51999PC0753

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Gainth Industrial Ltd, Macia Company Ltd, Yen Sheng Factory Ltd, Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd und Panyu Simone Handbag Ltd zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates zwecks Anwendung der für zwei ausführende Hersteller festgesetzten individuellen Antidumpingzölle auf Unternehmen, die mit diesen ausführenden Herstellern geschäftlich verbunden sind und die Herstellung von Handtaschen aus Leder aufgenommen haben /* KOM/99/0753 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Gainth Industrial Ltd, Macia Company Ltd, Yen Sheng Factory Ltd, Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd und Panyu Simone Handbag Ltd zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates zwecks Anwendung der für zwei ausführende Hersteller festgesetzten individuellen Antidumpingzölle auf Unternehmen, die mit diesen ausführenden Herstellern geschäftlich verbunden sind und die Herstellung von Handtaschen aus Leder aufgenommen haben

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Beigefügt wird der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Gainth Industrial Ltd, Macia Company Ltd, Yen Sheng Factory Ltd, Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd und Panyu Simone Handbag Ltd zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates zwecks Anwendung der für zwei ausführende Hersteller festgesetzten individuellen Antidumpingzölle auf Unternehmen, die mit diesen ausführenden Herstellern geschäftlich verbunden sind und die Herstellung von Handtaschen aus Leder aufgenommen haben.

Dem Vorschlag ist zu entnehmen, daß die fünf Anträge auf Einleitung einer Überprüfung für "neue Ausführer" als unzulässig abgewiesen werden sollten, da keiner der Antragsteller nachweisen konnte, daß er die in Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für die Einräumung des Status eines "neuen Ausführers" erfuellt.

Daher wurde der Schluß gezogen, daß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 eingeführte landesweite Antidumpingzoll von 38 % im Falle der fünf Antragsteller wiedereingeführt und rückwirkend auf diejenigen Einfuhren erhoben werden sollte, die gemäß Artikel 3 der Verordnung zur Einleitung der Überprüfung für "neue Ausführer" zollamtlich erfasst wurden.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Gainth Industrial Ltd, Macia Company Ltd, Yen Sheng Factory Ltd, Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd und Panyu Simone Handbag Ltd zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates zwecks Anwendung der für zwei ausführende Hersteller festgesetzten individuellen Antidumpingzölle auf Unternehmen, die mit diesen ausführenden Herstellern geschäftlich verbunden sind und die Herstellung von Handtaschen aus Leder aufgenommen haben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 [2] (nachstehend "endgültige Verordnung" genannt), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2380/98 [3], führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll von 38 % auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VRC" genannt) ein, mit Ausnahme der Einfuhren von Lederhandtaschen mehrerer ausführender Hersteller, für die individuelle Antidumpingzölle festgesetzt wurden.

[2] ABl. L 208 vom 2. 8. 1997, S. 31.

[3] ABl. L 296 vom 5. 11. 1998, S. 1.

B. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

(2) In der Folgezeit erhielt die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) fünf Anträge auf Einleitung einer Überprüfung der endgültigen Verordnung für "neue Ausführer". Diese Anträge wurden von Gainth Industrial Ltd, Macia Company Ltd, Yen Sheng Factory Ltd, Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd und Panyu Simone Handbag Ltd (nachstehend "Antragsteller" genannt) gestellt. Die Antragsteller behaupteten, daß sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfuellten, daß sie mit keinem der ausführenden Hersteller geschäftlich verbunden seien, für die die vorgenannten Antidumpingmaßnahmen gelten, und daß sie die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, das heisst in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 31. März 1996 (nachstehend "ursprünglicher Untersuchungszeitraum" genannt), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hätten, wohl aber danach.

(3) Die Kommission prüfte die von den Antragstellern vorgelegten Beweise und hielt sie für ausreichend, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission Konsultationen im Beratenden Ausschuß geführt und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 152/1999 [4] eine Überprüfung der endgültigen Verordnung für die fünf Antragsteller ein und begann mit ihrer Untersuchung.

[4] ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 10.

Mit der Verordnung über die Einleitung der Überprüfung wurde auch der mit der endgültigen Verordnung eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware ausser Kraft gesetzt, die von den Antragstellern hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. Zugleich wurden die Zollbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren zu unternehmen.

(4) Die Überprüfung betraf die in Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung definierte Ware [5].

[5] "Handtaschen mit Aussenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff, die derart gearbeitet sind, daß sie in erster Linie dazu bestimmt sind, kleine persönliche Gegenstände wie Schlüssel, Geldbörsen, Make-up und Zigaretten zu enthalten, gleich welcher Grösse oder Form"

(5) Die Kommission unterrichtete offiziell die Behörden des Ausfuhrlandes. Ausserdem gab sie den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Die Kommission sandte den Antragstellern Fragebogen zu. Alle fünf Antragsteller beantworteten den Fragebogen, und zwei von ihnen beantragten zudem die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus.

(7) Im Verlauf der Untersuchung zog Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd seinen Überprüfungsantrag zurück. Daher wurde in diesem Unternehmen nach dem Kontrollbesuch zur Prüfung des Marktwirtschaftsstatus kein weiterer Kontrollbesuch zur Prüfung des Status eines "neuen Ausführers" und der Ausfuhrpreise durchgeführt.

(8) Die Kommission holte alle für ihre Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

- Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd, Dongguan und Beijing, VRC,

- York Star Co. Ltd., Hongkong (im Hinblick auf Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd),

- Dongguan Hsin Wan Foreign Trade Development Co., Dongguan, VRC (im Hinblick auf Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd),

- Panyu Simone Handbag Ltd, Guangzhou, VRC,

- Simone Accessories Collection Ltd., Kyungki-do, Republik Korea (im Hinblick auf Panyu Simone Handbag Limited),

- Gainth Industrial Ltd, Hongkong,

- Macia Company Ltd, Hongkong, und Yen Sheng Factory Ltd, Hongkong (da diese beiden Antragsteller geschäftlich verbunden sind, wurden ihre Anträge zusammen geprüft).

Die derzeitige Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 1998 (nachstehend "neuer Untersuchungszeitraum" genannt).

C. STATUS EINES "NEUEN AUSFÜHRERS"

(10) Es wurde geprüft, ob die Antragsteller die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfuellten, ob sie mit keinem der ausführenden Hersteller geschäftlich verbunden waren, die den geltenden Antidumpingzöllen auf die betroffene Waren unterliegen, und ob sie die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatten, wohl aber danach. Die Untersuchung führte bei den einzelnen Antragstellern zu folgenden Ergebnissen:

1. Gainth Industrial Ltd

(11) Dieses Unternehmen gab anfangs an, nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum 6.400 Stück der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ausgeführt zu haben. Die Überprüfung ergab jedoch, daß diese Zahl falsch war. Der Antragsteller räumte ein, daß seine erste Antwort falsch gewesen sei, und behauptete letztlich, 86 Stück der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ausgeführt zu haben. Dabei handelte es sich um ein und dasselbe Modell.

(12) Den vom Antragsteller übermittelten und vor Ort überprüften Angaben war zu entnehmen, daß es sich bei dem betroffenen Modell um eine Dokumenten- bzw. Aktentasche, nicht aber um eine Handtasche handelte. Es gehörte in der Tat zu einer Kollektion, die ausschließlich Aktentaschen aus Leder umfasste. Auf der entsprechenden Rechnung wurde die Ware als "Dokumententasche aus Leder" bezeichnet, und der Einführer meldete das betroffene Modell auf dem Einheitspapier unter dem KN-Code 4202 11 90 [6] an.

[6] Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Dokumentenkoffer, Aktentaschen, Schulranzen und ähnliche Behältnisse.

(13) Der Antragsteller erhob Einwände gegen die Einreihung des betreffenden Modells als Dokumententasche und machte dazu die folgenden beiden Argumente geltend.

- Gemäß dem Antragsteller gehörten die tatsächlich ausgeführten Waren zu einer neuen Ausführung der ursprünglichen Kollektion von Aktentaschen aus Leder, so daß es sich bei dem betroffenen Modell nicht mehr um eine Aktentasche gehandelt habe.

Dazu ist anzumerken, daß der Antragsteller für das betroffene Modell mehrere unterschiedliche Produktspezifikationen übermittelte und das genaue Aussehen des tatsächlich ausgeführten Modells nicht zweifelsfrei nachwies. Die übermittelten Modellspezifikationen wichen jedoch in keinem Fall nennenswert von den Spezifikationen der anderen Dokumenten- bzw. Aktentaschen der Kollektion ab. Auch die Angaben des Einführers bestätigten, daß es sich bei dem betroffenen Modell nicht um eine Lederhandtasche handelte, da der Designer die Taschen der neuen Kollektion als Mehrzwecktaschen für Geschäftsfrauen entworfen hatte, die sowohl Akten als auch kleine Gegenstände enthalten können. Das betroffene Modell entspricht daher nicht der Definition der betroffenen Ware in der endgültigen Verordnung.

- Der Antragsteller machte ferner geltend, das betroffene Modell entspreche der Definition von Handtaschen in der endgültigen Verordnung, da darin von Handtaschen "gleich welcher Grösse oder Form" die Rede sei. Das Unternehmen verwies darauf, daß in der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates, mit der die endgültige Verordnung geändert wurde, Rucksäcke und Einkaufstaschen ausdrücklich der betroffenen Ware zugerechnet wurden.

Hier ist darauf hinzuweisen, daß in der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates Rucksäcke und Einkaufstaschen nicht der betroffenen Ware zugerechnet wurden, sondern daß lediglich der Geltungsbereich der endgültigen Maßnahmen genauer festgelegt wurde [7]. Danach gelten die endgültigen Maßnahmen nur dann für Rucksäcke und Einkaufstaschen, wenn diese der Definition von Handtaschen (siehe Fußnote 5) in der endgültigen Verordnung entsprechen. Diese Erläuterung wurde hinzugefügt, um die Umgehung der Antidumpingzölle durch die Anmeldung von Einfuhren unter anderen KN-Codes als dem KN-Code für Lederhandtaschen zu verhindern.

[7] Siehe Randnummer 9: "In dieser Hinsicht ist klarzustellen, daß sogenannte Rucksäcke oder Einkaufstaschen als "Handtaschen" gelten und unter die Untersuchung (und die Maßnahmen) fallen, wenn sie, gleich welcher Grösse oder Form, der obigen Beschreibung entsprechen."

(14) Daher wurde der Schluß gezogen, daß der Antragsteller nicht nachgewiesen hatte, daß er nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum tatsächlich Lederhandtaschen in die Gemeinschaft ausgeführt hatte.

(15) Ausserdem beantragte der Antragsteller die Berücksichtigung von Verkäufen an ein deutsches Unternehmen, die er nach dem neuen Untersuchungszeitraum und nach der Einleitung dieser Überprüfung getätigt hatte. Hier ist darauf hinzuweisen, daß diese Informationen weit nach Ablauf der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung in der Verordnung über die Einleitung der Überprüfung gesetzten Frist und nach dem Kontrollbesuch in den Betrieben übermittelt wurden, so daß sie nicht gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung auf ihre Richtigkeit geprüft werden konnten. Dies fällt angesichts der vielen Fehler in den Angaben des Antragstellers besonders schwer ins Gewicht.

Im übrigen beschränken sich die Organe der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 6 Absatz 1 der Grundverordnung üblicherweise auf Feststellungen für den Untersuchungszeitraum, ausser wenn die Auswirkungen neuer Umstände offenkundig, unbestritten und von Dauer sind, nicht manipuliert werden können und nicht auf das vorsätzliche Tun der interessierten Parteien zurückzuführen sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfuellt. Bei den betreffenden Verkäufen handelt es sich vielmehr um sporadische Exporte in die Gemeinschaft.

(16) Daher musste der Antrag als unzulässig abgewiesen werden.

2. Macia Company Ltd und Yen Sheng Factory Ltd

(17) Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei diesen beiden Antragstellern um geschäftlich verbundene Unternehmen, so daß ihre Anträge zusammen geprüft wurden.

(18) In Antwort auf ein Schreiben, mit dem fehlende Informationen angefordert wurden, gab Macia Company Ltd an, daß eine seiner Betriebsstätten in der VRC keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Der Kontrollbesuch vor Ort zeigte jedoch, daß es sich bei dieser Betriebsstätte um ein von einem chinesischen und einem ausländischen Partner kooperativ betriebenes Joint-venture handelte, das als solches eine eigene Rechtspersönlichkeit besaß. Folglich wurden irreführende Informationen über die Unternehmensstruktur der Antragsteller übermittelt, so daß alle Informationen über ihre Unternehmensstruktur gemäß Artikel 18 der Grundverordnung nicht berücksichtigt wurden. Die Antragsteller waren somit nicht in der Lage nachzuweisen, daß sie die Bedingungen des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellten.

Im Anschluß an diese Feststellung übermittelten die Antragsteller für das vorgenannte geschäftlich verbundene Unternehmen Antworten auf den Teil des Fragebogens, der sich auf die individuelle Behandlung bezog. Diese Antworten enthielten viele neue Informationen und gingen bei der Kommission weit nach Ablauf der Frist ein, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung in der Verordnung über die Einleitung der Überprüfung gesetzt worden war, so daß sie nicht angemessen geprüft werden konnten.

(19) Selbst wenn diese neuen Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums übermittelt worden wären, hätte die Kommission nicht prüfen können, ob das Unternehmen die Kriterien eines "neuen Ausführers" erfuellte, da wesentliche Angaben fehlten. So konnten die Antragsteller insbesondere nicht nachweisen, daß das vorgenannte geschäftlich verbundene Joint-venture die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Sie legten in der Tat weder ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschlüsse noch Dokumente vor, die Aufschluß über die Bestimmung der Verkäufe gegeben hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das geschäftlich verbundene Unternehmen die betroffene Ware im Jahr 1995 an Kunden in der VRC verkauft hatte. Das Unternehmen durfte jedoch seine Produktion nur in beschränktem Masse auf dem Inlandsmarkt verkaufen. Dies bedeutet, daß ein Teil seiner Produktion im Jahr 1995, das grossteils durch den ursprünglichen Untersuchungszeitraum abgedeckt ist, ausgeführt worden sein muß, wobei auch die Gemeinschaft als ein möglicher Bestimmungsort in Frage kommt. Somit ist die Endbestimmung dieser Verkäufe nicht bekannt.

(20) Daher mussten die Anträge als unzulässig abgewiesen werden.

3. Panyu Simone Handbag Ltd

(21) Der Antragsteller war nicht in der Lage nachzuweisen, daß er die Lederhandtaschen, die er im neuen Untersuchungszeitraum zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft hatte, tatsächlich hergestellt hatte. Somit war es nicht sicher, daß Panyu Simone Handbag Ltd der ausführenden Hersteller der betreffenden Taschen war.

(22) Zudem legte der Antragsteller der Kommission keine zufriedenstellenden Beweise dafür vor, daß er im ursprünglichen Untersuchungszeitraum keine Lederhandtaschen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft hatte.

(23) Im übrigen wurden für interne Zwecke diverse Waren als "Lederhandtaschen" bezeichnet, so daß die Warenbeschreibung auf den Rechnungen nicht der verkauften Ware entsprach. Die Überprüfung der Liste der Exportverkäufe ergab, daß fälschlicherweise Kunststoffhandtaschen und Kosmetiktaschen einbezogen worden waren.

(24) Da der Antragsteller nicht nachweisen konnte, daß er die Kriterien nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellte, musste sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

4. Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd

(25) Da dieser Antragsteller seinen Überprüfungsantrag im Verlauf der Untersuchung zurückzog und folglich nicht in ausreichendem Masse mitarbeitete, konnte die Kommission nicht ermitteln, ob es sich bei diesem Unternehmen tatsächlich um einen "neuen Ausführer" handelte.

D. ÄNDERUNG DER UNTERNEHMENSSTRUKTUR BEI ZWEI AUSFÜHRENDEN HERSTELLERN, FÜR DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2380/98 DES RATES INDIVIDÜLLE ZOLLSÄTZE GELTEN

(26) Zwei ausführende Hersteller, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates individuelle Zollsätze gelten, unterrichteten die Kommission davon, daß sie nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum neue Betriebsstätten gegründet hatten, die an der Herstellung und der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft beteiligt sind. Sie übermittelten der Kommission die entsprechenden angeforderten Beweise. Nach der Prüfung des Sachverhalts wurde der Schluß gezogen, daß sich die Umstände dadurch nicht wesentlich verändert hatten.

E. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(27) Da die fünf Überprüfungsanträge unzulässig waren, war es nicht erforderlich, die Ausfuhrpreise, die Normalwerte und die Dumpingspannen der Antragsteller zu ermitteln.

Da sich die Berechnung des Normalwertes erübrigte, wurde bei den Antragstellern, die die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus beantragt hatten, keine diesbezuegliche Untersuchung gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung durchgeführt.

(28) Demnach wurde der Schluß gezogen, daß der mit der endgültigen Verordnung eingeführte landesweite Antidumpingzoll von 38 % für die fünf Antragsteller wiedereingeführt werden sollte.

(29) Im Falle der beiden ausführenden Hersteller, die ihre Unternehmensstruktur änderten (siehe Randnummer 28) wurde der Schluß gezogen, daß die für diese Unternehmen festgesetzten individuellen Zollsätze auch für ihre neuen Betriebsstätten gelten sollten.

F. RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(30) Der für die fünf Antragsteller geltende landesweite Antidumpingzoll von 38% sollte rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden.

G. UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(31) Die Antragsteller wurden über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Wiedereinführung des mit der endgültigen Verordnung eingeführten landesweiten Zolls auf ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zu empfehlen.

(32) Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die endgültige Verordnung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ausser Kraft tritt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren derjenigen Handtaschen mit Aussenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder, des KN-Codes 4202 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wiedereingeführt, die von Gainth Industrial Ltd, Macia Company Ltd, Yen Sheng Factory Ltd (einschließlich seines geschäftlich verbundenen Herstellers Dongguan Dalang Huqiu Leathers Co. Ltd), Dongguan All Be Right Leathern Products Co. Ltd und Panyu Simone Handbag Ltd hergestellt werden.

2. Im Sinne dieser Verordnung sind "Handtaschen aus Leder" Taschen, mit Aussenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff, gleich welcher Grösse oder Form, die derart gearbeitet sind, daß sie in erster Linie dazu bestimmt sind, kleine persönliche Gegenstände wie Schlüssel, Geldbörsen, Make-up und Zigaretten zu enthalten.

3. Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft sich auf 38%.

4. Der Zoll wird auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 152/1999 zollamtlich erfasst wurden.

5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates wird wie folgt geändert: Die Angabe "Lucci Creations Ltd" wird durch "Lucci Creations Ltd einschließlich des geschäftlich mit ihm verbundenen Unternehmens Wiemer Leathergoods Manufacturing Co. Ltd." und die Angabe "Ever Trust Leather Products Shenzen Co. Ltd." durch "Ever Trust Leather Products Shenzen Co. Ltd. einschließlich des geschäftlich mit ihm verbundenen Unternehmens Superior Leather Ltd." ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident