51999PC0746

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur 21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe) /* KOM/99/0746 endg. - COD 2000/0006 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur 21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG UND KONTEXT

Die Richtlinie 94/60/EG [1] des Europäischen Parlaments und des Rates zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG [2] (zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen) umfasst eine Liste von als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (k/e/f) der Kategorie 1 und 2 eingestuften Stoffen, die zu Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG hinzugefügt wird. Nach dieser Richtlinie sollten diese Stoffe und die sie enthaltenden Zubereitungen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Die Einstufung als k/e/f ist in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG [3] über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe definiert. Dieser Anhang wird im Wege der Anpassung an den technischen Fortschritt regelmässig aktualisiert.

[1] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1.

[2] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/60/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1).

[3] ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/69/EG der Kommission (ABl. L 381 vom 31.12.1994, S. 1).

Ferner hat die Kommission nach der Richtlinie 94/60/EG dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Neueinstufung von Stoffen als k/e/f (der Kategorie 1 und 2) aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG zusätzliche Vorschläge zur Aufnahme weiterer als k/e/f eingestufter Stoffe in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG vorzulegen. In der Richtlinie 97/56/EC [4] des Europäischen Parlaments und des Rates zur 16. Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG wird der Anhang über die k/e/f-Stoffe in Anhang I dieser Richtlinie aktualisiert und konsolidiert.

[4] ABl. L 333 vom 4.12.1997, S. 1.

In der Richtlinie 97/69/EG [5] der Kommission (23. Anpassung) wurde ein neuer Stoff als krebserzeugend der Kategorie 2 zu Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG hinzugefügt, und in der Richtlinie 98/73/EG [6] der Kommission (24. Anpassung) wurden ein neuer Stoff als krebserzeugend der Kategorie 2 und ein neuer Stoff als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 hinzugefügt. Es wird vorgeschlagen, diese Stoffe der Ergänzung der Nummern 29 und 31 hinzuzufügen.

[5] ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.

[6] ABl. L 305 vom 16.11.1998, S. 1.

2. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS UND ERWAEGUNGEN ZUR SUBSIDIARITÄT

Welche Ziele werden angesichts der Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt-

Innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben das Europäische Parlament und der Rat einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung beschlossen (Beschluß Nr. 646/96/EG [7]). Da die Verwendung von Chemikalien durch die Verbraucher nicht kontrolliert werden kann, lässt sich die Sicherheit nur durch ein Verbot der Verwendung von k/e/f-Stoffen und Zubereitungen durch die Verbraucher gewährleisten. Infolge der Annahme der Richtlinie 94/60/EG ist die Kommission verpflichtet, Richtlinien vorzuschlagen, die die Verwendung von neu als k/e/f/ der Klasse 1 und 2 eingestuften Stoffen durch die Verbraucher verbieten.

[7] ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.

Ziele des Vorschlags sind das Funktionieren des Binnenmarktes und der Schutz der Gesundheit der Verbraucher.

Ist die Gemeinschaft für die geplante Maßnahme ausschließlich oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zuständig-

Für Maßnahmen zur Sicherung des Binnenmarktes ist die Gemeinschaft allein zuständig. Diese Zuständigkeit beruht auf der Richtlinie 76/769/EWG.

Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft-

Die einzige Handlungsmöglichkeit ist ein Vorschlag für eine 21. Änderung der Richt linie 76/769/EWG, um eine harmonisierte Regelung für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen zu schaffen, die als k/e/f der Kategorie 1 und 2 eingestuft sind.

Ist eine einheitliche Regelung erforderlich oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen Zielen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist-

Mit der 21. Änderung wird eine einheitliche Regelung des Inverkehrbringens von Stoffen und Zubereitungen, die als k/e/f eingestuft sind, vorgeschlagen. Diese gewährleistet ferner für die Verbraucher ein hohes Schutz- und Sicherheitsniveau. Die vorgeschlagene 21. Änderung stellt den einzigen Weg zur Verwirklichung dieser Ziele dar. Die Festlegung von Zielvorgaben wäre ungenügend.

3. LEITGEDANKE DES VORSCHLAGS

Die vorgeschlagene 21. Änderung würde die Liste der k/e/f-Stoffe in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG durch die Hinzufügung der Stoffe erweitern, die anläßlich der 23. und 24. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt als k/e/f der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurden. Die Anwendung aller dieser Stoffe durch die Verbraucher ist somit verboten.

4. KOSTEN UND NUTZEN

4.1. Kosten

Nach den vorliegenden Kenntnissen wird keiner der drei Stoffe zur Verwendung durch die Verbraucher in Verkehr gebracht. Feuerfeste Keramikfasern könnten allerdings - mit geringer Wahrscheinlichkeit und in sehr seltenen Fällen - Verbrauchern für Hobbyzwecke zugänglich sein. Für Industrie und Handel dürfte die vorgeschlagene Richtlinie keinerlei Probleme aufwerfen.

4.2. Nutzen

Mit dem vorgeschlagenen Verbot wird sichergestellt, daß die krebserzeugenden Stoffe und Zubereitungen weder gegenwärtig noch in Zukunft zwecks Verwendung durch die Verbraucher zum Kauf angeboten werden. Der Nutzen des Vorschlags besteht in einem erhöhten Gesundheitsschutz für die Verbraucher.

5. VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Die 21. Änderung wäre zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher von Nutzen; dieser Nutzen könnte kostenlos erzielt werden.

6. ANHÖRUNGEN BEI DER AUSARBEITUNG DER 21. ÄNDERUNG

Auf mehreren Sitzungen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Industrie wurden Stellungnahmen zur Ausarbeitung dieses Vorschlags eingeholt. Die Industrie, die durch CEFIC (Europäischer Ausschuß der Verbände der chemischen Industrie) und CERAME-UNI vertreten war, hatte keine Einwände gegen den Vorschlag, soweit Artikel, die die betreffenden Stoffe enthalten, nicht betroffen sind.

7. ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM VERTRAG

Dieser Vorschlag soll den Verbrauchern ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten und entspricht somit Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag.

Der Vorschlag erfordert keine besonderen Bestimmungen im Sinne von Artikel 15 EG-Vertrag.

Er entspricht Artikel 5.

8. ANHÖRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

In Übereinstimmung mit Artikel 95 EG-Vertrag ist das Verfahren der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments anzuwenden. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ist einzuholen.

2000/0006 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur 21. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend - k/e/f - eingestufte Stoffe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [8],

[8] ABl. C

Nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

[9] ABl. C

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [10],

[10] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 14 EG-Vertrag ist ein Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Das Europäische Parlament und der Rat haben am 29. März 1996 den Beschluß Nr. 646/96/EG über einen Aktionsplan zur Krebsbekämpfung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996 - 2000) [11] verabschiedet.

[11] ABl. L 95 vom 16.4.1996, S. 9.

(3) Zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Verbrauchersicherheit sollten Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

(4) In der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [12] wird eine Liste in Form einer Ergänzung der Nummern 29, 30 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG [13] erstellt, die Stoffe enthält, welche als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sollten nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

[12] ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1.

[13] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/77/EG der Kommission (ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18).

(5) Gemäß der Richtlinie 94/60/EG muß die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung einer Anpassung an den technischen Fortschritt von Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG [14], der Stoffe enthält, die als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft werden, einen Vorschlag zur Erweiterung dieser Liste vorlegen.

[14] Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.5.99 (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57).

(6) Die Richtlinie 97/69/EG [15] der Kommission zur 23. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG, insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthält einen Stoff, der neu als krebserzeugend der Kategorie 2 eingestuft wurde. Die Richtlinie 98/73/EG [16] der Kommission zur 24. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG, insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthält einen Stoff, der neu als krebserzeugend der Kategorie 2 eingestuft wurde, und einen Stoff, der neu als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2 eingestuft wurde. Diese Stoffe sollten in die Ergänzung zu den Nummern 29 und 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG.

[15] ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19.

[16] ABl. L 305 vom 16.11.1998, S. 1.

(7) Den Gefahren und Vorzuegen der durch die Richtlinie 96/54/EG neu als krebserzeugend, erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuften Stoffe ist Rechnung getragen worden.

(8) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer, wie sie in der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [17] und den davon abgeleiteten Einzelrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit enthalten sind.

[17] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden den zur Ergänzung der Nummern 29 und 31 von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgelisteten Stoffen hinzugefügt.

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2001 [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 1. Juli 2002 [18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

2. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Nummer 29 - Krebserzeugende Stoffe: Kategorie 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nummer 31 - Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>