51999PC0271

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europaïschen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM(97) 49 endg.) /* KOM/99/0271 endg. - COD 97/0067 */

Amtsblatt Nr. C 342 E vom 30/11/1999 S. 0001 - 0034


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM(97)49 endg.)

(gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 26.02.1997 verabschiedete die Kommission einen "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik" (KOM(97) 49 endg., KOM(97) 614 endg. und KOM(98) 76 endg.).

Die Kommission legt gemäß Art. 250 Absatz 2 EG-Vertrag diesen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vor. Der geänderte Vorschlag trägt einer Reihe von Änderungsanträgen Rechnung, die das Europäische Parlament auf seiner Plenarsitzung vom 11. Februar 1999 verabschiedet hat.

Die Kommission hat die vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen geprüft und zum Teil in diesen geänderten Vorschlag einbezogen. In dieser Begründung wird die Haltung der Kommission zu den einzelnen vom Parlament in erster Lesung genehmigten Änderungsanträgen erläutert.

Die Kommission kann generell Änderungen akzeptieren, durch die der Text klarer wird und mögliche Mißverständnisse oder Unklarheiten ausgeräumt werden. Ferner kann die Kommission Änderungen akzeptieren, die die Transparenz der vorgeschlagenen Richtlinie weiter verbessern. Andererseits muß die Kommission Änderungen ablehnen, die ihrer Ansicht nach nicht praktikabel sind oder die Umsetzung unangemessen aufwendig machen.

Haltung der Kommission zu den Änderungsanträgen des Parlaments

Das Europäische Parlament hat den Vorschlag der Kommission auf seiner Plenarsitzung vom 11. Februar 1999 mit insgesamt 133 Änderungen gebilligt.

Die Kommission akzeptiert die folgenden 88 der 133 vom Parlament vorgeschlagenen Änderungen:

* 15 Kompromissänderungsanträge (Nr. 86, 118, 121, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 200, 201) sowie 24 sonstige Änderungsanträge (Nr. 8, 23, 24, 28, 30, 31, 32, 41, 42, 44, 45, 54, 64, 78, 79, 80, 82, 97, 112, 113, 114, 116, 117, 122). Diese wurden zum Teil geringfügig geändert oder ergänzt;

* 10 Änderungen werden teilweise akzeptiert (Nr. 6, 9, 18, 25, 34, 55, 88, 109, 120, 158);

* 37 Änderungen werden im Prinzip akzeptiert (Nr. 2, 4, 5, 10, 13, 14, 19, 20, 27, 29, 39, 47, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 65, 66, 71, 75, 87, 91, 93, 95, 96, 98, 103, 108, 119, 157).

Die übrigen 47 Änderungsanträge (1, 11, 12, 15, 16, 21, 22, 33, 35, 36, 37, 40, 43, 46, 52, 59, 67, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 76, 84, 85, 92, 94, 99, 100, 101, 102, 110, 111, 115, 123, 125, 149, 150, 164, 165, 171, 179, 182, 183, 184, 185) kann die Kommission nicht akzeptieren.

Die Änderungsanträge 8, 41, 42, 44 und 45, die Ziele betreffen, verdeutlichen, daß das Vermeiden von Qualitätsverschlechterungen ein Ziel an sich ist, unabhängig von der Notwendigkeit des Erreichens eines guten Gewässerzustandes. Die Änderungen 118, 189, 191, 192 und 193 fügen eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Schutz und die Ausdehnung von Feuchtgebieten hinzu. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Berichterstattung wird aufgewertet, da die Änderungen 86, 196, 197, 198 und 200 die Mitgliedstaaten und die Kommission zur häufigeren Berichterstattung verpflichten. Dies sind praktische Verbesserungen der Transparenz und der öffentlichen Beteiligung. Änderungsantrag 120 betrifft die gleiche Frage und wird im Prinzip akzeptiert.

Die Änderungsanträge 23, 24, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 53, 55, 56, 57, 58, 64, 91, 95, 96, 97, 98, 103, 108, 109, 112, 113, 114, 116, 117 und 157 enthalten nützliche Begriffsbestimmungen oder technische Spezifikationen, die vollständig, teilweise oder im Prinzip übernommen werden.

Durch Änderung 63 wird klargestellt, daß die Anforderungen im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang V des Vorschlages auch für Seegebiete gelten.

Durch die Änderungsanträge 121 und 122 (die auch den Geist von Änderung 34 widerspiegeln) werden Substanzen, die das endokrine System beeinträchtigen und radioaktive Substanzen ausdrücklich von der Richtlinie erfasst. Wenngleich dies keine wesentliche Änderung ist, da Kontaminationen mit Substanzen dieser Art implizit unter die Definition von Verschmutzung fallen, wird der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie dadurch deutlicher.

Die Kontrolle gefährlicher Stoffe ist eine wichtige Frage, und die Kommission begrüsst es, daß das Parlament in den Änderungsanträgen 6, 19 und 47 gemäß der Erklärung der 4. Nordseeschutzkonferenz in Esbjerg dazu aufruft, durch Gemeinschaftsmaßnahmen die Einleitung gefährlicher Stoffe kontinuierlich zu verringern und auf deren Beendigung hinzuarbeiten. Diese sieht vor, die völlige Unterbindung der Einleitung sowie vorsätzlicher und unfallbedingter Emissionen von gefährlichen Stoffen innerhalb einer Generation anzustreben. Die Erklärung wurde 1995 von sieben Mitgliedstaaten und der Kommission unterzeichnet und 1998 von den beteiligten Mitgliedstaaten und der Kommission in den Rahmen der OSPAR-Konvention integriert. Die Zielvorgabe ist jeweils eine politische Absichtserklärung ohne Rechtsverbindlichkeit. Angesichts der Rechtsnatur dieses Ziels, seiner sozialen und wirtschaftlichen Implikationen sowie seiner technischen Erreichbarkeit scheint es unangemessen, die völlige Beendigung der Emission von gefährlichen Stoffen als rechtsverbindliches Ziel in die Wasser-Rahmenrichtlinie aufzunehmen. Demgemäß akzeptiert die Kommission den Grundgedanken der Änderungen 6, 19 und 47 im Prinzip. In ihrem geänderten Vorschlag hat die Kommission in die Zielsetzung der Richtlinie die Bestrebung aufgenommen, in der Meeresumwelt für natürlich vorkommende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Grundbelastung und für anthropogene synthetische Substanzen Werte nahe 0 zu erreichen. Durch Änderung 195 wird der Bezug auf internationale Übereinkommen in dieser Frage verdeutlicht. Die übrigen Änderungen zu diesem Thema (22, 43 und 46) werden abgelehnt, da sie sämtlich über das OSPAR-Übereinkommen hinausgehen. Die Änderungsanträge 22 und 46 sehen spezifische prozentuale Angaben für die schrittweise Einstellung der Ableitungen vor, die im Übereinkommen nicht enthalten sind, und durch Änderung 43 würde die Einstellung als letztliches Ziel rechtsverbindlich. In Änderungsantrag 33 werden gefährliche Stoffe durch ungenaue Kriterien ("geben Anlaß zur Sorge") definiert, und die Kommission zieht die bereits in Artikel 21 des Vorschlags dargelegten Kriterien für die Bewertung prioritärer Substanzen vor. In den Änderungsanträgen 164 und 165 wird die Erstellung einer Liste von Substanzen vorgeschlagen, deren Gefährdungspotential aufgrund des Mangels an einschlägigen oder standardisierten Daten noch nicht umfassend bewertet werden kann. Dies würde zu einer nicht akzeptablen Unsicherheit im Hinblick auf die Kriterien führen, nach denen Substanzen als gefährliche Stoffe eingestuft werden. Der Zweck des Kommissionsvorschlages, eine Proritätenliste zu erstellen, besteht darin, Maßnahmen und Ressourcen auf bestimmte, besonders bedenkliche Stoffe zu konzentrieren. Diese Änderungen würden hingegen zu einem weniger zielgerichteten Ressourceneinsatz führen.

Änderung 29 wird im Prinzip akzeptiert, doch ist die Kommission der Auffassung, daß die Einzelheiten einer Definition des Grundwasserzustands besser von einer Änderung der Definition in Anhang V erfasst werden. Ein Zustand unwesentlicher anthropogener Verschmutzung des Grundwassers wurde als Ziel hinzugefügt, um sicherzustellen, daß Tendenzen in Richtung eines erheblichen oder dauerhaften Anstiegs der Konzentration eines Schmutzstoffes infolge menschlichen Handelns umgekehrt werden, damit die Verschmutzung progressiv verringert wird. Da jedoch die Grundwasserregeneration oftmals sehr lange dauert, zieht es die Kommission vor, das Ziel des Erreichens insignifikanter anthropogener Verschmutzung ohne Terminangabe als zusätzliches Ziel zum guten Grundwasserzustand aufzunehmen.

Die Änderungsanträge 60, 65 und 66 werden im Prinzip akzeptiert. Der dem Änderungsantrag 66 zugrunde liegende Gedanke, Gebühren in einer Höhe festzulegen, die das Erreichen der Umweltziele der Richtlinie fördert, wurde in die vorgeschlagene Richtlinie übernommen. Die Änderungsanträge 59, 67, 68 und 69 werden derzeit nicht akzeptiert. Bei der Gebührenfestsetzung ist eine stärkere Berücksichtigung von Umwelt- und Ressourcenkosten wesentlich, bedarf jedoch weiterer Untersuchungen.

In den Änderungsanträgen 20, 48, 49, 50 und 51 werden bestimmte Bedingungen für Ausnahmen bei Naturkatastrophen, infolge früherer menschlicher Einwirkungen oder natürlicher Bedingungen festgelegt, die die Kommission im Prinzip akzeptiert. Durch Änderung 115 würden die Kriterien für die Ausweisung eines Gewässerkörpers als stark verändert oder künstlich gestrichen, mit Umweltzielen, die nicht akzeptiert werden können. Durch Änderung 201 wird eine Ausnahme für Grundwassereinleitungen im Zusammenhang mit der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen, Bergbau- und Steinbrucharbeiten, der Speicherung von Gas sowie bestimmten wissenschaftlichen Zwecken und damit zusammenhängenden Tätigkeiten geschaffen.

Eine Reihe von Änderungsanträgen (Nr. 25, 34, 39, 84, 85, 87, 88) betrifft den kombinierten Ansatz. In den Änderungen 25 und 39 wird der kombinierte Ansatz definiert und dessen Anwendung geregelt. Die Kommission zieht es vor, die mit dem kombinierten Ansatz einhergehenden Anforderungen nicht in einer Definition, sondern in einem Artikel festzulegen, da diese Anforderungen den Mitgliedstaaten umfassende Verpflichtungen auferlegen, die klar in einem Artikel geregelt werden sollten. Der Wortlaut wurde im geänderten Vorschlag geringfügig verändert, damit der Anwendungsbereich des kombinierten Ansatzes rechtlich präzise gefasst wird. Die Änderungsanträge 84 und 85 betreffen die Häufigkeit der Überarbeitung der Prioritätsliste. Die Erstellung einer Prioritätsliste ist mit erheblichem Aufwand verbunden, und es wäre unrealistisch, die Entwicklung, Aushandlung und Verabschiedung von Vorschlägen für die Fortsetzung von Kontrollmaßnahmen in einem kürzeren Rhythmus als alle sechs Jahre zu erwarten. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den derzeitigen Rhythmus der Aktualisierung beizubehalten. Die Änderungsanträge 87 und 88 betreffen die zeitliche Planung der Kommission für die Entwicklung von Vorschlägen für Kontrollen und sehen ein Jahr für Emissionskontrollen von Punktquellen und zwei Jahre für die Umweltqualitätsnormen vor. Ein Zeitraum von zwei Jahren für beide Aktionen erscheint realistischer und wurde daher festgesetzt. Die Änderungsanträge 34 und 88 sehen vor, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu streichen, Normen in Ermangelung von Gemeinschaftsnormen festzusetzen. Diese Änderungsanträge werden teilweise abgelehnt, da die Kommission eine Gesetzeslücke für den Fall befürchtet, daß der Rat und das Parlament keine Einigung über die Kommissionsvorschläge in bezug auf Qualitätsnormen für prioritäre Stoffe erzielen. Die Änderungsanträge 99, 100, 101, 102 und 111, die das Entfallen spezifischer Bezugnahmen auf die Überwachung prioritärer Stoffe vorsehen, kann die Kommission im Interesse der Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle von Ableitungen dieser Stoffe nicht zustimmen.

Die Kommission akzeptiert teilweise den Änderungsantrag 158, der die Anwendung von Qualitätsnormen auf Oberflächenwasser zur Trinkwasserversorgung deutlicher macht. Die Streichung der Bezugnahme auf die Wasseraufbereitungsregelung ist inakzeptabel. Diese Spezifizierung ist wichtig, weil sie die in der Richtlinie 75/440/EWG des Rates definierte derzeitige Rechtslage widerspiegelt und dem Umstand Rechnung trägt, daß Oberflächenwasser vor der Nutzung als Trinkwasser stets aufbereitet werden muß. Gleichwohl wurde der Wortlaut des Vorschlages geringfügig geändert, um Unklarheiten im ursprünglichen Wortlaut auszuräumen; nun wird auf die "jeweils geltende Wasseraufbereitungsregelung" Bezug genommen. In Änderungsantrag 62 wird die Vorlage eines Aktionsplans gefordert, in dem dargelegt wird, wie der festgelegte Gewässerzustand erreicht werden soll, damit die Einrichtungen zur Wasserbehandlung zwecks Erfuellung der Auflagen der Richtlinie 80/778/EWG auf ein Minimum beschränkt werden können. Solche Aktionspläne zum Erzielen des vorgeschriebenen Gewässerzustands sind im Vorschlag bereits eine rechtsverbindliche Verpflichtung. Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und die darin enthaltenen Maßnahmenprogramme müssen gewährleisten, daß zumindest ein guter Gewässerzustand erreicht wird. Damit sollte in der Regel sichergestellt sein, daß die Behandlung von Wasser, das den Anforderungen des Vorschlags an den guten Gewässerzustand entspricht, auf ein Minimum reduziert werden kann, wenngleich dies im Vorschlag nicht ausdrücklich gefordert wird. Dennoch kann, um die Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie zu genügen, eine erhebliche Aufbereitung von Wasser aus Gewässern notwendig sein, die sich nicht in gutem Zustand befinden, aber dennoch eine akzeptable oder notwendige "Rohwasser"-Quelle sind oder deren Zustand z.B. infolge eines verschmutzenden Unfalles oder einer Überschwemmung nicht gut ist. Deshalb hält die Kommission es für erforderlich, die Bezugnahme auf die jeweils geltende Wasseraufbereitungsregelung beizubehalten.

Eine Reihe von Änderungsanträgen (insbesondere 16, 18, 21, 36, 73, 74, 75 und 76) betrifft speziell die Bewirtschaftung der Wasserressourcen, deren Rechtsgrundlage Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag ist. Die Richtlinie betrifft derzeit quantitative Aspekte der Wasserwirtschaft nur soweit, als diese die Gewährleistung des Umweltschutzes unterstützen. Die Kommission kann diese Änderungen des vorliegenden Vorschlages nicht akzeptieren, da sie das argumentative Gleichgewicht im Hinblick auf die Wahl der Rechtsgrundlage des Vorschlags verschieben könnten. Die Änderungsanträge 18 (Maßnahmen zur effizienten Wassernutzung) und 76 (Anforderungen an die Nachfragesteuerung) enthalten nützliche Vorschläge, die ansonsten akzeptabel gewesen wären. Das Ersetzen von "Verbrauch" durch "Nutzung" wird akzeptiert.

Eine Reihe von Änderungsanträgen verdeutlicht oder ergänzt die Maßnahmenprogramme sinnvoll; die Kommission übernimmt diese vollständig (78 und 79) oder im Prinzip (71 und 119).

Die Änderungsanträge 54, 80 und 82 betreffen rein redaktionelle Änderungen und werden akzeptiert.

Eine Reihe von Änderungsanträgen (2, 4, 5, 6, 9, 10, 13, 14, 190, 194) betreffen Änderungen und Ergänzungen der Erwägungsgründe. Diese werden gemäß den entsprechenden Änderungen der Artikel vollständig, teilweise oder prinzipiell akzeptiert. Die Bezugnahme auf die Fremdenverkehrspolitik im Erwägungsgrund ist nicht erforderlich, da diese implizit vom Text erfasst wird. Die Bezugnahme auf das Aktionsprogramm zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung wird akzeptiert.

Die Änderungsanträge 35, 37, 40, 74 und 123 betreffen Verwaltungsstrukturen, die in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden sollten.

In Änderungsantrag 1 wird festgestellt, daß Wasser kein Handelsgut wie andere, sondern ein den Völkern der Europäischen Union gehörendes Erbe ist, das als solches geschützt werden muß. Diese Erwägung lehnt sich offenbar an eine Formulierung im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen an. Ihr Wert für einen Rechtstext der Gemeinschaft ist wohl eher rhetorischer Art; ob damit eine Verbesserung einhergeht, scheint hingegen fraglich.

Änderungsantrag 11 wird teilweise akzeptiert; es wird die Verpflichtung hinzugefügt, jährlich einen aktualisierten Plan über mögliche künftige Initiativen vorzulegen, die die Kommission im Bereich der Wasserpolitik plant oder in Betracht zieht. Anstelle der Verpflichtung, alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie zu veröffentlichen, akzeptiert die Kommission ferner die Änderungsanträge 198 und 200, die Berichte über die Umsetzung im Dreijahresrhythmus vorsehen.

Durch Änderungsantrag 12 würde die derzeitige Formulierung "wird ein Wasserschutzniveau erreicht" geändert in "soll ein Wasserschutzniveau erreicht werden". Dies ist für eine Erwägung unzweckmässig, da eine Erwägung keine Rechtsverpflichtung nach sich zieht. In der Erwägung erfolgt eigentlich nur eine reine Feststellung der faktischen Konsequenzen der vorgeschlagenen Richtlinie.

Durch Änderung 15 wird in einer Erwägung festgestellt, daß es kein naturgegebenes Recht auf die Ableitung von gefährlichen oder radioaktiven Stoffen in die Gewässer gibt und daß der wissenschaftliche und technische Fortschritt den Einsatz von zunehmend weniger umweltverschmutzenden Produktionstechnologien ermöglicht. Die praktischen Implikationen dieser Erwägung sind unklar, und die zur Verwirklichung des dieser Feststellung zugrunde liegenden Ziels notwendigen Maßnahmen werden von den bestehenden Erwägungen und dem in diesem geänderten Vorschlag hinzugefügten Text von Erwägung 18a besser erfasst.

In den Änderungsanträgen 52, 70 und 94 ist anstelle von "Bewirtschaftungsplänen für das Einzugsgebiet" die Rede von "Bewirtschaftungsplänen für die Flußgebietseinheit". Es ist nicht klar, inwiefern dadurch eine Verbesserung erfolgt.

Durch den Änderungsantrag 70 werden die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Verschmutzung von Gewässern, auf die die Richtlinie keine Anwendung findet, nicht zunimmt. Diese Änderung ist unnötig, da in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e) der Richtlinie bereits die Einhaltung aller Anforderungen gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften für Hoheitsgewässer und andere marine Gewässer sowie die Einleitung aller in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verschmutzung der marinen Umwelt zu vermeiden, zu verringern und zu kontrollieren, gefordert werden. Es ist nicht klar, welche Maßnahmen zusätzlich zu den bereits nach der Richtlinie und anderen bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft obligatorischen Maßnahmen zu ergreifen sind. Auch ist nicht klar, auf welche Grundlage solche Maßnahmen sich in bezug auf die Bestimmung des Zustandes von Gewässern, für die das in der Richtlinie festgelegte Ziel des guten Gewässerzustandes nicht gilt, stützen sollen, da der Änderungsantrag weder solche Gewässer definiert noch eine Definition des Gewässerzustandes oder des Umweltschutzniveaus für solche Gewässer enthält.

Durch Änderung 72 wird die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt, falls die Wasserentnahme Auswirkungen auf den Gewässerzustand haben kann. In dem Vorschlag wird eine Bewertung der Auswirkungen u.a. der Wasserentnahme auf den Gewässerzustand nach den darin festgelegten Kriterien und Verfahren bereits gefordert. Ausserdem werden die Mitgliedstaaten durch den Vorschlag dazu verpflichtet, die zur Vermeidung negativer Auswirkungen beispielsweise der Wasserentnahme auf den Gewässerzustand notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Prüfung muß im Rahmen eines Plans für die gesamte Flußgebietseinheit durchgeführt werden. Schließlich ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Entnahme von Grundwasser in grossem Maßstab und die Umleitung von Wasserressourcen sowie für kleinere Vorhaben dieser Art und Bewässerungsprojekte erforderlich. Aus diesem Grund ist Änderung 72 unnötig.

Änderung 92 bringt Modifikationen des Ausschußverfahrens mit sich, was für die Kommission nicht akzeptabel ist. Änderungen der Komitologie sind eine politische Frage, die nicht im Rahmen eines bestimmten Richtlinienvorschlages angegangen werden sollte.

Durch Änderung 93 wird ein abgestuftes Verfahren für die Aufhebung bestehender Rechtsakte im Bereich der Wasserpolitik, die durch den Vorschlag ersetzt werden, eingeführt. Diesem Wunsch nach einem Verfahren, mit dem bestehende Rechtsakte im Zuge der Umsetzung der betreffenden Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie aufgehoben werden, wurde in dem geänderten Vorschlag Rechnung getragen, allerdings unter Anpassung der im Änderungsantrag vorgeschlagenen zeitlichen Planung. Die Änderungen werden auch dem ursprünglichen Wortlaut von Erwägung 37 des Vorschlages besser gerecht. Die Kommission lehnt es ab, die in Anhang IX aufgeführten Richtlinien aufzuheben, wenn die Mitgliedstaaten für die in Artikel 21 Absatz 2 bestimmten Stoffe Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe f) festgelegt haben. Erstens verlangt die Richtlinie einen kombinierten Ansatz für die Regelung gefährlicher Stoffe, der sowohl Emissionsgrenzwerte als auch Umweltqualitätsnormen umfasst. Zweitens würde dadurch die Aufhebung von dem Zeitpunkt abhängig gemacht, an dem der letzte Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nachgekommen ist, was aus Gründen der Rechtsklarheit inakzeptabel ist.

In Änderung 110 wird der Begriff "Oberflächengewässer" ersetzt durch "Oberflächensüßwasser, Ästuarien und Küstengewässer". In Änderung 149 wird der Begriff "Seen" ersetzt durch "Seen, Weiher und kontinentale Feuchtgebiete". Durch Änderung 150 wird "und Küstenfeuchtgebiete" hinzugefügt. Die Kommission hat den ursprünglichen Wortlaut beibehalten, da der praktische Nutzen dieser terminologischen Änderungen fraglich scheint. Ferner hat die Kommission durch die Annahme der Änderungsanträge 118, 189, 191, 192 und 193 den Geltungsbereich der Richtlinie in bezug auf Feuchtgebiete geklärt.

In Änderungsantrag 125 wird gefordert, daß kostenlos und unter Einsatz des Internet über geplante Maßnahmen informiert wird. Diese Änderung sprengt den Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt sowie des vor kurzem geschlossenen Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Ausserdem enthält der Vorschlag bereits umfassende Bestimmungen, durch die die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichtet werden, Information, Berichterstattung und Einbeziehung der Öffentlichkeit sicherzustellen, die noch dadurch gestärkt wurden, daß die Kommission die Änderungsanträge 86, 196, 197, 198 und 200 angenommen hat.

In Änderung 171 wird verlangt, daß die Kommission vor Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Ermittlung des Umfangs der notwendigen Investitionen durchführt. Die Kommission sieht keine Notwendigkeit für eine spezifische Kosten-Nutzen-Analyse. Durch die Richtlinie werden die Mitgliedstaaten bereits verpflichtet, zwar nicht eine spezifische Kosten-Nutzen-Analyse, aber doch eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in allen Flußgebietseinheiten innerhalb von fünf Jahren nach Verabschiedung der Richtlinie durchzuführen. Änderungsanträge, in denen von den Mitgliedstaaten und der Kommission die Vorlage von Berichten über solche Analysen verlangt wird, wurden von der Kommission angenommen. Daneben wird auch in dem nach der Richtlinie alle sechs Jahre für jede Flußgebietseinheit zu erstellenden Bewirtschaftungsplan über die Wasserwirtschaft und Verbesserungen des Gewässerzustandes in jeder Flußgebietseinheit berichtet und damit die Grundlage geschaffen, um die Kosten und den Nutzens der Richtlinie beurteilen zu können, nachdem diese umgesetzt wurde und einen praktischen Beitrag zum Schutz der Gewässer und zur Verbesserung ihres Zustandes leistet.

In Änderung 179 wird das Recht der Mitgliedstaaten festgestellt, über die Richtlinie hinausgehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 176 EG-Vertrag und muß daher an dieser Stelle nicht wiederholt werden.

Infolge von Änderung 182 wird in einer Erwägung festgestellt, daß wirtschaftliche Instrumente bei angemessener Anwendung eine verbesserte Bewirtschaftung zur Folge haben und eine sinnvollere Nutzung fördern können. Überdies wird die unangemessene oder verschwenderische Nutzung der Wasserressourcen mit dem Verursacherprinzip in Verbindung gebracht. Obwohl dies an sich nicht falsch ist, wird nicht deutlich, was unter "angemessener Anwendung" oder "unangemessener oder verschwenderischer Nutzung" zu verstehen ist, noch ist klar, auf welche spezifischen Bestimmungen des Vorschlags mit dieser Erwägung Bezug genommen wird. Die Annahme dieses Änderungsantrags könnte zu Unklarheiten im Vorschlag führen.

Die Definition der Begriffe "künstliches Gewässer" und "stark verändertes Gewässer" in den Änderungen 183 und 184 scheinen unnötig. Um die Klarheit des Vorschlags zu verbessern, hat die Kommission jedoch Anhang II geändert, der nun Kriterien enthält, anhand deren Gewässer als künstlich und stark verändert definiert werden können.

Durch Änderung 185 wird in Artikel 4 Absatz 1 bloß ein alternativer Verweis auf das Jahr 2010 als Termin für die Erfuellung der Umweltziele eingeführt, ohne diese Frist zu ändern, und festgestellt, daß diese Ziele gemäß den Bestimmungen des Anhangs V erfuellt werden müssen. Die Kommission vermag den Zweck dieser redaktionellen Änderung nicht einzusehen, hat aber einen Verweis in die Bestimmungen des Anhangs V eingeführt, mit der diese Ziele, wie in Änderung 185 vorgeschlagen, aufgeführt sind.

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (KOM(97)49 endg.) (Text von Bedeutung für den EWR)

Ursprünglicher Vorschlag // Geänderter Vorschlag

Erwägung 2 Buchstabe a (neu)

// Der Schutz des Zustandes der Gewässer trägt zur Sicherung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung bei.

Erwägung 5 Buchstabe a (neu)

// Die Kommission hat am 29. Mai 1995 eine Mitteilung an den Rat und an das Europäische Parlament betreffend die sinnvolle Nutzung und Erhaltung von Feuchtgebieten verabschiedet, in der die wichtigen Funktionen anerkannt wurden, die diese Gebiete für den Schutz der Wasserressourcen haben.

Erwägung 11 Buchstabe a (neu)

// Eine wirksame und kohärente Wasserpolitik muß der Empfindlichkeit aquatischer Ökosysteme in der Nähe von Küsten oder Ästuaren, in Buchten oder relativ geschlossenen Gebieten Rechnung tragen, da deren Gleichgewicht stark von der Qualität des aus dem Einzugsgebiet hineinfließenden Wassers beeinflusst wird.

Erwägung XX (neu)

// Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien verschiedener internationaler Übereinkommen — insbesondere des HELCOM-Übereinkommens, des OSPAR-Übereinkommens und des Barcelona-Übereinkommens —, die bedeutende Verpflichtungen zum Schutz der Meeresgewässer gegen Verschmutzung beinhalten. Diese Richtlinie wird einen Beitrag dazu leisten, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen nachkommen können.

Erwägung 13 Buchstabe a (neu)

// Maßnahmen zum Schutz des Wasserzustandes in Einzugsgebieten sind mit einem wirtschaftlichen Nutzen verbunden, da sie zum Schutz der Fischpopulationen, auch an den Küsten, beitragen.

Erwägung 18 Buchstabe a

Gemäß den Prinzipien der Vorsorge und der Vorbeugung an der Quelle muß die Verschmutzung durch die Ableitung gefährlicher Stoffe beseitigt werden. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission festlegen, für welche Stoffe prioritär Maßnahmen zu ergreifen sind. Der Rat sollte ferner auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission Maßnahmen zur schrittweisen Beseitigung der Verschmutzung durch solche Stoffe verabschieden, wobei alle bedeutenden Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen sowie Kostenwirksamkeit und Verhältnismässigkeit der verschiedenen Optionen zu prüfen sind. // Ein besserer Schutz der aquatischen Umwelt erfordert die schrittweise Verringerung der Emissionen und Ableitungen gefährlicher Stoffe und der Vermeidung des Entweichens solcher Stoffe aufgrund undichter Stellen sowie der unfallbedingten Verschmutzung, die wegen des Risikos, das sie für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen, als prioritär eingestuft worden sind. Dies stellt einen Beitrag zum Ziel einer Beendigung der Emissionen, der Ableitungen und des Entweichens solcher Stoffe sowie zu dem Endziel dar, in der Meeresumwelt Konzentrationen zu erreichen, die sich bei natürlich vorkommenden Stoffen in der Nähe der Grundbelastung und bei anthropogenen synthetischen Gefahrstoffen in der Nähe des Wertes Null bewegen. Der Rat und das Europäische Parlament sollten auf Vorschlag der Kommission eine Einigung darüber erzielen, welche Stoffe für einschlägige Maßnahmen vorrangig in Betracht kommen. Der Rat und das Europäische Parlament sollten auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen für die schrittweise Verringerung der Emissionen dieser Stoffe annehmen und dabei alle Quellen in Rechnung stellen.

Erwägung 19

Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Menge und Güte ihrer Wasserressourcen zu koordinieren, einen nachhaltigen Wasserverbrauch zu fördern, einen Beitrag zur Kontrolle der grenzueberschreitenden Verschmutzung zu leisten, Ökosysteme — und insbesondere aquatische Ökosysteme — zu schützen und den Erholungswert der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten. // Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassermenge und -güte zu koordinieren, eine nachhaltige Wassernutzung zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzueberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen und das Nutzungspotential der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten.

Erwägung 19 Buchstabe a (neu)

// Die Entwicklung einer integrierten gemeinschaftlichen Wasserpolitik ist notwendig.

Erwägung 20

Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Güte festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, daß sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden. // Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Güte festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, daß sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser überall in der Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden und daß eine Verschlechterung des Gewässerzustandes auf Gemeinschaftsebene verhindert wird.

Erwägung 29

Die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern muß stärker in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft integriert werden, insbesondere in die Landwirtschaftspolitik, die Regionalpolitik und die Fischereipolitik. Diese Richtlinie legt die Grundlage für einen kontinuierlichen Dialog und für die Entwicklung von Strategien für eine stärkere politische Integration. Sie leistet somit einen bedeutenden Beitrag zur Erfuellung der wichtigsten Prinzipien und Ziele des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (ESDP). // Die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern muß stärker in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft integriert werden, insbesondere in die Landwirtschaftspolitik, die Regionalpolitik und die Fischereipolitik. Der Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung (KOM(96) 315 endg. vom 10. Juli 1996) leistet hierzu einen wesentlichen Beitrag. Diese Richtlinie legt die Grundlage für einen kontinuierlichen Dialog und für die Entwicklung von Strategien für eine stärkere politische Integration. Sie leistet somit einen bedeutenden Beitrag zur Erfuellung der wichtigsten Prinzipien und Ziele des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (ESDP).

Erwägung 30 Buchstabe a (neu)

// Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Verschlechterung des Gewässerzustandes zu vermeiden oder einen guten Gewässerzustand zu erreichen, können unter bestimmten Bedingungen begründet sein, wenn die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung auf aussergewöhnliche Umstände, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, zurückzuführen ist.

Erwägung X (neu)

// Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schädigungen durch ionisierende Strahlung aus anthropogenen Quellen gemäß dem Euratom-Vertrag bieten ein gewisses Maß an Umweltschutz. Zum vollständigen Schutz der Umwelt gemäß dem Hauptziel dieser Richtlinie sind weiter Maßnahmen notwendig.

Erwägung 35

Die Kommission sollte jährlich einen aktualisierten Plan für mögliche künftige Initiativen, die sie im Bereich der Wasserpolitik plant oder in Betracht zieht, vorlegen. // Die Kommission sollte jährlich einen aktualisierten Plan für mögliche künftige Initiativen, die sie im Bereich der Wasserpolitik plant oder in Betracht zieht, veröffentlichen.

Erwägung 37 Buchstabe b (neu)

// Eine nachhaltige Entwicklung setzt voraus, daß vom Grundsatz der guten Gewässerpolitik nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region abgewichen wird.

Artikel 1

Ziel

Hauptziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Gewässer in der Gemeinschaft. Dies bedeutet: // Hauptziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangs-gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

(a) // im Hinblick auf Oberflächensüßwasser, Ästuare, Küstengewässer und Grundwasser:

// (i) // Vermeidung einer weiteren Verschlechterung, Schutz und Verbesserung des Zustands von aquatischen Ökosystemen und von Landökosystemen im Hinblick auf ihren Wasserbedarf;

// (ii) // Förderung eines nachhaltigen Wasserverbrauchs auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen; // a) // Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,

(b) // im Hinblick auf Hoheitsgewässer und andere marine Gewässer die Einbeziehung der Schutzanforderungen gemäß anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie gemäß der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen.

Damit wird auch dazu beigetragen, eine Versorgung mit Wasser sicherzustellen, dessen Güte und Menge eine nachhaltige Nutzung der vorhandenen Ressourcen gewährleisten können. // (b) // Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen,

(bb) // besseren Schutzes der aquatischen Umwelt durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung der Emissionen gefährlicher Stoffe, wobei diejenigen vorrangig behandelt werden, die am stärksten zur Besorgnis Anlaß geben;

// c) // Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren,

womit beigetragen werden soll zu

// // - // einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

// - // einem Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer;

// - // einer Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie

// - // der schrittweisen Beendigung der Emissionen und Ableitungen gefährlicher Stoffe und der Vermeidung des Entweichens solcher Stoffe aufgrund undichter Stellen sowie der unfallbedingten Verschmutzung durch gefährliche Stoffe mit dem Endziel, in der Meeresumwelt Konzentrationen zu erreichen, die sich bei natürlich vorkommenden Stoffen in der Nähe der Grundbelastung und bei anthropogenen synthetischen Stoffen in der Nähe des Wertes Null bewegen.

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a (neu)

// "Grundwasserleiter" eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, so daß entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist;

Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a (neu)

// "Grundwasserkörper" ein separates Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

Artikel 2 Absatz 17

// "ökologischer Zustand" die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer Ökosysteme in Verbindung mit Oberflächengewässern gemäß der Einstufung nach Anhang V;

Artikel 2 Absatz 23

"guter chemischer Zustand": chemischer Zustand eines Gewässers, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den in Anhang IX und gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Umweltqualitätsnormen vorkommt und in dessen Überwachungsdaten kein Trend zu einer künftigen Überschreitung dieser Umweltqualitätsnormen festzustellen ist. // "guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers" den chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Artikel 21 Absatz 6 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind;

Ein guter chemischer Zustand ist gemäß den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) das Umweltziel für Oberflächengewässer und Grundwasserkörper; //

Artikel 2 Absatz 23 (neu)

// "guter chemischer Zustand des Grundwassers" den Zustand gemäß Tabelle 2.3.2 des Anhangs V;

Artikel 2 Absatz 24

"mengenmässiger Zustand": mengenmässige Bewertung eines Grundwasserkörpers, der durch direkte und indirekte Entnahme sowie durch Veränderungen seiner natürlichen Anreicherung konstant beeinträchtigt wird; // "mengenmässiger Zustand" den Aspekt, inwieweit ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird;

Artikel 2 Absatz 24 Buchstabe a (neu)

// "verfügbare Grundwasserressource" den langfristigen Jahresdurchschnitt der Gesamtanreicherung des Grundwasserkörpers abzueglich des langfristigen jährlichen Abflusses, der erforderlich ist, damit die in Artikel 4 genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreicht werden und damit jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme vermieden wird;

Artikel 2 Absatz 26

"guter mengenmässiger Zustand": mengenmässiger Zustand eines Grundwasserkörpers, bei dem die Entnahme sowie Veränderungen der natürlichen Anreicherung langfristig als nachhaltig bezeichnet werden können und keine Verschlechterung des ökologischen Zustands von in Verbindung stehenden Oberflächengewässern bzw. keine Schädigung von in Verbindung stehenden Landökosystemen bewirken. // "guter mengenmässiger Zustand" den Zustand gemäß Tabelle 2.2.2 des Anhangs V;

Ein guter mengenmässiger Zustand ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) das Umweltziel für Grundwasserkörper; //

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

a) // Vermeidung einer Verschlechterung des ökologischen Zustands und des Verschmutzungsgrades von Oberflächengewässern sowie Sanierung verschmutzter Oberflächengewässer mit dem Ziel, bis zum 31. Dezember 2010 einen guten Zustand des Oberflächenwassers in allen Oberflächengewässern zu erreichen; // a) // - // Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands der Oberflächengewässer und

// - // Sanierung dieser Gewässer mit dem Ziel, bis zum 31. Dezember 2010 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen sowie

// - // Verbesserung der in Anhang II Abschnitt 1.6 bezeichneten stark veränderten oder künstlichen Wasserkörper mit dem Ziel, bis zum 31. Dezember 2010 ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen,

und zwar in allen Oberflächenwasserkörpern, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 und, was die betreffenden Vertragsparteien anbelangt, unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen;

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

(b) // Vermeidung einer Verschlechterung der Güte des Grundwassers, Sanierung verschmutzter Grundwasserkörper und Gewährleistung eines guten Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und -anreicherung mit dem Ziel, bis zum 31. Dezember 2010 einen guten Zustand des Grundwassers in allen Grundwasserkörpern zu erreichen; // (b) // - // Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands des Grundwassers,

// - // Sanierung der Grundwasserkörper und Gewährleistung eines guten Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und –anreicherung mit dem Ziel, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V bis zum 31. Dezember 2010 einen guten Zustand des Grundwassers in allen Grundwasserkörpern zu erreichen,

Und

// - // Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten im Hinblick auf die Erreichung des Zustands eines nur unwesentliche durch menschliche Einwirkung verursachte Schadstoffkonzentrationen enthaltenden Grundwassers;

und zwar vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6;

Artikel 4 Absatz 1 (cc) (neu)

// (cc) // die schrittweise Verringerung der Emissionen der Stoffe, die in der gemäß Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Prioritätsliste aufgeführt sind, sowie der Stoffe, die anderenfalls das Erreichen der vorstehend genannten Ziele verhindern würden, gemäß Artikel 13 Absatz 3 (gg);

Artikel 4 Absatz 2a (neu)

// 2a. // Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5 und 6 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, daß dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flußgebietseinheit nicht gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.

Artikel 4 Absatz 4 a

(a) menschliche Tätigkeiten haben starke Auswirkungen auf das betreffende Gewässer, und Verbesserungen seines Zustands sind nachweislich nicht möglich oder aus Kostengründen ausgeschlossen; // (a) // Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß frühere menschliche Tätigkeiten oder die natürlichen Bedingungen sich auf den betreffende Wasserkörper in einer Weise auswirken, die Verbesserungen seines Zustands unmöglich macht oder unverhältnismässig kostspielig werden ließe.

Artikel 4 Absatz 4 b

(b) // die festgelegten Umweltziele gewährleisten, daß eine weitere Verschlechterung des Zustands der Gewässer ausgeschlossen werden kann und die Ziele dieser Richtlinie in anderen Gewässern der gleichen Flußgebietseinheit nicht gefährdet werden; // (b) // Diese weniger strengen Umweltziele werden auf ein Gewässerzustandsniveau festgesetzt, das lediglich leicht unter dem angesichts der unvermeidbaren Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten erreichbaren Hoechstniveau liegt.

Artikel 4 Absatz 4 d

(d) // durch die weniger strengen Umweltziele wird die Umsetzung gemeinschaftlicher Umweltschutzvorschriften nicht gefährdet. // Entfällt

Artikel 4 Absatz 5 (neu)

// 5. // Eine Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstösst nicht gegen die Auflagen dieser Richtlinie, wenn sie durch unvorhergesehene oder aussergewöhnliche Umstände, insbesondere Überschwemmungen oder Dürren, verursacht wird und sämtliche nachstehende Bedingungen erfuellt sind:

// (a) // Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um einer weiteren Verschlechterung des Zustands vorzubeugen und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden.

// b) // In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen oder aussergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind.

// c) // Die Maßnahmen, die unter solchen aussergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die aussergewöhnlichen Umstände nicht mehr vorliegen.

// d) // Die Auswirkungen unvorhergesehener oder aussergewöhnlicher Umstände werden jährlich überprüft, und es werden, soweit es sich nicht um Überschwemmungen oder Dürren handelt, alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie billigerweise möglich wiederherzustellen.

// e) // In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a und b getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen.

Artikel 4 Absatz 6 (neu)

// (6) // Gelingt es nicht, einen guten Grundwasserzustand, einen guten ökologischen Zustand oder gegebenenfalls ein gutes ökologisches Potential zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers zu verhindern, so liegt kein Verstoß gegen diese Richtlinie vor, wenn der Grund dafür neu eingetretene Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschließt, daß diese Änderungen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere Gesundheitsschutz, Umweltschutz oder umweltverträgliche Entwicklung, nötig sind, und wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) // Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen der Änderungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern.

b) // Alternativen zu den Änderungen wurden gründlich untersucht und bewertet, und die Änderungen werden unter den gegebenen Umständen als die ökologisch beste Option betrachtet.

c) // Die Gründe für die Änderungen sowie die Untersuchung der Alternativen und revidierten Ziele für den geänderten Wasserkörper werden in dem in Artikel 16 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und die revidierten Ziele sowie die Notwendigkeit von Änderungen werden alle 6 Jahre überprüft.

Artikel 5

Merkmale der Flußgebietseinheit // Merkmale der Flußgebietseinheit,

Überprüfung der Umweltverträglichkeit menschlicher Tätigkeiten

Und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

(1) // Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Merkmale jeder Flußgebietseinheit analysiert werden und daß die Analysen bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen werden. Bei den Analysen sind folgende Elemente zu berücksichtigen:

a) // die geographischen und geologischen Eigenschaften der Flußgebietseinheit;

b) // die hydrographischen Eigenschaften der Flußgebietseinheit;

c) // die demographischen Eigenschaften der Flußgebietseinheit;

d) // die Bodennutzung und wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Flußgebietseinheit. // (1) // Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit

- // eine Analyse ihrer Merkmale,

- // eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und

- // eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III a durchgeführt und bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen werden.

Um sicherzustellen, daß die verfügbaren Informationen optimal genutzt werden und Doppelarbeit bei der Sammlung von Daten vermieden wird, ist für die nötige Zusammenarbeit zwischen den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu sorgen. //

(2) // Die für die Analysen erforderlichen technischen Spezifikationen des Anhangs II werden von der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 1999 gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 verabschiedet. Diese technischen Spezifikationen werden an die Stelle von Anhang II treten. // (2) // Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 werden bis zum 31. Dezember 2007 und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(3) // Die Analysen werden bis zum 31. Dezember 2007 und von da an alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert. //

Artikel 6

Überprüfung der Umweltverträglichkeit menschlicher Tätigkeiten

(1) // Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in jeder Flußgebietseinheit überprüft wird, welche Auswirkungen menschliche Tätigkeiten auf den Zustand von Oberflächengewässern und Grundwässern in dem entsprechenden Einzugsgebiet haben und daß die Prüfung bis zum 31. Dezember 2001 abgeschlossen wird. Bei dieser Prüfung sind folgende Elemente zu berücksichtigen:

a) // Ermittlung der Verschmutzung durch Punktquellen;

b) // Ermittlung der Verschmutzung durch diffuse Quellen;

c) // Ermittlung der Wasserentnahme und

d) // Analyse anderer menschlicher Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Wassers.

(2) // Die für die Prüfungen erforderlichen technischen Spezifikationen des Anhangs III werden von der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 1999 gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 verabschiedet. Die technischen Spezifikationen werden an die Stelle von Anhang III treten.

(3) // Die Prüfungen werden bis zum 31. Dezember 2007 und danach alle sechs Jahre aktualisiert. // entfällt

Artikel 7

Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung innerhalb der Flußgebietseinheiten

Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung innerhalb der Flußgebietseinheiten

(1) // Die Mitgliedstaaten nehmen in jeder Flußgebietseinheit eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung vor, um unter anderem die grundlegenden Informationen im Sinne von Artikel 12 zu gewinnen, und schließen diese Analyse bis zum 31. Dezember 2001 ab. Bei diesen Analysen sind folgende Elemente zu berücksichtigen:

a) // Entnahme und Verteilung von Süßwasser;

b) // Sammlung und Entsorgung von Abwasser;

c) // Umfang, Preise und Kosten (einschließlich umwelt- und ressourcenrelevanter Kosten und Vorteile) im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a) und b);

d) // Aufschlüsselung der gemäß den Buchstaben a), b) und c) gesammelten Daten nach Wirtschaftssektoren, wobei mindestens nach den Sektoren Haushalte, Industrie und Landwirtschaft zu differenzieren ist;

e) // Langzeitprognosen von Angebot und Nachfrage;

f) // Ermittlung der Infrastrukturinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors;

g) // Trends der Vergangenheit hinsichtlich der gemäß den Buchstaben a) bis f) gesammelten Daten unter Berücksichtigung von saisonalen Schwankungen, sofern relevant, und Zukunftsprojektionen bei verschiedenen Preis- und Investitionßzenarios, wobei zumindest die vorausgegangenen sechs Jahre und die kommenden zwölf Jahre zu berücksichtigen sind.

(2) // Die für die Analysen erforderlichen technischen Spezifikationen des Anhangs II werden von der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 1999 gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 verabschiedet. Die technischen Spezifikationen werden an die Stelle von Anhang II treten.

(3) // Die wirtschaftlichen Analysen werden bis zum 31. Dezember 2007 und danach alle sechs Jahre aktualisiert. // Entfällt

Artikel 8 Absatz 2

Die Mitgliedstaaten legen für jedes nach Absatz 1 beschriebene Gewässer Umweltqualitätsnormen fest, um zu gewährleisten, daß unter Berücksichtigung der geplanten Behandlung des Wassers und des Gemeinschaftsrechts die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG erfuellt werden. // Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jeder Wasserkörper gemäß Absatz 1 nicht nur die Ziele des Artikels 4 im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der gemäß Artikel 21 auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen, erreicht, sondern daß im Rahmen der jeweils geltenden Wasseraufbereitungsregelung und gemäß dem Gemeinschaftsrecht das gewonnene Wasser auch die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/83/EWG erfuellt.

Artikel 10 Absatz 1

1. // Die Mitgliedstaaten erstellen in jeder Flußgebietseinheit Programme zur Überwachung des Zustands von Oberflächengewässern und Grundwässern, um einen zusammenhängenden und umfassenden Überblick über den Zustand des Wassers in dem entsprechenden Einzugsgebiet zu gewinnen. Bei Oberflächengewässern umfassen solche Programme die Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands, bei Grundwasserkörpern die Überwachung des chemischen und des mengenmässigen Zustands. Die Programme müssen ab dem 31. Dezember 2001 laufen. Die Überwachung umfasst die in Anhang V genannten Elemente. // 1. // Die Mitgliedstaaten erstellen in jeder Flußgebietseinheit Programme zur Überwachung des Zustands von Oberflächengewässern und Grundwässern, um einen zusammenhängenden und umfassenden Überblick über den Zustand des Wassers in jedem Einzugsgebiet sowie in den angrenzenden maritimen Gebieten, in die das Wasser der Flußgebietseinheit fließt, zu gewinnen. Bei Oberflächengewässern umfassen solche Programme die mengenmässige Überwachung der Wasserführung oder des Durchflusses sowie die Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands, bei Grundwasserkörpern die Überwachung des chemischen und des mengenmässigen Zustands. Die Programme müssen ab dem 31. Dezember 2001 laufen. Die Überwachung umfasst die in Anhang V genannten Elemente.

