52000AG0001

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 1/2000 vom 28. Oktober 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung

Amtsblatt Nr. C 010 vom 13/01/2000 S. 0001 - 0013


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 1/2000

vom Rat festgelegt am 28. Oktober 1999

im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 2000/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung

(2000/C 10/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sollten gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, vereinfacht werden, so daß nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2) Die Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse(4) wurde damit begründet, daß es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über mehrere Sorten von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen bei diesen Erzeugnissen zu Handelshemmnissen mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes kommen könnte.

(3) Mit der genannten Richtlinie wurde daher das Ziel verfolgt, Begriffsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Verpackung und die Etikettierung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen festzulegen, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur gewährleisten.

(4) Jene Begriffsbestimmungen und Vorschriften sollten geändert werden, um dem technischen Fortschritt sowie der Entwicklung des Geschmacks der Verbraucher gerecht zu werden, und sie sollten den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere den Vorschriften über die Etikettierung, die Süßungsmittel und sonstigen zugelassenen Zusatzstoffe, die Aromastoffe, die Extraktionslösemittel und die Analyseverfahren, angepaßt werden.

(5) Der Zusatz anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen ist in einigen Mitgliedstaaten bis zu einem Anteil von höchstens 5 % zugelassen.

(6) Der Zusatz bestimmter anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen bis zu einem Anteil von höchstens 5 % sollte in allen Mitgliedstaaten erlaubt werden. Diese pflanzlichen Fette sollten Kakaobutteräquivalente sein und daher nach technischen und wissenschaftlichen Kriterien bestimmt werden.

(7) Um die Einheit des Binnenmarktes zu gewährleisten, ist sicherzustellen, daß alle Schokoladeerzeugnisse, die unter diese Richtlinie fallen, innerhalb der Gemeinschaft unter den Verkehrsbezeichnungen des Anhangs I dieser Richtlinie gehandelt werden können.

(8) Nach den allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(5) ist insbesondere die Angabe der Zutaten gemäß deren Artikel 6 zwingend vorgeschrieben. Die vorliegende Richtlinie bringt die Richtlinie 79/112/EWG auf Kakao- und Schokoladeerzeugnisse zur Anwendung, um eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten.

(9) Im Falle von Schokoladeerzeugnissen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt worden sind, sollte die Gewähr bestehen, daß Verbraucher - zusätzlich zu der Zutatenliste - korrekt, neutral und objektiv informiert werden.

(10) Andererseits steht die Richtlinie 79/112/EWG dem nicht entgegen, daß auf dem Etikett von Schokoladeerzeugnissen angegeben wird, daß keine anderen Fette als Kakaobutter zugesetzt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Angabe korrekt, neutral und objektiv ist und der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(11) Einige aufgrund dieser Richtlinie vorbehaltene Verkehrsbezeichnungen werden in einigen Mitgliedstaaten in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet, die sich dort eingebürgert haben und Erzeugnisse bezeichnen, welche mit in dieser Richtlinie definierten Erzeugnissen nicht verwechselt werden können. Diese Bezeichnungen sollten daher beibehalten werden. Ihre Verwendung muß jedoch mit der Richtlinie 79/112/EWG in Einklang stehen, insbesondere mit deren Artikel 5.

(12) Aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes seit der Verabschiedung der Richtlinie 73/241/EWG kann "Haushaltsschokolade" mit "Schokolade" gleichgesetzt werden.

(13) Die in der Richtlinie 73/241/EWG vorgesehene Ausnahmeregelung, die es dem Vereinigten Königreich und Irland gestattet, in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung der Bezeichnung "milk chocolate" ("Milchschokolade") für "milk chocolate with high milk content" ("Haushaltsmilchschokolade") zuzulassen, sollte beibehalten werden. Die englische Bezeichnung "milk chocolade with high milk content" sollte jedoch durch die Bezeichnung "family milk chocolate" ersetzt werden.

(14) Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung der Vertragsziele erforderliche Maß hinaus.

(15) Bei zukünftigen Anpassungen dieser Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft und bei Anpassungen bestimmter Vorschriften an den technische Fortschritt wird die Kommission von dem durch den Beschluß 69/414/EWG des Rates(6) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß unterstützt.

(16) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten für die betreffenden Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Vorschriften erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I beschriebenen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung.

Artikel 2

(1) Neben Kakaobutter dürfen die in Anhang II beschriebenen und dort aufgeführten pflanzlichen Fette den in Anhang I unter Abschnitt A Ziffern 3, 4, 5, 6, 8 und 9 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen zugesetzt werden. Der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug des Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Abschnitt B des Anhangs I gegebenenfalls verwendeten Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen, wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nicht verringert werden darf.

(2) Die Schokoladeerzeugnisse, die gemäß Absatz 1 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, dürfen in allen Mitgliedstaaten vermarktet werden, sofern die Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 3 durch den ins Auge fallenden und deutlich lesbaren Hinweis "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette" ergänzt werden. Dieser Hinweis erscheint im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von dieser Liste, in mindestens genauso großer Schrift und in Fettdruck und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen.

(3) Änderungen des Anhangs II erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 95 des Vertrags.

(4) Bis zum [...](7) unterbreitet die Kommission im Einklang mit Artikel 95 des Vertrags und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer entsprechenden Studie über die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Wirtschaft der Länder, die Kakao und andere pflanzliche Fette als Kakaobutter herstellen, erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Liste des Anhangs II.

Artikel 3

Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel:

1. Die in Anhang I vorgesehen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

Diese Verkehrsbezeichnungen dürfen jedoch ergänzend und im Einklang mit den Vorschriften oder allgemeinen Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem die Abgabe an den Endverbraucher erfolgt, zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse verwendet werden, sofern diese nicht mit dem in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen verwechselt werden können.

2. Werden die in Anhang I unter Abschnitt A Ziffern 3, 4, 5, 6, 7 und 10 beschriebenen Erzeugnisse als Mischung verkauft, so können die Verkehrsbezeichnungen durch die Bezeichnungen "Schokolademischung/Pralinenmischung" bzw. "Mischung von gefuellter Schokolade/Mischung gefuellter Pralinen" oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten.

3. Auf dem Etikett der in Anhang I unter Abschnitt A Ziffer 2 Buchstaben c) und d) und Ziffern 3, 4, 5, 8 und 9 beschriebenen Kakao- und Schokoladeerzeugnisse ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse wie folgt anzugeben: "Kakao: ... % mindestens".

4. Bei den Erzeugnissen gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 2 Buchstabe b) und gemäß dem zweiten Satzteil von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe d) ist auf dem Etikett der Gehalt an Kakaobutter anzugeben.

5. Die in Anhang I genannten Verkehrsbezeichnungen "Schokolade", "Milchschokolade" und "Schokoladenkuvertüre" können durch Informationen über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse folgende Voraussetzungen erfuellen:

- Schokolade: mindestens 43 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 26 % Kakaobutter;

- Milchschokolade: mindestens 30 % Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18 % Milchtrockenmasse (davon mindestens 4,5 % Milchfett) aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett;

- Schokoladenkuvertüre: mindestens 16 % entölte Kakaotrockenmasse.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Artikel 5

(1) Die folgenden Anpassungen werden nach dem Verfahren des Artikels 6 beschlossen:

- Anpassung dieser Richtlinie an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft;

- Anpassung des Anhangs I Abschnitt B Ziffer 2 und Abschnitte C und D an den technischen Fortschritt.

(2) Bis zum [...](8) und unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 überprüfen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels im Hinblick auf eine etwaige Ausdehnung des Verfahrens zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss, dem Ständigen Lebensmittelausschuss, im folgenden "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Erklärt das Europäische Parlament in einer mit Gründen versehenen Entschließung, daß ein Entwurf für Durchführungsmaßnahmen, dessen Annahme beabsichtigt ist und der auf der Grundlage dieser Richtlinie dem Ausschuß vorgelegt wurde, über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgehen würde, so wird dieser Entwurf erneut von der Kommission geprüft. Die Kommission kann unter Berücksichtigung dieser Entschließung und unter Einhaltung der Fristen des laufenden Verfahrens dem Ausschuß einen neuen Entwurf für Maßnahmen unterbreiten, das Verfahren fortsetzen oder dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Ausschuß über die Maßnahmen, die sie aufgrund der Entschließung des Europäischen Parlaments zu treffen beabsichtigt, und über die Gründe für ihr Vorgehen.

(4) Die Kommission erläßt unbeschadet des Absatzes 3 die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(5) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.

(6) Ist das Europäische Parlament der Auffassung, daß ein Vorschlag, den die Kommission auf der Grundlage dieser Richtlinie unterbreitet hat, über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, so unterrichtet es den Rat über seinen Standpunkt.

(7) Der Rat kann, gegebenenfalls in Anbetracht eines solchen Standpunkts, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Befassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden.

Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.

Artikel 7

Die Richtlinie 73/241/EWG des Rates wird mit Wirkung von [...](9) aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem [...](10) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Diese Vorschriften werden so angewandt, daß

- die Vermarktung der in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse, sofern sie den in dieser Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem [...](11) zugelassen ist;

- die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem [...](12) verboten ist.

Die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und vor dem [...](13) in Übereinstimmung mit der Richtlinie 73/241/EWG des Rates etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ...

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 231 vom 9.8.1996, S. 1 und ABl. C 118 vom 17.4.1998, S. 10.

(2) ABl. C 56 vom 24.2.1997, S. 20.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1997 (ABl. C 339 vom 10.11.1997, S. 123). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Oktober 1999 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/344/EWG (ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 19).

(5) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21).

(6) ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9.

(7) 66 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(8) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(9) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(10) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(11) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(12) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(13) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANHANG I

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND MERKMALE DER ERZEUGNISSE

A. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Kakaobutter

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. a) Kakaopulver, Kakao

Erzeugnis aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschälten und gerösteten Kakaobohnen, das mindestens 20 % Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen, und höchstens 9 % Wasser enthält;

b) fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao

Kakaopulver mit weniger als 20 % Kakaobutter, auf das Gewicht der Trockenmasse bezogen;

c) Schokoladenpulver

Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32 % Kakaopulver enthält;

d) Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver

Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25 % Kakaopulver enthält; diese Bezeichnungen werden durch die Angabe "fettarm" oder "mager" oder "stark entölt" ergänzt, wenn das Erzeugnis gemäß dem Buchstaben b) fettarm oder mager oder stark entölt ist.

3. Schokolade

a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe b) mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 % Kakaobutter und mindestens 14 % entölte Kakaotrockenmasse, enthält.

b) Wird diese Bezeichnung jedoch ergänzt durch

- die Ausdrücke "-streusel" oder "-flocken", so muß das Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 32 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 12 % Kakaobutter und mindestens 14 % entölte Kakaotrockenmasse, enthalten;

- den Ausdruck "-kuvertüre", so muß das Erzeugnis mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31 % Kakaobutter und mindestens 2,5 % entölte Kakaotrockenmasse, enthalten;

- den Ausdruck "Gianduja"- Haselnuß- (oder eine von "Gianduja" abgeleitete Bezeichnung), so muß das Erzeugnis aus Schokolade mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von 32 % und an entölter Kakaotrockenmasse von 8 % hergestellt sein und darf ferner je 100 g Erzeugnis nicht weniger als 20 g und nicht mehr als 40 g fein gemahlene Haselnüsse enthalten. Folgende Zusätze sind zulässig:

a) Milch und/oder aus verdampfter Milch stammende Milchtrockenmasse in einem solchen Verhältnis, daß das Enderzeugnis nicht mehr als 5 % Milchtrockenmasse enthält,

b) Mandeln, Haselnüsse und andere Nüsse, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen Haselnüsse, 60 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.

4. Milchschokolade

a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen, das vorbehaltlich Buchstabe b)

- mindestens 25 % Gesamtkakaotrockenmasse enthält;

- mindestens 14 % Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält;

- mindestens 2,5 % entölte Kakaotrockenmasse enthält;

- mindestens 3,5 % Milchfett enthält;

- einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25 % aufweist.

b) Wird diese Bezeichnung ergänzt durch

- die Ausdrücke "-streusel" oder "-flocken", so muß daß Erzeugnis in Form von Streuseln oder Flocken mindestens 20 % Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 12 % Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 12 % aufweisen;

- den Ausdruck "-kuvertüre", so muß das Erzeugnis einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 31 % aufweisen;

- den Ausdruck "Gianduja"-Haselnuß- (oder eine von "Gianduja" abgeleitete Bezeichnung), so muß das Erzeugnis aus Milchschokolade mit einem Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10 % aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf ferner je 100 g Erzeugnis nicht weniger als 15 g und nicht mehr als 40 g fein gemahlene Haselnüsse enthalten. Außerdem ist der Zusatz von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, zulässig, wenn das Gewicht dieser Zusätze, einschließlich der gemahlenen Haselnüsse, 60 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht übersteigt.

c) Wird in dieser Bezeichnung das Wort "Milch-" durch das Wort

- "Sahne-" ersetzt, so muß das Erzeugnis mindestens 5,5 % Milchfett enthalten,

- "Magermilch-" ersetzt, so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1 % Milchfett enthalten;

d) Das Vereinigte Königreich und Irland können in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung der Bezeichnung "milk chocolate" für das unter Nummer 5 beschriebene Erzeugnis gestatten, sofern in beiden Fällen neben dieser Bezeichnung der für jedes dieser beiden Erzeugnisse festgesetzte Gehalt an Milchtrockenmasse durch den Hinweis "milk solids: ... % minimum" angegeben wird.

5. Haushaltsmilchschokolade

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das

- mindestens 20 % Gesamtkakaotrockenmasse enthält;

- mindestens 20 % Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthält;

- mindestens 2,5 % entölte Kakaotrockenmasse enthält;

- mindestens 5 % Milchfett enthält;

- einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25 % aufweist.

6. Weiße Schokolade

Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das mindestens 20 % Kakaobutter und mindestens 14 % Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon mindestens 3,5 % Milchfett, enthält.

7. Gefuellte Schokolade, Schokolade mit ...fuellung

Gefuelltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Ziffern 3, 4, 5 oder 6 beschriebenen Erzeugnisse besteht. Die Bezeichnung gilt nicht für Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren oder Speiseeis besteht.

Der Anteil der Außenschicht aus Schokolade beträgt bei Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung mindestens 25 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses.

8. Chocolate a la taza

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 35 % Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 % Kakaobutter und mindestens 14 % entölte Kakaotrockenmasse, und höchstens 8 % Mehl oder Stärke.

9. Chocolate familiar a la taza

Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis- oder Maisstärke, das mindestens 30 % Gesamtkakaotrockenmasse enthält, davon mindestens 18 % Kakaobutter und mindestens 12 % entölte Kakaotrockenmasse, und höchstens 18 % Mehl oder Stärke.

10. Praline/Schokoladebonbon(1)

Erzeugnis in mundgerechter Größe

- aus gefuellter Schokolade oder

- aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung von Schokolade gemäß den Begriffsbestimmungen der Ziffern 3, 4, 5 oder 6 und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladeanteil mindestens 25 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.

B. ZUGELASSENE FAKULTATIVE ZUTATEN

Zusatz von Lebensmitteln

1. Unbeschadet des Artikels 2 und des Abschnitts B Ziffer 2 können den unter Abschnitt A Ziffern 3, 4, 5, 6, 8 und 9 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen auch andere Lebensmittel zugesetzt werden.

Jedoch ist der Zusatz von

- tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht ausschließlich aus Milch gewonnen werden, untersagt;

- Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke nur erlaubt, wenn dies mit den Begriffsbestimmungen in Abschnitt A Ziffern 8 und 9 in Einklang steht.

Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, 40 % nicht überschreiten.

2. Den in Abschnitt A Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 beschriebenen Erzeugnissen dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen der Geschmack von Schokolade oder von Milchfett nicht nachgeahmt wird.

C. BERECHNUNG DER PROZENTSÄTZE

Der Mindestgehalt der Erzeugnisse gemäß Abschnitt A Ziffern 3, 4, 5, 6, 8 und 9 wird nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß Abschnitt B berechnet. Im Falle der Erzeugnisse gemäß Abschnitt A Ziffern 7 und 10 wird der Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der Zutaten gemäß Abschnitt B sowie des Gewichts der Füllung berechnet.

Bei den Erzeugnissen gemäß Abschnitt A Ziffern 7 und 10 wird der Schokoladeanteil in bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, einschließlich der Füllung, berechnet.

D. ZUCKERARTEN

Die Zuckerarten im Sinne dieser Richtlinie sind nicht auf die Zuckerarten beschränkt, die in der Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten(2) geregelt sind.

(1) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(2) ABl. L 356 vom 27.12.1973, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

ANHANG II

PFLANZLICHE FETTE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Die pflanzlichen Fette nach Artikel 2 Absatz 1 sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:

a) Es sind nicht-laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt(1) sind;

b) sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung);

c) sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder Fraktionierung gewonnen; enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Als Ausnahme können die Mitgliedstaaten ferner die Verwendung von Kokosnußöl für folgenden Zweck genehmigen: in Schokolade, die für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird.

(1) P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure).

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 30. Mai 1996 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung auf der Grundlage von Artikel 95 (ex Artikel 100a) EG Vertrag vorgelegt(1).

2. Das Europäische Parlament hat am 23. Oktober 1997 seine Stellungnahme nach erster Lesung abgegeben(2).

Im Anschluß an die Stellungnahme des Parlaments hat die Kommission dem Rat am 4. März 1998 einen geänderten Vorschlag unterbreitet(3).

3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme am 31. Oktober 1996 abgegeben(4).

4. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt nach Artikel 251 (ex Artikel 189b) EG-Vertrag am 28. Oktober 1999 festgelegt.

II. ZWECK DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag für eine Richtlinie, der dem Rat zusammen mit sechs anderen Richtlinienvorschlägen(5) vorgelegt wurde, ist ein Beitrag zur Vereinfachung der vertikalen Richtlinien im Lebensmittelbereich. Nach diesem Vorschlag soll die Richtlinie 73/241/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse(6) ersetzt werden, nachdem Anpassungen dieser Vorschriften an den technischen Fortschritt und die Entwicklung des Geschmacks der Verbraucher sowie die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft erforderlich geworden sind.

Zum anderen zielt der Vorschlag darauf ab, die Möglichkeit der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bei der Schokoladeherstellung gemeinschaftsweit zu harmonisieren; diese ist bisher nur in sieben Mitgliedstaaten zulässig. Der Vorschlag für eine Richtlinie ist somit ein Beitrag zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

A. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1. In bezug auf die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments

Nach Kenntnisnahme des geänderten Vorschlags der Kommission ist der Rat der Kommission insofern gefolgt, als er

- teilweise den Änderungsvorschlag Nr. 36 (hinsichtlich des Grundsatzes der doppelten Angabe) sowie die Änderungsvorschläge Nrn. 9 und 20 übernommen hat, wobei er aber auch noch technische und redaktionelle Änderungen vornahm;

- die Änderungsvorschläge Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 51, 9, 10, 12, 40, 35, 15, 17, 18 und 21 aus denselben Gründen wie die Kommission abgelehnt hat, (was die Änderungsvorschläge 12, 17 und 18 anbelangt, auch angesichts des Abschlußberichts der Gemeinsamen Forschungsstelle über die Analysemethoden zur Feststellung von Kakaobutter und anderen pflanzlichen Fetten).

Abgewichen von dem geänderten Kommissionsvorschlag ist der Rat hingegen insofern, als er

- die Änderungsvorschläge Nrn. 7, 70 und 37 sinngemäß und die Änderungsvorschläge 64 und 16 teilweise berücksichtigt hat;

- den Änderungsvorschlag Nr. 14 abgelehnt hat.

2. In bezug auf den geänderten Vorschlag der Kommission hat der Rat darüber hinaus weitere Änderungen vorgenommen, die sowohl inhaltlicher als auch formaler Art sind.

