51999PC0582

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen /* KOM/99/0582 endg. - CNS 99/0235 */

Amtsblatt Nr. C 177 E vom 27/06/2000 S. 0028 - 0030


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen

(2000/C 177 E/05)

KOM(1999) 582 endg. - 1999/0235(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 15. November 1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei zahlreichen und intensiven Kontakten mit den Lieferländern und den übrigen Beteiligten wurde versucht, die Widerstände gegen die mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eingeführte und durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 geänderte Einfuhrregelung für Bananen auszuräumen und die Schlußfolgerungen der Sondergruppe zu berücksichtigen, die im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der Welthandelsorganisation (WTO) eingesetzt worden ist.

(2) Die Analyse aller von der Kommission vorgeschlagenen Optionen führt dem Schluß, daß die mittelfristige Einführung einer Einfuhrregelung, die sich auf einen Zoll von geeigneter Höhe und eine Zollpräferenz für die Einfuhren aus den AKP-Staaten stützt, die besten Garantien bietet, um einerseits die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation in bezug auf die Gemeinschaftserzeugung und die Verbrauchernachfrage zu realisieren und andererseits die Regeln des internationalen Handels einzuhalten und so neuerlichen Beanstandungen zuvorzukommen.

(3) Die Einführung einer solchen Regelung kann jedoch erst nach Abschluß von Verhandlungen erfolgen, die mit den Partnern der Gemeinschaft nach den Verfahren der WTO und insbesondere auf der Grundlage von Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geführt werden.

(4) Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung sollte die Versorgung der Gemeinschaft im Rahmen mehrerer Zollkontingente sichergestellt werden, die für Einfuhren aus allen Ursprungsländern eröffnet und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitbeilegungsgremiums angepaßt werden. Hierzu wird ein erstes Basiszollkontingent in Höhe von 2200000 Tonnen zu einem in der WTO konsolidierten Zollsatz von 75 EUR eröffnet. Daneben wird ein zweites Zollkontingent zum gleichen Zollsatz eröffnet, das dem zusätzlichen Zollkontingent in Höhe von 353000 Tonnen entspricht, mit dem die gestiegene Nachfrage nach der Erweiterung der Gemeinschaft im Jahr 1995 gedeckt werden sollte. Um eine ausreichende Versorgung der Gemeinschaft zu gewährleisten, wird außerdem ein drittes autonomes Zollkontingent in Höhe von 850000 Tonnen eröffnet, das ebenfalls für alle Ursprungsländer gilt. Im Rahmen dieses dritten Zollkontingents wird auf den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ein Abschlag vorgenommen, der nach der geeignetsten Methode bestimmt wird; außerdem wird im Rahmen dieses dritten Zollkontingents die den AKP-Staaten eingeräumte Zollpräferenz angewendet.

(5) In Anbetracht der gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen und der Notwendigkeit, ihnen angemessene Wettbewerbsbedingungen zu garantieren, soll die Anwendung einer Zollpräferenz von 275 EUR je Tonne bei der Einfuhr von Bananen aus diesen Ländern die Aufrechterhaltung dieser Handelsströme ermöglichen. Dies führt insbesondere dazu, daß für diese Einfuhren im Rahmen der beiden ersten Zollkontingente ein Zollsatz von Null gilt und daß der Zollsatz im Rahmen des dritten Zollkontingents nach Anwendung des vorgenannten Abschlags um 275 EUR/Tonne verringert wird.

(6) Die Kommission sollte ermächtigt werden, Verhandlungen mit den Lieferländern aufzunehmen, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung des Gemeinschaftsmarktes haben, um eine einvernehmliche Aufteilung der beiden ersten Zollkontingente vornehmen zu können. Außerdem sollte der Kommission die Zuständigkeit für die Festlegung der Einzelheiten der Verwaltung der mit dieser Verordnung eingeführten Zollkontingente übertragen werden.

(7) Es sind Bestimmungen vorzusehen, die eine Änderung des zusätzlichen Zollkontingents in Höhe von 353000 Tonnen ermöglichen, wenn die Bedarfsvorausschätzung eine steigende Nachfrage in der Gemeinschaft erkennen läßt. Außerdem sind Bestimmungen vorzusehen, die den Erlaß geeigneter Sondermaßnahmen ermöglichen, um außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen, die die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes gefährden können.

(8) Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ist infolgedessen entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird wie folgt geändert:

1. Unter Titel IV erhalten die Artikel 16 bis 20 folgende Fassung: "Artikel 16

(1) Die Artikel 16 bis 20 dieses Titels gelten für die Einfuhr von frischen Erzeugnissen des KN-Kodes ex 0803 00 19, bis spätestens am 1. Januar 2006 der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse in Kraft tritt, der nach Abschluß des in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgesehenen Verfahrens festgesetzt wird.

(2) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Zollsatzes erfolgt die Einfuhr der in Absatz 1 genannten frischen Erzeugnisse im Rahmen der mit Artikel 18 eröffneten Zollkontingente.

Artikel 17

Soweit erforderlich, ist für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten allen Interessenten unabhängig von ihrem Sitz in der Gemeinschaft auf Antrag erteilt wird; die Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

Die Einfuhrlizenz gilt für die gesamte Gemeinschaft. Vorbehaltlich etwaiger nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassener Ausnahmen muß für die Erteilung der Lizenzen eine Sicherheit geleistet werden, die gewährleistet, daß die Einfuhrverpflichtung unter den Bedingungen dieser Verordnung und innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfuellt wird. Diese Sicherheit wird außer im Falle höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn das Geschäft nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz abgewickelt wird.

Artikel 18

(1) Jährlich werden ab dem 1. Januar die folgenden Zollkontingente eröffnet:

a) ein Zollkontingent in Höhe von 2200000 Tonnen (Nettogewicht), nachstehend 'Kontingent A' genannt;

b) ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 353000 Tonnen (Nettogewicht), nachstehend 'Kontingent B' genannt;

c) ein autonomes Zollkontingent in Höhe von 850000 Tonnen (Nettogewicht), nachstehend 'Kontingent C' genannt.

Diese Zollkontingente werden für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffnet.

Die Kommission ist auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Vertragsparteien der WTO, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, ermächtigt, die Kontingente 'A' und 'B' auf die einzelnen Lieferländer aufzuteilen.

(2) Im Rahmen der Kontingente 'A' und 'B' wird auf die Einfuhren ein Zoll in Höhe von 75 EUR/Tonne erhoben.

(3) Im Rahmen des Zollkontingents 'C' wird abweichend von Artikel 15 auf die Einfuhren die dort genannte Abgabe erhoben, abzüglich eines Abschlags, der im Wege von Ausschreibungen festgesetzt werden kann.

(4) Auf die Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Ländern im Rahmen sowie außerhalb dieser Zollkontingente wird eine Zollpräferenz in Höhe von 275 EUR/Tonne angewendet.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Zollsätze werden unter Zugrundelegung des Satzes in Landeswährung umgerechnet, der für die fraglichen Erzeugnisse im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs gilt.

(6) Das zusätzliche Zollkontingent gemäß Absatz 1 Buchstabe b) kann aufgestockt werden, wenn aufgrund der Bedarfsvorausschätzung anhand der Produktion, des Verbrauchs sowie der Ein- und Ausfuhren festgestellt wird, daß die Nachfrage in der Gemeinschaft steigt.

Die Genehmigung der Bestandsvorausschätzung sowie die Aufstockung des Zollkontingents erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 27.

(7) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 27 erforderlichenfalls die notwendigen Sondermaßnahmen, wenn die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch außergewöhnliche Umstände, die die Produktions- oder die Einfuhrbedingungen berühren, beeinträchtigt ist.

In diesem Fall kann das zusätzliche Zollkontingent 'B' auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten Bedarfsvorausschätzung angepaßt werden. Die Sondermaßnahmen können von den in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen abweichen. Diskriminieren zwischen den einzelnen Drittländern sind zu vermeiden.

(8) Die Mengen, die wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nicht auf die entsprechenden Zollkontingente angerechnet.

Artikel 19

(1) Die Verwaltung der Zollkontingente kann nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) oder nach anderen Methoden erfolgen.

(2) Die gewählte Methode trägt gegebenenfalls der Notwendigkeit einer gleichmäßigen Versorgung des Gemeinschaftsmarktes Rechnung.

Artikel 20

Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen unter anderem:

a) die Einzelheiten der Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente;

b) gegebenenfalls die Garantien in bezug auf Art und Ursprung der Erzeugnisse;

c) die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen ergeben."

2. In Artikel 29 erhält der siebte Gedankenstrich folgende Fassung: "- Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet vermarkteten Mengen an Bananen mit Ursprung in den AKP-Ländern und mit Ursprung in den übrigen Drittländern".

3. Artikel 32 wird gestrichen.

4. Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.