52000PC0061

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des neuen Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft /* KOM/2000/0061 endg. - CNS 2000/0037 */

Amtsblatt Nr. C 177 E vom 27/06/2000 S. 0083 - 0090


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des neuen Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluß 77/586/EWG das Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung und die Zusatzvereinbarung zu der am 29. April 1963 in Bern unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) gegen Verunreinigung abgeschlossen. Die anderen Vertragsparteien sind Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und die Schweiz.

2. Der Rhein durchfließt mehrere Länder und wird intensiv genutzt; deshalb ist beim Gewässerschutz eine internationale Zusammenarbeit erforderlich. Am 30. September 1987 wurde auf der Ministerkonferenz das Aktionsprogramm "Rhein" beschlossen, um den Fluß zu sanieren. Dieses Programm wird derzeit umgesetzt und enthält exakte Zielvorgaben für die Trinkwasserqualität und die Qualität der Ökosysteme und Sedimente; diese Ziele, die bis zum Jahr 2000 erfuellt werden müssen, wurden 1989 ergänzt, um den Schutz der Nordsee zu gewährleisten.

3. Auf der 25. Sitzung der Koordinierungsgruppe der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins haben die Vertreter der Anrainerstaaten auf die Bedeutung aktueller und künftiger Probleme beim Schutz dieses Flusses hingewiesen und entschieden, daß ein neues Übereinkommen zum Schutz des Rheins benötigt wird, das um einige Ziele erweitert werden sollte. Diese sind u.a.:

_ die Erhaltung, Verbesserung und Stabilisierung des Ökosystems Rhein;

_ die Gewährleistung der natürlichen Funktion von Fließgewässern;

_ die sparsame und effiziente Nutzung von Gewässern, insbesondere im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Trinkwasserreserven;

_ die Vorbeugung, Verringerung und Vermeidung einer grenzüberschreitenden Verschmutzung durch Industrie und Gemeinden, insbesondere durch toxische, persistente, kanzerogene, mutagene und bioakkumulierende Stoffe;

_ die Verringerung diffuser Einträge, einschließlich Einträge durch das Grundwasser;

_ die Vorbeugung und Bekämpfung der Verschmutzung durch Unfälle.

4. Da der Entwurf für das neue Übereinkommen umweltpolitische Bereiche umfaßt, für die die Gemeinschaft zuständig ist, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft gemäß den Verhandlungsdirektiven des Rates an den Verhandlungen teilgenommen.

5. Auf der 12. Ministerkonferenz der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins vom 22. Januar 1998 in Rotterdam haben sich die Vertragsparteien auf den Wortlaut für das neue Übereinkommen zum Schutz des Rheins geeinigt. Bei dieser Gelegenheit haben die Vertragsparteien auch beschlossen, ein neues Programm für die nachhaltige Entwicklung des Rheins zu erstellen, das im Rahmen des neuen Übereinkommens dazu dienen wird, die Maßnahmen des Aktionsprogramms "Rhein" über das Jahr 2000 hinaus fortzusetzen und zu intensivieren.

Bei der Erstellung dieses modernisierten Programms ist insbesondere die künftige Rahmenrichtlinie der Europäischen Union für die Wasserpolitik zu berücksichtigen; ferner sollten auch die Erfahrungen aus bestimmten Gemeinschaftsprogrammen einfließen wie etwa dem Programm IRMA, das verschiedene mehrjährige Maßnahmen zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden umfaßt.

6. Auf der Sitzung der Koordinierungsgruppe der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins vom 13. Oktober 1998 wurde beschlossen, daß die Vertragsparteien das neue Übereinkommen bei einem Treffen, das der Verwahrstaat Schweiz Anfang 1999 ausrichten würde, gemeinsam feierlich unterzeichnen werden. Deshalb hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des neuen Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft (KOM(1999)51) ausgearbeitet und dem Rat im Februar 1999 vorgelegt. Der Rat hat nach Prüfung des Kommissionsvorschlags im März 1999 Schlußfolgerungen verabschiedet und darin festgelegt, daß die Gemeinschaft das neue Übereinkommen zum Schutz des Rheins unter Abschlußvorbehalt unterzeichnen sollte. Die Europäische Gemeinschaft hat am 12. April 1999 das neue Übereinkommen zum Schutz des Rheins in Bern gleichzeitig mit allen anderen Vertragsparteien unterzeichnet.

7. Das Sekretariat der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins hat die Vertragsparteien seit der Unterzeichnung des Übereinkommens mehrfach aufgefordert, die Ratifizierungsverfahren einzuleiten, damit das Übereinkommen so rasch wie möglich in Kraft treten kann. Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den Abschluss des neuen Übereinkommens zum Schutz des Rheins durch die Gemeinschaft zu beschließen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des neuen Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Namen der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 174 Absatz 4 und Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat mit dem Beschluß 77/586/EWG [3] das Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung und die Zusatzvereinbarung zu der am 29. April 1963 in Bern unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung abgeschlossen.

[3] ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 35.

(2) Auf der 25. Sitzung der Koordinierungsgruppe der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins haben die Anrainerstaaten entschieden, daß ein neues Übereinkommen zum Schutz des Rheins nötig ist und entsprechende Verhandlungen zu führen sind.

(3) Die Europäische Kommission hat in Übereinstimmung mit den Verhandlungsdirektiven des Rates im Namen der Gemeinschaft an diesen Verhandlungen teilgenommen, die im Januar 1998 abgeschlossen wurden.

(4) Nach Prüfung der Verhandlungsergebnisse hat der Rat im März 1999 beschlossen, daß die Gemeinschaft das neue Übereinkommen zum Schutz des Rheins unter Abschlußvorbehalt unterzeichnen sollte, und hat die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Das neue Übereinkommen zum Schutz des Rheins wurde am 12. April 1999 in Bern (Schweiz) unterzeichnet.

(5) Das Übereinkommen zum Schutz des Rheins dient der Förderung der internationalen Zusammenarbeit mit dem Ziel, eine nachhaltige Entwicklung des Ökosystems Rhein zu gewährleisten, die Verunreinigung des Flusses zu vermeiden und in den Griff zu bekommen, die Umwelt zu schützen, eine nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen sicherzustellen, die Qualität der Sedimente zu verbessern, in einer ganzheitlichen Vorgehensweise die Hochwasservorsorge und den Hochwasserschutz unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse zu gewährleisten und zur Sanierung der Nordsee beizutragen.

(6) Die gemeinschaftliche Umweltpolitik zielt in erster Linie auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie basiert auf den Prinzipien der Vorbeugung und der Vorsorge, der vorrangigen Bekämpfung der Umweltverschmutzung an ihrem Ursprung und dem Verursacherprinzip. Bei der Umsetzung des neuen Übereinkommens zum Schutz des Rheins werden die Vertragsparteien nach genau diesen Prinzipien vorgehen.

(7) Der Abschluß des Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den in Artikel 174 EG-Vertrag festgelegten Zielen und Grundsätzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das neue Übereinkommen zum Schutz des Rheins wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 17 des Übereinkommens bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Übereinkommen zum Schutz des Rheins

Die Regierungen

der Bundesrepublik Deutschland,

der Französischen Republik,

des Großherzogtums Luxemburg,

des Königreichs der Niederlande,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und die Europäische Gemeinschaft,

von dem Wunsch geleitet, aus einer ganzheitlichen Betrachtungsweise heraus auf eine nachhaltige Entwicklung des Ökosystems Rhein hinzuwirken, die dem wertvollen Charakter des Stroms, seiner Ufer und seiner Auen Rechnung trägt,

in der Absicht, ihre Zusammenarbeit zur Erhaltung und Verbesserung des Ökosystems Rhein zu verstärken,

unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen sowie auf das Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks,

unter Berücksichtigung der im Rahmen der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung und der Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 durchgeführten Arbeiten,

in der Erwägung, dass die durch das Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung und durch das Aktionsprogramm "Rhein" vom 30. September 1987 erzielten Verbesserungen der Wasserqualität weiterzuführen sind,

eingedenk der Tatsache, dass die Sanierung des Rheins auch erforderlich ist, um das Ökosystem der Nordsee zu erhalten und zu verbessern,

in dem Bewusstsein, dass der Rhein ein bedeutender europäischer Schifffahrtsweg ist und unterschiedlichen Nutzungen dient,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) "Rhein"

den Rhein ab Ausfluss des Untersees und in den Niederlanden die Arme Bovenrijn, Bijlands Kanaal, Pannerdensch Kanaal, IJssel, Nederrijn, Lek, Waal, Boven-Merwede,Beneden-Merwede, Noord, Oude Maas, Nieuwe Maas und Scheur sowie den Nieuwe Waterweg bis zur Basislinie, wie in Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 11 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen definiert, das Ketelmeer und das IJsselmeer;

b) "Kommission"

die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR).

Artikel 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens umfasst

a) den Rhein;

b) das Grundwasser, das in Wechselwirkung mit dem Rhein steht;

c) die aquatischen und terrestrischen Ökosysteme, die in Wechselwirkung mit dem Rhein stehen oder deren Wechselwirkung mit dem Rhein wiederhergestellt werden könnte;

d) das Einzugsgebiet des Rheins, soweit dessen stoffliche Belastung nachteilige Auswirkungen auf den Rhein hat;

e) das Einzugsgebiet des Rheins, soweit es für die Hochwasservorsorge und den Hochwasserschutz am Rhein von Bedeutung ist.

Artikel 3 Zielsetzungen

Die Vertragsparteien setzen sich mit diesem Übereinkommen folgende Ziele:

1. nachhaltige Entwicklung des Ökosystems Rhein, insbesondere durch

a) Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität des Rheins und damit auch der Schwebstoffe, der Sedimente sowie des Grundwassers, indem insbesondere

- Verunreinigungen durch Schad- und Nährstoffe aus Punktquellen (z.B. aus Industrie und Kommunen), aus diffusen Quellen (z.B. aus Landwirtschaft und Verkehr), auch über das Grundwasser, und aus der Schifffahrt soweit wie möglich vermieden, vermindert oder beseitigt werden;

- die Sicherheit von Anlagen gewährleistet und verbessert sowie Stör- und Unfälle verhütet werden;

b) Schutz der Populationen von Organismen und der Artenvielfalt sowie Reduzierung der Schadstoffbelastung in Organismen;

c) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der natürlichen Fließgewässerfunktion; Sicherung von Abflussverhältnissen, die dem natürlichen Geschiebetrieb Rechnung tragen und die Wechselwirkungen zwischen Fluss, Grundwasser und Aue begünstigen; Erhaltung, Schutz und Reaktivierung von Auengebieten als natürliche Überschwemmungsflächen;

d) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung möglichst natürlicher Lebensräume für wild lebende Tiere und Pflanzen im Wasser, im Sohlen- und Uferbereich sowie in angrenzenden Gebieten, einschließlich der Verbesserung der Lebensbedingungen für Fische und der Wiederherstellung ihrer freien Wanderung;

e) Sicherstellung eines ökologisch verträglichen und rationellen Umgangs mit den Wasservorkommen;

f) Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse bei technischen Ausbaumaßnahmen am Gewässer wie z.B. im Bereich des Hochwasserschutzes, der Schifffahrt und der Wasserkraftnutzung;

2. Sicherung der Nutzung von Rheinwasser zur Trinkwassergewinnung;

3. Verbesserung der Sedimentqualität für die schadlose Verbringung von Baggergut;

4. ganzheitliche Hochwasservorsorge und Hochwasserschutz unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse;

5. Entlastung der Nordsee in Abstimmung mit den anderen Maßnahmen zum Schutz dieses Meeresgebietes.

Artikel 4 Grundsätze

Die Vertragsparteien lassen sich dabei von folgenden Grundsätzen leiten:

a) Prinzip der Vorsorge;

b) Prinzip der Vorbeugung;

c) Prinzip, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

d) Verursacherprinzip;

e) Prinzip der Nichterhöhung von Beeinträchtigungen;

f) Prinzip des Ausgleichs bei erheblichen technischen Eingriffen;

g) Prinzip der nachhaltigen Entwicklung;

h) Anwendung und Weiterentwicklung des Standes der Technik sowie der besten Umweltpraxis;

i) Prinzip der Nichtverlagerung von Umweltbelastungen in andere Umweltmedien.

Artikel 5 Verpflichtungen der Vertragsparteien

Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 3 und unter Beachtung der Grundsätze nach Artikel 4 gehen die Vertragsparteien folgende Verpflichtungen ein:

1. Sie verstärken ihre Zusammenarbeit und informieren sich gegenseitig insbesondere über die in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz des Rheins durchgeführten Maßnahmen.

2. Sie führen die von der Kommission beschlossenen internationalen Messprogramme und Untersuchungen des Ökosystems Rhein auf ihrem Hoheitsgebiet durch und informieren die Kommission über deren Ergebnisse.

3. Sie führen Untersuchungen durch mit dem Ziel, die Ursachen und die Verursacher von Verschmutzungen festzustellen.

4. Sie ergreifen die ihnen für ihr Hoheitsgebiet erforderlich erscheinenden autonomen Maßnahmen und stellen mindestens sicher, dass

a) das Einleiten von Abwasser, das die Gewässerqualität beeinträchtigen kann, einer vorherigen Genehmigung bedarf oder einer allgemein verbindlichen Regelung unterliegt, mit der Begrenzungen der Emissionen festgelegt werden;

b) das Einleiten gefährlicher Stoffe schrittweise reduziert wird mit dem Ziel, solche Stoffe nicht mehr einzuleiten;

c) die Einhaltung der Genehmigungen oder allgemein verbindlichen Regelungen sowie das Einleiten überwacht werden;

d) die Genehmigungen oder allgemein verbindlichen Regelungen regelmäßig überprüft und angepasst werden, soweit erhebliche Fortschritte bei der Entwicklung des Standes der Technik dies ermöglichen oder der Zustand des aufnehmenden Gewässers dies erfordert;

e) die Gefahren störfall- oder unfallbedingter Verschmutzungen durch Regelungen soweit wie möglich herabgesetzt und Vorkehrungen für den Notfall getroffen werden;

f) technische Eingriffe, die das Ökosystem Rhein erheblich beeinträchtigen können, einer vorherigen Genehmigung mit den erforderlichen Auflagen bedürfen oder einer allgemein verbindlichen Regelung unterliegen.

5. Sie ergreifen die für ihr Hoheitsgebiet erforderlichen Maßnahmen, um die Kommissionsbeschlüsse nach Artikel 11 durchzuführen.

6. Sie unterrichten bei Stör- oder Unfällen, deren Auswirkungen geeignet sind, die Gewässerqualität des Rheins zu bedrohen, oder bei sich abzeichnenden Hochwasserereignissen unverzüglich die Kommission und die Vertragsparteien, die davon betroffen sein können, nach den von der Kommission koordinierten Warn- und Alarmplänen.

Artikel 6 Kommission

1. Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien weiterhin in der Kommission zusammen.

2. Die Kommission besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere besitzt sie im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach innerstaatlichem Recht zuerkannt wird. Sie wird von ihrem Präsidenten vertreten.

3. Auf Arbeits- und Sozialfragen findet das am Ort des Sitzes geltende Recht Anwendung.

Artikel 7 Organisation der Kommission

1. Die Kommission besteht aus den Delegationen der Vertragsparteien. Jede Vertragspartei benennt ihre Delegierten, von denen einer Delegationsleiter ist.

2. Die Delegationen können Sachverständige beiziehen.

3. Der Vorsitz in der Kommission wird für drei Jahre abwechselnd von jeder Delegation in der in der Präambel aufgeführten Reihenfolge der Vertragsparteien wahrgenommen. Die Delegation, die den Vorsitz führt, benennt den Präsidenten der Kommission. Der Präsident tritt nicht als Sprecher seiner Delegation auf.

Falls eine Vertragspartei auf ihren Vorsitz verzichtet, rückt die nächstfolgende Vertragspartei im Vorsitz nach.

4. Die Kommission gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung.

5. Die Kommission beschließt über die organisationsinternen Maßnahmen, die notwendig erachtete Arbeitsstruktur und den jährlichen Haushalt.

Artikel 8 Aufgaben der Kommission

1. Zur Verwirklichung der Zielsetzungen nach Artikel 3 hat die Kommission folgende Aufgaben:

a) Sie bereitet internationale Messprogramme und Untersuchungen des Ökosystems Rhein vor und wertet deren Ergebnisse aus, wobei sie mit wissenschaftlichen Institutionen zusammenarbeiten kann.

b) Sie erarbeitet Vorschläge für einzelne Maßnahmen und Maßnahmenprogramme, gegebenenfalls unter Einbeziehung marktwirtschaftlicher Instrumente und unter Berücksichtigung der dabei zu erwartenden Kosten.

c) Sie koordiniert die Warn- und Alarmpläne der Vertragsstaaten für den Rhein.

d) Sie bewertet die Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen insbesondere auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und der Ergebnisse von Messprogrammen und Untersuchungen des Ökosystems Rhein.

e) Sie erfuellt weitere, ihr von den Vertragsparteien übertragene Aufgaben.

2. Zu diesem Zweck fasst die Kommission Beschlüsse nach den Artikeln 10 und 11.

3. Die Kommission erstattet den Vertragsparteien jährlich einen Tätigkeitsbericht.

4. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über den Zustand des Rheins und die Ergebnisse ihrer Arbeit. Sie kann Berichte erstellen und veröffentlichen.

Artikel 9 Plenarsitzungen der Kommission

1. Die Kommission tritt einmal jährlich nach Einberufung durch den Präsidenten zu einer Plenarsitzung zusammen.

2. Außerordentliche Plenarsitzungen werden vom Präsidenten auf eigene Initiative oder auf Verlangen von mindestens zwei Delegationen einberufen.

3. Der Präsident schlägt die Tagesordnung vor. Jede Delegation hat das Recht, die Punkte, deren Behandlung sie wünscht, auf die Tagesordnung setzen zu lassen.

Artikel 10 Beschlussfassung der Kommission

1. Beschlüsse der Kommission werden einstimmig gefasst.

2. Jede Delegation hat eine Stimme.

3. Fallen Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b), die von den Vertragsparteien durchzuführen sind, in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft, so übt die Europäische Gemeinschaft, ungeachtet des Absatzes 2, ihr Stimmrecht mit soviel Stimmen aus, wie sie Mitgliedstaaten hat, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische Gemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die Mitgliedstaaten ihr jeweiliges Stimmrecht ausüben und umgekehrt.

4. Stimmenthaltung von nicht mehr als einer Delegation steht der Einstimmigkeit nicht entgegen. Dies gilt nicht für die Delegation der Europäischen Gemeinschaft. Abwesenheit einer Delegation gilt als Stimmenthaltung.

5. Die Geschäftsordnung kann ein schriftliches Verfahren vorsehen.

Artikel 11 Durchführung der Kommissionsbeschlüsse

1. Die Kommission richtet ihre Beschlüsse über Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) als Empfehlungen an die Vertragsparteien. Die Durchführung erfolgt nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien.

2. Die Kommission kann festlegen, dass diese Beschlüsse

a) von den Vertragsparteien innerhalb eines Zeitplans durchgeführt werden sollen;

b) koordiniert durchgeführt werden sollen.

3. Die Vertragsparteien berichten der Kommission regelmäßig über

a) die gesetzgeberischen, verordnungsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und aufgrund der Kommissionsbeschlüsse getroffen haben;

b) die Ergebnisse der nach Buchstabe a) getroffenen Maßnahmen;

c) die Probleme, die bei der Durchführung der Maßnahmen nach Buchstabe a) auftreten.

4. Kann eine Vertragspartei die Beschlüsse der Kommission nicht oder nur teilweise durchführen, so teilt sie dies innerhalb einer bestimmten, im Einzelfall von der Kommission festzulegenden Frist mit und legt ihre Gründe dar. Jede Delegation kann Konsultationen beantragen; einem solchen Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu entsprechen.

Die Kommission kann aufgrund der Berichte der Vertragsparteien oder aufgrund der Konsultationen Maßnahmen beschließen, um die Durchführung der Beschlüsse zu fördern.

5. Die Kommission führt eine Liste ihrer an die Vertragsparteien gerichteten Beschlüsse. Die Vertragsparteien ergänzen die Liste der Kommission jährlich, spätestens zwei Monate vor der Plenarsitzung der Kommission, durch Angaben über den Stand der Durchführung der Kommissionsbeschlüsse.

Artikel 12 Sekretariat der Kommission

1. Die Kommission hat ein ständiges Sekretariat, das die ihm von der Kommission übertragenen Aufgaben erfuellt und von einem Geschäftsführer geleitet wird.

2. Die Vertragsparteien legen den Sitz des Sekretariats fest.

3. Die Kommission benennt den Geschäftsführer.

Artikel 13 Kostenaufteilung

1. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung in der Kommission und in deren Arbeitsstruktur, und jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der Untersuchungen und Maßnahmen, die er in seinem Hoheitsgebiet durchführt.

2. Die Kostenaufteilung zwischen den Vertragsparteien für den jährlichen Haushalt wird in der Geschäfts- und Finanzordung der Kommission festgelegt.

Artikel 14 Zusammenarbeit mit anderen Staaten, anderen Organisationen und externen Experten

1. Die Kommission arbeitet mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen und kann Empfehlungen an sie richten.

2. Die Kommission kann als Beobachter anerkennen:

a) Staaten, die ein Interesse an der Arbeit der Kommission haben;

b) zwischenstaatliche Organisationen, deren Arbeiten in Zusammenhang mit dem Übereinkommen stehen;

c) nichtstaatliche Organisationen, soweit deren Interessen oder Aufgaben betroffen sind.

3. Die Kommission tauscht Informationen mit nichtstaatlichen Organisationen aus, soweit deren Interessen oder Aufgaben betroffen sind. Insbesondere holt die Kommission die Stellungnahmen dieser Organisationen vor Beschlussfassung ein, wenn Beschlüsse gefasst werden sollen, die für diese Organisationen von erheblicher Bedeutung sein können, und informiert diese nach Beschlussfassung.

4. Die Beobachter können der Kommission Informationen oder Berichte, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, vorlegen. Sie können eingeladen werden, an Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

5. Die Kommission kann beschließen, sachverständige Vertreter der anerkannten nichtstaatlichen Organisationen oder andere Experten beizuziehen und sie zu Sitzungen der Kommission einzuladen.

6. Die Geschäfts- und Finanzordnung regelt die Bedingungen für die Zusammenarbeit sowie die erforderlichen Zulassungs- und Teilnahmebedingungen.

Artikel 15 Arbeitssprachen

Arbeitssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Niederländisch. Näheres regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.

Artikel 16 Streitbeilegung

1. Wenn sich zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit ergibt, so bemühen sie sich durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Streitbeilegung, das den Streitparteien annehmbar erscheint, eine Lösung herbeizuführen.

2. Kann die Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird, sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, auf Antrag einer Streitpartei ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Anhangs zu diesem Übereinkommen durchgeführt, der Bestandteil des Übereinkommens ist.

Artikel 17 In-Kraft-Treten

Jede Vertragspartei notifiziert der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens erfuellt sind. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt den Empfang der Notifikationen und unterrichtet davon auch die anderen Vertragsparteien. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der letzten Notifikation in Kraft.

Artikel 18 Kündigung

1. Nach Ablauf von drei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kann dieses Übereinkommen jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richtende schriftliche Erklärung gekündigt werden.

2. Eine Kündigung wird mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Jahres wirksam.

Artikel 19 Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts

1. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens treten unbeschadet der Absätze 2 und 3 außer Kraft:

a) die Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung;

b) die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zur Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung;

c) das Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung.

2. Die aufgrund der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung und der Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 sowie der Vereinbarung vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung angenommenen Beschlüsse, Empfehlungen, Grenzwerte und sonstigen Übereinkünfte sind ohne Änderung ihrer Rechtsnatur weiterhin anwendbar, soweit sie von der Kommission nicht ausdrücklich aufgehoben werden.

3. Die Aufteilung der Kosten für den jährlichen Haushalt nach Artikel 12 der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung, geändert durch die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976, bleibt so lange in Kraft, bis die Kommission in der Geschäfts- und Finanzordnung eine Aufteilung festgelegt hat.

Artikel 20 Urschrift und Hinterlegung

Dieses Übereinkommen, das in deutscher, französischer und niederländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Geschehen zu am

Für die Regierungen

der Bundesrepublik Deutschland:

des Königreichs der Niederlande:

der Französischen Republik:

der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

des Großherzogtums Luxemburg:

Für die Europäische Gemeinschaft:

Anhang

Schiedsverfahren

1. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; sowohl die klagende als auch die beklagte Streitpartei bestellen je einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Schiedsgerichts tätig wird.

Ist der Obmann des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Internationalen Gerichtshofs auf Antrag der zuerst handelnden Partei binnen weiterer zwei Monate.

3. Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags nach Artikel 16 des Übereinkommens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs befassen, der den Obmann des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann des Schiedsgerichts ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst er den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, der diese Ernennung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

4. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs in den in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts oder die Ernennung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, die nicht verhindert und nicht Staatsangehörige einer Streitpartei sind.

5. Diese Bestimmungen finden sinngemäß bei der Besetzung frei werdender Stellen Anwendung.

6. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Vorschriften des Übereinkommens.

7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens- als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für den von ihnen bestellten Schiedsrichter und teilen sich zu gleichen Teilen die anderen Kosten. Für die weiteren Fragen gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

8. Im Fall von Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien, von denen nur eine ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist - die ihrerseits selbst Vertragspartei ist -, richtet die andere Partei den entsprechenden Antrag gleichzeitig an diesen Mitgliedstaat und an die Gemeinschaft, die dieser Partei gemeinsam innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des Antrags mitteilen, ob der Mitgliedstaat, die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. Ergeht eine solche Mitteilung nicht innerhalb dieser Frist, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft für die Anwendung dieses Anhangs als ein und dieselbe Streitpartei. Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.

Unterzeichnungsprotokoll

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Rheins sind sich die Delegationsleiter der IKSR über folgendes einig:

1. Durch das Übereinkommen werden nicht berührt:

a) das Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride;

b) der Briefwechsel vom 29. April/13. Mai 1983 zum genannten Übereinkommen, in Kraft getreten am 5. Juli 1985;

c) die Erklärung der Delegationsleiter der Regierungen, die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung sind, vom 11. Dezember 1986;

d) das Zusatzprotokoll vom 25. September 1991 zum Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung durch Chloride;

e) die Erklärung der Delegationsleiter der Regierungen, die Vertragsparteien der Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreini gung sind, vom 25. September 1991.

2. "Stand der Technik" und "beste verfügbare Technologie" sind synonyme Begriffe und diese sowie der Begriff "beste Umweltpraxis" sind im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz des Rheins so zu verstehen, wie im Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (Anhänge I und II) sowie im Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (Anhang 1) beschrieben.

3. Koblenz bleibt Sitz der Kommission.

4. für eine Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die keinen anderen Staat betreffen, kommt Artikel 219 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung.

Geschehen zu am

Für die Regierungen

der Bundesrepublik Deutschland:

des Königreichs der Niederlande:

der Französischen Republik:

der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

des Großherzogtums Luxemburg:

Für die Europäische Gemeinschaft:

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Übereinkommen zum Schutz des Rheins.

2. HAUSHALTSLINIE(N)

B7 - 8110

3. RECHTSGRUNDLAGE

_ Vereinbarung vom 29. April 1963 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung und die Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976;

_ Übereinkommen vom 3. Dezember 1976 zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung;

_ internationale Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, insbesondere das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen sowie das Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks;

_ das neue Übereinkommen zum Schutz des Rheins, das am 12. April 1999 von der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsparteien in Bern unterzeichnet wurde.

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Das Übereinkommen zum Schutz des Rheins dient folgenden Zielen: Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung des Ökosystems Rhein, Sicherung der Nutzung von Rheinwasser zur Trinkwassergewinnung, Verbesserung der Qualität der Sedimente zur umweltschonenden Verbringung von Baggergut, Gewährleistung eines ganzheitlichen Konzepts für Hochwasservorsorge und Hochwasserschutz unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse sowie die Entlastung der Nordsee in Abstimmung mit den anderen Maßnahmen zum Schutz dieses Meeresgebietes. Die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) koordiniert im Rahmen des Übereinkommens die zur Erreichung der gesetzten Ziele erforderlichen Arbeiten. Sie wird dabei von einem Sekretariat mit Sitz in Koblenz (Deutschland) unterstützt.

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des derzeit geltenden Übereinkommens zum Schutz des Rheins; eine Beteiligung am neuen Übereinkommen würde es ihr ermöglichen, die Internationale Zusammenarbeit zum Schutz des intensiv genutzten Flusses fortzusetzen.

Gleichzeitig wäre damit in verschiedener Hinsicht den Zielen des Vertrags gedient: Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Nutzung der Wasserressourcen sowie Förderung internationaler Maßnahmen zur Lösung regionaler Umweltprobleme.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Jährlicher Zuschuß während der Dauer des Übereinkommens (unbefristete Laufzeit).

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN

5.1 NOA

5.2 GM

6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN

Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern.

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Der vorläufige Haushalt des Sekretariats wird jährlich festgelegt. Im Rahmen des derzeitigen Übereinkommens trägt die Gemeinschaft 13 % zum Haushalt der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins bei. Im Jahr 1999 betrug der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft 168.595 DM (86.201,25 EUR, die unter der Haushaltslinie B7-8110 verbucht werden); dieser Beitrag wird im Jahr 2000 bei 174.869 DM (89.409 EUR) liegen.

Sobald das neue Übereinkommen ratifiziert ist, leistet jede Vertragspartei ihren Beitrag zu den Ausgaben für das Sekretariat der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gemäß der Kostenaufteilung nach Punkt 9 der neuen Geschäfts- und Finanzordung der IKSR. Das heißt, die Europäische Gemeinschaft leistet einen Beitrag von 2,5 % und die Schweiz von 12 %; die anderen Vertragsparteien teilen sich den Restbetrag: die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande leisten einen Beitrag von jeweils 32,5 %, und das Großherzogtum Luxemburg von 2,5 %.

Neben diesem Beitrag zum Haushalt des Sekretariats soll die Europäische Gemeinschaft im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten dafür sorgen, daß ein weiterer Zuschuß geleistet werden kann, damit der Gesamtbeitrag der Europäischen Gemeinschaft dem gemeinschaftlichen Zuschuß zum Haushalt des Jahres vor Inkrafttreten des neuen Übereinkommens zum Schutz des Rheins entspricht. Der Gesamtbeitrag der Europäischen Gemeinschaft darf jedoch nicht über dem Prozentsatz des gemeinschaftlichen Zuschusses gemäß der Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 1976 zu der am 29. April 1963 in Bern unterzeichneten Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung liegen (d.h. 13%).

Die Ratifizierung und das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens zum Schutz des Rheins hätten somit eine schrittweise Verringerung des Zuschusses der Europäischen Gemeinschaft von 13 % auf 2,5 % zur Folge.

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Für diese Art von Übereinkommen gelten die Bestimmungen für die Überprüfung der Verwendung finanzieller Mittel der Gemeinschaft.

9. ANGABEN ZUR KOSTEN-WIRKSAMKEITS-ANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele

_ Gesamtziel: Schaffung der Voraussetzungen für eine bessere Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz des Rheins im Hinblick auf verschiedene Ziele: Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Nutzung der Wasserressourcen sowie Förderung internationaler Maßnahmen zur Lösung regionaler Umweltprobleme.

_ Einzelziele: Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung des Ökosystems Rhein, Sicherung der Nutzung von Rheinwasser zur Trinkwassergewinnung, Verbesserung der Qualität der Sedimente zur umweltschonenden Verbringung von Baggergut, Gewährleistung eines ganzheitlichen Konzepts für Hochwasservorsorge und Hochwasserschutz unter Berücksichtigung ökologischer Erfordernisse sowie Entlastung der Nordsee in Abstimmung mit den anderen Maßnahmen zum Schutz dieses Meeresgebietes.

9.2 Begründung der Maßnahme

Die internationalen Übereinkommen zum Schutz von Flüssen sind ein wirksames Instrument zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Verschmutzung von Gewässern in internationaler Zusammenarbeit.

Ein gemeinsames Vorgehen bei der Festlegung von Prioritäten, der Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung kommt der Wirksamkeit der Maßnahmen zugute und ermöglicht gleichzeitig eine Verringerung der Kosten.

Die aktive Beteiligung der Gemeinschaft hat sich in der Vergangenheit als nützlich und notwendig erwiesen; daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern angesichts der Ziele des neuen Übereinkommens und der Notwendigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der künftigen Rahmenrichtlinie über die Wasserpolitik eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten. Eine Beteiligung der Gemeinschaft entspricht auch den Leitlinien des fünften Rahmenprogramms "Für eine nachhaltige und umweltgerechte Entwicklung", in dem die internationale Zusammenarbeit als Priorität der Gemeinschaft genannt wird.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Das Übereinkommen zum Schutz des Rheins aus dem Jahr 1976 hat durch die Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch gefährliche Stoffe wesentlich zur Verbesserung der Qualität des Rheins beigetragen: der Sauerstoffgehalt des Rheins hat sich verbessert und die Einleitungen durch die größten Verschmutzer wurden um die Hälfte verringert. Allerdings sich noch weitere Anstrengungen im Bereich der diffusen Einträge und zur Beschränkung gefährlicher Stoffe wie Schwermetalle und Organohalogenverbindungen aus der Industrie erforderlich.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

10.1. Auswirkung auf den Personalbestand

Die Maßnahme erfordert keine zusätzlichen Stellen. Der Bedarf wird aus den verfügbaren Mitteln der GD ENV gedeckt.

10.2. Mehrausgaben für zusätzliche Stellen

Entfällt.

10.3. Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

15 Dienstreisen pro Jahr für die Sitzungen der Kommission, der Delegationschefs oder der Sachverständigenausschüsse am Sitz des Sekretariats in Koblenz oder in einer anderen Stadt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei; hierfür sind 400 EUR x 15 = 6000 EUR vorzusehen.