Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG /* SEK/99/2180 endg. - COD 98/0072 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG 1. Verfahren Am 23. Februar 1998 wurde dem Rat und dem Europäischen Parlament im Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 95 (ex-Artikel 100A) EG-Vertrag ein Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (KOM (1998) 0085 - C4-0129/98 - 1998/0072(COD)) übermittelt. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß nahm am 9. September 1998 dazu Stellung, die Stellungnahme des Europäischen Parlaments erfolgte in erster Lesung am 11. Februar 1999. Infolge der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag verabschiedete die Kommission einen geänderten Vorschlag (KOM (1999) 139 endg., ABl. C 139 vom 19.5.1999, S. 7), der am 26. März 1999 dem Rat unterbreitet wurde. Am 9. Dezember 1999 legte der Rat einstimmig den gemeinsamen Standpunkt fest. 2. Ziel der Richtlinie Mit der Richtlinie soll die Richtlinie 90/220/EWG vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt revidiert werden. Sie soll die Effizienz und die Transparenz des Entscheidungsprozesses erhöhen und gleichzeitig einen umfassenden Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleisten. Die Richtlinie präzisiert verschiedene Durchführungsaspekte wie den Geltungs bereich, Begriffsbestimmungen und Verwaltungsverfahren. Sie trägt auch zur Harmonisierung der Risikobewertung bei und erhöht die Transparenz des Entscheidungs prozesses durch klare Kennzeichnungs vorschriften für die GVO und durch die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsprozeß. 3. Änderungen des Parlaments, die die Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz in den gemeinsamen Standpunkt übernommen hat Die Numerierung der Erwägungen, Artikel und Anhänge entspricht der des gemeinsamen Standpunkts. - Laut Erwägung 50 können bei Erneuerung der Zustimmung alle Bedingungen der ursprünglichen Zustimmung revidiert werden (Änderung 4). - Artikel 1 und 4 (1), Anhang II und die Erwägungen 6 und 8 verweisen auf das Vorsorgeprinzip (Änderungen 17, 57 und 62). - Artikel 2 (2) präzisiert die Begriffsbestimmung für einen "genetisch veränderten Organismus"; der Mensch wird nicht eingeschlossen (Änderung 9). - Artikel 2 (7) enthält nun eine Begriffsbestimmung für "Produkt" (Ände rung 12). - In Artikel 2 (8) wurde die Begriffsbestimmung für die "Umweltverträg lichkeitsprüfung" auf unmittelbare Risiken und Spätfolgen ausgedehnt (Ände rung 15). - Artikel 4 (4) verpflichtet nunmehr die Mitgliedstaaten, im Fall einer nicht genehmigten absichtlichen Freisetzung oder eines nicht genehmigten Inverkehr bringens eines GVO alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen (Änderung 20). Änderung 11 ist im wesentlichen auch durch den neuen Wortlaut abgedeckt. - Artikel 4 (5), Artikel 18 (3) a), c) und d), Anhang IIIA (II) (A) (6) und (7), Anhang IIIB (D) (12), Anhang IV (A) (7) und die Erwägungen 39 bis 43 sollen die Identifizie rung, Überwachung und Rückholung von GVO erleichtern, unter anderem durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in allen Phasen des Inverkehrbringens von GVO die Herkunfts sicherung zu gewährleisten (Änderungen 1, 14, 38, 64, 66 und 92). - Nach Artikel 5 (2) a) v) und vi) ist der Anmelder nun verpflichtet, einen detaillierten Überwachungsplan sowie Informationen über Gegenmaßnahmen vorzulegen (Änderungen 25 und 26). - Artikel 5 und 8 führen die Pflicht zur öffentlichen Anhörung bei Freisetzungen nach Teil B ein, vorausgesetzt, die 90-Tage-Frist für die Begutachtung der Akte durch die zuständige Behörde wird nicht um mehr als 30 Tage überschritten. In Artikel 8 (1) heißt es darüber hinaus, daß die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Anhörungen sicherzustellen haben, daß die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Artikel 8 (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten nunmehr, die Öffentlichkeit im einzelnen über sämtliche Freisetzungen von GVO nach Teil B in ihrem Gebiet zu informieren (Änderungen 27, 29 und 32). - Artikel 7 (2) legt nunmehr fest, daß die zuständige Behörde nun zusätzliche Informationen auswerten soll, wenn sie darüber verfügt (Änderung 31). - Nach Artikel 9 ist der Anmelder im Einklang mit Artikel 8 (2) Unterabsatz zwei und Artikel 10 (3) dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Freisetzungen nach Teil B bezüglich der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt mitzuteilen. Die Kommission hat diese Ergebnisse nach Erhalt der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (Änderungen 33 und 35). - Nach Artikel 10 (2) können Mitgliedstaaten vom jeweiligen Mitgliedstaat eine Kopie der vollständigen Anmeldung nach Teil B erhalten (Änderung 34). - Artikel 11 konsolidiert den Zusammenhang zwischen der Richtlinie und den Produktvorschriften, indem er präzisiert, daß die Bestimmungen des Teils C nicht für Produkte gelten, die nach anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zuge lassen sind, welche den Bestimmungen über die Risikobewertung, Risikobewäl tigung, Überwachung, Kennzeichnung, Information der Öffentlichkeit und der Schutzklausel zumindest gleichwertig sind. Die Ausnahmebestimmung für medizi nische Produkte gilt nur für die Umweltverträglichkeitsprüfung (Änderungen 5 und 94). - Artikel 12 (2) e) und 18 (3) f) sowie Anhang VII legen Einzelheiten zu den Überwachungsplänen sowie Dauer und Häufigkeit der Überwachung fest (Änderung 65). - Artikel 13 (3) gestattet es der zuständigen Behörde, die eine Produktakte gemeldet hat, im Bewertungsbericht anzugeben, daß die jeweiligen GVO nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Änderung 39). - Artikel 16 sieht die Möglichkeit einer Befristung der Verlängerung der Zustim mung vor (Änderungen 5 und 42). - Artikel 17 schreibt nunmehr vor, daß der Wissenschaftliche Ausschuß/die Wissenschaftlichen Ausschüsse innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine/ihre Stellungnahme(n) abzugeben hat/haben (Änderung 44). - Artikel 19 führt ein Verfahren für den Umgang mit neuen Informationen ein (Änderung 89). - Artikel 22 (Schutzklausel) legt fest, wie mit neuen oder zusätzlichen Informa tionen umzugehen ist, und legt den Mitgliedstaaten Pflichten auf für den Fall, daß ernste Risiken auftreten (Änderungen 43 und 53). - Artikel 28 sieht die Möglichkeit der Anhörung eines Ethik-Ausschusses vor (Änderungen 6 und 54). - Anhang II wurde um die weitere Präzisierung der Grundsätze für die Umwelt verträglichkeitsprüfung ergänzt (Änderungen 58 und 60). 4. Änderungen des Parlaments, die Kommission in ihren geänderten Vorschlag übernommen hat, die jedoch nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden Änderung 16 betrifft die Begriffsbestimmung für "Anwendung". Er wurde nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Die Kommission hat sich bereit erklärt, diese Begriffsbestimmung nicht aufzunehmen, da die Verwendung des Begriffs im rechtlichen Kontext der Richtlinie eindeutig ist. 5. Änderungen im gemeinsamen Standpunkt gegenüber dem geänderten Vorschlag der Kommission Der Rat hat die Entwicklungen in der Biotechnologie berücksichtigt und einvernehmlich die folgenden wichtigen Elemente in den geänderten Vorschlag der Kommission eingeführt. Infolgedessen wurden die meisten Bestimmungen der Richtlinie 90/220/EWG einschließlich der Anhänge im gemeinsamen Standpunkt erheblich geändert. Um die Klarheit und Transparenz des Rechts textes zu wahren, unterstützt die Kommission die Initiative des Rates, die Richtlinie zu revidieren und eine konsolidierte Fassung als neue Richtlinie zu erlassen. Die derzeit geltende Richtlinie 90/220/EWG soll dann außer Kraft treten, wenn die neue Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt ist (Artikel 34). Artikel 1, Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3 (Geltungsbereich) Der Rat hat beschlossen, den Aufbau der Artikel über den Geltungsbereich der Richtlinie zu ändern. Durch diese Änderungen wird der Geltungsbereich weiter präzisiert und die Verbindung zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Biotechnologie, insbesondere zur Richtlinie 90/219/EWG, hervorgehoben. Es wurde klargestellt, daß die Richtlinie im Prinzip sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von GVO erfaßt mit Ausnahme bestimmter Fälle, die in Artikel 2 Absatz 4 genannt sind. Bei diesen Ausnahmen handelt es sich insbesondere um GVO, die entweder unter die Richtlinie 90/219/EWG fallen oder ausschließlich für Tätigkeiten verwendet werden, für die geeignete strenge Einschließungsmaßnahmen getroffen werden, die möglichst verhindern sollen, daß die Bevölkerung und die Umwelt mit ihnen in Berührung kommen. Im Einklang mit der näheren Festlegung des Geltungsbereichs wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die sicherstellen soll, daß GVO, für die nach Artikel 2 Absatz 4 eine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, wenn sie Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der neue Artikel 25 garantiert eine klare Kennzeichnung dieser GVO, unabhängig davon, ob sie zur Verwendung in geschlossenen Systemen oder zur absichtlichen Freisetzung in der Gemeinschaft bestimmt sind. Die Kommission hat diese Änderungen angenommen, da sie den Geltungsbereich der Richtlinie präzisieren. Artikel 4 (allgemeine Verpflichtungen) Artikel 4 wurde durch den ausdrücklichen Verweis auf das Vorsorgeprinzip als Grundlage für das Tätigwerden der Mitgliedstaaten untermauert, wodurch sie sicherstellen, daß alle geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung negativer Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt getroffen werden. Die Mitgliedstaaten haben ferner in allen Phasen des Inverkehrbringens von GVO die Herkunftssicherung sicherzustellen. Darüber hinaus verpflichtet nun der Artikel die Mitgliedstaaten und die Kommission, solchen GVO besondere Beachtung zu schenken, die Antibiotika resistenz marker enthalten, um Marker zu ermitteln und aus dem Verkehr zu ziehen, die sich negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken. Die Kommission ist der Meinung, daß diese Bestimmungen den auf dem Vorsorgeprinzip beruhenden Ansatz bestätigen und Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen von Mitgliedstaaten erleichtern, und akzeptiert diese Änderungen daher. Artikel 5 und 6 (Verwaltungsverfahren für Freisetzungen zu Forschungszwecken (Teil B)) Die Kommission hatte vorgeschlagen, die geltenden Verwaltungsverfahren für die Zustimmung nach Teil B der Richtlinie 90/220/EWG umzustrukturieren, und ein Einstufungssystem für diesen Teil sowie Bestimmungen für in mehreren Staaten durchgeführte Freisetzungen zu Forschungszwecken eingeführt. Sie hatte auch die Möglichkeit der Einführung vereinfachter Verfahren nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG gestrichen, da es Anzeichen dafür gab, daß dieser Artikel die Rechtssicherheit nicht ausreichend gewährleistet. Der gemeinsame Standpunkt übernimmt wieder das geltende Zustimmungssystem im Grundsatz, das in einem Standardverfahren besteht und durch das Komitologieverfahren die Möglichkeit differenzierter Verfahren vorsieht. Die Modalitäten der Einführung dieser differenzierten Verfahren wurden strenger geregelt, und die Beteiligung des Wissenschaftlichen Ausschusses/der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die öffentliche Anhörung sind nun vorgeschrieben. Zudem wurden die Kriterien für die Anwendung dieser differenzierten Verfahren erweitert und präzisiert (Anhang V). Die Kommission hat den gemeinsamen Standpunkt aus dem Grund angenommen, weil die Grundlagen für die Einführung differenzierter Verfahren präzisiert wurden, ist jedoch nach wie vor der Meinung, daß ihr ursprünglicher Vorschlag genauso wirksame und effiziente Zustimmungsverfahren gewährleistet hätte. Artikel 8 (öffentliche Anhörung) Der gemeinsame Standpunkt schreibt nunmehr die öffentliche Anhörung über vorgeschlagene Freisetzungen zwingend vor, die nach dem Standardverfahren in Teil B der Richtlinie gemeldet wurden. Um einen Kompromiß erzielen zu können, hat die Kommission sich damit einverstanden erklärt, daß die 90-Tage-Frist für die Entscheidung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates nicht um über 30 Tage verlängert werden darf (Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b). Artikel 11 (Bezug zu Produktvorschriften) Die Stellung der Richtlinie als Primärrecht in den rechtlichen Rahmenbedingungen für Biotechnologie der Gemeinschaft wurde verstärkt. Der gemeinsame Standpunkt bestätigt, daß die Bestimmungen der Richtlinie über das Inverkehrbringen von GVO nur unter bestimmten Bedingungen nicht für Produkte gelten, die durch andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden. Zu diesen Bedingungen gehört, daß andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Bestimmungen über die Risikobewertung, Risikobewältigung, gegebenenfalls Überwachung, Kennzeichnung, Information der Öffentlichkeit und der Schutzklausel zumindest gleichwertig sein müssen. Der gemeinsame Standpunkt präzisiert ferner, daß die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Produktvorschriften in einer Verordnung zu verankern sind, die sich auf eine geeignete rechtliche Grundlage des EG-Vertrags stützt, und daß GVO bis zum Inkraft treten dieser Verordnung nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem dies in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie genehmigt worden ist. Auf der Grundlage einer Ausnahmeregelung sollen für medizinische Produkte nach der Verordnung Nr. 2309/93 des Rates jedoch nur die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten. Die Kommission ist der Meinung, daß der gemeinsame Standpunkt die horizontale Bedeutung der Richtlinie klärt und eine bessere Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Biotechnologie gewährleistet. Sie hat diese Änderungen daher angenommen. Artikel 14 (befristete Zustimmung) Der gemeinsame Standpunkt sieht jetzt vor, daß die Zustimmung höchstens für 10 Jahre erteilt werden soll, wenn der GVO erstmals in Verkehr gebracht wird. Bei einer Verlängerung der Zustimmung ist eine Befristung fakultativ, kann also vorgesehen werden. In der ersten Lesung forderte das Europäische Parlament die Befristung der Zustimmung auf 12 Jahre. Die Kommission hat als Kompromiß einer Verlängerung der in ihrem ursprünglichen Vorschlag vorgesehenen Befristung auf 7 Jahre unter Berücksichtigung der Tatsache zugestimmt, daß der gemeinsame Standpunkt die Identifizierung und Kontrolle der GVO erleichtert. Artikel 15 (differenziertes Verfahren) Die Möglichkeit der Einführung vereinfachter Verfahren für das Inverkehrbringen von GVO wurde gestrichen, wobei jetzt neben dem Standardverfahren ein differenziertes Verfahren für die Anmeldung eingeführt wurde. Artikel 19 (Überwachung und Umgang mit neuen Informationen) Der gemeinsame Standpunkt legt jetzt genau fest, welche Maßnahmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen haben, wenn sie durch Überwachungspläne oder aus anderen Quellen neue Informationen erhalten. Er legt ferner die Verwaltungsverfahren für den Fall fest, daß eine gültige Zustimmung geändert werden muß. Die Kommission betrachtet dies als eine nützliche Klarstellung. Artikel 20 (Kennzeichnung von GVO) Der gemeinsame Standpunkt führt für sämtliche Phasen des Inverkehrbringens von GVO eine Kennzeichnungspflicht ein. Auf dem Kennzeichen ist deutlich anzugeben, daß "dieses Produkt genetisch veränderte Organismen enthält". In bestimmten Fällen können durch das Ausschußverfahren für Produkte Schwellenwerte eingeführt werden, wenn zufällige oder unvermeidbare Spuren von GVO nicht ausgeschlossen werden können. Produkte, die mit einer unter diesen Schwellenwerten liegenden Menge an GVO kontaminiert sind, müssen nicht als genetisch verändert gekennzeichnet werden. Die Kommission hat den gemeinsamen Standpunkt akzeptiert, da er den Grundsatz der Kennzeichnung von GVO in allen Phasen des Inverkehrbringens bestätigt und mit der Einführung von Schwellenwerten die Kennzeichnungsregelung praxisgerecht umgesetzt werden kann. Artikel 26 (Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt) Der gemeinsame Standpunkt sieht die Möglichkeit der Anpassung der Anhänge II bis VII an den technischen Fortschritt durch das Ausschußverfahren vor, wobei bestimmte Ausnahmen vorgesehen sind. Die Abschnitte der Anhänge II und VII mit allgemeinen Grundsätzen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (Anhang II, Teile A und B) und für den Überwachungsplan (Anhang VII Teile A und B) unterliegen uneingeschränkt dem Mitentscheidungsverfahren. Die Kommission ist der Meinung, daß diese Änderungen an ihrem Vorschlag angemessen sind. Artikel 29 (Ausschußverfahren) Der gemeinsame Standpunkt schließt neue Bestimmungen über einen Regelungsausschuß mit Hinweis auf den Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 ein, in dem für die Kommission die Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse festgelegt sind. Diese Bestimmungen erlauben es der Kommission, gemäß der Stellungnahme des Ausschusses Maßnahmen zu verabschieden, wobei jedoch dem Rat dann Vorschläge zur Annahme zu unterbreiten sind, wenn die geplanten Maßnahmen nicht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses sind oder wenn keine Stellungnahme abgegeben wurde. Die Kommission hat ferner zu diesem Zeitpunkt das Europäische Parlament über den Vorschlag zu informieren. Artikel 30 (Überprüfungsklausel) Der gemeinsame Standpunkt fügt eine Überprüfungsklausel ein, die die Kommission dazu verpflichtet, alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen, und gibt insbesondere vor, welche Aspekte im ersten Bericht im Jahr 2003 zu berücksichtigen sind. Dieser Bericht soll insbesondere folgendes enthalten: eine Untersuchung darüber, ob die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen ergänzt werden müssen, über die Durchführbarkeit verschiedener Optionen zur weiteren Verbesserung der Kohärenz und Effizienz dieser Rahmenbedingungen und über die sozioökonomischen Auswirkungen der Freisetzungen von GVO in die Umwelt. Die Kommission betrachtet dies als eine nützliche Präzisierung, möchte jedoch darauf hinweisen, daß die Zeit zwischen der Umsetzung der Richtlinie und dem Jahr 2003 für eine richtige Bewertung der Richtliniewirkungen zu kurz sein könnte. Artikel 33 (Anmeldungen) Es wurde eine Übergangsklausel eingefügt, nach der bei Anmeldungen von GVO oder GVO-haltigen Produkten, die in den Verkehr gebracht werden sollen, das Entscheidungs verfahren dieser Richtlinie anzuwenden ist, wenn die Verfahren der Richtlinie 90/220/EWG nicht vor Ablauf der Übergangsfrist abgeschlossen wurden. Die Anmelder haben drei Monate Zeit, um ihre Anmeldung der neuen Regelung anzupassen. Dies dürfte für einen problemlosen Übergang sorgen. Anhang II (Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung), Anhang IV (zusätzliche Informationen für Akten des Teils C) und Anhang VII (Überwachungsplan) Der gemeinsame Standpunkt baut die Grundlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung aus und erweitert bestimmte Elemente dieser Grundlagen. Zur Ergänzung des Anhangs werden außerdem Anweisungen ausgearbeitet. Die Bestimmungen über zusätzliche Informationen zu Meldungen des Teils C und zum Überwachungsplan wurden ebenfalls um weitere Einzelheiten ergänzt. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission unterstreichen, wie wichtig die Forschungs- und Überwachungs ergebnisse für die Aufstellung dieser Leitlinien und die Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt sind, vor allem diejenigen Ergebnisse des Fünften Forschungs rahmen progamm. Die Kommission ist der Meinung, daß zusätzliche Einzelheiten den Anmeldern die nötigen Präzisierungen an die Hand geben und unterstützt den neuen Aufbau dieser Anhänge. 6. Fazit Der gemeinsame Standpunkt übernimmt in den Grundzügen den Aufbau des Kommissionsvorschlags, führt jedoch bestimmte Elemente ein, um strengere und transparentere rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Bestimmte Änderungen wurden vorgenommen, um die Grundsätze der Risikobewertung zu bekräftigen. Die Einführung der öffentlichen Anhörung in Verbindung mit einer Kennzeichnungspflicht auf sämtlichen Stufen des Inverkehrbringens von GVO erhöht die Transparenz. Angesichts der wachsenden Bedenken der Öffentlichkeit wegen möglicher Nachteile der GVO steht nunmehr fest, daß transparentere und strengere Rechtsvorschriften für die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt notwendig sind. Der gemeinsame Standpunkt baut auf dem ursprünglichen Vorschlag auf. Die Kommission ist der Meinung, daß er wirksame und effiziente rechtliche Rahmenbedingungen schafft, die sowohl die Bedenken der Öffentlichkeit als auch die Interessen der Industrie berücksichtigen. Die Kommission ist der Meinung, daß eine zügige Revision der Richtlinie 90/220/EWG zur Lösung der bei der Richtlinien umsetzung entstandenen Probleme beitragen kann, und begrüßt es, daß der gemeinsame Standpunkt einstimmig festgelegt wurde.