51999SC1309

Entwurf für einen Beschluß des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen über die Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft /* SEK/99/1309 endg. */


Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG- NORWEGEN über die Änderung des Protokolls Nr . 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft - (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. ALLGEMEINES

Die Ursprungsregeln sind für das ordnungsgemässe Funktionieren der Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Handelspartnern von zentraler Bedeutung.

Der Europäische Rat wies auf seiner Tagung im Dezember 1994 darauf hin, daß Diskrepanzen zwischen den Ursprungsregeln in den verschiedenen von der Gemeinschaft unterzeichneten Abkommen ein Handelshemmnis darstellen. Daher wurde ein Programm mit dem Ziel gestartet, übereinstimmende Ursprungsregeln anzuwenden, um so den Handel zwischen der Gemeinschaft, den MÖL, den baltischen Staaten, den EFTA- und den EWR-Ländern zu vereinheitlichen. Darüber hinaus wurde beschlossen, daß andere Länder in einer ähnlichen Lage wie die zuvor genannten zu gegebener Zeit ebenfalls in das System einbezogen werden könnten, was für gewerbliche Waren aus der Türkei am 1.1.1999 geschah.

Die Ursprungsregeln sind nicht unveränderbar, sondern müssen an die politischen und wirtschaftlichen Erfordernisse der Freihandelszone, in der sie gelten, angepasst werden können. So ist es bereits erforderlich geworden, gewisse Änderungen an den seit 1997 geltenden Regeln vorzunehmen, weshalb für sämtliche Abkommen eine Änderung angenommen wurde, die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist.

2. ÄNDERUNGEN DER URSPRUNGSREGELN IN DEN ABKOMMEN EU-MÖL, EU-EFTA UND DEM EWR-ABKOMMEN

Seit dem Inkrafttreten des Standardursprungsprotokolls und seiner Änderung von 1999 haben sich einige technische Änderungen des Anhangs II zu diesen Protokollen als erforderlich erwiesen, die Gegenstand dieses Vorschlags sind. Diese Änderungen betreffen Waren, deren Rohstoffe in der Handelszone knapp sind.

3. SCHLUSSFOLGERUNG

Der beigefügte Entwurf ist einer von 14 Vorschlägen, mit denen eine Verbesserung der Funktionsweise eines gemeinsamen Systems der Ursprungsregeln beabsichtigt wird. Diese 14 Vorschläge sollten als ein einziger Vorschlag betrachtet werden. Wenn die bisherigen Regelungen über die Kumulierung von Be- und Verarbeitungsvorgängen weiter gelten sollen, müssen sie zur selben Zeit in Kraft treten, d.h. am 1. Januar 2000.

Die Kommission ersucht den Rat daher um die Ausarbeitung eines gemeinsamen Standpunkts für die Präsentation der Vorschläge in den Ausschüssen, die in den einzelnen Abkommen vorgesehen sind.

Entwurf für einen

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-NORWEGEN

über die Änderung des Protokolls Nr . 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen [1], nachstehend das "Abkommen" genannt,

[1] ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

gestützt auf das Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend "Protokoll Nr. 3" genannt, insbesondere auf Artikel 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" muß geändert werden, um das ordnungsgemässe Funktionieren des erweiterten Kumulierungssystems zu gewährleisten, das die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien, der Türkei, dem Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "EWR" genannt), Island, Norwegen und der Schweiz ermöglicht.

Es empfiehlt sich, diejenigen Artikel, die die Beträge betreffen, zu überarbeiten, um dem Inkrafttreten des Euro in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Zur Berücksichtigung der Änderungen bei den Verarbeitungsverfahren und dem Mangel an bestimmten Rohstoffen sind einige Änderungen an den Listen der Be- oder Verarbeitungen erforderlich, die an den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit diese die Ursprungseigenschaft erwerben können -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird wie folgt geändert:

1. In den Artikeln 21 und 26 wird das Wort "Ecu" durch das Wort "Euro" ersetzt.

2. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

1. Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern durch die Europäische Kommission mitgeteilt.

2. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung der EG-Mitgliedstaaten oder eines anderen in Artikel 3 und 4 genannten Landes in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

3. Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

4. Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EG-Mitgliedstaaten und Norwegens werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Norwegens vom Gemischten Ausschuß überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuß dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern."

3. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) der Eintrag für die HS-Position 1904 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) der Eintrag für die HS-Position 2207 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) der Eintrag für Kapitel 57 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) der Eintrag für die HS-Position 8401 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) zwischen die Einträge für die HS-Positionen 9606 und 9612 wird folgender Eintrag eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2000.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

FINANZBOGEN

1. HAUSHALTSLINIE

Kapitel 12 Artikel 120 (Zollfreiheit)

2. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 133 EG-Vertrag

3. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Entwurf für eine Änderung der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" in Protokoll Nr. 4 der verschiedenen Europa-Abkommen der EG mit den MÖL, den baltischen Staaten, Slowenien und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in Protokoll Nr. 3 der Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den EFTA-Ländern.

4. ZIEL

Überarbeitung bestimmter Regeln über die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und Berücksichtigung der Einführung des Euro.

5. KOSTEN DER MASSNAHME

Da die Änderungen im wesentlichen auf eine Überarbeitung einiger Ursprungsregeln abzielen, ohne dabei die in dem Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse zu berühren, dürfte dieser Vorschlag keinerlei finanzielle Auswirkungen haben.