51999PC0251

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -Bestandsgruppen (1999) /* KOM/99/0251 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder –bestandsgruppen (1999)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände festzulegen und gerecht auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur.

Wissenschaftlichen Informationen zufolge könnten die Dornhai- und Tiefseegarnelenbestände der Nordsee, die zur Zeit einen bedeutenden Beifang in traditionellen Fischereien ausmachen, demnächst stärker bewirtschaftet und somit gefährdet werden. Es erscheint daher angezeigt, Fangbegrenzungen festzulegen, die kurzfristig nicht allzu restriktiv ausfallen, ein unkontrolliertes Ansteigen der Fangmengen jedoch verhindern sollten. Die vorgesehenen Fangmengen sind auf die Mitgliedsstaaten aufzuteilen.

Der Gemeinschaftsanteil an der TAC für Blauen Wittling in den Bereichen Vb (EG-Zone), VI, VII und VIIIab wurde noch nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Entwicklungen im Jahre 1998 machen eine bessere Überwachung dieser Fischerei über die Aufteilung der TAC in Form von Quoten auf die einzelnen Mitgliedsstaaten notwendig. Ausserdem wird vorgeschlagen, auch angrenzende Gebiete (ICES-Bereiche XII, XIV und VIIIe) in die Regelung einzubeziehen, um falsch gemeldete Fänge auszuschließen.

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten soll nach Artikel 8 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 sicherstellen, daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleistet wird. Dem Vorschlag zufolge soll die Aufteilung der Fangmöglichkeiten in einer Weise erfolgen, die der historischen Entwicklung der Fischereitätigkeiten der einzelnen Mitgliedsstaaten Rechnung trägt, wie sie aus den Fängen im repräsentativen Zeitraum 1988 – 1998 abzulesen ist.

Es empfiehlt sich, das Verfahren zur Aufteilung der Fangmengen in Quoten eingehend zu beschreiben, um es für die Beteiligten transparent zu machen und künftige Aufteilungen zu erleichtern.

Da ein Grossteil der Fänge an den oben genannten Arten für 1999 zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung bereits getätigt sein wird, ist es angezeigt, diese Fänge von der Anwendung der jahresübergreifenden Flexibilität gemäß Verordnung (EG) Nr. 847/96 auszunehmen.

Schließlich wurde im Rahmen der bilateralen Konsultationen 1999 über gegenseitige Fangrechte zwischen der Gemeinschaft und Polen der Gemeinschaftsanteil an Ostsee-Sprotte geändert.

Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates entsprechend zu ändern.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES (EG) zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder –bestandsgruppen (1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

(1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1.

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 (2) sind die zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder –bestandsgruppen für 1998 festgelegt.

(2) ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 1.

(2) Um Überfischung zu vermeiden, empfiehlt es sich, für 1999 auch zulässige Gesamtfangmengen für die Dornhai- und Tiefseegarnelenbestände der Nordsee festzulegen. Der Gemeinschaftsanteil an diesem TAC sollte auf die Mitgliedsstaaten aufgeteilt werden.

(3) Um Überfischung zu verhindern, sollten die Fangmengen der Gemeinschaft für Blauen Wittling in den Bereichen Vb (EG-Zone), VI und VII sowie VIIIabd auf die Mitgliedsstaaten aufgeteilt werden, damit diese Fischerei angemessen überwacht wird.

(4) Die genannte Aufteilung sollte in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erfolgen.

(5) Im Interesse grösserer Transparenz für die Beteiligten und mit Blick auf künftige Aufteilungen empfiehlt es sich, die Methode zu beschreiben, nach der diese Aufteilung erfolgt.

(6) Alle Fänge oder ein Grossteil der Fänge an den zuvor genannten Arten für 1999 dürften bei Verabschiedung dieser Verordnung bereits getätigt worden sein. Es ist daher angezeigt, diese Fänge von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (3) auszunehmen.

(3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(7) Im Rahmen der bilateralen Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Polen über die gegenseitigen Fangrechte 1999 wurde der Gemeinschaftsanteil an Ostsee-Sprotte geändert.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aufteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Anteile an den TAC für Dornhai und Tiefseegarnelen in den Gemeinschaftsgewässern der Nordsee sowie für Blauen Wittling in den ICES-Bereichen Vb (Gemeinschaftsgewässer), VI, VII, XII und XIV sowie VIIIabde wird wie folgt festgelegt:

1) Dornhai in der Nordsee (Gemeinschaftsgewässer):

Mitgliedstaat in %

Belgien 1.6911Deutschland 1.7587Dänemark 9.7294Frankreich 3.1116Schweden 0.1353Die Niederlande 2.6607Vereinigtes Königreich 80.9132

2) Tiefseegarnele in der Nordsee (Gemeinschaftsgewässer):

Mitgliedstaat in %

Dänemark 66.986Schweden 4.5114Die Niederlande 0.7272Vereinigtes Königreich 27.7754

3) Blauer Wittling in den ICES-Bereichen Vb (Gemeinschaftsgewässer), VI, VII, XII und XIV

Mitgliedstaat in %

Deutschland 1.8447Dänemark 8.7711Spanien 15.0376Frankreich 12.2336Irland 10.7845Die Niederlande 27.5763Portugal 1.1278Vereinigtes Königreich 22.6244

4) Blauer Wittling im ICES-Bereich VIIIabde:

Mitgliedstaat in %

Spanien 37.7358Frankreich 29.2778Portugal 5.6604Vereinigtes Königreich 27.3260

Die Aufteilung erfolgt in ganzen Tonnen. Führt die Auf- bzw. Abrundung dazu, daß die Summe der Quoten nicht dem Gemeinschaftsanteil an der TAC entspricht, so wird die höchste Quote entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 48/1999 wird wie folgt geändert:

1) In Anhang I

a) werden die Tabellen "Blauer Wittling im Bereich Vb (Gemeinschaftsgewässer), VI, VII", "Blauer Wittling im Bereich VIIIabd" und "Sprotte im Bereich IIIbcd (Gemeinschaftsgewässer)" durch die entsprechenden Tabellen in Anhang I ersetzt;

b) wird die Tabelle "Blauer Wittling im Bereich VIIIe" gestrichen;

c) werden die Tabellen in Anhang II der vorliegenden Verordnung eingefügt.

2) In Anhang III

a) wird das Gebiet "VIIIabd" bei Blauem Wittling ersetzt durch "VIIIabde";

b) werden die Eintragungen für Blauen Wittling im Bereich VIIIe gestrichen;

c) werden die Eintragungen in Anhang III zur vorliegenden Verordnung eingefügt.

Artikel 3

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates gilt nicht für Anlandungen aus den in Artikel 1 genannten Beständen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident