52000PC0059

Entwurf - Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben /* KOM/2000/0059 endg. - CNS 2000/0036 */

Amtsblatt Nr. C 177 E vom 27/06/2000 S. 0077 - 0082


Entwurf RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Richtlinie 68/193/EWG wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen Vermehrungsgut von Reben in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden kann.

Der Text der Richtlinie enthält verschiedene Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, einseitig von einigen Normen abzuweichen. Im Hinblick auf die Konsolidierung des Binnenmarktes ist es angezeigt, diese Bestimmungen zu ändern oder aufzuheben, um so bestehende oder potentielle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit Vermehrungsgut von Reben behindern könnten.

Dies ist das Ziel des vorliegenden Vorschlags.

Gleichzeitig werden vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen und des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts einige Bestimmungen der Richtlinie präzisiert und aktualisiert, insbesondere was neue Arten von Vermehrungsgut (grüne Triebe, durch Mikrovermehrung erzeugtes Vermehrungsgut) angeht.

Es wird eine Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der Entwicklung genetisch veränderter Sorten geschaffen (Richtlinie 90/220/EG des Rates) und hinsichtlich der neuartigen Lebensmittel auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 verwiesen.

Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf das Subsidiaritätsprinzip, da er auf Artikel 37 EG-Vertrag beruht und daher in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fällt. Eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene läßt sich dadurch rechtfertigen, daß sich der Vorschlag hauptsächlich auf eine Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten technischen Kontrollen bezieht.

Der Vorschlag zielt außerdem darauf ab, das Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in einem Ständigen Ausschuß zu aktualisieren. Darüber hinaus soll der Text mit der Entscheidung 1999/468/EG des Rates in Einklang gebracht werden.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft.

Entwurf RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben [4], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sollte aus den nachstehend dargelegten Gründen erneut geändert werden.

[4] ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15.

(2) Im Rahmen der Konsolidierung des Binnenmarktes ist es angezeigt, einige Bestimmungen dieser Richtlinie zu ändern oder aufzuheben, um so Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit Vermehrungsgut von Reben in der Gemeinschaft behindern könnten. Zu diesem Zweck sollte jede Möglichkeit der einseitigen Abweichung der Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der genannten Richtlinie aufgehoben werden.

(3) Unter bestimmten Bedingungen sollte es möglich sein, neue Arten von Vermehrungsgut zu vermarkten.

(4) Die Kommission sollte mit Unterstützung des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen die Bedingungen festlegen können, unter denen die Mitgliedstaaten die Vermarktung von Vermehrungsgut für Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecke zulassen können.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, bei der Vermarktung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben in ihrem Hoheitsgebiets oder in Teilen davon strengere als die in den Anhängen I und II vorgesehenen Maßnahmen gegen Schadorganismen zu ergreifen, die besonders schädlich für die Rebkulturen in diesen Regionen sind.

(6) Angesichts der Erfahrungen mit der Vermarktung von Saat- und Vermehrungsgut in anderen Sektoren ist es wünschenswert, unter Auflagen zeitlich begrenzte Versuche durchzuführen, um so bessere Lösungen für einige Bestimmungen dieser Richtlinie zu finden.

(7) Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es heute möglich, Rebsorten genetisch zu verändern. Die Mitgliedstaaten müssen daher bei der Entscheidung über eine möglichen Zulassung genetisch veränderter Sorten sicherstellen, daß deren absichtliche Freisetzung in die Umwelt keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt darstellt. Darüber hinaus ist es angezeigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen das Vermehrungsgut solcher Sorten vermarktet werden darf.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten umfaßt auch Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel und Lebensmittelzutaten. Um zu bestimmen, ob eine genetisch veränderte Rebsorte für den Markt zugelassen werden kann, sollte zum Schutz der Verbrauchergesundheit sichergestellt werden, daß neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten in einem Gemeinschaftsverfahren einer Sicherheitsbewertung unterzogen werden, wobei das Zulassungsverfahren, die Bewertungsprinzipien und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 258/97 anzuwenden sind und der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß zu hören ist.

(9) Um eine angemessene Kontrolle der Verbringung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben gewährleisten zu können, sollte ein Begleitdokument für die Partien eingeführt werden.

(10) Die Erhaltung der genetischen Ressourcen sollte gewährleistet werden.

(11) Das Verfahren zur Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des "Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen" ist zu aktualisieren.

(12) Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen ist es sinnvoll, einige Bestimmungen der genannten Richtlinie klarer zu gestalten und zu aktualisieren -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 68/193/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A werden folgende Absätze angefügt:

"AA. Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe.

_ durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden;

_ zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden und

_ in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden.

AB. Klon: ein Klon ist die Gesamtheit aller Pflanzen, die durch vegetative Vermehrung aus einer Sorte gewonnen wurden, die einem Rebstock entspricht, der aufgrund der Identität, der phänotypischen Eigenschaften und des Pflanzengesundheitszustands der Mutterpflanze ausgewählt wurde".

2. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B erhält folgende Fassung:

"B. Vermehrungsmaterial:

i) pflanzfertige Reben

a) Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder grünen Trieben der Reben, die für die wurzelechte Pflanzung oder für die Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

b) Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder grünen Trieben der Reben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;

ii) Teile von Reben

a) Ruten: einjährige Triebe;

b) grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

c) veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder grünen Trieben der Rebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Bildung der unterirdischen Teile bestimmt sind;

d) Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder blättertragende Weinstocktriebe, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung vor Ort die oberirdischen Teile bilden;

e) Blindholz: Teilstücke von Ruten oder grünen Trieben der Rebe, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind."

3. Dem Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D wird folgende Definition angefügt:

"DA. Ursprungsvermehrungsgut: Vermehrungsgut,

a) das unter Verantwortung des Züchters nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten gewonnen worden ist;

b) das zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut oder zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt ist;

c) das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basisvermehrungsgut erfuellt. Nach dem Verfahren des Artikels 17 können diese Anlagen geändert werden, um zusätzliche oder strengere Bedingungen für die Zertifizierung von Ursprungsvermehrungsgut festzulegen;

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind".

4. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E erhält folgende Fassung:

"E. Basisvermehrungsgut: Vermehrungsgut,

a) das unter Verantwortung des Züchters nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten gewonnen worden ist und direkt auf vegetativem Wege aus Ursprungsvermehrungsgut gewonnen wurde;

b) das zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt ist;

c) das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basisvermehrungsgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind".

5. Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"das unmittelbar von Basisvermehrungsgut oder Ursprungsvermehrungsgut stammt"

6. In Artikel 2 Absatz 1 wird folgende Definition angefügt:

"I. Inverkehrbringen:

Der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

Die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt."

7. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"1. "Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut von Reben nur in den Verkehr gebracht werden darf,

_ wenn es amtlich als "Ursprungsvermehrungsgut", "Basisvermehrungsgut" oder "zertifiziertes Vermehrungsgut" anerkannt worden ist oder wenn es sich bei Vermehrungsmaterial, das nicht für Unterlagsreben bestimmt ist, um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt und

_ wenn es die Anforderungen der Anlage II erfuellt.

2. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet die Genehmigung erteilen, angemessene Mengen Vermehrungsgut in den Verkehr zu bringen, das

a) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke,

b) für Züchtungsvorhaben,

c) für Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.

Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten solche Genehmigungen erteilen können, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

Für genetisch verändertes Vermehrungsgut kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen getroffen wurden. Für die dazu erforderliche Bewertung der Umweltauswirkungen gelten die Bestimmungen von Artikel 5ba dieser Richtlinie mutatis mutandis.

3. Für Vermehrungsgut, das durch Mikrovermehrung erzeugt worden ist, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 folgendes festgelegt werden:

_ Abweichungen von den besonderen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie;

_ die für solches Vermehrungsgut geltenden Bedingungen;

_ die für solches Vermehrungsgut geltenden Bezeichnungen.

4. Nach dem Verfahren des Artikels 17 können für amtlich zertifiziertes Vermehrungsgut

_ innerhalb jeder Kategorie Gemeinschaftsklassen

_ die für diese Klassen geltenden Bedingungen

_ die für diese Klassen geltenden Bezeichnungen

festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, in welchem Maße sie diese Gemeinschaftsklassen im Rahmen der Zertifizierung ihrer eigenen Erzeugung anwenden.

5. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17:

a) vorschreiben, daß Vermehrungsgut, das nicht für Unterlagsreben bestimmt ist, von bestimmten Zeitpunkten an nur noch in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Ursprungsvermehrungsgut", "Basisvermehrungsgut" oder "zertifiziertes Vermehrungsgut" amtlich anerkannt worden ist, dies gilt

_ im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Rebsorten, wenn der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Sorten erforderlichenfalls gemäß einem festgelegten Programm durch amtlich anerkanntes "Ursprungsvermehrungsgut", "Basisvermehrungsgut" oder "Zertifiziertes Vermehrungsgut" gedeckt werden kann und

_ für Vermehrungsgut anderer als der im ersten Gedankenstrich genannten Rebsorten, wenn sie für die Verwendung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestimmt sind, die spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Richtlinie gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorgeschrieben haben, daß "Standardvermehrungsgut" nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf;

b) die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 ermächtigen, "Standardvermehrungsgut" für Unterlagsreben bestimmter Rebsorten zur Verwendung in bestimmten Gebieten in den Verkehr zu bringen, sofern der Gemeinschaftsbedarf nicht mit Vermehrungsmaterial der Kategorien "Ursprungsvermehrungsgut", "Basisvermehrungsgut" oder "zertifiziertes Vermehrungsgut" gedeckt werden kann, sowie entsprechende Bedingungen festlegen.

8. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 3a

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 17 ermächtigen, für das Inverkehrbringen von Vermehrungsgut im gesamten oder in Teilen des Hoheitsgebiets eines oder mehrerer Mitgliedstaaten strengere als die in den Anlagen I und II vorgesehenen Bestimmungen gegen Schadorganismen festzulegen, die besonders den Weinbau in diesen Regionen bedrohen."

9. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

"Diese Bestimmung gilt im Falle der Pfropfung nicht für die Pflanzenteile, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland gemäß Artikel 15 Absatz 2 erzeugt wurden."

10. In Artikel 5 werden nach den Worten "Jeder Mitgliedstaat stellt einen Katalog der in seinem Gebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut amtlich zugelassenen Rebsorten" die Worte "und gegebenenfalls Klone" eingefügt.

11. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß die Rebsorten und Klone der Sortenkataloge anderer Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten [5] auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Zertifizierung zugelassen werden."

[5] ABl. L 271 vom 21.10.1999, S. 47.

12. Artikel 5b erhält folgende Fassung:

Artikel 5b

1. Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden läßt.

Eine in der Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die sie zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung der Anmeldung zur Zulassung - im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist oder - in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, daß die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über die Anmeldung der zu beurteilenden Sorte erfuellt sind.

2. Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist.

3. Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie - vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist - in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend homogen ist.

13. Nach Artikel 5b wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 5ba

1. Die genetisch veränderten Rebsorten im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt [6] werden nur zugelassen, wenn alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt getroffen wurden.

[6] ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15.

2. Im Falle einer genetisch veränderten Sorte im Sinne von Absatz 1

a) wird eine Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt gemäß der in der Richtlinie 90/200/EWG vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt;

b) werden die Verfahren zur Gewährleistung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer relevanter Elemente ähnlich derer der Richtlinie 90/220/EWG auf Vorschlag der Kommission mit einer Verordnung des Rates auf der geeigneten Rechtsgrundlage des Vertrags festgelegt. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung werden die genetisch veränderten Sorten erst im nationalen Sortenkatalog zugelassen, wenn sie gemäß der Richtlinie 90/220/EWG in Verkehr gebracht werden können;

c) sind die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG nicht mehr anwendbar auf genetisch veränderte Rebsorten, die gemäß der unter Buchstabe b) genannten Verordnung zugelassen wurden;

d) werden die technischen und wissenschaftlichen Modalitäten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Verfahren des Artikels 17 der vorliegenden Richtlinie erlassen.

3. Sollen aus Vermehrungsgut hervorgegangene Erzeugnisse als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten [7] verwendet werden, so ist vor der Zulassung der genetisch veränderten Rebsorten sicherzustellen, daß die daraus gewonnenen Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten:

[7] ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

_ keine Gefahr für den Verbraucher darstellen;

_ den Verbraucher nicht irreführen;

_ sich von den Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die sie ersetzten sollen, nicht so unterscheiden, daß ihr normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte.

Soll ein aus den Sorten gemäß der vorliegenden Richtlinie hervorgegangenes Vermehrungsmaterial als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten verwendet werden, so ist die Sorte nur zuzulassen, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassen ist.

Wird die Entscheidung über die Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 jedoch in Verbindung mit dem offiziellen Zulassungsverfahren der Sorte getroffen, so ist das Verfahren des Artikels 17 der vorliegenden Richtlinie zu befolgen."

14. In Artikel 5c werden nach den Worten "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Sorten" die Worte "und gegebenenfalls Klone" eingefügt.

15. Artikel 5e Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Jede Anmeldung einer Sorte zur Zulassung oder jede Rücknahme der Anmeldung, jede Eintragung in einen Sortenkatalog sowie dessen jeweilige Änderungen werden den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.

Die Kommission kann auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten den Gemeinschaftlichen Sortenkatalog veröffentlichen."

16. Nach Artikel 5e werden die folgenden Artikel eingefügt:

"Artikel 5f

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden, und daß jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in den Verkehr bringt, sie in seinem Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet.

Artikel 5g

1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in den Katalog aufgenommenen Sorten und gegebenenfalls Klone durch Erhaltungszucht bewahrt werden.

2. Die Erhaltungszucht muß auf der Grundlage der Eintragungen der oder des für die Erhaltung der Sorte Verantwortlichen stets kontrollierbar sein.

3. Der für die Erhaltung der Sorte Verantwortliche kann um Proben gebeten werden. Diese können erforderlichenfalls amtlich genommen werden."

17. In Artikel 7 wird vor dem Wort "Basisvermehrungsgut" das Wort "Ursprungsvermehrungsgut" eingefügt.

18. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 hinsichtlich der Aufmachung, der Verpackung, des Verschlußsystems sowie der Kennzeichnung können die Mitgliedstaaten genehmigen, daß die Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet Kleinmengen zur Lieferung an den Endverbraucher sowie Reben in Töpfen, Kisten oder Kartons in den Verkehr bringen.

Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten solche Genehmigungen erteilen können, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt."

19. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen und Bündel mit Vermehrungsgut amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene amtliche Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein. Nach dem Verfahren des Artikels 17 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich oder unter amtlicher Kontrolle vorgenommen werden."

20. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen und Bündel von Vermehrungsgut an der Außenseite mit einem Etikett gemäß Anlage IV in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden. Seine Befestigung wird durch das Verschlußsystem gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich bei Ursprungsvermehrungsgut, weiß bei Basisvermehrungsgut, blau bei Zertifiziertem Vermehrungsgut und dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut.

2. Die Mitgliedstaaten können jedoch die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeuger ermächtigen, mehrere Packungen oder Bündel von Pfropfreben und Wurzelreben gleicher Eigenschaften zu vermarkten, die mit jeweils nur einem Etikett gemäß Anlage IV gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, daß bei einer Trennung die Verbindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.

3. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jede Partie außerdem von einem Dokument begleitet wird. Die Bedingungen für dieses Begleitpapier werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

4. Der Pflanzenpaß gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der Pflanzenpässe [8] kann das amtliche Etikett im Sinne von Absatz 1 darstellen. Alle in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für das amtliche Etikett müssen jedoch ebenfalls erfuellt sein."

[8] ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

21. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 10a

Vermehrungsgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett und jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Vermehrungsgutpartie befestigt ist bzw. dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein."

22. Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen.

23. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß Vermehrungsgut, das entsprechend dieser Richtlinie sowohl im Rahmen verpflichtender als auch fakultativer Maßnahmen in Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt."

24. Artikel 12a erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß Vermehrungsgut von Rebsorten und gegebenenfalls Klonen, die in einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich zur Zertifizierung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassen worden sind, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in ihrem Gebiet keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte unterliegen."

25. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und anderweitig nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit Basisvermehrungsgut, Zertifiziertem Vermehrungsgut oder Standardvermehrungsgut kann nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten für einen befristeten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der erforderlichen Mengen an Vermehrungsgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen genehmigen sollen."

26. Nach Artikel 14 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 14a

Um für einige der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bessere Lösungen zu finden, kann beschlossen werden, auf Gemeinschaftsebene nach dem Verfahren des Artikels 17 zeitlich befristete Versuche unter besonderen Bedingungen durchzuführen."

27. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"1. Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 der Entscheidung 1999/468/EG, die sich auf die Bestimmungen des Artikels 8 derselben Entscheidung beziehen.

Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 1999/468/EG beträgt einen Monat.

3. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. Januar 2009 vorübergehend in Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 das Inverkehrbringen von Standardvermehrungsgut für Unterlagsreben zulassen, das von Mutterreben stammt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits existierten.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie an dem 1. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission dem Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident