51999PC0469

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Deutschlands, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -Ermäßigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) /* KOM/99/0469 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Deutschlands, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [1] kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen zu gewähren.

[1] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S.12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

Die deutschen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie nach der Einleitung der ökologischen Steuerreform ab dem 1. April 1999 beabsichtigen, auf Heizstoffe, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verbraucht werden, eine gestaffelte Verbrauchsteuer zu erheben. Mit dem Gesetz zur ökologischen Steuerreform wurde die Mineralölsteuer für leichtes Heizöl, Erdgas und Flüssiggase zum 1. April 1999 erhöht. Angesichts der erheblichen Dimension der durch die ökologische Steuerreform eingeführten Steuersätze werden in Deutschland neue fiskalische Rahmenbedingungen gesetzt, und die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dürften nicht in der Lage sein, die zusätzlichen finanziellen Belastungen sofort zu tragen. Die Erhebung einer gestaffelten Verbrauchsteuer in Form eines Erstattungssystems trägt dazu bei, daß sich das Produzierende Gewerbe an die veränderten fiskalischen Rahmenbedingungen anpassen kann und daß neue energiesparende Produktionsmethoden entwickelt werden können.

Der Betrag der Steuer, mit dem das einzelne Unternehmen nach Berücksichtigung der Erstattung belastet bleibt, unterschreitet zu keiner Zeit die entsprechenden im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Mindeststeuersätze.

Die übrigen Mitgliedstaaten wurden gemäß der Richtlinie 92/81/EWG über dieses Ersuchen unterrichtet.

Gemäß der Richtlinie prüft die Kommission regelmässig solche Befreiungen und Ermässigungen. Gelangt sie zu der Auffassung, daß die Regelungen nicht länger aufrechterhalten werden können, weil sie den Wettbewerb verzerren, das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen oder mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft unvereinbar sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. In jedem Fall ist die beantragte Ausnahmeregelung vor dem Auslaufen der mit der beigefügten Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 1999 zu überprüfen. Der Rat prüft die Lage auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und entscheidet sodann, ob die Genehmigung aufzuheben, zu ändern oder auszuweiten ist.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung Deutschlands, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen einzuführen oder beizubehalten (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [2], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

[2] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S.12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen zu gewähren.

(2) Die deutschen Behörden haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie beabsichtigen, auf Heizstoffe, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verbraucht werden, ab dem 1. April 1999 eine gestaffelte Verbrauchsteuer zu erheben.

(3) Die übrigen Mitgliedstaaten wurden über diese Maßnahme unterrichtet.

(4) Nach Auffassung der Kommission und sämtlicher Mitgliedstaaten ist die Erhebung einer gestaffelten Verbrauchsteuer auf vom Produzierenden Gewerbe verbrauchte Heizstoffe im Zuge der ökologischen Steuerreform aus umweltpolitischen Gründen gerechtfertigt, bewirkt keine Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigt auch nicht das Funktionieren des Binnenmarktes.

(5) Die Kommission prüft regelmässig, ob die Befreiungen und Ermässigungen mit dem Binnenmarkt und der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vereinbar sind.

(6) Deutschland hat um die Genehmigung ersucht, diese gestaffelte Verbrauchsteuer auf Heizstoffe, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verbraucht werden, ab dem 1. April 1999 erheben zu dürfen. Der Rat überprüft die Regelung auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vor dem Auslaufen der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Genehmigung am 31. Dezember 1999 -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle [3] und insbesondere der dort in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Mindeststeuersätze wird die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt, auf Heizstoffe, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verbraucht werden, ab dem 1. April 1999 bis zum 31. Dezember 1999 eine gestaffelte Verbrauchsteuer zu erheben.

[3] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident