Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 - Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms Poseican im Zeitraum 1992-1998 /* KOM/2000/0790 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT GEMÄSS ARTIKEL 30 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1601/92 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms POSEICAN im Zeitraum 1992-1998 (von der Kommission vorgelegt) EINLEITUNG 1. Soziale und wirtschaftliche Lage der Kanarischen Inseln 1.1. Allgemeines 1.2. Angaben zur Landwirtschaft 2. Umsetzung der Rahmenverordnung für die Agrarmassnahmen des Programms POSEICAN 2.1. Besondere Versorgungsregelung 2.2. Beihilfen für die Agrarerzeugung auf den Kanarischen Inseln 2.2.1. Tierische Erzeugung 2.2.2. Pflanzliche Erzeugung 2.3. Sonstige Maßnahmen 2.4. Angaben zum Haushalt 2.5. Ausnahmen im strukturellen Bereich 2.6. Maßnahmen im Veterinärbereich 2.7. Vom Rat gebilligte nationale Maßnahmen 3. Massnahmen im Rahmen des EAGFL - Abteilung Ausrichtung 4. Schlussfolgerungen ANNEXE 1 Besondere Versorgungsregelung ANNEXE 2 Entwicklung der spezifischen Beihilfen für die örtliche Agrarerzeugung ANNEXE 3 Ausnahmen im strukturellen Bereich ANNEXE 4 Massnahmen im Rahmen des EAGFL - Abteilung Ausrichtung EINLEITUNG 1. Gemäß Artikel 25 der Akte über den Beitritt Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften gelten die Verträge auf den Kanarischen Inseln. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen bezüglich des Zollgebiets, der Besteuerung, der gemeinsamen Handelspolitik, der GAP und der gemeinsamen Fischereipolitik. 2. Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf den Kanarischen Inseln sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 [1] die Anwendung der Gesamtheit der Verträge und des Gemeinschaftsrechts auf der Inselgruppe vor, unbeschadet besonderer Maßnahmen, die den spezifischen Sachzwängen sowie der traditionellen wirtschaftlichen und steuerlichen Regelungen der Kanaren Rechnung tragen. [1] ABl. L 191 vom 29.6.1991, S. 1. 3. Im Hinblick auf die Eingliederung der Kanarischen Inseln in die Gemeinschaft wurde mit Beschluß 91/314/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 [2] ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN) aufgelegt. Das Ziel dieses Programms ist es, bei der Anwendung der Gemeinschaftspolitiken den das wirtschaftliche und soziale Leben auf den Kanarischen Inseln bestimmenden besonderen Gegebenheiten und Nachteilen Rechnung zu tragen, die mit der Insellage, der großen Entfernung, der geringen Fläche, der schwierigen Relief- und Klimabedingungen, der wirtschaftlichen Abhängigkeit in bezug auf bestimmte Erzeugnisse sowie den begrenzten und verstreut liegenden lokalen Märkte zusammenhängen. [2] ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 5. 4. Aus diesem Grunde hat der Rat am 15. Juni 1992 eine Rahmenverordnung [3] zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln erlassen. Diese Maßnahmen werden in zahlreichen Durchführungsbestimmungen der Kommission umgesetzt. [3] Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates, ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13. 5. In der dem Vertrag über die Europäische Union anhängenden gemeinsamen Erklärung zu den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage wurde der Ansatz des Programms POSEICAN bestätigt. Mit dem Vertrag von Amsterdam wird ein neuer Artikel, Artikel 299 Absatz 2, eingeführt, der die Regionen in äußerster Randlage betrifft und den Fortbestand der besonderen Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten dieser Regionen festschreibt. Dieser Vertrag trat am 1. Mai 1999 in Kraft. 6. Darüber hinaus hat die Gemeinschaft dem traditionellen Bananenanbau besondere Aufmerksamkeit gewidmet und bis zu der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates (GMO für Bananen) und der Durchführungsbestimmungen der Kommission spezifische Strukturmaßnahmen umgesetzt. 7. Artikel 30 Absatz 1 der genannten Rahmenverordnung sieht vor, daß die Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung der landwirtschaftlichen Maßnahmen des Programms POSEICAN vorlegt und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassungsmaßnahmen macht, die zur Verwirklichung der Programmziele erforderlich sind. Gemäß Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende des dritten Jahres der Anwendung der Maßnahmen einen allgemeinen Bericht über die wirtschaftliche Lage der Kanarischen Inseln vor, der Auskunft über die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen gibt. 8. Die Vorlage dieser Berichte war nicht möglich, so daß dieser Bestimmung mit dem vorliegenden Bericht entsprochen wird, der den Zeitraum 1992-1998 abdeckt, in dem die wichtigsten Sondermaßnahmen im Rahmen des Programms POSEICAN umgesetzt wurden. 9. Nach acht Jahren Programmdurchführung bietet es sich an, insgesamt Bilanz zu ziehen und dabei auf die Durchführung und Ausnutzung der einzelnen Maßnahmen einzugehen. Die spanischen Behörden haben der Kommission Berichte über die Durchführung dieses Programms sowie Anträge auf Änderungen der Verordnung des Rates übermittelt. Im Rahmen des Systems SEM 2000 beauftragte die Kommission einen externen Berater mit der Erstellung eines Berichts zur Evaluierung der landwirtschaftlichen Maßnahmen des Programms POSEICAN. Hierbei wurde untersucht, inwieweit die mit dem Programm gesetzten Ziele erreicht wurden und ob eventuell Verbesserungen vorzunehmen sind. Bei dem vorliegenden Bericht handelt es sich also um die Bilanz der Durchführung der in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen und der Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen. 1. Soziale und wirtschaftliche Lage der Kanarischen Inseln 1.1. Allgemeines Die Inselgruppe der Kanaren liegt im Atlantik, zwischen dem 27. und 29. nördlichen Breitengrad. Die afrikanische Küste ist 115 km und der europäische Kontinent über 1 000 km entfernt. Die Inselgruppe ist vulkanischen Ursprungs, umfaßt eine Fläche von 7500 km und setzt sich aus acht bewohnten Inseln (von denen Teneriffa mit 2 036 km die größte ist) und einigen kleinen Inseln zusammen. Die Entfernung zwischen den am weitesten auseinanderliegenden Inseln beträgt zirka 500 km. Außer der großen Entfernung der Kanarischen Inseln von dem europäischen Kontinent, der geringen Größe und der Zerstückelung des Gebiets können folgende Merkmale aufgeführt werden: - Landschaft mit großen Höhenunterschieden (auf Teneriffa befindet sich der Vulkan Teide, der mit 3717 m höchste Berg Spaniens), - hohe Bevölkerungsdichte - durchschnittlich 215 Einwohner/km -, wobei die Zuwachsrate hier über dem Durchschnittswert für Spanien liegt, - Fehlen natürlicher Ressourcen und völlige Abhängigkeit von außen, was die Energieversorgung anbelangt, - Mangel an Wasserressourcen. Bei weniger als 180 m³ vorhandenem Süßwasser/Einwohner/Jahr muß zur Deckung der Nachfrage Meerwasser entsalzt werden. Der Wasserpreis ist auf den Kanarischen Inseln doppelt so hoch wie der durchschnittliche Preis in dem Rest Spaniens, - das BIP (Bruttoinlandsprodukt) je Einwohner beträgt weniger als 75% des durchschnittlichen BIP in der Gemeinschaft, - hohe Arbeitslosenquote von annähernd 22%. Die Wirtschaft der Inselgruppe ist sehr stark von außen abhängig und auf den Dienstleistungssektor, namentlich den Fremdenverkehr spezialisiert (11 Mio. Touristen im Jahr 1998). Aufteilung der Erwerbsbevölkerung und wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Wirtschaftssektoren: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Fremdenverkehr ist der wichtigste Wirtschaftszweig und hat in dieser Stellung den bis in die 60er Jahre vorherrschenden primären Sektor abgelöst. In dem sekundären Sektor sind Baugewerbe und Infrastrukturarbeiten - die in enger Beziehung zum Fremdenverkehr stehen - von wesentlicher Bedeutung. Die Wirtschaftsstruktur setzt sich hauptsächlich aus Klein- und Mittelbetrieben zusammen, die für den lokalen Markt tätig sind. Das Ernährungsgewerbe ist am weitesten entwickelt. Die Handelsbilanz der Region weist ein deutliches Defizit auf. Die Ausfuhren (im wesentlichen Bananen, Tomaten, Fischereierzeugnisse und Tabak) machen nur 23,7% der Einfuhren aus. Die Handelsströme verlaufen hauptsächlich zwischen den Kanarischen Inseln und der EU: bei 82,3% der Ausfuhren und bei 78,8% der Einfuhren ist die Europäische Gemeinschaft entweder Bestimmungs- oder Ursprungsgebiet. 1.2. Angaben zur Landwirtschaft Die Landwirtschaft der Kanarischen Inseln beschäftigt lediglich 8% der Erwerbsbevölkerung, und 7% der kanarischen Unternehmen sind landwirtschaftliche Betriebe. Dennoch spielt der Agrarsektor in der Wirtschaft einiger Inseln des Archipels, für die Pflege der Landschaft und der ländlichen Struktur eine bedeutende Rolle. Die Anbaufläche macht nur 6,5% des Gebiets aus. Zu dem mit der gebirgigen Landschaft und der zunehmenden Verstädterung zusammenhängenden Mangel an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche kommt hinzu, daß sich ein großes Netz aus Naturschutzgebieten über die Inseln erstreckt, das 42% der Fläche einnimmt. Innerhalb der landwirtschaftlichen Enderzeugung macht die Tierhaltung nahezu 20% aus. Der wichtigste Zweig der kanarischen Landwirtschaft ist der Anbau pflanzlicher Kulturen (80% der Enderzeugung). Die Forstwirtschaft ist, wirtschaftlich gesehen, unbedeutend. In der nachstehenden Tabelle werden die wichtigsten Erzeugnisse in der Reihenfolge ihrer Bedeutung für die landwirtschaftliche Enderzeugung der Inselgruppe aufgelistet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * Erzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich des Programms POSEICAN fallen. Quelle: Regierung der Kanarischen Inseln; Consejería de Agricultura, Pesca y Alimentación (Amt für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung). Merkmale der Landwirtschaft: - Sie weist eine ausgeprägte Teilung in eine auf die Ausfuhr abgestellte Erzeugung auf, die 75% der landwirtschaftlichen Enderzeugung ausmacht und für die die besten Ressourcen eingesetzt werden, was Technik, Wasser und Mikroklima (bewässerte Flächen in den küstennahen Ebenen) anbelangt, und in eine Erzeugung zur Versorgung der lokalen Märkte, die weniger innovativ ist und für die schwierigeres Gelände ("medianías", Mittellagen in einer Höhe zwischen 300 und 900 m) genutzt wird. - Sie hat einen niedrigen Diversifizierungsgrad. Zwei für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse - Tomaten und Bananen - machen 50% des Werts der Gesamterzeugung der Inselgruppe aus. Diese beiden Kulturpflanzen sind von dem Geltungsbereich des Programms POSEICAN ausgenommen. Zwei Kulturpflanzen der in den "medianías" angebauten Erzeugnisse - Wein und Kartoffeln - bedecken 40% der Gesamtanbaufläche der Inselgruppe. Diese vier Kulturpflanzen werden auf 70% der Gesamtanbaufläche angebaut. Sowohl aus ökologischer als auch aus sozialer Sicht sind sie von sehr großer Bedeutung. - Sie steht mit dem Fremdenverkehr - dem größten Wirtschaftssektor des Archipels - und der durch den Anstieg der Bevölkerung, der - bei sehr begrenzt verfügbarem Raum - über dem durchschnittlichen Wert für Europa liegt, bedingten Verstädterung des ländlichen Raums in einem starken Wettbewerb um die Nutzung der Fläche (und des Wassers). - Die Betriebe sind klein und werden intensiv bewirtschaftet: 92% der Betriebe verfügen über weniger als 5 Hektar Land. Hinzu kommt die schwierige geländebedingte Situation, die zu einem Anbau in Terrassen zwingt, was den Transport und die Mechanisierung erschwert. - Das Angebot ist zersplittert und kaum aufeinander abgestimmt. - Sie ist abhängig von außen, sowohl was die Vorleistungen (Dünger, Saatgut, Verpackung usw.) anbelangt, als auch hinsichtlich des Absatzes der Erzeugnisse, wobei zu bedenken ist, daß die Versorgungsquellen und die Märkte in sehr großer Entfernung liegen. - Der lokale Markt ist zerstückelt und begrenzt (zwei Millionen Verbraucher, unter Berücksichtigung des Fremdenverkehrs) [4]. Die Länder des regionalen Marktes (Marokko, Mauretanien, Senegal) sind eher als Mitbewerber denn als Handelspartner zu betrachten. [4] 1,62 Mio. Einwohner zuzüglich 10 Mio. Touristen/Jahr. Die Anzahl der Touristen wurde in einen Person/Jahr-Wert umgerechnet, wobei die Anzahl mit einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in Tagen (ISTAC 96) multipliziert und durch 365 Tage dividiert wurde. Hieraus ergibt sich der Gesamtwert von zwei Millionen lokalen Verbrauchern. - Die meisten Erzeugnisse sind nicht wettbewerbsfähig, was mit der Abgelegenheit der Inseln und den besonderen Produktionsbedingungen zusammenhängt. - Die Wirtschaft der Kanarischen Inseln ist offen. Die Einfuhren sind für den lokalen Verbrauch und die Land- und Ernährungswirtschaft von großer Bedeutung. Die Mehrzahl der Betriebe des Ernährungsgewerbes verwendet eingeführte Rohstoffe, und es gibt kaum Beziehungen zu lokalen Erzeugern. 2. Umsetzung der rahmenverordnung für die agrarmassnahmen des programms POSEICAN 2.1. Besondere Versorgungsregelung Die vollständige Anwendung der GAP auf den Kanarischen Inseln hängt ab von dem Inkrafttreten einer besonderen Versorgungsregelung (Titel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92). Das Ziel dieser besonderen Versorgungsregelung ist es, die Versorgung der Region sicherzustellen und einen Ausgleich für die mit der Insellage und der Abgelegenheit der Region verbundenen Mehrkosten für die Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu schaffen. Beschreibung der Regelung: Für jedes Wirtschaftsjahr wird der Bedarf des kanarischen Marktes an den landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorausgeschätzt, die zum laufenden Verbrauch und/oder zur Verarbeitung in der Inselgruppe benötigt werden, wobei die lokale Erzeugung berücksichtigt wird. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen werden regelmäßig der Entwicklung des Bedarfs der Inseln angepaßt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind oder auf traditionellem Wege ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen. Zur wirksamen Umsetzung des Ziels des Programms POSEICAN, die Preise für den Endverbraucher durch die Schaffung von Wettbewerb bei den Bezugsquellen zu senken, sieht diese Maßnahme die Befreiung von Einfuhren aus Drittländern von Zöllen sowie die Ermöglichung von Lieferungen der gleichen Erzeugnisse aus der Gemeinschaft zu Bedingungen vor, die dieser Befreiung gleichkommen. Besondere Aufmerksamkeit wird den wirtschaftlichen Auswirkungen gewidmet, vor allem der Weitergabe der gewährten Vorteile an den Endverbraucher. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse dürfen weder erneut ausgeführt noch in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die auf den Kanarischen Inseln verarbeitet und auf den traditionellen Wegen und im Rahmen der üblichen Handelsströme weiterversandt werden. In diesem Fall wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Feststellungen und Analysen: Hinsichtlich der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung zwischen 1992/93 und 1997/98 können gewisse Feststellungen getroffen und Analysen angestellt werden. In der Anlage 1 sind die wichtigsten statistischen Daten über die Umsetzung der gebilligten Vorausschätzungen zusammengestellt. Die Bedeutung der besonderen Versorgungsregelung spiegelt sich in dem entsprechenden Anteil an den Ausgaben wider, der stets über 85% der ausgeführten Gesamthaushalte für die landwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des Programms POSEICAN liegt. Die besondere Versorgungsregelung war als Maßnahme zur Bedarfsdeckung des Verbrauchs der Bevölkerung der Kanarischen Inseln durch die Lieferung landwirtschaftlicher Enderzeugnisse für den Direktverbrauch bestimmt sowie als Instrument zur Förderung von Erzeugung und Verarbeitung in der Landwirtschaft und der Agroindustrie vor Ort. Durch die Senkung der Kosten der Vorleistungen und Rohstoffe sollte diese Regelung die landwirtschaftlichen Betriebe und die lokale Verarbeitungsindustrie erhalten und ausbauen. Unter die besondere Versorgungsregelung fällt daher die Lieferung von Zuchttieren und sonstigen Agrarvorleistungen. Dementsprechend sind Beihilfen für die Lieferung von Saatkartoffeln, Vermehrungsküken, Bruteiern, reinrassigen Zuchtkaninchen, -rindern und -schweinen vorgesehen. Diese Maßnahmen sollen die Konsolidierung und Gründung von Betrieben ermöglichen, um die örtliche Erzeugung durch die Senkung der Produktionskosten und die Erhöhung der niedrigen Selbstversorgungsquote zu stärken. Die Inanspruchnahme der einzelnen Maßnahmen war unterschiedlich. Die Ausnutzung war in den Sektoren Kaninchen, Schweine und Saatkartoffeln sehr hoch. Die Maßnahmen bezüglich Vermehrungsküken und Bruteiern wurden hingegen sehr wenig genutzt. Die Tatsache, daß es auf den Kanarischen Inseln keine Tradition der Zucht und Vermehrung von Gefluegel gibt, könnte als Erklärung dafür dienen, daß die Höhe der Beihilfen bisher keinen ausreichend großen Anreiz bot. Die Maßnahme zur Lieferung von Zuchtrindern lief zunächst gut an. Allerdings nahm die Ausnutzung von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr immer weiter ab, was darauf schließen lassen könnte, daß es gewisse Probleme für die Entwicklung dieses Sektors gibt. Seit 1995 steigt der Ausnutzungsgrad jedoch wieder an, so daß eine Wiederbelebung dieses Produktionssektors angenommen werden könnte. Zur Unterstützung der lokalen Erzeugung von Tabakwaren wurde im Hinblick auf das sehr geringe Volumen der lokalen Rohtabakerzeugung eine Maßnahme zur Befreiung von Zöllen für Einfuhren von Rohtabaken (KN-Code 2401) und teilweise aufbereiteten Tabaken (KN-Codes 2402 und 2403) bis zu einer Menge von 20000 Tonnen entrippten Rohtabak-Äquivalents eingeführt. In den ersten drei Jahren der Anwendung dieser Regelung traten einige Probleme auf. So stimmten Vorausschätzung und Bedarf bei bestimmten Bilanzen nicht überein. Die Tatsache, daß ungenügende statistische Angaben herangezogen wurden (bei denen bestimmte Handelsgeschäfte zwischen Spanien und den Kanarischen Inseln unberücksichtigt geblieben waren), die anfänglich komplizierten Verwaltungsabläufe sowie quantitative und qualitative Veränderungen in den Verbrauchsgewohnheiten sind die Ursachen für diese Unterschiede. 1994 wurden diese Probleme durch die Änderung der Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission [5] behoben. [5] Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission, ABl. L 296 vom 17.11.1994, S. 23, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.1695/92 der Kommission, ABl. L 179 vom 1.7.1992, S. 1 (geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 der Kommission, ABl. L 238 vom 23.9.1993, S. 24). Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens wurden besondere Bedingungen für die Ausstellung von Bescheinigungen (Einfuhr-, Befreiungs- und Beihilfebescheinigungen) eingeführt. Abgeschafft wurden insbesondere die allgemeine Pflicht, im voraus eine Garantie zu leisten und im Gegenzug eine auf die Transporterfordernisse begrenzte Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen festzusetzen, die Pflicht, für die Ausstellung der Bescheinigung den Beleg für den Kauf und das Seekonnossement vorzulegen, die Pflicht, die Durchführung der in der Bescheinigung genannten Lieferung baldmöglichst nachzuweisen, sowie das Verbot der Abtretung der Rechte und Pflichten des Inhabers der Bescheinigung. Des weiteren wurde ein Register der Wirtschaftsbeteiligten eingerichtet. Die hier Registrierten haben das Recht, die Vorteile der Regelung in Anspruch zu nehmen, wobei die in den gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen (insbesondere Weitergabe der aus der Regelung erwachsenden Vorteile) beachtet werden. Im Falle der Nichteinhaltung der mit der Eintragung in das Register eingegangenen Verpflichtungen durch den Wirtschaftsbeteiligten sind Strafen vorgesehen (unbeschadet der Strafen, die aufgrund nationaler und regionaler Rechtsvorschriften anwendbar sind). In dieser Regelung sind außerdem die Mengen der verarbeiteten Erzeugnisse festgelegt, die von den Kanarischen Inseln auf den traditionellen Wegen ausgeführt oder versandt werden dürfen. Die zuständigen spanischen Behörden haben eine Reihe gesetzlicher Durchführungsbestimmungen erlassen und einen Überwachungsausschuß eingesetzt, der die ordnungsgemäße Verwaltung der Maßnahme sicherstellen soll. Ein Informationssystem verbindet die Zollbehörden und die übrigen beteiligten Verwaltungen miteinander und ermöglicht Auskünfte über die Umsetzung der Bilanzen in Echtzeit. Die spanischen Behörden übermitteln jeden Monat die zur Überwachung und Anpassung der Bilanzen an den Bedarf der Inseln durch die Kommission benötigten Daten. Anhand der Prüfung der Ergebnisse dieser Maßnahmen und der gewonnenen Erfahrungen kann festgestellt werden, daß sich die Bedingungen für die Verwaltung des Systems deutlich verbessert haben und eine gewisse Stabilisierung der Bilanzen zu verzeichnen ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sieht im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung auch vorübergehende Lieferungen von drei Arten von Erzeugnissen vor: von frischem oder gekühltem Schweinefleisch (KN-Code 0203), Fleischverarbeitungserzeugnissen (KN-Code 1601 und 1602) sowie von Rindern, die für die Mast und den Verbrauch auf der Inselgruppe bestimmt sind. Nach Ablauf der ersten vier Jahre der Anwendung der Regelung soll ein Bewertungsbericht vorgelegt werden, der gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge enthält. Nach dem ersten Wirtschaftsjahr haben die spanischen Behörden die besondere Versorgungsregelung für frisches oder gekühltes Schweinefleisch nicht mehr in Anspruch genommen, da die Nachfrage des heimischen Marktes mit der lokalen Erzeugung gedeckt werden konnte. Für die übrigen Erzeugnisse (Mastrinder und Fleischkonserven) lief die Maßnahme jedoch im Juni 1996 aus, ohne daß die Versorgung des lokalen Marktes durch die Förderung der örtlichen Erzeugung sichergestellt gewesen wäre. Der Rat verlängerte die Maßnahme für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 1997 [6], um die Schlußfolgerungen aus der Bewertung abzuwarten und eine abrupte Unterbrechung der Anwendung zu verhindern. [6] Verordnung (EG) Nr. 2348/96 des Rates, ABl. L 320 vom 11.12.1996, S. 1. Die mit der Reform der GAP verbundenen Änderungen und die der Gemeinschaft aus den jüngsten GATT-Abkommen (Uruguay-Runde) erwachsenden Verpflichtungen sowie die fortschreitende Annäherung der Weltmarktpreise und der Preise in der Gemeinschaft haben dazu geführt, daß sich die Einheitsbeihilfen bei der Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen, die sich auf die für die Ausfuhr geltenden Preise stützen, bei einer bestimmten Zahl von Erzeugnissen verringert haben. 