51999SC1931

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens /* SEK/99/1931 endg. - COD 96/0312 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens

I. VERFAHRENSFRAGEN

Der Vorschlag (KOM (96) 0603 - C4 - 0157/97 - 96/0312 (SYN)) wurde dem Rat am 19. März 1997 und dem Europäischen Parlament am 8. April 1997 (im Einklang mit dem Verfahren der Zusammenarbeit gemäß Artikel 175 (1) (ex Artikel 130 s Absatz 1) EG-Vertrag) übermittelt.

Das Europäische Parlament nahm dazu am 13. Mai 1998 in erster Lesung Stellung. Die Fachgruppe "Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch" des Wirtschafts- und Sozialausschusses gab seine Stellungnahme am 10. Juli 1997 ab. Der Ausschuß der Regionen erhielt den Vorschlag am 13. Juli 1997, beschloß jedoch, keine Stellungnahme abzugeben.

Im Anschluß an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments und gemäß Artikel 250 (2) (ex Artikel 189 a Absatz 2) EG-Vertrag nahm die Kommission einen geänderten Vorschlag (KOM (1999) 21 endg., ABl. C 64 vom 6. März 1999) an und übermittelte diesen dem Rat am 18. Januar 1999.

Am 11. November 1999 nahmen die im Rat vertretenen Mitgliedstaaten den gemeinsamen Standpunkt einstimmig an.

II. ZWECK DER MITTEILUNG

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens zielt darauf ab, den Charakter des EU-Umweltzeichensystems, seine Grundprinzipien sowie seinen methodischen Ansatz zu verdeutlichen, wobei besondere Aufmerksamkeit darauf gelegt wird, daß die Funktionsweise des Systems verbessert und gestrafft wird.

III. BEMERKUNGEN DER KOMMISSION

1. Allgemeines

Die Kommission hat sieben der zweiundvierzig Änderungsanträge, die das Europäische Parlament in erster Lesung verabschiedet hat, ganz, teilweise oder dem Grundsatz nach akzeptiert. Sie wurden in den geänderten Vorschlag KOM (1999) 21 endg. vom 18. Januar 1999 übernommen.

Diese Änderungsanträge wurden ganz, teilweise oder dem Grundsatz nach in den gemeinsamen Standpunkt eingearbeitet. Darüber hinaus übernimmt der gemeinsame Standpunkt den überwiegenden Teil der Änderungsanträge des Europäischen Parlaments, die im geänderten Vorschlag der Kommission nicht berücksichtigt worden waren. Diese Änderungsanträge betreffen grundlegende Bestimmungen, wie

- die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des EU-Umweltzeichens auf Dienstleistungen

- die Einführung von zwei Feldern (Logo und Feld mit Informationen) zur Beschreibung des Umweltzeichens (anstelle des von der Kommission ursprünglich vorgesehenen abgestuften Zeichens) und

- die Einsetzung eines Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU), der aus den zuständigen Stellen und dem Konsultationsforum besteht, anstelle der von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen unabhängigen Einrichtung (Europäische Organisation für das Umweltzeichen, EOU).

Aufgrund der Überarbeitung wurde an einigen Stellen nicht der genaue Wortlaut, wohl aber der Grundgedanke des Änderungsantrages in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Der gemeinsame Standpunkt weicht in weiten Teilen vom Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 1996 ab. Dennoch ist die Kommission der Ansicht, daß der ursprüngliche Grundgedanke einer verbesserten Effizienz des Systems beibehalten und sogar gestärkt wurde.

2. Eingehendere Erläuterungen

2.1. (a) Von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag akzeptierte und im gemeinsamen Standpunkt ganz oder teilweise berücksichtigte Änderungen des Parlaments

Bei den Bezugnahmen auf die Erwägungsgründe und Artikel wird die Numerierung des gemeinsamen Standpunkts verwendet.

- In Erwägungsgrund 5 wird auf die Rolle der nichtstaatlichen Umweltorganisationen und Verbraucherverbände bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien für gemeinschaftliche Umweltzeichen hingewiesen (Änderungsantrag Nr. 2).

- In Erwägungsgrund 11 heißt es, daß in den einzelnen Phasen der Vergabe eines Umweltzeichens anzustreben ist, daß ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt wird (Änderungsantrag Nr. 4).

- In Erwägungsgrund 12 heißt es, daß auf dem Umweltzeichen mehr Informationen über die Gründe für die Vergabe stehen müssen, damit dem Verbraucher die Bedeutung des Umweltzeichens verständlich gemacht wird (Änderungsantrag Nr. 10).

- In Artikel 1 Absatz 1 wird auf ein hohes Umweltschutzniveau hingewiesen (Änderungsantrag Nr. 10).

- In Artikel 2 Absatz 5 ist nunmehr festgelegt, daß die Verordnung nicht für medizinische Geräte gilt (Änderungsantrag Nr. 15). Zur Klärung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung heißt es, daß die Verordnung nicht für medizinische Geräte im Sinne der Richtlinie des Rates 93/42/EWG gilt, die ausschließlich für die berufsfachliche Verwendung bestimmt sind oder von Ärzten verschrieben und überwacht werden müssen.

- In Artikel 4 Absatz 1, der die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens sowie Beurteilungs- und Prüfanforderungen betrifft, sind die Anforderungen an die Eignung des Produkts, den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden, genannt. Dadurch wird dem Änderungsantrag Nr. 13 des Europäischen Parlaments Rechnung getragen, in dem es hieß, daß im Zusammenhang mit der Qualität eines Produkts der Grad seiner technischen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden sollte.

- Artikel 7 besagt, daß die zuständigen Stellen über wesentliche Änderungen der Produkteigenschaften, die die Erfuellung der Kriterien nicht beeinflussen, unterrichtet werden. Im Änderungsantrag Nr. 18 hieß es, daß die zuständigen Stellen über alle Änderungen der Produkteigenschaften, die die Erfuellung der Kriterien nicht beeinflussen, unterrichtet werden müssen.

2.2. (b) Von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag ganz oder teilweise akzeptierte, jedoch im gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigte Änderungen des Parlaments

Alle von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag ganz oder teilweise akzeptierte Änderungen wurden im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt.

2.3. (c) Änderungen des Rates am geänderten Vorschlag

Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 3 besagt, daß die Planung der Verordnung ein wichtiges Element ist, das es zu verbessern gilt.

In Erwägungsgrund 5 wird anerkannt, daß nichtstaatliche Umweltorganisationen und Verbraucherverbände eine wichtige Rolle bei der Ausarbeitung und Festsetzung der Kriterien für Umweltzeichen spielen.

Erwägungsgrund 7 nimmt auf Produkte Bezug, wobei der Begriff "Produkte" auch Dienstleistungen abdeckt, was dem gemeinsamen Standpunkt entspricht, nach dem das gemeinschaftsweite Umweltzeichen (wie vom Europäischen Parlament in seinen Änderungsanträgen Nr. 3 und 14 vorgeschlagen) auf Dienstleistungen ausgedehnt wird.

In Erwägungsgrund 11 wird der Grundgedanke der rationellen Nutzung der Ressourcen in den einzelnen Phasen der Vergabe eines Umweltzeichens eingeführt.

Erwägungsgrund 12 enthält keinerlei Hinweis auf das abgestufte Umweltzeichen.

Erwägungsgrund 13 ist Ausdruck des politischen Bestrebens, daß das Umweltzeichensystem sich langfristig im wesentlichen selbst tragen sollte und die Zuschüsse der Mitgliedstaaten nicht steigen sollten.

Erwägungsgrund 14 behandelt die Zusammensetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU), dem sowohl die zuständigen Stellen als auch das Konsultationsforum angehören.

In Erwägungsgrund 17 wird ausdrücklich auf den Fortbestand nationaler Umweltzeichensysteme Bezug genommen. Im Einklang mit dem gemeinsamen Standpunkt wird die Notwendigkeit hervorgehoben, diese mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen abzustimmen, um die gemeinsamen Ziele des umweltverträglichen Verbrauchs zu fördern.

Artikel 1 - Ziele und Grundsätze

Artikel 1 wurde dahingehend geändert, daß Waren ebenso wie Dienstleistungen als "Produkte" angesehen werden. Die Kommission stellt fest, daß sowohl das Europäische Parlament (Änderungsanträge Nr. 3 und 14) als auch der Rat sich übereinstimmend auf die Notwendigkeit verständigt haben, den Anwendungsbereich der Umweltzeichenverordnung auf Dienstleistungen auszudehnen. Im gemeinsamen Standpunkt wurden die Bestimmungen gründlich überarbeitet, um für eine korrekte Ausdehnung des Anwendungsbereiches des EU-Umweltzeichens auf Dienstleistungen zu sorgen. Das hinweisende Beurteilungsschema in Anhang I wurde ebenfalls geändert, um eine Einbeziehung von Dienstleistungen zu ermöglichen. Ferner hat sich herausgestellt, daß technisch nichts dagegen spricht, Lebenszykluserwägungen auf Dienstleistungen auszudehnen, wie dies in internationalen Normen vorgesehen ist. Die Kommission hat daher keine Vorbehalte mehr dagegen, daß das System auf Dienstleistungen ausgedehnt wird, und räumt ein, daß es sich hierbei um eine für das EU-Umweltzeichensystem interessante Entwicklung handeln könnte.

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des gemeinsamen Standpunktes wird das Ziel des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens dadurch erreicht, daß den Verbrauchern, einschließlich der berufsmäßigen Abnehmer, eine Orientierung sowie genaue, nicht irreführende und wissenschaftlich fundierte Informationen gegeben werden. Die ausdrückliche Erwähnung der berufsmäßigen Abnehmer kann akzeptiert werden, da dadurch die Rolle gestärkt wird, die sie bei der Verbreitung von Produkten mit reduzierten Umweltauswirkungen auf dem Markt spielen können.

Nach Artikel 1 Absatz 4 erfolgt die Umsetzung des Systems im Einklang mit den Bestimmungen der Verträge, einschließlich des Vorsorgeprinzips, sowie mit den in Anwendung der Verträge erlassenen Rechtsakten und der im Fünften Rahmenprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung festgelegten Umweltpolitik der Gemeinschaft. Diese Bestimmung, die die Ziele des Systems sowie seine Stellung im Rahmen der Umweltpolitik der Gemeinschaft verdeutlicht, kann von der Kommission ebenfalls akzeptiert werden.

Artikel 2 - Anwendungsbereich

Artikel 2 des gemeinsamen Standpunktes beruht auf dem vormaligen Artikel 4 des Vorschlags der Kommission.

Aufgenommen wurde eine Definition der Produktgruppen - als Produktgruppe gelten alle Waren oder Dienstleistungen, die einen ähnlichen Zweck erfuellen und in bezug auf ihre Verwendung und aus der Sicht der Verbraucher äquivalent sind. Die Kommission erkennt an, daß diese Definition mit der Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Umweltzeichensystems auf Dienstleistungen in Einklang steht.

Die Voraussetzungen, die eine Produktgruppe erfuellen muß, um in das System aufgenommen zu werden, wurden beibehalten. Die einzige relevante Änderung besteht darin, daß für die Aufnahme einer Produktgruppe in das System gewährleistet sein muß, daß ein signifikanter Teil des Umsatzes der Produktgruppe mit dem Verkauf für den Endverbrauch oder die endgültige Verwendung erwirtschaftet wird. Diese geringfügige Änderung gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission (dort hieß es, daß ein signifikanter Teil des Umsatzes mit dem direkten Verkauf an den Endverbraucher erwirtschaftet wird) kann akzeptiert werden.

Schließlich ist in Artikel 2 Absatz 4 festgelegt, daß das Umweltzeichen nicht für Produkte vergeben werden darf, die nach einem Verfahren hergestellt werden, das für Mensch und/oder Umwelt signifikante Schäden verursachen kann, oder die bei normaler Verwendung für den Verbraucher schädlich sein könnten. Diesem Aspekt wird in der täglichen Praxis der EU-Umweltzeichenvergabe Rechnung getragen. Die bestehenden Kriterien für Umweltzeichen werden dieser Frage bereits gerecht, indem sie vom jeweils am besten geeigneten Ansatz ausgehen und gezielt auf Schlüsselsubstanzen wie karzinogene oder potentiell sensibilisierende Farbstoffe in Textilien und Matratzen abstellen. Die Kommission kann die Änderung daher akzeptieren.

Artikel 3 - Umweltanforderungen

Artikel 3 des gemeinsamen Standpunktes beruht auf dem vormaligen Artikel 2 des Vorschlags der Kommission. Der Artikel ist anders aufgebaut, jedoch inhaltlich im wesentlichen gleich geblieben.

Die einzige wichtige Änderung besteht darin, daß hinsichtlich der Bewertung der komparativen Verbesserungen ein Hinweis auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte aufgenommen wurde. Die Kommission kann diese Änderung akzeptieren, da sie eine Praxis formalisiert, die bei der Festlegung von Umweltzeichenkriterien für Produkte bereits besteht.

Artikel 4 - Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens sowie Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Artikel 4 (vormals Artikel 3 des Vorschlags der Kommission) wurde geringfügig geändert, um das Verfahren in bezug auf die Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verdeutlichen und zu verbessern. Der Hinweis auf die Marktdurchdringung erfolgt nunmehr in Artikel 5 des gemeinsamen Standpunktes im Zusammenhang mit dem Arbeitsplan.

Artikel 5 - Arbeitsplan

Artikel 6 - Verfahren zur Festlegung von Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens

Bei Artikel 5 handelt es sich um einen vom Rat neu ausgearbeiteten Vorschlag. Artikel 6 ist der vormalige Artikel 5 des Vorschlags der Kommission.

Der Rat war der Ansicht, es müsse im Hinblick auf das Funktionieren des Systems für mehr Transparenz und überdies für eine klarere Definition der Ziele des Systems gesorgt werden. Daher wurde ein neuer Mechanismus vereinbart: der Arbeitsplan. Der Arbeitsplan beinhaltet eine Strategie zur Entwicklung des Systems, die die Ziele im Hinblick auf die Umweltverbesserungen und die Marktdurchdringung für die darauffolgenden drei Jahre festlegen soll. Der Plan umfaßt eine nicht erschöpfende Liste von Produktgruppen, die für die Gemeinschaftsaktionen vorrangig sind, sowie Pläne für die Koordinierung und Zusammenarbeit in bezug auf das Gemeinschaftssystem und andere Systeme zur Vergabe von Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten. Der Arbeitsplan sieht ferner Maßnahmen zur Umsetzung der Strategie vor und schließt die geplante Finanzierung des Systems mit ein. Ferner enthält er einen Überblick über die Dienstleistungen, auf die das System keine Anwendung findet, wobei die Verordnung über das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung berücksichtigt wird. Der Arbeitsplan wird gemäß dem Komitologieverfahren angenommen.

Der Arbeitsplan ist daher ein Schlüsselfaktor für die Entwicklung des Systems. Es handelt sich dabei um ein Instrument, das die Festlegung klarer Ziele auf EU-Ebene sowie die Zusammenarbeit und Entwicklung von Synergien zwischen den Umweltzeichensystemen der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten ermöglicht. Der Arbeitsplan ist für die künftige Entwicklung des Systems von grundlegender Bedeutung und kann daher von der Kommission gebilligt werden.

Auch Artikel 6 wurde überarbeitet. Während der Arbeitsplan die Ziele des Systems vorgibt, legt Artikel 6 den grundlegenden prozeduralen Rahmen fest. Die Kommission leitet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag des AUEU ein. Sie beauftragt den AUEU, die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen in bezug auf diese Kriterien festzulegen und regelmäßig zu überprüfen. Der AUEU legt die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens im Entwurf fest und unterrichtet die Kommission darüber. Die Kommission entscheidet, ob der Auftrag erfuellt wurde und der Entwurf der Kriterien dem Ausschuß unterbreitet werden kann oder ob der Auftrag nicht erfuellt wurde - in diesem Fall setzt der AUEU seine Arbeiten an dem Entwurf der Kriterien fort. Nach ihrer Annahme werden die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens und etwaige Überarbeitungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L (gemäß Änderungsantrag Nr. 46 des Europäischen Parlaments) veröffentlicht.

Wenngleich die Verfahrensleitlinien denjenigen ähneln, die im Vorschlag der Kommission vorgesehen waren, ist offensichtlich, daß einige Änderungen vorgenommen wurden. Diese Änderungen sind darauf zurückzuführen, daß weder der Rat noch das Europäische Parlament (Änderungsanträge Nr. 6, 7, 9, 16, 17, 19-22 und 25) die Errichtung einer Europäischen Organisation für das Umweltzeichen (EOU) mit eigener Rechtspersönlichkeit, wie von der Kommission vorgeschlagen, unterstützten. Die Kommission wird daher, wie bisher, die politische Verantwortung für die Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens tragen.

Artikel 7 - Vergabe des Umweltzeichens

Artikel 7 beruht auf Artikel 6 des Vorschlags der Kommission.

Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens können von Herstellern, Importeuren, Dienstleistungserbringern und Händlern gestellt werden. Die Kommission kann die Einbeziehung von Dienstleistungserbringern (entspricht der Ausdehnung des Systems auf Dienstleistungen) und Händlern (ein weiter gefaßter Begriff, der über die Kategorie der Einzelhändler hinausgeht und auch andere Akteure, z. B. Großhändler, abdeckt) in den Anwendungsbereich des Umweltzeichenvergabesystems akzeptieren.

Weitere geringfügige Änderungen wurden in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, um zu verdeutlichen, wie ein Antrag bei einer zuständigen Stelle einzureichen ist. Wichtig ist der Hinweis darauf, daß in der neuen Fassung nach Artikel 7 Absatz 4 vorgesehen ist, daß sofern die Produktionsanlagen nach den Kriterien des Umweltzeichens gewissen Anforderungen entsprechen müssen, diese für alle Produktionsanlagen gelten, in denen das betreffende Produkt hergestellt wird. Die Kommission kann diese Änderung akzeptieren, da dadurch im Rahmen einer stärkeren Kontrolle der Produktionsanlagen seitens der zuständigen Stellen für eine verbesserte Transparenz des Systems und für eine effizientere Umsetzung der Umweltanforderungen gesorgt wird.

Artikel 8 - Das Umweltzeichen

Bei Artikel 8 handelt es sich um den vormaligen Artikel 7 des Vorschlags der Kommission.

Im gemeinsamen Standpunkt ist kein Hinweis mehr auf die Annahme eines abgestuften Umweltzeichens enthalten. Die Kommission ist sich dessen bewußt, daß weder der Rat noch das Europäische Parlament (Änderungsanträge Nr. 5, 12 und 26) die dahingehende Neugestaltung des Logos unterstützten und akzeptiert daher die von den genannten Organen vorgeschlagene und in Anhang III beschriebene Alternativlösung. Durch die Kompromißlösung wird sichergestellt, daß dem Verbraucher ein bestimmtes Maß an Informationen mitgeteilt werden.

Artikel 9 - Verwendung

Artikel 9 beruht auf Artikel 8 Absatz 1 des Vorschlags der Kommission. Artikel 8 Absatz 3 des ursprünglichen Vorschlags der Kommission wurde in den Artikel 12 des gemeinsamen Standpunktes übernommen.

In den Verträgen zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Stelle wird festgehalten, daß die Beteiligung am System nicht die Verpflichtung zur Einhaltung von Umwelt- oder anderen Vorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts berührt, die für die verschiedenen Lebensphasen einer Ware und gegebenenfalls einer Dienstleistung gelten. Die Kommission kann diese Bestimmung akzeptieren, da sie mit dem Verweis auf die Einhaltung von Umweltvorschriften des nationalen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts in Artikel 1 und mit den Binnenmarktvorschriften übereinstimmt.

Aufgenommen wurde der Hinweis auf einen (nach dem Komitologieverfahren anzunehmenden) Standardvertrag. Die Kommission ist mit dieser Änderung einverstanden, da das System dadurch effizienter wird.

Artikel 10 - Förderung des Umweltzeichens

Dieser Artikel ist in zwei Absätze unterteilt. Gemäß Absatz 1 fördern nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Kommission und die Mitglieder des AUEU die Entwicklung des Systems durch Aufklärungsmaßnahmen und Informationskampagnen bei Verbrauchern, Herstellern, Einzelhandel und der breiten Öffentlichkeit. Die Kommission, die gegenwärtig Fördermaßnahmen durchführt, kann diese Bestimmung akzeptieren, die eine Teilung der Kosten für die Entwicklung des Systems sicherstellen soll.

In Absatz 2 heißt es, daß die Kommission und die anderen Organe der Europäischen Gemeinschaft wie auch staatliche Stellen auf nationaler Ebene unbeschadet des Gemeinschaftsrechts bei der Spezifikation ihrer Anforderungen an die Produkte als Vorbild fungieren sollten, um die Verwendung von Produkten mit dem Umweltzeichen zu fördern. Diese Änderung entspricht dem Änderungsantrag Nr. 11 des Europäischen Parlaments und gewährleistet eine vollständige Kompatibilität mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Bei dem derzeitigen Wortlaut handelt es sich um eine "moralische Verpflichtung ", um den Wunsch, die nationalen Stellen und Organe der Gemeinschaft mögen bei der Spezifikation von Anforderungen für ihre Produkte - im Einklang mit den Anforderungen und Leitlinien in bezug auf das öffentliche Auftragswesen - mit gutem Beispiel vorangehen.

Artikel 11 - Andere Umweltzeichensysteme in den Mitgliedstaaten

Im gemeinsamen Standpunkt ist festgelegt, daß vorhandene wie auch neue Umweltzeichensysteme in den Mitgliedstaaten parallel zu dem gemeinschaftlichen Umweltzeichensystem fortbestehen können. Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen, zu denen u. a. auch die im Arbeitsplan vorgesehenen Maßnahmen gehören, sollen gemäß dem Komitologieverfahren festgelegt werden.

Der Text der Ratspräsidentschaft ist das Ergebnis eines Kompromisses zwischen Ländern mit und Ländern ohne eigene Umweltzeichensysteme. Aus dem Text geht deutlich die Notwendigkeit einer gemeinsamen europäischen Strategie auf dem Gebiet der Umweltzeichen hervor. Im Rahmen einer solchen Strategie kommt dem EU-Umweltzeichen eine entscheidende Rolle bei der Förderung der integrierten Produktpolitik zu. Ziel einer Kooperationsstrategie mit den nationalen Systemen ist es, den Grundgedanken des umweltverträglichen Verbrauchs bei den europäischen Verbrauchern auf breiter Basis zu fördern. Der Kommission kommt die politische und operative Verantwortung für das System zu. Die Kommission kann daher aus den dargelegten Gründen und mit der Maßgabe, daß klare Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung festgelegt werden, die neue Fassung des Artikels 11 akzeptieren.

Artikel 12 - Kosten und Gebühren

Artikel 12 beruht auf Artikel 8 Absatz 3 des ursprünglichen Vorschlags der Kommission. Der Ausschuß nach Artikel 17 muß bei der Festlegung der Höhe der Gebühren eingeschaltet werden. Diese Regelung war die einzige Möglichkeit, zu einem Kompromiß zwischen den unterschiedlichen Positionen der Mitgliedstaaten in der Gebührenfrage zu gelangen.

Artikel 13 - Ausschuß für das Umweltzeichen der Europäischen Union

Artikel 14 - Zuständige Stellen

Artikel 15 - Konsultationsforum

Artikel 14 beruht auf Artikel 9 des Vorschlags der Kommission, während Artikel 13 an Artikel 5 angelehnt ist und sich Artikel 15 am Anhang IV orientiert.

Diese Bestimmungen regeln die Rolle des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU), der zuständigen Stellen und des Konsultationsforums geklärt. Der AUEU besteht aus den zuständigen Stellen und dem Konsultationsforum. Die Einsetzung des Ausschusses entspricht den vom Europäischen Parlament in bezug auf den Technischen Umweltzeichenausschuß (TUZA) vorgeschlagenen Änderungen. Der AUEU hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß der Rat und das Europäische Parlament (Änderungsanträge Nr. 6, 7, 9, 16, 17, 19-22 und 25) die Einsetzung einer unabhängigen Europäischen Organisation für das Umweltzeichen (EOU) ausdrücklich abgelehnt haben, und ist mit der Einrichtung des im gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen neuen Gremiums einverstanden. Die Kommission wird die Geschäftsordnung des AUEU gemäß dem Komitologieverfahren festlegen und für die Ausarbeitung effizienter Verfahrensvorschriften sorgen.

Artikel 15 erwähnt ausdrücklich das Konsultationsforum, das in den Änderungsanträgen Nr. 27 und 45 des Europäischen Parlaments vorgesehen war. Um eine ausgewogene Beteiligung aller interessierten Parteien zu gewährleisten, wurde das Konsultationsforum auf Dienstleistungserbringer und Handwerker sowie ihre berufsständischen Organisationen ausgedehnt. Die Kommission kann den Artikel 15 in seiner neuen Fassung akzeptieren, da er eine umfassende Beteiligung am System und eine umfassende Transparenz des Systems sicherstellt.

Artikel 16 - Anpassung an den technischen Fortschritt

Bei Artikel 16 handelt es sich um den unveränderten Artikel 12 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags.

Artikel 17 - Ausschuß

Artikel 17 ist der vormalige Artikel 13 des Vorschlags der Kommission.

Das Ausschußverfahren wurde entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission (beratender Ausschuß) in ein Typ-III-Verfahren geändert. Aufgrund der Schlüsselrolle, die dem Ausschuß bei der Entwicklung des Systems zukommt, billigten die Mitgliedstaaten diese Änderung des Komitologieverfahrens einstimmig. Die kürzlich erfolgte Änderung in einen Ausschuß des Typs III stellt aufgrund der dadurch festgelegten Regelungen eine aktive Rolle der Mitgliedstaaten beim Management des Umweltzeichensystems ebenso wie die Mitwirkung des Europäischen Parlaments sicher.

Artikel 18 - Nichteinhaltung

Eine Nichteinhaltungsklausel wurde eingeführt, um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten im Falle der Nichteinhaltung der Verordnung geeignete Maßnahmen treffen. Die Kommission begrüßt die Aufnahme dieser Klausel.

Artikel 19 - Übergangsbestimmungen

Artikel 19 ist der vormalige Artikel 14 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags.

Die auf der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 beruhenden Entscheidungen gelten weiterhin, bis sie geändert werden oder abgelaufen sind. Die Kommission begrüßt diese Regelung, da sie sicherstellt, daß das System im Hinblick auf frühere Entscheidungen zu Produktgruppen funktionsfähig bleibt, und dadurch ein geregelter Übergang auf das neue System erfolgt.

Artikel 20 - Revision

Bei Artikel 20 handelt es sich um den unveränderten Artikel 15 des ursprünglichen Vorschlags der Kommission.

Artikel 21 - Schlußbestimmungen

Artikel 21 ist der vormalige Artikel 16.

Entsprechend den bereits kommentierten Änderungen ist hier kein Hinweis mehr auf die Europäische Organisation für das Umweltzeichen enthalten.

Anhang I - Hinweisendes Beurteilungsschema

Anhang I wurde dahingehend geändert, daß das hinweisende Beurteilungsschema auf Dienstleistungen ausgedehnt wurde. Die Rubrik "Dienstleistungen" ist in drei Spalten unterteilt, die drei Phasen entsprechen. Die erste Phase, Erwerb von Waren für die Erbringung von Dienstleistungen, betrifft den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, die für die Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind. Diese Phase ähnelt der Phase "Vor der Produktion/Rohstoffe" der Rubrik "Produkte". Die zweite Phase, Erbringung von Dienstleistungen, umfaßt alle Tätigkeiten, die für die Dienstleistungserbringung durchgeführt werden. Diese Phase entspricht der Summe der Phasen "Produktion, Vertrieb und Nutzung" der Rubrik "Produkte". Die dritte Phase, Abfallbewirtschaftung, beinhaltet alle Tätigkeiten zur Verringerung der abfallbedingten Umweltauswirkungen. Diese Änderung entspricht dem erweiterten Anwendungsbereich des Systems und kann daher von der Kommission akzeptiert werden.

Weitere geringfügige Änderungen wurden zur Verdeutlichung vorgenommen; der Begriff "Rohstoffe" wurde (im Einklang mit internationalen Normen) ausdrücklich eingeführt und der Begriff "biologische Vielfalt" statt "Schutz der Ökosysteme" verwendet.

Anhang II - Methodische Anforderungen für die Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens

Anhang II wurde neu gefaßt. Im Einklang mit internationalen Normen wird auf Überlegungen zum Lebenszyklus (statt auf eine Lebenszyklusanalyse) Bezug genommen, um die Vereinbarkeit mit der Ausdehnung des Systems auf Dienstleistungen zu gewährleisten. Das Verfahren für die Ermittlung und Auswahl der wichtigsten Umweltaspekte umfaßt eine Durchführbarkeitsstudie und im letzten Stadium einen Vorschlag für die Kriterien. Die in den Normen ISO 14040 und ISO 14024 festgelegten Grundsätze werden berücksichtigt. Die Kommission kann diese Änderungen akzeptieren, die dazu dienen, die methodischen Anforderungen für die Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens zu klären.

Anhang III - Beschreibung des Umweltzeichens

Das EU-Umweltzeichen soll entsprechend den Änderungsanträgen des Europäischen Parlaments (Änderungsanträge Nr. 5, 12 und 26) aus zwei Teilen bestehen: aus dem EU-Logo und aus einem Feld mit Informationen über die Gründe für die Vergabe des Umweltzeichens, die sich auf spezielle Umweltauswirkungen beziehen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß ihr Vorschlag für die Einführung eines abgestuften Zeichens weder vom Rat noch vom Parlament unterstützt wurde, und akzeptiert die Regelung des gemeinsamen Standpunktes als Möglichkeit zur besseren Beschreibung des Umweltzeichenvergabesystems.

Auch die Änderungen in bezug auf den neuen Wortlaut des Logos ("UMWELTZEICHEN DER EUROPÄISCHEN UNION - Vergeben für Waren oder Dienstleistungen, die den Umweltanforderungen des Umweltzeichensystems der EU entsprechen") und die Angabe der Registriernummer auf dem Produktetikett (zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung des Logos) können akzeptiert werden.

Anhang IV - Verfahrensgrundsätze für die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens

Anhang IV wurde zur Verdeutlichung geringfügig geändert. Die EOU ebenso wie die Anwendung von Entscheidungsverfahren im Einklang mit der Praxis europäischer Normungsgremien durch die EOU werden nicht mehr erwähnt. Dies ist die logische Folge des internen Charakters, den der AUEU - ohne eigenständige Rechtspersönlichkeit - haben wird. Über den Inhalt des Berichts findet ein offener Dialog statt, bevor die Kriterien dem Ausschuß nach dem für die Festlegung der Umweltzeichenvergabekriterien geltenden Komitologieverfahren vorgelegt werden.

Anhang V - Gebühren

Nach der im gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Regelung sind die Bearbeitungsgebühren und jährlichen Benutzungsgebühren gemäß dem Komitologieverfahren festzulegen. Für KMU sowie Produkthersteller und Dienstleistungsanbieter aus Entwicklungsländern sollte die Bearbeitungsgebühr ermäßigt werden. Die vorgeschlagene Gebührenobergrenze sowie der vorgesehene Mindestbetrag werden nicht mehr erwähnt.

Die konkreten Beträge sind daher in einer späteren Entscheidung gemäß dem Komitologieverfahren festzulegen. Diese Vorgehensweise entspricht der derzeitigen Praxis und ist ausreichend flexibel, um unterschiedlichen Ansätzen und Interessen der nationalen Delegationen Rechnung zu tragen. Die ausdrückliche Berücksichtigung der KMU und Entwicklungsländer wurde (gemäß Änderungsantrag Nr. 34 des Europäischen Parlaments) beibehalten. Aus diesen Gründen kann die Kommission Anhang V in seiner derzeitigen Fassung akzeptieren.

3. Schlußfolgerung

Der gemeinsame Standpunkt hat zahlreiche Änderungsanträge des Europäischen Parlaments übernommen, die sorgfältig bewertet wurden. Durch die vorgenommenen Änderungen wird die Grundausrichtung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags nicht beeinträchtigt, der darauf abzielte, das System effizienter zu gestalten. Dieses Hauptziel wird beibehalten und sogar gestärkt. Das System wird für die Verbraucher und Wirtschaftsakteure transparenter.

Des weiteren begrüßt die Kommission, daß der gemeinsame Standpunkt von den Mitgliedstaaten einstimmig angenommen wurde.