Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Italiens, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) /* KOM/99/0471 endg. */
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Italiens, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, Steuerbefreiungen oder -ermässigungen aus besonderen politischen Erwägungen zu gewähren. [1] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). Die italienischen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie ermässigte Steuersätze für Flüssiggas (LPG) und Heizöl, das für Heizzwecke über Leitungen in geographisch besonders benachteiligte Gebiete transportiert wird, einführen wollen. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden gemäß der Richtlinie über dieses Ersuchen unterrichtet. Gemäß der Richtlinie prüft die Kommission regelmässig solche Befreiungen und Ermässigungen. Gelangt sie zu der Auffassung, daß die Regelungen nicht länger aufrechterhalten werden können, weil sie den Wettbewerb verzerren, das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen oder mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft unvereinbar sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. In jedem Fall ist die beantragte Ausnahmeregelung vor dem Auslaufen der mit der beigefügten Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 1999 zu überprüfen. Der Rat prüft die Lage auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und entscheidet sodann, ob die Genehmigung aufzuheben, zu ändern oder auszuweiten ist. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Italiens, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöl [2] [3], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, [2] [3] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen zu gewähren. (2) Die italienischen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie ermässigte Steuersätze für Flüssiggas (LPG) und Heizöl, das für Heizzwecke über Leitungen in geographisch besonders benachteiligte Gebiete transportiert wird, einführen wollen. (3) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet. (4) Nach Auffassung der Kommission und sämtlicher Mitgliedstaaten ist die Anwendung ermässigter Verbrauchsteuersätze für LPG und Heizöl aus umweltpolitischen und sozialpolitischen Gründen gerechtfertigt, bewirkt keine Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigt auch nicht das Funktionieren des Binnenmarktes. (5) Die Kommission prüft regelmässig, ob die Befreiungen und Ermässigungen mit dem Binnenmarkt und der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind. (6) Italien beantragte die Genehmigung der Anwendung ermässigter Verbrauchsteuersätze für LPG und Heizöl ab dem 1. Januar 1999. Der Rat überprüft die Regelung auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vor dem Auslaufen der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 1999 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle [4] und insbesondere der dort in den Artikeln 5 und 7 festgelegten Mindeststeuersätze wird Italien gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1999 ermässigte Verbrauchsteuersätze für LPG und Heizöl, das für Heizzwecke über Leitungen in geographisch besonders benachteiligte Gebiete transportiert wird, anzuwenden. [4] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident