Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) und zur Aufhebung der Entscheidung 90/218/EWG des Rates /* KOM/99/0544 endg. - CNS 99/0219 */
Amtsblatt Nr. C 021 E vom 25/01/2000 S. 0070 - 0071
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) und zur Aufhebung der Entscheidung 90/218/EWG des Rates (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Entscheidung 90/218/EWG des Rates über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) ist zuletzt durch die Entscheidung 94/936/EG des Rates geändert worden, um die Frist für die Vermarktung und Verwendung von BST in der Gemeinschaft bis 31. Dezember 1999 zu verlängern. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/936/EG des Rates beauftragte die Kommission eine Gruppe unabhängiger Wissenschaftler, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Auswirkungen der BST-Verabreichung zu bewerten, und dabei - insbesondere hinsichtlich des Zusammenhangs dieses Erzeugnisses mit Euterentzuendungen - die Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel zu berücksichtigen. Der Wissenschaftliche Ausschuß für Tiergesundheit und Tierschutz (SCAWAH) hat am 10. März 1999 einen Bericht über den Tierschutzaspekt der Verabreichung von Rindersomatotropin vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß BST das Risiko klinischer Euterentzuendungen erhöht und eine längere Behandlung erforderlich macht und Läsionen an Füssen und Beinen sowie Fortpflanzungsstörungen begünstigt. Ausserdem können an der Injektionsstelle heftige Reaktionen auftreten. Gemäß Nummer 18 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere [1] dürfen Tieren ausser zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken keine Stoffe verabreicht werden, bei denen nicht aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen des Wohlbefindens der Tiere oder maßgeblicher Erfahrungen erwiesen ist, daß die Wirkung des Stoffes die Gesundheit bzw. das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt. BST wird Rindern nicht zu therapeutischen Zwecken verabreicht, sondern lediglich zur Förderung der Milchleistung. Im Einklang mit der Stellungnahme des SCAHAW sollte BST daher nicht an Milchkühe verabreicht werden. [1] ABL. L 221 vom 8.8.1998, S. 23. Gemäß dem Protokoll über den Schutz und das Wohlergehen von Tieren im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich Landwirtschaft den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung. Mit Beschluß 78/923/EWG [2] des Rates hat die Gemeinschaft das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (im folgenden "Übereinkommen" genannt) genehmigt und die Genehmigungsurkunde hinterlegt. Alle Mitgliedstaaten haben dieses Übereinkommen ratifiziert. [2] ABL. L 323 vom 17.11.1978, S. 12. Angesichts der genannten Stellungnahme wird daher vorgeschlagen, die Vermarktung und Verabreichung von BST aus Tiergesundheits- und Tierschutzgründen und im Einklang mit der Entscheidung 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere ab 1. Januar 2000 gemeinschaftsweit zu verbieten. Die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Drittländern bleibt von diesem Vorschlag unberührt. Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) und zur Aufhebung der Entscheidung 90/218/EWG des Rates DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 90/218/EWG des Rates über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) [3], zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/936/EG des Rates [4], tragen die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Inverkehrbringen zwecks Vermarktung von Rindersomatotropin und jedwede Verabreichung dieses Stoffes an Milchkühe bis 31. Dezember 1999 in ihrem Hoheitsgebiet nicht zugelassen wird. [3] ABL. L 116 vom 8.5.1990, S. 27. [4] ABL. L 366 vom 31.12.1994 S. 19. (2) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Entscheidung beauftragte der Rat die Kommission, eine Gruppe unabhängiger Wissenschaftler damit zu betrauen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Verwendung von BST zu bewerten, und dabei - insbesondere hinsichtlich des Zusammenhangs dieses Erzeugnisses mit Euterentzuendungen - die Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel zu berücksichtigen. (3) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Entscheidung können die Mitgliedstaaten unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes und in begrenztem Umfang versuchsweise Rindersomatotropin verwenden, um weitere wissenschaftliche Daten zu erhalten, die der Rat bei seiner endgültigen Beschlußfassung berücksichtigen kann. Der Kommission liegen bisher keine Informationen über derartige Versuche vor, und aufgrund des Verbots gemäß dieser Entscheidung erübrigt es sich, solche Versuche weiterhin zu genehmigen. (4) Gemäß dem Protokoll über den Schutz und das Wohlergehen von Tieren im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft im Bereich Landwirtschaft den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung. (5) Mit Beschluß 78/923/EWG [5] des Rates hat die Gemeinschaft das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (im folgenden "Übereinkommen" genannt) genehmigt und die Genehmigungsurkunde hinterlegt. Alle Mitgliedstaaten haben dieses Übereinkommen ratifiziert. [5] ABL. L 323 vom 17.11.1978, S. 12. (6) Gemäß Nummer 18 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere [6] dürfen Tieren ausser zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken keine Stoffe verabreicht werden, bei denen nicht aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen des Wohlbefindens der Tiere oder maßgeblicher Erfahrungen erwiesen ist, daß die Wirkung des Stoffes die Gesundheit bzw. das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt. [6] ABL. L 221 vom 8.8.1998, S. 23. (7) Der Wissenschaftliche Ausschuß für Tiergesundheit und Tierschutz (SCAWAH) hat an 10. März 1999 einen Bericht über den Tierschutzaspekt der Verabreichung von Rindersomatotropin vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß BST das Risiko klinischer Euterentzuendungen erhöht und eine längere Behandlung erforderlich macht und Läsionen an den Füssen und Beinen sowie Fortpflanzungsstörungen begünstigt. Ausserdem können an der Injektionsstelle heftige Reaktionen auftreten. (8) Um die Gesundheit und Fortpflanzungsfähigkeit von Milchkühen nicht zu gefährden, sollten die Tiere möglichst wenig Streß ausgesetzt werden, da Streßbelastung Krankheitszustände wie Euterentzuendungen, Fußläsionen und Reaktionen an der Injektionsstelle fördern kann. Aus der Stellungnahme des SCAWAH geht hervor, daß die Verabreichung von BST Krankheitszustände der genannten Art, die nicht nur schmerzhaft und kräftezehrend sind, sondern u.a. auch Rentabilitätsverluste, vorzeitiges Ausmerzen, Todesfälle und eine Verschlechterung des Wohlbefindens der Tiere zur Folge haben können, nachweislich begünstigt. Aufgrund ihrer inhärenten Infektiosität können diese Erkrankungen auch auf andere Rinder übergreifen und den Gesundheitszustand der gesamten Herde beeinträchtigen. Auf Empfehlung des SCAHAW sollte BST daher nicht an Milchkühe verabreicht werden. (9) BST wird Rindern nicht zu therapeutischen Zwecken, sondern lediglich zur Förderung der Milchleistung verabreicht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Inkrafttreten dieser Entscheidung verbieten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet bzw. innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit das Inverkehrbringen zwecks Vermarktung von Rindersomatotropin (BST) und jedwede Verabreichung dieses Stoffes an Milchkühe. Artikel 2 Betriebe, die BST-haltige Stoffe erwerben oder herstellen, und Betriebe, die in welcher Eigenschaft auch immer autorisiert sind, derartige Stoffe zu vermarkten, sind verpflichtet, Bücher zu führen, in denen in zeitlicher Reihenfolge die hergestellten bzw. erworbenen sowie die verkauften bzw. verwendeten Mengen und die Namen der Personen angegeben sind, an die diese Mengen verkauft bzw. von denen diese Mengen erworben wurden. Diese Angaben sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Falle informatisierter Datenbanken ist ein Computerausdruck bereitzuhalten. Article 3 Rindersomatotropin, das die Mitgliedstaaten zwecks Ausfuhr nach Drittländern herstellen bzw. einführen, bleibt von dieser Entscheidung unberührt. Article 4 Mit Inkrafttreten dieser Entscheidung wird die Entscheidung 90/218/EWG aufgehoben. Artikel 5 Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident