Vorschlag der Kommission für die Festsetzung der Agrarpreise - Teil III - Rechtsakte - Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch /* KOM/2000/0077 endg. - CNS 2000/0049 */
Amtsblatt Nr. C 086 E vom 24/03/2000 S. 0011 - 0013
VORSCHLAG DER KOMMISSION für die Festsetzung der Agrarpreise - TEIL III Rechtsakte - Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates [4] ist der Grundpreis für Tierkörper von Schafen unter Berücksichtigung der Kriterien von Artikel 3 Absatz 2 festzusetzen. Vorgenannter Artikel 3 sieht auch vor, daß saisonale Grundpreise festgesetzt werden können, um den normalen jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Schaffleisch Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der anwendbaren Parameter werden die Preise in der nachstehenden Höhe festgesetzt. [4] ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. (2) In Übereinstimmung mit dem Konzept bei der Reform der gemeinsamen Marktorganisationen im Rahmen der Agenda 2000 und um den Erzeugern einen Bezugsrahmen für die mehrjährige Produktionsplanung zu bieten, ist der Grundpreis auf unbefristete Zeit festzusetzen, ohne daß dies jedoch etwaigen später gerechtfertigten Überprüfungen vorgreift. (3) Um im übrigen den Bestimmungen zu entsprechen, die der Rat auf dem Gebiet der Ausschußverfahren erlassen hat, sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 zu ändern. Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [5] sind, sollten diese Maßnahmen nach dem Verwaltungs verfahren des Artikels 4 des Beschlusses erlassen werden - [5] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2467/98 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Der Grundpreis für das Wirtschaftsjahr 2001 und die folgenden Wirtschaftsjahre wird auf 504,07 EUR/100 kg Tierkörpergewicht festgesetzt. Der saisonale Grundpreis, mit dem den normalen jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Schaffleisch Rechnung getragen wird, wird wöchentlich gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme beginnt das Wirtschaftsjahr am ersten Montag im Januar und endet an dem diesem Tag vorangehenden Tag im folgenden Jahr." 2. Artikel 24 wird aufgehoben. 3. Artikel 25 erhält folgende Fassung: "Artikel 25 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß, dem Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden. (3) Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt." 4. Der Anhang dieser Verordnung wird als Anhang III in die Verordnung (EG) Nr. 2467/98 aufgenommen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG "ANHANG III - Saisonale Grundpreise (EUR/100 kg Tierkörpergewicht) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>