1995/96 ging die Beihilfehöhe sehr deutlich zurück und sank bei bestimmten Getreidearten, insbesondere bei Weichweizen, sogar auf Null. Diese Entwicklung ließ Befürchtungen aufkommen, ob sich das Ziel des Ausgleichs der Mehrkosten im Hinblick auf die Senkung der Produktionskosten erreichen lässt. Im Rahmen der Beschränkungen der derzeitigen Regelung achtete die Kommission darauf, den durch diese Änderungen des internationalen Umfelds bewirkten Änderungen Rechnung zu tragen. Im Übrigen leitete sie im Rahmen des Projekts SEM 2000 externe Bewertungen mit dem Ziel ein, die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Anwendung der besonderen Versorgungsregelung zu erfassen und Berichte der Kommission an den Rat und an das Parlament über die Durchführung dieser Regelungen zur erstellen. Aus dem genannten externen Bewertungsbericht wird deutlich, daß die mit der Abgelegenheit und Insellage verbundenen Mehrkosten in bestimmten Fällen bei der gegenwärtigen Methode, die auch dem Ziel verpflichtet ist, für Wettbewerb zwischen den verschiedenen Lieferquellen (Drittländer/EG) zu sorgen, überkompensiert werden, während in anderen Fällen kein Ausgleich erreicht wird. In bezug auf die Auswirkung der Regelung sollte darauf hingewiesen werden, daß die Untersuchung der Schwankungen der Verbraucherpreise in dem Zeitraum vor Inkrafttreten der besonderen Versorgungsregelung bis 1997 zeigt, daß die Regelung die Beibehaltung einer ähnlichen (bei einigen Erzeugnissen sogar geringeren) Veränderung wie für das übrige Spanien ermöglichte. Die Steigerung des Verbraucherpreisindex' ist auf den Kanarischen Inseln niedriger als in ganz Spanien, was sowohl auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex als auch auf den Index der Nahrungsmittelpreise zutrifft. Bei der Mehrzahl der Erzeugnisse mit dem höchsten Anstieg handelt es sich gerade um Erzeugnisse, die nicht unter die besondere Versorgungsregelung fallen. Die vollständige Eingliederung der Inselgruppe in die Gemeinschaft hat sich in keiner Weise inflationistisch ausgewirkt. Anhand dieses Indikators kann die positive Auswirkung der Weitergabe des Vorteils an den Endverbraucher beurteilt werden. 2.2. Beihilfen für die Agrarerzeugung auf den Kanarischen Inseln Das Programm POSEICAN sieht die Gewährung von Beihilfen für Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der Agrarerzeugung vor, sei es zur Erhaltung und Konsolidierung traditioneller Wirtschaftszweige oder sei es zur Förderung der Diversifizierung der Erzeugung. In bestimmten Fällen werden diese Beihilfen um Beihilfen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für Vorleistungen ergänzt. 2.2.1. Tierische Erzeugung Die Regelung sieht im Bereich der Viehhaltung und insbesondere der Rindfleischerzeugung Unterstützungsmaßnahmen vor, die einen Beitrag zur Förderung von Erzeugnissen aus traditioneller kanarischer Zucht leisten sollen, und zwar im Rahmen des Bedarfs für den (regelmäßig vorausgeschätzten) Verbrauch auf der Inselgruppe. Diese Maßnahmen beinhalten neben der genannten Lieferung von reinrassigen Zuchttieren und Rindern für die Mast vor Ort die Gewährung eines Zuschlags in Höhe von 48,3 EUR zu der Prämie für die Mast männlicher Rinder und zu der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands (Art. 10). Die Wirkung dieser Unterstützungsmaßnahmen war ungenügend. Die Entwicklung diese Maßnahmen geht aus Anhang 2, Tabelle 1 hervor. Eine plausible Erklärung hierfür kann in der auf der Inselgruppe vorherrschenden Art der Rinderhaltung (gemischte Viehhaltung mit Schwerpunkt auf der Milcherzeugung und Fleischerzeugung als Zusatzerzeugnis) und der geringen nutzbaren Fläche gesehen werden. Auf den Kanaren sind lediglich 25% der Gesamtfläche landwirtschaftlich nutzbar, und nur ein sehr geringer Teil davon wird für den Futteranbau genutzt. Die meisten Betriebe verfügen nicht über für die Mutterkuhhaltung notwendige ausreichend große Flächen für den Futteranbau. Die Gewährung von Rinderprämien richtet sich nach der Besatzdichte (2 GVE/ha). Die Anwendung dieses Kriteriums würde im Falle der Kanarischen Inseln jedoch dazu führen, daß die Anzahl der Tiere, die für Grundprämien und damit auch für die im Rahmen des Programms POSEICAN vorgesehenen Zuschläge in Frage kommen können, deutlich niedriger ausfallen würde. Damit würde die Zahl der Viehhaltungsbetriebe begrenzt, die die im Rahmen des Programms POSEICAN vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung einer spezialisierten Rindfleischerzeugung nutzen können. Bei den Mutterkühen ist außerdem auf die Probleme hinzuweisen, die mit dem Wegfall der Einzelquote für die Erzeugung für die Inselgruppe zugunsten der nationalen Reserve und mit der Festlegung der Rassen, die für diese Prämie in Frage kommen (Milchkühe sind ausgenommen), verbunden sind. Die Tabelle 2, Anhang 2, gibt Auskunft über den Sektor Rinderhaltung auf der Inselgruppe. Diese erste Bilanz zeigt, daß: - die Gesamtzahl der Rinder seit 1989 rückläufig ist, auch wenn ab 1995 ein Zuwachs auf den Stand von 1991/92 zu verzeichnen ist, - die Gesamtzahl der Kühe wegen der starken Verringerung des Milchviehbestands rückläufig ist. Der Milchviehsektor wurde umstrukturiert. Der Einsatz reinrassiger Zuchttiere hat die Verbesserung der Milcherzeugung begünstigt und zu einer Leistungssteigerung geführt, dank derer das Niveau der Milcherzeugung beibehalten werden konnte (siehe folgenden Punkt, Art. 11), - sich die Zahl der Mutterkühe, die gegenwärtig 1/5 des Gesamtbestands der Kühe ausmachen, in dem hier betrachteten Zeitraum verdoppelt hat, wobei allerdings der Abbau des Milchkuhbestands nicht vollständig ausgeglichen werden konnte, - die Gesamtzahl der männlichen Rinder und vor allem der Rinder über 12 Monate seit 1989 zurückgegangen ist. Seit 1995 ist hier jedoch eine Verbesserung festzustellen. Es sei darauf hingewiesen, daß der Anteil der männlichen Rinder, für die Prämien gewährt wurden, an den erfaßten Rindern von 16% im Jahre 1993 auf 34% als Durchschnittswert der Jahre 1996 und 1997 zugenommen hat, - die Zahl der geschlachteten Tiere (und die Tätigkeit der lokalen Schlachthöfe) deutlich zurückgegangen ist. Dies betrifft sowohl die Tiere aus lokaler Erzeugung als auch die Tiere, die zur Mast eingeführt wurden. In diesem Zusammenhang ist auf die geringe Ausnutzung der Bilanzen zur Versorgung mit für die Mast bestimmten männlichen Rindern hinzuweisen, - sich der Verbrauch zugunsten von Frischfleisch verändert hat. Diese tendenzielle Veränderung kommt allerdings nicht der lokalen Erzeugung zugute, deren Anteil um die Hälfte zurückgegangen ist, - sich die Fleischerzeugung aus lokaler Viehhaltung nach einem starken Abfall während der vergangenen fünf Jahre auf annähernd 2700 Tonnen stabilisiert hat. Die Ursachen hierfür sind die Verkleinerung des Milchviehbestands, die Grundlage für diese Erzeugung, die geringe Ausnutzung der Maßnahme zur Lieferung von männlichen Rindern für die Mast und die ungenügende Auswirkung der in Artikel 10 vorgesehenen Stützungsmaßnahmen. Die Molkereien erhalten eine Beihilfe für lokal erzeugte frische Kuhmilchprodukte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Der Beihilfebetrag liegt nach den agromonetären Anpassungen gegenwärtig bei 8,34 EUR/100 kg und kann von der Kommission angepaßt werden, um den regelmäßigen Absatz der genannten Erzeugnisse auf dem örtlichen Markt sicherzustellen (Art. 11). Die Nutzung der Maßnahme geht aus Anhang 2, Tabelle 3 hervor. Die Maßnahme hat sich positiv ausgewirkt, obwohl sie zunächst auf bestimmte Erzeugnisse, wie Rohmilch, Vollmilch, pasteurisierte Milch, Rahm, Vollmilchjoghurt und Frischkäse (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 der Kommission [7]), begrenzt war. In Anbetracht neuer Verbrauchsgewohnheiten (Hinwendung namentlich zu entrahmten Erzeugnissen und ultrahocherhitzter Milch) beantragten die spanischen Behörden die Ausweitung der Maßnahme auf die gesamte, den Molkereien angelieferte lokale Kuhmilch, unabhängig von dem hergestellten Erzeugnis. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1400/98 der Kommission [8] vom 30. Juni 1998 wurde der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 entsprechend geändert. [7] ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 105. [8] ABl. L 187 vom 1.7.1998, S. 54. In dem Schaf- und Ziegenfleischsektor (Art. 13) werden Prämien zusätzlich zu den Prämien gewährt, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates [9] gezahlt werden. Dieser Zuschlag wird für jedes Wirtschaftsjahr neu festgesetzt (1998 lag er bei 5,163 EUR/Stück). [9] ABl. L 289 vom 7.10.1989, S. 1. Die Maßnahme ist in Anbetracht der Bedeutung sehr wichtig, die der Entwicklung eines Sektors zukommt, der den agroklimatischen Gegebenheiten der Inseln sehr gut angepaßt ist. Dies gilt insbesondere für die Ziegenhaltung. Die Entwicklung diese Maßnahme geht aus Anhang 2, Tabelle 4 hervor. 2.2.2. Pflanzliche Erzeugung In dem Bereich Obst, Gemüse, Blumen und lebende Pflanzen, ausgenommen Bananen, Tomaten und Speisekartoffeln, wird den Erzeugern eine Hektarbeihilfe gewährt, die ein Programm mit Maßnahmen zur Produktionssteigerung und/oder Produktionsdiversifizierung und/oder Qualitätsverbesserung durchführen. Der Hoechstbetrag dieser Beihilfe ist auf 500 EUR festgesetzt, wenn die finanziellen Aufwendungen des Mitgliedstaats mindestens 300 EUR und der Beitrag der Erzeuger mindestens 200 EUR betragen. Diese Maßnahmen müssen außerdem in Programme mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren eingebunden sein (Art. 15). Bei der Durchführung dieser Maßnahme haben sich die Verwaltungsverfahren als zu schwerfällig erwiesen, die Struktur und die Höhe der Beihilfen haben nicht den gewünschten Anreiz geboten. 1993 wurden neun Anträge für eine Fläche von insgesamt 8,08 ha bearbeitet. In den Folgejahren ging kein einziger Antrag mehr ein. Eine Beihilfe zur Förderung der Vermarktung tropischer Erzeugnisse, die in den genannten Erzeugnissen eingeschlossen sind und auf den Inseln geerntet werden, wird für den Abschluß von Saisonverträgen zwischen den Erzeugern oder ihren Verbänden und in der übrigen Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten gewährt (Art. 16). Je Erzeugnis und Jahr wird ein Volumen von 10000 t gefördert, die Beihilfe beträgt 10% des Werts der frei Bestimmungsgebiet gelieferten Erzeugnisse (und erhöht sich auf 13% im Falle von Gemeinschaftsunternehmen, zu denen sich die Erzeuger und die Wirtschaftsbeteiligten zusammengeschlossen haben). Die Bilanz dieser Maßnahme ist in der Tabelle 5, Anhang 2, zusammengefaßt. Die Erzeuger haben diese Maßnahme positiv bewertet. Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung einer Studie über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten der Verarbeitung von Obst und Gemüse, insbesondere von tropischem Obst und Gemüse, auf den Kanarischen Inseln (Art. 17). Diese Studie soll Aufschluß über Engpässe in dem genannten Sektor geben und als Grundlage für eine diesbezügliche Förderung dienen. Die bislang noch nicht durchgeführte Studie könnte auf frisches Obst und Gemüse ausgeweitet werden. Im Weinbau wird eine Hektarpauschalbeihilfe für die Erhaltung des Anbaus von Rebsorten zur Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. gewährt (Art. 19). Die Erhaltung des Weinbaus, für den 10% der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LNF) genutzt werden (und der damit als einzelne Anbauart die größte Fläche in Anspruch nimmt), ist sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch dringend geboten, weil der Wein in trockenen Gebieten und auf Flächen angebaut wird, die besonders erosionsgefährdet sind. Die Nutzung der Maßnahme geht aus Anhang 2, Tabelle 6 hervor. Aus der positiven Entwicklung der Hektarzahl und der Zahl der begünstigten Landwirte ist zu ersehen, daß die Maßnahme für die Landwirte attraktiv war. Darüber hinaus ist die Zahl der Qualitätsweine in diesem Zeitraum von 1 auf 9 gestiegen. Die Höhe der Beihilfe, die ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 ausschließlich Erzeugergemeinschaften gewährt werden müßte, beträgt nach den agromonetären Anpassungen [10] 476,76 EUR/ha. [10] Verordnung (EG) Nr. 2537/95, ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 10. Da es keine Erzeugergemeinschaften gibt, wurde eine vorläufige Genehmigung der Kommission, die Beihilfe über die Aufsichtsbehörde für Qualitätsweine (Consejos reguladores) an Einzelerzeuger zu zahlen, eingeführt. Auch der Anbau von Kartoffeln ist ein traditioneller und wesentlicher Bereich der Landwirtschaft auf den Kanarischen Inseln, sowohl im Hinblick auf seine wirtschaftliche als auch auf seine soziale Bedeutung. Ungefähr 10000 Landwirte bauen auf durchschnittlich 0,7 ha Kartoffeln an. Die Anbauflächen liegen in den mittleren Höhenlagen der Inseln. Die gebirgige Lage und die geringe Größe der Betriebe (Terrassenanbau), der hohe Preis der Vorleistungen und des Wassers für die Bewässerung sind die Ursachen der sehr hohen Produktionskosten. Die im Rahmen des Programms POSEICAN verfolgte Strategie zur Erhaltung dieses Sektors umfaßt drei Maßnahmenarten: - Gewährung einer Hektarpauschalbeihilfe in Höhe von 596 EUR/ha für eine Fläche von maximal 12000 ha/Jahr (Art. 20), - Lieferung von Saatkartoffeln im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung zur Senkung der Produktionskosten (Anhang zu Art. 3), - Begrenzung der Lieferung von Speisekartoffeln während des Zeitraums, in dem die örtliche Erzeugung vermarktet wird (Art. 21). Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sah diese Lieferbegrenzung in degressiv gestaffelter Form über einen Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, also bis Ende des Jahres 2001 vor. In Übereinstimmung mit den jüngsten GATT-Vereinbarungen (Uruguay-Runde) darf die Maßnahme nicht über den 31. Dezember 1998 hinaus verlängert werden [11]. Dementsprechend wurde die Geltungsdauer dieser Maßnahme um drei Wirtschaftsjahre gekürzt. [11] Verordnung (EG) Nr. 984/96 der Kommission, ABl. L 131 vom 1.6.1996, S. 51. Die Ausnutzung der Hektarbeihilfe geht aus der Tabelle 7, Anhang 2 hervor. Die Maßnahme scheint von den Landwirten positiv aufgenommen worden zu sein, obwohl die geförderte Fläche kleiner ist als die Anbaufläche (ungefähr 7000 ha) und auch kleiner als die maximal förderungsfähige Fläche. Diese Maßnahme, wie auch die Beihilfe für die Lieferung von Saatkartoffeln im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung, reicht nicht aus, um einen Ausgleich für die fehlende Wettbewerbsfähigkeit der örtlichen Erzeugung zu schaffen. Der Wegfall des Schutzes gemäß Artikel 21 beeinträchtigt diese zwar kaum wettbewerbsfähige Erzeugung, die aber aus wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Sicht von Bedeutung ist. 1999, in dem ersten Jahr, in dem der Artikel 21 nicht mehr angewandt wurde, haben die spanischen Behörden aufgrund erheblicher Probleme vor Ort bei der Kommission die Anwendung einer Schutzklausel beantragt. Dieser Antrag zielte darauf ab, die Lieferung von Speisekartoffeln auf die Kanarischen Inseln nach dem Beispiel der im Vorjahr gültigen Begrenzung während der Monate August, September und Oktober 1999 einzuschränken, und zwar auf der Grundlage der in Artikel 379 der Beitrittsakte enthaltenen Schutzklausel, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 bis zum 31. Dezember 1999 für die Kanarischen Inseln Gültigkeit hat. Bei einer solchen Maßnahme, die lediglich auf den innergemeinschaftlichen Handel beschränkt wäre, hätte das Risiko von Verkehrsverlagerungen und - in Anbetracht der zur Zeit verfügbaren Daten - der Unverhältnismäßigkeit bestanden. Zur Lösung dieses Problems wurde schließlich eine Verordnung zur Einführung von Schutzmaßnahmen angenommen, die eine genaue Überwachung der Entwicklung des kanarischen Markts für Speisekartoffeln ermöglichen, um stärkere Zwangsmaßnahmen ergreifen zu können, falls diese schwierige Situation fortbesteht und größere Mengen Speisekartoffeln auf die Inselgruppe geliefert werden. Das Verfahren, das bis zum vergangenen Jahr für diese Erzeugnisse anzuwenden war, nämlich die Ausstellung von Bescheinigungen über Kartoffellieferungen, wurde ebenso wie die Verpflichtung zur wöchentlichen Datenmeldung bei der Kommission durch die spanischen Behörden beibehalten. Die Kommission hat die Verordnung am 27. August 1999 angenommen. Eine Beihilfe wird für Honig besonderer Qualität gewährt, der auf den Kanarischen Inseln mit Hilfe der einheimischen Rasse der "schwarzen Bienen" erzeugt wird. Die Beihilfe in Höhe von 20 EUR pro Wirtschaftsvolk und Wirtschaftsjahr wird Bienenzüchtervereinigungen für maximal 5000 Bienenstöcke gezahlt (Art. 24). Die ist voll ausgenutzt worden und hat zur Erhaltung einer Population der schwarzen Bienen beigetragen, die vor Inkrafttreten des Programms POSEICAN von eingeführten ertragsstärkeren, jedoch krankheitsanfälligeren Bienenarten verdrängt zu werden drohte. Die Entwicklung diese Maßnahme geht aus Anhang 2, Tabelle 8 hervor. 2.3. Sonstige Maßnahmen Mit dem Programm POSEICAN und der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates wurden auch bestimmte Ausnahmen von der GAP mit dem Ziel vorgesehen, einen Beitrag zur Erhaltung der lokalen Erzeugungen zu leisten. Hierzu gehören: - Festsetzung der Quote im Milchsektor auf eine Höhe, die eine sinnvolle Entwicklung der lokalen Erzeugung ermöglicht, - Befreiung im Weinsektor von der obligatorischen Destillation und Nichtanwendung der im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen freiwilligen Destillation und der Rodungsprämie (Art. 18), - Nichterhebung der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor (Art. 25) (Hinweis: Diese Abgabe wird in der Gemeinschaft mittlerweile nicht mehr erhoben.). Die in der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vorgesehene Beihilfe für den Verbrauch von Olivenöl wird Unternehmen gezahlt, die auf den Kanarischen Inseln Olivenöl abfuellen, das in der übrigen Gemeinschaft erzeugt wurde (Art. 22). Seit der Reform der gemeinsamen Marktordnung für Olivenöl [12] wird diese Beihilfe nicht mehr gewährt und ist daher in dieser Verordnung zu streichen. [12] Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates, ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Um den Bekanntheitsgrad und den Absatz spezifischer Erzeugnisse der ultraperipheren Regionen zu steigern, sehen die POSEI-Programme die Einführung eines Bildzeichens (Art. 26) vor. Im Dezember 1993 hat die Kommission einen diesbezüglichen Wettbewerb eingeleitet. 1994 wählte die Kommission ein Zeichen aus und finanzierte die Organisation einer Werbeaktion, die dieses Zeichen, seine Bedeutung und die Vorteile seiner Verwendung bekannt machen soll. Die Bedingungen für die Verwendung dieses Zeichens wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1418/96 der Kommission [13] festgelegt. [13] ABl. L 182 vom 23.7.1996, S. 9. Mittlerweile haben die zuständigen kanarischen Behörden die ersten kanarischen Erzeugnisse anerkannt, die dieses Zeichen tragen dürfen. Es handelt sich um Bananen, Tomaten, grüne Bohnen, Gurken, Wein und Rum. Weitere Erzeugnisse werden zur Zeit von den zuständigen Behörden geprüft (Honig, Käse, "Gofio", Feigen, Konfitüren, Mandeln usw.). 2.4. Angaben zum Haushalt Zur Finanzierung der landwirtschaftlichen Maßnahmen des Programms POSEICAN wurden im Gemeinschaftshaushalt gesonderte Haushaltslinien zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, eingerichtet. Die Tabelle 9, Anhang 2, gibt Auskunft über die diesbezüglichen Schätzungen und Ausführungen. Diesen Ausgaben, die zu Lasten des EAGFL-Abteilung Garantie gehen, sind noch die Einnahmen hinzuzuzählen, die dem Gemeinschaftshaushalt wegen der für Erzeugnisse aus Drittländern im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung geltenden Befreiung von den Zöllen verloren gehen. Die Gesamtkosten des Programms POSEICAN sind in der Tabelle 10, Anhang 2, aufgelistet. Diese Angaben lassen folgende Schlüsse zu: - Auf die besondere Versorgungsregelung entfallen ungefähr 87% der durchschnittlichen Gesamtkosten in dem hier betrachteten Zeitraum, während die Maßnahmen für die landwirtschaftliche Erzeugung ungefähr 13% ausmachen. - Das 1992 eingeführte System hat sich stabilisiert. Die Gesamtkosten liegen im Durchschnitt des betrachteten Zeitraums bei ungefähr 30000 Mio. Peseten, das entspricht 183 Mil. EUR. - Die im Haushalt des EAGFL-Abteilung Garantie eingesetzten Mittel lagen stets über den tatsächlich getätigten Ausgaben. Dieser Unterschied macht deutlich, wie schwierig es zu Beginn und später, als die Beihilfen für die landwirtschaftliche Erzeugung zunehmende Bedeutung erlangten, war, die Bilanzen für den lokalen Bedarf zu billigen. Mittlerweile haben sich alle Maßnahmen eingespielt und stabilisiert. - Festzustellen ist, daß die Ausgaben aus dem EAGFL-Abteilung Garantie beständig zurückgehen. Dieser Rückgang hängt im wesentlichen mit der Verringerung der Ausgaben für die besondere Versorgungsregelung und hier vor allem für die diesbezüglichen Maßnahmen für die pflanzliche Erzeugung zusammen (siehe Punkt 2.1: Analyse der Funktionsweise der besonderen Versorgungsregelung). - Andererseits ist eine Steigerung des Postens (Befreiung von Zöllen) festzustellen, der Einnahmeausfälle für den Gemeinschaftshaushalt bedeutet. 2.5. Ausnahmen im strukturellen Bereich Zu erwähnen sind auch die Ausnahmen (Art. 27), die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates, ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 950/97, zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur vorgesehen sind. Artikel 27 bezüglich der Ausnahmen im strukturellen Bereich der landwirtschaftlichen Maßnahmen des Programms POSEICAN wurde bei der Reform der Fonds wegen der Flexibilität der neuen Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gestrichen. Lediglich in dem Erwägungsgrund 53 der Verordnung "Entwicklung des ländlichen Raums" wird auf die besonderen Bedürfnisse dieser Regionen hingewiesen, doch sieht der Text der Verordnung kein entsprechendes Instrument vor. Die Forderungen nach Flexibilität, Anpassungen oder Ausnahmen und die diesbezüglichen Lösungen müssen bei der im Rahmen der Programmplanung vorgesehenen Überprüfung untersucht werden. 2.6. Maßnahmen im Veterinärbereich Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sah Änderungen der Richtlinien 72/462/EWG und 90/675/EWG vor. Die vorgesehenen Ausnahmen ermöglichten der Kommission - bis zum 31. Dezember 1994 - Abweichungen von den Bestimmungen des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitskontrollen bei Fleischeinfuhren. Auf den Antrag der spanischen Behörden hat die Kommission den Beschluß 93/78/EWG erlassen, damit ein Schlachthof aus Paraguay im Rahmen der Ausnahmeregelung eingeführt werden konnte. Dieser Beschluß wurde am 14. April 1993 mit dem Beschluß 93/249/EWG aufgehoben. Diese Ausnahmen haben keine Berechtigung mehr und sollten aufgehoben werden. 2.7. Vom Rat gebilligte nationale Maßnahmen Spanien ist berechtigt, eine Regionalbeihilfe für die Erzeugung von Rohtabak auf den Kanarischen Inseln zu gewähren. Die Regionalbeihilfe darf sich höchstens auf die Differenz zwischen der Beihilfe, die den Kanarischen Inseln früher gewährt wurde, und der mit Verordnung (EWG) Nr. 727/70, ersetzt durch Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates, eingeführten gemeinschaftlichen Prämie belaufen und ist beschränkt auf die traditionell auf der Inselgruppe erzeugten Mengen (Art. 23). Die Entwicklung die Maßnahme geht aus Anhang 2, Tabelle 11 hervor. Nur einige wenige Landwirte auf der Insel La Palma (dem einzigen Erzeugungsgebiet) widmen sich der Tabakerzeugung, die einen gewissen Rückgang zu verzeichnen hatte und aufgrund der Bestimmungen für die Anwendung des Systems der Einzelquoten auf die Landwirte mit Schwierigkeiten konfrontiert ist. Die Zahlung der Beihilfe für ein Jahr basiert auf der Durchschnittsmenge der während der drei der letzten Ernte vorangegangenen Jahre an die Industrie verkauften Mengen [14]. [14] Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. 3. Massnahmen im Rahmen des EAGFL - Abteilung Ausrichtung Die Finanzierungen im Rahmen des EAGFL - Abteilung Ausrichtung sind nicht als Gegenstand des vorliegenden Berichts vorgesehen. Sie werden jedoch im Anhang kurz beschrieben, um eine möglichst kohärente Vorstellung aller Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Landwirtschaft auf den Kanarischen Inseln vorlegen zu können. 4. Schlussfolgerungen Die Agrarmaßnahmen der POSEI-Programme sind sehr wichtig, innovativ und an die örtlichen Besonderheiten angepasst. Insgesamt ist festzustellen, dass sich mit diesen Maßnahmen einige Sachzwänge der Produktionskosten ausgleichen ließen. Als Ergänzung der Unterstützung über die GAP ließ sich mit diesen Maßnahmen die örtliche Erzeugung qualitativ bzw. quantitativ verbessern. In Anbetracht der Schwierigkeiten, die bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen festgestellt wurden, sowie der Analyse der Anträge, die der Kommission von den spanischen Behörden vorgelegt wurden, und der aus dem externen Bericht zur Bewertung der landwirtschaftlichen Maßnahmen des Programms POSEICAN gezogenen Schlußfolgerungen sind gewisse Anpassungen angeraten. Einige dieser Änderungen fallen in die Zuständigkeit der Kommission, während andere eine Anpassung der landwirtschaftlichen Rahmenverordnung POSEICAN durch den Rat erfordern. Die Kommission beabsichtigt daher, in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Bericht einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates vorzulegen und dabei drei Punkte zu berücksichtigen: - Anpassung der besonderen Versorgungsregelung, insbesondere der Liste der Erzeugnisse, die unter diese Regelung fallen, wobei die Entwicklung des festgestellten Bedarfs berücksichtigt werden soll und den Mehrkosten für die Versorgung dieser Region besser Rechnung getragen werden soll, - Neugestaltung der Maßnahmen, bei denen sich gezeigt hat, daß sie den Gegebenheiten der Region ungenügend angepaßt sind, mit dem Ziel, ihre Attraktivität und Wirksamkeit zu erhöhen, - Durchführung neuer Maßnahmen, mit denen die örtlichen Besonderheiten und der örtliche Bedarf im Rahmen der Ziele des Programms POSEICAN berücksichtigt werden sollen. ANNEXE 1 Besondere Versorgungsregelung Ausführung der gebilligten Bilanzen je Wirtschaftsjahr (Quelle: Ministerio de Economía y Hacienda - Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Agroalimentarios - Madrid) 1992/1993 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d.V. = direkter Verbrauch i.V. = industrieller Verbrauch 1993/1994 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d.V. = direkter Verbrauch i.V. = industrieller Verbrauch 1994/1995 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d.V. = direkter Verbrauch i.V. = industrieller Verbrauch 1995/1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d.V. = direkter Verbrauch i.V. = industrieller Verbrauch 1996/1997 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d.V. = direkter Verbrauch i.V. = industrieller Verbrauch 1997/1998 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> d.V. = direkter Verbrauch i.V. = industrieller Verbrauch ANNEXE 2 Entwicklung der spezifischen Beihilfen für die örtliche Agrarerzeugung Sofern nicht anders angegeben, beruhen die statistischen Daten in diesem Anhang auf Angaben der Regierung der Kanarischen Inseln; Consejería de Agricultura, Pesca y Alimentación (Amt für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung) Tabelle 1 Bilanz der Durchführung von Artikel 10: Zuschlag zur Prämie für die Mast männlicher Rinder und zur Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * (Während der ersten beiden Jahre wurden als Mutterkühe von Fleischbullen gedeckte oder besamte Milchkühe erfaßt.) Tabelle 2 Entwicklung des Sektors Rinderhaltung auf die Kanarischen Inseln >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * (Während der ersten beiden Jahre wurden als Mutterkühe von Fleischbullen gedeckte oder besamte Milchkühe erfasst). Tabelle 3 Artikel 11: Beihilfe für zum menschlichen Verzehr bestimmte Milchprodukte >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 4 Artikel 13: Schaf- und Ziegenfleischsektor - zusätzliche Prämien >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * Juli - Dezember Tabelle 5 Artikel 16: Beihilfe zur Förderung der Vermarktung tropischer Erzeugnisse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * Alle betreffenden Erzeugnisse Tabelle 6 Artikel 19: Hektarpauschalbeihilfe für die Erhaltung des Anbaus von Rebsorten zur Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 7 Artikel 20: Hektarpauschalbeihilfe - Kartoffeln >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 8 Artikel 24: Beihilfe für Honig besonderer Qualität den Kanarischen Inseln >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 9 Ansätze und Mittelverwendung der Haushaltslinien zur Finanzierung der Agrarmaßnahmen des Programms POSEICAN (in Mio. EUR) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: EAGFL-Abteilung Garantie Tabelle 10 Höhe der im Rahmen des Programms POSEICAN über fünf Wirtschaftsjahre geleisteten Förderung (in ESP) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: IDOM-UPM (Ingeniería y Dirección de Obras y Montajes (spanisches Beratungsunternehmen) - Universidad Politécnica de Madrid (Politechnische Hochschule Madrid)) auf der Grundlage der Daten des Ministeriums für Landwirtschaft der Regierung der Kanarischen Inseln. Tabelle 11 Artikel 23: Regionalbeihilfe für die Erzeugung von Rohtabak auf den Kanarischen Inseln >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANNEXE 3 Ausnahmen im strukturellen Bereich Zu erwähnen sind auch die Ausnahmen (Art. 27), die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates, ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 950/97, zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur [15] vorgesehen sind. Dies sind insbesondere: [15] Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates, ABl. L 218 vom 6.8.1991, S. 1, ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates, ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. - Die Bedingungen für die Gewährung von Investitionsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe und die Bedingungen zur Förderung von Schweine-, Rinder- und Gefluegelhaltung wurden gelockert, wobei auf die Vereinbarkeit mit den Anforderungen der artgerechten Tierhaltung und des Umweltschutzes geachtet wurde. Voraussetzung hierbei ist, daß die Erzeugung für den heimischen Markt der Inselgruppe bestimmt ist. - Die Kühe, deren Milch für den lokalen Markt bestimmt ist, können bei der Berechnung der Ausgleichszulage berücksichtigt werden. Die Ausgleichszulage wurde auf alle pflanzlichen Kulturen ausgeweitet und kann den Landwirten gewährt werden, die mindestens einen Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaften. Entsprechend den Stellungnahmen des Ausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raums (STAR) vom 17. Dezember 1992 und vom 25. Februar 1998, sowie den positiven Beschlüssen der Kommission, wurden die mit den Absätzen 1 bis 5 des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 eingeführten Ausnahmen in die Gesetzgebung der autonomen Region der Kanarischen Inseln übertragen. Dieser Artikel 27 sieht auch die Möglichkeit vor, Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 951/97 (ersetzt Verordnung (EWG) Nr. 866/90) [16] zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie von den von der Kommission mit ihrem Beschluß 94/173/EG festgelegten Auswahlkriterien für Investitionen in diesem Bereich zu beantragen. [16] Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29.3.1990 ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates, ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 22. Unter Berufung auf diese Möglichkeit haben die spanischen Behörden für die wesentlichen Erzeugnisse "Fleisch" (Mastrinder, Rind- und Schweinefleisch), "Gefluegel", "Milch und Milcherzeugnisse" und "verarbeitetes Obst und Gemüse" begründete Anträge auf Ausnahmen gestellt: - von Artikel 13, um die gemeinsame Maßnahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 951/97 für Investoren öffnen zu können, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Drittländern vermarkten oder verarbeiten, und - von Artikel 12 der genannten Verordnung, der Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen festlegt, damit die Erzeuger der Grunderzeugnisse an den aus der Investition erwachsenden wirtschaftlichen Vorteilen in angemessenem Umfang und auf Dauer teilhaben. In den meisten Fällen können die lokalen landwirtschaftlichen Betriebe mit Hilfe der durch die Ausnahmen geschaffenen Verarbeitungsmöglichkeiten Absatzmärkte finden und ihre Erzeugung fördern, wohingegen die Rentabilisierung derartiger Möglichkeiten auf der Grundlage der gegenwärtig verfügbaren lokalen Erzeugungen nicht gewährleistet wäre. Die spanischen Behörden verpflichten sich im übrigen dazu, darauf zu achten, daß sich die Investitionen, für die eine Beihilfe gewährt wird, nicht negativ auf die Maßnahmen zur Förderung der lokalen Erzeugung auswirken. Die Ausnahmen von den Auswahlkriterien (Beschluß 94/173/EG) betreffen die Sektoren "Milch und Milcherzeugnisse", "Gefluegel" und "Wein" sowie die Kühllager für gekühlte oder tiefgekühlte Erzeugnisse auf den am Rande des Archipels gelegenen Inseln. Alle diese Ausnahmeregelungen erweisen sich als kohärent und sind auf die Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den Kanarischen Inseln und den Maßnahmen zur Versorgung des Marktes auf der Grundlage des Programms POSEICAN abgestimmt. Sie berücksichtigen auch den Bedarf für den lokalen Verbrauch im Rahmen der Versorgungsregelung, ohne der Förderung der lokalen Erzeugung zu schaden. Artikel 27 bezüglich der Ausnahmen im strukturellen Bereich der landwirtschaftlichen Maßnahmen des Programms POSEICAN wurde bei der Reform der Fonds wegen der Flexibilität der neuen Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gestrichen. Lediglich in dem Erwägungsgrund 53 der Verordnung "Entwicklung des ländlichen Raums" wird auf die besonderen Bedürfnisse dieser Regionen hingewiesen, doch sieht der Text der Verordnung kein entsprechendes Instrument vor. Die Forderungen nach Flexibilität, Anpassungen oder Ausnahmen und die diesbezüglichen Lösungen müssen bei der im Rahmen der Programmplanung vorgesehenen Überprüfung untersucht werden. ANNEXE 4 Massnahmen im Rahmen des EAGFL - Abteilung Ausrichtung Die Finanzierungen im Rahmen des EAGFL - Abteilung Ausrichtung sind nicht als Gegenstand des vorliegenden Berichts vorgesehen. Sie werden jedoch in diesem Punkt kurz beschrieben, um eine möglichst kohärente Vorstellung aller Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Landwirtschaft auf den Kanarischen Inseln vorlegen zu können. Zeitraum 1989-1993 In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der Bananenerzeugung, die 25% der landwirtschaftlichen Enderzeugung der Inselgruppe ausmacht, für die Kanarischen Inseln und zur Verbesserung der Bedingungen für Erzeugung und Vermarktung wurden vor der Annahme der GMO für Bananen in Punkt 9 des Titels IV des Programms POSEICAN strukturelle Maßnahmen zugunsten dieses Sektors festgelegt. Diese Gemeinschaftsbeihilfen wurden zusätzlich zu den Maßnahmen der Strukturfonds für den Zeitraum 1989-1993 gewährt und ergänzen die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen auf den Markt ausgerichteten Maßnahmen. Die Beihilfen beliefen sich 1992 auf 9 Mio. EUR und 1993 auf 12 Mio. EUR. Folgende Maßnahmen wurden durchgeführt: - Verbesserung der Bewässerungssysteme auf einer Fläche von 2 421 ha, - Bau von Verbindungsstraßen (16,5 km) zwischen den Parzellen und den für die Vorbereitung genutzten Gebäuden, - Sortenumstellung im Bananensektor (559 ha), - Verbesserung der Produktionsstrukturen (498 Betriebe), - Verbesserung des Handels und der technischen Unterstützung (3,5 Mio. EUR). Zeitraum 1994-1999 Mit der Annahme der GMO für Bananen [17] wurden die strukturellen Maßnahmen für die Bananenerzeugung in das Gemeinschaftliche Förderkonzept (GFK) 1994-1999 eingebunden. Die Gemeinschaftsbeihilfen des GFK im Zusammenhang mit dem EAGFL-Abteilung Ausrichtung verteilen sich in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates [18] auf folgende Maßnahmen (Angaben in Mio. EUR): [17] Verordnung (EWG) Nr. 404/93, Abl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. [18] ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 5. - Schwerpunkt 2, Entwicklung der Wirtschaftsstruktur: 38,6, - Schwerpunkt 4, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums: 92,73, - Gemeinschaftsinitiative REGIS II: 12,0, - Globalzuschuß LEADER II: 5,5 Zeitraum 2000-2006 Die Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums werden für den Zeitraum 2000-2006 von der neuen Strukturfondsregelung und insbesondere bezüglich des Beitrags des EAGFL-Abteilung Ausrichtung von der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates abgedeckt. Die Kanarischen Inseln gehören zu den Ziel-1-Regionen und werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates [19], die allgemeine Bedingungen für die Strukturfonds enthält, bei der Programmplanung für diese Regionen einbezogen.