51999PC0246

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Verhängung eines Flugverbots zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1901/98 des Rates /* KOM/99/0246 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Verhängung eines Flugverbots zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1901/98 des Rates

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Anschluß an den Gemeinsamen Standpunkt 98/426/GASP erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1901/98 betreffend ein Flugverbot zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische Fluggesellschaften. Diese Verordnung wurde später geändert, um montenegrinischen Fluggesellschaften unter bestimmten Bedingungen die Durchführung von Charterfluegen zu ermöglichen.

2. Am 26. April 1999 beschloß der Rat Allgemeine Angelegenheiten, daß das Flugverbot für jugoslawische Fluggesellschaften in ein umfassendes Flugverbot umzuwandeln sei. Dies wurde in dem Gemeinsamen Standpunkt 99/.../GASP bestätigt.

3. Die vorgeschlagene Ratsverordnung soll die Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen nicht nur Flüge jugoslawischer Fluggesellschaften zwischen der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien, sondern auch Flüge der Fluggesellschaften aus der Gemeinschaft und aus Drittländern zwischen diesen Gebieten untersagt werden. Darüber hinaus soll es in der Bundesrepublik Jugoslawien registrierten oder von jugoslawischen Fluggesellschaften betriebenen Luftfahrzeugen nicht gestattet werden, im Gebiet der Gemeinschaft zu landen oder von dort zu starten (Artikel 1). Ergänzt wird das Flugverbot durch die Rücknahme der bestehenden Betriebsgenehmigungen und das Verbot der Erteilung neuer Betriebsgenehmigungen (Artikel 2).

4. Auch wenn das vorgeschlagene Flugverbot ein umfassendes Verbot sein soll, wird vorgeschlagen, daß es, soweit es sich nicht um jugoslawische Luftfahrzeuge handelt, nur für Luftfahrzeuge gelten soll, die für gewerbliche oder private Zwecke betrieben werden, und daß für Notlandungen und Flüge für rein humanitäre Zwecke Ausnahmen gemacht werden.

5. Neben den üblichen Bestimmungen über die Umgehung des Verbots, über den Geltungsbereich der Verordnung und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission enthält der Verordnungsvorschlag ferner eine Bestimmung zur Gewährleistung der Kontinuität in bezug auf die bestehenden Verbote für jugoslawische Fluggesellschaften (Artikel 5 Absatz 2). Diese Bestimmung wird für notwendig erachtet, da dieser Verordnungsvorschlag die Verordnung (EG) Nr. 1901/98 des Rates überfluessig macht.

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Verhängung eines Flugverbots zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1901/98 des Rates

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäsichen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,

gestützt auf den auf Grundlage von Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt 99/ /GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (1),

(1) ABl. L ... vom .... 1999.

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anbetracht der fortdauernden Verletzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durch die Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien und der Fortführung unverantwortlicher extremer und krimineller Politiken einschließlich der Unterdrückung ihrer eigenen Bürger, die ernsthafte Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts darstellen, befürwortete der Rat weiterhin nachdrücklich die Ausübung des grösstmöglichen internationalen Drucks auf Präsident Milosevic und sein Regime.

(2) Alle Flüge zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien sollten deshalb untersagt werden.

(3) Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften.

(4) Daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach den Bedingungen des Vertrags Anwendung findet.

(5) Es ist erforderlich, Notlandungen und daran anschließende Starts zu erlauben und Ausnahmen für Flüge zu gewähren, die rein humanitären Zwecken dienen.

(6) Es ist erforderlich, daß die Kommission und die Mitgliedstaaten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten und andere sachdienliche Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1901/98 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/99 des Rates, kann aufgehoben werden, da diese Verordnung unter anderem Flüge jugoslawischer Fluggesellschaften untersagt, und zwar unbeschadet der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Festlegung der Sanktionen, die im Falle der Verletzung ihrer Bestimmungen zu verhängen sind -

(2) ABL L 248 vom 8.9.1998, S. 7.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Starts oder Landungen im Gebiet der Gemeinschaft sind folgenden Luftfahrzeugen untersagt:

- Luftfahrzeuge, die direkt oder indirekt von einer jugoslawischen Fluggesellschaft betrieben werden, d.h. einer Fluggesellschaft, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren satzungsmässigen Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien hat;

- Luftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Jugoslawien eingetragen sind, und

- Zivilluftfahrzeuge, d.h. Luftfahrzeuge, die für gewerliche oder private Zwecke betrieben werden, soweit sie im Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien gestartet sind oder dieses Gebiet anfliegen.

Artikel 2

1. Alle Betriebsgenehmigungen für Linienflugdienste zwischen einem Ort im Gebiet der Gemeinschaft und einem Ort in der Bundesrepublik Jugoslawien werden zurückgenommen, und es werden keine Betriebsgenehmigungen für derartige Flugdienste mehr erteilt.

2. Alle Genehmigungen für Charterfluege, ob Einzelfluege oder eine Folge von Flügen, zwischen einem Ort im Gebiet der Gemeinschaft und einem Ort in der Bundesrepublik Jugoslawien werden zurückgenommen, und es werden keine Genehmigungen für derartige Flugdienste mehr erteilt.

3. Betriebsgenehmigungen, die es in der Bundesrepublik Jugoslawien eingetragenen oder von jugoslawischen Fluggesellschaften betriebenen Luftfahrzeugen gestatten würden, Flughäfen in der Gemeinschaft anzufliegen oder von dort zu starten, werden nicht mehr erteilt beziehungsweise nicht mehr erneuert.

Artikel 3

1. Artikel 1 gilt nicht für Notlandungen und daran anschließende Starts.

2. Unbeschadet der Artikel 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Konsultationsverfahrens in Absatz 3 fallweise Starts oder Landungen von Zivilluftfahrzeugen im Gebiet der Gemeinschaft genehmigen, wenn diesen Behörden zweifelsfrei nachgewiesen wird, daß die Flüge von oder nach dem Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien rein humanitären Zwecken dienen.

3. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, die einen Start oder eine Landung gemäß Absatz 2 genehmigen wollen, teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Gründe hierfür mit.

Benachrichtigt ein Mitgliedstaat oder die Kommission binnen eines Arbeitstags nach Eingang dieser Mitteilung die anderen Mitgliedstaaten beziehungsweise die Kommission, daß zweifelsfreie Beweise dafür vorliegen, daß der beabsichtigte Flug nicht den angegebenen humanitären Zwecken dient, so beruft die Kommission binnen eines Arbeitstags nach dieser Benachrichtigung eine Sitzung mit den Mitgliedstaaten zu Konsultationen über die betreffenden Beweise ein.

Der Mitgliedstaat, der einen Start oder eine Landung genehmigen will, entscheidet hierüber erst dann, wenn entweder keine Einwände erhoben wurden, oder die Konsultationen über die zweifelsfreien Beweise auf der von der Kommission einberufenen Sitzung stattgefunden haben. Wird nach dieser Sitzung eine Genehmigung erteilt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Begründung hierfür mit.

4. Diese Verordnung ist nicht so auszulegen, daß sie das Recht der in Artikel 1 genannten Flugzeuge einschränkt, das Gebiet der Gemeinschaft und der Bundesrepublik Jugoslawien im Transit gemäß den geltenden Regelungen zu überfliegen.

Artikel 4

Die wissentliche oder beabsichtigte Teilnahme an damit in Verbindung stehenden Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung der Artikel 1 oder 2 ist, ist untersagt.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die im Falle von Verstössen gegen diese Verordnung verhängt werden. Solche Sanktionen müssen wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein.

Bis zum Erlaß der gegebenenfalls hierfür erforderlichen Rechtsvorschriften werden im Falle von Verstössen gegen diese Verordnung die Sanktionen verhängt, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1901/98 des Rates festgelegt haben.

Artikel 6

Die Kommission und die Mitgliestaaten unterrichten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen in Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden anderen sachdienlichen Informationen aus, beispielsweise über Verstösse gegen diese Verordnung und über Probleme bei der Durchsetzung, über Urteile nationaler Gerichte oder Beschlüsse wichtiger internationaler Gremien.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 1901/98 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/99 des Rates, wird aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt.

Artikel 8

Diese Verordnung gilt

- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

- an Bord jedes Luftfahrzeugs und Schiffs, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterliegt,

- für jede anderswo ansässige Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt,

- für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Person. Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident