52000PC0193

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch /* KOM/2000/0193 endg. - CNS 2000/0076 */

Amtsblatt Nr. C 248 E vom 29/08/2000 S. 0121 - 0123


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Der Schweinefleischmarkt in der Europäischen Union ist durch zyklische Schwankungen gekennzeichnet. Auf Zeiten mit ausgewogenen Marktverhältnissen und zufriedenstellenden Preisen folgen Zeiten mit einem Überangebot an Schweinefleisch und somit niedrigen, nicht lohnenden Marktpreisen. In den letzten Jahren wurde dieser Zyklus immer ausgeprägter mit immer länger anhaltenden Krisen, wodurch die Liquidität der Schweinehaltungsbetriebe gefährdet wurde. So hat beispielsweise die derzeitige Krise des Sektors im Sommer 1998 begonnen, d.h. sie hält nun seit 20 Monaten an.

2. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates geschaffene gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch ist sehr liberal und sieht praktisch nur zwei Marktstützungsmaßnahmen (Ausfuhrerstattungen und Beihilfen zur privaten Lagerhaltung) vor. Die Hauptverantwortung für das Marktgleichgewicht und das Marktpreisniveau liegt bei den Schweinehaltungsbetrieben, die selbst über den Umfang ihrer Erzeugung und somit über die künftige Lage des Sektors entscheiden. Die beiden vorgenannten Stützungsmaßnahmen können eine etwaige Krise mildern, sie jedoch nicht verhüten.

Die Erfahrungen der letzten vier Jahre mit sehr hohen Marktpreisen in den Jahren 1996 und 1997 gefolgt von einem sehr niedrigen Marktpreisniveau in den Jahren 1998 und 1999, haben deutlich gezeigt, daß ein Ausgleichsmechanismus geschaffen werden muß, um die Erzeugereinkommen zu stabilisieren. Ein solcher Mechanismus sollte Abgaben in Jahren einer guten Konjunktur und Zahlungen in Krisenzeiten vorsehen. Als Ausdruck der weitreichenden Eigenverantwortung der Erzeuger im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch sollte diese neue Regelung von den Erzeugern selbst finanziert werden. Die Regelung sollte auch Elemente zur Steuerung der Schweinefleischerzeugung enthalten.

3. Zweck dieses Vorschlags ist es, einen solchen Ausgleichsmechanismus in die Grundverordnung (EWG) Nr. 2759/75 einzubringen. Die wichtigsten Bestandteile dieses Vorschlags sind folgende:

-die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet Ausgleichsfonds einzurichten. Die Mitgliedschaft der Schweinefleischerzeuger an diesen Fonds ist freiwillig und erstreckt sich über mindestens fünf Jahre,

-die Ausgleichsfonds werden von den Erzeugern selbst im Wege einer Abgabe finanziert, die je Mastschwein erhoben wird. Zur Deckung der Verwaltungskosten, die bei der Einrichtung der Fonds entstehen, kann der Mitgliedstaat degressiv gestaffelte Startbeihilfen gewähren. Die Fonds können bei den Banken Kredite zu Marktbedingungen aufnehmen,

-der Ausgleichsmechanismus umfaßt zwei Steuerungselemente: zum einen eine Abgabeschwelle, ab der auf jedes Mastschwein eine Abgabe an den Fonds erhoben wird, und zum anderen eine Zahlungsschwelle, ab der dem Schweinehaltungsbetrieb je Schwein ein bestimmter Betrag gezahlt wird. Die beiden Schwellen werden von den Fonds festgelegt und von der Kommission im Verwaltungsausschußverfahren genehmigt,

-muß ein Fonds Zahlungen leisten, ohne bereits über die erforderlichen Finanzmittel zu verfügen, so kann ihm der betreffende Mitgliedstaat ein zinsloses Darlehen gewähren. Der Fonds muß das Darlehen vollständig zurückzahlen,

-verfügt ein Ausgleichsfonds über ausreichende Finanzmittel, kann er die Erhebung der Abgaben vorübergehend aussetzen,

-bei seinem Beitritt zum Fonds muß der Erzeuger die Zahl der Mastplätze in seinem Betrieb angeben. Er verpflichtet sich, diese Zahl während der Dauer seiner Fondsmitgliedschaft nicht zu erhöhen. Die Kommission kann jedoch den Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Vorschrift abzuweichen, wenn die Marktaussichten dies gestatten.

2000/0076 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schweinefleischmarkt in der Europäischen Union ist durch zyklische Schwankungen gekennzeichnet. Auf Zeiten mit ausgewogenen Marktverhältnissen und einem zufriedenstellenden Preisniveau folgen Zeiten mit einem Überangebot an Schweinefleisch und mit niedrigen Marktpreisen. In den letzten Jahren wurde dieser Zyklus immer ausgeprägter, und die Krisen hielten immer länger an, wodurch die Liquidität der Schweinehaltungsbetriebe gefährdet wurde. Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 [2], zu ändern und die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Ausgleichsfonds einzurichten, die es den angeschlossenen Schweinehaltungsbetrieben ermöglichen, Marktpreisschwankungen besser zu bewältigen. Um ein reibungsloses Funktionieren und vor allem die Finanzierung der Fonds zu gewährleisten, ist für die Mitgliedschaft im Fonds eine Mindestdauer festzulegen und vorzusehen, daß die betreffenden Erzeuger eine Sicherheit leisten.

[1] ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

[2] ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105.

(2) Damit auf nationaler Ebene alsbald funktionstüchtige Fonds geschaffen werden können, sollte die Hilfe von gegebenenfalls bereits bestehenden Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Eine Beteiligung der Erzeuger an Verwaltung und Leitung muß gewährleistet sein. Die Fonds erlassen die erforderlichen Bestimmungen für ihre Tätigkeit und teilen diese der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(3) Zur Finanzierung der Fonds wird von den Mitgliedern eine Abgabe je Mastschwein entrichtet. Zur Deckung der Verwaltungskosten, die bei der Errichtung des Fonds entstehen, kann der Mitgliedstaat degressiv gestaffelte Startbeihilfen gewähren. Zur weiteren Finanzierung können die Fonds bei Banken und anderen Einrichtungen Kredite zu Marktbedingungen aufnehmen.

(4) Der Ausgleichsmechanismus ist das zentrale Element der Fondsbestimmungen, da er zum einen die Abgabeschwelle bestimmt, ab der in Zeiten mit zufriedenstellenden Marktpreisen auf jedes Mastschwein eine Abgabe an die Fonds erhoben wird, und zum anderen die Zahlungsschwelle vorgibt, ab der die Fonds in Krisenzeiten den Betrieben einen Zuschuß je Mastschwein zahlen. Die Fonds legen die beiden Schwellen auf der Grundlage der Marktdaten und der finanziellen Lage fest. Da der Ausgleichsmechanismus das zentrale Element für die Funktionsweise der Fonds ist, muß er von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genehmigt werden. Durch die Staffelung der erhobenen Abgaben bzw. der gezahlten Beträge dürfte es den Fonds möglich sein, der Struktur des Sektors Rechnung zu tragen und sie zu verbessern.

(5) Bei einer künftigen Krise kann es geschehen, daß die Fonds bereits kurze Zeit nach ihrer Errichtung Zahlungen leisten müssen, ohne zuvor die Möglichkeit gehabt zu haben, die notwendigen Finanzmittel anzusammeln. In diesem Fall ist der betreffende Mitgliedstaat zu ermächtigen, ein zinsloses Darlehen zu gewähren, damit der Fonds seine Aufgabe erfuellen kann. Dieses Darlehen muß zurückgezahlt werden. Wenn die Fonds über ausreichende Finanzmittel verfügen, um im Falle einer künftigen Krise eingreifen zu können, dürfen sie die Erhebung der Abgabe vorübergehend aussetzen.

(6) Die Errichtung der Fonds in den betreffenden Mitgliedstaaten muß mit der Festlegung von Elementen zur Steuerung der Schweinefleischerzeugung in der Europäischen Union einhergehen. Die Mitglieder der Fonds genießen eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der Erlöse aus ihren Mastschweinen. Infolgedessen kann von ihnen eine Produktionsdisziplin verlangt werden, die dazu beiträgt, das Marktgleichgewicht zu verbessern und das reibungslose Funktionieren der Fonds zu gewährleisten. Es empfiehlt sich jedoch, die Möglichkeit vorzusehen, von dieser Bestimmung abzuweichen, wenn die Marktaussichten dies gestatten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 wird folgender Titel Ia eingefügt:

« Titel I a

Ausgleichsfonds

Artikel 7 a

1. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Ausgleichsfonds für Betriebe zu errichten, die Schweine auf ihrem Hoheitsgebiet mästen. Diese Fonds sollen es den Erzeugern erleichtern, Marktpreisschwankungen zu verkraften.

2. Die Mitgliedschaft der Erzeuger in den Fonds ist freiwillig. Ein Erzeuger tritt dem Fonds entweder direkt oder indirekt über die Erzeugerorganisation oder jeden sonstigen Erzeugerzusammenschluß, dessen Mitglied er ist, bei. Die Erzeuger und ihre Organisationen, die den Fonds beitreten, verpflichten sich, die von den Fonds aufgestellten Regeln zu beachten. Als Garantie für die Einhaltung dieser Verpflichtung leisten sie eine Sicherheit.

3. Die Mitgliedschaft der Erzeuger in den Fonds gilt für mindestens fünf Jahre und für sämtliche Produktionsstätten eines Erzeugers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 7b

1. Die Ausgleichsfonds werden von bereits bestehenden oder zu diesem Zweck geschaffenen nationalen Einrichtungen aufgebaut und geleitet. Die Erzeuger sind in der Verwaltung und in den Kontrollorganen der Fonds vertreten.

2. Die Ausgleichsfonds erlassen die erforderlichen Bestimmungen, insbesondere die Beitrittsbedingungen, den Ausgleichsmechanismus und die Modalitäten für die Erhebung und Zahlung der Beträge.

Artikel 7c

1. Die Ausgleichsfonds werden von den Erzeugern selbst im Wege einer Abgabe finanziert, die auf jedes Mastschwein erhoben wird. Diese Abgabe wird von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation gezahlt, über die der Erzeuger seine Schweine vermarktet.

2. Um die Errichtung eines Ausgleichsfonds zu erleichtern, kann der Mitgliedstaat eine Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten gewähren, die dem Fonds während der Anlaufphase entstehen. Als zuschußfähige Ausgaben gelten die Anmietung geeigneter Räumlichkeiten, der Erwerb von Büroausrüstung einschließlich Computerhard- und -software, die Verwaltungskosten einschließlich Personalkosten, Festkosten und sonstige Aufwendungen. Die Beihilfe darf im ersten Jahr 100% der verauslagten Kosten nicht überschreiten. Sie wird für jedes Folgejahr um 20 Prozentpunkte gesenkt, so daß sie im fünften und letzten Jahr der Beihilfegewährung lediglich 20% der tatsächlichen Kosten beträgt.

3. Die erforderlichen Mittel für das Funktionieren der Ausgleichskasse können sich die Fonds durch Kredite bei Banken und öffentlichen oder privaten Einrichtungen beschaffen. In diesem Fall müssen die Kredite zu Marktzinssätzen gewährt werden. Eine Zinsverbilligung, die eine staatliche Beihilfe darstellen würde, ist unzulässig.

Artikel 7d

1. Der Ausgleichsmechanismus der Fonds umfaßt

-zum einen eine "Abgabeschwelle", ab der die Fonds in Zeiten zufriedenstellender Preise bei den Erzeugern je Mastschwein eine Abgabe erheben,

-zum anderen eine "Zahlungsschwelle", ab der die Fonds in Krisenzeiten den Erzeugern einen Betrag je Mastschwein zahlen.

2. Die Fonds unterbreiten der Kommission über die zuständigen Behörden den Ausgleichsmechanismus und vor allem die in Absatz 1 genannten Schwellen, deren Höhe unter Berücksichtigung der Marktpreise, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für geschlachtete Schweine der Standardqualität erzielt werden, der Produktionspreise in dem betreffenden Land, der finanziellen Lage der Fondskasse und der Lage des gemeinschaftlichen Schweinefleischmarktes festgelegt wird. Die Kommission genehmigt diesen Mechanismus nach dem Verfahren des Artikel 24.

3. Die Ausgleichsfonds können die Beträge je Mastschwein und die Anzahl der zuschußfähigen Schweine je Betrieb staffeln, und dabei namentlich der Größe und der Struktur der Schweinehaltungsbetriebe in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung tragen. Die Abgabe kann ebenfalls gestaffelt werden.

Artikel 7e

1. Um zu verhindern, daß der Fonds in den ersten drei Jahren nach seiner Errichtung mangels finanzieller Mittel nicht funktionsfähig ist, kann der Mitgliedstaat dem Ausgleichsfonds ein zinsloses Darlehen im strikt erforderlichen Umfang gewähren. Der Fonds muß dieses Darlehen binnen fünf Jahren vollständig zurückzahlen. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die Höhe des Darlehens und die Methode mit, nach der es berechnet wurde. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

2. Wenn die Ausgleichsfonds über ausreichende Finanzmittel verfügen, können sie die Erhebung der Abgaben vorübergehend aussetzen. Die Fonds müssen etwaige Zinserträge für die satzungsmäßigen Ziele der Fonds verwenden.

Artikel 7f

Bei ihrem Beitritt zum Ausgleichsfonds müssen die Erzeuger die Zahl ihrer Schweinemastplätze im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates angeben. Sie verpflichten sich, diese Zahl während der gesamten Dauer ihrer Fondsmitgliedschaft nicht zu erhöhen. Auf Antrag eines Mitgliedstaates kann die Kommission diesen jedoch nach dem Verfahren des Artikels 24 ermächtigen, von dieser Vorschrift abzuweichen, wenn die Marktaussichten dies gestatten.

Artikel 7g

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle für die Anwendung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen und legen insbesondere alle für die Errichtung und Verwaltung der Ausgleichsfonds nötigen Verfahren fest.

2. Sie teilen der Kommission die gemäß diesem Titel erlassenen Bestimmungen und gegebenenfalls deren Änderungen mit. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 7h

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen. »

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1 Juli 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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