52000PC0100

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und bestimmten anderen Drittstaatsangehörigen zur Erleichterung der Durchführung des Dubliner Übereinkommens /* KOM/2000/0100 endg. - CNS 99/0116 */

Amtsblatt Nr. 029 E vom 30/01/2001 S. 0001 - 0010


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und bestimmten anderen Drittstaatsangehörigen zur Erleichterung der Durchführung des Dubliner Übereinkommens

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

A. Stellungnahme des Europäischen Parlaments und Antwort der Kommission

Das Europäische Parlament hat am 18. November 1999 seine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und bestimmten anderen Ausländern angenommen und den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich einiger Änderungen gebilligt. Die vom Parlament geänderten Punkte sowie die diesbezueglichen Antworten der Kommission sind nachstehend wiedergegeben.

(i) Verwendung des Begriffs "Ausländer" (Änderung 1). Nach Ansicht des Parlaments ist der Begriff "Ausländer" negativ besetzt und sollte daher angemessener durch den Begriff "Drittstaatsangehöriger" ersetzt werden. Die Kommission hat diese Änderung angenommen. Während der Begriff "Ausländer" in einigen Sprachen wertneutral ist, hat er in anderen eine negative Konnotation. Die Kommission hat ihn daher im gesamten Text ersetzt. Ausserdem hat sie eine Definition des Begriffs "Drittstaatsangehöriger" aufgenommen, um klarzustellen, daß der Anwendungsbereich des Rechtsinstruments sich auch auf Staatenlose erstreckt.

(ii) Titel: ausschließlicher Bezug zum Dubliner Übereinkommen (Änderung 2). Nach Auffassung des Parlaments sollte in den Verordnungstitel ein Hinweis auf das Dubliner Übereinkommen aufgenommen werden, damit deutlich wird, daß die Verordnung ausschließlich der Durchführung des Dubliner Übereinkommens dient. Die Kommission hat diese Änderung akzeptiert und den Titel entsprechend geändert.

(iii) Mindestalter für die Abnahme von Fingerabdrücken (Änderungen 3, 5, 8 und 10). Nach Auffassung des Parlaments sollte das Mindestalter für die Abnahme von Fingerabdrücken der unter diese Verordnung fallenden Personengruppen von 14 auf 18 Jahre heraufgesetzt werden. Die Kommission ist sich darüber im Klaren, daß das Parlament dieser Frage besondere Bedeutung beimisst, doch hat sie diese Änderung nicht angenommen. Sie erinnert daran, daß im Rat vielmehr gefordert wurde, das Mindestalter noch weiter herabzusetzen. Bei Wanderungsbewegungen von Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, sind leider auch Kinder betroffen. Ein entsprechendes Rechtsinstrument muß dem mithin Rechnung tragen. Es ist selbstverständlich völlig angemessen, daß Schutzklauseln aufgenommen werden sollten, um zu gewährleisten, daß die Abnahme von Fingerabdrücken in angemessener Weise erfolgt. Die Kommission nimmt daher die Änderung des Parlaments an, mit der klargestellt wird, daß dies nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Konvention über die Rechte des Kindes geschieht. Im Rahmen der anstehenden Beratungen über die Ersetzung des Dubliner Übereinkommens durch ein Rechtsinstrument der Gemeinschaft wird sich eine weitere Gelegenheit ergeben, Überlegungen zu den Vorschriften für die Überstellung von Asylbewerbern an andere Mitgliedstaaten und deren Anwendung auf Kinder, sowie zur Einführung besonderer Sicherheitsklauseln anzustellen.

(iv) Löschung von Daten in der zentralen Datenbank (Änderungen 4, 7, 9 und 11). Nach Ansicht des Parlaments sollten Daten von Asylbewerbern und Personen, die an den Aussengrenzen aufgegriffen werden, in der zentralen Datenbank gelöscht werden, sobald die betreffende Person den Flüchtlingsstatus bzw. einen nachgeordneten oder ergänzenden Schutzstatus oder einen anderen Rechtsstatus erworben hat. Die Kommission hat einige dieser Änderungen angenommen.

So hat sie die Änderung des Parlaments hinsichtlich der Daten über anerkannte Flüchtlinge akzeptiert. Artikel 12 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags war ein Kompromiß. Einige Mitgliedstaaten hielten es für problematisch, daß Personen, die in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und dort Asyl beantragen, und daß in derartigen Situationen das Dubliner Übereinkommen angewandt werden müsste. Andere Mitgliedstaaten teilten diese Ansicht nicht. Es wurde daher vorgeschlagen, die Daten über anerkannte Flüchtlinge in der zentralen Datenbank zu sperren, um Statistiken über das Ausmaß dieses Phänomens aufzustellen. Die Kommission schlägt hierzu nunmehr einen neuen Ansatz vor. Wenn Personen, denen in einem Mitgliedstaat Flüchtlingsstatus gewährt wurde, in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und dort Asyl beantragen, so ist das vielleicht darauf zurückzuführen, daß Flüchtlinge allgemeines Aufenthaltsrecht nur in dem Mitgliedstaat genießen, in dem sie als solche anerkannt und zugelassen wurden. Nach Ansicht der Kommission sollten Flüchtlinge daher in den Anwendungsbereich eines Rechtsinstruments einbezogen werden, in dem festgelegt wird, unter welchen Umständen ein legal in einem Mitgliedstaat aufhältiger Drittstaatsangehöriger sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf. Die Kommission hat folglich in ihrem Eurodac-Verordnungsvorschlag Artikel 12 gestrichen und Artikel 7 dahingehend neugefasst, daß Daten über anerkannte Flüchtlinge gelöscht würden.

Nach Ansicht der Kommission wäre es nicht sinnvoll, vorzusehen, daß Daten über Asylbewerber gelöscht werden sollten, sobald ihnen der Flüchtlings statuts gewährt worden ist. In diesem Fall würde die Eurodac-Verordnung nicht länger die Fälle abdecken, in denen Asylbewerber, denen die Erlaubnis erteilt wurde, sich auf der Grundlage eines anderen Status kurzfristig in einem Staat aufzuhalten, nach Ablauf dieses Zeitraums in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, um dort Asyl zu beantragen. Die Kommission möchte indessen daran erinnern, daß sie in der Begründung zu ihrem ursprünglichen Vorschlag empfohlen hatte, zu prüfen, ob Daten über Asylbewerber, die auf Dauer in einem Mitgliedstaat aufhältig werden, nicht vorzeitig gelöscht werden könnten. Gegenwärtig gibt es keine gemeinsamen Vorschriften zum Daueraufenthalt. Diese Frage müsste daher in der Zukunft geprüft werden.

Im Falle von Personen, die an einer Aussengrenze aufgegriffen werden, hat die Kommission in ihrem Vorschlag bereits eine Bestimmung vorgesehen, wonach Daten gelöscht werden sollen, sobald der betreffenden Person eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, welche die vom Parlament angeführten Situationen abdeckt. (Die in diesem Kontext anwendbare Definition der Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung ist die weitgefasste Definition des Dubliner Übereinkommens: d.h. "als Aufenthaltserlaubnis gilt "jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet dieses Staates gestattet wird, mit Ausnahme der Visa und "Aufenthaltsgenehmi gungen", die während der Prüfung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis oder eines Asylantrags ausgestellt werden"). Um diesen Punkt zu präzisieren, hat die Kommission in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) einen besonderen Hinweis auf Personen aufgenommen, die als Flüchtlinge zugelassen sind oder einen ergänzenden Schutzstatus erworben haben.

(v) Abnahme von Fingerabdrücken gemäß den in einschlägigen internationalen Instrumenten festgelegten Garantien (Änderungen 5 und 8). Das Parlament hat Änderungen gebilligt, mit denen bestätigt wird, daß das Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken gemäß den in der Europäischen Menschen rechtskonvention und der UN-Konvention über die Rechte des Kindes festgelegten Garantien festgelegt wird. Die Kommission hat diese Änderungen angenommen und Artikel 4 Absatz 1 sowie Artikel 8 Absatz 1 entsprechend geändert.

(vi) Erfordernis einer eindeutigen Übereinstimmung von Fingerabdrücken (Änderung 6). Durch diese Änderung wird klargestellt, daß identische Fingerabdrücke eindeutig übereinstimmen und nicht nur zwei ähnliche Sätze von Fingerabdrücken identifiziert werden müssen. Die Kommission kann diesen Grundsatz akzeptieren. Im Verlauf der Beratungen über den Kommissionsvorschlag im Rat wurde vereinbart, durch eine Änderung von Artikel 4 Absatz 5 klarzustellen, daß die Ergebnisse des Vergleichs, die einem Mitgliedstaat übermittelt werden, entweder positiv in bezug auf eine bestimmte Person oder negativ sein müssen. Nach Ansicht der Kommission ist damit den vom Parlament geäusserten Anliegen Rechnung getragen worden. Sie hält allerdings den Wortlaut der Änderung des Parlaments, wonach bei nicht eindeutiger Übereinstimmung der Fingerabdrücke der Mitgliedstaat, der den Vergleich beantragt hat, das Asylverfahren einleitet, für nicht angemessen. Eine solche Bestimmung würde dem Dubliner Übereinkommen zuwiderlaufen und könnte unter bestimmten Umständen einer Familienzusammenführung entgegenstehen, was gewiß nicht die Absicht des Parlaments ist.

(vii) Verbot der Übermittlung von Daten an Drittländer oder an Ämter oder Behörden eines Mitgliedstaats (Änderung 12). Die Kommission geht davon aus, daß diese Änderung darauf abstellt, die Übermittlung von Daten in zwei Fällen einzuschränken. Erstens soll verhindert werden, daß Daten Behörden im Herkunftsland des Asylbewerbers übermittelt werden, wodurch dieser gefährdet werden könnte. Zweitens soll verhindert werden, daß Daten Ämtern oder Behörden eines Mitgliedstaats, der nicht von der Durchführung des Dubliner Übereinkommens betroffen ist, übermittelt werden. Die Kommission stimmt beiden Zielen zu.

Eine Übermittlung von Daten an Drittländer ist nach der Verordnung keinesfalls vorgesehen. Angesichts des mit Eurodac verfolgten Zwecks sind wohl kaum Umstände vorstellbar (von der nachstehend angeführten Ausnahme abgesehen), unter denen Eurodac-Daten legal nach den geltenden Datenschutzbestimmungen der Gemeinschaft an Drittländer weitergegeben werden könnten. Die Kommission räumt ein, daß der ursprüngliche Vorschlag keine Bestimmung enthielt, die eine Datenübermittlung an Drittländer ausdrücklich untersagt. Sie hat diese Lücke durch Hinzufügung eines fünften Absatzes in Artikel 14 (ex-Artikel 15) geschlossen. Dieser neue Absatz trägt einer besonderen Situation Rechnung. Die Kommission hat eine Empfehlung für einen Ratsbeschluß vorgelegt, mit dem sie ermächtigt werden soll, Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung desjenigen Staates, der für die Prüfung eines in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags zuständig ist. Artikel 7 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [1] sieht angesichts der Tatsache, daß Vereinbarungen über die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen eine flankierende Maßnahme im Zusammenhang mit dem Wegfall von Grenzkontrollen darstellen, ausdrücklich eine solche Vereinbarung vor. Da eine Vereinbarung mit Island und Norwegen die Ausdehnung von Eurodac auf diese beiden Staaten zur Folge haben könnte, trägt der von der Kommission geänderte Artikel 14 der Eurodac-Verordnung dieser Situation Rechnung.

[1] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35.

Was die Datenübermittlung an Ämter oder Behörden in einem Mitgliedstaat betrifft, so verfolgen die Datenschutzvorschriften einen eher funktionalen denn institutionellen Ansatz. Sie schreiben vor, zu welchem Zweck und unter welchen Bedingungen, nicht aber, von welchen Ämtern oder Behörden Daten verwendet werden können. Die Kommission erinnert daran, daß nach geltendem Datenschutzrecht der Gemeinschaft personenbezogene Daten für festgelegte eindeutige und rechtmässige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen. In Artikel 1 Absatz 3 der Eurodac-Verordnung ist vorgesehen, daß Fingerabdrücke und sonstige Daten nur für die in Artikel 15 Absatz 1 des Dubliner Übereinkommens genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden dürfen. Diese Bestimmungen stellen sicher, daß Eurodac-Daten nicht an ein Amt oder an eine Behörde übermittelt werden, die, wie beispielsweise eine ausschließlich für Fragen der sozialen Sicherheit zuständige Behörde, nicht an der Durchführung des Dubliner Übereinkommens beteiligt ist,

B. Änderungen, die den seit der Vorlage des ursprünglichen Kommissions vorschlags eingetretenen Entwicklungen Rechnung tragen

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag für eine Eurodac-Verordnung musste in zweierlei Hinsicht geändert werden, um den seit seiner Annahme am 26. Mai 1999 eingetretenen Entwicklungen Rechnung zu tragen:

(i) Ausschuß (Artikel 21, ex-Artikel 22). Artikel 22 des ursprünglichen Kommis sionsvorschlags sah das Regelungsverfahren gemäß Beschluß 87/373/EWG des Rates vor. In der Erläuterung zu Artikel 22 wies die Kommission darauf hin, daß dieser Artikel möglicherweise angepasst werden muß, wenn eine Einigung über die Änderung des "Komitologie-Beschlusses" erzielt wird. Am 28. Juni 1999 hat der Rat den Beschluß zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angenommen (Beschluß des Rates 1999/468/EG). Die Kommission beschloß daraufhin am 20. Juli 1999, alle dem Europäischen Parlament und dem Rat vorliegenden Legislativvorschläge, in denen ein Ausschußverfahren vorge sehen war, zu ändern und das in den jeweiligen Vorschlägen vorgesehene Verfahren durch das Verfahren gemäß Beschluß 1999/468/EG zu ersetzen. Der Generalsekretär der Kommission teilte dem Generalsekretär des Rates und dem Generalsekretär des Europäischen Parlaments diesen Beschluß am 26. Juli 1999 schriftlich mit. Der Artikel über den Ausschuß ist entsprechend geändert worden. Das Verfahren zur Annahme der maßgeblichen Durch führungsvorschriften nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung ist das neue Regelungsverfahren. Die Erstellung allgemeiner Statistiken nach Artikel 3 der Verordnung ist keine Maßnahme von allgemeiner Tragweite; zudem sind die wesentlichen Vorschriften über die Erstellung von Statistiken in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung selbst festgelegt worden (siehe Abschnitt C (iii) der Begründung. Bei der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Befugnis handelt es sich um eine Reservebefugnis. In diesem Fall ist es zweckmässig, das Beratungs verfahren anzuwenden.

(ii) Territorialer Anwendungsbereich (Erwägungsgründe und Artikel 24, ex-Artikel 25). Das Vereinigte Königreich und Irland haben dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt, daß sie sich an der Annahme und Anwendung der Eurodac-Verordnung beteiligen. Aus Gründen der Transparenz wurde ein Erwägungsgrund hinzugefügt, um klarzustellen, daß die Verordnung für diese beiden Mitgliedstaaten gilt. Ausserdem wurden auf technischen und rechtlichen Erwägungen beruhende Änderungen an diesem Artikel vorgenommen, weil der territoriale Anwendungsbereich der Verordnung genau mit dem des Dubliner Übereinkommens übereinstimmen muß. Während der territoriale Anwendungsbereich der Verordnung in erster Linie durch Artikel 299 EG-Vertrag geregelt wird, bestimmt Artikel 24, daß die Verordnung nicht anwendbar ist auf Gebiete, für die das Dubliner Übereinkommen nicht gilt. Ein entsprechender Erwägungsgrund zur Position Dänemarks wurde hinzugefügt.

C. Änderungen des Rates, die die Kommission angenommen hat

In den überarbeiteten Vorschlag sind auch mehrere zumeist technische Änderungen des Rates übernommen worden:

(i) Definitionen betreffend den Datenschutz (Artikel 2). Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag enthielt Definitionen der Begriffe "personenbezogene Daten" und "Verarbeitung personenbezogener Daten", die mit denen in der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG identisch sind. Diese in Artikel 2 nieder gelegten Definitionen sind durch einen neuen Absatz 2 ersetzt worden, wonach die in Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG definierten Ausdrücke in der Eurodac-Verordnung die gleiche Bedeutung haben.

(ii) Verwendung der Ausdrücke "übermitteln" und "mitteilen". Das Eurodac-Übereinkommen verwendete den Ausdruck "übermitteln" in Verbindung mit der Übermittlung von Daten über Asylbewerber verwendet und der Ausdruck "Übermittlung von Daten" wurde dahingehend definiert, daß den besonderen Bestimmungen für Daten über Asylbewerber Rechnung getragen wird. Im Eurodac-Protokoll wurde durch die Verwendung des Ausdrucks "mitteilen" bei Daten zu Personen, die in Verbindung mit dem Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden oder die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten die Tatsache berücksichtigt, daß die Verarbeitung von Daten über diese Personengruppen unterschiedlich geregelt ist. Es konnte inzwischen Einigung darüber erzielt werden, im gesamten Verordnungstext in bezug auf die Weitergabe von Daten ausschließlich den Ausdruck "übermitteln" zu verwenden und die Definition des Ausdrucks "Übertragung von Daten" gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des ursprünglichen Vorschlags zu streichen. Die besonderen Bestimmungen, die auf die von dieser Verordnung erfassten Personengruppen Anwendung finden, werden dadurch nicht angetastet.

(iii) Statistiken (Artikel 3 Absatz 3). Die Kommission hätte es vorgezogen, für die von der Zentraleinheit zu erstellenden Statistiken in Durchführungs vorschriften zu regeln; die Mitgliedstaaten haben sich im Rat jedoch dafür ausgesprochen, einige Anforderungen an diese Statistiken in der Verordnung selbst festzuschreiben. Diese Statistiken werden für die Durchführung von Artikel 22 (ex-Artikel 23) betreffend die Überwachung und Bewertung in jedem Fall von wesentlicher Bedeutung sein.

(iv) Angabe der Finger, von denen Abdrücke zu nehmen sind (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und 11 Absatz 2). Die Kommission hätte es vorgezogen, auch diesen Punkt in Durchführungsvorschriften zu regeln, im Rat haben Mitgliedstaaten sich jedoch dafür ausgesprochen, ihn in der Verordnung selbst zu regeln. Die Artikel 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1 wurden somit geändert und in Artikel 11 wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt.

(v) Ergebnisse des Vergleichs von Fingerabdrücken (Artikel 4 Absatz 5). Der ursprüngliche Wortlaut der Verordnung folgte dem des eingefrorenen Eurodac-Übereinkommens hinsichtlich der Daten "..die nach Auffassung der Zentraleinheit so ähnlich sind, daß davon ausgegangen werden kann, daß sie mit den von dem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdrücken überein stimmen." Es besteht mittlerweile Einvernehmen darüber, daß die Technik hinreichend fortgeschritten ist, um den Artikel dahingehend anpassen zu können, daß auf eine Übereinstimmung bzw. Übereinstimmungen von Fingerabdruckdaten einer Person hingewiesen wird. Die Änderung steht in Einklang mit Änderung 6 des Parlaments (siehe Abschnitt A (vi).

(vi) Querverweise auf das Verfahren nach Artikel 4 in Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3. Die Kommission hat diese Querverweise weiter präzisiert.

(vii) Löschung von Daten und Vernichtung von Datenträgern mit Daten über Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten (Artikel 11 Absatz 4). Im Interesse der Übereinstimmung und Vollständigkeit regelt der Artikel nunmehr sowohl die Löschung von Daten über Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten sowie die Vernichtung der Datenträger, die für die Übermittlung solcher Daten an die Zentraleinheit verwendet wurden.

(viii) Haftung (Artikel 16 Absatz 1, ex-Artikel 17 Absatz 1). Die Wörter "natürliche oder juristische" wurden gestrichen, da sie in der entsprechenden Bestimmung der Richtlinie 95/46/EG nicht verwendet werden. Im letzten Satz wurde das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt, so daß die Verordnung eine klare Regel festschreibt.

(ix) Unterrichtung der betroffenen Personen (Artikel 17 Absatz 1, ex-Artikel 18 Absatz 1). Dieser Absatz ist im Hinblick auf eine weitestgehende Anpassung an die Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG neugefasst worden.

(x) Sekretariat der gemeinsamen Kontrollinstanz (Artikel 19 Absatz 7). Am 14. Juli 1999 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr an (KOM(1999) 337 endg.) angenommen. Mit dieser Verordnung, die sich auf Artikel 286 EG-Vertrag stützt, wird die darin vorgesehene unabhängige Kontrollinstanz errichtet. Ihre Aufgabe wird es sein, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Eurodac-Zentraleinheit zu kontrollieren. Nimmt Eurodac seine Tätigkeit jedoch schon vor Errichtung der unabhängigen Kontrollinstanz auf, wird für eine Übergangszeit eine gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 19 (ex-Artikel 20) der Eurodac-Verordnung eingerichtet. Absatz 7 dieses Artikels wurde dahingehend ergänzt, daß ein Sekretariat für die gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet wird.

(xi) Kosten (Artikel 20, ex-Artikel 21). Im Interesse der Klarheit wurde Absatz 1 der entsprechenden Bestimmung des Übereinkommenstextes wieder eingefügt. Darin wird festgeschrieben, daß die Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Zentraleinheit zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen.

(xii) Sanktionen (Artikel 23, ex-Artikel 24). Die Kommission kann einige der vom Rat vorgeschlagenen Änderungen zu diesem Artikel nicht annehmen; hingegen kann sie akzeptieren, daß Sanktionen nur bei einer dem Zweck von Eurodac zuwiderlaufenden Verwendung von Daten, die in der zentralen Datenbank gespeichert sind, verhängt werden sollten.

D. Vom Rat vorgeschlagene Änderungen, die nicht in den geänderten Kommissionsvorschlag übernommen worden sind.

Die Kommission kann drei Änderungsvorschlägen des Rates zur Eurodac-Verordnung nicht zustimmen:

(i) Streichung des Ausdrucks "Unionsbürgerschaft" (Artikel 7 und 10). Der Rat hat sich gegen diesen Ausdruck ausgesprochen und bevorzugt den Ausdruck "Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats", mit der Begründung, daß der Begriff Unionsbürgerschaft erstens kein klarer Rechtsbegriff sei und zweitens den Begriff Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats aushöhle. In bezug auf den ersten Punkt verweist die Kommission auf Artikel 17 EG-Vertrag. Beim zweiten Punkt kann sie dem Argument, ein Hinweis auf die "Unionsbürgerschaft" in der Eurodac-Verordnung würde den Begriff der nationalen Staatsbürgerschaft aushöhlen, absolut nicht folgen.

(ii) Durchführungsbefugnisse (Artikel 21, ex-Artikel 22). Der Rat schlägt vor, daß die wesentlichen Durchführungsbefugnisse aufgrund der Eurodac-Verordnung ihm vorbehalten bleiben und nicht der Kommission übertragen werden sollen. Die Kommission hält die entsprechende Begründung des Rates für völlig unangemessen. Ihrer Ansicht nach würde ein Verbleib der Durchführungsbefugnisse beim Rat sowohl ihre Rolle als auch die des Parlaments beeinträchtigen. Letzteres würde sein Recht auf Unterrichtung im Zusammenhang mit Durchführungsmaßnahmen, über das es nach Artikel 7 des neuen Komitologie-Beschlusses (Beschluß 1999/468/EG des Rates) verfügt, verlieren. Die Kommission stellte ausserdem fest, daß in dem am ehesten vergleichbaren Fall des Zollinformationssystems auf das Verfahren des Regelungsausschusses zurückgegriffen worden ist. Sie hat daher mitgeteilt, daß sie diesbezueglich folgende Erklärung abgeben wird:

"Die Kommission ist der Auffassung, daß Artikel 22, gemäß dem sich der Rat anscheinend nahezu alle Durchführungsbefugnisse selbst vorbehält anstatt sie der Kommission zu übertragen, nicht, wie es Artikel 1 des Beschlusses 1999/468/EG verlangt, angemessen begründet wird. Dies widerspricht sowohl den vom Rat gemäß Artikel 202 EG-Vertrag festlegten Grundsätzen und Regeln als auch der vom Rat früher in vergleichbaren Fällen praktizierten Vorgehensweise. Die Kommission behält sich daher ihre Rechte aus dem EG-Vertrag uneingeschränkt vor. Sie ist ausserdem der Ansicht, daß Artikel 22 gegenüber ihrem ursprünglichen Vorschlag substantiell geändert wurde und das Europäische Parlaments daher erneut zu konsultieren ist."

(iii) Sanktionen (Artikel 23, ex-Artikel 24). Der Rat schlägt vor, für diesen Artikel die Fassung des eingefrorenen Eurodac-Übereinkommens zu übernehmen: "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei einer dem in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten Zweck von Eurodac zuwiderlaufenden Verwendung von Daten, die in der zentralen Datenbank gespeichert sind, entsprechende Sanktionen verhängt werden." Während die Kommission sich damit einverstanden erklären kann, daß Sanktionen speziell bei einer dem Zweck von Eurodac zuwiderlaufenden Verwendung von Daten, die in der zentralen Datenbank gespeichert sind, verhängt werden sollten, hält sie den vorgeschlagenen Wortlaut in dreierlei Hinsicht für problematisch. Erstens ist die Formulierung einer bindenden Gemeinschaftsverordnung nicht angemessen. Zweitens ist zu bedauern, daß der Rat den Hinweis auf eine wirksame, verhältnismässige und abschreckende Ahndung zu streichen sucht, obgleich die Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Punkt eindeutig ist. Drittens ist bedauerlich, daß der Rat die Verpflichtung herausnehmen möchte, wonach die Kommission als "Hüterin der Verträge" über alle relevanten innerstaatlichen Sanktionsregelungen zu unterrichten ist.

Die Kommission hat daher mitgeteilt, daß sie folgende Erklärung abgeben wird:

"Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten daran, daß die von ihnen gemäß Artikel 25 zu verhängenden Sanktionen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen.

Sie weist darauf hin, daß die Kommission nach Artikel 211 EG-Vertrag die Aufgabe zu erfuellen hat, für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen und sie nach Artikel 284 des Vertrags zur Erfuellung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Auskünfte einholen kann. Sie ist daher der Auffassung, daß die Mitgliedstaaten ihr die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, die sie nach Artikel 25 erlassen, mitteilen müssen."

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und bestimmten anderen Drittstaatsangehörigen zur Erleichterung der Durchführung des Dubliner Übereinkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten haben das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 ratifiziert.

(2) Die Mitgliedstaaten haben das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags geschlossen, (nachstehend: Dubliner Übereinkommen) [4], das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnet wurde.

[4] ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1.

(3) Zum Zwecke der Anwendung des Dubliner Übereinkommens ist es erforderlich, die Identität von Asylbewerbern und Personen festzustellen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Aussengrenzen der Gemeinschaft aufgegriffen werden. Zur effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben c) und e), sollte ausserdem jeder Mitgliedstaat prüfen können, ob ein Drittstaats angehöriger, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat.

(4) Fingerabdrücke sind ein wichtiges Mittel zur genauen Identifizierung dieser Personen, und es bedarf eines Systems zum Vergleich der Fingerabdrücke.

(5) Zu diesem Zweck ist ein "Eurodac" genanntes System einzurichten, bestehend aus einer bei der Kommission angesiedelten Zentraleinheit, die eine computergestützte zentrale Datenbank von Fingerabdruckdaten betreiben wird, und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank.

(6) Den Mitgliedstaaten ist die Verpflichtung aufzuerlegen, allen Asylbewerbern und allen Drittstaatsangehörigen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Aussengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen werden, unverzueglich die Fingerabdrücke abzunehmen, wenn diese Personen mindestens vierzehn Jahre alt sind.

(7) Es sind genaue Regeln für die Übermittlung der Fingerabdrücke an die Zentraleinheit, die Speicherung der Fingerabdruckdaten und sonstiger relevanter Daten in der zentralen Datenbank, ihre Aufbewahrung, den Vergleich mit anderen Fingerabdruckdaten, die Übermittlung der Vergleichsergebnisse sowie die Sperrung und Löschung von gespeicherten Daten aufzustellen; diese Regeln können für verschiedene Gruppen von Drittstaatsangehörigen unterschiedlich gestaltet werden und sollten auf die spezifische Situation dieser Personen zugeschnitten sein.

(8) Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, können während eines langen Zeitraums auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen. Daher sollte der maximale Zeitraum, in dem Fingerabdrücke in der Zentraleinheit aufbewahrt werden, sehr lang sein. Da die meisten Drittstaatsangehörigen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Gemeinschaft einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Unions bürgerschaft erworben haben werden, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren in der Regel als angemessener Zeitraum für die Aufbewahrung von Fingerabdrücken angesehen werden.

(9) Der Aufbewahrungszeitraum sollte in bestimmten Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruckdaten so lange aufzubewahren, kürzer sein; Fingerabdruckdaten sollten umgehend gelöscht werden, wenn ein Drittstaats angehöriger die Unionsbürgerschaft erworben hat oder als Flüchtling zugelassen wird.

(10) Es gilt, die Verantwortung der Kommission in bezug auf die Zentraleinheit und die Verantwortung der Mitgliedstaaten in bezug auf die Verwendung der Daten, die Datensicherheit, den Zugang zu den Daten und die Berichtigung gespeicherter Daten genau festzulegen.

(11) Die ausservertragliche Haftung der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac-Systems ist in den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geregelt; es sind jedoch spezifische Regeln für die ausservertragliche Haftung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems aufzustellen.

(12) Entsprechend den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit kann das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung - bei der Kommission - eines Systems zum Vergleich von Fingerabdruckdaten zur Unterstützung der Durchführung der Asylpolitik der Gemeinschaft auf der Ebene der Mitgliedstaaten aufgrund seiner Natur nicht ausreichend verwirklicht werden; dieses Ziel kann daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Verordnung beschränkt sich auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(13) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [5] findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Eurodac-Systems.

[5] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(14) Gemäß Artikel 286 EG-Vertrag findet die Richtlinie 95/46/EG auch Anwen dung auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft. Da die Zentral einheit in der Kommission eingerichtet wird, findet diese Richtlinie auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Einheit Anwendung.

(15) Die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, namentlich den Schutz der Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten indessen - insbesondere in bezug auf bestimmte Bereiche - ergänzt oder geklärt werden;

(16) Da es sich bei den zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] handelt, sollten diese nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses erlassen werden.

[6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG sollten Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung nach dem in Artikel 3 des Beschlusses genannten Beratungsverfahren festgelegt werden.

(18) Die Leistung von Eurodac sollte überwacht und bewertet werden.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten eine Sanktionsregelung festlegen, um Verstösse gegen diese Verordnung ahnden zu können.

(20) Diese Verordnung gilt für das Vereinigte Königreich und Irland aufgrund der von ihnen gemäß Artikel 3 des Protokolls zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands übermittelten Mitteilungen.

(21) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die deshalb für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist.

(22) Der territoriale Anwendungsbereich der Verordnung sollte in der Weise begrenzt werden, daß er dem territorialen Anwendungsbereich des Dubliner Übereinkommens entspricht.

(23) Diese Verordnung sollte am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft treten, damit sie als Rechtsgrundlage für die Durchführungsvorschriften dienen kann, die erforderlich sind, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission die im Hinblick auf die baldige Anwendung dieser Verordnung notwendigen technischen Vorkehrungen treffen können. Die Kommission sollte daher beauftragt werden, die Erfuellung dieser Bedingungen zu überprüfen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel von "Eurodac"

1. Hiermit wird ein "Eurodac" genanntes System zur Unterstützung bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie zur anderweitigen Erleichterung der Anwendung des Dubliner Übereinkommens nach Maßgabe dieser Verordnung eingerichtet.

2. Eurodac umfasst:

(a) die Zentraleinheit nach Artikel 3,

(b) eine automatisierte zentrale Datenbank, in der die Daten nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 zum Vergleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern sowie von den in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Kategorien von Drittstaatsangehörigen verarbeitet werden, sowie

(c) die zwischen den Mitgliedstaaten und der Datenbank bestehenden Übermittlungseinrichtungen.

Die für Eurodac geltenden Regeln gelten auch für die von den Mitgliedstaaten ausgeführten Vorgänge von der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit bis zur Verwendung der Ergebnisse des Vergleichs.

3. Unbeschadet der Verwendung der für Eurodac bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem nationalen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen die Fingerabdruckdaten und die anderen personen bezogenen Daten nur für die in Artikel 15 Absatz 1 des Dubliner Übereinkommens genannten Zwecke in Eurodac verarbeitet werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) "Dubliner Übereinkommen" ist das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags.

(b) "Asylbewerber" ist jeder Drittstaatsangehörige, der einen Asylantrag gestellt hat oder in dessen Namen ein Asylantrag gestellt worden ist.

(c) "Herkunftsmitgliedstaat" ist

(i) im Zusammenhang mit einem Asylbewerber oder einer unter Artikel 11 fallenden Person, der Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an die Zentraleinheit übermittelt und die Vergleichsergebnisse erhält.

(ii) im Zusammenhang mit einer unter Artikel 8 fallenden Person, der Mitgliedstaat, der solche Daten an die Zentraleinheit übermittelt.

(d) "Drittstaatsangehöriger" ist, wer nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist, und zwar unabhängig davon, ob er Bürger eines Drittlands oder staatenlos ist.

(e) "Flüchtling" ist, wer nach dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 als Flüchtling anerkannt worden ist.

(f) "Treffer" ist die aufgrund eines Abgleichs durch die Zentraleinheit festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der automatisierten zentralen Datenbank gespeicher ten Fingerabdruckdaten mit den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, wobei die Mitgliedstaaten gehalten sind, die Vergleichsergebnisse unverzueglich zu prüfen.

2. Die in Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG definierten Ausdrücke haben in dieser Verordnung die gleiche Bedeutung.

3. Sofern nichts anderes angegeben ist, haben die in Artikel 1 des Dubliner Überein kommens definierten Ausdrücke in dieser Verordnung die gleiche Bedeutung.

Artikel 3

Zentraleinheit

1. Bei der Kommission wird eine Zentraleinheit eingerichtet, die dafür zuständig ist, im Namen der Mitgliedstaaten die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannte zentrale Datenbank zu betreiben. Die Zentraleinheit wird mit einem automatisierten Fingerabdruckerkennungssystem ausgestattet.

2. Die Zentraleinheit verarbeitet die Daten von Asylbewerbern sowie von unter Artikel 8 und Artikel 11 fallenden Personen im Auftrag des Herkunfts mitgliedstaats.

3. Die Zentraleinheit erstellt alle drei Monate eine Statistik über ihre Arbeit, aus der folgendes hervorgeht:

(a) die Anzahl der übermittelten Daten von Asylbewerbern und den in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 bezeichneten Personen,

(b) die Anzahl der Treffer hinsichtlich der Asylbewerber, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben,

(c) die Anzahl der Treffer hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt haben,

(d) die Anzahl der Treffer hinsichtlich der in Artikel 11 Absatz 1 bezeichneten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten,

(e) die Anzahl der Fingerabdruckdaten, welche die Zentraleinheit erneut vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich unter Verwendung des automatisierten Fingerabdruckerkennungssystems ungeeignet waren.

Am Ende jeden Jahres wird eine Statistik erstellt, welche die seit Beginn der Tätigkeit von Eurodac geführten dreimonatlichen Statistiken zusammenfasst, und dabei die Anzahl der Personen ausweist, zu denen Treffer nach Unterabsatz 1 Buchstaben b), c) und d) festgestellt wurden.

Die Statistik ist nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt.

4. Die Zentraleinheit kann gemäß dem in Artikel 21 Absatz 4 genannten Verfahren beauftragt werden, auf der Grundlage der von ihr verarbeiteten Daten bestimmte andere Statistiken aufzustellen.

Kapitel II - Asylbewerber

Artikel 4

Erfassung, Übermittlung und Vergleich von Fingerabdrücken

1. Jeder Mitgliedstaat nimmt jedem Asylbewerber, der mindestens 14 Jahre alt ist, unverzueglich die Fingerabdrücke aller Finger ab und übermittelt der Zentraleinheit unverzueglich die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) bezeichneten Daten.

Das Verfahren zur Abnahme von Fingerabdrücken wird gemäß den innerstaatlichen Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und im Einklang mit den in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt.

2. Die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 werden durch die Zentraleinheit oder, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür erfuellt sind, unmittelbar durch den Herkunftsmitgliedstaat sofort in der zentralen Datenbank gespeichert.

3. Die Fingerabdruckdaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), die von einem Mitgliedstaat übermittelt wurden, werden von der Zentraleinheit mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und in der zentralen Datenbank bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten verglichen.

4. Die Zentraleinheit trägt auf Antrag eines Mitgliedstaats dafür Sorge, daß sich der Vergleich nach Absatz 3 ausser auf die Daten anderer Mitgliedstaaten auch auf die von diesem Mitgliedstaat früher übermittelten Fingerabdruckdaten erstreckt.

5. Die Zentraleinheit übermittelt unverzueglich den Treffer oder das negative Ergebnis des Vergleichs dem Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt sie zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten nach Artikel 5 Absatz 1; die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b werden jedoch nur übermittelt, soweit sie Grundlage für den Treffer waren.

Eine direkte Rückübermittlung der Ergebnisse des Vergleichs an den Herkunftsmitgliedstaat ist zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen dafür erfuellt sind.

6. Die Ergebnisse des Vergleichs werden in dem Herkunftsmitgliedstaat sofort geprüft. Die endgültige Identifizierung wird von dem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 15 des Dubliner Übereinkommens in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen.

Von der Zentraleinheit erhaltene Informationen über Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden von dem Herkunftsmitgliedstaat gelöscht oder vernichtet, sobald festgestellt ist, daß die Daten nicht übereinstimmen oder unzuverlässig sind.

7. Die Durchführungsbestimmungen über die zur Anwendung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Verfahren werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 5

Datenspeicherung

1. In der zentralen Datenbank werden ausschließlich folgende Daten gespeichert:

(a) Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt der Antragstellung;

(b) Fingerabdruckdaten;

(c) Geschlecht;

(d) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennummer;

(e) Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke;

(f) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit;

(g) Zeitpunkt der Eingabe der Daten in die zentrale Datenbank;

(h) Angaben zu dem/den Empfänger(n), an den/die die Daten übermittelt wurden, sowie Zeitpunkt(e) der Übermittlung(en).

2. Die Zentraleinheit vernichtet nach der Speicherung der Daten in der zentralen Datenbank die zur Datenübermittlung verwendeten Datenträger, sofern der Herkunftsmitgliedstaat nicht um deren Rückgabe ersucht hat.

Artikel 6

Aufbewahrung der Daten

Jeder Datensatz nach Artikel 5 Absatz 1 wird für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke in der zentralen Datenbank aufbewahrt.

Nach Ablauf dieses Zeitraums löscht die Zentraleinheit automatisch die Daten in der zentralen Datenbank.

Artikel 7

Vorzeitige Löschung der Daten

Daten über Asylbewerber werden gemäß Artikel 14 Absatz 3 unverzueglich gelöscht, wenn dem Herkunftsmitgliedstaat vor Ablauf des in Artikel 6 genannten Zehnjahreszeitraums einer der folgenden Umstände bekannt wird:

(a) der Asylbewerber hat die Unionsbürgerschaft erworben;

(b) der Asylbewerber ist in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt und zugelassen worden.

Kapitel III - Drittstaatsangehörige, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden

Artikel 8

Erfassung und Übermittlung der Fingerabdruckdaten

1. Im Einklang mit den in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln nimmt jeder Mitgliedstaat jedem Drittstaats angehörigen, der mindestens 14 Jahre alt ist und der in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aus einem Drittstaat kommend von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, unverzueglich die Abdrücke aller Finger ab.

2. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Zentraleinheit im Zusammen hang mit jedem Drittstaatsangehörigen nach Absatz 1 unverzueglich die folgenden Daten:

(a) Herkunftsmitgliedstaat;

(b) Fingerabdruckdaten;

(c) Geschlecht;

(d) vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennummer;

(e) Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke;

(f) Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit.

Artikel 9

Speicherung der Daten

1. Die Daten gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden unter Angabe des Zeitpunkts ihrer Erfassung in der zentralen Datenbank gespeichert.

Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3, werden Daten, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelt werden, in der zentralen Datenbank ausschließlich zum Zwecke des Vergleichs mit in der Folge an die Zentraleinheit übermittelten Daten über Asylbewerber gespeichert.

Die Zentraleinheit darf daher ihr gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelte Daten weder mit zuvor in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten noch mit Daten vergleichen, die der Zentraleinheit in der Folge gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelt werden.

2. Die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren sowie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 erlassenen Bestimmungen finden Anwendung. Was den Vergleich von in der Folge an die Zentraleinheit übermittelten Daten über Asylbewerber mit den in Absatz 1 genannten Daten anbelangt, so gelten die in Artikel 4 Absätze 3, 5 und 6 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 10

Aufbewahrung von Daten

1. Jeder Datensatz betreffend einen Drittstaatsangehörigen nach Artikel 8 Absatz 1 wird für zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke des Drittstaatsangehörigen in der zentralen Datenbank aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums löscht die Zentraleinheit automatisch die Daten in der zentralen Datenbank.

2. Daten über einen Drittstaatsangehörigen nach Artikel 8 Absatz 1 werden unverzueglich gemäß Artikel 14 Absatz 3 in der zentralen Datenbank gelöscht, wenn dem Herkunftsmitgliedstaat vor Ablauf des Zweijahreszeitraums nach Absatz 1 einer der folgenden Umstände bekannt wird:

(a) dem Drittstaatsangehörigen wurde eine Aufenthaltsgenehmigung, einschließlich einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Anerkennung als Flüchtling bzw. der Gewährung eines nachgeordneten oder ergänzenden Schutzstatus erteilt;

(b) der Drittstaatsangehörige hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen,

(c) der Drittstaatsangehörige hat die Unionsbürgerschaft erworben.

Kapitel IV - Drittstaatsangehörige, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten

Artikel 11

Vergleich der Fingerabdruckdaten

1. Um zu überprüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, kann der Mitgliedstaat der Zentraleinheit Fingerabdruckdaten von Fingerabdrücken, die er gegebenenfalls von einem solchen mindestens 14 Jahre alten Drittstaats angehörigen abgenommen hat, zusammen mit der von diesem Mitgliedstaat verwendeten Kennnummer übermitteln.

Eine Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, ist in der Regel begründet, wenn

(a) der Drittstaatsangehörige erklärt, daß er einen Asylantrag gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der Antragstellung nicht angibt;

(b) der Drittstaatsangehörige kein Asyl beantragt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, daß er dort in Gefahr wäre, oder

(c) der Drittstaatsangehörige seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder gefälschte Ausweispapiere vorlegt.

2. Soweit die Mitgliedstaaten an dem in Absatz 1 bezeichneten Verfahren teilnehmen, übermitteln sie der Zentraleinheit die Fingerabdruckdaten aller Finger oder zumindest der Zeigefinger der Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 1; fehlen letztere, übermitteln sie die Abdrücke aller sonstigen Finger.

3. Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 1 werden der Zentraleinheit ausschließlich zum Zwecke des Vergleichs mit den Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern übermittelt, die von anderen Mitgliedstaaten übermittelt und bereits in der zentralen Datenbank gespeichert worden sind.

Die Fingerabdruckdaten solcher Drittstaatsangehöriger werden nicht in der zentralen Datenbank aufbewahrt oder mit denen der Zentraleinheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 Daten verglichen.

4. Was den Vergleich von nach diesem Artikel übermittelten Fingerabdruckdaten mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und bereits in der Zentraleinheit gespeicherten Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern anbelangt, so finden die in Artikel 4 Absätze 3, 5 und 6 vorgesehenen Verfahren sowie die gemäß Artikel 4 Absatz 7 erlassenen Bestimmungen Anwendung.

5. Sobald die Ergebnisse des Vergleichs dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt worden sind,

(a) löscht die Zentraleinheit unverzueglich die Fingerabdruckdaten und andere ihr nach Absatz 1 übermittelte Daten und

(b) vernichtet die vom Herkunftsmitgliedstaat für die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit verwendeten Datenträger, sofern der Herkunftsmitgliedstaat nicht um deren Rückgabe ersucht hat.

Kapitel V - Verwendung der Daten, Datenschutz, Sicherheit und Haftung

Artikel 12

Verantwortung für die Verwendung der Daten

1. Der Herkunftsmitgliedstaat ist verantwortlich für:

(a) die Rechtmässigkeit der Abnahme der Fingerabdrücke;

(b) die Rechtmässigkeit der Übermittlung der Fingerabdruckdaten sowie der übrigen Daten nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2 an die Zentraleinheit;

(c) die Richtigkeit und die Aktualität der Daten bei deren Übermittlung an die Zentraleinheit;

(d) die Rechtmässigkeit der Speicherung, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten in der zentralen Datenbank unbeschadet der Verantwortung der Kommission;

(e) die Rechtmässigkeit der Verwendung der von der Zentraleinheit übermittelten Ergebnisse des Vergleichs der Fingerabdrücke.

2. Gemäß Artikel 13 trägt der Herkunftsmitgliedstaat Sorge für die Sicherheit dieser Daten vor und bei der Übermittlung an die Zentraleinheit sowie für die Sicherheit der Daten, die er von der Zentraleinheit empfängt.

3. Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die endgültige Identifizierung der Daten gemäß Artikel 4 Absatz 6 verantwortlich.

4. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die Zentraleinheit gemäß den Bestimmungen der Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen geführt wird. Insbesondere

(a) trifft sie Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in der Zentraleinheit tätige Personen die in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten nur in Übereinstimmung mit dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zweck von Eurodac verwenden;

(b) stellt sie sicher, daß die in der Zentraleinheit tätigen Personen allen Aufforderungen nachkommen, die seitens der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung in bezug auf die Speicherung, den Vergleich, die Berichtigung und die Löschung von Daten, für die letztere zuständig sind, ergehen;

(c) trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um die Sicherheit der Zentraleinheit gemäß Artikel 13 zu gewährleisten;

(d) stellt sie sicher, daß unbeschadet des Artikels 19 und der Befugnisse der unabhängigen Kontrollinstanz, die gemäß Artikel 286 Absatz 2 EG-Vertrag eingerichtet werden wird, nur die zu einer Tätigkeit in der Zentraleinheit befugten Personen Zugang zu den in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten erhalten.

Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament über die Maßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1ergreift.

Artikel 13

Sicherheit

1. Der Herkunftsmitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um

(a) zu verhindern, daß Unbefugte Zugang zu den nationalen Anlagen erhalten, in denen die Vorgänge ausgeführt werden, die entsprechend dem Zweck von Eurodac dem Mitgliedstaat obliegen;

(b) zu verhindern, daß Eurodac-Daten und -Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden;

(c) zu gewährleisten, daß nachträglich geprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in Eurodac gespeichert worden sind;

(d) die unbefugte Eingabe von Daten in Eurodac und jede unbefugte Veränderung oder Löschung von in Eurodac gespeicherten Daten zu verhindern;

(e) zu gewährleisten, daß die zur Benutzung von Eurodac Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;

(f) zu gewährleisten, daß nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Eurodac-Daten mit Hilfe von Datenübertragungs einrichtungen übermittelt werden können;

(g) zu verhindern, daß bei der direkten Übermittlung der Daten an die zentrale Datenbank und umgekehrt bzw. beim Transport von Datenträgern von den Mitgliedstaaten zur Zentraleinheit und umgekehrt die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.

2. In bezug auf den Betrieb der Zentraleinheit ist die Kommission für die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 verantwortlich.

Artikel 14

Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten

1. Der Herkunftsmitgliedstaat hat Zugriff auf die Daten, die er übermittelt hat und die gemäß dieser Verordnung in der zentralen Datenbank gespeichert sind.

Kein Mitgliedstaat darf von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Daten abfragen oder solche Daten übermittelt bekommen, mit Ausnahme der Daten, die das Ergebnis des Vergleichs nach Artikel 4 Absatz 5 sind.

2. Zugriff nach Absatz 1 auf die in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten haben diejenigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von letzteren benannt worden sind. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden.

3. Unbeschadet der Löschung nach Artikel 6 oder Artikel 10 Absatz 1 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an die Zentraleinheit übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.

Werden die Daten unmittelbar von dem Herkunftsmitgliedstaat in der zentralen Datenbank gespeichert, so kann dieser die Daten unmittelbar ändern oder löschen.

Werden die Daten nicht unmittelbar von dem Herkunftsmitgliedstaat in der zentralen Datenbank gespeichert, so nimmt die Zentraleinheit auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats Änderungen oder Löschungen vor.

4. Hat ein Mitgliedstaat oder die Zentraleinheit Grund zu der Annahme, daß in der zentralen Datenbank gespeicherte Daten sachlich falsch sind, so benachrichtigt er/sie so rasch wie möglich den Herkunftsmitgliedstaat.

Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, daß die Speicherung von Daten in der zentralen Datenbank im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, so benachrichtigt er ebenfalls den Herkunftsmitgliedstaat so rasch wie möglich. Dieser überprüft die betreffenden Daten und ändert oder löscht sie nötigenfalls unverzueglich.

5. Den Behörden eines Drittlands werden in der zentralen Datenbank gespeicherte Daten von der Zentraleinheit weder übermittelt noch zur Verfügung gestellt, es sei denn, die Zentraleinheit wird hierzu im Rahmen eines Gemeinschaftsübereinkommens über die Kriterien und Mechanismen für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ermächtigt.

Artikel 15

Aufzeichnung der Verarbeitungsvorgänge durch die Zentraleinheit

1. Die Zentraleinheit fertigt Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungs vorgänge in der Zentraleinheit an. Aus diesen Aufzeichnungen gehen der Zweck des Zugriffs, der Tag und die Uhrzeit, die übermittelten Daten, die für eine Abfrage verwendeten Daten und die Bezeichnung der eingebenden oder abfragenden Stelle sowie der verantwortlichen Personen hervor.

2. Diese Aufzeichnungen dürfen nur für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Artikel 13 verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff gesichert und nach einer Frist von einem Jahr gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Artikel 16

Haftung

1. Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der bzw. dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder eine andere Handlung, die den Bestimmungen dieser Verordnung widerspricht, ein Schaden entstanden ist, hat das Recht, von dem für den erlittenen Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadensersatz zu verlangen. Der Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, daß er für den Umstand, durch den der Schaden entstanden ist, keine Verantwortung trägt.

2. Für Schäden an der zentralen Datenbank, die darauf zurückzuführen sind, daß ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ist dieser Mitgliedstaat haftbar, es sei denn, die Kommission hat keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

3. Die Durchsetzung von Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats.

Artikel 17

Rechte der betroffenen Personen

1. Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die Personen, die unter diese Verordnung fallen, über

(a) die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters;

(b) die Zwecke der Verarbeitung der Daten im Rahmen von Eurodac;

(c) die Empfänger der Daten;

(d) in die Verpflichtung zur Fingerabdruckabnahme bei Personen im Sinne des Artikels 4 oder Artikels 8;

(e) das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten und auf Berichtigung dieser Daten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden Personen im Sinne des Artikels 4 oder Artikels 8 zum Zeitpunkt der Fingerabdruckabnahme erteilt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden Personen im Sinne des Artikels 11 spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der sie betreffenden Daten an die Zentraleinheit erteilt. Diese Informationspflicht besteht nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.

2. In allen Mitgliedstaaten kann jede betroffene Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die in Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG genannten Rechte wahrnehmen.

Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung anderweitiger Infor mationen gemäß Artikel 12 Buchstabe a) der Richtlinie 95/46/EG hat die betroffene Person das Recht, darüber unterrichtet zu werden, welche sie betreffenden Daten in der zentralen Datenbank gespeichert sind und welcher Mitgliedstaat die Daten an die Zentraleinheit übermittelt hat. Der Zugang zu den Daten kann nur von den Mitgliedstaaten gewährt werden.

3. In jedem Mitgliedstaat kann jede Person verlangen, daß sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmässig gespeicherte Daten gelöscht werden. Die Berichtigung und die Löschung werden innerhalb eines nicht übermässig langen Zeitraums durch den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren vorgenommen.

4. Werden die Ansprüche auf Berichtigung und Löschung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der/die die Daten übermittelt hat/haben, geltend gemacht, so setzen sich die Behörden dieses Mitgliedstaats mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung, damit diese die Richtigkeit der Daten sowie die Rechtmässigkeit ihrer Übermittlung und ihrer Speicherung in der zentralen Datenbank überprüfen.

5. Zeigt sich, daß die in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmässig gespeichert wurden, so werden sie von dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, gemäß Artikel 14 Absatz 3 berichtigt oder gelöscht. Der betreffende Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person schriftlich ohne unzumutbare Verzögerung, daß er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen hat.

6. Ist der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nicht der Ansicht, daß die in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmässig gespeichert wurden, so teilt er der betroffenen Person ohne unzumutbare Verzögerung in einer schriftlichen Begründung mit, warum er nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Der Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Begründung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Klage zu erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einzulegen ist, sowie Angaben über jede finanzielle oder sonstige Unterstützung, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht.

7. Jeder Antrag nach den Absätzen 2 und 3 enthält die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben einschließlich der Fingerabdrücke. Diese Daten werden ausschließlich für die Verwirklichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte verwendet und anschließend unverzueglich vernichtet.

8. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, damit die Ansprüche im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 unverzueglich erfuellt werden.

9. In jedem Mitgliedstaat leistet die nationale Kontrollinstanz gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG der betroffenen Person bei der Wahrnehmung ihres Auskunftsrechts Unterstützung.

10. Die nationale Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, und die nationale Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffene Person aufhält, unterstützen und - wenn sie darum ersucht - beraten diese Person bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung von Daten. Beide nationale Kontrollinstanzen arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Ersuchen um Unterstützung können an die nationale Kontrollinstanz des Aufenthaltsmitgliedstaats gerichtet werden, der die Ersuchen an die Behörde des Mitgliedstaats weiterleitet, welche die Daten übermittelt hat. Alternativ hierzu kann die betroffene Person unmittelbar die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 19 um Unterstützung ersuchen.

11. In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden dieses Staates Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, wenn ihr das in Absatz 2 vorgesehene Auskunftsrecht verweigert wird.

12. Jede Person kann nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, hinsichtlich der sie betreffenden, in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden dieses Staates Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um ihre Rechte nach Absatz 3 geltend zu machen. Die Verpflichtung der nationalen Kontrollinstanzen zur Unterstützung und - sofern beantragt - zur Beratung der Person gemäß Absatz 10 bleibt während dieser Verfahren bestehen.

Artikel 18

Nationale Kontrollinstanz

1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt, daß die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannte(n) nationale(n) Kontrollinstanz(en), nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Rechtmässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat sowie die Übermittlung dieser Daten an die Zentraleinheit unabhängig überwachen.

2. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß seine nationale Kontrollinstanz die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich der Daktyloskopie beraten zu lassen.

Artikel 19

Gemeinsame Kontrollinstanz

1. Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz eingerichtet, die sich aus höchstens zwei Vertretern der nationalen Kontrollinstanzen eines jeden Mitgliedstaats zusammensetzt. Jede Delegation hat eine Stimme.

2. Die gemeinsame Kontrollinstanz hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Zentraleinheit daraufhin zu kontrollieren, ob durch die Verarbeitung oder Nutzung der bei der Zentraleinheit vorhandenen Daten die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert sie die Rechtmässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an die Mitgliedstaaten durch die Zentraleinheit.

3. Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die Prüfung von Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eurodac, die Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen vorgenommenen Kontrollen und die Erarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die gemeinsame Lösung für bestehende Probleme.

4. Die gemeinsame Kontrollinstanz wird bei der Erfuellung ihrer Aufgaben bei Bedarf aktiv von den nationalen Kontrollinstanzen unterstützt.

5. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann sich durch Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich der Daktyloskopie beraten lassen.

6. Die Kommission unterstützt die gemeinsame Kontrollinstanz bei der Erfuellung ihrer Aufgaben. Insbesondere erteilt sie der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskünfte und gewährt Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff auf die gespeicherten Daten und jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen.

7. Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung. Sie wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Aufgaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

8. Die Berichte der gemeinsamen Kontrollinstanz werden veröffentlicht und den Behörden, denen die Berichte der nationalen Kontrollinstanzen vorgelegt werden, sowie informationshalber dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission übermittelt. Darüber hinaus kann die gemeinsame Kontrollinstanz dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Kommission jederzeit Bemerkungen oder Verbesserungsvorschläge im Hinblick auf die von ihr zu erfuellenden Aufgaben vorlegen.

9. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Regierung oder Einrichtung Weisungen entgegen.

10. Die gemeinsame Kontrollinstanz wird zu dem sie betreffenden Teil des Verwaltungshaushaltsplans der Eurodac-Zentraleinheit konsultiert. Ihre Stellungnahme wird dem Haushaltsplanentwurf beigefügt.

11. Die gemeinsame Kontrollinstanz wird mit Errichtung der unabhängigen Kontrollinstanz nach Artikel 286 Absatz 2 EG-Vertrag aufgelöst. Die unabhängige Kontrollinstanz tritt an die Stelle der gemeinsamen Kontrollinstanz und nimmt alle Befugnisse wahr, die ihr durch den Rechtsakt, mit dem sie errichtet wird, übertragen werden.

Kapitel VI - Schlußbestimmungen

Artikel 20

Kosten

1. Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Zentraleinheit gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemein schaften.

2. Die Kosten für die nationalen Einheiten und deren Anbindung an die zentrale Datenbank werden von den Mitgliedstaaten getragen.

3. Die Kosten für die Übermittlung der Daten vom Herkunftsmitgliedstaat aus sowie die Übermittlung der Ergebnisse des Vergleichs an diesen Mitgliedstaat werden von diesem getragen.

Artikel 21

Ausschuß

1. Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.

Artikel 22

Jahresbericht, Überwachung und Bewertung

1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Zentraleinheit. Der jährliche Bericht gibt Aufschluß über Verwaltung und Leistung des Systems gemessen an den für die Ziele nach Absatz 2 vorgegebenen Indikatoren.

2. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß Systeme zur Verfügung stehen, um die Funktionsweise der Zentraleinheit gemessen an den Zielen hinsichtlich Leistung, Kostenwirksamkeit und Qualität der Dienstleistung zu überwachen.

3. Die Kommission unterzieht die Arbeitsweise der Zentraleinheit regelmässig einer Bewertung, um festzustellen, ob diese ihre Ziele kostenwirksam erreicht hat, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Vorgänge zu erarbeiten.

4. Ein Jahr, nachdem Eurodac seine Tätigkeit aufgenommen hat, legt die Kommission einen Bewertungsbericht über die Zentraleinheit vor, in dem sie im wesentlichen das Verhältnis zwischen effektiver und erwarteter Nachfrage prüft, operative und administrative Fragen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen behandelt, und Möglichkeiten für kurzfristige Verbesserungen der operativen Praxis aufzeigt.

5. Drei Jahre nachdem Eurodac seine Tätigkeit aufgenommen hat, und sodann alle sechs Jahre, legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind und alle gebotenen Schlußfolgerungen für künftige Tätigkeiten zieht.

Artikel 23

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für den Fall fest, daß in der zentralen Datenbank gespeicherte Daten in einer Weise verwendet werden, die dem in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Zweck zuwiderlaufen und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission spätestens am ..... und alle sie betreffenden Änderungen unverzueglich.

Artikel 24

Territorialer Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die das Dubliner Übereinkommen nicht gilt.

Artikel 25

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

1. Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

2. Der Tag, ab dem diese Verordnung gilt und Eurodac seine Tätigkeit aufnimmt, wird in einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

(a) jeder Mitgliedstaat hat der Kommission mitgeteilt, daß er die technischen Vorkehrungen getroffen hat, die für die Übermittlung der Daten an die Zentraleinheit entsprechend den Durchführungs bestimmungen nach Artikel 4 Absatz 7 erforderlich sind, und

(b) die Kommission hat die technischen Vorkehrungen getroffen, die erforderlich sind, damit die Zentraleinheit ihre Tätigkeit entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 4 Absatz 7 aufnehmen kann.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Verordnung (EG) Nr. [ / ] des Rates vom [ ] über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und bestimmten anderen Ausländern

2. HAUSHALTSLINIEN

B5-801 : Eurodac

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a EGV

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1. Allgemeines Ziel der Maßnahme

Eurodac ist ein System zur Unterstützung bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß dem Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie zur anderweitigen Erleichterung der Anwendung des Dubliner Übereinkommens nach Maßgabe dieser Verordnung.

Diese Maßnahmen sind erforderlich, um zu vermeiden, daß Situationen entstehen, die dazu führen, daß der Asylbewerber zu lange im Ungewissen über den Ausgang seines Asylverfahrens gelassen wird, um jedem Asylbewerber die Gewähr dafür zu bieten, daß sein Antrag von einem der Mitgliedstaaten geprüft wird, und um zu vermeiden, daß die Asylbewerber von einem Mitgliedstaat zum andern abgeschoben werden, ohne daß einer dieser Staaten sich für die Prüfung des Asylantrags zuständig erklärt.

Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab, die Anwendung des Dubliner Übereinkommens dadurch zu erleichtern, daß die Fingerabdrücke von Personen abgenommen werden, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden. Das System erlaubt es ferner, unter bestimmten Umständen zu prüfen, ob eine sich in einem Mitgliedstaat illegal aufhaltende Person zuvor in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat.

Die Verordnung sieht daher vor, daß die Fingerabdrücke folgender Personengruppen der Zentraleinheit übermittelt bzw. mitgeteilt und in der zentralen Datenbank verarbeitet werden: Asylbewerber, Personen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden sowie Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. Für die Verarbeitung der die einzelnen Personengruppen betreffenden Daten werden unterschiedliche Vorschriften vorgesehen.

4.2. Dauer der Maßnahme

Unbestimmt

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN

5.1. Obligatorische/Nichtobligatorische Ausgaben

Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte/Nichtgetrennte Mittel

Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

entfällt

6. ART DER AUSGABEN

100%

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

7.1 berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme

Investitionsausgaben für das Zentralsystem (2000) : 8,5 Mio. EUR

Es ist sehr schwierig, die Einheitskosten je Vorgang oder Investitionselement zu berechnen, da es sich um eine neuartige Initiative handelt, die stark abhängig ist von den ständigen technischen und kommerziellen Entwicklungen..

Gleichwohl stehen mehrere Optionen zur Verfügung. Diese stützen sich auf die 1997/98 von Bossard-Consultants erstellten Studie, da weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten in der Lage waren, die erforderlichen technischen Analysen und Kostenschätzungen vorzulegen. Die Studie wurde mit den nationalen AFIS-Sachverständigen (AFIS - automatisierte Fingerab druck-Identifizierungssysteme) erörtert und von den Mitgliedstaaten im Rat gebilligt.

Die Bossard-Studie stellt je nach den Anforderungen hinsichtlich der operativen und Suchkriterien, der Kapazität und der anzuwendenden Techniken unterschiedliche technische Optionen vor.

Die drei zentralen Optionen unterscheiden sich in bezug auf die Technik der Datenübermittlung zwischen der Zentraleinheit und den Mitgliedstaaten wie folgt:

- Option 1: 100% der Fingerabdrücke werden elektronisch übermittelt ; vier Arbeitsstationen, acht Bedienstete ;

- Option 2 : 75% der Fingerabdrücke werden elektronisch und 25% auf dem Postweg übermittelt ; 7 Arbeitsstationen ; zehn Bedienstete ;

- Option 3 : 25% der Fingerabdrücke werden elektronisch, 75% auf dem Postweg übermittelt ; 11 Arbeitsstationen; 17 Bedienstete.

Den Optionen zugrundeliegende Kriterien

- Hinsichtlich der Hardware und der Übermittlungsmethoden optiert die Kommission für ein System der elektronischen Übermittlung aller Fingerabdrücke zwischen den Arbeitsstationen, d. h. eine Übermittlung auf dem Postweg erfolgt nur als Sicherheitsmaßnahme ("Option 1"). Die derzeitigen Kostenvoranschläge der Kommission sehen keine Verwendung von Papierformularen in dringenden Fällen vor. Dieser Punkt sollte zu gegebener Zeit mit den Mitgliedstaaten geprüft werden. Die anderen Optionen, die einen grösseren Personalaufwand sowie verschiedene Übermittlungsarten (Fax oder Postweg) erfordern, kommen aus Sicherheits- und Effizienzgründen nicht in Betracht. Die gewählte Option erfordert zudem weniger Arbeitsstationen (fünf gegenüber sechs bzw. zehn) und ist damit am kostengünstigsten.

- Die Zielgruppe wird auf 900.000 Personen geschätzt (Asylbewerber, Personen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden sowie Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats aufhalten. Die beiden letztgenannten Gruppen machen schätzungsweise 500.000 Personen aus. Die derzeit verfügbaren Daten sind jedoch nicht zuverlässig und in Ermangelung weiterer diesbezueglicher Arbeiten mit Vorsicht zu betrachten. Diese Personen werden von Eurodac nur insoweit erfasst, als ihre Fingerabdrücke zwecks Feststellung von Übereinstimmungen mit Fingerabdrücken von Asylbewerbern überprüft werden müssen.

- Die Höhe der Erstinvestition hängt darüber hinaus von anderen Kriterien, z.B. davon ab, ob eine Klassifizierung vorgenommen wird. Dabei handelt es sich um ein technisches Verfahren, das für die erste Generation des Eurodac-Systems zu komplex sein dürfte und daher nicht in die Kostenaufstelllung der Kommission aufgenommen wurde.

- Die Einbeziehung des Geschlechts als Analysekriterium ist in der Verordnung vorgesehen (siehe Art. 5).

- Die Schätzungen basieren sowohl für die Analysen als auch für die Vergleiche auf Zweifingerabdrucksätzen. Dadurch verringern sich die Vergleichskosten, auch wenn eine grössere Zahl von Fingerabdrücken zu präziseren Ergebnissen führen dürfte.

Die von den Mitgliedstaaten beauftragte Beraterfirma veranschlagt die Investitionsausgaben für Option 1 (Analysekriterium: Geschlecht sowie Zweifingerabdrucksammlung, jedoch keine Klassifizierung) auf 5,2 Mio. EUR. Die Studie enthält keine Kostenschätzungen für die beiden anderen Optionen. Sie dürften sich auf der Grundlage der Herstellerpreise zwischen 5,4 Mio. EUR und 9,1 Mio. EUR bewegen.

Die in der Studie angegebenen Schätzungen gelten für ein System, dessen Funktionen gemessen an den derzeitigen Zielvorgaben begrenzt sind.

Nicht berücksichtigt wurden Kosten, die aufgrund der Ausdehnung des Systems auf bestimmte Gruppen von Ausländern und der damit steigenden Zahl der von dem System zu erfassenden Personen anfallen. Diese Ausweitung der Zielgruppe wirkt sich unmittelbar auf die Zahl der elektronisch gespeicherten Fingerabdrücke bzw. der Fingerabdruckblätter aus, die in den ersten zwei Jahren von 1,6 Millionen EUR auf 2,6 Millionen EUR ansteigen dürfte. Das verlangt nicht nur grössere Aufbewahrungskapazitäten; auch auch die Kapazität der anderen Funktionen muß dann erhöht werden, was sich auf die Kosten auswirkt.

Ausserdem müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das zwangsläufig auftretende Problem der Kompatibilität der einzelstaatlichen Systeme zu lösen. Diese Frage wird zur Zeit geprüft. Die Kosten können jedoch erst dann genau veranschlagt werden, wenn die technischen Spezifikationen 1999 von einem unabhängigen Berater ausgearbeitet worden sind (öffentliche Ausschreibung).

7.2 Aufschlüsselung der Kosten nach Einzelelementen

Die Schätzungen der Kommission basieren auf dem Bericht einer Beraterfirma, die von den Mitgliedstaaten ausgewählt worden war. Der Bericht muß selbstverständlich aktualisiert werden. Eine ähnliche Untersuchung, die 1999 abgeschlossen werden soll, wird es ermöglichen, bestimmte Punkte zu präzisieren. Die Kommission wird dann über genaue technische und finanzielle Daten verfügen.

Auch im Zuge der Umsetzung der vorgeschlagenen Ratsverordnung dürfte sich ein genaueres Bild der Kosten sowie der optimalen oder. realistischen technischen Lösungen ergeben.

Die obengenannten zusätzlichen Kostenfaktoren waren in der ursprünglichen Studie und daher auch nicht in der Bossard-Schätzung von 5,2 Mio. EUR (Mindestoption) berücksichtigt. Solange die Ergebnisse der neuen Studie nicht vorliegen, lassen sich diese zusätzlichen Kostenfaktoren nicht genau beziffern. Gleichwohl steht ausser Zweifel, daß für die Einrichtung der Zentraleinheit zusätzliche Mittel erforderlich sein werden.

Der derzeitige Vorschlag der Kommission (8,5 Mio. EUR) beruht auf Schätzungen, die folgenden Elementen Rechnung tragen :

- signifikanter Anstieg der Zahl der Zielpersonen und dadurch erforderliche Kapazitätssteigerungen ;

- Realisierung der Kompatibilität des Zentralsystems mit den Systemen der Mitgliedstaaten (Integrationskosten) ;

- Verstärkte Personalfortbildung für Aufgaben speziell in einem multinationalen und politisch brisanten Umfeld ;

- Vergleich mit den Anschaffungskosten eines bestehenden nationalen AFIS-Systems (2 Mio. EUR), das nicht über die für Eurodac verlangten Sicherheitsvorrichtungen verfügt und dessen Kapazität um 25% unter den Eurodac-Anforderungen liegt.

Aufschlüsselung der Kostenschätzung der Kommission :

in Mio. EUR

Kosten // 2000

Einrichtung der Zentraleinheit // 7,250

Sicherheitsanlagen (5% des Beschaffungswertes) // 0,350

Wartungkosten (5% des Beschaffungswertes) // 0,350

Sonstige Gemeinkosten (7% des Beschaffungs wertes) // 0,500

Fortbildung // 0,050

Ausserplanmässige Ausgaben (7% der Betriebskosten) // -

INSGESAMT // 8,500

Betriebskosten des Zentralsystems (ab 2001) : 800.000 EUR/Jahr

Die Kommission geht davon aus, daß Eurodac seine Tätigkeit ab 2001 aufnehmen wird. Die Investitionsausgaben werden daher in voller Höhe aus dem Haushalt 2000 finanziert. Wenn das System in Betrieb ist, werden die Verwaltungskosten einen bedeutenden Teil der Gesamtausgaben ausmachen (siehe Punkt 10), da angesichts der politisch heiklen Tätigkeit das gesamte Personal aus Kommissionsbeamten bestehen muß. Eurodac wird innerhalb der Kommission eingerichtet und ihr unmittelbar unterstellt. Das System wird 365 Tage im Jahr täglich 24 Stunden in Betrieb sein. Die Zahl der (speziell und ausschließlich) für Eurodac angeforderten Dauerplanstellen (8 Bedienstete für 5 Arbeitsstationen in Dauerbetrieb) trägt diesen Gegebenheiten Rechnung :

Jährliche Betriebskosten ab 2001: schätzungsweise 800.000 Mio. EUR/Jahr

in Mio. EUR

Jährliche Betriebskosten // 2001

Wartungskosten (10% des Beschaffungswertes) // 0,710

Fortbildung // 0,040

Ausserplanmässige Ausgaben (7% der Betriebskosten) // 0,050

INSGESAMT // 0,800

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die internen Vergabeverfahren der Kommission, die die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe gewähr leisten, werden strikt angewendet. Die Mitgliedstaaten werden uneinge schränkt über das öffentliche Vergabeverfahren unterrichtet und können Bemerkungen zur letzten Phase vorbringen.

9. ANGABEN ZUR KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1. Zielgruppen

Zielgruppen sind Asylbewerber, (unionsweit schätzungsweise 350.000 - 400.000 jährlich), Personen, die in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden sowie Personen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. Die beiden letztgenannten Personengruppen beziffern sich unionsweit auf schätzungsweise 500.000 jährlich.

9.2. Begründung der Maßnahme

Ziel dieser Verordnung ist die Einrichtung eines Systems zur Unterstützung bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist sowie zur anderweitigen Erleichterung der Anwendung des Dubliner Übereinkommens nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Ziele stehen in Einklang mit dem Ziel von Titel IV des EG-Vertrags (Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts). Zu diesem Zweck erlässt die Gemeinschaft Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in bezug u.a.auf Asyl nach Artikel 63(1)(a). Dieser Artikel sieht vor, daß die Gemeinschaft Maßnahmen erlässt in bezug auf Kriterien und Mechanismen zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Staatsangehörigen eines Drittlands in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.

9.3. Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Die Verordnung regelt Datenverwendung, Datenschutz, Sicherheit und Haftung mit dem Ziel, die Einhaltung strenger Schutznormen insbesondere gemäß der Richtlinie 95/46/EG und Art. 286 EGV zu gewährleisten. Die Bestimmungen betreffen namentlich die Verantwortung für die Verwendung von Daten, Sicherungsmaßnahmen und Schadenersatz im Rahmen von Eurodac.

Die auf der Grundlage der Verordnung erfolgenden Vorgänge in der Zentraleinheit, werden unter direkter Aufsicht des Statutspersonals der Kommission durchgeführt. Die Beachtung der Datenschutzbestimmungen wird von einer unabhängigen Kontrollinstanz überwacht.

Die Kommission wird Arbeitsweise und Aufgabenerfuellung der Zentraleinheit regelmässig überwachen und bewerten, um sicherzustellen, daß sie den Zielen und Bedingungen der Verordnung sowie den Spezifikationen in Artikel 3.3 und 4.7 der Durchführungsvorschriften genügen.

Mit Hilfe dieser Bewertungen sollen quantitative und qualitative Informationen bereitgestellt werden, die die Grundlage für eine etwaige Weiterentwicklung des Systems bilden sollen. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jedes Haushaltsjahrs einen Bewertungsbericht gegebenenfalls mit Vorschlägen für eine Neuausrichtung bzw. Anpassung des Systems.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (einzelplan iii des gesamthaushaltsplans)

Die erforderlichen Ressourcen werden im Rahmen des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Ressourcenzuweisung unter Berücksichtigung insbesondere der Finanzmittel und des zusätzlichen Personals, die die Haushaltsbehörde bewilligt, bereitgestellt.

10.1 auswirkungen auf die zahl der stellen

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10.2 Globale finanzielle Auswirkungen der zusätzlichen Humanressourcen

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10.3 Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für die Verwaltung

(in Mio. EUR)

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