51999SC1819

Entwurf BESCHLUß NR. 3/99 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 2. Dezember 1999 zur Verlängerung des mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses erlassenen Verbots der Gesamtbürgschaf /* SEK/99/1819 endg. */


Entwurf BESCHLUSS NR. 3/99 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 2. Dezember 1999 zur Verlängerung des mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses erlassenen Verbots der Gesamtbürgschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Betrifft: Entwurf des Beschlusses Nr. 3/99 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" zur Verlängerung des von ihm mit den Beschlüssen Nrn.1/96 und 2/96 erlassenen Verbots der Gesamtbürgschaft

1. Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 regelt die Anwendung des gemeinsamen Versandverfahrens zwischen den Vertragsparteien.

2. Nach Artikel 34 b in Anhang II dieses Übereinkommens kann die Leistung einer Gesamtbürgschaft für Waren, die ein erhöhtes Betrugsrisiko darstellen, auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien zeitweilig untersagt werden.

3. Mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96, zuletzt verlängert und geändert mit den Beschlüssen Nrn. 1/97 und 1/98, hat der Gemischte Ausschuß die Leistung einer Gesamtbürgschaft für die Beförderung von Zigaretten der Unterposition 2402.20 des Harmonisierten Systems und von bestimmten anderen empfindlichen Waren wegen der erhöhten Betrugsrisiken bei diesen Vorgängen zeitweilig untersagt.

4. Zum Schutz der bei diesen Verfahren auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen ist dieses Verbot um zwölf Monate zu verlängern, und zwar im Sinne der grösstmöglichen Effizienz in Form eines Verbotes sowohl für das gemeinschaftliche als auch für das gemeinsame Versandverfahren.

5. Dies ist der Gegenstand des Beschlussentwurfs Nr. 3/99 des Gemischten Ausschusses, den die Arbeitsgruppe EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" in ihrer Stellungnahme befürwortet hat.

6. Dieser Beschlussentwurf wird dem Rat zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts im Hinblick auf die endgültige Annahme durch den Gemischten Ausschuß EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" auf der nächsten Tagung in Lillehammer übermittelt.

Entwurf

BESCHLUSS NR. 3/99 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN"

vom 2. Dezember 1999

zur Verlängerung des mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses erlassenen Verbots der Gesamtbürgschaft

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVER FAHREN" -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 [1] über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 34 b der Anlage II [2] ,

[1] ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

[2] ABl. L 238 vom 29.8.1997, S. 27.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 [3] und 2/96 [4] , geändert und zuletzt verlängert mit den Beschlüssen Nrn. 1/97 [5] und Nr. 1/98 [6] , hat der Gemischte Ausschuß Maßnahmen ergriffen, um für die Beförderung von Zigaretten der Unterposition 2402.20 des Harmonisierten Systems und von bestimmten anderen empfindlichen Waren die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft wegen des aussergewöhnlichen Betrugsrisikos, das mit diesen Verfahren verbunden ist, zeitweilig zu untersagen.

[3] ABl. L 226 vom 7.9.1996, S. 20.

[4] ABl. L 226 vom 7.9.1996, S.22.

[5] ABl. L 186 vom 16.7.1997, S. 27.

[6] ABl. L 325 vom 3.12.1998, S. 22.

(2) Zum Schutz der bei diesen Verfahren auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen ist, in Erwartung der vollständigen Anwendung der neuen Vorschriften über die Gesamtbürgschaft im Rahmen der Reform des gemeinsamen Versandverfahrens, eine Verlängerung dieser Maßnahmen um zwölf Monate erforderlich -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses EG/EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" erlassenen Maßnahmen werden für einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Geschehen zu Lillehammer am 2. Dezember 1999

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende