Vorschlag der Kommission für die Festsetzung der Agrarpreise - Teil III - Rechtsakte - Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 2000/01 /* KOM/2000/0077 endg. */
Amtsblatt Nr. C 086 E vom 24/03/2000 S. 0007 - 0008
VORSCHLAG DER KOMMISSION für die Festsetzung der Agrarpreise - TEIL III Rechtsakte - Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker, des Interventionspreises für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 2000/01 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 4, [1] ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1. auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. ..../.... des Rates vom ........... zur Festsetzung bestimmter Preise im Zuckersektor und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 2000/01 [3] ist der Interventionspreis für Weißzucker für die Gebiete ohne Zuschußbedarf auf 63,19 EUR/100 kg festgesetzt worden. [3] Siehe Seite ... dieses Amtsblatts. (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 ist für jedes einzelne Zuschußgebiet ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festzusetzen. Dabei ist es angebracht, die regionalen Preisunterschiede für Zucker zu berücksichtigen, die bei normaler Ernte und freiem Warenverkehr mit Zucker aufgrund der natürlichen Bedingungen der Marktpreisbildung anzunehmen sind. (3) In den Erzeugungsgebieten Irlands und des Vereinigten Königreichs, Spaniens, Portugals und Finnlands ist ein Zuschußbedarf abzusehen. (4) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 wird ein Interventionspreis für Rohzucker festgesetzt. Dieser Preis ist anhand des Interventionspreises für Weißzucker festzusetzen. (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. ..../.... ist der Grundpreis für Zuckerrüben auf 47,67 EUR/t festgesetzt worden. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 entspricht der Mindestpreis für A-Zuckerrüben 98 v.H. des Grundpreises für Zuckerrüben und der Mindestpreis für B-Zuckerrüben vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 33 Absatz 5 derselben Verordnung grundsätzlich 68 v.H. des Grundpreises für Zuckerrüben. (6) Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 [4], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3042/78 [5], ist der Betrag der Vergütung im Rahmen des Ausgleichs der Lagerkosten je Monat und je Gewichtseinheit unter Berücksichtigung der Finanzierungskosten, der Versicherungs- und der eigentlichen Lagerkosten festzusetzen. Bei der Berechnung der Finanzierungskosten ist ein Zinssatz von 3,75 v.H. zu berücksichtigen - [4] ABl. L 156 vom 25.6.1977, S. 4. [5] ABl. L 361 vom 23.12.1978, S. 8. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Zuschußgebiete der Gemeinschaft wird der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt auf a) 64,65 EUR/100 kg für alle Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs; b) 64,65 EUR/100 kg für alle Gebiete Portugals; c) 64,65 EUR/100 kg für alle Gebiete Finnlands; d) 64,88 EUR/100 kg für alle Gebiete Spaniens. Artikel 2 Der Interventionspreis für Rohzucker wird auf 52,37 EUR/100 kg festgesetzt. Artikel 3 1. Der in der Gemeinschaft gültige Mindestpreis für A-Zuckerrüben wird auf 46,72 EUR/t festgesetzt. 2. Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 wird der in der Gemeinschaft gültige Mindestpreis für B-Zuckerrüben auf 32,42 EUR/t festgesetzt. Artikel 4 Die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannte Vergütung wird auf monatlich 0,33 EUR/100 kg Weißzucker festgesetzt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 2000/01. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident