51999PC0430

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) /* KOM/99/0430 endg. - CNS 99/0187 */

Amtsblatt Nr. C 342 E vom 30/11/1999 S. 0043 - 0043


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

I. EINLEITUNG

Der Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (2000-2004) [1] bietet den allgemeinen Rahmen für die internen und externen Drogenbekämpfungsmaßnahmen der Union. Er führt den Aktionsplan der EU (1995-1999) fort und gewährleistet so die erforderliche Kontinuität der EU-Aktion auf diesem Gebiet.

[1] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen über einen Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (2000-2004) - KOM(1999)239 endg. vom 26.5.1999.

Wie im Aktionsplan zur Drogenbekämpfung (2000-2004) erwähnt, ermöglicht die vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Luxemburg (Dezember 1997) gebilligte Heranführungsstrategie den beitrittswilligen Ländern die Mitgliedschaft in bestimmten Agenturen wie der EBDD. Im September 1998 einigte sich die Kommission darauf, daß höchstens 11 beitrittswillige Länder und zusätzlich die Türkei diesen Agenturen beitreten können; dabei sei über jeden Fall gesondert zu beschließen. Die Kommission beabsichtigt, den Entwurf eines Mandats für Verhandlungen mit allen Beitrittsländern im Hinblick auf ihre Beteiligung an der EBDD vorzulegen. Damit ist der Weg frei für bilaterale Verhandlungen mit den Ländern, die einen förmlichen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

Bei der Annahme seiner Entschließung zum Jahresbericht 1997 der EDBB über den Stand der Drogenproblematik in der Europäischen Union [2] bezeichnete das Europäische Parlament es als notwendig, daß die EBDD damit beginnt, die zentral- und osteuropäischen Beitrittskandidaten sowie Zypern in das REITOX-Netzwerk einzubeziehen und Daten aus diesen Ländern in ihren Berichten und Situationsanalysen zu berücksichtigen.

[2] Bericht Schaffner (EP: A4-0294/98), Entschließung Nr. 12.

Die Kommission beabsichtigt, die Vorarbeiten zur Einbeziehung der beitrittswilligen Länder in die Arbeiten der EBDD sowie die Einrichtung struktureller Verbindungen zum REITOX-Netz durch Finanzierung entsprechender Maßnahmen aus Gemeinschaftsprogrammen tatkräftig zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei den mittel- und osteuropäischen Ländern im Rahmen des PHARE-Mehrländerprogramms zur Drogenbekämpfung zukommen; Albanien, Bosnien-Herzegowina und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sollen ebenfalls in diese Maßnahmen einbezogen werden.

Der Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung der EBDD ist beigefügt. Die Notwendigkeit dieses Vorschlags ist dadurch bedingt, daß die Verordnung zur Schaffung der EBDD dieser nicht die Möglichkeit einräumt, selbst Projekte zur strukturellen technischen Hilfe durchzuführen.

II. DAS PHARE-MEHRLÄNDERPROGRAMM ZUR DROGENBEKÄMPFUNG

Im Rahmen des PHARE-Mehrländerprogramms zur Drogenbekämpfung wurde 1993 ein Projekt im Zusammenhang mit Drogeninformationssystemen (DIS) gestartet, das die Länder Mittel- und Osteuropas (MÖL) beim Auf- und Ausbau von Informationssystemen und Netzwerken zur Sammlung, Aufbereitung und Weitergabe von Drogendaten in den MÖL unterstützen soll. Dies geschieht vornehmlich durch die Bereitstellung von Informationen und Know-how sowie von Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen und technischen Ausrüstungen für die Partnerländer.

Entsprechend der Heranführungsstrategie der Europäischen Union wurde das DIS-Projekt zeitgleich ergänzend zu den Aktivitäten der EBDD und abgestimmt auf diese durchgeführt. Zu den wichtigsten Aufgaben des DIS-Projekts im Rahmen von PHARE zählt die Erstellung nationaler Drogenberichte für die einzelnen Partnerländer gemäß den entsprechenden EBDD-Leitlinien. Ausserdem wurden zu den nationalen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten Verbindungen hergestellt, um die Sachverständigen der MÖL beim Abfassen der Berichte besser unterstützen zu können.

Nationale Kontaktstellen werden in den mittel- und osteuropäischen Beitrittsländern Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowakei und Slowenien eingerichtet. Auch in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wurde eine solche Stelle aufgebaut. In Polen werden die Aufgaben der Kontaktstelle für das PHARE/DIS-Projekt zur Zeit von einer lokalen Kontaktperson wahrgenommen. In Ungarn übt diese Funktion augenblicklich der ungarische Drogenkoordinator aus, der von der vor Ort tätigen Kontaktperson für das PHARE/DIS-Projekt unterstützt wird. In Albanien und Bosnien-Herzegowina gibt es keine Kontaktstellen.

III. DIE EUROPÄISCHE BEOBACHTUNGSSTELLE FÜR DROGEN UND DROGENSUCHT (EBDD)

Die durch die Verordnung (EWG) des Rates Nr. 302/93 [3] geschaffene Drogenbeobachtungsstelle ist eine der von der Gemeinschaft eingerichteten Agenturen. Sie hat die Aufgabe, der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten objektive, verläßliche und vergleichbare Informationen zur Drogen- und Drogensuchtproblematik zur Verfügung zu stellen. Ausgehend von diesen Informationen können die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsinstitutionen fundierte, objektive Entscheidungen mit Blick auf die Drogenbekämpfung treffen.

[3] ABl. L 36 vom 12.2.1993.

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist die EBDD für die Einrichtung und Koordinierung eines Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht (REITOX) zuständig. Dieses Netz aus technischen Hilfsmitteln und Fachkräften verbindet die Beobachtungsstelle mit den nationalen Drogeninformationsnetzen (nationale Kontaktstellen) und den Informationssystemen der einschlägig tätigen internationalen oder europäischen Organisationen und Einrichtungen, die mit der Beobachtungsstelle zusammenarbeiten.

Wie im EBDD-Arbeitsprogramm 1998-2000 vorgesehen, ist die Beteiligung der Beitrittsländer Mittel- und Osteuropas sowie der Länder Albanien, Bosnien-Herzegowina und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien an den Arbeiten der EBDD und den zentralen Aufgaben von REITOX schrittweise zu organisieren. Daher wird die Kommission die EBDD unmittelbar mit der Durchführung der im Rahmen von PHARE finanzierten Projekte im Bereich der Drogeninformationssysteme beauftragen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Aufbau von Verwaltungsstrukturen, wobei es gilt, die Rolle der nationalen Kontaktstellen der mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer zu stärken. Auf diese Weise soll der multidisziplinär ausgerichtete Auftrag der EBDD und der Beschluß des EBDD-Verwaltungsrats (vom 23.10.1998) zur Rolle und Finanzierung der Nationalen Kontaktstellen [4] zum Ausdruck gebracht werden.

[4] Als zentrale Aufgaben der nationalen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten wurden festgelegt: (1) Aktualisierung des jährlichen Länderberichtes, (2) Aktualisierung der Informationskarte, (3) Planung des Austauschs über die Maßnahmen zur Verringerung der Drogennachfrage (EDDRA), (4) Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme zu neuen synthetischen Drogen, (5) Anwendung der fünf zentralen, harmonisierten Indikatoren (Indikator für den Therapiebedarf von Drogenkonsumenten, Indikatoren für Mortalität und Todesursachen bei Drogenkonsumenten, Indikator für die Häufigkeit von Infektionskrankheiten bei Drogenkonsumenten, Verbesserung der Vergleichbarkeit von Erhebungen bei der Allgemeinbevölkerung, Verbesserung der Vergleichbarkeit von Prävalenz-Schätzungen).

Gegebenenfalls kann die Kommission der EBDD Mittel zur finanziellen Unterstützung anderer beitrittswilliger Länder zur Verfügung stellen, damit diese ebenfalls entsprechende Anstrengungen unternehmen können.

IV. VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG (EG) DES RATES ZUR ERGÄNZUNG DER VERORDNUNG NR. 302/93 ZUR SCHAFFUNG DER EBDD

Nach der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 302/93 zur Schaffung der Drogenbeobachtungsstelle ist diese nicht beauftragt, Projekte zur strukturellen technischen Hilfe durchzuführen.

Artikel 1 der Verordnung lautet: Zweck der Beobachtungsstelle ist, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 genannten Bereichen objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen über die Drogen- und Drogensuchtproblematik und ihre Folgen zu liefern.

Deshalb hat die Kommission den Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 302/93 zur Schaffung der EBDD ausgearbeitet.

Diese Änderung soll der Drogenbeobachtungsstelle ermöglichen, den zur Mitarbeit in der EBDD bereiten Bewerberländern mit finanzieller Unterstützung aus entsprechenden Gemeinschaftsprogrammen unmittelbar strukturelle technische Hilfe im Bereich der Drogeninformationssysteme zu gewähren. Die Aufmerksamkeit richtet sich dabei insbesondere auf die Länder Mittel- und Osteuropas, einschließlich derjenigen, die nicht um den Beitritt nachsuchen, aber in das PHARE-Mehrländerprogramm zur Drogenbekämpfung einbezogen sind, d.h. Albanien, Bosnien-Herzegowina und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308 (Ex-Artikel 235),

auf Vorschlag der Kommission [5],

[5] ABl. C

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [6],

[6] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Am 8. Februar 1993 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 [7] zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).

[7] ABl. L 36 vom 12.2.1993.

2. Die EBDD ist für die Einrichtung und Koordinierung eines Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht (REITOX) zuständig und arbeitet dabei mit den Mitgliedstaaten zusammen.

3. Das Europäische Parlament legte im September 1998 seine Stellungnahme zum Jahresbericht 1997 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht über den Stand der Drogenproblematik in der Europäischen Union vor. Nach seiner Auffassung ist es notwendig, daß die EBDD mit der Einbeziehung der Beitrittsländer Mittel- und Osteuropas sowie Zyperns in das REITOX-Netzwerk beginnt und Daten aus diesen Ländern in ihren Berichten und Analysen berücksichtigt.

4. Nunmehr ist es angezeigt, daß die mittel- und osteuropäischen Länder (MÖL) schrittweise in die Arbeiten der EBDD und die wesentlichen Aufgaben des REITOX-Netzes, wie sie im Arbeitsprogramm 1998-2000 der EBDD niedergelegt sind, einbezogen werden.

5. Zweck des PHARE-Mehrländerprogramms zur Drogenbekämpfung ist insbesondere die Unterstützung der mittel- und osteuropäischen Länder bei der Entwicklung und Stärkung von Informationssystemen und Netzwerken zur Sammlung, Aufbereitung und Weitergabe von Daten zur Drogen- und Drogensuchtproblematik in den MÖL.

6. Es ist zweckmässig, die EBDD unmittelbar mit der Durchführung von Projekten zur strukturellen technischen Hilfe im Bereich der Informationssysteme in den Beitrittsländern Mittel- und Osteuropas sowie sonstiger Beitrittsländer zu beauftragen. Ziel ist es, diese Länder in die Tätigkeit der EBDD einzubeziehen und strukturelle Verbindungen zum REITOX-Netz aufzubauen.

7. Dabei muß die EBDD alle PHARE-Länder, auf die sich das PHARE-Mehrländerprogramm zur Drogenbekämpfung erstreckt, in ihrem Konzept berücksichtigen, also auch Albanien, Bosnien-Herzegowina und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien.

8. Die Projekte der strukturellen Hilfe, die in den Beitrittsländern und den übrigen im Rahmen von PHARE unterstützten Ländern durchgeführt werden sollen, umfassen in erster Linie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Koordinierung und dem Informationsaustausch, der Weitergabe von Know-how, der Schaffung und Stärkung von strukturellen Verbindungen mit dem REITOX-Netz sowie der Einrichtung und dem Ausbau der Nationalen Kontaktstellen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 wird wie folgt geändert:

4. Unbeschadet des Artikels 2 (D) 14. darf die Beobachtungsstelle keinerlei Maßnahmen treffen, die über den Bereich der Information und der Informationsaufbereitung hinausgehen.

Artikel 2

Artikel 2 (D) der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 wird wie folgt ergänzt:

14. Auf Aufforderung der Europäischen Kommission kann sie den beitrittswilligen Ländern sowie den im Rahmen des PHARE-Programms förderfähigen Ländern strukturelle technische Hilfe in den Bereichen der Drogeninformationssysteme gewähren; Ziel ist, diese Länder in die Arbeiten der EBDD einzubeziehen und strukturelle Verbindungen zum REITOX-Netz aufzubauen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident