschlüsse über soziale Sicherheit für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland in ihrer Eigenschaft als Verbindungsstelle (Krankenversicherung) im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlagen aufgebracht, die sämtlichen Trägern der Krankenversicherung proportional zur durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, ohne Rentner, auferlegt werden. 4. 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird auf die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt: Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfuellung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat; b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war; c) der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach 232 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. 5. Sind die Kosten für Sachleistungen, die deutsche Träger des Wohnorts den bei zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten versicherten Rentnern oder deren Familienangehörigen gewähren, nach Monatspauschbeträgen abzurechnen, so gelten diese Kosten für den Finanzausgleich zwischen deutschen Trägern in der Rentenkrankenversicherung als Aufwendungen für Leistungen der deutschen Rentnerkrankenversicherung. Die den deutschen Trägern des Wohnorts von den zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten erstatteten Pauschbeträge gelten als Einnahmen, die bei dem genannten Finanzausgleich zu berücksichtigen sind. 6. Für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der deutschen Krankenversicherung der Rentner nach 5 Absatz 1 Nummer 11 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und Artikel 56 Gesundheits-Reformgesetz sind die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, während deren die betreffende Person Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall hatte, im erforderlichen Umfang wie nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen, soweit sie sich nicht mit nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten überschneiden. 7. Für die Gewährung von Geldleistungen nach 47 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), 200 Absatz 2 und 561 Absatz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, berechnen die deutschen Versicherungsträger das für die Bemessung der Leistungen maßgebliche Nettoarbeitsentgelt so, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnten. 8. Für die Gewährung von Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit gemäß 53 ff.Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Rahmen der Sachleistungsaushilfe berücksichtigt der Träger des Wohnorts Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. 9. Wer eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 29 des Beschlusses als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, wenn er nach 8 Absatz 1 Nummer 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit ist. 10. Als Versicherungszeit wegen Kindererziehung nach den deutschen Rechtsvorschriften gilt auch die Zeit, in der die Erziehung eines Kindes durch den betroffenen Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, soweit dieser Arbeitnehmer nach 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf oder Erziehungsurlaub gemäß 15 Bundeserziehungsgeldgesetz nimmt und er nicht eine geringfügige Beschäftigung gemäß 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausgeübt hat. D. SPANIEN 1. Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iv) des Beschlusses, daß eine Person im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war, kann nicht gegenüber Personen geltend gemacht werden, die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 2805/1979 vom 7. Dezember 1979 als Beamter oder Bediensteter einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation im allgemeinen System der sozialen Sicherheit freiwillig versichert sind. 2. Die Vorschriften des Königlichen Dekrets Nr. 2805/1979 vom 7. Dezember 1979 werden auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sowie auf Staatsangehörige Tunesiens angewandt, wenn die betreffende Person a) im spanischen Gebiet wohnt oder b) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher im spanischen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert war oder c) im Gebiet eines Drittstaates wohnt, im spanischen System der sozialen Sicherheit für wenigstens 1 800 Tage Beiträge entrichtet hat und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. 3. Arbeitnehmer, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel II Teil II Kapitel 3 des Beschlusses noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn keine Versicherung vorliegt, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Leistung geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 53 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt. 4. a) In Anwendung des Artikels 52 erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung anhand der Bemessungsgrundlagen für tatsächlich entrichtete Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit. b) Der so ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes bis zu dem Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht. E. FRANKREICH 1. a) Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer und die Altersbeihilfe in der Landwirtschaft werden entsprechend den nach den französischen Rechtsvorschriften für französische Arbeitnehmer geltenden Voraussetzungen allen Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit gewährt, die im Zeitpunkt der Antragstellung im französischen Gebiet wohnen. b) Das gleiche gilt für Flüchtlinge und Staatenlose. c) Der Beschluß berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, aufgrund deren ausschließlich in den europäischen und den überseeischen Departements der Französischen Republik (Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten für den Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer angerechnet werden. 2. Die in den besonderen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Bergbau vorgesehene Sonderzulage und kumulierbare Entschädigung werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt. 3. Das Gesetz Nr. 65-555 vom 10. Juli 1965, nach dem die französischen Staatsangehörigen, die im Ausland eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, wird auf die Staatsangehörigen Tunesiens wie folgt angewendet: - Die gegenüber dem französischen System zur freiwilligen Versicherung berechtigende Berufstätigkeit darf weder in französischem Gebiet noch im Gebiet Tunesiens ausgeübt werden. - Der Arbeitnehmer muß in seinem Zulassungsantrag auf Anwendung dieses Gesetzes nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflicht- oder freiwillig weiterversichert war. 4. Wer nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses den französischen Rechtsvorschriften unterliegt, hat für ihn begleitende Familienangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem er eine Beschäftigung ausübt, Anspruch auf folgende Familienleistungen: a) die Kleinkinderbeihilfe bis zum Alter von drei Monaten; b) die Familienleistungen nach Artikel 73 des Beschlusses. 5. Zur Berechnung des theoretischen Betrages gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a) des Beschlusses in den Systemen, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Punkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Punkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden, und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht. 6. a) Grenzgänger, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnen und ihre Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich ausüben, erhalten in Anwendung von Artikel 19 des Beschlusses im Gebiet dieser Departements die Sachleistungen gemäß der durch Dekret Nr. 46-1428 vom 12. Juni 1946 und Nr. 67-814 vom 25. September 1967 eingeführten Regelung für Elsaß-Lothringen. b) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Leistungsempfänger gemäß Artikel 32 Absätze 2 und 3 und Artikel 33 des Beschlusses. 7. Unbeschadet der Artikel 73 und 74 des Beschlusses werden Wohnungsbeihilfen, Beihilfen für die häusliche Beaufsichtigung von Kindern und Erziehungsbeihilfen nur im französischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen und deren Angehörigen gewährt. 8. Arbeitnehmer, die den französischen Rechtsvorschriften über die Witwenversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel II Teil II Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den für Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 53 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt. F. GRIECHENLAND 1. Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung von griechischen Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen griechischer Abstammung gilt für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, gemäß Unterabsatz 2. Soweit die anderen Bestimmungen dieses Gesetzes erfuellt sind, können in folgenden Fällen Beiträge entrichtet werden: a) wenn die betreffende Person im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und zugleich in der Vergangenheit beim griechischen Rentenversicherungssystem pflichtversichert war, oder b) unabhängig vom Wohnort, wenn der Betreffende entweder in der Vergangenheit zehn aufeinanderfolgende oder nicht aufeinanderfolgende Jahre lang in Griechenland gewohnt hat oder bei der griechischen Sozialversicherung 1 500 Tage pflichtversichert oder freiwillig versichert war. 2. Entgegen den einschlägigen OGA-Vorschriften gelten Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, die für diese Risiken einen besonderen Zweig vorsehen, sofern sie mit Zeiten einer landwirtschaftlichen Beschäftigung in Griechenland zusammenfallen, als Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des OGA-Systems im Sinne des Artikels 1 Buchstabe o) des Beschlusses. 3. Im Rahmen der griechischen Rechtsvorschriften wird Artikel 54 Absatz 2 des Beschlusses unter der Voraussetzung angewandt, daß sich die dort genannte Neuberechnung nicht zum Nachteil des Betreffenden auswirkt. 4. In den Fällen, in denen die Satzungsbestimmungen der griechischen Hilfsrentenkassen die Möglichkeit der Anerkennung bei griechischen Hauptversicherungsträgern zurückgelegter Zeiten der Rentenpflichtversicherung vorsehen, gelten diese Bestimmungen auch für Zeiten der Rentenpflichtversicherung, die nach Maßgabe der in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallenden Rechtsvorschriften jedes beliebigen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden. 5. Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 der Rentenpflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats als Griechenlands angehörten und frühestens ab dem 1. Januar 1993 erstmals in der griechischen Sozialversicherung pflichtversichert sind, gelten als "Altersversicherte" im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2084/92. G. IRLAND 1. Wohnen die in Artikel 20 Absatz 1, Artikel 23 Absätze 1 und 3, Artikel 27 Absätze 1 und 3, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 31, Artikel 32 und Artikel 34 des Beschlusses genannten Arbeitnehmer, Arbeitslosen, Rentenantragsteller oder -berechtigten sowie ihre Familienangehörigen in Irland oder halten sie sich dort auf, so wird ihnen die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt, wenn die Kosten für die Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Irland gehen. 2. Den in Irland wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Irland gelten und der die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften erfuellt, um gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19 leistungsberechtigt zu sein, wird die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt. Die Kosten für die gewährten Leistungen gehen zu Lasten des Trägers, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist. Übt jedoch der Ehegatte des Arbeitnehmers oder die Person, die für die Kinder sorgt, in Irland eine Berufstätigkeit aus, so gehen die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu Lasten des irischen Trägers, soweit der Anspruch auf die genannten Leistungen allein aufgrund der irischen Rechtsvorschriften begründet ist. 3. Wird ein den irischen Rechtsvorschriften unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Unfall, a) als habe sich dieser Unfall im Gebiet Irlands ereignet und b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er aufgrund seiner Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften versichert war, seine Abwesenheit vom Gebiet Irlands berücksichtigt wird. 4. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der entgeltbezogenen Leistung, die in den irischen Rechtsvorschriften im Fall der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen ist, wird abweichend von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 des Beschlusses dem Arbeitnehmer für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des maßgeblichen Steuerjahres (Einkommensteuer) ein Betrag in Höhe eines durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts männlicher bzw. weiblicher Arbeitnehmer während dieses Steuerjahres angerechnet. 5. Bei Anwendung des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig im Sinne der irischen Rechtsvorschriften war. 6. Bei Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 ist ein Arbeitnehmer, der nicht tatsächlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, in den Fällen, in denen dies Voraussetzung für den Bezug von Altersrente ist, so zu behandeln, als habe er den Aufschub der Feststellung der Altersrente, auf die er nach den irischen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, ausdrücklich beantragt. 7. Nach Maßgabe der irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Beschlusses können i) im Zusammenhang mit Titel III Teil II des Beschlusses nicht als nach Maßgabe der irischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten gemäß diesem Buchstaben berücksichtigt werden; ii) Irland nicht zum zuständigen Staat für die Zahlung von Leistungen nach Artikel 19 oder Artikel 41 Absatz 1 des Beschlusses machen. H. ITALIEN Keine. I. LUXEMBURG 1. Abweichend von Artikel 88 Absatz 2 des Beschlusses werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die ein Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1946 oder vor einem in einem zweiseitigen Abkommen festgelegten früheren Zeitpunkt nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder des Todes zurückgelegt hat, nur insoweit berücksichtigt, als der Betreffende nach dem entsprechenden Zeitpunkt sechs Versicherungsmonate im luxemburgischen System nachweisen kann. Soweit mehrere zweiseitige Abkommen in Betracht kommen, werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt. 2. Bei der Gewährung des unveränderlichen Teils der luxemburgischen Renten werden die von nicht in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmern nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1972 an Wohnzeiten gleichgestellt. 3. Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Beschlusses berührt nicht die luxemburgischen Rechtsvorschriften, nach denen die Krankenkasse ihre Genehmigung für eine Behandlung im Ausland nicht verweigern kann, wenn die notwendige Behandlung im Großherzogtum nicht möglich ist. 4. Bei der Anrechnung der Versicherungszeit nach Artikel 171,7 Sozialversicherungsordnung berücksichtigt der luxemburgische Träger die von der betreffenden Person nach Maßgabe der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, als ob es sich um nach Maßgabe der von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten handelte. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß der Betreffende zuletzt Versicherungszeiten nach luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. J. NIEDERLANDE 1. Krankheitskostenversicherung a) Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Sachleistungen nach den niederländischen Rechtsvorschriften gilt für die Durchführung von Titel II Teil II Kapitel 1 als Sachleistungsberechtigter, wer nach dem niederländischen Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung versichert oder mitversichert ist. b) Für die Anwendung der Artikel 29 bis 36 des Beschlusses werden den Renten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Buchstabe b) (Invalidität) und Buchstabe c) (Alter) der Erklärung des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 5 der Verordnung geschuldet werden, gleichgestellt: - Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungs-Neuregelungsgesetz vom 6. Januar 1966 (Staatsblad 6) für Zivilbeamte und ihre Hinterbliebenen (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz); - Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungs-Neuregelungsgesetz vom 6. Oktober 1966 (Staatsblad 445) für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz); - Versorgungsbezüge nach dem Eisenbahnversorgungs-Neuregelungsgesetz vom 15. Februar 1967 (Staatsblad 138) für Bedienstete der niederländischen Eisenbahnen und ihre Hinterbliebenen (Eisenbahner-Versorgungsgesetz); - Versorgungsleistungen nach der Regelung für die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen (RDV 1964 NS); - Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung über das verfrühte Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß oder infolge einer vom Krankenkassenrat zu bezeichnenden Regelung. c) Die in den Niederlanden wohnenden Familienangehörigen nach Artikel 20 Absatz 2, die Arbeitnehmer und deren Familienangehörigen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b) und den Artikeln 27 und 28, die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats haben, sind nicht nach dem Allgemeinen Gesetz über Besondere Krankheitskosten (Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten) versichert. 2. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung (AOW) a) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen kann, nicht erfuellt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte. In Abweichung von Artikel 7 AOW kann auch der Berechtigte, der nur vor dem 1. Januar 1957 in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet hat, die Gleichstellung gemäß den obigen Voraussetzungen erlangen. b) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte, soweit diese Kalenderjahre bzw. Teile von Kalenderjahren mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und mit Kalenderjahren bzw. Teilen von Kalenderjahren, die nach Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen. In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als berechtigte Person. c) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre oder auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt bekommen kann, nicht erfuellt, zwischen seinem vollendeten 15. und seinem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienste eines dort ansässigen Arbeitgebers ausübte. d) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre oder Teile von Kalenderjahren vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der berechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und seinem vollendeten 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnte und nicht nach diesen Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Kalenderjahre bzw. Teile von Kalenderjahren mit Versicherungszeiten, die von der berechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, und mit Kalenderjahren bzw. Teilen von Kalenderjahren, die nach Buchstabe a) zu berücksichtigen sind, zusammenfallen. e) Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nur, wenn der Berechtigte nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt. f) In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 AOW und Artikel 47 Absatz 1 AWW (Gesetz über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung) ist der in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnende Ehegatte eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechtigt, sich nur für die Zeiten nach dem 2. August 1989, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den genannten Gesetzen pflichtversichert ist oder gewesen ist, aufgrund eben dieser Gesetze freiwillig zu versichern. Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers endet. Diese Berechtigung erlischt jedoch dann nicht, wenn die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers wegen dessen Todes beendet wurde und seine Witwe ausschließlich eine Rente nach dem Gesetz über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung (AWW) bezieht. Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die freiwillig versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet. Welcher Beitrag vom Ehegatten eines Arbeitnehmers zu entrichten ist, der in der allgemeinen Altersversicherung und der allgemeinen Witwen- und Waisenversicherung pflichtversichert ist, wird gemäß den Bestimmungen über die Festsetzung des Pflichtversicherungsbeitrags festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, daß das Einkommen des Ehegatten in den Niederlanden bezogen wurde. Für den Ehegatten eines Arbeitnehmers, der am 2. August 1989 oder danach pflichtversichert wurde, wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen festgesetzt, die für die Festsetzung des Beitrags zur freiwilligen Versicherung aufgrund der allgemeinen Altersversicherung und der allgemeinen Witwen- und Waisenversicherung gelten. g) Die Berechtigung nach Buchstabe f) besteht nur; wenn der Ehegatte eines Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres nach Beginn von dessen Pflichtversicherung der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) mitgeteilt hat, daß er sich freiwillig versichern will. Für Ehegatten von Arbeitnehmern, die am 2. August 1989 oder unmittelbar davor pflichtversichert wurden, beginnt die Einjahresfrist am 2. August 1989 zu laufen. Die Regelung unter Buchstabe f) Unterabsatz 4 kann von dem nicht in den Niederlanden wohnenden Ehegatten des Arbeitnehmers, für den Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 17 des Beschlusses gilt, nicht in Anspruch genommen werden, wenn sich jener Ehegatte ausschließlich nach niederländischem Recht bereits freiwillig versichern kann oder konnte. h) Die Buchstaben a), b), c), d) und f) gelten nicht für die Zeiten, die mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach den Altersversicherungsrechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, und auch nicht für die Zeiten, in denen die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat. i) Für die Anwendung des Artikels 48 Absatz 2 des Beschlusses gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem niederländischen Gesetz über die allgemeine Altersversicherung (AOW) zurückgelegt wurden. 3. a) Arbeitnehmer, die den niederländischen Rechtsvorschriften über die Witwenversicherung nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung von Titel II Teil II Kapitel 3 des Beschlusses als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie gegen diesen Versicherungsfall nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 53 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt. b) Hat eine Witwe nach Buchstabe a) Anspruch auf eine Witwenrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung, so wird diese Rente nach Artikel 48 Absatz 2 des Beschlusses berechnet. Für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten als nach diesen niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Arbeitnehmer nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeübt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte. c) Nach Buchstabe b) zu berücksichtigende Zeiten, die mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben außer Betracht. d) Für die Anwendung des Artikels 48 Absatz 2 des Beschlusses gelten als zurückgelegte Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach dem niederländischen Gesetz über die Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung (AWW) zurückgelegt wurden. 4. a) Arbeitnehmer, die nicht länger nach dem Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (WAO) und/oder nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit (AAW) versichert sind, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen des Titels II Teil II Kapitel 3 des Beschlusses noch als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für das gleiche Risiko eine Leistung geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 53 Absatz 1 genannten Fall als erfuellt. b) Hat der Betreffende nach Buchstabe a) Anspruch auf eine niederländische Leistung bei Invalidität, wird nach Maßgabe des Artikels 48 Absatz 2 diese Leistung wie folgt festgestellt: i) entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO), wenn die betreffende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) ds Beschlusses versichert war; ii) entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (AAW), wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit: - gegen dieses Risiko nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert war, ohne die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) des Beschlusses zu haben, oder - nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen dieses Risiko versichert war, aber nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Leistungsansprüche geltend machen kann. - Ist der nach Ziffer i) berechnete Leistungsbetrag niedriger als der Betrag, der sich aus der Anwendung der Bestimmung unter Ziffer ii) ergibt, wird die Leistung in Höhe des letztgenannten Betrags gezahlt. c) Bei der Berechnung der Leistungen, die entsprechend dem vorgenannten Gesetz vom 18. Februar 1966 (WAO) oder entsprechend dem vorgenannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 (AAW) festgestellt werden, berücksichtigen die niederländischen Träger: - vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten; - nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegte Versicherungszeiten; - nach Maßgabe des vorgenannten Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (AAW) nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach Maßgabe des genannten Gesetzes vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegten Versicherungszeiten decken. d) Bei der Berechnung der niederländischen Leistung bei Invalidität gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Beschlusses berücksichtigen die niederländischen Träger nicht die Zulage, die dem Anspruchsberechtigten gegebenenfalls nach dem Zulagengesetz gewährt wird. Der Anspruch auf diese Zulage und deren Höhe werden ausschließlich nach den Bestimmungen des Zulagengesetzes berechnet. 5. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen a) Arbeitnehmer, auf die im Laufe eines Quartals das niederländische Gesetz über Familienbeihilfen (Algemene Kinderbisjlagwet) anwendbar wird und die am ersten Tag dieses Quartals den einschlägigen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlagen, gelten ab diesem ersten Tag als nach den niederländischen Rechtsvorschriften versichert. b) Der Betrag der Familienbeihilfe, auf die Arbeitnehmer Anspruch haben, die gemäß Buchstabe a) als nach dem niederländischen Gesetz über Familienbeihilfen versichert gelten, wird gemäß den Einzelheiten des in Artikel 91 des Beschlusses genannten Durchführungsbeschlusses festgesetzt. 6. Anwendung einiger Übergangsbestimmungen Artikel 47 Absatz 1 findet keine Anwendung bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund der Übergangsbestimmungen der Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung (Artikel 48), die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung und die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung. K. ÖSTERREICH 1. Für die Anwendung von Titel II Teil II Kapitel 1 des Beschlusses gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter. 2. Für die Anwendung des Artikels 48 Absatz 2 des Beschlusses werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Beschlusses ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht. 3. Für die Anwendung des Artikels 48 Absatz 2 des Beschlusses gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles. 4. Die Anwendung der Bestimmungen des Beschlusses hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben. L. PORTUGAL Keine. M. FINNLAND 1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt. 2. Ist die Beschäftigung in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegten Versicherungszeiten. 3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht. N. SCHWEDEN 1. Bei der Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elterngeld gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden. 2. Die Bestimmungen des Beschlusses über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten. 3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfuellt. 4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt. O. VEREINIGTES KÖNIGREICH 1. Hat eine Person ihren persönlichen Wohnsitz im Gebiet von Gibraltar oder war sie seit ihrer letzten Ankunft in diesem Gebiet zur Beitragszahlung nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar als Arbeitnehmer verpflichtet und beantragt sie wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit Befreiung von der Beitragszahlung für einen bestimmten Zeitraum und werden für diesen Zeitraum ihrem Konto Beiträge gutgeschrieben, so gilt jede im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Vereinigten Königreich zurückgelegte Beschäftigungszeit im Hinblick auf diesen Antrag als im Gebiet von Gibraltar zurückgelegte Beschäftigungszeit, für welche die betreffende Person Beiträge als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar geleistet hat. 2. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfuellt sind, so gelten die Bestimmungen des Titels II Teil II Kapitel 3 des Beschlusses für die Feststellung des Anspruchs jeweils unter der Voraussetzung, daß der Ehegatte oder frühere Ehegatte als Arbeitnehmer oder Selbständiger den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf "Versicherungszeiten" in diesem Kapitel 3 als Bezugnahmen auf folgendermassen zurückgelegte Versicherungszeiten: i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch von einer verheirateten Frau, einem verwitweten Mann oder einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch von einer Witwe geltend gemacht wird, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keine Hinterbliebenenleistung bezog oder die nur eine nach Artikel 48 Absatz 2 des Beschlusses berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht. 3. Die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewährte Witwenpauschale (widow's payment) gilt im Zusammenhang mit Titel II Teil II Kapitel 3 des Beschlusses als Hinterbliebenenrente. 4. Für die Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Invalidenbetreuungsbeihilfe und Unterhaltsgeld bei Arbeitsunfähigkeit werden Zeiten der Beschäftigung oder des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfuellung der Bedingungen über den Aufenthalt im Vereinigten Königreich erforderlich ist, und zwar für die Zeit vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Zulage entsteht. 5. Wird ein den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Unfall a) als habe sich dieser Unfall im Gebiet des Vereinigten Königreichs ereignet und b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er als Arbeitnehmer (employed earner) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder nach den Rechtsvorschriften von Nordirland oder als Arbeitnehmer (employed person) nach den Rechsvorschriften von Gibraltar versichert war, seine Abwesenheit von diesen Gebieten berücksichtigt wird. 6. Der Beschluß gilt nicht für die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Inkraftsetzung eines Abkommens über die soziale Sicherheit, das zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Drittland geschlossen wurde. 7. Bei Anwendung des Titels II Teil II Kapitel 3 des Beschlusses bleiben sowohl die vom Versicherten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs entrichteten gestaffelten Beiträge als auch die nach diesen Rechtsvorschriften zu zahlenden gestaffelten Leistungen bei Alter außer Betracht. Um den Betrag dieser gestaffelten Leistungen erhöht sich der aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldete Leistungsbetrag, der entsprechend dem genannten Kapitel ermittelt wird; diese beiden Beträgen bilden die dem Versicherten tatsächlich geschuldete Leistung. 8. Bei Anwendung der Bestimmungen über die beitragsfreien Sozialversicherungsleistungen und die Arbeitslosenversicherung (Gibraltar) gilt jede Person, auf die der vorliegende Beschluß anwendbar ist, als mit gewöhnlichem Wohnsitz in Gibraltar, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnt. 9. Für die Anwendung der Artikel 7, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 des Beschlusses gilt das einem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewährte Pflegegeld (attendance allowance) als Leistung bei Invalidität. 10. Für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 des Beschlusses wird der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldeten Leistung, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts behandelt, als wohnte er im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats. 11.1. Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird vorbehaltlich der Nummer 13 jede Woche, während deren für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats galten und die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, wie folgt gezählt: a) Zeiten zwischen dem 6. April 1975 und dem 5. April 1987: Für jede Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Arbeitnehmer (employed earner) den Beitrag für ein Entgelt in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für diese Woche entrichtet; b) Zeiten ab dem 6. April 1987: Für jede Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie ein wöchentliches Entgelt bezogen, auf das Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von zwei Dritteln der für diese Woche gültigen Entgeltobergrenze entrichtet worden sind; c) für jede volle Woche, für die die betreffende Person eine einer Versicherungszeit, Beschäftigungszeit oder Wohnzeit gleichgestellte Zeit geltend machen kann, wird sie so angesehen, als seien ihr Beiträge bzw. Entgelte in dem Umfang gutgeschrieben worden, der erforderlich ist, um ihren Gesamtentgeltfaktor für dieses Steuerjahr auf die Höhe zu bringen, die gefordert ist, damit dieses Steuerjahr zu einem anrechnungsfähigen Jahr (reckonable year) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Beitrags- bzw. Entgeltgutschrift wird. 11.2. Für die Anwendung des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe b) des Beschlusses gilt folgendes: a) Hat ein Arbeitnehmer in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder des Absatzes 1 Buchstabe b) Ziffer i) dazu, daß dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 48 Absatz 2 Buchstabe a) des Beschlusses als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, daß er in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist. b) Zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a) des Beschlusses nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer acht gelassen. 11.3. Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für dieses Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die betreffende Person gegolten haben. 12. Bei Anwendung des Artikels 42 Absatz 3 Buchstabe a) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs war. 13.1. Für die Berechnung des theoretischen Betrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a) des Beschlusses gilt folgendes: a) Die Worte "Arbeitsentgelte", "Beiträge" und "Zuschläge" in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) des Beschlusses bezeichnen die Überschüsse an Entgeltfaktoren im Sinne des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 (Social Security Pensions Act 1975) oder gegebenenfalls der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975]. b) Der Durchschnitt der Überschüsse an Entgeltfaktoren wird gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) des Beschlusses (in der im vorstehenden Buchstaben a) genannten Auslegung) in der Weise berechnet, daß die Summe derjenigen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs verzeichneten Überschüsse durch die Zahl der Einkommensteuerjahre (einschließlich Teilen von Steuerjahren) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geteilt wird, die ab 6. April 1978 während der betreffenden Versicherungszeit zurückgelegt wurden. 13.2. Für die Berechnung des Beitrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, bezeichnen die Worte "Versicherungs- und Wohnzeiten" in Artikel 48 Absatz 2 des Beschlusses die ab 6. April 1978 zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten. 14. Für die Begründung des Anspruchs auf Schwerbeschädigtengeld gilt für Arbeitnehmer, die nach Titel I Teil II des Beschlusses unter Ausschluß des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c) den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen oder unterlagen, folgendes: a) Es wird davon ausgegangen, daß sie während des gesamten Zeitraums, während dessen sie eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt haben und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, im Vereinigten Königreich anwesend oder wohnhaft waren, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnten oder sich dort aufhielten. b) Sie haben Anspruch darauf, daß Versicherungszeiten, die sie als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet oder nach Maßgabe der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt haben, Zeiten der Anwesenheit oder des Wohnens im Vereinigten Königreich gleichgestellt werden. 15. Nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zurückgelegte Zeiten gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Beschlusses können i) im Zusammenhang mit Titel II Teil II des Beschlusses nicht als nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zurückgelegte Zeiten gemäß diesem Buchstaben berücksichtigt werden; ii) das Vereinigte Königreich nicht zum zuständigen Staat für die Zahlung von Leistungen nach Artikel 19, Artikel 40 oder Artikel 41 Absatz 1 des Beschlusses machen. 16. Für eine Person, die als Arbeitnehmer früher den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, gelten vorbehaltlich mit einzelnen Mitgliedstaaten geschlossener Vereinbarungen für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Beschlusses die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nach Ablauf des letzten der drei folgenden Tage nicht weiter: a) dem Tag, an dem der Wohnsitz in den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) genannten anderen Mitgliedstaat verlegt wird; b) dem Tag, an dem die dauernde oder vorübergehende Arbeitnehmertätigkeit, während deren diese Person den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag, eingestellt wird; c) dem letzten Tag eines Zeitraums, in dem britische Leistungen wegen Krankheit, Mutterschaft (einschließlich Sachleistungen, für deren Gewährung das Vereinigte Königreich der zuständige Staat ist) oder Arbeitslosigkeit bezogen wurden und der i) vor dem Tag des Wohnsitzwechsels in einen anderen Mitgliedstaat begann oder - bei späterem Beginn - ii) unmittelbar auf die Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat folgte, während diese Person noch Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlag. 17. Die Tatsache, daß eine Person nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Beschlusses und Nummer 16 oben den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterstellt wird, steht folgender Regelung nicht entgegen: a) Die Bestimmungen für Arbeitnehmer in Titel II Teil II Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 sowie in Artikel 42 Absatz 2 des Beschlusses werden vom Vereinigten Königreich als dem zuständigen Staat auf sie angewandt, wenn sie im Sinne dieser Bestimmungen Arbeitnehmer bleibt und zuletzt nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs als solcher versichert war. b) Für die Anwendung des Titels II Teil II Kapitel 6 und 7 des Beschlusses wird sie als Arbeitnehmer behandelt, sofern nach Buchstabe a) Leistungen des Vereinigten Königreichs gemäß Titel II Kapitel 1 zu zahlen sind.