Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinschaftliche Grundlage für die Kooperation auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung /* KOM/99/0641 endg. - COD 98/0350 */
Amtsblatt Nr. C 177 E vom 27/06/2000 S. 0031 - 0041
Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER EINE GEMEINSCHAFTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE KOOPERATION AUF DEM GEBIET DER UNFALLBEDINGTEN MEERESVERSCHMUTZUNG (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Seit 1978 sind auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung zahlreiche Maßnahmen auf der Grundlage einer Entschließung des Rates vom 26. Juni 1978 zur Erstellung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft getroffen worden. Hierzu zählen insbesondere gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen, der Austausch von Sachverständigen, Übungen, Pilotprojekte, eine Task-Force aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und die Errichtung des gemeinschaftlichen Informationssystems. Ziel der gemeinschaftsweiten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ist es, die nationalen, regionalen und lokalen Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen und optimale Voraussetzungen für eine effiziente Zusammenarbeit zu schaffen. Am 16. Dezember 1998 hat die Kommission den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über eine gemeinschaftliche Grundlage für die Kooperation auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung (KOM(98)769 -1998/0350/COD) vorgelegt. Ziel des Vorschlags ist es, die verschiedenen während der letzten zwanzig Jahre auf diesem Gebiet durchgeführten Maßnahmen in einer einzigen soliden Rechtsgrundlage zusammenzuführen und zu konsolidieren und diese Maßnahmen auf Leckagen auszudehnen. Der Vorschlag umfasst ein fortlaufendes Aktionsprogramm der Gemeinschaft, das am 1. Januar 2000 anlaufen soll. 2. Der Ausschuß der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben. 3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß nahm am 29. April 1999 dazu Stellung. Er unterstützt den Kommissionsvorschlag weitgehend. 4. Am 16. September 1999 hat das Europäische Parlament in erster Lesung insgesamt 29 Änderungen vorgeschlagen. Die Kommission hat zwölf Änderungen (2, 4, 14, 16, 19, 20, 21, 25, 26, 27, 28 und 29) vollständig, drei Änderungen (5, 15 und 24) teilweise und fünf Änderungen (3, 6, 8, 9, 13) sowie einen Teil von Änderung 15 im Grundsatz (mit geändertem Wortlaut) angenommen. Durch diese Änderungen erfährt der Wortlaut des Vorschlags eine Verbesserung und gewinnt an Klarheit. Viele der Änderungen unterstreichen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Kampf gegen Leckagen (2, 3, 13, 24, 26, 27 und 29). Andere bringen wichtige Fragen wie ausströmende Stoffe aus versenkter Munition (4, 5, 14, 16 und 24) ein oder fordern eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit (20 und 24) oder anderer einschlägiger Stellen (19, 21 und 25). Die Änderungen 6, 8, 9 und 13 weisen auf die Notwendigkeit hin, internationalen Übereinkommen zum Schutz bestimmter regionaler Meere hinreichend Rechnung zu tragen. Es wird vorgeschlagen, sie in einer einzigen Erwägung zusammenzufassen, die alle einschlägigen Übereinkommen und Vereinbarungen abdeckt. Die übrigen neun Änderungen (1, 7, 10, 11, 12, 17, 18, 22 und 23) bereiten aus den nachstehenden Gründen Schwierigkeiten: Änderung 1 und teilweise die Änderungen 5, 15 und 24 sehen vor, daß die Verschmutzung durch radioaktive Stoffe eigens erwähnt wird. Radioaktive Stoffe sind jedoch implizit im Vorschlag bereits abgedeckt. Ausserdem sind die bestehenden internationalen Übereinkommen zum Schutz von Mittelmeer, Ostsee und Nordsee, deren Vertragspartei die Gemeinschaft ist, alle so ausgelegt, daß keine bestimmten Stoffe genannt werden. Ferner sind radioaktive Stoffe ausdrücklich im IMDG-Code "Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen" erfasst, auf den in Änderung 5 hingewiesen wird. Angesichts der vorstehenden Ausführungen würde die besondere Erwähnung radioaktiver Stoffe keinen zusätzlichen Nutzen bringen. Änderung 7 enthält eine Bezugnahme auf das im Juni 1998 durch die Vereinten Nationen unterzeichnete Protokoll über persistente organische Schadstoffe (POP-Protokoll), das sich auch auf hormonähnliche Stoffe bezieht. Angesichts des Anwendungsbereichs dieses Protokolls, in dem es um chronische Luftbelastungen geht, ist eine solche Bezugnahme irrelevant. Die Änderungen 10, 11, 12, 17, 18 und der erste Teil der Änderung 22 zielen auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit mit Ländern ab, die an den PHARE-, TACIS- und MEDA-Programmen teilneh men. Angesichts der sich grundsätzlich unterscheidenden Entscheidungsverfahren, die bei der Durchführung dieser Initiativen (PHARE, TACIS und MEDA) einerseits und den vorgeschlagenen gemeinschaftlichen Kooperationsgrundlagen andererseits zur Anwendung kommen, würde eine solche Ausweitung zu viele Schwierigkeiten verwaltungstechnischer Art heraufbeschwören. Ziel des Aktionsprogramms ist die Festigung und Verbesserung der Kooperation auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung innerhalb der Union. Die vorgeschlagenen Änderungen würden erhebliche Auswirkungen auf die zur Durchführung derartiger Maßnahmen notwendigen Humanressourcen haben. Ausserdem gewährleisten die bestehenden internationalen Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres bzw. der Ostsee bereits ein gewisses Maß an Koordinierung zwischen den betroffenen Ländern. Mit dem letzten Teil von Änderung 22 wird vorgeschlagen, daß der im Rahmen der vorgeschlagenen Entscheidung eingesetzte Ausschuß in öffentlicher Sitzung tagt und seine Tagesordnungen und andere ihn betreffende Informationen veröffentlicht. Dieser Vorschlag bringt insofern Schwierigkeiten mit sich, als er im Widerspruch zu dem kürzlich ergangenen Komitologiebeschluß steht (Beschluß des Rates 99/468/EG). Änderung 23 greift der Entscheidung vor, die auf der Grundlage des im selben Artikel (Artikel 5) vorgesehenen Bewertungsberichts getroffen werden soll, und schränkt das Initiativrecht der Kommission ein. 1998/0350 (COD) Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER EINE GEMEINSCHAFTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE KOOPERATION AUF DEM GEBIET DER UNFALLBEDINGTEN MEERESVERSCHMUTZUNG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4], [4] gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag, (1) Durch die gemeinschaftlichen Aktionen auf diesem Gebiet konnte seit 1978 schrittweise eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms aufgebaut werden. Die seit 1978 verabschiedeten Entschließungen und Entscheidungen [5] bilden die Grundlage für diese Zusammenarbeit. [5] ABl. C 162 vom 8.7.1978, S. 1; ABl. L 355 vom 10.12.1981, S. 52; ABl. L 77 vom 22.3.1986, S. 33; ABl. L 158 vom 25.6.1988, S. 32. (2) Ziel des Informationssystems der Gemeinschaft war es, den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Daten zur Verfügung zu stellen, die sie zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Ölleckagen und grosse Mengen anderer gefährlicher Stoffe benötigen. Das Informationssystem wird durch den Einsatz moderner Datenverarbeitungssysteme vereinfacht. Ein zuegiger und effizienter Informationsaustausch bedarf einer geeigneten sprachlichen Regelung. (3) Die Task Force der Gemeinschaft sowie andere Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft haben dafür gesorgt, daß die zuständigen Dienste bei Umweltkatastrophen auf See praktische Hilfe erhielten; ferner haben sie die Zusammenarbeit gestärkt und die Einsatzfähigkeit erhöht. (4) In dem von der Kommission vorgelegten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen für eine dauerhafte Entwicklung [6] ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft besonders dem Bereich Umweltkatastrophen grösseres Gewicht beimisst, wozu auch die unfallbedingte Meeresverschmutzung und Leckagen zählen. [6] ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5. (5) Der Richtlinienvorschlag über Hafenent sor gungs einrichtungen für betriebliche Abfälle und Laderückstände von Schiffen wird nach seiner Annahme im Zusammenhang mit Leckagen von herausragender Bedeutung sein. (6) Die gemeinschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten Meeresverschmutzung trägt durch Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags bei, indem die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird und gemäß Artikel 130r 174 EG-Vertrag Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit ergriffen werden. (7) Es ist angezeigt zu definieren, daß "unfall bedingte Meeresverschmutzung", ohne darauf beschränkt zu sein, alle Ein leitungen gefährlicher Stoffe in die Meeres um welt umfasst, sei es im zivilen oder militärischen Be reich, unmittelbar auf See oder ins Meer oder von der Küste aus, aus Flußmündungen oder über Ausströmen aus zuvor ins Meer ver senktem Material. (8) Es ist angezeigt zu definieren, daß "gefähr liche Stoffe", ohne darauf beschränkt zu sein, jegliches Material umfassen, das vom Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) abgedeckt wird, sowie aus strömende Stoffe aus versenkter Munition. (9) Den einschlägigen Übereinkommen und Vereinbarungen zum Schutz der europäischen Meere sollte besondere Aufmerk samkeit geschenkt werden. (10) Durch die Schaffung gemeinschaftlicher Kooperationsgrundlagen, die auch Begleitmaßnahmen vorsehen, wird die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung weiter ausgebaut und damit noch effizienter. In diese Kooperationsgrundlagen sollten in erster Linie die Erfahrungen einfließen, die bereits seit 1978 auf diesem Gebiet gewonnen wurden. (11) Diese gemeinschaftlichen Kooperationsgrundlagen dienen der Transparenz sowie der Konsolidierung und Stärkung der Maßnahmen, mit denen die Ziele des EG-Vertrags auch in Zukunft erreicht werden sollen. (12) Maßnahmen, die der Informationsweitergabe dienen und mit denen die in den Mitgliedstaaten für unfallbedingte Meeresverschmutzung zuständigen Stellen besser vorbereitet werden, sind wichtig, erhöhen die Einsatzfähigkeit und tragen zur Gefahrenminderung bei. (13) Ebenso wichtig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen die Techniken und Verfahren für Interventionen während und nach Notfällen verbessert werden können. (14) Die technische Unterstützung von Mitgliedstaaten in Notfällen und die Förderung des Erfahrungsaustausches über derartige Situationen zwischen den Mitgliedstaaten haben sich als besonders nützlich erwiesen. (15) Ein beratender Ausschuß für unfallbedingte Meeresverschmutzung wird die Kommission bei der Schaffung der Kooperationsgrundlagen unterstützen. Die Kommission kann den Ausschuß ferner mit weiteren Fragen der unfallbedingten Meeresverschmutzung befassen. (16) Mit dieser Entscheidung werden insbesondere das mit der Entschließung des Rates vom 26. Juni 1978 verabschiedete Aktionsprogramm und das mit der Ratsentscheidung vom 6. März 1986 eingeführte Informationssystem der Gemeinschaft übernommen. Letztere Entscheidung des Rates sollte deshalb mit Inkrafttreten dieser Entscheidung aufgehoben werden. HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 werden gemeinschaftliche Grundlagen für die Kooperation auf dem Gebiet der unfallbedingten Meeresverschmutzung (im folgenden "Kooperationsgrundlagen" genannt) geschaffen. 2. Die Kooperationsgrundlagen sollen die nationalen, regionalen und lokalen Bemühungen der Mitgliedstaaten zum Schutz der Meeresumwelt, der menschlichen Gesundheit und der Küsten vor unfallbedingten Meeresverschmutzungen und Ölleckagen, ein schließ lich der ausströmenden Stoffe aus ver senkter Munition, unterstützen und ergänzen. "Unfallbedingte Meeresverschmutzung" sollte so definiert sein, daß sie, ohne darauf beschränkt zu sein, alle Ein leitungen schädlicher Stoffe in die Meeres umwelt um fasst, sei es im zivilen oder militärischen Bereich, unmittelbar auf See oder ins Meer oder von der Küste aus, aus Flußmündungen oder über Ausströmen aus zuvor ins Meer versenktem Material. 3. Ziel der Kooperationsgrundlagen ist es, das Präventions- und Interventionspotential der Mitgliedstaaten bei eingetretenen oder drohenden Meeresverschmutzungen durch Ölleckagen oder sonstige gefährliche Stoffe zu erhöhen. Mit den Kooperationsgrundlagen sollen darüber hinaus die Voraussetzungen für eine wirksame gegenseitige Hilfeleistung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet geschaffen und gefördert werden. Darüber hinaus sollten die Kooperationsgrundlagen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick darauf fördern, daß Schadensersatzansprüche gemäß dem Verursacherprinzip geltend gemacht werden können. 4. Als eine Komponente der Kooperationsgrundlagen wird das Informationssystem der Gemeinschaft so ausgebaut, daß Daten über das Interventionspotential bei unfallbedingten Meeresverschmutzungen, wie z. B. Ölleckagen, und über Zonen mit versenkter Munition, ausgetauscht werden können. Das System umfasst zumindest die in Anhang I aufgeführten Bestandteile. Artikel 2 1. Die Kommission ergreift die im Rahmen dieser Kooperationsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen. 2. Ein fortlaufender Plan über die im Rahmen der Kooperationsgrundlagen durchzuführenden Maßnahmen wird - unter anderem anhand der Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln - nach dem Verfahren des Artikels 4 für drei Jahre festgelegt und jährlich überprüft. Bei Bedarf kann die Kommission zusätzliche, nicht im Rahmen der Kooperationsgrundlagen vorgesehene Maßnahmen ergreifen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind anhand der festgelegten Prioritäten und der verfügbaren finanziellen Mittel zu bewerten. 3. Die für die Kooperationsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen und die Regelungen für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft sind in Anhang II enthalten. Artikel 3 1. Der fortlaufende Plan über die im Rahmen der Kooperationsgrundlagen durchzuführenden Maßnahmen enthält die Einzelmaßnahmen, die zu treffen sind. 2. Die Einzelmaßnahmen werden vorrangig anhand folgender Kriterien ausgewählt: (a) Beitrag zur Informationsweitergabe und zur besseren Vorbereitung der in den Mitgliedstaaten für unfallbedingte Meeresverschmutzung und Leckagen zuständigen Stellen, um die Einsatzfähigkeit zu erhöhen und Gefahren vorzubeugen, (b) Beitrag zur Verbesserung der Techniken und Verfahren für Einsätze während und nach Katastrophenereignissen, u.a. Informa tions aus tausch zwischen den Hafen behör den, (c) Beitrag zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfallsituationen, indem vor allem die der Task Force der Gemeinschaft angehörenden Sachverständigen mobilisiert und einschlägige Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. (ca) Beitrag zur besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit, um Gefahren zu ver deut lichen, und zur Verbreitung von Infor ma tio nen über Unfälle, (cb) Beitrag zur Stärkung der Integration von Gefahr und Gefahrenreaktion mit anderen örtlichen Stellen, einschließlich der für den Schutz der natürlichen Lebensräume zustän digen Stellen. 3. Jede Einzelmaßnahme wird in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Stellen in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Artikel 4 1. Bei der Durchführung der für die Kooperationsgrundlagen vorgesehenen Maßnahmen wird die Kommission von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - bei Bedarf per Abstimmung - innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird im Sitzungsbericht festgehalten; jeder Mitgliedstaat kann ausserdem darauf bestehen, daß seine Position in den Sitzungsbericht aufgenommen wird. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses so weit wie möglich Rechnung und unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seiner Stellungnahme gefolgt ist. 2. Die Kommission kann den beratenden Ausschuß ferner mit weiteren Fragen der unfallbedingten Meeresverschmutzung befassen. Artikel 5 Die Kommission überprüft nach der Hälfte und vor Ablauf des für die Schaffung der Kooperationsgrundlagen vorgesehenen Zeitraums deren Umsetzung und legt dem Rat und dem Europäischen Parlament zum 30. September 2002 bzw. zum 31. März 2004 einen Bericht vor. Artikel 6 Die Entscheidung des Rates vom 6. März 1986 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems zur Überwachung und Verringerung der Meeresverschmutzung durch Öl und andere gefährliche Stoffe, in ihrer letzten Fassung, wird mit Inkrafttreten dieser Entscheidung aufgehoben. Artikel 7 Diese Entscheidung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG I Bestandteile des gemeinschaftlichen Informationssystems Das gemeinschaftliche Informationssystem stützt sich auf moderne Datenverarbeitungssysteme. Über eine Internetseite wird die Gemeinschaft allgemeine Hintergrundinformationen zur Verfügung stellen, während die Informationen über die einzelstaatlichen Interventionsmittel jeweils auf nationalen Internetseiten abrufbar sind. Zusätzlich wird eine gedruckte Fassung des Informationssystems in Form einer Loseblattsammlung beibehalten, die Informationen über die Notfallmaßnahmen in jedem Mitgliedstaat enthält. 1. Jeder Mitgliedstaat muß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung folgende Maßnahmen ergreifen: a) Ernennung einer oder mehrerer Stellen, die für die Verwaltung des nationalen Teils des Informationssystems zuständig ist/sind sowie entsprechende Unterrichtung der Kommission, b) Einrichtung einer Internetseite, die mit dem gemeinschaftlichen System über die allgemeine Zugangsseite verknüpft ist. 2. Die Kommission wird eine Internetseite für den allgemeinen Zugang zu diesem System und eine eigene Seite für die Gemeinschaft einrichten. 3. Jeder Mitgliedstaat muß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Entscheidung in seine nationale Internetseite folgende Mindestangaben einspeisen: a) einen Überblick über die nationalen Strukturen und die Verbindungen zwischen den für die unfallbedingte Meeresverschmutzung und die Bereiche der Leckagen zuständigen nationalen Stellen, b) ein Verzeichnis der wichtigsten öffentlichen und privatwirtschaftlichen Interventions- und Reinigungsmaßnahmen. Dieses Verzeichnis enthält folgende Angaben: - Stärke und Qualifikation des Fachpersonals, - mechanische Einrichtungen zum Absaugen der in das Meer eingeleiteten Kohlenwasser stoffe und zur Verhütung oder Bekämpfung einer Ölverschmutzung der Meere oder Küsten oder ihrer Verschmutzung durch sonstige gefährliche Stoffe sowie Angaben zum Fachpersonal für den Einsatz dieser Einrichtungen, - chemische und biologische Mittel zur Be kämpfung der Meeresverschmutzung und zur Reinigung der Küsten, Fachkenntnisse im Hinblick auf Sanierungsmaßnahmen sowie Angaben zum Fachpersonal für den Einsatz dieser Mittel, - Einsatzmannschaften, - Schiffe und Flugzeuge, die zur Bekämpfung der Verschmutzung ausgerüstet sind, - bewegliche Einrichtungen zur vorübergehenden Lagerung des abgesaugten Öls und anderer gefährlicher Stoffe, - Schiffsleichterungssysteme, - eine Notrufnummer für die Öffentlichkeit, ba) Verzeichnis der Gebiete, in denen Muni tion versenkt ist, c) Standort der Lager bzw. der Ausrüstung, d) Bedingungen für Hilfsangebote an andere Mitgliedstaaten. 4. Jeder Mitgliedstaat hat seine unter Absatz 3 genannte nationale Internetseite bei Änderungen umgehend oder ansonsten einmal jährlich im Januar zu aktualisieren. 5. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Entscheidung unterrichtet jeder Mitgliedstaat die Kommission über die Notfallpläne, die in die Loseblattsammlung der Gemeinschaft aufgenommen werden sollen, unter Angabe der Mobilisierungsverfahren und der Anschriften der Anlaufstellen. 6. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission so schnell wie möglich über etwaige Änderungen der in der Loseblattsammlung enthaltenen Informationen. 7. Die Kommission übermittelt jedem Mitgliedstaat ein Exemplar der Loseblattsammlung sowie etwaige Aktualisierungen. ANHANG II Regelungen für den Gemeinschaftsbeitrag MASSNAHME // FINANZIERUNG A. Ausbildungs- und Informationsmaß nahmen 1. Workshops und Kurse (1) Veranstaltung von Kursen und Workshops für die nationalen, regionalen und lokalen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten, um eine zuegige und effiziente Intervention der zuständigen Dienste zu gewährleisten. 2. Austausch von Sachverständigen Entsendung von Sach verständigen in einen anderen Mit glied staat, damit sie dort Er fah rungen sammeln oder sich ein Urteil über andere Techniken oder Konzepte ande rer Katastrophen schutz dienste oder einschlä giger Stellen, wie Nichtregie rungs organi sationen mit einschlägiger Sach kenntnis auf dem Gebiet der unfall be dingten Meeresver schmutzung bilden können. Austausch von Sachverständigen, Spezialisten und Technikern der Mitgliedstaaten, damit Kurzlehrgänge oder Module in anderen Mitgliedstaaten gegeben oder besucht werden können. 3. Übungen Zweck der Übungen ist es, Methoden zu vergleichen, Anreize für die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten zu schaffen, Fortschritte bei den nationalen Katastrophenschutzdiensten zu fördern und deren Einsätze zu koordinieren. 4. Gemeinschaftliches Informationssystem Aufbau und Wartung eines moder nen computerge stützten In for ma tions systems, das die natio nalen Be hörden bei unfallbe dingten Mee res verschmut zungen und Ver schmut zun gen durch Leckagen mit Infor ma tionen über Notfall maßnahmen unter stützt. B. Maßnahmen zur Verbesserung der Techniken und Verfahren für Einsätze während und nach Notfällen (Pilotprojekte) (1) Projekte, mit denen das Inter ven tionspotential der Mit glied staaten erhöht werden soll. Mit diesen Projekten sollen vor allem die Ein satz mittel, Techniken und Ver fah ren verbessert werden. Sie sollten so ausgelegt sein, daß sie für alle oder einige Mit glied staaten von Interesse sind, und dazu beitragen, daß neue Techno lo gien für un fall bedingte Mee res ver schmut zun gen und Ver schmut zun gen durch Lecka gen An wen dung finden. An den Pro jekten sollten sich möglichst zwei oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligen. C. Begleit- und Informationsmaßnahmen 1. Umweltfolgen Maßnahmen zur Erfassung der Umwelt folgen von Unfällen, zur Bewertung der ergriffenen Präventiv- und Sanierungs maßnahmen und zur Weitergabe der Ergeb nisse und Erkenntnisse an andere Mit gliedstaaten. 2. Konferenzen und Veranstaltungen (1) Konferenzen und sonstige Veranstaltungen zur Meeresverschmutzung, die einem breiten Publikum offenstehen und an denen mehrere Mitgliedstaaten teilnehmen. 3. Sonstige Begleitmaßnahmen (1) Maßnahmen, mit denen der Stand der Technik sowie Grundsätze und Leitlinien für wichtige Aspekte unfallbedingter Meeresverschmutzungen und Ölleckagen festgelegt und Evaluierungen der Kooperationsstrukturen vorgenommen werden können. 4. Information Veröffentlichungen, Ausstel lungs material und sonstige Informa tionen für die Öffent lichkeit über die gemeinschafts weite Zusammen arbeit auf dem Gebiet der un fallbedingten Meeres verschmut zung und der Verschmutzung durch Leckagen. D. Mobilisierung von Sachverständigen Maßnahmen zur Mobilisierung von Sachverständigen der Task Force der Gemeinschaft, um in Notfällen die in den Mitgliedstaaten oder in einem Drittland von den entsprechenden Stellen getroffenen Maßnahmen zu verstärken und um einen Sachverständigen an den Ort des Geschehens zu entsenden, der den Einsatz von Beobachtern aus anderen Mitgliedstaaten koordiniert. // Finanzbeitrag der Gemeinschaft: maximal 75% der Gesamtkosten der Maßnahme bei einem Hoechstbetrag von 75.000 ECU pro Maßnahme Finanzbeitrag der Gemeinschaft: maximal 75 % der Reise- und Aufenthaltskosten der Sachverständigen und 100 % der Koordinierungskosten des Systems Finanzbeitrag der Gemeinschaft: maximal 50 % der Kosten für die Teilnahme von Beobachtern aus anderen Mitgliedstaaten und für die Veranstaltung der zugehörigen Workshops, die Vorbereitung der Übung und den Abschlußbericht usw. 100%ige Finanzierung des Anteils der Kommission an dem System Finanzbeitrag der Gemeinschaft: maximal 50 % der Gesamtkosten jedes Projekts bei einem Hoechstbetrag von 150.000 ECU. Finanzbeitrag der Gemeinschaft: maximal 50% der Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen Finanzbeitrag der Gemeinschaft: maximal 30% der Gesamtkosten der Maßnahme bei einem Hoechstbetrag von 50.000 ECU pro Maßnahme 100%ige Finanzierung 100%ige Finanzierung Finanzbeitrag der Gemeinschaft: 100 % der Kosten für Dienstreisen von Sachverständigen (1) Förderwürdig sind nur Maßnahmen, die für alle oder eine grosse Zahl von Mitgliedstaaten von Interesse sind.