51999PC0321

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses, die durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan eingesetzt wurden /* KOM/99/0321 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN STANDPUNKT DER GEMEINSCHAFT ZUR GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSRATES UND DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES, DIE DURCH DAS PARTNERSCHAFTS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN UND DER REPUBLIK KASACHSTAN EINGESETZT WURDEN

BEGRÜNDUNG

1. Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits sieht die Einsetzung eines Kooperationsrates vor, der sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission einerseits und aus Mitgliedern der Regierung Kasachstans andererseits zusammensetzt. Er überwacht die Durchführung des Abkommens und prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele des Abkommens von beiderseitigem Interesse sind.

2. Nach dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, insbesondere den Artikeln 76 bis 78, legt der Kooperationsrat seine Geschäftsordnung sowie die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses fest, der die Tagungen des Kooperationsrates vorbereitet und den Kooperationsrat allgemein bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützt.

3. Nach Artikel 2 Absatz 1 Beschluß KOM (94) 411 des Rates und der Kommission über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit, geändert durch den Beschluß des Rates und der Kommission vom 30. März 1999, wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Kooperationsrat auf Vorschlag der Kommission vom Rat (oder gegebenenfalls von der Kommission) festgelegt. Es wird vorgeschlagen, die im Entwurf beigefügte Geschäftsordnung im Einklang mit dieser Bestimmung durch Beschluß des Rates als Standpunkt der Gemeinschaft anzunehmen.

4. Vorbild für den Kooperationsrat und den Kooperationsausschuß EG/Kasachstan sind die Kooperationsräte und Kooperationsausschüsse, die durch die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Rußland, der Ukraine und der Republik Moldau eingesetzt wurden und deren Geschäftsordnungen (fast) identisch sind. Rechtsgrundlage dieser Geschäftsordnungen sind die institutionellen Bestimmungen des Abkommens mit der Republik Kasachstan (bzw. der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit anderen NUS).

5. Der als Anlage beigefügte Geschäftsordnungsentwurf lehnt sich eng an die von den Kooperationsräten EG/Rußland, EG/Ukraine und EG/Republik Moldau angenommenen Entwürfe an. Wie die Tagungen des Kooperationsrates und die Sitzungen des Kooperationsausschusses im einzelnen ablaufen werden, steht noch nicht fest. Wahrscheinlich wird die Regierung Kasachstans jedoch die mit Rußland, der Ukraine und der Republik Moldau vereinbarten Geschäftsordnungen sowie die darauf beruhende Praxis genau prüfen und in künftigen Anträgen darauf Bezug nehmen.

6. Die Geschäftsordnung sollte so einfach und flexibel wie möglich gehalten werden, so daß sie an verschiedene Modelle für die fraglichen Organe angepasst werden kann. Sie sollte einen ausreichend flexiblen Rahmen bilden und sich darauf beschränken, die wesentlichen Zuege der Tätigkeit dieser Organe vorzugeben, ohne zu sehr auf Einzelheiten einzugehen.

7. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Kooperationsräte im Rahmen der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen nur Empfehlungen aussprechen können, die nicht zwingend sind (Artikel 76 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen).

8. Im Rahmen der Europa-Abkommen mit den MEL finden alle Tagungen der Assoziationsräte in der Europäischen Union statt. Dies wird zwar von der Europäischen Union bei gemischten Abkommen so gehandhabt, entspricht aber nicht den üblichen diplomatischen Gepflogenheiten. Die Regierung Kasachstans hat zwar keine alternierenden Tagungsorte beantragt, die Republik Kasachstan wird aber wahrscheinlich die gleiche Behandlung wie Rußland fordern. Daher könnte die für Rußland vorgeschlagene Formulierung verwendet werden, daß die Tagungen in der Europäischen Union stattfinden, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

9. Es wird vorgeschlagen, die im Entwurf beigefügte Geschäftsordnung nach Artikel 2 Absatz 1 Beschluß KOM(94) 411 des Rates und der Kommission über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, geändert durch den Beschluß des Rates und der Kommission vom 30. März 1999, durch Beschluß des Rates als Standpunkt der Gemeinschaft anzunehmen.

10. Der Rat wird daher ersucht, den beiliegenden Vorschlag für den Standpunkt der Gemeinschaft zur Geschäftsordnung des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses EG/Kasachstan anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN STANDPUNKT DER GEMEINSCHAFT ZUR GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSRATES UND DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES, DIE DURCH DAS PARTNERSCHAFTS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN UND DER REPUBLIK KASACHSTAN EINGESETZT WURDEN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom),

gestützt auf den Beschluß des Rates und der Kommission vom ... 1999 über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 76 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen wird ein Kooperationsrat eingesetzt.

(2) Artikel 78 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen sieht vor, daß der Kooperationsrat von einem Kooperationsausschuß unterstützt wird. Nach Artikel 77 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen gibt sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung.

(3) Artikel 78 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen bestimmt ferner, daß der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses festlegt und daß er seine Befugnisse dem Kooperationsausschuß übertragen kann.

(4) Nach Artikel 79 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen kann der Kooperationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen -

BESCHLIESST:

Der von der Gemeinschaft in dem gemäß Artikel 76 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits eingesetzten Kooperationsrat einzunehmende Standpunkt zur Geschäftsordnung dieses Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses nach Artikel 78 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen beruht auf dem Entwurf der Geschäftsordnung, der diesem Beschluß als Anhang beigefügt ist. Geringfügige Änderungen dieses Entwurfs können ohne erneuten Beschluß des Rates angenommen werden.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf der GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSRATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHRER MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK KASACHSTAN ANDERERSEITS

DER KOOPERATIONSRAT -

gestützt auf das am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im folgenden das "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Artikel 76 bis 79,

in der Erwägung, daß das Abkommen am ... in Kraft getreten ist -

GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG:

Artikel 1

Vorsitz

Den Vorsitz im Kooperationsrat führen abwechselnd für jeweils zwölf Monate ein Mitglied des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und ein Mitglied der Regierung Kasachstans. Der erste Vorsitz beginnt mit der ersten Tagung des Kooperationsrates und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

Artikel 2

Tagungen

Der Kooperationsrat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung auf Ministerebene zusammen. Ausserordentliche Tagungen des Kooperationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei abgehalten werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, finden die Tagungen des Kooperationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.

Die Tagungen des Kooperationsrates werden gemäß den Vereinbarungen der Vertragsparteien von den Sekretären des Kooperationsrates gemeinsam einberufen.

Artikel 3

Mitgliedschaft und Vertretung im Kooperationsrat

Die Mitglieder des Kooperationsrates im Sinne des Artikels 77 des Abkommens können sich von einem Minister oder einem hierzu benannten Beamten vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.

Bei diesem Beamten handelt es sich in der Regel um den Leiter der Mission der Republik Kasachstan bei den Europäischen Gemeinschaften bzw. den Leiter der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates bei der Europäischen Union oder um einen anderen hohen Beamten.

In sonstigen Fällen teilt das Mitglied, das sich vertreten lassen will, dem Vorsitzenden vor der Tagung, bei der es sich vertreten lässt, den Namen seines Vertreters mit.

Der Vertreter eines Mitglieds des Kooperationsrates übt alle Rechte dieses Mitglieds aus.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Kooperationsrates können von Beamten begleitet werden.

Vor jeder Tagung wird der Vorsitzende über die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen der Vertragsparteien und ihre Leiter in Kenntnis gesetzt.

Der Kooperationsrat kann weitere Personen zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, damit diese ihn über bestimmte Themen unterrichten.

Artikel 5

Sekretariatsgeschäfte

Die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsrates werden von einem Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und einem von der Republik Kasachstan benannten Beamten gemeinsam wahrgenommen.

Artikel 6

Unterlagen

Stützt sich der Kooperationsrat bei seiner Arbeit auf schriftliche Arbeitsunterlagen, so werden diese numeriert und als Unterlagen des Kooperationsrates von den beiden Sekretären weitergeleitet.

Artikel 7

Schriftverkehr

Alle Mitteilungen an den Kooperationsrat oder an seinen Vorsitzenden sind den beiden Sekretären des Kooperationsrates zu übermitteln.

Die beiden Sekretäre sorgen dafür, daß die Schreiben dem Vorsitzenden des Kooperationsrates übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 6 an die übrigen Mitglieder des Kooperationsrates weitergeleitet werden. Die weitergeleiteten Schreiben werden an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Mission der Republik Kasachstan in Brüssel gesandt.

Die Mitteilungen des Vorsitzenden des Kooperationsrates werden von dem betreffenden Sekretär an die Empfänger gesandt und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 6 an die übrigen Mitglieder des Kooperationsrates unter den in Absatz 2 angegebenen Anschriften weitergeleitet.

Artikel 8

Tagesordnung

1. Für jede Tagung wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eine vorläufige Tagesordnung aufgestellt. Diese wird von dem betreffenden Sekretär spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Tagung den in Artikel 7 genannten Empfängern übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die einem der Sekretäre spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der Tagung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist; es werden jedoch nur die Punkte auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung der Tagesordnung die Arbeitsunterlagen vorliegen.

Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Tagung vom Kooperationsrat angenommen. Ein Punkt, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Die in Absatz 1 genannten Fristen können im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

Artikel 9

Protokoll

Über jede Tagung fertigen die beiden Sekretäre gemeinsam einen Protokollentwurf in zwei Ausfertigungen an, die gleichermassen verbindlich sind.

Das Protokoll enthält in der Regel für jeden Tagesordnungspunkt

- die dem Kooperationsrat vorgelegten Unterlagen,

- die von den Mitgliedern des Kooperationsrates zu Protokoll gegebenen Erklärungen,

- die Beschlüsse, die Erklärungen und die zu einzelnen Punkten gezogenen Schlußfolgerungen.

Das Protokoll enthält ausserdem eine Liste der Mitglieder des Kooperationsrates bzw. ihrer Vertreter, die an der Tagung teilgenommen haben.

Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsrat auf seiner nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt. Der Protokollentwurf kann auch im schriftlichen Verfahren von den beiden Vertragsparteien genehmigt werden. Nach der Genehmigung des Protokolls werden die zwei Ausfertigungen, die gleichermassen verbindlich sind, von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 7 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 10

Empfehlungen

1. Der Kooperationsrat nimmt seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien an.

Zwischen den Tagungen kann der Kooperationsrat, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren, im schriftlichen Verfahren Empfehlungen annehmen und Protokolle genehmigen. Das schriftliche Verfahren ist ein Schriftwechsel zwischen den beiden Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln.

2. Die Empfehlungen des Kooperationsrates im Sinne des Artikels 76 des Abkommens tragen die Überschrift "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

Die Empfehlungen des Kooperationsrates werden von den beiden Sekretären in zwei Exemplaren ausgefertigt, die gleichermassen verbindlich sind und von den Delegationsleitern der beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.

Die Empfehlungen werden den in Artikel 7 genannten Empfängern als Unterlagen des Kooperationsrates übermittelt.

Artikel 11

Öffentlichkeit

1. Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Kooperationsrates nicht öffentlich.

2. Jede Vertragspartei kann entscheiden, ob die Empfehlungen des Kooperationsrates in ihrem Amtsblatt veröffentlicht werden.

Artikel 12

Sprachen

Die Amtssprachen des Kooperationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

Der Kooperationsrat stützt sich bei seinen Beratungen in der Regel auf in diesen Sprachen erstellte Unterlagen.

Artikel 13

Kosten

Die Europäischen Gemeinschaften und die Republik Kasachstan tragen jeweils die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Kooperationsrates entstehen.

Die Kosten für das Dolmetschen bei den Tagungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen werden von den Europäischen Gemeinschaften getragen; hiervon ausgenommen sind die Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung aus den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften ins Kasachische, die von der Republik Kasachstan getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die technische Durchführung der Tagungen, einschließlich der Kosten für die Vervielfältigung der in ihrem Verlauf verteilten Unterlagen, werden von der Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet.

Artikel 14

Kooperationsausschuß

1. Nach Artikel 78 des Abkommens wird ein Kooperationsausschuß eingesetzt, der den Kooperationsrat bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützt. Dieser Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union einerseits und Vertretern der Regierung Kasachstans andererseits zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

2. Der Kooperationsausschuß bereitet die Tagungen und die Beratungen des Kooperationsrates vor, überwacht gegebenenfalls die Umsetzung seiner Empfehlungen und gewährleistet allgemein die Kontinuität der Partnerschaftsbeziehungen und das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens. Er prüft die Fragen, die ihm vom Kooperationsrat vorgelegt werden, sowie sonstige Fragen, die sich bei der laufenden Verwaltung des Abkommens erheben. Er legt dem Kooperationsrat Vorschläge oder Entwürfe von Empfehlungen zur Annahme vor.

3 Die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehenen Konsultationen finden im Kooperationsausschuß statt. Sie können im Kooperationsrat fortgesetzt werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

4 Die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses ist dieser Geschäftsordnung als Anhang beigefügt.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Kooperationsrates

Leiter der Delegation der EU Leiter der Delegation der Republik Kasachstan

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES

Artikel 1

Vorsitz

Den Vorsitz im Kooperationsausschuß führen abwechselnd für jeweils zwölf Monate ein Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und ein Vertreter der Regierung Kasachstans. Der erste Vorsitz beginnt mit der ersten Sitzung des Kooperationsausschusses und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. Während dieses Zeitraums und in den darauffolgenden Zwölfmonatszeiträumen führt jeweils diejenige Vertragspartei den Vorsitz im Kooperationsausschuß, die auch den Vorsitz im Kooperationsrat führt.

Artikel 2

Sitzungen

Der Kooperationsausschuß tritt einmal jährlich und, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen.

Termin und Ort der Sitzungen des Kooperationsausschusses werden von den Vertragsparteien vereinbart.

Die Sitzungen des Kooperationsausschusses werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung wird der Vorsitzende über die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen der Vertragsparteien und ihre Leiter in Kenntnis gesetzt.

Artikel 4

Sekretariatsgeschäfte

Die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsausschusses werden von einem Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und einem Beamten der Regierung Kasachstans gemeinsam wahrgenommen.

Alle Mitteilungen an den Vorsitzenden des Kooperationsausschusses und alle seine Mitteilungen nach Maßgabe dieses Anhangs werden den Sekretären des Kooperationsausschusses sowie den Sekretären und dem Vorsitzenden des Kooperationsrates übermittelt.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Kooperationsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

1. Für jede Sitzung wird von den Sekretären des Kooperationsausschusses eine vorläufige Tagesordnung aufgestellt. Diese wird spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Sitzung den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitzenden spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der Sitzung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist; es werden jedoch nur die Punkte auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung der Tagesordnung die Arbeitsunterlagen vorliegen.

Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung vom Kooperationsausschuß angenommen. Ein Punkt, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2. Die in Absatz 1 genannten Fristen können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

3. Der Kooperationsausschuß kann weitere Personen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, damit diese ihn über bestimmte Themen unterrichten.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt. Darin werden die vom Kooperationsausschuß gezogenen Schlußfolgerungen zusammengefasst.

Das Protokoll wird nach seiner Genehmigung durch den Kooperationsausschuß vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet, und die Vertragsparteien nehmen je ein Exemplar zu den Akten. Eine Kopie des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 8

Empfehlungen

Der Kooperationsausschuß spricht Empfehlungen nur in den Fällen aus, in denen er nach Artikel 78 Absatz 2 des Abkommens vom Kooperationsrat dazu ermächtigt wird. Diese tragen dann die Überschrift "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Empfehlungen werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien ausgesprochen.

Die Empfehlungen des Kooperationsausschusses werden den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt. Der Kooperationsausschuß kann beschließen, daß diese Empfehlungen veröffentlicht werden.

Die Empfehlungen des Kooperationsausschusses werden vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet.

Artikel 9

Kosten

Die Europäischen Gemeinschaften und die Republik Kasachstan tragen jeweils die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses sowie seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen entstehen.

Die Kosten für das Dolmetschen bei den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen werden von den Europäischen Gemeinschaften getragen; hiervon ausgenommen sind die Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung aus den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften ins Kasachische, die von der Republik Kasachstan getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die technische Durchführung der Sitzungen, einschließlich der Kosten für die Vervielfältigung der in ihrem Verlauf verteilten Unterlagen, werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Kooperationsausschuß kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen unterstehen dem Kooperationsausschuß, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie sprechen keine Empfehlungen aus.

Der Kooperationsausschuß kann die Aufgabenstellung der Unterausschüsse und Arbeitsgruppen ändern, bestehende Unterausschüsse und Arbeitsgruppen auflösen oder weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Geschäftsordnung des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses, die durch das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan eingesetzt wurden: Einsetzung und Arbeitsweise eines Kooperationsrates EG/Kasachstan, eines Kooperationsausschusses und erforderlichenfalls von Unterausschüssen und sonstigen Sondergremien

2. HAUSHALTSLINIE(N)

A-7010: Dienstreise- und Fahrtkosten sowie Nebenkosten

A-7031: Ausgaben für Sitzungen von Ausschüssen

3. RECHTSGRUNDLAGE

Beschluß des Rates und der Kommission über den Abschluß des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (noch nicht angenommen)

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1. Allgemeines Ziel der Maßnahme

Durchführung der institutionellen Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens

4.2. Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre Erneuerung

10 Jahre (= Laufzeit des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, Artikel 92, Verlängerung möglich)

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

5.1. OA/NOA

Nichtobligatorische Ausgaben

5.2. GM/NGM

Nichtgetrennte Mittel

5.3. Betroffene Einnahmen

Keine Einnahmen

6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

Verwaltungsausgaben, Teil A des Haushalts. 100%iger Zuschuß (Dienstreisen von Beamten, Organisieren von Konferenzen, Dolmetschen, Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen)

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

7.1. Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit)

Siehe Nummer 10. Es entstehen nur die jährlichen Verwaltungsausgaben, die vom Sitzungsort und von der Zahl der Sitzungen abhängen (Teil A des Haushalts).

7.2. Aufschlüsselung nach Kostenelementen

VE in Mio. Euro (jeweilige Preise)

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7.3. Operationelle Ausgaben für Studien, Sachverständige usw., Teil B des Haushalts

VE in Mio. Euro (jeweilige Preise)

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7.4. Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

VE in Mio. Euro

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8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

Kontrollen durch die für die Verwaltungsmittel zuständigen Beamten

9. ANGABEN ZUR KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1. Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe

Der institutionalisierte Dialog zwischen der EU und der Republik Kasachstan ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, insbesondere für die Förderung der Handels- und Investitionsströme, die Unterstützung der politischen und wirtschaftlichen Reformen in der Republik Kasachstan und die enge Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen.

Zielgruppen sind die Wirtschaftsteilnehmer und die Öffentlichkeit in der Republik Kasachstan und der EU.

9.2. Begründung der Maßnahme

Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten entscheiden sich für ein koordiniertes Vorgehen bei der Zusammenarbeit mit der Republik Kasachstan, um parallele Maßnahmen zu vermeiden und die Rolle der EU als eines der wichtigsten Gesprächspartner der Republik Kasachstan zu festigen. Dieser Ansatz entspricht dem der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit den anderen NUS sowie dem der Europa-Abkommen mit den MEL.

9.3. Monitoring und Evaluierung der Maßnahme

Regelmässige Bestandsaufnahme der Ergebnisse und der Effizienz des Dialogs durch Kommission und Rat

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (EINZELPLAN III TEIL A DES HAUSHALTS)

Die Bereitstellung der für diese Maßnahme erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1. Auswirkung auf den Personalbestand

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Bei den zusätzlichen Planstellen ist anzugeben, wann sie erforderlich sind.

10.2. Globale finanzielle Auswirkungen des Personals

(in Euro)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die vorstehenden Beträge geben die Gesamtkosten der zusätzlichen Stellen für die gesamte Dauer der Maßnahme wieder, falls es sich um eine befristete Maßnahme handelt, beziehungsweise für die Dauer von 12 Monaten, falls es sich um eine unbefristete Maßnahme handelt.

10.3. Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

(in Euro)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die vorstehenden Beträge geben die Gesamtkosten der Maßnahme für die gesamte Dauer wieder, falls es sich um eine befristete Maßnahme handelt, beziehungsweise für die Dauer von 12 Monaten, falls es sich um eine unbefristete Maßnahme handelt.

NB: Die für Dienstreisen von Kommissionsbeamten erforderlichen Mittel werden durch Umschichtung vorhandener Mittel bereitgestellt.