Die Kommission hat allen Änderungen zugestimmt. Zu diesem Änderungen ist insgesamt folgendes anzumerken:

B. SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN in bezug auf die Änderungen an dem geänderten Vorschlag der Kommission:

1. Artikel 2 Absatz 1 und Erwägungsgrund 6; Anhang II(7)

Hinsichtlich der Möglichkeit der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bei der Schokoladeherstellung war der Rat der Auffassung, daß eine vollständige Harmonisierung das geeignetste Mittel ist, um den freien Verkehr aller Schokoladeerzeugnisse und damit die Verwirklichung des Binnenmarktes für diesen Sektor sicherzustellen; zu diesem Zweck wurde eine Bestimmung vorgesehen, der zufolge der Zusatz dieser Fette in Schokoladeerzeugnissen in der gesamten Gemeinschaft zulässig ist.

Gleichzeitig hielt es der Rat für zweckmäßig, diese Pflanzenfette auf sechs bestimmte Fette zu beschränken, die im neuen Anhang II aufgeführt sind; bei diesen sechs Fetten handelt es sich um tropische Fette, die nach technischen und wissenschaftlichen Kriterien als Kakaobutteräquivalente bestimmt werden; darüber hinaus ist jede enzymatische Behandlung ausgeschlossen. Kokosnußöl als siebtes Fett ist ausschließlich für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen zulässig.

Mit diesen Bestimmungen hat der Rat inhaltlich den Änderungsvorschlägen Nrn. 7, 70 und 37 des Europäischen Parlaments Rechnung getragen.

2. Artikel 2 Absatz 2

Der Rat ist der Kommission gefolgt und hat den Grundsatz der doppelten Angabe anderer Pflanzenfette als Kakaobutter auf dem Etikett gebilligt; er hat einen konkreten Hinweis eingeführt, der neben der Liste der Zutaten auf der Verpackung aufzuführen ist. Hinsichtlich der Stelle, an der dieser Hinweis auf der Verpackung erscheinen muß, wurde eine Bestimmung vorgesehen, die drei obligatorische Elementen enthält: der Hinweis auf die Zugabe von Pflanzenfetten, die Verkehrsbezeichnung und die Liste der Zutaten befinden sich im selben Blickfeld, sind jedoch jeweils deutlich voneinander abgesetzt. Auf diese Weise hat der Rat den Änderungsvorschlag Nr. 36 teilweise berücksichtigt.

3. Artikel 2 Absatz 3

Der Rat hat einen neuen Absatz aufgenommen, da es seiner Ansicht nach zweckmäßig ist, für etwaige Änderungen der Liste der pflanzlichen Fette in Anhang II das Mitentscheidungsverfahren vorzusehen.

4. Artikel 2 Absatz 4

Mit der Einfügung dieses neuen Absatzes hat der Rat eine Frist vorgesehen (66 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie), bis zu der die Kommission gemäß dem Mitentscheidungsverfahren erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Änderung der Liste der Pflanzenfette unterbreitet; bei diesem etwaigen Vorschlag werden die Ergebnisse einer von der Kommission durchzuführenden Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen in den Ländern, die Kakao und andere pflanzliche Fette erzeugen, berücksichtigt. Diese Bestimmung entspricht daher zum Teil dem Grundanliegen der Änderungsvorschläge Nrn. 64 und 16. Wie auch die Kommission war der Rat jedoch der Auffassung, daß das Inkrafttreten der Richtlinie nicht von der Vorlage dieser Studie abhängig gemacht werden kann, da eine objektive Analyse anhand aussagekräftiger Daten seiner Ansicht nach erst vorgenommen werden kann, wenn die Richtlinie bereits einige Zeit in Kraft ist.

5. Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Erwägungsgrund 15

Der Rat hielt es für angezeigt, der Kommission Befugnisse zur Anpassung der Richtlinie an den technischen Fortschritt nur in bezug auf einige Bestimmungen von Anhang I zu übertragen und die Befugnis für die etwaige Anpassung aller anderen Bestimmungen der Richtlinie beim Gesetzgeber zu belassen. Er hat jedoch einen neuen Absatz 2 aufgenommen, dem zufolge der Rat und das Europäische Parlament die Befugnisse der Kommission im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung derselben überprüfen werden.

6. Artikel 6 und Erwägungsgrund 15

Der Rat hat entsprechend seinem Beschluß vom 28. Juni 1999(8) (Ausschußverfahren) das von der Kommission vorgeschlagene Beratungsverfahren durch das Regelungsverfahren ersetzt.

7. Artikel 7 und 8

Der Rat hielt es für sinnvoll, die Fristen für das Inkrafttreten (Aufhebung der Richtlinie 73/241/EWG) und die Umsetzung der Richtlinie zu verlängern.

8. Anhang I

Der Rat hat mehrere Änderungen teils inhaltlicher, teils formaler Art an diesem Anhang vorgenommen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

- die folgenden Nummern in Abschnitt A:

- A.1: Wiederaufnahme einer Begriffsbestimmung für Kakaobutter;

- A.4 d): Aufnahme der obligatorischen Angabe des Gehalts an Milchtrockenmasse bei "milk chocolate"; der Rat hielt es für angemessen, mit dieser Hinzufügung, d.h. der Beibehaltung der dem Vereinigten Königreich und Irland eingeräumten Wahlmöglichkeit, den derzeitigen Status quo beizubehalten;

- A.5: (und Erwägungsgrund 13, Satz 2): der Rat hat es als zweckmäßig erachtet, die Verkehrsbezeichnung in englischer Sprache den übrigen Sprachfassungen anzupassen; das betreffende Erzeugnis trägt nunmehr die Bezeichnung "family milk chocolate";

- Abschnitt B: Aufnahme einer neuen Nummer 2: der Rat hat in dem Bestreben, die Qualität von Schokolade zu gewährleisten, die bisher geltende Bestimmung beibehalten und die Verwendung bestimmter Aromen bei der Schokoladeherstellung beschränkt;

- Abschnitt C: Einführung einer genaueren Berechnung der Prozentsätze für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Abschnitt A Ziffern 7 und 10 von Anhang I;

- Abschnitt D: neuer Abschnitt mit einer näheren Angabe zum Bedeutungsumfang des Begriffs "Zuckerarten".

Die Änderungen der Ziffern 2 und 3 in Abschnitt A sind redaktioneller Art.

9. Anhang II

Der Rat hat diesen neuen Anhang aufgenommen, um zu bestimmen und aufzulisten, welche Fette als andere pflanzliche Fette als Kakaobutter gelten (siehe Nummer 1 oben).

10. Der Rat hielt es nicht für angebracht, den von der Kommission vorgeschlagenen neuen Artikel 3a mit einem Verweis auf die Richtlinie 89/107/EWG aufzunehmen, da sich die Anwendung des Gemeinschaftsrechts von selbst ergibt.

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Der Rat ist der Auffassung, daß der Gemeinsame Standpunkt, insbesondere was die Beschränkung der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter und die doppelte Angabe auf dem Etikett anbelangt, inhaltlich den Wünschen des Europäischen Parlaments weitgehend entgegenkommt. In bezug auf die anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter ist er seiner Ansicht nach mit der Definition dieser Fette als Kakaobutteräquivalente und der Aufstellung einer Liste von sechs bestimmten tropischen Fetten sogar weitergegangen als das Europäische Parlament.

Darüber hinaus hat der Rat bestimmte technische Anforderungen der Industrie in diesem Sektor und die legitimen Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Information über die Zusammensetzung der Erzeugnisse, in ausgewogener Weise berücksichtigt.

Der Rat ist schließlich der Ansicht, daß mit dem Text des Gemeinsamen Standpunkts das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse sichergestellt werden kann.

(1) ABl. C 231 vom 9.8.1996, S. 1.

(2) ABl. C 339 vom 10.11.1997, S. 123.

(3) ABl. C 118 vom 17.4.1998, S. 10.

(4) ABl. C 56 vom 24.2.1997, S. 20.

(5) über:

- bestimmte Zuckerarten;

- Honig;

- Fruchtsäfte und gleichartige Erzeugnisse;

- eingedickte Milch und Trockenmilch;

- Kaffee- und Zichorien-Extrakte;

- Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem.

(6) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 23.

(7) Alle Verweise nehmen auf den Gemeinsamen Standpunkt Bezug.

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.