Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung der Sonderfazilität für Kriseneinsätze /* KOM/2000/0119 endg. - CNS 2000/0081 */
Amtsblatt Nr. C 311 E vom 31/10/2000 S. 0213 - 0216
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung der Sonderfazilität für Kriseneinsätze (Vorlage der Kommission) BEGRÜNDUNG ZUR SCHAFFUNG DER SONDERFAZILITÄT FÜR KRISENEINSÄTZE DER ANLASS FÜR DIE SONDERFAZILITÄT FÜR KRISENEINSÄTZE 1. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam hat sich die Union sehr rasch um die Formulierung einer Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GESVP) bemüht. Der Europäische Rat von Köln legte im Juni 1999 die Leitprinzipien fest. Im Dezember 1999 ging dann der Europäische Rat von Helsinki erheblich weiter und definierte eine Zielvorgabe im militärischen Bereich. An der Verwirklichung dieses Ziels, der Schaffung der nötigen Strukturen und der Vereinbarung der Modalitäten für die Zusammenarbeit mit der EU nicht angehörenden Ländern sowie mit der NATO wird jetzt gearbeitet. 2. Der Europäische Rat von Helsinki einigte sich außerdem auf einen Aktionsplan zur nicht-militärischen Krisenbewältigung als Ergänzung zu dem militärischen Papier. Darin wird die Union unter anderem aufgefordert, "die Ressourcen im Bereich der nichtmilitärischen Krisenbewältigung, in dem die Union und die Mitgliedstaaten bereits über beträchtliche Erfahrungen verfügen, zu verbessern und effizienter zu nutzen. Besondere Aufmerksamkeit wird der Fähigkeit zu einer raschen Krisenreaktion gewidmet". An anderer Stelle werden in dem Papier ausdrücklich "Mechanismen zur zügigen Finanzierung wie die Einrichtung eines Sonderfonds für Kriseneinsätze bei der Kommission" gefordert. Der jüngste Europäische Rat von Lissabon begrüßte den vorläufigen Bericht des Vorsitzes über die Umsetzung der Schlußfolgerungen von Helsinki und nahm zur Kenntnis, daß die Kommission demnächst einen Vorschlag zur Schaffung eines solchen Finanzierungsmechanismus vorlegen würde. 3. Bei den jüngsten Konflikten in Afrika, auf dem Balkan und im Kaukasus hat sich gezeigt, daß die EU über vielerlei humanitäre, wirtschaftliche, finanzielle und zivile Ressourcen verfügt. Viele dieser Bereiche fallen in den Aufgabenbereich des ersten Pfeilers der Gemeinschaft, so auch jeglicher Beitrag zur Entschärfung von Finanzkrisen, Menschenrechtsarbeit, Wahl überwachung, Institutionenaufbau, Unterstützung der Medien, Grenzüber wachung, humanitäre Missionen, Minenräumungsaktionen, Fortbildung und Ausrüstung von Ordnungskräften, Hilfe bei zivilen Notstandssituationen, Sanierung, Wiederaufbau, Befriedung, Demobilisierung und Wieder ansiedlung von Angehörigen der Streitkräfte sowie Vermittlungsaktionen. Das Problem war, daß diese Ressourcen zwar vorhanden waren, die EU sie aber trotz der guten Erfolgsbilanz von ECHO nicht immer rasch und wirksam genug einsetzen konnte. 4. Aus dem GASP-Etat der EU stehen Finanzmittel nur für politische, diplomatische und sicherheitsbezogene Maßnahmen im engeren Sinne zur Verfügung. Mit der Schaffung der PPEWU ("Politischer Stab") unter der Leitung des Hohen Vertreters für die GASP wurde die Befähigung des Rates zur Formulierung und Koordinierung angemessener Reaktionen auf Krisensituationen gestärkt. Für allgemeine zivile Maßnahmen mit Sicherheitsbelang werden aber andere Finanzierungsfazilitäten gebraucht, die auch in Krisensituationen in Anspruch genommen werden können. Sie müssen auf die besonderen Erfordernisse der Krisenvermeidung und Krisenbewältigung zugeschnitten sein. Vor allem müssen rasche Bereitstellung und Flexibilität gewährleistet sein. 5. Der von den Staats- und Regierungschefs ausdrücklich geforderte Entwurf eines Kommissionsvorschlags für eine Verordnung des Rates zur Schaffung der Sonderfazilität für Kriseneinsätze wird dieser Anforderung gerecht; gleichzeitig erhöht er die Wirksamkeit der Gemeinschaftsinstrumente und befähigt die Gemeinschaft im Bedarfsfall zu deren raschem Einsatz. Der relativ unaufwendige Mechanismus stützt sich nämlich auf den Geltungsbereich bereits bestehender Gemeinschaftsverordnungen und auf eingespielte Haushaltspraktiken, Entscheidungsverfahren und operative Verfahren. Auf diese Weise werden der Beitrag der Gemeinschaft zur ESVP erhöht und unverzügliche, konkrete Maßnahmen in enger Koordinierung mit dem Politischen Stab und den Krisenbewältigungsdiensten im Rat ermöglicht. 6. Für die Sonderfazilität gibt es keine geographische Begrenzung. Sie soll in Situationen zum Einsatz kommen, in denen es ankommt auf *rasches Eingreifen in Fällen einer sich anbahnenden Krise, in Krisen- oder Konfliktsituationen oder zur Deckung des dringendsten Bedarfs im Anschluß an einen Konflikt. *Maßnahmen von kurzer Lebensdauer. (Können die Aktionen innerhalb des für die Sonderfazilität für Kriseneinsätze vorgegebenen Zeitrahmens nicht beendet werden, so sind sie durch reguläre im Rahmen bestehender geographischer oder thematischer Programme durchgeführte Maßnahmen zu ersetzen oder darin zu integrieren. *einen Instrumentenmix (z.B. Entsendung eines Sonderbeauftragten bei gleichzeitiger Vermittlung von Fachwissen für zivile Ordnungskräfte oder Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen). DIE SONDERFAZILITÄT FÜR KRISENEINSÄTZE ALS ERGÄNZUNGS- MECHANISMUS 7. Damit die Kommission die ihr im Bereich der GESVP zugedachten Rolle voll ausfuellen kann, müssen die Arbeitsstrukturen und -verfahren erheblich verändert werden, um unsere Kapazität für ein rasches und flexibles Vorgehen zu erhöhen. Eine Antwort ist die Sonderfazilität für Kriseneinsätze. Weitere Maßnahmen müssen getroffen werden, um die Verwaltung bestehender Programme zu vereinfachen, die interne Koordinierung zu verbessern und die Fähigkeit zur Vorausplanung zu steigern, so daß die Kommission zu EU-Maßnahmen im Bereich der Konfliktvermeidung einen aktiveren Beitrag leisten kann. 8. Die Sonderfazilität für Kriseneinsätze dient also als Ergänzungsmechanismus zu humanitären Maßnahmen und anderen Instrumenten, die bei Krisen oder im Anschluß an Konflikte eingesetzt werden können, sie flankiert Nothilfemaßnahmen und geht Rehabilitations- und Entwicklungsmaßnahmen voraus. In dem Instrumentarium, welches in Krisensituationen kurzfristig bereitsteht, fuellt sie eine Lücke, indem sie ein rascheres Eingreifen ermöglicht und auf diese Weise als Vorläufer von Maßnahmen fungiert, die später im Rahmen von regulären Instrumenten durchgeführt werden und die Aktion dann weiterführen können. 9. Diesem Ansatz entspricht auch die leichte Struktur, die die Kommission zur Verwaltung der Sonderfazilität in Verbindung mit dem Koordinierungs mechanismus für die Aufgaben der nichtmilitärischen Krisenbewältigung vorsieht. Diese Struktur steht den vorhandenen geographischen und thematischen Diensten mit Koordinierungsmaßnahmen, Verfahrenshilfe und Informationen zur Seite. In Krisensituationen macht sie sich deren spezifische geographische oder thematische Sachkenntnis zunutze und bereitet unter voller Berücksichtigung von EU-Interessen und -Prioritäten die Beschlüsse und Aktionen mit ihnen vor. 10. Um die allgemeine Kohärenz im Vorgehen der Union sowie größtmögliche Komplementarität mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird die ständige enge Koordinierung und Zusammenarbeit mit dem Lagezentrum des Politischen Stabes im Generalsekretariat des Rates verstärkt. Auf diese Weise werden bei der Vorbereitung und Beschluß fassung und in der operativen Phase Kohärenz und Komplementarität gewährleistet. 11. Maßnahmen im Rahmen bestehender Gemeinschaftsprogramme werden von den eigens dafür eingerichteten Strukturen durchgeführt, wobei die Sonderfazilität für Kriseneinsätze und das Referat für Krisenmanagement in der Kommission für ein rasches Vorgehen und für die allgemeine Kohärenz sorgen. Zu diesem Zweck arbeitet das Referat in allen Phasen der Krisenbewältigung auch eng mit ECHO zusammen, wobei dessen operationelle Autonomie voll gewahrt bleibt. 12. Für die Koordinierung innerhalb der Kommission und für eine reibungslose Zusammenarbeit mit den Krisenmanagement-Strukturen im Rat werden daher einige zusätzliche Humanressourcen benötigt. Diese verbleiben jedoch größtenteils in ihren jetzigen Dienststellen und werden nur in Krisensituationen je nach ihren spezifischen Sachkenntnissen herangezogen. Aufgabe des neuen Referats für Krisenmanagement ist die Vorbereitung und gegebenenfalls die Koordinierung der Kriseneinsätze. Die eigens für Aufbau und Verwaltung der Sonderfazilität und des Referats für Krisenmanagement auf Dauer benötigten Ressourcen wurden daher auf ein Minimum begrenzt. 13. Die vorgeschlagene Sonderfazilität ist eine Ergänzung zur Haushaltslinie GASP, die ausschließlich diplomatische oder sicherheitsrelevante Maßnahmen im Bereich der Krisenvermeidung und Krisenbewältigung sowie in Bereichen wie Nichtverbreitung und Abrüstung unterstützt. Bislang war es oft schwer, die Gemeinschaftsinstrumente schnell genug einzusetzen. Das führte manchmal zu unnötigen und wenig hilfreichen Unstimmigkeiten der externen EU-Maßnahmen. Die Sonderfazilität für Kriseneinsätze ermöglicht einen raschen Einsatz der bei der Verfolgung gemeinsamer Ziele über die humanitäre Hilfe hinausgehenden Gemeinschaftsinstrumente. 14. Der Unterschied zwischen ECHO und der vorgeschlagenen Sonderfazilität liegt in ihren jeweiligen unverwechselbaren Aufgaben. ECHO leistet den Opfern von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachter Katastrophen humanitäre Hilfe, hauptsächlich durch die Bereitstellung von Hilfsgütern (Nahrungsmittel, Unterkünfte usw.). Seine Hilfe konzentriert sich auf das Individuum, es ist politisch neutral und ausschließlich auf die Linderung menschlichen Leidens ausgerichtet. Aus der Sonderfazilität für Kriseneinsätze sollen Ressourcen für dringende Maßnahmen zur Krisenbewältigung und Konfliktvermeidung bereitgestellt werden, die mit der allgemeinen Außen- und Sicherheitspolitik der Union zusammenhängen. Sie ist Bestandteil der Krisenmanagementkapazität der Union. Ihre Maßnahmen bestehen normalerweise in Dienstleistungen (Polizei, Überwachung, Minenräumung, Abrüstung), die gelegentlich auch die Lieferung von Ausrüstungen nach sich ziehen können. 15. Die Kommission vermeidet Überschneidungen zwischen Maßnahmen, die aus der vorgeschlagenen Sonderfazilität und solchen, die von ECHO finanziert werden. Bei Bedarf und im Interesse der Sicherheit der humanitären Helfer sorgt die Kommission durch entsprechende Informationskampagnen vor Ort dafür, daß die Begünstigten die Grundsätze humanitärer Hilfe von denen, die den aus der vorgeschlagenen Sonderfazilität finanzierten Maßnahmen zugrunde liegen, klar zu unterscheiden wissen. DIE BESTIMMUNGEN DES ENTWURFS EINES KOMMISSIONSVORSCHLAGS FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES 16. Grundlage für die vorgeschlagene Verordnung ist Artikel 308 (früher 235) des EG-Vertrags. Sie gilt für alle Gemeinschaftsaktionen, die sich auf eine Sicherheitskrise beziehen oder der Flankierung oder Unterstützung von EU-Maßnahmen im Bereich der GESVP dienen. Können Aktionen auch aus anderen EU-Fazilitäten finanziert werden, so kommt die Verordnung nur in Betracht, wenn es sich um eine dringende und zeitlich begrenzte Maßnahme handelt und diese im Rahmen des bisherigen Instrumentariums nicht rasch und konsequent genug durchgeführt werden kann. 17. Nach dem Kommissionsentwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Schaffung der Sonderfazilität für Kriseneinsätze wird die Hilfe entweder als hundertprozentiger Zuschuß oder im Rahmen einer gemeinsamen Finanzierung mit anderen öffentlichen Quellen geleistet. 18. Als Durchführungspartner kommen nach dem Verordnungsentwurf unter anderem die Zentralregierungen sowie nachgeordnete Stellen, regionale und internationale Organisationen und ihre Unterorganisationen, nichtstaatliche Organisationen und öffentliche und private Akteure mit einschlägigen Erfahrungen und spezialisiertem Fachwissen in Betracht. Mit im voraus ausgewählten Unternehmen werden Rahmenvereinbarungen getroffen, die im Bedarfsfall durch Ad-hoc-Finanzverträge für bestimmte Dienstleistungen rasch ergänzt werden können. 19. Für die Maßnahmen im Rahmen der vorgeschlagenen Sonderfazilität ist die Kommission verantwortlich. Diese wird von einem Beratenden Ausschuß (Krisenausschuß) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Es kommt entscheidend darauf an, daß Beschlußfassungen über ein Eingreifen in einzelne Krisensituationen mit Hilfe der Sonderfazilität durch das Verfahren des Ausschusses nicht über Gebühr verzögert oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Daher sollen mit seiner Geschäftsordnung *einfache und rasche Beschlußfassungsverfahren festgelegt, *eine flexible Umsetzung ermöglicht, *Einzelheiten zur Berichterstattung über die Ergebnisse festgelegt werden. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Maßnahmen regelmäßig Bericht. 20. Die aus der Fazilität zu finanzierenden Einzelmaßnahmen dürfen 12 Mio. EUR [1] nicht übersteigen. Die Umsetzung der Maßnahmen darf nicht länger als neun Monate dauern. Übersteigen die Beiträge 5 Mio. EUR, so muß die Kommission den Beratenden Ausschuß anhören. Für Beiträge, die darunter liegen, ist die Kommission zur Beschlußfassung ohne vorherige Konsultation zu ermächtigen. Gleichwohl wird sie den Ausschuß auch in solchen Fällen von dem Beschluß unterrichten. [1] Bei der Berechnung des für jede Einzelmaßnahme geltenden Hoechstbetrags (12 Mio. EUR) wurde von den Erfahrungen der an Hilfe- bzw. Rettungsaktionen beteiligten Dienste ausgegangen. 2000/0081 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung der Sonderfazilität für Kriseneinsätze DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C ... nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3], [3] ABl. C ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Ziel, Frieden und Freiheit zu wahren, ist in der Präambel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausgesprochen. (2) Die Gemeinschaft ist über die Zunahme von Krisen besorgt, die die politische und soziale Stabilität und Sicherheit beeinträchtigen und nicht nur den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, sondern auch die Grundsätze Freiheit, Demokratie und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die rechtsstaatliche Ordnung gefährden. (3) Die Ausweitung von Krisen oder ihre Eskalierung zu bewaffneten Konflikten müssen verhindert werden, um eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern. (4) Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999 wird "ein Mechanismus zur nichtmilitärischen Krisenbewältigung geschaffen, um parallel zu den militärischen auch die verschiedenen nichtmilitärischen Mittel und Ressourcen, die der Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, zu koordinieren und ihre Wirksamkeit zu erhöhen". (5) Nach dem den genannten Schlußfolgerungen beiliegenden Bericht des Vorsitzes zur nichtmilitärischen Krisenbewältigung sind "Mechanismen zur zügigen Finanzierung wie die Einrichtung eines Sonderfonds für Kriseneinsätze bei der Kommission" zu schaffen, "damit für EU-Maßnahmen, für Beiträge zu Operationen unter Führung anderer internationaler Organisationen sowie gegebenenfalls die Finanzierung von NRO-Maßnahmen schneller finanzielle Mittel bereitgestellt werden können". (6) Bei der Unterstützung bestehender Gemeinschaftsprogramme im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern muß rasch und wirksam vorgegangen werden, um auch außerhalb der Europäischen Union überall dort, wo Leben und körperliche Unversehrtheit von Männern und Frauen sowie die Wahrung der Solidarität unter den Menschen von einer Intervention der EU abhängen, Sicherheit und Stabilität zu fördern. (7) Die Früherkennung von Krisen durch die Gemeinschaft und Mechanismen für eine rasche Reaktion müssen weiterentwickelt werden, um einen raschen Einsatz von finanziellen und anderen Ressourcen zu ermöglichen und so zu verhindern, daß sich Krisen ausweiten oder zu bewaffneten Konflikten eskalieren. (8) In Fällen sicherheitsrelevanter Krisensituationen bedarf es kurzfristig beschleunigter Beschlußfassungsmechanismen für spezifische, wenn nötig in Zeit und Umfang begrenzte Sofortmaßnahmen als Vorläufer regulärer Gemeinschaftsinstrumente, in deren Rahmen diese Maßnahmen später fortgeführt werden können. (9) Die Gemeinschaftsmaßnahmen müssen mit allen außenpolitischen Aktivitäten der Gemeinschaft sowie mit ihrer Sicherheits-, Wirtschafts-, Sozial- und Entwicklungspolitik in Einklang stehen. (10) Im Rahmen dieser Verordnung sollten keine Maßnahmen finanziert werden, die unter die ECHO-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates [4], fallen. [4] ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. (11) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] sollten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses erlassen werden. [5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (12) Es bedarf größtmöglicher Transparenz bei der Umsetzung der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft sowie einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Mittelverwendung. (13) Der Schutz der Finanzinteressen der Gemeinschaft sowie die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sollten Bestandteil dieser Verordnung sein. (14) Die zum Erlaß dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind im Vertrag nur in Artikel 308 vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Mit dieser Verordnung wird bezweckt, zur Unterstützung bestehender Programme im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern die Verfahren zur Schaffung eines rasch in Gang zu setzenden, effizienten und flexiblen Mechanismus (nachstehend: Sonderfazilität für Kriseneinsätze) festzulegen, mit dessen Hilfe auf Krisensituationen oder sich anbahnende Krisen reagiert und für Operationen ohne Kampfeinsätze im Rahmen dringender Maßnahmen zur Krisenbewältigung und Konfliktvermeidung unverzüglich Finanzhilfe bereitgestellt werden kann, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, die Grundsätze von Freiheit und Demokratie, die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die rechtsstaatliche Ordnung als Grundlage für eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Drittländer zu fördern. (2) Auslöser für die Inanspruchnahme der Sonderfazilität für Kriseneinsätze sind Krisensituationen oder sich anbahnende Krisen - etwa Situationen, in denen Recht und Ordnung durch zunehmende Gewalt gefährdet sind, Fälle von Friedensbruch oder Ausbruch von Kämpfen, bewaffnete Konflikte, Massen wanderbewegungen, außergewöhnliche Umstände mit sicherheitsrelevanten Folgen und Belangen oder große, sicherheits- und stabilitätsgefährdende Umweltkatastrophen. (3) Die Sonderfazilität für Kriseneinsätze bezieht sich auf den Anwendungs bereich bestehender Gemeinschaftsverordnungen mit Ausnahme der ECHO-Verordnung, Verordnung (EG) Nr. 1257/96. Ihr spezieller Mehrwert liegt in der Schnelligkeit, mit der in Situationen äußerster Gespanntheit eingegriffen werden kann, und in der Möglichkeit, verschiedene Interventionsinstrumente miteinander zu kombinieren und so in sicherheitsrelevanten Notsituationen ein umfassendes und kohärentes Vorgehen zu ermöglichen. Fallen in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen in den Anwendungsbereich anderer Verordnungen, so ist die vorliegende Verordnung nur anwendbar, wenn a) es sich um eine Sofort- und Ad-hoc-Maßnahme zur Erfuellung der dringendsten Sicherheitsbedürfnisse von Gemeinschaften und Menschen in Drittländern handelt und b) die Maßnahme zeitlich begrenzt ist, wie in Artikel 7 noch weiter ausgeführt wird. Artikel 2 (1) Hauptziele der Maßnahmen im Rahmen der Sonderfazilität für Kriseneinsätze in Krisensituationen oder bei sich anbahnenden Krisen sind die Erhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit, die Förderung des Dialogs und der Aussöhnung oder die Vermittlung zwischen verschiedenen Gruppen einer Gesellschaft sowie der Kampf gegen Menschenrechtsverletzungen, gegen Diskriminierung aus ethnischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen des Geschlechts sowie gegen Gewaltanwendung. (2) Im Rahmen dieser Verordnung können alle Maßnahmen ohne Kampfeinsätze finanziert werden, mit denen sich anbahnende Krisen oder ernstlich drohende Konfliktausbrüche abgewehrt bzw. gelöst werden sollen; ferner alle logistischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Planung, Umsetzung, Überwachung und Überprüfung solcher Maßnahmen einschließlich Informations- und Kommunikationsmanagement, technische Hilfe und Ausbildung, Kauf bzw. Lieferung wichtiger Waren und Ausrüstungen, sichere Beförderung und sämtliche Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen sowie den Maßnahmen für eine verstärkte Koordinierung der Gemeinschaft mit den Mitgliedstaaten und anderen Geberländern, internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organi sationen (NRO) und ihren Vertretern. (3) Kommt für die Maßnahmen eine Finanzierung durch ECHO in Betracht, so werden sie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanziert. In Fällen, in denen es um Sicherheit oder Krisenbewältigung geht, kann die Kommission beschließen, daß ein Eingreifen unter Inanspruchnahme der Sonderfazilität für Kriseneinsätze - im Bedarfsfall mit einer ECHO-Maßnahme kombiniert - angemessener ist. In solchen Fällen wird zwar sowohl in der Zentrale als auch vor Ort an einer klaren Arbeitsteilung zwischen ECHO und der Sonderfazilität festgehalten, aber für eine enge Koordinierung gesorgt, um insgesamt größtmögliche Kohärenz zu erlangen und die Sicherheit der humanitären Helfer zu gewährleisten. Artikel 3 (1) Gemeinschaftsfinanzierungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen in Form von Zuschüssen. (2) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sind von Steuern, Gebühren, Abgaben und Zöllen befreit. Artikel 4 (1) Als Durchführungspartner im Rahmen dieser Verordnung kommen die Regierungen der begünstigten Länder und ihnen nachgeordnete Stellen, regionale und internationale Organisationen und ihre Unterorganisationen, nichtstaatliche Organisationen sowie öffentliche und private Akteure mit entsprechenden Spezialkenntnissen und Erfahrungen in Betracht. (2) Die Kommission kann mit einschlägigen Regierungsstellen, internationalen Organisationen, NRO sowie privaten oder öffentlichen Akteuren je nach deren Fähigkeit zur raschen Ausführung von Krisenmanagementmaßnahmen Rahmenabkommen schließen. Wird in bestimmten Situationen ein besonderes persönliches Fachwissen benötigt oder hängen die Glaubwürdigkeit einer Maßnahme und das Vertrauen der Parteien von einer bestimmten Person ab, wie dies bei Vermittlungs-, Schlichtungs- oder Beratungsmaßnahmen der Fall sein kann, so kann die Kommission mit einzelnen Organisationen bzw. Akteuren auch Verträge schließen, ohne daß zuvor eine Rahmenvereinbarung getroffen wurde. (3) Nachdem die Kommission gemäß Artikel 5 einen Finanzierungsbeschluß gefaßt hat, wird sobald dies praktisch durchführbar ist, mit den für die Durchführung der Maßnahme ausgewählten NRO, privaten oder öffentlichen Akteuren auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenvereinbarung ein Finanzierungsabkommen geschlossen. (4) Nichtstaatliche Organisationen müssen, um für Finanzierungsabkommen zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung in Betracht zu kommen, folgende Kriterien erfuellen: a) Sie müssen eine gemeinnützige, selbständige Organisation sein. b) Sie müssen ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in dem Drittland haben, das Gemeinschaftshilfe erhält. In Ausnahmefällen darf sich ihre Zentrale in einem anderen Drittland befinden. (5) Bei der Feststellung, ob ein privater Akteur oder eine NRO für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommt, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) ihre Verwaltungs- und Finanzverwaltungskapazität; b) ihre technische und logistische Kapazität unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der geplanten Maßnahmen; c) ihre Erfahrung in dem betreffenden Bereich; d) ihre Bereitschaft, sich, falls erforderlich, an einem speziellen Koordinierungssystem zu beteiligen, das bei der Durchführung der Maßnahme eingesetzt wird; e) nachgewiesene und verbürgte Unparteilichkeit bei der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben. (6) Die Kommission unterrichtet den durch Artikel 8 eingesetzten Ausschuß über die Wahl der durchführenden Stelle und begründet sie. Artikel 5 Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden von der Kommission nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren beschlossen. Sie werden von der Kommission nach den geltenden Haushalts- und sonstigen Verfahren, darunter denen in den Artikeln 116 und 118 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt. Artikel 6 (1) Alle im Rahmen dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und Verträge enthalten Bestimmungen, wonach die Kommission, Euro päisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Rechnungshof nach den geltenden Vorschriften Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen können. (2) Die Kommission kann Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 des Rates [6] vornehmen. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates [7] gewährleisten. [6] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [7] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. Artikel 7 (1) Die Gemeinschaftsbeiträge für im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Einzelmaßnahmen dürfen 12 Mio. EUR nicht übersteigen. (2) Die Durchführungsdauer der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung darf einen begrenzten Zeitraum von höchstens neun Monaten nicht überschreiten. (3) Erweist sich in Ausnahmefällen, daß der Zeitraum wegen der Besonderheiten oder der Schwere der betreffenden Krise nicht ausreicht, um die in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Ziele zu erreichen, so legt die Kommission dem durch Artikel 8 eingesetzten Ausschuß spätestens einen Monat vor dem Auslaufen der ursprünglichen Aktion einen Bericht vor. Hernach darf die Kommission dem Ausschuß einen Entwurf für eine Verlängerung der Maßnahme mit dem entsprechenden Finanzbedarf für dieselbe Krise vorlegen. Diese Anschluß maßnahme muß den Anforderungen in Artikel 1 entsprechen. (4) Erfordern die im Rahmen dieser Verordnung geplanten Maßnahmen einen Gemeinschaftsbeitrag von mehr als 5 Mio. EUR oder liegt eine Ausnahme situation im Sinne von Absatz 3 vor, so faßt die Kommission erst nach Anhörung des durch Artikel 8 eingerichteten Ausschusses einen Beschluß. Artikel 8 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß (nachstehend: Krisenausschuß) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden. Artikel 9 (1) Der Krisenausschuß trägt bei der Annahme seiner Geschäftsordnung gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 1999/468/EG den Zielen der Sonderfazilität für Kriseneinsätze Rechnung, insbesondere a) der Notwendigkeit rascher Beschlußfassungen und einer raschen Durchführung aufgrund der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit der Krisensituationen, die den Rückgriff auf die Sonderfazilität für Kriseneinsätze auslösen, b) der nötigen Flexibilität, um der weiteren Entwicklung der Krise zu begegnen. (2) Der Krisenausschuß kann auch andere Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung erörtern, vor allem in bezug auf die Modalitäten für die Überwachung und die Fortführung einer Maßnahme durch andere Instrumente nach ihrer Beendigung im Rahmen dieser Verordnung. Artikel 10 (1) Um die Kohärenz und Komplementarität zu steigern, sorgt die Kommission für eine effektive Koordinierung ihrer Krisenmanagement-Maßnahmen mit denen der Mitgliedstaaten, wobei sie sich auf einen regelmäßigen gegenseitigen Informationsaustausch stützt, der auch an Ort und Stelle stattfindet. (2) Im Interesse einer allgemeinen Kohärenz der Gemeinschaftsstrategie für eine rasche Reaktion auf Krisen unter Einsatz ziviler Instrumente kann auch der Krisenausschuß als Forum für den Informationsaustausch zwischen Mitglied staaten und Kommission genutzt werden. (3) Die Kommission fördert die Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen. (4) Es werden Maßnahmen zur Sichtbarmachung des Gemeinschaftsbeitrags getroffen. Artikel 11 (1) Die Kommission bewertet regelmäßig die Krisenmanagement-Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung, um festzustellen, ob die Ziele der Maßnahmen erreicht wurden und um Leitlinien zur Steigerung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen. (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich spätestens am 30. April einen zusammenfassenden Bericht über die Kriseneinsatz-Maßnahmen im vorangegangenen Jahr vor und bewertet nach Abschluß der im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Maßnahmen deren Umsetzung. Artikel 12 Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der im Rahmen dieser Verordnung von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen sowie Vorschläge zu ihrer Änderung vor. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN Politikbereich(e): Außenbeziehungen Aktivität(en): Horizontale Fragen Bezeichnung der Maßnahme: Sonderfazilität für Kriseneinsätze 1. HAUSHALTSLINIE(N) + BEZEICHNUNG(EN) B7-67 Nichtspezifische Aktionen mit Drittländern B7-671A Sonderfazilität für Kriseneinsätze, Ausgaben für administrative Hilfe B7-671 Sonderfazilität für Kriseneinsätze 2. ALLGEMEINE ANGABEN 2.1 Gesamtmittelausstattung: 40 Mio. EUR jährlich (20 Mio. EUR im ersten Anwendungsjahr) 2.2 Geltungsdauer: unbefristet 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung: 30 Mio. EUR für das erste Jahr und 40 Mio. EUR für die folgenden Jahre Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 308 (EG-Vertrag) 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft und verfolgte Ziele Durch eine rasche Freigabe von Finanzmitteln sollen die Umsetzung von Gemeinschaftsinterventionen zur Unterstützung von EU-Aktivitäten in Bereichen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beschleunigt, Beiträge zu Operationen unter Führung von internationalen Organisationen geleistet und gegebenenfalls NRO-Aktivitäten finanziert werden. Die Fazilität bezieht sich hauptsächlich auf den Geltungsbereich bereits geltender Gemeinschaftsverordnungen. Ihr spezieller Mehrwert liegt in der Schnelligkeit, mit der in Situationen starker Spannungen unmittelbar vor, während und nach einer Krise Maßnahmen getroffen werden können, ferner in der kurzen Lebensdauer solcher Maßnahmen, in der Möglichkeit ihres weltweiten Einsatzes und in der Möglichkeit, die Interventions instrumente je nachdem, wie es die Umstände erfordern, miteinander zu kombinieren (z.B. Entsendung eines Vermittlers bei gleichzeitiger Bereitstellung von Fachwissen über zivile Ordnungskräfte oder Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen), wodurch ein umfassendes und kohärentes Konzept für sicherheitsbezogene Maßnahmen sowie EU-Sichtbarkeit und eine Effizienzsteigerung erzielt werden. 5.2 Geplante Aktionen und Modalitäten der haushaltstechnischen Maßnahmen Für die Fazilität ist ein Jahreshöchstbetrag von 30 Mio. EUR im ersten Jahr und von 40 Mio. EUR im folgenden Jahr vorgesehen. Im Rahmen dieser Verordnung geplante Aktionen können weltweit durchgeführt werden; Zielgruppen sind sowohl EU-Bürger mit ihren Interessen im Ausland als auch Bürger von Drittländern. 5.3 Durchführungsmodalitäten Management direkt durch die Kommission (GD RELEX). Diese unterzeichnet mit Partnern, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen - darunter regionale und internationale Organisationen und ihre Unterorganisationen, nichtstaatliche Organisationen, Landesregierungen und ihre nachgeordneten Stellen sowie öffentliche und private Akteure mit einschlägigen Spezialkenntnissen und Erfahrungen - neue Rahmenabkommen. Wird in bestimmten Situationen eine besondere persönliche Expertise benötigt oder hängen die Glaubwürdigkeit einer Maßnahme und das Vertrauen der Parteien von einer bestimmten Person ab, wie dies bei Vermittlungs-, Schlichtungs- oder Beratungsmaßnahmen der Fall sein kann, so kann die Kommission mit einzelnen Organisationen bzw. Akteuren auch Verträge schließen, ohne daß zuvor eine Rahmenvereinbarung getroffen wurde. Bei den Ausgaben handelt es sich entweder um 100%ige Zuschüsse oder um Zuschüsse zu gemeinsamen Finanzierungen mit anderen Geldgebern. Verträge sind nach der Beschlußfassung für einen Zeitraum von maximal 9 Monaten zu schließen. Eine Finanzierung aus der Haushaltslinie B7-671A ist vorgesehen für alle erforderlichen Begleitmaßnahmen wie Vorstudien, Information, Kommunikation und Managementunterstützung, insbesondere die Auswertung von Angeboten und die Zusammenstellung von Projektunterlagen, Überwachung und Rechnungsprüfung. 6. FINANZIELLE GESAMTAUSWIRKUNGEN 6.1 Spezifische Ziele - Teil B - (für den gesamten Programmierungszeitraum) VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2. Berechnung der Kosten nach im Teil B geplanten Maßnahmen (für den gesamten Programmierungszeitraum) Der für die einzelnen Maßnahmen anzusetzende Hoechstbetrag (12 Mio. EUR) wurde aufgrund der Erfahrungen der an Hilfe- bzw. Rettungsmaßnahmen beteiligten Dienste berechnet. Nicht verwendete Mittel werden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Interventionszeitraums automatisch freigegeben. VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Gegebenenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern. 7. MONITORING UND EVALUIERUNG 7.1. Monitoringverfahren 1. Alle im Rahmen dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und Verträge enthalten Bestimmungen, wonach die Kommission, OLAF und der Rechnungshof nach den üblichen, von der Kommission nach den geltenden Vorschriften festgelegten Verfahren, insbesondere denen der für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushalts ordnung, an Ort und Stelle Kontrollen vornehmen können. 2. Außerdem kann die Kommission Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 vornehmen. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 gewährleisten. 7.2. Modalitäten und Zeitplan der vorgesehenen Evaluierung Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der im Rahmen dieser Verordnung von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen sowie Vorschläge für die Zukunft der Verordnung, gegebenenfalls auch zu ihrer Änderung vor. Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich spätestens am 30. April einen zusammenfassenden Bericht über die Kriseneinsätze im vorangegangenen Jahr vor und bewertet nach Abschluß der im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Maßnahmen deren Umsetzung. 7.3 Vorkehrungen für eine vorherige Evaluierung Innerhalb der Kommission wird ein Bereitschaftssystem eingerichtet, um auf eine sich abzeichnende Instabilität reagieren zu können und eine dem zu erwartenden Bedarf entsprechende Planungsstruktur zu ermöglichen. Alle vorliegenden Informationen werden gebündelt, und die Analysekapazitäten werden zur Bewertung früherer Fälle eingesetzt, um Lehren daraus zu ziehen. Durch eine Notstandsplanung sollen hastige Beschlußfassungen vermieden werden. Eine Schlüsselrolle spielt das neue Personal, das durch Zusammenführung von Mitarbeitern und Kenntnissen aus verschiedenen Kommissionsdiensten die Grundlage für den Koordinierungsmechanismus schaffen soll. Doch kann damit dem Bedarf an einer vorherigen Evaluierung nicht entsprochen werden; lediglich die Ungewißheit bezüglich der betreffenden Maßnahmen kann etwas verringert werden. 7.4 Vorkehrungen nach der Abschlußevaluierung Die Kommission berichtet dem Beratenden Ausschuß, dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union über jede durchgeführte Maßnahme und ersucht sie um eine Bewertung. Die regelmäßigen Zusammenkünfte des genannten Ausschusses werden nicht nur dazu genutzt, die Ergebnisse der Maßnahmen im Vergleich zu ihren Kosten zu evaluieren, sondern auch dazu, anhand der gesammelten Erfahrungen Überwachungsindikatoren für künftige Maßnahmen zu erarbeiten. 8. BETRUGSBEKÄMPFUNG 1. Alle im Rahmen dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und Verträge enthalten Bestimmungen, wonach die Kommission, das OLAF und der Rechnungshof nach den üblichen, von der Kommission nach den geltenden Vorschriften festgelegten Verfahren, insbesondere denen der für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, an Ort und Stelle Kontrollen vornehmen können. 2. Außerdem kann die Kommission Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 vornehmen. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 gewährleisten. 9. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONALSTÄRKE UND VERWALTUNGS AUSGABEN (TEIL A) 9.1. Auswirkungen auf die Anzahl der Planstellen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 9.2. Gesamtkosten für Personal >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für zwölf Monate. 9.3. Sonstige durch die Maßnahme bedingte Verwaltungsausgaben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für die Maßnahme für zwölf Monate. Die benötigten Human- und Verwaltungsressourcen sind im Rahmen der vorhandenen Zuweisungen der GD Relex vorhanden. (1) Anzugeben sind die Art des Ausschusses und die Gruppe, zu der dieser gehört. I. Jährlich insgesamt (9.2 + 9.3) ...... ....... EUR II. Dauer der Maßnahme: unbefristet III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II): ...... ....... EUR 10. VERMERK DES FINANZREFERATS DER GD BZW. DES ZUSTÄNDIGEN DIENSTES