52000AG0032

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 32/2000 vom 30. Mai 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen

Amtsblatt Nr. C 208 vom 20/07/2000 S. 0009 - 0018


Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 32/2000

vom Rat vorgelegt am 30. Mai 2000

im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen

(2000/C 208/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UNDDER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist wichtig, Maßnahmen zu fördern, die gleichzeitig auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und auf Energieeinsparungen, den Umwelt- sowie den Verbraucherschutz zielen.

(2) Der Stromverbrauch von Leuchtstofflampen macht einen signifikanten Anteil des Stromverbrauchs in der Gemeinschaft und damit des Gesamtenergieverbrauchs aus. Die auf dem Gemeinschaftsmarkt erhältlichen unterschiedlichen Modelle von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen haben für einen jeweils vorgegebenen Lampentyp sehr unterschiedliche Energieverbrauchswerte, d. h., sie weisen höchst verschiedene Grade von Energieeffizienz auf.

(3) Mit dieser Richtlinie soll der Energieverbrauch von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen gesenkt werden, und zwar durch einen schrittweisen Übergang von den weniger effizienten zu den effizienteren Vorschltgeräten, die außerdem weitreichende Energiesparfunktionen aufweisen können.

(4) Einige Mitgliedstaaten sind im Begriff, Vorschriften über die Energieeffizienz von Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen zu erlassen. Derartige Vorschriften könnten Hemmnisse für den Handel mit diesen Produkten in der Gemeinschaft bilden.

(5) In Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Gesundheitsschutz, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sollte ein hohes Schutzniveau zugrunde gelegt werden. Die mit dieser Richtlinie angestrebte signifikante Verbesserung der Energieeffizienz von Vorschaltgeräten stellt ein hohes Maß an Umwelt- und Verbraucherschutz sicher.

(6) Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden; aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme lassen sie sich besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(7) Er ist eine wirksame Durchführungsregelung erforderlich, um sicherzustellen, daß diese Richtlinie korrekt umgesetzt wird und daß faire Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller und der Schutz der Verbraucherrechte gewährleistet werden.

(8) Der Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(4) findet Anwendung; eine Ausnahme bilden die Kennzeichnung und die Rücknahme vom Markt, soweit eine begrenzte Abweichung von dem genannten Beschluß aufgrund der Produktart und der speziellen Marktsituation gerechtfertigt ist.

(9) Im Interesse des internationalen Handels sollten nach Möglichkeit internationale Normen verwendet werden. Der Stromverbrauch von Vorschaltgeräten ist durch die Norm EN 50294 des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung vom Dezember 1998 definiert, die sich auf internationale Normen stützt.

(10) Die den Energieeffizienzanforderungen dieser Richtlinie entsprechenden Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen müssen die CE-Kennzeichnung tragen und mit den entsprechenden technischen Informationen versehen sein, damit sie frei gehandelt werden können.

(11) Diese Richtlinie beschränkt sich auf netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen gemäß der Definition in Abschnitt 3.4 der Europäischen Norm EN 50294 vom Dezember 1998, nachstehend "Vorschaltgeräte" genannt.

(2) Die folgenden Vorschaltgeräte-Typen sind von dieser Richtlinie ausgenommen:

- in Lampen integrierte Vorschaltgeräte;

- Vorschaltgeräte, die speziell für Leuchten zum Einbau in Möbeln ausgelegt sind und einen nicht austauschbaren Teil der Leuchte bilden, der nicht getrennt von der Leuchte geprüft werden kann (gemäß Abschnitt 2.1.3 der Europäischen Norm EN 60920);

- Vorschaltgeräte, die in Form von Einzelkomponenten oder aber in Leuchten eingebaut aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

(3) Die Vorschaltgeräte werden gemäß Anhang I eingestuft.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Vorschaltgeräte während einer ersten Stufe nur dann als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Leistungsaufnahme des Vorschaltgeräts die für die jeweilige Vorschaltgeräte-Kategorie in den Anhängen I, II und III festgelegte maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung nicht übersteigt.

(2) Der Hersteller eines Vorschaltgeräts, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgeräts als Einzelkomponente oder des in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräts verantwortlich ist, muß dafür sorgen, daß jedes Vorschaltgerät, das als Einzelkomponente oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebraucht wird, den in Absatz 1 genannten Anforderungen genügt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Vorschaltgeräten als Einzelkomponenten oder von in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräten, die zum Nachweis ihrer Konformität mit dieser Richtlinie die CE-Kennzeichnung tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, daß Vorschaltgeräte als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaute Vorschaltgeräte, die die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 5 tragen, dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 4

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 entsprechen die Konformitätsbewertungsverfahren für Vorschaltgeräte als Einzelkomponenten oder für in Leuchten eingebaute Vorschaltgeräte und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung dem Modul A des Beschlusses 93/465/EWG und den Kriterien, die in jenem Beschluß sowie in den allgemeinen Leitlinien in dessen Anhang aufgeführt sind.

(2) Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie wird der in Modul A Nummer 2 des Beschlusses 93/465/EWG genannte Zeitraum auf drei Jahre festgelegt.

(3) a) Die technischen Unterlagen gemäß Modul A Nummer 3 des Beschlusses 93/465/EWG müssen folgendes enthalten:

i) Namen und Anschrift des Herstellers;

ii) eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht;

iii) Informationen, einschließlich - soweit relevant - Zeichnungen, über die Hauptkonstruktions- und Kenndaten des Modells, insbesondere über die Elemente, die den Energieverbrauch wesentlich beeinflussen;

iv) Gebrauchsanleitung;

v) die Ergebnisse der gemäß Buchstabe c) durchgeführten Energieverbrauchsmessungen;

vi) Angaben zur Konformität dieser Meßwerte mit den in den Anhängen festgelegten Energieverbrauchsanforderungen.

b) Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden, sofern sie diese Anforderungen erfuellen.

c) Der Vorschaltgerätehersteller hat die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgeräts gemäß den in der Europäischen Norm EN 50294 vom Dezember 1998 festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Geräts mit den Anforderungen der Artikel 2 und 9 nachzuweisen.

Artikel 5

Vorschaltgeräte, die als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden, müssen die CE-Kennzeichnung tragen, die aus der Buchstabenfolge "CE" besteht. Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den Vorschaltgeräten und auf ihrer Verpackung anzubringen. Im Fall von Vorschaltgeräten, die in Leuchten eingebaut in Verkehr gebracht werden, ist die CE-Kennnzeichnung auf den Leuchten und deren Verpackung anzubringen.

Artikel 6

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Vorschaltgerät mit dieser Richtlinie in Einklang gebracht und der Verstoß gemäß den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen beendet wird. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgeräts als Einzelkomponente oder des in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräts verantwortlich ist.

(2) Entsprechen die Vorschaltgeräte nicht dieser Richtlinie, so ergreift der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 7, um das Inverkehrbringen und den Verkauf der betreffenden Vorschaltgeräte zu untersagen.

Artikel 7

(1) Jede von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie getroffene Maßnahme, die ein Verbot des Inverkehrbringens oder des Verkaufs von Vorschaltgeräten als Einzelkomponenten oder von in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräten umfaßt, ist genau zu begründen. Sie wird dem Hersteller, seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der Person, die für das Inverkehrbringen des Vorschaltgerätes verantwortlich ist, unverzüglich unter Nennung der nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats gegebenen Rechtsbehelfe und der einzuhaltenden Fristen mitgeteilt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von jeder derartigen Maßnahme und begründet seine Entscheidung. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften nach Ablauf von 18 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie, an.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3) Während eines Zeitraums von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erlauben die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Vorschaltgeräten als Einzelkomponenten oder von in Leuchten eingebauten Vorschaltgeräten, die den Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet galten.

Artikel 9

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, d. h. während einer zweiten Stufe, muß die maximale Eingangsleistung von Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 2 dem Anhang IV entsprechen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2005 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der erzielten Ergebnisse im Vergleich zu den erwarteten Ergebnissen. Mit Blick auf das Erreichen einer dritten Stufe der Energieeffizienzsteigerung legt die Kommission dann in Absprache mit den Betroffenen gegebenenfalls Vorschläge in bezug auf die weitere Verbesserung der Energieeffizienz von Vorschaltgeräten vor. Bei der maximalen Eingangsleistung von Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen und den Terminen für deren Inkrafttreten wird von Werten ausgegangen, die sich unter Berücksichtigung der dann herrschenden Bedingungen wirtschaftlich und technisch rechtfertigen lassen. Es sind auch alle anderen Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die zur Verbesserung der inhärenten Energieeffizienz von Vorschaltgeräten sowie als Anreiz zur Verwendung energiesparender Lichtsteuerungssysteme als geeignet gelten.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 274 vom 28.9.1999, S. 10.

(2) ABl. C 368 vom 20.12.1999, S. 11.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. Mai 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

ANHANG I

KATEGORIEN VON VORSCHALTGERÄTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

BERECHNUNG DER MAXIMALEN EINGANGSLEISTUNG VON VORSCHALTGERÄT-LAMPE-SCHALTUNGEN BEI GEGEBENEM VORSCHALTGERÄTETYP

Die Energieeffizienz der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung ergibt sich aus der maximalen Eingangsleistung der Schaltung. Diese ist abhängig von der Lampenleistung und dem Vorschaltgerätetyp; aus diesem Grund ist die maximale Eingangsleistung von Vorschaltgerät-Lampe-Schaltungen eines gegebenen Vorschaltgeräts definiert als die maximale Leistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung, wobei für jede Lampenleistung und jeden Vorschaltgerätetyp unterschiedliche Werte gelten.

Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe entsprechen den Begriffsbestimmungen der Europäischen Norm EN 50294 des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung vom Dezember 1998.

ANHANG III

ERSTE STUFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wenn ein Vorschaltgerät für eine Lampe ausgelegt ist, die zwischen zwei Werten der obigen Tabelle liegt, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung durch lineare Interpolation zwischen den zwei Werten der maximalen Eingangsleistung für die beiden nächstgelegenen Lampenleistungswerte der Tabelle berechnet.

Beispiel: Wenn ein Vorschaltgerät der Kategorie 1 für eine Lampenleistung von 48 W bei 50 Hz ausgelegt ist, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung wie folgt berechnet:

47 + (48 - 38) * (70 - 47)/(58 - 38) = 58,5 W

ANHANG IV

ZWEITE STUFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wenn ein Vorschaltgerät für eine Lampe ausgelegt ist, die zwischen zwei angegebenen Werten der obigen Tabelle liegt, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung durch lineare Interpolation zwischen den zwei Werten der maximalen Eingangsleistung für die beiden nächstgelegenen Lampenleistungswerte der Tabelle berechnet.

Beispiel: Wenn ein Vorschaltgerät der Kategorie 1 für eine Lampenleistung von 48 W bei 50 Hz ausgelegt ist, wird die maximale Eingangsleistung der Vorschaltgerät-Lampe-Schaltung wie folgt berechnet:

45 + (48 - 38) * (67 - 45)/(58 - 38) = 56 W

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Die Kommission bewertet außerdem den Anteil der Gemeinschaftsproduktion von Vorschaltgeräten, die entweder als Einzelkomponenten oder in Leuchten eingebaut nach Bestimmungen außerhalb des Gemeinschaftsmarkts exportiert werden. Die Kommission prüft ferner die Möglichkeit einer Anwendung der im Protokoll von Kyoto vorgesehenen Flexibilitätsinstrumente. Die Kommission tritt in den entsprechenden Gremien für die Festlegung von internationalen Normen ein, die sich auf die Grundsätze dieser Richtlinie stützen.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 17. Juni 1999 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen unterbreitet.

2. Das Europäische Parlament hat am 20. Januar 2000 dazu Stellung genommen(1). Der Wirtschafts-und Sozialausschuß hat am 20./21. Oktober 1999 Stellung genommen(2).

3. Am 4. April 2000 hat die Kommission dem Rat einen geänderten Vorschlag vorgelegt(3).

4. Am 30. Mai 2000 hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt entsprechend Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

II. ZIEL DES VORSCHLAGS UND HINTERGRUND

5. Mit diesem Vorschlag sollen Mindestanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen, die einen signifikanten Anteil des Energieverbrauchs in der Gemeinschaft ausmachen, festgelegt werden, um so zu einer Umgestaltung des Marktes und zu erheblichen Energieeinsparungen bei niedrigen Kosten zu gelangen. Ferner soll damit für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes Sorge getragen werden. Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte unter anderem dazu beitragen, daß die in Kyoto festgelegten Ziele erreicht werden.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

A. Allgemeine Bemerkungen

6. Bei der Festlegung seines Gemeinsamen Standpunkts ließ sich der Rat von dem Erfordernis leiten, unter Berücksichtigung des kurz- bis mittelfristig technisch und wirtschaftlich Machbaren so bald wie möglich zu Energieeinsparungen zu gelangen.

7. Der Wortlaut des Gemeinsamen Standpunkts des Rates berücksichtigt viele der Abänderungen des Europäischen Parlaments. Er enthält ferner einige redaktionelle Änderungen, die der Juristische Dienst des Rates entsprechend der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften(4) vorgenommen hat.

B. Vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Abänderungen

8. Der Rat hat die folgenden Abänderungen vollständig oder teilweise bzw. in einigen Fällen sinngemäß übernommen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 12, 14, 15, 16 und 18.

9. Die Abänderungen 7, 8, 9 und 11 wurden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, da sie aufgrund der schon aus rechtlichen Erwägungen vorgenommenen Änderungen für überfluessig erachtet wurden.

10. Die Abänderungen 17, 19 und 20 hat der Rat nicht in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Auch von der Kommission wurden diese Abänderungen abgelehnt.

Der Rat teilt die Auffassung, daß bei den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eine dritte Stufe erforderlich sein wird. Dies kommt in Artikel 9 des Gemeinsamen Standpunkts zum Ausdruck, mit dem allen betroffen Parteien klar zu verstehen gegeben wird, daß weitere Anstrengungen erforderlich sein werden.

Der Rat hält es jedoch für verfrüht, bereits jetzt spezifische Ziele für die dritte Stufe festzulegen. Etwaige neue Ziele oder gar weitere Maßnahmen werden auf der Grundlage einer Bewertung der bei den ersten beiden Stufen erzielten Fortschritte und unter Berücksichtigung der dann gegebenen technischen und wirtschaftlichen Umstände festzulegen sein.

(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) ABl. C 368 vom 20.12.1999, S. 11.

(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4) ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.