Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der arabischen Republik Ägypten über den Handel mit Textilwaren /* KOM/99/0714 endg. */
Vorschlag für einen BeschluSS des Rates ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN DER Europäischen Gemeinschaft UND DER ARABISCHEN REPUBLIK AEGYPTEN ÜBER DEN HANDEL MIT TEXTILWAREN (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Einklang mit den Verhandlungsdirektiven des Rates vom 9. Dezember 1999 hat die Kommission eine Vereinbarung mit der Arabischen Republik Ägypten über den Handel mit Textilwaren ausgehandelt. 2. Infolge dieser Verhandlungen paraphierte die Kommission am 9. Dezember 1999 eine Vereinbarung über den Handel mit Textilwaren mit der Arabischen Republik Ägypten. 3. Es empfiehlt sich, die Vereinbarung bis zu ihrem förmlichen Abschluß ab 1. Januar 2000 vorläufig anzuwenden. 4. Folglich wird vorgeschlagen, daß der Rat den beigefügten Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die vorläufige Anwendung dieser Vereinbarung genehmigt. 1999/0280 (ACC) Vorschlag für einen BeschluSS des Rates ÜBER DIE VORLÄUFIGE ANWENDUNG EINER VEREINBARUNG ZWISCHEN DER Europäischen Gemeinschaft UND DER ARABISCHEN REPUBLIK AEGYPTEN ÜBER DEN HANDEL MIT TEXTILWAREN DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine Vereinbarung über den Handel mit Textilwaren mit der Arabischen Republik Ägypten ausgehandelt. (2) Es empfiehlt sich, diese Vereinbarung bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden, soweit sie von der Arabischen Republik Ägypten ebenfalls vorläufig angewendet wird - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Vereinbarung über den Handel mit Textilwaren mit der Arabischen Republik Ägypten wird ab 1. Januar 2000 bis zum Abschluß der für ihren Abschluß erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet, sofern sie von der Arabischen Republik Ägypten ebenfalls vorläufig angewendet wird. [1] [1] Das Datum, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, Serie C, veröffentlicht. Der Wortlaut der paraphierten Vereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG VEREINBARUNG ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER ARABISCHEN REPUBLIK AEGYPTEN ÜBER DEN HANDEL MIT TEXTILWAREN VEREINBARUNG Die Europäische Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und die Arabische Republik Ägypten kamen am 9. Dezember 1999 überein, daß es notwendig ist, das bestehende System der administrativen Zusammenarbeit bei Textilwaren, das durch eine am 26. November 1993 in Genf paraphierte Vereinbarung festgelegt und durch einen am 13. Oktober 1995 sowie durch einen am 6. November 1997 paraphierten Briefwechsel geändert wurde, um zwei Jahre zu verlängern. Beide Vertragsparteien bekräftigen ihre Bereitschaft, annehmbare Lösungen für alle etwaigen Probleme zu suchen und so die Einführung von Maßnahmen zu vermeiden, die den Interessen beider Parteien schaden könnten. In diesem Geiste der Zusammenarbeit kommen die beiden Vertragsparteien überein, für den Handel mit Textilwaren zwischen der Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten folgende Bestimmungen festzulegen: 1. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, keine Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 34 des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten anzuwenden, solange die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren die dort festgesetzten Hoechstmengen nicht überschreiten. 2. Das in den Gesprächen vereinbarte und in Anhang II festgelegte System der administrativen Zusammenarbeit gilt für die Waren, die unter diese Vereinbarung fallen. 3. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Waren, die zur aktiven Veredelung oder zur Wiederausfuhr bestimmt sind, nicht auf die vereinbarten Hoechstmengen anzurechnen. 4. Die ägyptischen Behörden verpflichten sich, ihre Ausfuhren von in Anhang I aufgeführten Waren so zu gestalten, daß die dort festgelegten Hoechstmengen nicht überschritten werden. 5. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, daß plötzliche nachteilige Änderungen der traditionellen Handelsströme zu einer regionalen Konzentration von Direkteinfuhren in die Gemeinschaft führen. 6. Ägypten achtet darauf, daß bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit seit jeher verhältnismässig kleinen Anteilen an den Gemeinschaftshöchstmengen nicht die Möglichkeit zur Einfuhr von Waren genommen wird, die als Vorleistungen für ihre Verarbeitungsindustrie dienen. 7. Die ägyptischen Behörden können bei der Verwaltung der Ausfuhren die in Anhang III festgelegten Flexibilitätsbestimmungen in Anspruch nehmen. 8. Die Vertragsparteien arbeiten uneingeschränkt zusammen, um Umgehungen der Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzubeugen, zu untersuchen und geeignete rechtliche und/oder administrative Gegenmaßnahmen zu ergreifen. 9. Auf Antrag der Vertragsparteien können Konsultationen stattfinden, um spezifische Probleme im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu prüfen. Diese Konsultationen finden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Antragstellung statt. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001. Unterzeichnet in am Für die Arabische Republik Ägypten Für die Europäische Gemeinschaft ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT Für den Handel mit Textilwaren zwischen der Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten gilt folgendes System der administrativen Zusammenarbeit: 1. Die ägyptischen Behörden (Cotton Textile Consolidation Fund) stellen für jede Sendung der in Anhang I der Vereinbarung aufgeführten Waren eine Ausfuhrgenehmigung nach dem in Anhang IV beigefügten Muster aus. a) Für die Waren, die Hoechstmengen unterliegen und die in den freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden sollen, werden Ausfuhrgenehmigungen nur bis zur Erschöpfung der vereinbarten Gemeinschaftshöchstmengen ausgestellt. Auf jeder Genehmigung muß insbesondere bescheinigt werden, daß die betreffende Warenmenge auf die Hoechstmenge für die entsprechende Warenkategorie angerechnet wurde. Für die Waren, für die keine Hoechstmengen gelten, werden Ausfuhrgenehmigungen ohne Beschränkung erteilt, doch werden diese Mengen buchmässig erfasst. Werden Ausfuhrgenehmigungen zurückgenommen, so teilen die ägyptischen Behörden dies umgehend der Europäischen Kommission mit und übermitteln alle erforderlichen Angaben, damit die entsprechende Menge nicht auf die betreffende Hoechstmenge angerechnet wird. b) Das tatsächliche Versanddatum der Waren ist maßgeblich dafür, auf welches Jahr die Hoechstmengen anzurechnen sind. Als Nachweis hierfür gilt das Datum des Frachtbriefs oder Luftfrachtbriefs oder jedes anderen gleichwertigen Dokuments. 2. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags die Einfuhrdokumente oder Einfuhrgenehmigungen aus, sofern dem Antrag die unter Punkt 1 genannte Ausfuhrgenehmigung beigefügt ist. 3. Zur Erleichterung dieses Systems der Zusammenarbeit - tauschen die Vertragsparteien Statistiken über die jährlichen Ein- und Ausfuhren sowie über die in jedem Kalenderjahr ausgestellten Ein- und Ausfuhrgenehmigungen aus, - tauschen die Vertragsparteien zusätzlich vierteljährlich kumulative Statistiken aus. Diese Angaben werden der jeweils anderen Partei vor Ablauf des dritten Monats übermittelt, der auf das entsprechende Quartal folgt. 4. Die Klassifizierung des in Anhang I genannten Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder in abgekürzter Form "KN" genannt) einschließlich aller ihrer Änderungen. Tarifierungsentscheidungen oder Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die die entsprechenden Waren betreffen, haben keine Verringerung der vereinbarten Hoechstmengen zur Folge. ANHANG III FLEXIBILITÄTSBESTIMMUNGEN Es werden folgende Flexibilitätsbestimmungen vereinbart: 1. Die ägyptischen Behörden können die im Vorjahr nicht ausgeschöpften Mengen höchstens bis zu 10 % auf die für das laufende Jahr geltenden Hoechstmengen übertragen. 2. Die für das folgende Jahr vereinbarten Mengen können höchstens bis zu 10 % der für das laufende Jahr geltenden Hoechstmengen im Vorgriff genutzt werden. 3. Übertragungen zwischen Kategorie 1 und Kategorie 2 sind bis 7,5 % der Menge zulässig, die ursprünglich für die Kategorie festgelegt wurde, auf die die Übertragung vorgenommen wird. ANHANG IV Muster für Ausfuhrgenehmigungen nach Anhang II Punkt 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Show net weight (kg) and also quantity in the unit prescribed for category where other than net weight - Indiquer le poids net en kilogrammes ainsi que la quantité dans l'unité prévü pour la catégorie si cette unité n'est pas le poids net. (2) In the currency of the sale contract - Dans la monnaie du contrat de vente. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Hoechstmengen, für die sich die Gemeinschaft verpflichtet, keine Schutzmaßnahmen nach Artikel 34 des Kooperationsabkommens zu ergreifen, bestätigt die Arabische Republik Ägypten, alles zu tun, um sicherzustellen, daß die ägyptischen Ausfuhren der in Anhang I genannten Waren die mit der Gemeinschaft vereinbarten Hoechstmengen nach Maßgabe der in der Vereinbarung vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen nicht übersteigen. Die ägyptische Regierung nimmt darüber hinaus den Wunsch der Gemeinschaft zur Kenntnis, so bald wie möglich zu der normalen Handelsregelung zurückzukehren. Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß für den Zugang von Baumwollerzeugnissen mit Ursprung in Ägypten zum Markt der Gemeinschaft keine mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung gelten. Unterzeichnet in ........................................... am Für die Arabische Republik Ägypten Für die Europäische Gemeinschaft VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT Schließen die Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten ein Assoziationsabkommen, erhält die infolge dieser Verhandlungen am 9. Dezember 1999 geschlossene Vereinbarung über den Handel mit Textilwaren die Form, die in dem Abkommen und den ihm beigefügten Gemeinsamen Erklärungen vorgesehen ist. Unterzeichnet in am Für die Arabische Republik Ägypten Für die Europäische Gemeinschaft