51999PC0654

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung /* KOM/99/0654 endg. - COD 99/0259 */

Amtsblatt Nr. C 089 E vom 28/03/2000 S. 0070 - 0079


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

SACHVERHALT

Futtermittel können unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die möglicherweise die Gesundheit der Tiere oder, falls in tierischen Erzeugnissen enthalten, die menschliche Gesundheit gefährden. Das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und Erzeugnisse lässt sich nicht in allen Fällen ausschließen, zur Verhütung unerwünschter und schädlicher Auswirkungen ist es jedoch wichtig, daß ihre Gehalte eingeschränkt werden.

Mit der Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung [1] sind die zulässigen Hoechstgehalte an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln festgesetzt worden. Da diese Richtlinie mehrmals in wesentlichen Teilen geändert worden ist, ist sie aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit mit der Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung [2] zusammengelegt worden.

[1] ABl. L 38 vom 11.2.1974, S.31.

[2] ABl. L 115 vom 4.5.1999, S.32.

Mit der Richtlinie 1999/29/EG wurden die zulässigen Gehalte an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und in Futtermitteln festgesetzt. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Futtermittel, bei denen die Hoechstgehalte nicht eingehalten werden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die die vorgesehenen Hoechstgehalte überschritten, war es jedoch zulässig, sie unter Einhaltung der für Mischfuttermittel festgelegten Hoechstgehalte unter strikten Auflagen zu verwenden.

Ausserdem durften die Mitgliedstaaten bei Futtermitteln, die in einem Mitgliedstaat auf ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und verwendet wurden, von den Hoechstgehalten abweichen, wenn dies aus besonderen örtlichen Gründen erforderlich war und weder die tierische noch die menschliche Gesundheit Schaden erleiden konnte.

VORSCHLAG

Die letzte Dioxinkrise hat Schwachstellen im gemeinschaftlichen Futtermittelrecht aufgezeigt, die im Interesse der Sicherheit von Nahrungs- und Futtermitteln behoben werden müssen. Auf seiner Tagung im Juni 1999 hat der Agrarrat daher Schlußfolgerungen dahingehend angenommen, daß die Kommission die futtermittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft grundlegend überarbeiten muß. Die Kommission hat dem Agrarrat auf seiner Juli-Tagung ein Arbeitsprogramm mit entsprechenden Anpassungsvorschlägen vorgelegt. Dieses Arbeitsprogramm ist auch wiederholt dem Europäischen Parlament unterbreitet worden. Der vorliegende Vorschlag betrifft einen Punkt dieses Arbeitsprogramms.

Da die Richtlinie 1999/29/EG des Rates mehrmals in wesentlichen Teilen geändert worden ist, dient dieser Vorschlag ihrer Umschreibung aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit.

Anwendungsbereich

Da eine Kontaminierung von Zusatzstoffen durch unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse festgestellt worden ist, soll der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Zusatzstoffe erweitert werden. Deshalb sollte im Rahmen dieser Richtlinie die Möglichkeit vorgesehen werden, für unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse auf horizontaler Ebene geltende Hoechstwerte auch in Zusatzstoffen festzusetzen.

Aufhebung der Möglichkeit der Durchmischung und der Anwendung von Ausnahme regelungen

Zur Gewährleistung der Sicherheit bei den in der Tierernährung verwendeten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ist von besonderer Bedeutung, daß vorbeugende Maßnahmen getroffen und von den Wirtschaftsbeteiligten auf allen Stufen der Futterkette angewendet werden. Für unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Zusatzstoffen müssen, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird, möglichst niedrige, unter Berücksichtigung ihrer Anwendbarkeit noch vertretbare Hoechstwerte festgesetzt werden. Den Wirtschaftsbeteiligten sind Grenzwerte vorzugeben, die sie zur Anwendung vorbeugender Maßnahmen in der Produktionskette zwingen und sicherstellen, daß die Ausgangserzeugnisse und Futtermittel unter Einhaltung der festgesetzten Hoechstwerte hergestellt werden.

Es darf aus diesem Grund nicht mehr zulässig sein - auch nicht unter strikten Auflagen -, daß Ausgangserzeugnisse verwendet werden, die die in der Tierernährung vorgesehenen Hoechstwerte überschreiten. Es empfiehlt sich ausserdem, die Ausnahmeregelung aufzuheben, von der bei Vorliegen besonderer örtlicher Gründe Gebrauch gemacht werden durfte. Der vorliegende Vorschlag sieht die Aufhebung dieser beiden Ausnahmeregelungen vor.

Option der Festsetzung eines Aktionsgrenzwertes

In bestimmten Fällen müssen die Hoechstwerte für unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse überdies nach Maßgabe der heutigen Sachlage in vernünftigerweise erreichbarer Höhe festgesetzt werden. Auf jeden Fall aber darf nichts unversucht bleiben, um die Gehalte an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in der Futter- und Lebensmittelkette weiter zu verringern. Mit dieser Richtlinie soll deshalb die Möglichkeit geschaffen werden, Aktionsgrenzwerte vorzuschreiben, die erheblich unter den geltenden Hoechstwerten liegen. Zu diesem Zweck ist von den zuständigen Behörden ein Untersuchungsverfahren vorzusehen für den Fall, daß einer dieser Aktionsgrenzwerte überschritten wird, um die Quelle der Kontaminierung feststellen und Maßnahmen zu ihrer Einschränkung oder Beseitigung treffen zu können. Ein solches Vorgehen ermöglicht den schrittweisen Abbau der Gehalte an bestimmten unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in der Futter- und Lebensmittelkette.

Regelungsverfahren

Das Regelungsverfahren wurde geändert in Übereinstimmung mit dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [3].

[3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S 23.

1999/0259 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [7],

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung [8] sollte in zahlreichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

[8] ABl. L 115 vom 4. 5. 1999, S. 32.

(2) Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab.

(3) Eine die Tierernährung betreffende Regelung ist ein wesentlicher Faktor zur Steigerung der Produktivität in der Landwirtschaft.

(4) Es wurde festgestellt, daß Zusatzstoffe durch unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse verunreinigt sein können. Daher sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Zusatzstoffe ausgedehnt werden.

(5) Die zur Herstellung von Futtermitteln verwendeten Ausgangserzeugnisse, die Futtermittel selbst und ihre Zusatzstoffe erhalten oft unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse, die der Gesundheit der Tiere oder - wegen ihres Vorhandenseins in tierischen Erzeugnissen - der menschlichen Gesundheit abträglich sein können.

(6) Das Vorkommen dieser Stoffe und Erzeugnisse lässt sich nicht völlig ausschließen, und es ist zumindest geboten, ihren Gehalt in den Ausgangserzeugnissen der Futtermittel und ihren Zusatzstoffen so herabzusetzen, daß keine unerwünschten und schädlichen Folgen eintreten. Dieser Gehalt sollte jedoch nicht unterhalb der Nachweisgrenze der gemeinschaftlich zu bestimmenden Analyseverfahren festgesetzt werden.

(7) Unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse dürfen in den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Zusatzstoffen nur unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen enthalten sein; ausserdem dürfen sie zur Ernährung der Tiere nicht auf andere Weise verabreicht werden. Diese Richtlinie muß daher unbeschadet anderer Futtermittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der für Mischfuttermittel geltenden Bestimmungen, gelten.

(8) Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen für Futtermittel-Ausgangs erzeugnisse, Futtermittel und Zusatzstoffe ab deren Einfuhr in die Gemeinschaft gelten. Es ist daher klarzustellen, daß die für den Gehalt an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen festgesetzten Hoechstwerte im allgemeinen mit dem Inverkehrbringen der Futtermittel-Ausgangserzeug nisse, Futtermittel und Zusatzstoffe unter Einbeziehung aller Vermarktungsstufen und im besonderen ab ihrer Einfuhr anwendbar sind.

(9) Die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel und Zusatzstoffe müssen grundsätzlich von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein. Die Verwendung und das Inverkehrbringen von Futtermittel-Ausgangserzeug nissen, Futtermitteln und Zusatzstoffen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen so hoch ist, daß er die in Anhang I dieser Richtlinie vorgesehenen Hoechstwerte überschreitet, muß deshalb untersagt werden.

(10) Um den Gehalt an bestimmten unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in den Ergänzungsfuttermitteln zu begrenzen, sollten geeignete Hoechstgehalte festgesetzt werden.

(11) In einigen Fällen wird ein Hoechstwert unter Berücksichtigung der derzeitigen Grundbelastung festgesetzt; es sollten jedoch die Bemühungen fortgesetzt werden, die Anwesenheit bestimmter unerwünschter Stoffe und Erzeugnisse in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Zusatzstoffen so weit wie möglich zu begrenzen, damit sie in der Nahrungskette weniger präsent sind. Daher ist in dieser Richtlinie die Möglichkeit vorzusehen, einen Aktionsgrenzwert festzusetzen, der deutlich unter dem festgesetzten Hoechstwert liegt. Bei Überschreitung dieses Aktionsgrenzwerts müssen Untersuchungen vorgenommen werden, um die Kontaminationsursachen zu ermitteln, und Maßnahmen zu ihrer Verringerung oder Beseitigung getroffen werden.

(12) Den Mitgliedstaaten muß die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit die festgesetzten Hoechstgehalte vorläufig herabzusetzen, für andere Stoffe oder Erzeugnisse einen Hoechstgehalt festzusetzen oder das Vorhandensein solcher Stoffe oder Erzeugnisse in Futtermitteln zu untersagen. Damit ein Mitgliedstaat keinen unsachgerechten Gebrauch von dieser Möglichkeit macht, ist es geboten, in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren aufgrund von Beweis material etwaige Änderungen des Anhangs I zu beschließen.

(13) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel und Zusatzstoffe, die die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfuellen, dürfen hinsichtlich des Gehalts an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen nur den in dieser Richtlinie festgelegten Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

(14) Damit im Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Zusatzstoffen die hinsichtlich der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse geltenden Bedingungen erfuellt werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

(15) Im Rahmen des durch diese Richtlinie auf der Ebene der amtlichen Kontrollstellen geschaffenen Informationssystems sollten die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten auch über Fälle unterrichtet werden, in denen die Bestimmungen der Richtlinie nicht eingehalten werden. Die Mitglied staaten sind in solchen Fällen gehalten, die Maßnahmen zu treffen, durch die eine Verwendung dieser unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung ausgeschlossen werden kann. Gegebenenfalls sind die Mitgliedstaaten gehalten, sich zu vergewissern, daß die betreffende Partie von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Zusatzstoffen vernichtet wird, wenn deren Eigentümer dies beschlossen hat.

(16) Zur Anpassung der technischen Bestimmungen des Anhangs I an die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ist es unerläßlich, daß ein geeignetes Gemeinschaftsverfahren eingeführt wird.

(17) Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, sollte ein Verfahren eingeführt werden, bei dem im Rahmen des durch den Beschluß 70/372/EWG [9] eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet.

[9] Abl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.

(18) Da die für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [10] sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden.

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(19) Die vorliegende Richtlinie darf den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten betreffend die Fristen gemäß Anhang III Teil B zur Umsetzung der Richtlinie 1999/29/EG keinen Abbruch tun -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

1. Diese Richtlinie betrifft die unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung.

2. Diese Richtlinie lässt die Vorschriften über folgendes unberührt:

(a) Zusatzstoffe in der Tierernährung,

(b) Inverkehrbringen von Futtermitteln,

(c) Festsetzung von Hoechstgehalten für Rückstände von Schädlings bekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur Tierernährung bestimmt sind, sofern diese Rückstände nicht von Anhang I Abschnitt B erfasst werden,

(d) Mikroorganismen in Futtermitteln,

(e) bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung,

(f) Futtermittel für besondere Ernährungszwecke.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

(a) "Futtermittel": pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

(b) "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": unterschiedliche pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;

(c) "Alleinfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein für die tägliche Ration ausreichen;

(d) "Ergänzungsfuttermittel": Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln für die tägliche Ration ausreichen;

(e) "Mischfuttermittel": Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

(f) "tägliche Ration": Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung durchschnittlich täglich benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 %;

(g) "Tiere": Tiere, die Arten angehören, welche üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

(h) "Heimtiere": Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die zur Pelzgewinnung dienen;

(i) "Zusatzstoffe": Zusatzstoffe gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung [11].

[11] ABl. L 270 vom 14.12.1970, S 1.

Artikel 3

1. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel und Zusatzstoffe dürfen in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sind.

2. Insbesondere dürfen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel und Zusatzstoffe, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen zu hoch ist, um die in Anhang I für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel und Zusatzstoffe festgelegten Hoechstwerte einzuhalten, nicht als von einwandfreier und handelsüblicher Qualität angesehen werden.

Artikel 4

1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I aufgeführten Stoffe und Erzeugnisse nur unter den in demselben Anhang festgelegten Voraussetzungen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Zusatzstoffen zulässig sind.

2. Um das Auftreten bestimmter unvermeidlicher Stoffe und Erzeugnisse in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Zusatzstoffe so weit wie möglich zu begrenzen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Untersuchungen vorgenommen werden, um die Kontaminationsursachen zu ermitteln, sie zu verringern oder zu beseitigen. Diese Untersuchungen erfolgen nicht nur, wenn die bestimmten Hoechstgehalte überschritten werden, sondern auch wenn bei bestimmten unvermeidlichen Stoffen und Erzeugnissen hohe Werte nachgewiesen werden. Gegebenenfalls werden zu diesem Zweck in Anhang I besondere Aktionsgrenzwerte festgesetzt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß eine Partie Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel oder Zusatzstoffe mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff oder Erzeugnis, der den in Spalte 3 in Anhang I festgesetzten Hoechstgehalt überschreitet, nicht mit einer anderen Partie Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel oder Zusatzstoffe gemischt werden darf.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Ergänzungsfuttermittel, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an den in Anhang I genannten Stoffen und Erzeugnissen aufweisen dürfen als die, die für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.

Artikel 7

1. Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen, die sich seit der Annahme der entsprechenden Bestimmungen ergeben haben, oder einer neuen Bewertung der bestehenden Sachlage fest, daß ein in Anhang I festgesetzter Hoechstgehalt oder ein in diesem Anhang nicht aufgeführter Stoff bzw. nicht aufgeführtes Erzeugnis eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, so kann er diesen Gehalt vorläufig senken, einen Hoechstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses Stoffes oder Erzeugnisses in Futtermitteln oder in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen untersagen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

2. Nach dem Verfahren des Artikels 12 wird sofort entschieden, ob Anhang I zu ändern ist.

Solange der Rat oder die Kommission keine Entscheidung getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 8

Nach dem Verfahren des Artikels 11 und unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse

(a) werden die an Anhang I vorzunehmenden Änderungen erlassen;

(b) wird regelmässig eine kodifizierte Fassung des Anhangs I erstellt, in die die gemäß Buchstabe a) jeweils vorgenommenen Änderungen aufgenommen werden;

(c) können die Kriterien für die Zulassung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die bestimmten Dekontaminierungsverfahren unterworfen wurden, festgelegt werden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel und Zusatzstoffe, die dieser Richtlinie entsprechen, in bezug auf das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen keinen anderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

Artikel 10

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, Futtermitteln und Zusatzstoffen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

2. Die Mitgliedstaaten teilen sich gegenseitig und der Kommission die von ihnen zur Durchführung dieser Kontrolle bezeichneten Stellen mit.

3. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ein Wirtschaftsbeteiligter (Einführer, Hersteller usw.) oder eine Person, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten eine Partie Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel oder Zusatzstoffe besitzt oder besessen hat oder unmittelbaren Kontakt damit hatte und über Informationen verfügt, wonach

- eine Partie Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aufgrund einer Kontaminierung durch in Anhang I aufgeführte unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse für die Verwendung in der Tierernährung gänzlich ungeeignet ist, die Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 deshalb nicht erfuellt und folglich eine schwerwiegende Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit darstellt oder wegen einer Kontaminierung durch unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse, die in Anhang I nicht aufgeführt sind, möglicherweise eine schwerwiegende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellt,

- eine Partie Futtermittel aufgrund einer Kontaminierung durch in Anhang I aufgeführte unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse für die Verwendung in der Tierernährung gänzlich ungeeignet ist, die Bestimmungen des Anhangs I deshalb nicht erfuellt und folglich eine schwerwiegende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellt oder wegen einer Kontaminierung durch unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse, die in Anhang I nicht aufgeführt sind, möglicherweise eine schwerwiegende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellt,

- eine Partie Zusatzstoffe aufgrund einer Kontaminierung durch in Anhang I aufgeführte unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse für die Verwendung in der Tierernährung gänzlich ungeeignet ist, die Bestimmungen des Anhangs I deshalb nicht erfuellt und folglich eine schwerwiegende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellt oder wegen einer Kontaminierung durch unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse, die in Anhang I nicht aufgeführt sind, möglicherweise eine schwerwiegende Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellt,

unverzueglich die amtlichen Kontrollstellen unterrichtet, selbst wenn die Vernichtung der Partie beabsichtigt ist.

Nach Überprüfung der eingegangenen Informationen tragen die Mitgliedstaaten im Fall einer kontaminierten Partie dafür Sorge, daß die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß sie nicht in der Tierernährung verwendet wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die endgültige Bestimmung der kontaminierten Partie einschließlich ihrer etwaigen Vernichtung keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche oder tierische Gesundheit oder auf die Umwelt hat.

4. Wird eine Partie Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel oder Zusatzstoffe möglicherweise nach einem Mitgliedstaat versandt, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat wegen eines zu hohen Gehalts an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen als mit dieser Richtlinie nicht vereinbar befunden wurde, so teilt dieser Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich alle diese Partie betreffenden zweckdienlichen Angaben mit.

Artikel 11

1. Die Kommission wird von dem durch Beschluß des Rates 70/372/EWG vom 20. Juli 1970 [12] eingesetzten Ständigen Futtermittelausschuß unterstützt.

[12] ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und von dessen Artikel 8 anzuwenden.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monaten festgesetzt.

Artikel 12

1. Die Kommission wird von dem durch Beschluß des Rates 70/372/EWG Ständigen Futtermittelausschuß unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und von dessen Artikel 8 anzuwenden.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf 15 Tagen festgesetzt.

Artikel 13

1. Die Mitgliedstaaten wenden bei für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Futtermitteln zumindest die Bestimmungen dieser Richtlinie an.

2. Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Wiederausfuhr von Futtermittelpartien, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, in das Ausfuhrdrittland zuzulassen.

Artikel 14

1. Die Richtlinie 1999/29/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen von Anhang III Teil B für die in Anhang III Teil A der vorgenannten Richtlinie aufgeführten Richtlinien aufgehoben.

2. Alle Bezugnahmen auf die Richtlinie 1999/29/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2000 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission darüber unverzueglich in Kenntnis.

Die erlassenen Vorschriften gelten ab 1. Juli 2000.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit.

Artikel 16

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Für das Europäische Parlament Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1 Die Mitgliedstaaten können auch einen Fluorhöchstgehalt von 1,25% des Phosporgehalt vorschreiben.

2 Gehalt an Fluor je 1% Phosphor.

3 Die Mitgliedstaaten können auch einen Cadmiumhöchstgehalt von 0,5 mg je 1% Phosphor vorschreiben.

4 Die Mitgliedstaaten können auch einen Cadmiumhöchstgehalt von 0,75 mg je 1% Phosphor vorschreiben.

5 Die Berechnung der oberen Gehalte geht von der Annahme aus, daß alle Werte der verschiedenen Congenere, die unter der Nachweisgrenze liegen, den Nachweisgrenzen entsprechen.

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 1999/29 // Diese Richtlinie

Artikel 1 // Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a) // Artikel 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Buchstabe b) // Artikel 2 Buchstabe b)

Artikel 2 Buchstabe c) // Artikel 2 Buchstabe c)

Artikel 2 Buchstabe d) // Artikel 2 Buchstabe d)

Artikel 2 Buchstabe e) // Artikel 2 Buchstabe e)

Artikel 2 Buchstabe f) // Artikel 2 Buchstabe f)

Artikel 2 Buchstabe g) // Artikel 2 Buchstabe g)

Artikel 2 Buchstabe h) // Artikel 2 Buchstabe h)

--- // Artikel 2 Buchstabe i)

Artikel 3 // Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1 // Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 // ---

---- // Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 // ---

Artikel 6 // ---

Artikel 7 // Artikel 5

Artikel 8 // Artikel 6

Artikel 9 // Artikel 7

Artikel 10 // Artikel 8

Artikel 11 // Artikel 9

Artikel 12 // Artikel 10

Artikel 13 // Artikel 11

Artikel 14 // Artikel 12

Artikel 15 // Artikel 13

Artikel 16 // ---

--- // Artikel 14

--- // Artikel 15

Artikel 17 // Artikel 16

Artikel 18 // Artikel 17

Anhang I // Anhang I

Anhang II // ---

Anhang III // ---

Anhang IV // Anhang II