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a (neu)

// a. // Die technischen Spezifikationen umfassen den Einsatz standardisierter und von allen Mitgliedstaaten anerkannter Analyse- und Qualitätsüberwachungsmethoden.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a (neu)

// Zum Zwecke der Festsetzung von Gebühren in einer Höhe, die das Erreichen der Umweltziele der Richtlinie fördert, tragen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzung dem Kostendeckungsprinzip Rechnung.

Artikel 12 Buchstabe a (neu)

// Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

(1) // Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die einschlägigen, der Kontrolle nach Absatz 2 unterliegenden Einleitungen entsprechend diesem Artikel kontrolliert werden.

(2) // Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß

// a) // die Emissionskontrollen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken oder

// b) // die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder

// c) // bei diffusen Auswirkungen die Kontrollen, die gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken einschließen,

gemäß

- // der Richtlinie 96/61/EG,

- // der Richtlinie 91/271/EWG,

- // der Richtlinie 91/676/EWG,

- // den nach Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Richtlinien,

- // den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien,

- // den sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

spätestens bis zum 31. Dezember 2007, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist.

(3) // Sind aufgrund eines in dieser Richtlinie, in den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien oder in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich, die sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden dementsprechend strengere Emissionskontrollen festgelegt.

Artikel 13 Absatz 3 (bb) (neu)

// (bb) // alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die gemäß Artikel 4 festgelegten Ziele für als stark verändert oder künstlich ausgewiesene Wasserkörper zu erreichen.

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e

// e) // Kontrollen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser sowie der Umleitung und der Aufstauung von Oberflächensüßwasser, einschließlich eines oder mehrerer Register der Wasserentnahmen und einer Vorschrift über die vorherige Genehmigung der Entnahme, der Umleitung und der Aufstauung. Die Kontrollen werden regelmässig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die Mitgliedstaaten können Entnahmen, Umleitungen oder Aufstauungen, die keine wesentlichen Auswirkungen auf den Wasserzustand haben, von diesen Kontrollen freistellen;

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe g

g) // das Verbot einer direkten Einleitung der in Anhang VIII aufgeführten Stoffe in das Grundwasser. // g) // das Verbot einer direkten Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften:

Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß geothermisch genutztes Wasser in den Grundwasserleiter, aus dem es stammt, wiedereingeleitet wird.

Sie können ferner unter Nennung der Voraussetzungen, die hierfür erfuellt werden müssen, folgendes gestatten:

- // die Einleitung von Wasser, das Stoffe enthält, die der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen oder dem Bergbau entstammen und die Einleitung von Wasser aus technischen Gründen in geologische Schichten, aus denen Kohlenwasserstoffe oder andere Substanzen gefördert wurden, oder in geologische Schichten, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind. Eine solche Einleitung darf keine anderen Stoffe als diejenigen enthalten, die den vorstehend genannten Tätigkeiten entstammen;

die Wiedereinleitung des aus Bergwerken oder Steinbrüchen abgepumpten Grundwassers oder des wegen Wartungs- und Bauarbeiten abgepumpten Wassers;

Einleitung von Erdgas und Flüssiggas (LPG) zum Zwecke der Lagerung in geologische Schichten, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind;

Einleitung von Erdgas und Flüssiggas (LPG) zum Zwecke der Lagerung in andere geologische Schichten, falls die Sicherheit der Gasversorgung ein vorrangiges Erfordernis ist und die Einleitung keine akute oder potentielle Gefahr der Beeinträchtigung der Grundwasserqualität darstellt;

- // Bautätigkeiten und ähnliche Tätigkeiten mit Grundwasserkontakt;

- // die Einleitung geringfügiger Mengen von Indikatoren für wissenschaftliche Zwecke zum Studium, zum Schutz oder zur Regenerierung der Wasserkörper;

sofern derartige Einleitungen das Erreichen der für den betreffenden Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden.

Die Mitgliedstaaten können künstliche Anreicherungen oder Auffuellungen der Grundwasserkörper gestatten. Hierfür kann Oberflächenwasser oder Grundwasser abgeleitet werden, sofern durch die Nutzung der Quelle das Erreichen der für die betreffende Quelle und der für den betreffenden angereicherten oder aufgefuellten Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährdet wird;

Artikel 13 Absatz 3 (ia)

// ia. // Maßnahmen zum Erreichen der nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d) Ziffer iii festgelegten Umweltqualitätsnormen, insbesondere in bezug auf die nachhaltige Wassernutzung.

Artikel 13 Absatz 4

"Ergänzende Maßnahmen" werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen ergriffen, um die Ziele gemäß Artikel 4 zu erreichen. In das Maßnahmenprogramm wird jede ergänzende Maßnahme aufgenommen, die — insbesondere im Hinblick auf einen nachhaltigen Wasserverbrauch — für nötig erachtet wird, um diese Ziele zu erreichen; dies schließt auch Ziele ein, die festgesetzt wurden, um die gemäß Absatz 3 Buchstabe d) Ziffer ii festgelegten Umweltqualitätsnormen zu erfuellen. Anhang VI Teil B enthält eine nichterschöpfende Liste möglicher ergänzender Maßnahmen. // "Ergänzende Maßnahmen" werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen ergriffen, um die gemäß Artikel 4 festgelegten Ziele zu erreichen. Das Maßnahmenprogramm enthält alle zum Erreichen dieser Ziele als notwendig erachteten ergänzenden Maßnahmen. Anhang VI Teil B enthält eine nichterschöpfende Liste solcher Maßnahmen.

Artikel 16

Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete // Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete

(1) // Die Mitgliedstaaten erstellen für jede Flußgebietseinheit einen Bewirtschaftungsplan, der für die gesamte Flußgebietseinheit gilt. Diese Bewirtschaftungspläne enthalten die in Anhang VII genannten Informationen. // (1) // Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für jede Flußgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird.

(2) // Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden bis zum 31. Dezember 2004 veröffentlicht. // (2) // Liegt eine internationale Flußgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete. Wird kein solcher internationaler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten zum Erreichen der Ziele der vorliegenden Richtlinie Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, mit denen zumindest die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationalen Flußgebietseinheit erfasst werden.

(3) // Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden bis zum 31. Dezember 2010 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert. // (3) // Erstreckt sich eine internationale Flußgebietseinheit über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, daß ein einziger Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird oder, falls dies nicht möglich ist, daß der Plan zumindest den Teil der internationalen Flußgebietseinheit erfasst, der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegt.

// (4) // Der Bewirtschaftungsplan enthält die in Anhang VII genannten Informationen.

// (5) // Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, Wirtschaftssektoren, bestimmte Themen oder Gewässertypen ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen. Die Durchführung dieser Maßnahmen befreit die Mitgliedstaaten nicht von den übrigen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie.

// (6) // Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens bis zum 31. Dezember 2004 veröffentlicht.

// (7) // Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens bis zum 31. Dezember 2010 und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert.

Artikel 17

Information und Anhörung der Öffentlichkeit // Information und Anhörung der Öffentlichkeit

(1) // Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in jeder Flußgebietseinheit spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich die Bewirtschaftungspläne beziehen, Entwürfe dieser Pläne veröffentlicht und zugänglich gemacht werden. Auf Antrag wird auch Zugang gewährt zu Hintergrundinformationen und zu Informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden. // (1) // Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sie für jede Flußgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit sich diese äussern kann:

// a) // einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, und zwar spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;

// b) // einen vorläufiger Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, und zwar spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht;

// c) // Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Flußgebietseinheit, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht.

// Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden.

(2) Interessierte Stellen haben mindestens sechs Monate Zeit, um sich schriftlich zu diesen Unterlagen zu äussern, um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen. // (2) // Um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, räumen die Mitgliedstaaten für schriftliche Bemerkungen zu diesen Unterlagen eine Frist von mindestens sechs Monaten ein.

(3) // Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. // (3) // Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete.

Artikel 18

Die Bewirtschaftung nach Teileinzugsgebieten, Wirtschaftssektoren, bestimmten Themen oder Gewässertypen

(1) // Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detailliertere Programme und Bewirtschaftungspläne ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen:

// a) // Programme und Bewirtschaftungspläne für bestimmte Teilgebiete innerhalb der betreffenden Flußgebietseinheit;

// b) // Programme und Bewirtschaftungspläne im Hinblick auf bestimmte Wirtschaftssektoren; // entfällt

// c) // Programme und Bewirtschaftungspläne für bestimmte Themen der Wasserwirtschaft;

// d) // Programme und Bewirtschaftungspläne für bestimmte Wasserklassen oder besondere Ökosysteme. //

In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird auf solche Maßnahmen verwiesen.

(2) // Die Maßnahmen befreien die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie. //

Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a (neu)

// Die Mitgliedstaaten legen innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedes Bewirtschaftungsplans für die Flußgebietseinheit oder jeder Aktualisierung gemäß Artikel 16 einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden.

Artikel 21 Absatz 1

(1) // Der Rat verabschiedet spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein unannehmbar hohes Umweltrisiko darstellen. // (1) // Der Rat verabschiedet spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung der Emissionen und Ableitungen gefährlicher Stoffe und der Vermeidung des Entweichens solcher Stoffe aufgrund undichter Stellen sowie der unfallbedingten Verschmutzung mit Schadstoffen, die wegen des Risikos, das sie für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden, im Einklang mit den in Absatz 2 dargelegten Verfahren als prioritär eingestuft worden sind. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission gemäß diesem Artikel und nach den Verfahren des Vertrags vorlegt.

Artikel 21 Absatz 5

(5) // Die Kommission schlägt für Stoffe der Prioritätsliste Maßnahmen zur Regelung der wichtigsten Emissionsquellen vor. Sie berücksichtigt dabei sowohl Produkte als auch Verfahren und stellt die kostenwirksame und verhältnismässige Maßnahmenkombination fest. Gemeinschaftliche Maßnahmen zur Regelung von Verfahren können gegebenenfalls nach Sektoren geordnet werden. // (5) // Die Kommission schlägt für Stoffe der Prioritätsliste Maßnahmen zur Kontrolle der wichtigsten Emissionsquellen vor. Sie berücksichtigt dabei sowohl Produkte als auch Verfahren und ermittelt unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismässigkeit das Niveau und die Kombination von Produktkontrollen sowie die einheitlichen Emissionsgrenzwerte für Verfahrenskontrollen. Gemeinschaftliche Maßnahmen zwecks Verfahrenskontrollen können gegebenenfalls nach Sektoren geordnet werden.

Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe a (neu)

// 6a // Die Kommission unterbreitet die Vorschläge gemäß den Absätzen 5 und 6 zumindest für die Emissionskontrollen von Punktquellen und für die Umweltqualitätsnormen binnen zwei Jahren nach Aufnahme des betreffenden Stoffs in die Prioritätsliste.

Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b (neu)

// 6b. // Bei der Vorlage von Vorschlägen gemäß Absatz 6 Buchstabe a) berichtet die Kommission im möglichen Umfang über die damit erreichte Verringerung der Emissionen gefährlicher Stoffe in Oberflächengewässer. Beim Berichten über die Umsetzung verabschiedeter Vorschläge berichtet die Kommission ebenfalls über die erreichte Verringerung der Emissionslast.

Artikel 22

Bericht der Kommission

Bericht der Kommission

(1) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2006 und von da an alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie. // Bericht der Kommission

(1) // Die Kommission veröffentlicht am 31. Dezember 2006 und von da an alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(2) // Dieser Bericht enthält zumindest folgende Informationen:

(a) // Bericht über den Stand der Umsetzung der Richtlinie; // (2) // Dieser Bericht enthält folgende Informationen:

(a) // einen Überblick über den Stand der Umsetzung der Richtlinie;

(b) Bericht über den Zustand von Oberflächen- und Grundwasser in der Gemeinschaft; // (b) // einen Überblick über den Zustand von Oberflächen- und Grundwasser in der Gemeinschaft in Abstimmung mit der Europäischen Umweltagentur;

(c) eine vergleichende Studie über die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die gemäß Artikel 20 vorgelegt werden, einschließlich Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Pläne; // (c) // eine Übersicht über die gemäß Artikel 20 vorgelegten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, einschließlich Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Pläne;

(d) eine Stellungnahme zu allen Empfehlungen, die zuständige Behörden gemäß Artikel 15 bei der Kommission vorbringen; // (d) // eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zu allen Berichten und Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 vorlegen;

(e) eine Zusammenfassung aller gemäß Artikel 21 entwickelter Strategien. // (e) // eine Zusammenfassung aller gemäß Artikel 21 entwickelten Vorschläge, Kontrollmaßnahmen und Strategien.

