52000PC0117

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren /* KOM/2000/0117 endg. - COD 99/0022 */

Amtsblatt Nr. C 248 E vom 29/08/2000 S. 0108 - 0114


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren

(gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

A. Am 26. Februar 1999 unterbreitete die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung über die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren (KOM (1999) 35 endg.). Am 22. September 1999 gab der Wirtschafts- und Sozialausschuß eine befürwortende Stellungnahme ab.

Am 15. Dezember 1999 gab das Europäische Parlament in erster Lesung eine Stellungnahme zu dem Vorschlag ab.

Die Kommission hat aus den nachstehenden Gründen alle Änderungen (1, 2, 3, 4, 5 und 6) übernommen:

Änderung 1, da es sich um eine deutlichere Fassung des deutschen Wortlauts handelt.

Änderung 2, da sie den 8. Erwägungsgrund klarer gestaltet, ohne die darin enthaltene Absicht zu ändern.

Änderungen 3 und 6, da sie den Typ des in der Verordnung vorgeschlagenen Verwaltungsausschusses gemäß den neuen Bestimmungen für Ausschüsse ändern.

Änderungen 4 und 5, da die Änderung der Daten, an denen neue Genehmigungen verteilt und nicht genutzte Genehmigungen zur Neuverteilung zurückgegeben werden, sich nicht negativ auf die reibungslose Durchführung der Verordnung auswirken, sondern vielmehr ihre praktische Anwendbarkeit verbessern wird.

B. Daher ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt:

Änderung 1 dient der erforderlichen sprachlichen Berichtigung des deutschen Wortlauts.

Änderung 2 vervollständigt und verdeutlicht den Wortlaut der 8. Erwägung.

Änderungen 3 und 6 ändern das Komitologieverfahren und passen es den neuesten für Regelungsausschüsse geltenden Bestimmungen an.

Änderung 4 legt eine neue Frist für die Zuweisung der Genehmigungen fest.

Änderung 5 legt eine neue Frist für die Übermittlung nicht verwendeter Genehmigungen an die Kommission fest.

Die Änderungen des ursprünglichen Vorschlags der Kommission werden wie folgt angegeben: Gestrichene Teile des ursprünglichen Wortlauts sind als durchgestrichen gekennzeichnet. Neue oder geänderte Teile des Wortlauts wurden in Fettdruck gekennzeichnet und unterstrichen.

1999/0022 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren

Der von der Kommission im Dokument KOM (1999) 35 endg.- COD 1999/0022 unterbreitete Vorschlag wird wie folgt geändert:

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71;

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [4],

[4]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluß des Rates ... [5] hat die Europäische Gemeinschaft ein Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse geschlossen.

[5]

(2) Das Abkommen sieht ein Genehmigungssystem vor, mit dem es Lastkraftwagen erlaubt wird, im Gebiet der Schweiz mit einem Gesamtgewicht zu fahren, das die dort normal zulässige Gewichtsbegrenzung überschreitet.

(3) Das Abkommen sieht ferner ein System für die Genehmigung von Leerfahrten und die Beförderung leichter Waren im Gebiet der Schweiz zu ermässigten Wegeentgelten vor.

(4) Für die Verteilung und Verwaltung der Genehmigungen, die der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden, müssen Vorschriften aufgestellt werden.

(5) Aus Gründen der praktischen Handhabung und Verwaltung sollten diese Genehmigungen den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

(6) Zu diesem Zweck sollte ein Zuweisungsverfahren eingerichtet werden. Danach sollten die Mitgliedstaaten die ihnen zugewiesenen Kontingente gleichmässig und in Übereinstimmung mit objektiven Kriterien auf die Unternehmen aufteilen müssen.

(7) Um eine optimale Nutzung der Genehmigungen zu gewährleisten, sollten nicht genutzte Genehmigungen der Kommission zur Neuverteilung übertragen werden.

(8) Die Zuweisung der Genehmigungen erfolgt nach Kriterien, die die im Alpenraum bestehenden Warenverkehrsströme und echten Verkehrsbedürfnisse in vollem Umfang berücksichtigen.

(9) Es kann sich als erforderlich erweisen, die Zuweisungsmethode zu überarbeiten, sobald neue statistische Angaben vorliegen. Die Kommission sollte hierbei von einem Ausschuß unterstützt werden.

(10) Durchführungsmaßnahmen sind im Einklang mit dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] zu verabschieden.

[6] ABl. C 114 vom 27.4.1999, S.4

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verteilung auf die Mitgliedstaaten von Genehmigungen gemäß Artikel 8 und Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (nachfolgend: das Abkommen) festgelegt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

(1) "Hoechstgewichtgenehmigung" eine gemäß Artikel 8 des Abkommens erteilte Genehmigung, mit der Lastkraftwagen im Gebiet der Schweiz mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht im beladenen Zustand von maximal 40 Tonnen fahren dürfen;

(2) "Leergenehmigung" eine gemäß Artikel 40 des Abkommens erteilte Genehmigung, mit der Lastkraftwagen in der Schweiz Leerfahrten oder Fahrten zur Beförderung leichter Waren gemäß Anhang 11 des Abkommens zu dem in Artikel 40 des Abkommens festgelegten Sondertarif durchführen dürfen.

Artikel 3

1. Die Kommission weist die Genehmigungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu.

2. Die Hoechstgewichtgenehmigungen werden gemäß Anhang I zugewiesen.

3. Die Leergenehmigungen werden gemäß Anhang II zugewiesen.

4. Die Genehmigungen für jedes Jahr werden vor dem 15. August des vorangegangenen Jahres zugewiesen.

5. Die Zahl der für das erste Jahr der Durchführung des Abkommens zugewiesenen Genehmigungen wird pro rata angepasst, wenn das Abkommen nach dem 1. Januar des entsprechenden Jahres in Kraft tritt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten weisen die Genehmigungen den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen nach objektiven nichtdiskriminierenden Kriterien zu.

Artikel 5

Vor dem 15. September übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Genehmigungen, die sie in dem betreffenden Jahr nicht zugewiesen haben.

Die Kommission weist diese Genehmigung nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu, um eine optimale Nutzung der Genehmigungen zu gewährleisten.

Artikel 6

Die Kommission wird vor dem 1. Januar 2000 eine ausführliche statistische Verkehrszählung durchführen, um genaue statistische Angaben über die Strassengüterverkehrsströme in der Alpenregion sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr vorzulegen, insbesondere was Herkunfts- und Bestimmungsort sowie den Mitgliedstaat betrifft, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind.

Auf der Grundlage dieser Verkehrszählung stellt die Kommission gemäß dem Verfahren des Anhangs III Neuberechnungen an.

Sollten diese Neuberechnungen für einen Mitgliedstaat bei der Verteilung zu einer Abweichung um mehr als 5 %, mindestens jedoch 500 Genehmigungen gegenüber den in den Anhängen I und II vorgeschlagenen Werten führen, so werden die zur Anpassung der Anhänge I und II erforderlichen Änderungen gemäß dem Verfahren des Artikels 7 angenommen.

Artikel 7

1. Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz verwiesen, findet das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegte Regelungsverfahren in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 dieses Beschlusses Anwendung.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Frist wird auf drei Monate festgelegt.

4. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmässig gemäß Artikel 7 Absatz 3 des genannten Beschlusses über die Tätigkeiten des Ausschusses unterrichtet. Die für die Kommission geltenden Grundsätze und Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten finden auf den Ausschuß Anwendung.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am selben Tag wie das Abkommen in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Verteilungsschlüssel für Hoechstgewichtgenehmigungen

Die gemäß Artikel 8 des Abkommens zur Verfügung gestellten Hoechstgewichtgenehmigungen werden von der Kommission anhand des nachstehenden Verteilungsschlüssels an die Mitgliedstaaten verteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Verteilungsschlüssel für Leergenehmigungen

Die gemäß Artikel 40 und Anhang 11 des Abkommens zur Verfügung gestellten Leergenehmigungen werden von der Kommission anhand des nachstehenden Verteilungsschlüssels an die Mitgliedstaaten verteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Berechnungsmethode für die Zuweisung von Genehmigungen

Die Zuweisung der Genehmigungen erfolgt anhand nachstehender Methode:

Hoechstgewichtgenehmigungen

Jeder Mitgliedstaat erhält ein Basiskontingent von 1500 Genehmigungen.

Die restlichen Genehmigungen werden zu gleichen Teilen anhand von Kriterien verteilt, die sich nach dem Verkehrsaufkommen im Transitverkehr und im bilateralen Verkehr richten.

Bilateraler Verkehr

Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage des Anteils der in den Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge am bilateralen Verkehr nach und von der Schweiz.

Transitverkehr

Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage des Anteils, den die in den Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge an der im alpenquerenden Nord-Süd-Verkehr zurückgelegten Gesamtumwegkilometerzahl haben, die auf die derzeitigen Gewichtsbegrenzungen in der Schweiz zurückzuführen ist.

Die Umwegkilometer werden aus der Differenz zwischen den derzeitigen Entfernungen im alpenquerenden Verkehr und dem kürzesten Weg durch die Schweiz errechnet. Die in der Schweiz zurückgelegten Kilometer werden um 60 km erhöht, um Grenzaufenthalten und schlechten Verkehrsbedingungen Rechnung zu tragen.

Für Mitgliedstaaten, die nach der vorgenannten Methode weniger als 200 Ermässigungen erhalten würden, wird ein Mindestkontingent von 200 Genehmigungen festgelegt.

Leergenehmigungen

Die Zuweisung von Leergenehmigungen erfolgt auf der Grundlage des Anteils, den die in den Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge am Transitverkehr durch die Schweiz haben, deren zulässiges Gesamtgewicht im beladenen Zustand zwischen 7,5 und 28 Tonnen liegt.

Die in den Anhängen I und II enthaltenen Zahlen beruhen auf der vorgenannten Methode, verfügbaren Statistiken und Schätzwerten in den Fällen, in denen keine statistischen Angaben verfügbar waren. Die verfügbaren statistischen Angaben und Schätzwerte werden durch die von der Kommission nach Abschluß der Verkehrszählung und infolge der Neuberechnung der Anhänge I und II ermittelten Werte ersetzt.

Verkehrszählung

Die Verkehrszählung dient zur Ermittlung der nachstehenden Angaben:

Herkunfts- und Bestimmungsort sowie Mitgliedstaaten, in denen die Fahrzeuge zugelassen sind, die einen repräsentativen Querschnitt des alpenquerenden Verkehrs durch Österreich (Brennertunnel), die Schweiz und Frankreich (Mont-Blanc-Tunnel) darstellen, aufgeteilt nach Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht im beladenen Zustand von über 28 Tonnen.

Herkunfts- und Bestimmungsort sowie Mitgliedstaaten, in denen die Fahrzeuge zugelassen sind, die einen repräsentativen Querschnitt des bilateralen Verkehrs darstellen, dessen Herkunfts- oder Bestimmungsort die Schweiz ist, aufgeteilt nach Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht im beladenen Zustand zwischen 7,5 und 28 Tonnen.

Mitgliedstaat, in dem Fahrzeuge zugelassen sind, die einen repräsentativen Querschnitt des Transitverkehrs durch die Schweiz darstellen, aufgeteilt nach Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht im beladenen Zustand zwischen 7,5 und 28 Tonnen.