Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements /* KOM/99/0749 endg. - COD 2000/0019 */
Amtsblatt Nr. 116 E vom 26/04/2000 S. 0063 - 0065
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Nach der derzeit vorliegenden Fassung des ESVG 1995 (Ziffer 4.47) gelten sämtliche Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen (und FRA) als zum Vermögenseinkommen gehörende Zinsen. Das SNA 1993 und die 5. Auflage des IWF-Zahlungsbilanzhandbuchs sahen ursprünglich die gleiche Behandlung vor. Diese Zuordnung erfolgte hauptsächlich aufgrund des "Kapitalkostenprinzips". Danach müssen sowohl die aufgrund einer Swapvereinbarung ausgetauschten Zinsströme als auch die auf das zugrundeliegende Instrument gezahlten/erhaltenen Zinsen berücksichtigt werden, wenn die einem Schuldner entstehenden Kapitalkosten "angemessen" ermittelt werden sollen. Die für die Schuldenverwaltung zuständigen Stellen sind in der Regel der Ansicht, daß derartige Ausgleichszahlungen in dieser Weise verbucht werden sollten. Ferner ließ sich die grundlegende Definition von Zinsen (ESVG 1995 Ziffer 4.42: "der Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger vereinbarungsgemäß während eines Zeitraums zu zahlen hat, ohne daß sich dadurch der ausstehende Kapitalbetrag verringert") auf die Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen anwenden. Der ausstehende Kapitalbetrag ist im Fall von Swaps und FRA zwar ein fiktiver Betrag, doch wird er effektiv zur Berechnung der zwischen den beiden Vertragsparteien tatsächlich ausgetauschten Zinsbeträge herangezogen. Diese ursprünglich vorgesehene Behandlung warf jedoch von Anfang an für die Erstellung sowohl der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als auch der Zahlungsbilanz einige grundsätzliche Schwierigkeiten auf. - So bedeutet sie, daß im Fall von Zinßwaps oder FRA ein Einkommensstrom verbucht wird, ohne daß jedoch finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Es wurde argumentiert, dies widerspreche der Definition von Zinsen als "Einkommen, das der Eigentümer einer finanziellen Forderung ... als Gegenleistung dafür erhält, daß er ... finanzielle Mittel ... zur Verfügung stellt." - Ferner geht derzeit auf den Märkten nur ein sehr geringer Teil dieser Swaps mit einer Mittelaufnahme einher; z. T. sind diese Swaps reine Spekulationsinstrumente, z. T. gehören sie zu einer umfassenderen Risikomanagementstrategie oder werden im Rahmen einer Transaktion mit anderen Finanzderivaten verwendet. Darüber hinaus könnten, wenn Märkte einen fortgeschrittenen Entwicklungsstand erreicht haben, u. U. starke Schwankungen der Zinsströme (vor allem zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden) auftreten, deren korrekte Deutung schwierig sein könnte. - Es wurde ebenfalls angemerkt, daß das die Kapitalkosten betreffende Argument nicht nur auf die Zinsen, sondern auch auf andere Kosten angewendet werden sollte. So kann durch ein Warentermingeschäft z. B. der von einem Käufer gezahlte Preis gesenkt werden. - Darüber hinaus wurde auf eine gewisse Redundanz bei den Finanzderivaten hingewiesen. Zur Absicherung gegen das Zinsrisiko können mehrere Instrumente eingesetzt werden, und eine umfassende Behandlung aller Finanzderivate dürfte grössere Einheitlichkeit gewährleisten. Daher wurde vorgeschlagen, die Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und FRA nicht dem Vermögenseinkommen zuzurechnen, sondern im Finanzierungskonto zu verbuchen. Die per saldo gezahlten Zinsen gelten als Transaktionen mit Finanzderivaten, die im Finanzierungskonto ausgewiesen werden. Obwohl in diesem Fall tatsächlich Mittel zur Verfügung gestellt werden, wurde aus Gründen der Einheitlichkeit auch vorgeschlagen, die im Rahmen von Währungßwaps (bei denen ein Kapitalbetrag in zwei verschiedenen Währungen ausgetauscht wird) ausgetauschten Zinsströme ebenfalls als im Finanzierungskonto zu verbuchende Transaktionen zu behandeln. Dieser Vorschlag wurde zunächst für die Zahlungsbilanzstatistik angenommen und dann im Zusammenhang mit dem SNA erörtert. Auf einer Sitzung der gemeinsamen Arbeitsgruppe der Sekretariate für VGR-Fragen (ISWGNA), die im Oktober 1997 in Luxemburg stattfand, stimmte Eurostat dieser Änderung zu. Diese Neuzuordnung im ESVG 1995 wurde von der Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppen "VGR" und "Finanzierungsrechnung" befürwortet. Sie stand auf der Tagesordnung von drei gemeinsamen Sitzungen dieser beiden Arbeitsgruppen (im Oktober 1997, im April 1998 und im Juli 1998) und wurde 1999 vom AWFZ und vom ASP gebilligt. Sie gewährleistet die uneingeschränkte Übereinstimmung zwischen den internationalen Standards, dem SNA 1993, dem Zahlungsbilanzhandbuch des IWF und dem ESVG 1995. Eine derartige Übereinstimmung ist im Interesse sowohl der Erstellung der VGR (die Zahlungsbilanz ist eine der Hauptdatenquellen der VGR) als auch der Datennutzer erforderlich. 1999/zzz (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft [1] enthält den Bezugsrahmen für gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten, mit denen der statistische Bedarf der Europäischen Gemeinschaft gedeckt und vergleichbare Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten erzielt werden sollen. [1] ABl. L 310 vom 30.1.1996, S. 1. (2) Im ESVG 1995 (5.67) werden ebenso wie im SNA 93 Swaps definiert als "Verträge, in denen Vertragspartner vereinbaren, Zahlungen, die sich auf gleiche Verbindlichkeiten beziehen, während eines bestimmten Zeitraums zu im voraus festgelegten Bedingungen zu leisten". Dabei wird ergänzend hinzugefügt: "Am häufigsten kommen Zins- und Währungßwaps vor". (3) In der ursprünglichen Fassung des ESVG 1995 und des SNA 93 werden zwischen zwei Partnern aufgrund von Swaps aller Art oder Forward Rate Agreements ausgetauschte Zinsströme als nichtfinanzielle Transaktionen betrachtet, die unter der Position Zinsen als Vermögenseinkommen verbucht werden. (4) Dadurch sind Probleme entstanden, so daß die Kommission es als notwendig erachtet, diese Zinsströme, ebenso wie dies im überarbeiteten SNA 93 der Fall ist, aus dem Vermögenseinkommen herauszunehmen. (5) Es ist daher zweckmässig, diese Zahlungen als finanzielle Transaktionen unter der Position Finanzderivate zu verbuchen, die im ESVG 1995 unter F3 "Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate" fallen. (6) Der Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom [2] eingesetzt wurde, und der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, der durch den Beschluß 91/115/EWG [3] eingesetzt wurde, sind jeweils gemäß Artikel 3 der genannten Beschlüsse gehört worden - [2] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. [3] ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19; Beschluß geändert durch den Beschluß 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48). HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel 4 erhält Ziffer 4.47. folgende Fassung: "4.47. Zahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen aller Art sind in keinem Fall als Zinsen anzusehen und daher nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe 5.67. d und 5.139. c zum Thema Finanzderivate). Entsprechend sind auch Transaktionen aufgrund von Forward Rate Agreements nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe 5.67. e)." 1. In Kapitel 5: a) erhält Ziffer 5.67. d und e folgende Fassung: " d) Swaps, jedoch nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, da sie handelbar sind oder verrechnet werden können. Swaps sind Verträge, in denen Vertragspartner vereinbaren, Zahlungen, die sich auf gleiche Verbindlichkeiten beziehen, während eines bestimmten Zeitraums zu im voraus festgelegten Bedingungen zu leisten. Am häufigsten kommen Zins-, Devisen- und Währungßwaps vor. Bei Zinßwaps werden unterschiedliche Zinszahlungen ausgetauscht, z. B. Zahlungen eines festen gegen Zahlungen eines variablen Zinssatzes oder Zahlungen auf der Basis von zwei verschiedenen variablen Zinssätzen bzw. Zahlungen auf der Basis eines festen Zinssatzes in einer Währung gegen Zahlungen auf der Basis eines variablen Zinssatzes in einer anderen Währung usw. Devisenswaps (einschließlich sämtlicher Terminkontrakte) sind Devisengeschäfte zu einem im voraus festgelegten Wechselkurs. Bei Währungßwaps werden bestimmte Beträge von zwei verschiedenen Währungen einschließlich der Zins- und Tilgungszahlungen während eines bestimmten Zeitraums zu im voraus festgelegen Bedingungen ausgetauscht. Keine der daraus resultierenden Zahlungen wird im Kontensystem als Vermögenseinkommen behandelt, und alle Ausgleichszahlungen werden im Finanzierungskonto gebucht; (e) Forward Rate Agreements (FRA), soweit diese einen Marktwert besitzen, da sie handelbar sind oder verrechnet werden können. Forward Rate Agreements sind Verträge zwischen zwei Transaktionspartnern, in denen diese, um sich gegen Zinsrisiken zu schützen, einen Zinssatz vereinbaren, der zu einem bestimmten Erfuellungstag auf einen fiktiven Kapitalbetrag zu zahlen ist, der selbst nie ausgetauscht wird. Die Zahlungen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten FRA-Satz und dem am Erfuellungstag geltenden Marktzinssatz. Sie werden im Kontensystem nicht als Vermögenseinkommen, sondern als Finanzderivate gebucht." b) erhält Ziffer 5.139.c und d folgende Fassung: " c) sämtliche Zahlungen, die an Dritte oder von Dritten ausdrücklich für die Vermittlung von Optionen, Termingeschäften, Swaps oder anderen Verträgen über derivative Finanzinstrumente geleistet werden, sind in den entsprechenden Konten als Kauf von Dienstleistungen zu behandeln. Man geht davon aus, daß die Transaktionspartner eines Swaps einander keine Dienstleistung erbringen. Allerdings sind Zahlungen an Dritte für die Vermittlung des Swaps als Käufe von Dienstleistungen zu behandeln. Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen; sonstige Zahlungsströme (ausser Provisionen) sind als Finanzderivate (F.34) auszuweisen. Theoretisch kann man zwar davon ausgehen, daß der an den Verkäufer einer Option gezahlte Optionspreis (die "Prämie") ein Dienstleistungsentgelt einschließt, in der Praxis ist es meist jedoch nicht möglich, dieses Dienstleistungselement getrennt zu erfassen. Daher ist der gesamte Optionspreis als Erwerb einer Forderung seitens des Käufers und als eingegangene Verbindlichkeit des Verkäufers zu buchen; d) wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen, wie etwa bei Währungßwaps, der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen und nicht die Transaktion eines Finanzderivats (F.34). Sieht eine Swapvereinbarung keinen Austausch des Swapgegenstandes vor, wird beim Inkrafttreten des Vertrages keine Transaktion nachgewiesen. In beiden Fällen entsteht damit in diesem Zeitpunkt implizit ein Finanzderivat mit einem Anfangswert von Null. Folglich entspricht der Wert eines Swaps: 1. der Differenz zwischen den erwarteten Zukunftswerten der auszutauschenden Swapgegenstände und den Beträgen, die in der Swapvereinbarung für diese Gegenstände genannt sind; 2. dem jeweiligen Marktwert der zukünftigen sonstigen Zahlungen, die im Swapvertrag aufgeführt werden. Wertänderungen von Finanzderivaten im Zeitablauf werden im Umbewertungskonto ausgewiesen. Wenn der Swapgegenstand zu den Konditionen der Swapvereinbarung zurückgetauscht wird, kann dieser Wert bei Forderungen von deren Marktpreis abweichen. Die Differenz zwischen dem vereinbarungsgemäß zwischen den Vertragspartnern ausgetauschten Betrag und dem Marktwert der Forderung entspricht dem Verkaufswert der Forderung bzw. Verbindlichkeit am Fälligkeitsdatum und ist als Transaktion eines Finanzderivats auszuweisen. Sonstige Ströme aufgrund einer Swapvereinbarung sind dagegen in Höhe der tatsächlich ausgetauschten Beträge als Transaktion eines Finanzderivats zu verbuchen. Sämtliche Transaktionen mit Finanzderivaten entsprechen dem gesamten Umbewertungsgewinn bzw. -verlust während der Laufzeit der Swapvereinbarung. Das entspricht der Regelung für Optionen, die vor der Lieferung des Optionsgegenstandes gelten (siehe 5.139. a). Ein Swap oder ein Forward Rate Agreement wird bei einer institutionellen Einheit unter Finanzderivate auf der Aktivseite verbucht, wenn sein Nettowert positiv ist und sich somit durch per saldo positive Zahlungen erhöht (und umgekehrt). Ist der Nettowert des Swap negativ, wird er auf der Passivseite verbucht, wobei sich sein Nettowert durch per saldo negative Zahlungen erhöht (und umgekehrt)."