// (f) // eine Zusammenfassung der Antworten auf Bemerkungen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Berichten über die Umsetzung.

// (3) // Die Kommission veröffentlicht ferner einen Bericht über den Stand der Umsetzung, der sich auf die zusammenfassenden Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 Absatz 2 stützt, und legt diesen Bericht bis spätestens zwei Jahre nach den in den Artikeln 5 und 10 genannten Zeitpunkten dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vor.

// (4) // Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der einzelnen Berichte gemäß Absatz 1 einen Zwischenbericht, in dem auf der Grundlage der Zwischenberichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 3 der Stand der Umsetzung dargelegt wird. Dieser Zwischenbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

// (5) // Die Kommission beruft gegebenenfalls im Einklang mit dem Berichterstattungszyklus eine Konferenz der an der Wasserpolitik der Gemeinschaft interessierten Stellen aus den einzelnen Mitgliedstaaten ein; Zweck dieser Konferenz ist die Kommentierung des Durchführungsberichts der Kommission sowie der Erfahrungsaustausch.

Zu den Teilnehmern sollten Vertreter der zuständigen Behörden, des Europäischen Parlaments, der NRO, der Sozial- und Wirtschaftspartner, der Verbraucherorganisationen, Wissenschaftler und weitere Sachverständige gehören.

Artikel 24 Absatz 1

Änderungen der Richtlinie

(1) // Die Anhänge I, II, III, V, VIII und IX können gemäß den Verfahren nach Artikel 25 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. // (1) // Die Anhänge I, II, III, V, VIII und IX können gemäß den Verfahren nach Artikel 25 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Änderungen werden nach den Verfahren und dem Zeitplan gemäß Artikel 22 veröffentlicht.

Artikel 26

Aufhebung von Rechtsakten

(1) // Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 aufgehoben:

// - Richtlinie 75/440/EWG;

// - // Entscheidung 77/795/EWG;

// - // Richtlinie 78/659/EWG;

// - // Richtlinie 79/869/EWG;

// - // Richtlinie 79/923/EWG;

// - // Richtlinie 80/68/EWG

- // Die Richtlinie 76/464/EWG, mit Ausnahme ihres Artikels 6, wird ab dem in dieser Richtlinie genannten Datum aufgehoben. // (1) // Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 aufgehoben:

// - // Entscheidung 77/795/EWG;

// - // Richtlinie 79/869/EWG;

// - // Richtlinie 75/440/EWG.

(2) // Folgende Rechtsakte der Gemeinschaft werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 aufgehoben:

// - // Richtlinie 78/659/EWG;

// - // Richtlinie 79/923/EWG;

// - // Richtlinie 80/68/EWG;

// - // Richtlinie 76/464/EWG, mit Ausnahme des Artikels 6, der mit Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird.

(3) // Für die Richtlinie 76/464/EWG gelten folgende Übergangsbestimmungen:

// a) // Die gemäß Artikel 21 festgelegte Prioritätsliste ersetzt die in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982 enthaltene Liste der prioritären Stoffe;

// b) // für die Zwecke des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG können die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Grundsätze für die Feststellung von Verschmutzungsproblemen und der sie verursachenden Stoffe, die Festlegung von Qualitätsnormen und die Verabschiedung von Maßnahmen anwenden.

(4) // Die Umweltziele gemäß Artikel 4 und die Qualitätsnormen, die in Anhang IX und nach Artikel 21 Absatz 6 festgelegt sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V für nicht auf der Prioritätsliste stehende Stoffe und nach Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe a) hinsichtlich prioritärer Stoffe, für die keine Gemeinschaftsnormen vorgegeben sind, festgelegt werden, gelten im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 und des Artikels 10 der Richtlinie 96/61/EG als Umweltqualitätsnormen.

(5) // Ist ein auf der Prioritätsliste nach Artikel 21 stehender Stoff nicht in Anhang VIII dieser Richtlinie oder in Anhang III der Richtlinie 96/61/EG enthalten, so wird er darin aufgenommen.

(6) // Bei Oberflächenwasserkörpern müssen mit den Umweltzielen, die im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, als Mindestregelung Qualitätsnormen wirksam werden, die zumindest ebenso streng sind wie die zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG erforderlichen Normen.

Anhang II erhält folgende Fassung::

Anhang II der Richtlinie

1. OBERFLÄCHENGEWÄSSER

1.1. Beschreibung der Arten der Oberflächenwasserkörper

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper und nehmen nach dem folgenden Verfahren eine erstmalige Beschreibung all dieser Wasserkörper vor. Die Mitgliedstaaten können Oberflächenwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen.

i) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit werden in eine der folgenden Kategorien von Oberflächengewässern eingeordnet: Flüsse, Seen, Übergangsgewässer oder Küstengewässer oder künstliche Oberflächenwasserkörper oder stark veränderte Oberflächenwasserkörper.

ii) In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die betreffenden Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit nach Arten zu unterscheiden. Diese Arten sind die Gewässergebiete, die entweder nach "System A" oder "System B" gemäß Abschnitt 1.2 definiert werden.

iii) Wird System A angewandt, so sind die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit zunächst nach den entsprechenden Ökoregionen in Einklang mit den in Abschnitt 1.2 angegebenen und in der betreffenden Karte in Anhang X dargestellten geographischen Gebieten zu unterscheiden. Die Wasserkörper innerhalb jeder Ökoregion sind dann nach Arten von Oberflächenwasserkörpern entsprechend den in den Tabellen des Systems A angegebenen Deskriptoren zu unterschieden.

iv) Wird System B angewandt, so müssen die Mitgliedstaaten zu einer mindestens ebenso feinen Unterscheidung gelangen, wie es nach System A der Fall wäre. Entsprechend ist eine Unterscheidung der Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit zu treffen, und zwar anhand der Werte für die obligatorischen Deskriptoren sowie derjenigen optionalen Deskriptoren oder Deskriptorenkombinationen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß typspezifische biologische Referenzbedingungen zuverlässig abgeleitet werden können.

v) Bei künstlichen oder stark veränderten Oberflächenwasserkörpern ist die Unterscheidung anhand der Deskriptoren für diejenigen Oberflächengewässerkategorien vorzunehmen, die dem betreffenden stark veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten sind.

vi) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine oder mehrere Karten (im GIS-Format) der geographischen Lage der Arten in Einklang mit dem nach System A erforderlichen Feinheitsgrad der Unterscheidung.

1.2. Ökoregionen und Arten von Oberflächenwasserkörpern

1.2.1. Flüsse

System A

Feststehende Typologie // Deskriptoren

Ökoregion // Ökoregionen nach Karte A in Anhang X

Art // Höhenlage

// höhere Lage: > 800 m

// mittlere Lage: 200 bis 800 m

// Tiefland: 10 000 km2

Geologische Beschaffenheit

// Kalkgestein

// Kieselgestein

// Organische Böden

System B

Alternative Beschreibung // Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Flusses oder Flussabschnitts und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren

// Höhe

geographische Breite

geographische Länge

geologische Beschaffenheit

Grösse

Optionale Faktoren

// Entfernung von der Quelle des Flusses

Strömungsenergie (Funktion von Strömung und Gefälle)

Durchschnittliche Wasserbreite

Durchschnittliche Wassertiefe

Durchschnittliches Wassergefälle

Form und Gestalt des Hauptflußbettes

Flussabfluß-(Durchfluß-)klasse

Talgestalt

Feststofffracht

Säureneutralisierungsvermögen

Durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Chlorid

Schwankungsbereich der Lufttemperatur

Durchschnittliche Lufttemperatur //

Niederschlag

1.2.2. Seen

System A

Feststehende Typologie // Deskriptoren

Ökoregion // Ökoregionen nach Karte A in Anhang X

Art // Höhenlage

// höhere Lage: > 800 m

// mittlere Lage: 200 bis 800 m

// Tiefland: 15 m

Grösse (auf der Grundlage der Oberfläche)

// 0,5 bis 1 km2

// > 1 bis 10 km2

// > 10 bis 100 km2

// > 100 km2

Geologische Beschaffenheit

// Kalkgestein

// Kieselgestein

// Organische Böden

System B

Alternative Beschreibung // Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Sees und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren // Höhe

geographische Breite

geographische Länge

Tiefe

geologische Beschaffenheit

Grösse

Optionale Faktoren // Durchschnittliche Wassertiefe

Gestalt des Sees

Verweildauer

Durchschnittliche Lufttemperatur

Schwankungsbereich der Lufttemperatur

Durchmischungseigenschaften (z.B. monomiktisch, dimiktisch, polymiktisch)

Säureneutralisierungsvermögen

Nährstoffsituation des Umfelds

Durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Wasserspiegelschwankungen

1.2.3. Übergangsgewässer

System A

Feststehende Typologie // Deskriptoren

Ökoregion // Regionen nach Karte B in Anhang X

// Ostsee

// Barentssee

// Norwegische See

// Nordsee

// Nordatlantik

// Mittelmeer

Art // Salzgehalt im Jahresdurchschnitt

// 4 m makrotidal

System B

Alternative Beschreibung // Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Übergangsgewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren // geographische Breite

geographische Länge

Tidenhub

Salzgehalt

Optionale Faktoren // Tiefe

Strömungsgeschwindigkeit

Wellenexposition

Verweildauer

Durchschnittliche Wassertemperatur

Durchmischungseigenschaften

Trübung

Durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Gestalt

Schwankungsbereich der Wassertemperatur

1.2.4. Küstengewässer

System A

Feststehende Typologie // Deskriptoren

Ökoregion // Regionen nach Karte B in Anhang X

Ostsee

Barentssee

Norwegische See

Nordsee

Nordatlantik

Mittelmeer

Art // Salzgehalt im Jahresdurchschnitt

// 200 m

System B

Alternative Beschreibung // Physikalische und chemische Faktoren, die die Eigenschaften des Küstengewässers und somit die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktoren // geographische Breite

geographische Länge

Salzgehalt

Tiefe

Optionale Faktoren // Strömungsgeschwindigkeit

Wellenexposition

Durchschnittliche Wassertemperatur

Durchmischungseigenschaften

Trübung

Rückhaltedauer (bei eingeschlossenen Buchten)

Durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats

Schwankungsbereich der Wassertemperatur

1.3. Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für Arten von Oberflächenwasserkörpern

i) Für jeden gemäß Abschnitt 1.1 beschriebenen Oberflächenwasserkörper sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die die hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang V Abschnitt 1.1 für diese Art von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischem Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Abschnitt 1.2 angegeben sind. Ausserdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang V Abschnitt 1.1 für diese Art von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischem Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Abschnitt 1.2 angegeben sind.

ii) Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf stark veränderte oder künstliche Wasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anhang V Tabelle 1.2.5 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Wasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

iii) Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Ziffern i und ii und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können die Mitgliedstaaten Sachverständige zu Rate ziehen, um die Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.

iv) Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist von den Mitgliedstaaten ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muß eine ausreichende Anzahl von Standorten mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Ziffer v anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.

v) Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muß ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, daß die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.

vi) Ist es aufgrund eines hohen Masses an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente — also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen — nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Bewertung des ökologischen Zustands dieser Art von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung an.

1.4. Ermittlung der Belastungen

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen, denen die Oberflächenwasserkörper in jeder Flußgebietseinheit unterliegen können; dies umfasst insbesondere die

Einschätzung und Beschreibung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch Punktquellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß

i) den Artikeln 9 und 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates,

ii) den Artikeln 15 und 17 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates,

und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß

iii) Artikel 11 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates und

iv) der Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG, 78/659/EWG und 79/923/EWG des Rates;

Einschätzung und Beschreibung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch diffuse Quellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß

i) den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates,

ii) den Artikeln 7 und 17 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates,

iii) der Richtlinie des Rates über Biozide

und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß

iv) der Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG, 76/464/EWG, 78/659/EWG und 79/923/EWG des Rates;

Einschätzung und Beschreibung signifikanter Wasserentnahme für städtische, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich der saisonalen Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen;

Einschätzung und Beschreibung der Auswirkungen signifikanter Strömungsregulierung — einschließlich der Wasserüber- und -umleitung — auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen;

Beschreibung signifikanter morphologischer Veränderungen von Wasserkörpern;

Einschätzung und Beschreibung anderer signifikanter anthropogener Einwirkungen auf den Zustand des Wassers;

Einschätzung der Bodennutzungsstrukturen einschließlich Ermittlung der grössten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch von Fischereigebieten und Wäldern.

1.5. Beurteilung der Auswirkungen

Die Mitgliedstaaten beurteilen die Empfindlichkeit des Zustands von Oberflächenwasserkörpern gegenüber den in Abschnitt 1.4 genannten Belastungen.

Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Abschnitt 1.4 gesammelten Informationen sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung, um zu beurteilen, wie wahrscheinlich es ist, daß die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit die für diese Wasserkörper gemäß Artikel 4 aufgestellten Umweltqualitätsziele nicht erreichen. Die Mitgliedstaaten können Modellierungstechniken anwenden, um diese Beurteilung zu unterstützen.

Werden Wasserkörper ermittelt, bei denen die Gefahr besteht, daß sie die Umweltqualitätsziele nicht erreichen, wird erforderlichenfalls eine zusätzliche Beschreibung vorgenommen, um die Ausgestaltung sowohl der Überwachungsprogramme nach Artikel 10 als auch der Maßnahmenprogramme nach Artikel 13 zu optimieren.

1.6 Ausweisung künstlicher und stark veränderter Wasserkörper

Die Mitgliedstaaten können einen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder stark verändert ausweisen, wenn die zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der künstlichen oder stark veränderten Merkmale des Wasserkörpers erhebliche negative Auswirkungen in folgenden Bereichen haben würden:

i) weitere Umwelt;

ii) Schiffahrt und Erholungsgebiete;

iii) Zwecke der Wasserspeicherung (z.B. Stromerzeugung, Trinkwasserversorgung);

iv) Wasserregulierung, Hochwasserschutz, Bewässerung oder Landentwässerung;

v) menschliche Entwicklung.

2. GRUNDWASSER

2.1. Erstmalige Beschreibung

Die Mitgliedstaaten nehmen eine erstmalige Beschreibung aller Grundwasserkörper vor, um zu beurteilen, inwieweit sie genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, daß sie die Ziele für jeden einzelnen Grundwasserkörper gemäß Artikel 4 nicht erfuellen. Die Mitgliedstaaten können Grundwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen. Für diese Analyse können vorhandene hydrologische, geologische, pedologische, Bodennutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten sowie sonstige Daten verwendet werden; aus der Analyse muß aber folgendes hervorgehen:

- Lage und Grenzen des Grundwasserkörpers bzw. der Grundwasserkörper;

- Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich

- diffuse Schadstoffquellen,

- punktülle Schadstoffquellen,

- Entnahme,

- künstliche Anreicherung;

- allgemeine Art der darüberliegenden Schichten des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper gespeist wird;

- Grundwasserkörper mit direkt abhängigen Oberflächengewässer-Ökosystemen oder Landökosystemen.

2.2. Weitergehende Beschreibung

Im Anschluß an diese erstmalige Beschreibung nehmen die Mitgliedstaaten eine weitergehende Beschreibung derjenigen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern vor, die als gefährdet ermittelt wurden, um das Ausmaß der betreffenden Gefährdung genauer zu beurteilen und die Maßnahmen zu ermitteln, die nach Artikel 13 erforderlich sind. Dementsprechend muß diese Beschreibung einschlägige Informationen über die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten und, soweit erforderlich, folgende Informationen enthalten:

- geologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten;

- hydrogeologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der hydraulischen Leitfähigkeit, der Durchlässigkeit und der Grundwasserstauer;

- Merkmale der Oberflächenablagerungen und Böden des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper gespeist wird, einschließlich der Mächtigkeit, Durchlässigkeit, hydraulischen Leitfähigkeit und Absorptionseigenschaften der Ablagerungen und Böden;

- Stratifikationsmerkmale des Grundwassers innerhalb des Grundwasserkörpers;

- Bestandsaufnahme der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Oberflächensysteme einschließlich der Landökosysteme und der Wasserkörper von Oberflächengewässern, mit denen das Grundwasser dynamisch verbunden ist;

- Schätzungen der Strömungsrichtungen und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächensystemen;

- ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen Jahresdurchschnittsrate der Gesamtanreicherung.

2.3. Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser

Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenze zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten hinaus erstrecken oder bei denen die gemäß Abschnitt 2.1 durchgeführte erste Beschreibung ergeben hat, daß sie die Ziele für Wasserkörper nach Artikel 4 möglicherweise nicht erfuellen, sind für jeden Wasserkörper folgende Informationen zu erfassen und bereitzuhalten, sofern sie relevant sind:

- Lage im Grundwasserkörper von Stellen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt mehr als 10 m3 Wasser liefern oder mehr als 50 Personen versorgen;

- Jahresdurchschnittsraten der Entnahme an diesen Stellen;

- chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;

- Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird;

- Einleitungsraten an diesen Stellen;

- chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper;

- Bodennutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grundwasserkörper gespeist wird, einschließlich anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika, wie Ableitung von Regenwasser und Abfluessen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Landentwässerung.

2.4. Prüfung der Auswirkungen von Veränderungen des Grundwasserspiegels

Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner diejenigen Grundwasserkörper, für die nach Artikel 4, unter anderem aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des Zustands des Wasserkörpers auf die nachstehenden Aspekte, weniger strenge Ziele festzulegen sind:

- Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme

- Wasserregulierung, Hochwasserschutz und Landentwässerung;

- menschliche Entwicklung.

Anhang III

Anhang III

Prüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten

// Gesamter Anhang entfällt

Anhang III a (neu)

Wirtschaftliche Analyse

// Anhang III a - Wirtschaftliche Analyse

// Die wirtschaftliche Analyse muß (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

a) // die einschlägigen Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 12 unter Berücksichtigung der langfristigen Prognosen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flußgebietseinheit Rechnung zu tragen; erforderlichenfalls wird auch folgendem Rechnung getragen:

// - // Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit der Wassernutzung im Sinne des Artikels 2 Nummer 32;

// - // Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich entsprechender Prognosen;

b) // langfristige Prognosen der durch effizientere Wassernutzung in verschiedenen Verbrauchssektoren erreichbaren Einsparungen, wobei mindestens nach den Sektoren Haushalte, Industrie und Landwirtschaft zu differenzieren ist, erstellt werden können;

c) // die in bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm nach Artikel 13 aufzunehmenden Maßnahmen auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können.

Anhang IV Absatz 1

Schutzgebiete

1. // Das Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß Artikel 9 umfasst, sofern für den Gewässerschutz relevant, folgende Arten von Schutzgebieten: // 1. // Das Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß Artikel 9 umfasst folgende Arten von Schutzgebieten:

Anhang IV Absatz 1 Ziffer I

i) // Gebiete, die gemäß Artikel 8 für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgewiesen wurden; // i) // Gebiete, die gemäß Artikel 8 für die gegenwärtige oder künftige Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgewiesen wurden;

Anhang IV Absatz 1 Ziffer v

v) // Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Gewässerzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die im Rahmen der Habitatrichtlinie (92/43/EWG) (4) und der Vogelrichtlinie (79/409/EWG) (5) ausgewiesen wurden. // v) // Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die gemäß der Habitatrichtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) zu schützen sind.

Anhang V

1.1.2. Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

Neuer Absatz unter dem Titel (neu)

// Gewässer, deren Zustand schlechter als befriedigend ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft:

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einfluesse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und grosse Teile der Biozönosen fehlen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einfluesse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als schlecht eingestuft.

Anhang V

Tabelle 1.1.2.1

Hydromorphologische Aspekte

Gute Qualität

Die vorstehend beschriebene typspezifische Biozönose kann hier auftreten. // Die Bedingungen erlauben das Auftreten der vorstehend beschriebenen typspezifischen Biozönose.

Anhang V

Tabelle 1.1.2.1

Chemische Bestandteile: Stoffe nach Anhang VIII, die nicht unter die allgemeinen Parameter fallen

Sehr gute Qualität

Konzentrationen nicht höher als Nachweisgrenze der meist fortgeschrittenen Analysetechniken oder als ubiquitäre Werte. // Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken.

Anhang V

Tabelle 1.1.2.2

Hydromorphologische Parameter

Gute Qualität

Die vorstehend beschriebene typspezifische Biozönose kann hier auftreten. // Die Bedingungen erlauben das Auftreten der vorstehend beschriebenen typspezifischen Biozönose.

Anhang V

Tabelle 1.1.2.2

Chemische Bestandteile: Stoffe nach Anhang VIII, die nicht unter die allgemeinen Parameter fallen

Sehr gute Qualität

Konzentrationen nicht höher als Nachweisgrenze der meist fortgeschrittenen Analysetechniken oder als ubiquitäre Werte. // Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken.

Anhang V

Tabelle 1.1.2.3

Hydromorphologische Aspekte

Gute Qualität

Die vorstehend beschriebene typspezifische Biozönose kann hier auftreten. // Die Bedingungen erlauben das Auftreten der vorstehend beschriebenen typspezifischen Biozönose.

Anhang V

Tabelle 1.1.2.3

Chemische Bestandteile: Stoffe nach Anhang VIII, die nicht unter die allgemeinen Parameter fallen

Sehr gute Qualität

Konzentrationen nicht höher als Nachweisgrenze der meist fortgeschrittenen Analysetechniken oder als ubiquitäre Werte. // Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken.

Anhang V

Tabelle 1.1.2.4

Hydromorphologische Parameter

Gute Qualität

Die vorstehend beschriebene typspezifische Biozönose kann hier auftreten. // Die Bedingungen erlauben das Auftreten der vorstehend beschriebenen typspezifischen Biozönose.

Anhang V

Tabelle 1.1.2.4

Chemische Bestandteile: Stoffe nach Anhang VIII, die nicht unter die allgemeinen Parameter fallen

Sehr gute Qualität

Konzentrationen nicht höher als Nachweisgrenze der meist fortgeschrittenen Analysetechniken oder als ubiquitäre Werte. // Konzentrationen nahe Null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken.

Anhang V

1.1.2.5.2. v(neu)

// v. // Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch über die festgelegten Normen.

Anhang V

1.1.3

Anhang V Abschnitt 1.1.3. Einteilung der Wasserkörper in Ökotypen und Ermittlung von Bezugsbedingungen // gesamter Abschnitt entfällt

Anhang V

1.1.4.4 a (neu) Überwachung zu Ermittlungszwecken

// Eine Überwachung zu Ermittlungszwecken wird vorgenommen,

- // wenn die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind;

- // wenn aus der fortlaufenden Überwachung hervorgeht, daß die gemäß Artikel 4 für einen Wasserkörper festgesetzten Ziele voraussichtlich nicht erfuellt werden, und in denen noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist; wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele festzustellen, oder

- // um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen;

ferner sollen für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms im Hinblick auf das Erreichen der Umweltziele und für spezifische Maßnahmen, die zur Beseitigung der Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, Informationen beschafft werden.

Anhang V

1.1.4.7 Normen für die Überwachung der Typparameter

Normen für physikalisch-chemische Parameter // Normen für physikalisch-chemische Parameter

Einschlägige CEN/ISO-Normen

Normen für hydromorphologische Parameter // Normen für hydromorphologische Parameter

Einschlägige CEN/ISO-Normen

Anhang V

1.1.5, Titel

Überwachung und Bewertung von sonstigen Meeresgewässern // Überwachung und Bewertung von Hoheitsgewässern und sonstigen Meeresgewässern

Anhang V

1.1.6. Darstellung der Überwachungsergebnisse und harmonisierte Einstufung der ökologischen Qualität

1.1.6.2. Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung

iii) // Die Kommission koordiniert die Arbeiten, die der Interkalibrierung dienen. Jedes System der biologischen Überwachung, das von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 10 eingesetzt werden soll, ist auf dem Interkalibrierungsnetz zu testen. Die betreffenden Tests sind folgendermassen zu gestalten: // iii) // Die Kommission koordiniert die Arbeiten, die der Interkalibrierung dienen. Jedes System der biologischen Überwachung, das von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 10 eingesetzt werden soll, ist auf dem Interkalibrierungsnetz zu testen. Die betreffenden Tests sind folgendermassen zu gestalten:

// i) // Jedes System der biologischen Überwachung wird auf alle Orte des Interkalibrierungsnetzes angewendet, die einem Ökotyp angehören, für den das System in der Praxis Anwendung finden soll. Für jeden derartigen Ökotyp umfasst das Interkalibrierungsnetz mindestens fünf Orte für jede der fünf Qualitätsstufen. // // i) // Jedes System der biologischen Überwachung wird auf alle Orte des Interkalibrierungsnetzes angewandt, die einem Ökotyp angehören, für den das System in der Praxis Anwendung finden soll. Für jeden derartigen Ökotyp umfasst das Interkalibrierungsnetz mindestens fünf Orte für jede der fünf Qualitätsstufen.

// ii) // Für jedes einzelstaatliche Überwachungssystem werden Umweltqualitätsquotienten für jede der fünf Qualitätsklassen festgelegt. Die Mitgliedstaaten stufen den ökologischen Zustand des Wasserkörpers für die Zwecke dieser Richtlinie durch Bezugnahme auf die derart festgelegten Quotienten ein. // // ii) // Für jedes einzelstaatliche Überwachungssystem werden auf Grundlage der durch das Interkalibrierungsnetz gewonnenen Durchschnittswerte Umweltqualitätsquotienten für jede der fünf Qualitätsklassen festgelegt. Die Mitgliedstaaten stufen den ökologischen Zustand des Wasserkörpers für die Zwecke dieser Richtlinie durch Bezugnahme auf die derart festgelegten Quotienten ein.

iv) // Die in Nummer 4 dargelegte Interkalibrierung muß bis spätestens 31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein. Eine Übersicht über die solchermassen festgelegten Werte ist von der Kommission bis 30. Juni 2003 zu veröffentlichen. // iv) // Die in Ziffer iii dargelegte Interkalibrierung muß bis spätestens 31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein. Die Kommission veröffentlicht vor dem 30. Juni 2003 eine Übersicht über die solchermassen festgelegten Werte.

Anhang V

1.1.7 Kriterien für die Ausweisung stark veränderter physikalischer Merkmale

1.1.7 Kriterien für die Ausweisung stark veränderter physikalischer Merkmale // gesamter Abschnitt entfällt

Anhang V

1.2.1 Auswahl von Überwachungsstandorten, Probenahme- und Prüffrequenzen

Diese sollten so bestimmt werden, wie dies in den Rechtsvorschriften zur Festlegung der Umweltqualitätsnorm ausgeführt ist. Falls keine speziellen Leitlinien vorgegeben sind, wird die Regelung für Stoffe der vorrangigen Liste in Abschnitt 1.1.4.3 übernommen.

// Diese sollten so bestimmt werden, wie dies in den Rechtsvorschriften zur Festlegung der Umweltqualitätsnorm ausgeführt ist. Falls keine speziellen Leitlinien vorgegeben sind oder die bestehenden Leitlinien für die Zwecke dieser Richtlinie unzureichend sind, wird die Regelung für Stoffe der vorrangigen Liste in Abschnitt 1.1.4.3, 1.1.4.4 und 1.1.4.7 übernommen.

Anhang V

2. GRUNDWASSER

2.1 ANALYSE DER MERKMALE DER FLUSSGEBIETSEINHEIT

Ermittlung, Kartierung und Beschreibung der Grundwasserkörper

Die Mitgliedstaaten ermitteln, kartieren und beschreiben sämtliche Grundwasserkörper auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

Bei der Beschreibung der Grundwasserkörper sind folgende Informationen zu erfassen, soweit sie für jeden Grundwasserkörper relevant sind.

// Grenzen und Ausdehnung des Grundwasserkörpers;

// geologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten;

// hydrogeologische Merkmale der Grundwasserschicht einschließlich der hydraulischen Leitfähigkeit, der Durchlässigkeit und der Grundwasserstauer;

// Merkmale der über der Grundwasserschicht liegenden Oberflächenablagerungen und Böden einschließlich ihrer Mächtigkeit, Durchlässigkeit, hydraulischen Leitfähigkeit und Absorptionseigenschaften;

// Stratifikationsmerkmale des Grundwassers innerhalb des Grundwasserkörpers;

// Bestandsaufnahme der in Verbindung stehenden Oberflächensysteme einschließlich der Landökosysteme und der Wasserkörper von Oberflächengewässern, mit denen das Grundwasser dynamisch verbunden ist;

// Schätzungen der Strömungsrichtungen und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und in Verbindung stehenden Oberflächensystemen;

// ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen Jahresdurchschnittsrate der gesamten Anreicherung.

Bei der Beschreibung der Auswirkungen menschlicher Aktivitäten sind folgende Informationen zu erfassen und für jeden Grundwasserkörper beizubehalten:

// Lage der Wasserentnahmestellen im Grundwasserkörper;

// chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;

// Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird;

// Einleitungsraten an diesen Stellen;

// chemische Zusammensetzung des in den Grundwasserkörper eingeleiteten Wassers;

// Landnutzung im Einzugsgebiet des Grundwasserkörpers, einschließlich anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika des Grundwasserkörpers, darunter die Ableitung von Regenwasser und Abfluessen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung;

// menschliche Siedlungsgebiete, in denen infolge von Änderungen des Grundwasserspiegels Schäden auftreten können.

Es sind ausreichende Informationen bereitzustellen, damit eine zuverlässige Berechnung der Wasserbilanz ermöglicht wird, die für jeden Grundwasserkörper erstellt werden muß, um die Nettoänderungen der Wasserspeicherung in dem Wasserkörper zu ermitteln, die sich aus dem Gesamtvolumen des in den Wasserkörper einfließenden Wassers und des aus dem Wasserkörper abfließenden Wassers ergeben. // entfällt

Anhang V

2. GRUNDWASSER

2.2.2 BESTIMMUNG DES GUTEN MENGENMÄSSIGEN ZUSTANDS

Der Grundwasserspiegel in dem Grundwasserkörper entspricht dem in Artikel 2 definierten guten mengenmässigen Zustand.

Der Grundwasserspiegel unterliegt keinen anthropogenen Veränderungen, die zu einem Verfehlen der ökologischen Qualitätsziele gemäß Artikel 4 für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder zu einer erheblichen Verringerung der ökologischen Qualität dieser Gewässer oder einer erheblichen Schädigung von in Verbindung stehenden Landökosystemen führen würden.

Der Grundwasserspiegel lässt keine anthropogen bedingten Tendenzen erkennen, die zu solchen Veränderungen des Grundwasserspiegels führen könnten.

Änderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Änderungen des Grundwasserspiegels ergeben, können zeitweise oder kontinuierlich in einem räumlich begrenzten Gebiet auftreten; solche Richtungsänderungen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme und lassen keine anthropogen bedingte Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen, die zu einem solchen Zustrom führen könnte. // Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist so beschaffen, daß der verfügbare Grundwasserbestand nicht von der langfristigen Jahresdurchschnittsrate der Entnahme überschritten wird.

Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die zu

- // einem Verfehlen der Umweltziele gemäß Artikel 4 für verbundene Oberflächengewässer,

- // einer erheblichen Verringerung der Qualität dieser Gewässer,

- // einer erheblichen Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen,

führen würden, und Änderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Schwankungen des Grundwasserspiegels ergeben, können zeitweise oder permanent in einem räumlich begrenzten Gebiet auftreten; solche Richtungsänderungen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme und lassen keine anhaltende, eindeutig durch menschliche Einwirkung verursachte Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen, die zu einem solchen Zustrom führen könnte.

Anhang V

2. GRUNDWASSER

2.2.2 BESTIMMUNG DES GUTEN CHEMISCHEN ZUSTANDS

Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, daß die Schadstoffkonzentrationen // Die chemische Zusammensetzung des Grundwasserkörpers ist so beschaffen, daß die Schadstoffkonzentrationen

- // wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen; // - // wie unten angegeben keine Anzeichen für Salz- oder andere Intrusionen erkennen lassen;

- // die Werte der unten spezifizierten Umweltqualitätsnormen nicht überschreiten // - // die Werte der nach anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft geltenden Qualitätsnormen nicht überschreiten;

- // nicht derart hoch sind, daß die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer erheblich verringert oder die in Verbindung stehenden terrestrischen Ökosysteme erheblich geschädigt werden; // - // nicht derart hoch sind, daß die in Artikel 4 spezifizierten Umweltziele für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht, die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer erheblich verringert oder die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, erheblich geschädigt werden;

und die Überwachungsdaten keine Tendenz zur Nichteinhaltung der Umweltqualitätsnormen, zum Verfehlen der Umweltziele, zu einem derartigen Verlust an ökologischer oder chemischer Qualität bei den in Verbindung stehenden Oberflächengewässern oder zu einer derartigen Schädigung der in Verbindung stehenden terrestrischen Ökosysteme erkennen lassen; //

gibt keinen Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper; // Änderungen der Leitfähigkeit sind kein Hinweis auf Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper.

alle nach Artikel 21 Absatz 6 oder anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Umweltqualitätsnormen //

alle von den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 oder Artikel 21 Absatz 6 oder nach anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Qualitätsnormen //

Anhang VI

Liste der Maßnahmen, die in die Maßnahmenprogramme aufgenommen werden können

Teil B Nummer 1 Ziffer vi a (neu)

// Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten.

AnhangVII, viii (d-ga)

d. // eine Zusammenfassung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d) bei Gewässern, deren chemischer Zustand nicht mehr mit "gut" bewertet werden kann; // d. // eine Zusammenfassung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d) bei Gewässern, welche die in Artikel 4 festgelegten Umweltziele nicht erreichen;

f. // Angaben zu den gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe f) verabschiedeten zusätzlichen Maßnahmen; und // f. // Angaben zu anderen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e) ergriffenen Maßnahmen;

g. // Angaben zu den gemäß Artikel 13 Absatz 4 verabschiedeten ergänzenden Maßnahmen; // g. // Angaben zu den gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe f) verabschiedeten zusätzlichen Maßnahmen; und

ga. // Angaben zu den gemäß Artikel 13 Absatz 4 verabschiedeten ergänzenden Maßnahmen;

// ferner ist in jedem dieser Fälle anzugeben, welche Personen bzw. Organisationen für die verschiedenen Maßnahmen zuständig sind und welcher Zeitplan für die geplante Umsetzung dieser Maßnahmen festgelegt wurde; und // // ferner ist in jedem dieser Fälle anzugeben, welche Personen bzw. Organisationen für die verschiedenen Maßnahmen zuständig sind und welcher Zeitplan für die geplante Umsetzung dieser Maßnahmen festgelegt wurde; und

Anhang VII, Punkt 3 und 4

. // Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 17 durchgeführten Befragung der Öffentlichkeit zu dem Planentwurf sowie eine Zusammenfassung der aufgrund dieser Ergebnisse vorgenommenen Änderungen. // 3. // Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäß Artikel 17 durchgeführten Anhörung der Öffentlichkeit zu dem Planentwurf und den entsprechenden Vorbereitungen sowie eine Zusammenfassung der aufgrund dieser Ergebnisse vorgenommenen Änderungen.

. // Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält Verweise auf jegliche Programme und Pläne, für die Artikel 18 gilt. // 4. // Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält ein Verzeichnis aller differenzierteren Programme und Bewirtschaftungspläne für die Flußgebietseinheit, die sich auf bestimmte Teileinzugsgebiete, Sektoren, Probleme oder Gewässertypen beziehen, sowie eine Zusammenfassung ihres Inhalts.

Anhang VIII Absatz 4

. // Stoffe und Zubereitungen, deren karzinogene oder mutagene Wirkung bzw. fortpflanzungshemmenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind; // 4. // Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Wirkung bzw. die steroidogene und thyreoide Reproduktion hemmenden oder andere die Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind.

Anhang VIII Absatz 12 Buchstabe a (neu)

// 12a. anthropogene radioaktive Substanzen

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident