51999PC0219

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-Handelssachen in den Mitgliedstaatenoder /* KOM/99/0219 endg. - CNS 99/0212 */

Amtsblatt Nr. C 247 E vom 31/08/1999 S. 0011 - 0022


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Inhalt

1. ALLGEMEINES

1.1 Hintergrund

1.2 Aushandlung des Übereinkommens über die "Zustellung von Schriftstücken"

2. VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES RATES

2.1 Gegenstand

2.2 Rechtsgrundlage

3. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS IM HINBLICK AUF DAS VERHÄLTNISMÄSSIGKEITS- UND DAS SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

4. ANALYSE DER BESTIMMUNGEN

4.1 Zielsetzung

4.2 Kontinuität

4.3 Anpassung

4.4 Konkordanztabelle

4.5 Erläuterung der Artikel

1. ALLGEMEINES

1.1 Hintergrund

Die Union hat sich gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist und die Rechtsuchenden ihre Rechte geltend machen können, wobei ihnen die gleichen Garantien geboten werden wie vor den Gerichten ihres Landes.

Für den schrittweisen Aufbau eines solchen Raumes beschließt die Gemeinschaft unter anderem Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unerläßlich sind. Die Intensivierung der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, deren Zustandekommen vielfach als zu langsam angesehen worden ist, markiert einen entscheidenden Schritt zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums, der den Unionsbürgern greifbare Vorteile bringt. (1)

(1) Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Rdnr. 16, ABl. C 19 vom 23.1.1999.

Eine dieser Maßnahmen, die für das ordnungsgemässe Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, besteht darin, die Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden müssen, innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und zu beschleunigen.

In einer Zeit, in der die Kontakte im privaten Bereich sowie auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet immer weiter ausgebaut werden, was unweigerlich zur Folge hat, daß auch die Rechtsstreitigkeiten zunehmen, stellen zuegige Verfahren und Rechtssicherheit in dieser Hinsicht wesentliche Erfordernisse dar.

Die Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten im besonderen zum Zweck der Zustellung, die unerläßlich für den reibungslosen Ablauf eines Verfahrens ist, muß unter zufriedenstellenden Bedingungen erfolgen können.

Vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags schlossen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel K.3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ein Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dessen Ausarbeitung mit dem Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 zum Abschluß gebracht wurde. (2) Das Übereinkommen wurde von den Mitgliedstaaten allerdings nicht ratifiziert.

(2) ABl. C 261 vom 27.8.1997.

1.2 Aushandlung des Übereinkommens über "die Zustellung von Schriftstücken"

Der Rat der Justizminister hatte auf seiner Tagung vom 29. und 30. Oktober 1993 eine Gruppe mit der Bezeichnung "Gruppe 'Vereinfachung der Übermittlung von Schriftstücken'" mit der Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren für die Übermittlung von Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten beauftragt, nachdem die Auswertung der Antworten auf den Fragebogen, der im April 1992 unter portugiesischem Vorsitz unter Mitarbeit der niederländischen und der britischen Delegation ausgearbeitet worden war, gezeigt hatte, daß das bestehende System äusserst kompliziert, uneinheitlich und wenig effizient ist.

Die meisten Mitgliedstaaten gehören nämlich nicht nur dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen an, sondern haben auch bilaterale oder regionale Übereinkünfte geschlossen, so daß allmählich eine gewisse Verwirrung darüber entstanden ist, welches Verfahren jeweils anzuwenden bzw. vorrangig anzuwenden ist. Dies kann zu Verzögerungen, Irrtümern oder anfechtbaren Entscheidungen führen.

Schon 1993 hat die niederländische Delegation einen Entwurf zur Anpassung des Artikels IV des dem Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigefügten Protokolls betreffend die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgelegt.

Über diesen Entwurf fanden in der Arbeitsgruppe erste Beratungen statt. Danach wurde vom deutschen Vorsitz ein Fragebogen über das in den einzelnen Mitgliedstaaten geltende Verfahren ausgearbeitet.

Anfang 1995 schließlich legte der französische Vorsitz einen neuen Entwurf vor, der auf der Einrichtung eines einheitlichen, für die Mitgliedstaaten verbindlichen Mechanismus beruhte.

Auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten und der Ergebnisse einer auf Initiative der Kommissionsdienststellen durchgeführten Anhörung der in der Praxis hiermit befassten Personen entschied man sich für eine Lösung, die einen Mittelweg zwischen den beiden in Betracht gezogenen Ausrichtungen darstellt.

Nach Abschluß der Arbeiten der Gruppe wurde der Text des Übereinkommensentwurfs vom niederländischen Vorsitz dem Europäischen Parlament gemäß Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union zur Prüfung vorgelegt. (3)

(3) Stellungnahme vom 11. April 1997 (ABl. C 132).

Am 26. Mai 1997 legte der Rat den Wortlaut des Übereinkommens fest, das noch am selben Tag von den Vertretern aller Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde.

2. VORSCHLAG FÜR EINE RICHTLINIE DES RATES

Da das Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die "Zustellung von Schriftstücken" nicht vor Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags ratifiziert wurde, sind seine Bestimmungen nicht gültig. Das Übereinkommen ist eines der zwei einzigen konkreten Ergebnisse der justitiellen Zusammenarbeit, die im Rahmen des Maastrichter Vertrags erzielt wurden. Es soll praktische Probleme lösen helfen, mit denen Bürger im Alltag konfrontiert sind. Mit der Transposition des Übereinkommens in einen Gemeinschaftsrechtsakt wird unter anderem gewährleistet, daß die Umsetzung zeitnah zu einem einheitlichen, im voraus bekannten Zeitpunkt erfolgt.

2.1 Gegenstand

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie, mit dem zum erstenmal (4) das Initiativrecht im "gemeinschaftlichen Bereich" der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ausgeuebt wird, hat zum Ziel, die Übermittlung von in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und zu beschleunigen. Er soll den Inhalt des Übereinkommens über die "Zustellung von Schriftstücken" ersetzen und den Fortbestand der Verhandlungsergebnisse weitgehend sichern. Die Kommission übernimmt somit den wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens in Form eines Richtlinienvorschlags.

(4) Bezugnahme auf den Vorschlag einer Überarbeitung von "Brüssel II".

2.2 Rechtsgrundlage

Der durch das Übereinkommen geregelte Bereich fällt unter Artikel 65 EG-Vertrag. Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist daher Artikel 61 Buchstabe c EG-Vertrag.

Die gewählte Rechtsform (Richtlinie) ist durch die den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen bedingt. Die Wahl der Form und der Mittel, mit denen die in der Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden sollen, bleibt allerdings den innerstaatlichen Stellen überlassen.

Die Richtlinie muß nach dem Verfahren des Artikels 67 EG-Vertrag erlassen werden. Diesem Artikel zufolge erlässt der Rat während einer Übergangszeit von fünf Jahren einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaates und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Der neue Titel IV EG-Vertrag, der inhaltlich für den vorliegenden Richtlinienvorschlag maßgebend ist, gilt nicht für das Vereinigte Königreich und für Irland, es sei denn, diese Länder entscheiden sich für eine Beteiligung an den betreffenden Maßnahmen gemäß dem Protokoll im Anhang zum EG-Vertrag. Auf der Tagung des Rats "Justiz und Inneres" vom 12. März 1999 erklärten die beiden Länder allerdings, sich an den Arbeiten der Gemeinschaft im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in vollem Umfang beteiligen zu wollen. Es ist dann an ihnen, rechtzeitig das Verfahren nach Artikel 3 des Protokolls einzuleiten.

Titel IV EG-Vertrag findet laut Protokoll auch auf Dänemark keine Anwendung. Dänemark kann jedoch auf die Anwendung des Protokolls jederzeit verzichten. Dänemark hat bislang nicht zu erkennen gegeben, daß es beabsichtigt, das Verfahren nach Artikel 3 des Protokolls einzuleiten.

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags wurde daher von den derzeitigen Gegebenheiten ausgegangen. Sollte die Richtlinie auch für diese Länder anwendbar werden, müsste die Richtlinie entsprechend geändert werden.

3. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS IM HINBLICK AUF DAS VERHÄLTNISMÄSSIGKEITS- UND DAS SUBSIDIARITÄTS-PRINZIP

Welche Ziele werden angesichts der auf der Gemeinschaft lastenden Verpflichtungen mit diesem Richtlinienvorschlag verfolgt?

Angestrebt wird eine Verbesserung und Vereinfachung des Zustellungsverfahrens für gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke innerhalb des Binnenmarkts. Dies ist vor dem Hintergrund des Zieles der Europäischen Union zu sehen, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist und die Unionsbürger ihre Rechte mit den gleichen Garantien geltend machen können, die ihnen bei den Gerichten im eigenen Land zustehen. Um diesen Raum schrittweise zu verwirklichen, erlässt die Gemeinschaft unter anderem Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

Entspricht der Richtlinienvorschlag den Subsidiaritätskriterien?

Die angestrebten Ziele dieser Maßnahme können von den Mitgliedstaaten nicht allein erreicht werden und müssen deshalb aufgrund ihres grenzuebergreifenden Bezugs auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden.

Sind die eingesetzten Mittel in bezug auf die Ziele verhältnismässig?

Der Richtlinienvorschlag beschränkt auf das zur Erreichung der Ziele erforderliche Mindestmaß.

4. ANALYSE DER BESTIMMUNGEN

4.1 Zielsetzung

Die Richtlinie steht wie das Übereinkommen, an dessen Stelle sie treten soll, in direktem Zusammenhang mit dem Haager Übereinkommen von 1965, von dem es einige Lösungsansätze übernimmt, aber sie führt auch Neuerungen in vier wesentlichen Punkten ein.

Erstens schafft sie direktere Beziehungen zwischen den für die Übermittlung der Schriftstücke zuständigen Personen oder Stellen und den zustellenden bzw. die Zustellung veranlassenden Personen oder Stellen. Damit sollen Verzögerungen vermieden werden, die entstehen, wenn die Schriftstücke nacheinander über mehrere zwischengeschaltete Stellen weitergeleitet werden.

Zweitens sieht die Richtlinie vor, daß verschiedene praktische Hilfsmittel, wie etwa moderne Übermittlungswege, ein umfassendes, einfach zu handhabendes Formblatt sowie Verzeichnisse der von den Staaten benannten Empfangsstellen, verwendet werden können, die den zuständigen Personen die Arbeit erleichtern sollen.

Zur Wahrung der Rechte der Parteien enthält die Richtlinie ausserdem neuartige Regeln für die Übersetzung der Schriftstücke.

Darüber hinaus ist die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses vorgesehen, der die Kommission bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen unterstützen soll.

Die Richtlinie ersetzt in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der nachstehenden Übereinkünfte sind, das Verfahren der Zustellung von Schriftstücken, das in Artikel IV des dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigefügten Protokolls (5) und im Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen festgelegt ist.

(5) ABl. C 27 vom 26.1.1998.

4.2 Kontinuität

Die Kommission hat den Inhalt des Übereinkommens grösstenteils übernommen und so die Kontinuität ihrer Arbeiten in den Verhandlungenen weitestgehend gewahrt, gleichzeitig aber auf Bestimmungen verzichtet, die mit der Natur des vorgeschlagenen Rechtsaktes und den nach dem Amsterdamer Vertrag geltenden Vorgaben für die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unvereinbar sind.

In Anbetracht der weitgehenden Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Übereinkommens und denen der Richtlinie orientiert sich die Analyse der Richtlinienbestimmungen am erläuternden Bericht des Übereinkommens, der am 26. Juni 1997 vom Rat angenommen wurde (6).

(6) ABl. C 261 vom 27.8.1997.

4.3 Anpassung

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsnatur von Übereinkommen und Richtlinie weicht die Richtlinie allerdings in einigen Punkten inhaltlich vom Übereinkommen ab:

- Zuständigkeit des Gerichtshofes: Im Gegensatz zu Artikel 17 des Übereinkommens braucht die Aufgabe des Gerichtshofs in diesem Bereich in der Richtlinie aufgrund des Artikels 68 und der anderen normalerweise anwendbaren Vorschriften des EG-Vertrag nicht näher bestimmt zu werden.

- Umsetzung der Durchführungsbestimmungen: Im Gegensatz zu Artikel 18 des Übereinkommens, der die Einsetzung eines Exekutivausschusses vorsieht, der in die Arbeitsstrukturen des Rates eingebunden und mit der Durchführung des Übereinkommens beauftragt ist, wird der Kommission nach Artikel 202 und 211 EG-Vertrag in der Richtlinie die Befugnis zur Festlegung der Durchführungsvorschriften erteilt; sie wird dabei von einem beratenden Ausschuß unterstützt (Verfahren I, "Komitologie-Beschluß" (7)).

(7) Beschluß 373/87/EWG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 197 vom 18.7.1987).

- Verhältnis zu anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen: Nach Artikel 20 des Übereinkommens von 1997 ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen. In diesem Sinne ist in der vorgeschlagenen Richtlinie eine Bestimmung enthalten, die aus anderen Rechtsakten der Gemeinschaft übernommen wurde und die den Mitgliedstaaten gestattet, von sich aus oder im Rahmen einer Zusammenarbeit die Übermittlung von Schriftstücken zu beschleunigen. Die Ausübung dieser Option wird von der Kommission insofern kontrolliert, als die Mitgliedstaaten ihr die entsprechenden Vorschriften bereits im Entwurf vorlegen müssen. Ausserdem hat die Richtlinie nach Maßgabe ihres Artikels 20 auf dem Gebiet der Übermittlung von Schriftstücken zum Zweck der Zustellung Vorrang vor den von den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, insbesondere vor den Bestimmungen des dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls und der Haager Übereinkommen von 1954 und 1965.

- Vorbehalte : Im Gegensatz zum Übereinkommen (Artikel 23) sind Vorbehalte in der Richtlinie nicht zulässig, dafür sind aber Übergangs- und Sonderregelungen (Artikel 2 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2) vorgesehen, die der Kommission mitzuteilen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen sind.

- Formvorschriften: Die Artikel 24, 25, 26 und 27 des Übereinkommens sind in einem Rechtsakt der Gemeinschaft fehl am Platz. Für das Inkrafttreten der Richtlinie sind die Artikel 249 und 254 EG-Vertrag in vollem Umfang anwendbar. Es obliegt der Kommission darüber hinaus, gemäß Artikel 211 EG-Vertrag die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen (eine Aufgabe, die im Übereinkommen dem Exekutivausschuß übertragen worden war), etwaige Änderungen vorzuschlagen und die in der Richtlinie vorgesehenen Mitteilungen und Notifizierungen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen (Artikel 2, 3, 4, 9, 10, 13, 14, 15 und 19).

4.4 Konkordanztabelle

Übereinkommen 1997 // Vorschlag für eine Richtlinie

Präambel // Gestrichen

// Erwägung 1 (Ziel)

// Erwägung 2 (Gegenstand)

// Erwägung 3 (Bereich)

// Erwägung 4 (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit)

// Erwägung 5 (Übereinkommen/Kontinuität)

// Erwägung 6 (Dezentralisierungsgrundsatz)

// Erwägung 7 (Übermittlungsarten/Formblatt)

// Erwägung 8 (Verweigerung der Zustellung)

// Erwägung 9 (Frist)

// Erwägung 10 (Sprache)

// Erwägung 11 (Datum der Zustellung)

// Erwägung 12 (Vorrang/Anwendungsvereinbarungen)

// Erwägung 13 (Datenschutz)

// Erwägung 14 (Durchführungsbefugnis/Komitologie)

// Erwägung 15 (Bericht/Änderung)

// Erwägung 16 (Lage in UK, Irland, Dänemark)

Art. 1 // Art. 1

Art. 2 // Art. 2

Art. 3 // Art. 3

Art. 4 // Art. 4

Art. 5 // Art. 5

Art. 6 // Art. 6

Art. 7 // Art. 7

Art. 8 // Art. 8

Art. 9 // Art. 9

Art. 10 // Art. 10

Art. 11 // Art. 11

Art. 12 // Art. 12

Art. 13 // Art. 13

Art. 14 // Art. 14

Art. 15 // Art. 15

Art. 16 // Art. 16

Art. 17 (Zuständigkeit des Gerichtshofes) // Art. 17 (Durchführungsbestimmungen)

Art. 18 (Exekutivausschuß) // Art. 18 (Komitologie – Beratender Ausschuß)

Art. 19 (Anwendung der Artikel 15-16 c Haager Übereinkommen) // Art. 19 (Nichteinlassung des Beklagten, Übernahme der Bestimmungen von Artikel 15-16 c Haager Übereinkommen)

Art. 20 (Verhältnis zu anderen Überreinkünften) // Art. 20 (Vorrang der Richtlinie)

Art. 21 (Prozeßkostenhilfe) // Art. 21 (Prozeßkostenhilfe)

Art. 22 // Art. 22

// Art. 23 (Veröffentlichung)

Art. 23 (Vorbehalte) // Art. 24 (Überprüfung)

Art. 24 (Annahme und Inkrafttreten) // Art. 25 (Umsetzung)

Art. 25 (Beitritt) // Art. 26 (Inkrafttreten)

Art. 26 (Änderungen) // Art. 27 (Adressaten)

Art. 27 (Verwahrer und Veröffentlichungen) //

4.5 Erläuterung der Artikel

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Anwendungsbereich

In Artikel 1 Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt. Danach regelt die Richtlinie die Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Richtlinie stellt auf die Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke zum Zweck der Zustellung ab. Der Begriff "gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke" wird in der Richtlinie nicht näher definiert.

Als gerichtliche Schriftstücke gelten natürlich solche Schriftstücke, die in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen. Für aussergerichtliche Schriftstücke erscheint eine genaue Definition nicht möglich. Man kann davon ausgehen, daß es sich hier um von einer Amtsperson erstellte Schriftstücke, wie etwa notariell beglaubigte Urkunden oder Vollstreckungsurkunden, handelt, um von amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats erstellte Schriftstücke oder sonstige Schriftstücke, deren Art es rechtfertigt, daß sie dem Empfänger in einem amtlichen Verfahren zugeleitet und zur Kenntnis gebracht werden.

Auch der Begriff "Zivil- oder Handelssachen" wird in der Richtlinie, wie in den zahlreichen anderen Übereinkünften, in denen er verwendet wird, nicht definiert. Die Richtlinie verweist hierzu auch nicht auf das Recht des Übermittlungsstaats oder des Empfangsstaats.

Im Interesse der Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsinstrumenten, die innerhalb der Europäischen Union bestehen, sollte hier die Auslegung des Gerichtshofs herangezogen werden. Dieser sieht im Grundsatz eine autonome Definition vor, die die Ziele und den Aufbau des Rechtsinstruments sowie die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze berücksichtigt. Der Bereich der Zivil- oder Handelssachen beschränkt sich jedenfalls nicht auf den sachlichen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von 1968.

Straf- und Steuersachen sind als solche ausgeklammert, nicht jedoch die damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Verfahren. Um die Rechte der Parteien und insbesondere die Verteidigungsrechte zu wahren, ist eine flexible Handhabung dieser Begriffe angezeigt.

In Artikel 1 wurde ein Absatz 2 eingefügt, um den Empfangsmitgliedstaat von der Verantwortung für die Zustellung eines Schriftstücks, bei dem die Anschrift des Empfängers nicht bekannt ist, zu entbinden.

Dies bedeutet jedoch nicht, daß sich die Stelle des Empfangsmitgliedstaats, bei der ein Antrag auf Zustellung eines Schriftstücks an einen Empfänger eingeht, dessen Anschrift unvollständig oder nicht richtig ist, der Verpflichtung entledigen kann, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Nachforschungen anzustellen.

Kann die Anschrift des Empfängers dennoch nicht ermittelt werden, sollte das Schriftstück binnen kürzester Frist an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden.

Artikel 2 - Übermittlungs- und Empfangsstellen

Gemäß Artikel 2 sind zuzustellende Schriftstücke grundsätzlich zwischen dezentralen Stellen direkt zu übermitteln. Diese Regelung, ein weiterer Fortschritt im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, stellt eine der wesentlichen Neuerungen der Richtlinie dar.

Um der langsamen Übermittlung auf diplomatischem Wege als dem allein zulässigen Übermittlungsweg zwischen nicht durch entsprechende Abkommen gebundenen Staaten abzuhelfen, sehen einige der bestehenden Übereinkünfte zentrale Stellen vor, die dafür zuständig sind, die Schriftstücke - meistens über verschiedene nachgeordnete Stellen - dem Empfänger zuzuleiten. Im Unterschied dazu wird mit der vorliegenden Richtlinie bezweckt, daß die Zwischenstufen zwischen der Absendung des Schriftstücks im Übermittlungsmitgliedstaat und der Zustellung des Schriftstücks im Empfangsmitgliedstaat entfallen.

Die Mitgliedstaaten müssen demnach die Amtsträger, die Justiz- oder Verwaltungsbehörden oder sonstige Personen benennen, die über die nötigen Kompetenzen und Mittel verfügen, um die Aufgaben der Übermittlungs- und Empfangsstellen zu erfuellen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings nicht dazu, private Stellen, die von ihnen gegebenenfalls benannt werden, mit den entsprechenden Mitteln auszustatten.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für ein bestimmtes Gebiet nur eine Stelle zu benennen, die die Aufgaben einer Übermittlungs- und einer Empfangsstelle wahrnimmt. Sie können allerdings auch unterschiedliche Stellen mit diesen Aufgaben betrauen.

Bundesstaaten sowie Staaten mit mehreren Rechtssystemen und Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Stellen benennen.

Abweichend vom Dezentralisierungsgrundsatz können die Mitgliedstaaten jedoch auch erklären, daß sie für ihr gesamtes Hoheitsgebiet nur eine Stelle als Übermittlungsstelle und nur eine Stelle als Empfangsstelle benennen bzw. eine einzige Stelle für beide Funktionen. Die Benennung einer einzigen Stelle darf die Zustellungsverfahren aber nicht verzögern.

Die Benennung dieser Zentralstellen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission hat nach Artikel 23 (Überprüfung) die Aufgabe, die Arbeitsweise der dezentralen Stellen zu prüfen und sich von ihrer Leistungsfähigkeit zu überzeugen. Die Mitgliedstaaten, die eine zentrale Stelle benannt haben, könnten nach Prüfung der in diesem Rahmen zusammengetragenen Informationen und der Ergebnisse in den Mitgliedstaaten, die sich von Anfang an für ein dezentrales System entschieden haben, in Betracht ziehen, ebenfalls dezentrale Stellen einzurichten. Die betreffende Erklärung kann alle fünf Jahre erneuert werden.

Ausserdem sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 4 gehalten, die Angaben zu den von ihnen benannten Empfangsstellen mitzuteilen, die die Übermittlungsstellen eines anderen Mitgliedstaats benötigen, um Schriftstücke an diese Empfangsstellen übermitteln zu können.

Den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen wird ein Handbuch mit allen zweckdienlichen Angaben zur Verfügung gestellt, das von der Kommission gemäß Artikel 18 der Richtlinie erstellt und jährlich aktualisiert wird.

Artikel 3 - Zentralstelle

Damit die Übermittlungs- und die Empfangsstellen etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie, die durch Kontakte auf ihrer Ebene nicht gelöst werden können, beheben können, ist in der Richtlinie die Einrichtung von Zentralstellen vorgesehen. Ewaige Probleme können so in direktem Kontakt zwischen der Übermittlungsstelle einerseits und der Zentralstelle des Empfangsmitgliedstaats andererseits behoben werden.

Die Übermittlungsstellen haben unter anderem nach Buchstabe a die Möglichkeit, Informationen bei der Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats einzuholen. Beispielsweise kann angefragt werden, welcher Empfangsstelle das zuzustellende Schriftstück zu übermitteln ist, wenn die der Übermittlungsstelle vorliegenden Angaben nicht ausreichen.

Buchstabe b gilt sowohl für Einzelfälle als auch für Schwierigkeiten allgemeinerer Art. So kann eine Übermittlungsstelle sich an die Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats wenden, wenn sie einer dortigen Empfangsstelle schon vor geraumer Zeit ein Schriftstück übermittelt, jedoch trotz wiederholter Nachfragen keine Auskunft darüber erhalten hat, wie mit dem übermittelten Schriftstück weiter verfahren wurde. Sie kann der Zentralstelle auch mitteilen, welche Schwierigkeiten in ihren Beziehungen zu der einen oder anderen Empfangsstelle des Mitgliedstaats immer wieder auftreten.

Buchstabe c, dem zufolge die Zentralstelle des Empfangsmitgliedstaats ersucht werden kann, ein Schriftstück an die zuständige Empfangsstelle zum Zweck der Zustellung weiterzuleiten, darf, wie es darin heisst, nur "in Ausnahmefällen" in Anspruch genommen werden. Es gehört in der Tat grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Zentralstelle, Übermittlungsanträge direkt zu bearbeiten; dies ist vielmehr Aufgabe der Empfangsstelle.

Darüber hinaus enthält die Richtlinie verschiedene Bestimmungen, auf deren Grundlage die Übermittlungs- und Empfangsstellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Zustellungsantrag regeln können. Es sollte zuerst auf diese Bestimmungen zurückgegriffen werden, bevor die Zentralstelle eingeschaltet wird.

Kann die räumlich zuständige Empfangsstelle nicht ermittelt werden, darf beispielsweise das Schriftstück nicht einfach der Zentralstelle übermittelt werden, sondern es ist zuvor ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3 Buchstabe a an die Zentralstelle zu richten.

Ferner darf ein Schriftstück, wenn die Anschrift des Empfängers nicht ermittelt werden konnte oder wenn die Empfangsstelle aufgrund einer fehlerhaften Anschrift dem Zustellungsantrag nicht entsprechen kann, auf keinen Fall der Zentralstelle übermittelt werden. In diesem Fall gelangt nämlich Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie zur Anwendung, wonach die Richtlinie nicht gilt, wenn die Anschrift des Empfängers unbekannt ist.

Dagegen könnte es gerechtfertigt sein, ein Schriftstück der Zentralstelle zu übermitteln, wenn eine Übermittlungsstelle trotz wiederholten Nachfragens und nach Ablauf einer vertretbaren Frist keine Auskunft über die für die Zustellung eines Schriftstücks räumlich zuständige Empfangsstelle erhalten hat.

Die Übermittlung eines Schriftstücks an die Zentralstelle des Empfangsmitgliedstaats könnte allgemein dann zulässig sein, wenn das Gericht, bei dem eine Empfangsstelle eingerichtet wurde, oder das Büro eines Gerichtsvollziehers durch Brand vernichtet wurden oder wenn die Dienststellen des Empfangsmitgliedstaats in der Region, in der das Schriftstück zuzustellen ist, aufgrund eines Generalstreiks oder einer Naturkatastrophe ihre Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen können.

In jedem Fall ist es an der Übermittlungsstelle anhand dieser Kriterien zu entscheiden, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, ein Schriftstück der Zentralstelle des Empfangsmitgliedstaats zu übermitteln.

Die Kommission achtet gemäß Artikel 23 (Überprüfung) auf die Anwendung von Artikel 3 Buchstabe c.

Schließlich wäre es sinnvoll, wenn die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 sind, die von ihnen gemäß Artikel 2 des Haager Übereinkommens bestimmte zentrale Behörde als Zentralstelle benennen.

Kapitel II - Gerichtliche Schriftstücke

Abschnitt 1 - Übermittlung und Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken

In diesem Abschnitt werden die Regeln für den in der Richtlinie vorgesehenen Hauptübermittlungsweg für Schriftstücke festgelegt.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Damit der gesamte Prozeß der Übermittlung und Zustellung eines Schriftstücks zuegig vonstatten gehen kann, muß die Übermittlungsstelle alles Notwendige veranlassen, damit das Schriftstück der für den Empfang des Schriftstücks zuständigen Stelle direkt und möglichst schnell übermittelt wird. Um anhand der Anschrift des Empfängers festzustellen, welche Empfangsstelle für die Entgegennahme des Schriftstücks zuständig ist, konsultiert die Übermittlungsstelle das von der Kommission erstellte Handbuch.

In der Richtlinie sind die Übermittlungsarten, die benutzt werden können, nicht aufgeführt. Der Umstand, daß also jede geeignete Übermittlungsart benutzt werden kann, bietet die Möglichkeit, die Auswahl entsprechend den nach dem innerstaatlichen Recht zulässigen Verfahren, den jeweiligen Umständen und den Verbindungsarten, die zu der zuständigen Empfangsstelle hergestellt werden können, zu treffen.

Diese Flexibilität hinsichtlich der Wahl der zu benutzenden Mittel darf dem Empfänger des Schriftstücks gleichwohl keine Nachteile bringen. Deshalb ist in der Richtlinie vorgesehen, daß das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument genau übereinstimmen muß und daß alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sein müssen. Ist dies nicht der Fall, sind die Schriftstücke der Übermittlungsstelle unverzueglich unter Verwendung des Formblatts zurückzusenden, dessen Rubrik "Benachrichtigung über die Rücksendung des Antrags und des Schriftstücks" ordnungsgemäß auszufuellen ist.

Mit Hilfe des Handbuchs kann sich die Übermittlungsstelle darüber informieren, welche Übermittlungsarten sie im Verkehr mit den Empfangsstellen des betreffenden Mitgliedstaats verwenden kann. Bei der jährlichen Aktualisierung des Handbuchs können technischen Neuerungen sowie die von den Empfangsstellen als zulässig erklärten neuen Mittel berücksichtigt werden.

Die von der Übermittlungsstelle übermittelten Schriftstücke müssen mit einem Formblatt versehen sein, das nach dem Muster des Antrags auf Zustellung von Schriftstücken im Anhang zu der Richtlinie erstellt worden ist und das folglich in allen Sprachfassungen existiert.

Die Richtlinie regelt nicht, in welcher Sprache die vorgedruckten Angaben in dem Formblatt abgefasst sein müssen. Den Übermittlungsstellen steht es demnach frei, beispielsweise Formblätter in der Amtssprache ihres Landes oder in der Amtssprache des Landes der Empfangsstelle oder in der Sprache der Europäischen Union zu verwenden, die der Empfangsmitgliedstaat nach eigenen Angaben gemäß Absatz 3 zulässt.

Im übrigen hat die Übermittlungsstelle das Formblatt in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats oder in der Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat gemäß Absatz 3 zulässt, auszufuellen. Welche Sprachen zu diesem Zweck verwendet werden können, kann die Übermittlungsstelle dem Handbuch entnehmen, aus dem folgendes hervorgeht:

a) zum einen

- die einzige Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats, die zu verwenden ist;

- die verschiedenen Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats, die verwendet werden können;

- diejenige der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats, die in Anbetracht der Anschrift des Empfängers zu verwenden ist;

b) zum anderen

- eine weitere Sprache eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der Empfangsmitgliedstaat nach eigenen Angaben zulässt.

Die Übermittlungsstelle kann wahlweise die geeignete Sprache gemäß Buchstabe a oder die Sprache gemäß Buchstabe b verwenden.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die meisten der im Formblatt im Anhang zu der Richtlinie einzutragenden Angaben nicht übersetzt zu werden brauchen, da die Kommission ein Glossar erstellen wird, in dem die wichtigsten Ausdrücke der Rechtssprache, die zur Ausfuellung des Formblatts in Betracht kommen könnten, in sämtlichen Sprachen der Union wiedergegeben sind.

In zahlreichen Übereinkommen ist vorgesehen, daß eine Beglaubigung nicht erforderlich ist. Für Schriftstücke, die lediglich zum Zweck der Zustellung übermittelt werden, kann es daher - erst recht innerhalb der Europäischen Union - natürlich nicht in Frage kommen, die Beglaubigung der Dokumente zu verlangen.

So darf nach Artikel 49 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 ein Gericht eines Vertragsstaats, dem ein Antrag auf Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung vorliegt, die Legalisation der Urkunden oder eine ähnliche Förmlichkeit nicht verlangen.

Absatz 5 dieses Artikels, der vorsieht, daß das Schriftstück der Empfangsstelle in zweifacher Ausfertigung übermittelt und die Empfangsstelle um Rücksendung eines Exemplars gebeten werden kann, erscheint nur dann anwendbar, wenn die Schriftstücke auf traditionellem Weg, wie etwa dem Postweg, übermittelt werden. Je nachdem, welche anderen Übermittlungsverfahren künftig entwickelt und gegebenenfalls verwendet werden, müsste jedoch eine Anpassung der Praxis erfolgen.

Auf dem zusammen mit dem Schriftstück zu übermittelnden Antragsformblatt kann die Übermittlungsstelle der Empfangsstelle die entsprechenden Angaben mitteilen.

Artikel 5 - Übersetzung der Schriftstücke

Ist ein Schriftstück in einem anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Zustellung zu übermitteln, so setzt die Übermittlungsstelle den Antragsteller davon in Kenntnis, daß der Empfänger nach Artikel 8 der Richtlinie die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache verweigern kann.

Die Richtlinie enthält keine Bestimmung über die rechtlichen Folgen der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache. Diese Frage ist daher von den zuständigen Gerichten zu entscheiden.

Die Übermittlungsstelle hat den Antragsteller folglich darauf hinzuweisen, welche Risiken er in bezug auf die Wahrung der Fristen, die Wirksamkeit oder die ordnungsgemässe Durchführung des Verfahrens eingeht, wenn er die Übersetzung, die sich als erforderlich erweisen könnte, nicht vornehmen lässt.

Entscheidet sich der Antragsteller dafür, das Schriftstück übersetzen zu lassen, so hat er die Übersetzungskosten vorzustrecken. Dies schließt jedoch nicht aus, daß dem Antragsteller, wenn das Recht des Verfahrensstaats dies vorsieht, aufgrund einer späteren Entscheidung über die Übernahme der Übersetzungskosten die verauslagten Kosten gegebenenfalls ganz oder teilweise erstattet werden.

Es ist darauf hinzuweisen, daß mit dem Begriff "Antragsteller" in jedem Fall die an der Übermittlung des Schriftstücks interessierte Partei gemeint ist. Es kann sich daher nicht um ein Gericht handeln.

Artikel 6 - Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle

Durch Absatz 1 soll sichergestellt werden, daß die Übermittlungsstelle von der Empfangsstelle vom Eingang der übermittelten Schriftstücke unterrichtet wird. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Erfordernis einer raschen Antwort, denn es ist vorgesehen, daß die Empfangsstelle so bald wie möglich und auf schnellstmöglichem Wege eine Empfangsbestätigung zu übersenden hat. Die Empfangsstellen sollten sich folglich bemühen, den Übermittlungsstellen die Empfangsbestätigung sofort nach Erhalt der Schriftstücke zu übersenden.

Hierzu genügt es, daß die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle eine Abschrift des zusammen mit den Schriftstücken übermittelten Zustellungsantrags zurücksendet, nachdem sie zuvor den Vordruckteil mit der Bezeichnung "Empfangsbestätigung" (Rubrik 8 des Formblatts) ausgefuellt hat.

Durch die Empfangsbestätigung erhält die Übermittlungsstelle Gewißheit darüber, daß das von ihr übermittelte Schriftstück in die Hände der zuständigen Empfangsstelle gelangt ist.

Geht die Empfangsbestätigung der Übermittlungsstelle nach Ablauf der 7-Tage-Frist nicht innerhalb angemessener Zeit zu, so könnte diese umgekehrt daraus schließen, daß die Schriftstücke fehlgeleitet wurden und daß sie erneut zu übersenden sind auf die Gefahr hin, daß es zu einer Verwechslung zwischen den einzelnen Sendungen kommt.

Mit Absatz 2 soll verhindert werden, daß das Schriftstück und der Zustellungsantrag der Übermittlungsstelle zurückgesandt werden, wenn die Schwierigkeiten, aufgrund deren die Empfangsstelle die Zustellung nicht ohne weiteres vornehmen oder veranlassen kann, durch einfache Einholung von Auskünften oder Anforderung weiterer Dokumente behoben werden könnten.

Absatz 3 findet in den Fällen Anwendung, in denen die Empfangsstelle den Zustellungsantrag selbst durch Einholung von Auskünften oder Anforderung weiterer Dokumente nicht erledigen kann.

Zwei Fälle sind hier vorgesehen: der Fall, daß ein Antrag offenkundig nicht unter die Richtlinie fällt, und der Fall, daß die Zustellung wegen Nichtbeachtung der in der Richtlinie vorgesehenen Formvorschriften nicht möglich ist.

Im ersteren Fall kann es sich beispielsweise um einen Zustellungsantrag handeln, der Schriftstücke im Rahmen eines Steuerverfahrens betrifft.

Im zweiten Fall wäre etwa zu denken an Zustellungsanträge, denen unlesbare Schriftstücke beigefügt sind, oder an Schriftstücke, denen kein Zustellungsantrag beigefügt ist, oder an Zustellungsanträge, bei denen die Anschrift des Empfängers nicht ermittelt werden konnte.

In Betracht käme ferner, daß auf die Ersuchen der Empfangsstelle um Auskünfte oder weitere Dokumente gemäß Absatz 2 zumindest innerhalb einer angemessenen Frist überhaupt keine Reaktion erfolgt.

Ebenfalls an die Übermittlungsstelle zurückzusenden sind Anträge, die irrtümlich an eine Empfangsstelle eines anderen als des Mitgliedstaats gerichtet sind, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger befindet, ebenso wie Anträge, die eine Zustellung in besonderer Form erfordern, die mit dem örtlichen Recht nicht vereinbar ist.

Auch mit Absatz 4 soll verhindert werden, daß Schriftstücke allein deshalb an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden, weil die Empfangsstelle, die sie erhalten hat, nicht die örtlich zuständige Empfangsstelle des Empfangsmitgliedstaats ist. Daher ist vorgesehen, daß die nicht zuständige Empfangsstelle das Schriftstück an die zuständige Empfangsstelle im selben Mitgliedstaat weiterleitet.

Die Weiterleitung hat nach Maßgabe des Artikels 4 zu erfolgen, das heisst direkt und so schnell wie möglich auf jedem geeigneten Übermittlungsweg. Aufgrund der entstehenden Verzögerung ist die zweite Übermittlung besonders zuegig durchzuführen.

Damit die Übermittlungsstelle Kenntnis von der Weiterleitung erlangt, ist in der Richtlinie ausserdem vorgesehen, daß sowohl die nicht zuständige Empfangsstelle, die das Schriftstück weitergeleitet hat, als auch die zuständige Empfangsstelle die Übermittlungsstelle entsprechend unterrichten.

Die örtlich zuständige Stelle hat die Übermittlungsstelle sofort nach Erhalt des Schriftstücks, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen, auf schnellstmöglichem Wege nach Maßgabe des Absatzes 1 davon zu benachrichtigen.

Artikel 7 - Zustellung der Schriftstücke

Die Empfangsstelle entnimmt den Angaben der Übermittlungsstelle im Zustellungsantrag, in welcher Form die Zustellung erfolgen soll.

Stellt die Empfangsstelle fest, daß das erbetene Zustellungsverfahren mit den Rechtsvorschriften ihres Landes nicht vereinbar ist, so ist das Schriftstück nach den im Recht des Empfangsstaats vorgesehenen Vorschriften zuzustellen, wenn dies von der Übermittlungsstelle beantragt worden ist. Die gleiche Lösung ist anzuwenden, wenn von der Übermittlungsstelle keine besondere Form beantragt worden ist.

Der Antrag kann unter Nummer 5.2.1 des Formblatts vermerkt werden.

Absatz 2 verpflichtet die Empfangsstelle zur raschen Durchführung des Zustellungsverfahrens. Die Empfangsstelle muß unverzueglich die erforderlichen Schritte unternehmen oder veranlassen. Aufgrund möglicherweise zu erwartender Schwierigkeiten ist jedoch eine Frist von einem Monat vorgesehen worden, die als ausreichender Zeitraum für den Abschluß des Zustellungsverfahrens angesehen wurde.

In der Tat darf Satz 2 nicht so ausgelegt werden, daß die Empfangsstelle damit die Möglichkeit erhält, ihre Pflicht zur Durchführung oder Veranlassung der erforderlichen Schritte zu vernachlässigen, und sie der Übermittlungsstelle dann einfach mitteilen kann, daß das Schriftstück innerhalb der festgelegten Frist nicht zugestellt werden konnte.

Die Empfangsstelle ist nach Satz 2 verpflichtet, die Übermittlungsstelle davon zu unterrichten, wenn die Schriftstücke noch nicht zugestellt werden konnten.

In bestimmten Fällen kann es allerdings vorkommen, daß die Zustellung nicht innerhalb eines Monats vorgenommen werden konnte, daß sie aber innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist. Auch in diesem Fall ist die Empfangsstelle gehalten, der Übermittlungsstelle die im Formblatt vorgesehene Bescheinigung nach Ablauf der Frist von einem Monat zu übersenden.

Artikel 8 - Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

Die in Artikel 8 vorgesehenen Regeln für die Verwendung der Sprachen gelten nur für die Schriftstücke selbst.

Zur Wahrung der Interessen des Empfängers des Schriftstücks sieht die Richtlinie den Grundsatz vor, daß das Schriftstück in die Amtssprache des Empfangsstaats bzw. im Fall mehrerer Amtssprachen in die Amtssprache des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, zu übersetzen ist.

In bestimmten Fällen kann sich die Übersetzung jedoch als unnötig kostspielig oder sogar als den Interessen des Empfängers abträglich erweisen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Empfänger ein Angehöriger des Übermittlungsstaats ist oder jedenfalls die Sprache dieses Staates versteht.

Es ist darauf hinzuweisen, daß der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks, das in der Amtssprache des Empfangsstaats oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst oder in diese Sprache übersetzt ist, nicht aus einem mit der Verwendung dieser Sprache zusammenhängenden Grund verweigern kann.

Ist das Schriftstück dagegen nicht übersetzt worden, so hat der Empfänger diese Möglichkeit, wenn er die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht.

Die Richtlinie verpflichtet den Antragsteller allerdings nicht, ein Schriftstück zu übermitteln, das in einer der vorgenannten Sprachen abgefasst oder in diese übersetzt ist, sondern gestattet es dem Empfänger, die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung zu verweigern, daß die vorgesehenen Bestimmungen nicht eingehalten wurden.

Kommt es zu einer Streitigkeit darüber, ob der Empfänger des Schriftstücks die verwendete Sprache versteht, so ist hierüber eine Entscheidung gemäß den anwendbaren Bestimmungen zu treffen, beispielsweise indem dem Gericht, das mit dem Verfahren befasst ist, in dessen Rahmen das Schriftstück übermittelt wurde, die Frage der ordnungsgemässen Zustellung vorgelegt wird.

Die Empfangsstelle hat den Empfänger davon in Kenntnis zu setzen, daß er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses nicht in einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die er versteht, abgefasst ist.

Die Empfangsstelle kann ihrer Informationspflicht im Sinne dieses Absatzes auf verschiedene Weise nachkommen. Jeder Mitgliedstaat sieht hierfür die geeigneten Mittel entsprechend den Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken vor.

So könnte die Unterrichtung mündlich erfolgen, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger von einem eigens hierzu befugten Person direkt übergeben wird.

Werden die Schriftstücke dagegen auf dem Postweg zugestellt, so könnte die Unterrichtung in der Weise erfolgen, daß den an den Empfänger gerichteten Schriftstücken ein entsprechendes Dokument beigefügt wird.

Auf jeden Fall ist unter Nummer 12 Buchstabe c der Zustellungsbescheinigung anzugeben, auf welche Weise die Unterrichtung des Empfängers erfolgt ist.

Verweigert der Empfänger die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache, so sollte er dies innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden.

Es ist darauf hinzuweisen, daß es möglicherweise Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten gibt, denen zufolge jede der Amtssprachen eines dieser Staaten von den anderen Staaten als Amtssprache akzeptiert wird. Dies ist beispielsweise bei den nordischen Staaten der Fall, die erklärt haben, daß sie nach Maßgabe des nordischen Übereinkommens von 1974 unterschiedslos die dänische, die norwegische und die schwedische Sprache verwenden würden.

Damit die Übermittlungsstelle und der Antragsteller die ihnen zweckmässig erscheinenden Vorkehrungen treffen können, muß die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle unterrichten, sobald sie davon Kenntnis erhält, daß die Annahme eines Schriftstücks vom Empfänger verweigert worden ist.

Artikel 9 - Datum der Zustellung

In diesem Artikel werden Kriterien für die Bestimmung des Zustellungszeitpunkts eines Schriftstücks festgelegt.

Die Zustellung eines Schriftstücks löst in den meisten Fällen Rechtsfolgen aus, und es kann von Bedeutung sein zu wissen, zu welchem Zeitpunkt sie ausgelöst wurden.

Aufgrund der Unterschiede, die in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowohl hinsichtlich der Verfahrensvorschriften für die Zustellung von Schriftstücken als auch hinsichtlich der materiellrechtlichen Vorschriften bestehen, ist das Ereignis, das für den Zeitpunkt der Zustellung maßgebend ist, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden.

Bei der Ausarbeitung des Übereinkommens von 1997 hat man sich um eine Regelung bemüht, die in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten des Union an die Stelle der innerstaatlichen Rechtsvorschriften treten könnte. Dies führte zur Annahme der in Artikel 9 enthaltenen Bestimmungen.

Nach Absatz 1 gilt als Datum der Zustellung grundsätzlich das Datum, an dem die Zustellung nach den Rechtsvorschriften des Empfängerstaats erfolgt ist. Mit dieser Bestimmung sollen die Rechte des Empfängers gewahrt werden.

Mit Absatz 2 hingegen sollen die Rechte des Antragstellers geschützt werden, für den es wichtig sein kann, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu handeln. Es erschien daher angezeigt, dem Empfänger für einen solchen Fall die Möglichkeit zu geben, seine Rechte zu einem Zeitpunkt, den er selbst bestimmen kann, geltend zu machen, anstatt sich auf ein Ereignis - die Zustellung eines Schriftstücks in einem anderen Mitgliedstaat - verlassen zu müssen, auf das er keinen unmittelbaren Einfluß hat und das eintreten könnte, wenn der festgesetzte Termin bereits verstrichen ist.

Die Absätze 1 und 2 können kumulativ angewandt werden, so daß die Zustellung gegenüber dem Empfänger zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird als gegenüber dem Antragsteller.

Ein solcher Fall könnte zum Beispiel nach den Rechtsordnungen einiger Mitgliedstaaten dann eintreten, wenn eine Ladung eine Verjährungsfrist unterbricht und eine Aufforderung zum persönlichen Erscheinen umfasst.

Der Zeitpunkt, zu dem die Verjährungsfrist gegenüber dem Antragsteller unterbrochen wird, bestimmt sich gemäß Artikel 9 Absatz 2 nach dem Recht des Übermittlungsstaats.

In bezug auf den Empfänger des Schriftstücks richtet sich dagegen der für die Berechnung der Erscheinungsfrist maßgebliche Zeitpunkt nach dem Recht des Empfangsstaats.

Absatz 3 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu erklären, daß sie die Absätze 1 und 2 nicht anwenden.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Nach Abschluß des Zustellungsverfahrens ist das entsprechende Bescheinigungsformular auszufuellen.

Das Formblatt ist gegebenenfalls zusammen mit einer Abschrift des Schriftstücks an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.

Im übrigen wurden hinsichtlich der für die Ausfuellung der Bescheinigung zu verwendenden Sprache ähnliche Bestimmungen wie für den Zustellungsantrag vorgesehen, d. h. die Empfangsstelle hat hierzu die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in den die Bescheinigung zu übermitteln ist, oder eine Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, zu verwenden.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Absatz 1 sieht vor, daß die entsprechenden Dienstleistungen der Verwaltung des Empfangsmitgliedstaats gebührenfrei sind.

Nach Absatz 2 können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, daß anfallende Zustellungskosten vom Antragsteller zu übernehmen sind, wenn die Zustellung nicht von der staatlichen Verwaltung durchgeführt wird.

Es kann ein Vorschuß verlangt werden, bevor das Zustellungsverfahren durchgeführt wird. Diesbezuegliche nützliche Hinweise sind dem von der Kommission erstellten Handbuch zu entnehmen, in dem insbesondere angegeben wird, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem die Übermittlungsstelle das Schriftstück übermittelt, eine Zahlung zu leisten ist.

Abschnitt 2 - Andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke

Dieser Abschnitt sieht eine Reihe weiterer Möglichkeiten für die Übermittlung von Schriftstücken vor.

Artikel 12 - Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg

Diesem Artikel zufolge, der die Möglichkeit der Übermittlung von Schriftstücken auf diplomatischem oder konsularischem Weg vorsieht, ist dieser Übermittlungsweg nur in Ausnahmefällen zu benutzen.

Er sollte somit ausschließlich unter aussergewöhnlich schwierigen Umständen wie etwa den im Zusammenhang mit Artikel 3 Buchstabe c genannten, gewählt werden, also zum Beispiel falls soziale oder klimatische Bedingungen eine Beförderung der Schriftstücke von einem Mitgliedstaat in einen anderen auf anderem Weg unmöglich machen.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Die Richtlinie sieht in diesem Artikel einen in den internationalen Beziehungen traditionell anerkannten Weg der Zustellung vor.

Diese Möglichkeit wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, grundsätzlich allen Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit geboten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben.

Artikel 14 - Zustellung durch die Post

Nach diesem Artikel ist eine Zustellung durch die Post zulässig.

Die Mitgliedstaaten können allerdings zum Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Empfänger die Bedingungen festlegen, unter denen diesen Personen Schriftstücke durch die Post zugestellt werden können. Beispielsweise kann vorgeschrieben werden, daß die Zustellung per Einschreiben erfolgt oder daß die Vorschriften des Übereinkommens für die Übersetzung der Schriftstücke angewandt werden.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß der Weltpostvertrag, den alle Mitgliedstaaten unterzeichnet haben, insbesondere die Möglichkeit eingeschriebener postalischer Sendungen vorsieht.

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festgelegten Bedingungen werden gegebenenfalls in dem von der Kommission erstellten Handbuch präzisiert.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Mit diesem Artikel wird jeder, der an der Übermittlung eines Schriftstücks im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie interessiert ist, ermächtigt, sich direkt mit den zuständigen Personen des Empfangsmitgliedstaats in Verbindung zu setzen, um die Zustellung zu veranlassen.

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, daß damit eine Rechtsgrundlage geschaffen würde, die es gestattet, daß ein Schriftstück von einer Partei unmittelbar einer Amtsperson übermittelt wird. Eine solche unmittelbare Übermittlung ist nämlich nur dann ordnungsgemäß, wenn sie mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet, im Einklang steht.

Da Absatz 2 den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit lässt, dieses Vorgehen abzulehnen, sollte das von der Kommission erstellte Handbuch konsultiert werden, um festzustellen, ob der betreffende Staat diese Vorgehensweise nicht ausgeschlossen hat.

Kapitel III - Aussergerichtliche Schriftstücke

Artikel 16

Zum Begriff "aussergerichtliche Schriftstücke" wird auf die Erläuterungen zu Artikel 1 verwiesen.

Kapitel IV - Schlußbestimmungen

Artikel 17 - Durchführungsbestimmungen

Diese Bestimmung ist gegenüber dem Wortlaut des Übereinkommens neu. Der Kommission werden damit nach Artikel 202 und 211 EG-Vertrag die Befugnisse zur Durchführung der Vorschriften erteilt und nicht dem in Artikel 18 des Übereinkommens vorgesehenen Exekutivausschuß.

Der Kommission obliegt unter anderem die Durchführung praktischer Aufgaben, die für die Funktionsfähigkeit der Richtlinie unerläßlich sind, wie die Erstellung und die Aktualisierung des Handbuchs, anhand dessen die Übermittlungsstellen feststellen können, welches die Empfangsstellen der anderen Mitgliedstaaten sind, denen die Schriftstücke zuzuleiten sind, sowie die Erstellung eines Glossars juristischer Termini. Nach Möglichkeit werden in dem Handbuch auch die Kosten für die Zustellung von Schriftstücken angegeben, die sich aus der Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie ergeben.

Die Kommission wird ferner damit beauftragt, Anpassungen am Formblatt im Anhang vorzunehmen und die Durchführungsmodalitäten für die Richtlinie zum Zwecke einer zuegigeren Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken festzulegen, z. B. durch Erleichterung der grenzueberschreitenden Übermittlung auf elektronischem Weg unter Beachtung bestimmter Sicherheitsvorschriften.

Die Kommission beschließt diese Maßnahmen nach dem in Artikel 18 vorgesehenen Komitologie-Verfahren.

Artikel 18 - Ausschuß

Diese Bestimmung ist neu.

Zur Umsetzung der in Artikel 17 festgelegten Durchführungsmodalitäten wird die Kommission von einem beratenden Ausschuß unterstützt (Verfahren I, "Komitologie-Beschluß").

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Diese Bestimmung übernimmt die Nummern 1 und 2 von Artikel 19 des Übereinkommens, wobei der ausdrückliche Hinweis auf das Haager Übereinkommen von 1965 im Titel der Bestimmung und in Absatz 1 gestrichen wurde.

Mit diesem Artikel wird das durch das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 eingeführte System mit einer einfachen formalen Änderung übernommen, die die Notifizierung der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Erklärung durch die Mitgliedstaaten betrifft. Der Artikel enthält eine Reihe von Vorschriften zum Schutz der Rechte der Empfänger gerichtlicher Schriftstücke, die nach Maßgabe der Richtlinie übermittelt werden.

In Absatz 1 geht es um verfahrenseinleitene Schriftstücke oder gleichwertige Schriftstücke. Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist, daß das Schriftstück zugestellt worden ist, wobei die Zustellung so rechtzeitig erfolgt sein muß, daß der Beklagte über genügend Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung verfügte. Die Mitgliedstaaten können jedoch von dieser Regelung abweichen, wenn sie es ihren Gerichten ermöglichen wollen, nach Ablauf einer bestimmten Frist und unter bestimmten Voraussetzungen den Rechtsstreit zu entscheiden.

Absatz 2 stellt auf die Fälle ab, in denen eine Entscheidung in Abwesenheit des Beklagten ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Beklagten in bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Um einen Zustand der Rechtsunsicherheit zu vermeiden, der den Interessen des Klägers in der ersten Instanz abträglich sein könnte, sieht die Richtlinie vor, daß die Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Erklärung eine Frist angeben können, innerhalb deren ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden muß.

Absatz 2 ist nicht auf Fragen des Personenstands anzuwenden. Es wäre auch kaum möglich, die Nichtigerklärung einer Ehescheidung zuzulassen, wenn bereits eine Wiederverheiratung erfolgt ist. Die Rechtssicherheit muß in diesem Bereich vorgehen.

Artikel 20 - Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen, die die Mitgliedstaaten abgeschlossen haben

Die Richtlinie ersetzt in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der nachstehenden Übereinkünfte sind, das Zustellungsverfahren, das in Artikel IV des dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (8) und im Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen festgelegt ist. Das Gemeinschaftsrecht hat hier Vorrang.

(8) ABl. C 27 vom 26.1.1998.

Einer aus anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten übernommenen Bestimmung zufolge können die Mitgliedstaaten einzeln oder im Rahmen einer Zusammenarbeit die Übermittlung von Schriftstücken beschleunigen. So können zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei Bedarf im Einklang mit den Grundsätzen und dem Geist dieser Richtlinie untereinander Übereinkünfte schließen.

Die Kommission achtet darauf, in welcher Weise die Mitgliedstaaten von dieser Option Gebrauch machen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission beispielsweise die von ihnen geplanten Vorschriften übermitteln.

Artikel 21 - Prozeßkostenhilfe

Dieser Artikel sieht vor, daß die Bestimmungen über die Prozeßkostenhilfe, die in anderen Übereinkommen enthalten sind, die im Verhältnis zwischen bestimmten Mitgliedstaaten gegebenenfalls Anwendung finden, unberührt bleiben.

Artikel 22 - Datenschutz

Dieser Artikel verpflichtet die Empfangsstellen dazu, Daten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gebracht werden, vertraulich zu behandeln.

Die Empfangsstellen sind für die Anwendung ihrer innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen verantwortlich.

Die Personen, die von den übermittelten Informationen betroffen sind, können sich jederzeit auf die geltenden Rechtsvorschriften berufen, um Auskunft über die Verwendung dieser Daten zu erhalten.

Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Artikel 23 - Veröffentlichung

Artikel 23 sieht vor, daß die Kommission die ihr von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 2, 3, 4, 9, 10, 13, 14, 15 und 19 mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 24 - Überprüfung

Diese Bestimmung ist im Übereinkommen nicht enthalten.

Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Übereinkommens (die Aufgabe der Überwachung wurde einem Exekutivausschuß übertragen) obliegt es der Kommission nach Artikel 211 EG-Vertrag, über die Anwendung der Richtlinie zu wachen und einen diesbezueglichen Bericht vorzulegen.

Die Kommission hat hierzu alle sachdienlichen Informationen über die Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zusammenzutragen. Zu prüfen sind insbesondere die Leistungsfähigkeit der Übermittlungs- und Empfangsstellen, die Bedingungen, unter denen direkt Anträge auf Zustellung von Schriftstücken an die Zentralstellen gerichtet werden, und die Anwendung der Bestimmungen betreffend das Zustellungsdatum.

Die sorgfältige Überwachung gewisser Richtlinienbestimmungen dürfte es ihr ermöglichen festzustellen, ob Vorschriften, deren Umsetzung in einigen Ländern anscheinend problematisch war, von den anderen ohne Schwierigkeiten angewandt werden, so daß ihr Anwendungsbereich ausgedehnt werden könnte. Diese von der Kommission zusammengetragenen Informationen dürften daher für die wechselseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sein. Die Kommission wird dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß regelmässig darüber berichten, und zwar erstmals nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab Erlaß der Richtlinie und danach alle fünf Jahre.

Diesen Berichten werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung der Richtlinie an die Entwicklung der Zustellungssysteme beigefügt.

Artikel 25 - Umsetzung

Diese Bestimmung ist neu.

Es handelt sich um eine Standardvorschrift zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 249 EG-Vertrag.

Die Kommission schlägt vor, daß die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2000 alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie nachzukommen und der Kommission die Vorschriften übermitteln, die sie auf den unter die Richtlinie fallenden Gebieten erlassen.

Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen ab dem 1. Oktober 2000 an.

Artikel 26 - Inkrafttreten

Diese Bestimmung ist neu.

Dieser Artikel präzisiert das Inkrafttreten der Richtlinie gemäß Artikel 254 EG-Vertrag.

Artikel 27 - Adressaten

Diese Bestimmung ist neu. Sie nennt die Mitgliedstaaten als Adressaten der vorliegenden Richtlinie.

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission (9),

(9) ABl. C ... vom ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (10),

(10) ABl. C ... vom ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (11),

(11) ABl. C ... vom ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.

(2) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muß die Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden.

(3) Dieser Bereich unterliegt der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 65 EG-Vertrag.

(4) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher nur auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(5) Der Rat hat mit Rechtsakt vom 26. Mai 1997 (12) den Wortlaut eines Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt und das Übereinkommen den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen. Dieses Übereinkommen ist nicht in Kraft getreten. Um die bei der Aushandlung dieses Übereinkommens erzielten Ergebnisse zu wahren, übernimmt die Richtlinie den wesentlichen Inhalt des Übereinkommens.

(12) ABl. C 261 vom 27.8.1997, S. 1.

(6) Die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen setzt voraus, daß die Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke direkt und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Stellen erfolgt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch erklären können, daß sie ihre Zentralstellen während einer Übergangsfrist von fünf Jahren beibehalten wollen. Diese Übergangsfrist erscheint angesichts der Notwendigkeit einer Anpassung der derzeitigen Übermittlungssysteme der Mitgliedstaaten, gerechtfertigt.

(7) Eine schnelle Übermittlung erfordert den Einsatz aller geeigneten Mittel, wobei zu gewährleisten ist, daß das empfangene Schriftstück mit dem Inhalt des versandten Schriftstücks übereinstimmt und alle Angaben mühelos lesbar sind. Aus Sicherheitsgründen muß das zu übermittelnde Schriftstück mit einem Formblatt, das in der Sprache des Ortes auszufuellen ist, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache.

(8) Um die Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt.

(9) Auf eine schnelle Übermittlung muß auch eine schnelle Zustellung des Schriftstücks in den Tagen nach seinem Eingang folgen. Konnte das Schriftstück nach einem Monat nicht zugestellt werden, so setzt die Empfangsstelle die Übermittlungsstelle davon in Kenntnis. Der Ablauf dieser Frist bedeutet nicht, daß der Antrag an die Übermittlungsstelle zurückgesandt werden muß, wenn feststeht, daß die Zustellung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.

(10) Um die Interessen des Empfängers zu wahren, erfolgt die Zustellung in der Sprache des Orts, an dem sie vorgenommen wird, oder in einer anderen Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.

(11) Aufgrund der verfahrensrechtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestimmt sich der Zustellungszeitpunkt in den einzelnen Mitgliedstaaten nach unterschiedlichen Kriterien. Die vorliegende Richtlinie sollte deshalb insofern ein doppeltes Datum vorsehen, als sich der Zustellungszeitpunkt nach dem Recht des Empfängermitgliedstaats bestimmt, es sei denn, die Schriftstücke müssen innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden. Auf diese Weise sollen sowohl die Rechte des Empfängers als auch die der Person, die die Zustellung beantragt hat, geschützt werden.

(12) In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der nachstehenden Übereinkünfte sind, hat die vorliegende Richtlinie in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen, die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkommen enthalten sind, insbesondere in dem Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (13) und dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften zur Beschleunigung der Übermittlung von Schriftstücken zu erlassen oder beizubehalten, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie vereinbar sind.

(13) ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 24.

(13) Die nach dieser Richtlinie übermittelten Daten müssen geschützt werden. Diese Frage wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (14) und die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (15) geregelt.

(14) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(15) ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 2.

(14) Die Kommission muß ermächtigt werden, die Durchführungsbestimmungen für die vorliegende Richtlinie auszuarbeiten. Sie muß dabei von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt werden.

(15) Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie prüft die Kommission die Anwendung der Richtlinie und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor.

(16) Gemäß den Artikeln 1 und 2 der Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und über die Position Dänemarks wirken diese Staaten am Erlaß der vorliegenden Richtlinie nicht mit. Die Richtlinie ist daher für diese Länder nicht verbindlich und ihnen gegenüber nicht anwendbar

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Die vorliegende Richtlinie ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn ein gerichtliches oder aussergerichtliches Schriftstück von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln ist, damit es dort seinem Empfänger zugestellt wird.

2. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

Artikel 2

Übermittlungs- und Empfangsstellen

1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden, Amtspersonen oder sonstigen Personen, im folgenden als "Übermittlungsstellen" bezeichnet, die für die Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden müssen, zuständig sind.

2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörden, Amtspersonen oder sonstigen Personen, im folgenden als "Empfangsstellen" bezeichnet, die für die Entgegennahme gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind.

3. Die Mitgliedstaaten können entweder eine einzige Übermittlungsstelle und eine einzige Empfangsstelle oder eine Stelle für beide Aufgaben angeben. Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere derartige Stellen bestimmen. Die Bestimmung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig und kann alle fünf Jahre erneuert werden.

4. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgende Angaben mit:

a) die Namen und Anschriften der Empfangsstellen nach den Absätzen 2 und 3,

b) den Bereich, in denen diese örtlich zuständig sind,

c) die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

und

d) die Sprachen, in denen das Formblatt im Anhang ausgefuellt werden darf.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung dieser Angaben mit.

Artikel 3

Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die

a) den Übermittlungsstellen Auskünfte erteilt;

b) nach Lösungswegen sucht, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;

c) in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleitet.

Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen bestimmen.

KAPITEL II

GERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE

Abschnitt 1

Übermittlung und Zustellung von Gerichtlichen Schriftstücken

Artikel 4

Übermittlung von Schriftstücken

1. Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 bestimmten Stellen direkt und so schnell wie möglich zu übermitteln.

2. Die Übermittlung von Schriftstücken, Anträgen, Zeugnissen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

3. Dem zu übermittelnden Schriftstück ist ein Antrag beizufügen, der nach dem Formblatt im Anhang erstellt wird. Das Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufuellen. Jeder Mitgliedstaat hat die Amtssprache oder die Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben, die er ausser seiner oder seinen eigenen für die Ausfuellung des Formblatts zulässt.

4. Die Schriftstücke sowie alle Dokumente, die übermittelt werden, bedürfen weder der Beglaubigung noch einer anderen gleichwertigen Formalität.

5. Wünscht die Übermittlungsstelle die Rücksendung einer Abschrift des Schriftstücks zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 10, so übermittelt sie das betreffende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung.

Artikel 5

Übersetzung der Schriftstücke

1. Der Antragsteller wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, daß der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.

2. Der Antragsteller trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde.

Artikel 6

Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle

1. Nach Erhalt des Schriftstücks übersendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts im Anhang.

2. Kann der Zustellungsantrag aufgrund der übermittelten Angaben oder Dokumente nicht erledigt werden, so nimmt die Empfangsstelle auf schnellstmöglichem Wege Verbindung zu der Übermittlungsstelle auf, um die fehlenden Auskünfte oder Aktenstücke zu beschaffen.

3. Fällt der Zustellungsantrag offenkundig nicht unter diese Richtlinie oder ist die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich, sind der Zustellungsantrag und die übermittelten Schriftstücke sofort nach Erhalt zusammen mit dem Formblatt im Anhang für die Benachrichtigung über die Rücksendung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden.

4. Eine Empfangsstelle, die ein Schriftstück erhält, für dessen Zustellung sie örtlich nicht zuständig ist, leitet dieses Schriftstück zusammen mit dem Zustellungsantrag an die örtlich zuständige Empfangsstelle im selben Mitgliedstaat weiter, sofern der Antrag den Voraussetzungen in Artikel 4 Absatz 3 entspricht, und setzt die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang davon in Kenntnis. Die zuständige Empfangsstelle teilt der Übermittlungsstelle gemäß Absatz 1 den Eingang des Schriftstücks mit.

Artikel 7

Zustellung der Schriftstücke

1. Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einer von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Form, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.

2. Alle für die Zustellung erforderlichen Schritte erfolgen so bald wie möglich. Konnte die Zustellung nicht binnen einem Monat nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden, teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung mit, die in dem Formblatt im Anhang vorgesehen und gemäß Artikel 10 Absatz 2 auszustellen ist. Die Frist wird nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats berechnet.

Artikel 8

Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

1. Die Empfangsstelle setzt den Empfänger davon in Kenntnis, daß er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist:

a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll,

oder

b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.

2. Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, daß der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzueglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück.

Artikel 9

Datum der Zustellung

1. Unbeschadet von Artikel 8 gilt als Datum der nach Artikel 7 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks der Tag, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt worden ist.

2. Wenn die Zustellung eines Schriftstücks im Rahmen eines im Übermittlungsmitgliedstaat einzuleitenden oder anhängigen Verfahrens innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat, gilt für den Antragsteller als Datum der Zustellung der Tag, der sich aus dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats ergibt.

3. Jeder Mitgliedstaat kann erklären, daß er die Absätze 1 und 2 nicht anwendet.

Artikel 10

Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

1. Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird nach dem Formblatt im Anhang eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird. Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 wird der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beigefügt.

2. Die Bescheinigung ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufuellen. Jeder Mitgliedstaat hat zu diesem Zweck die Amtssprache oder die Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben, die er ausser seiner oder seinen eigenen für die Ausfuellung des Formblatts zulässt.

Artikel 11

Kosten der Zustellung

1. Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus einem Mitgliedstaat darf keine Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des Empfangsmitgliedstaats verlangt werden.

2. Der Antragsteller hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,

a) daß bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zuständige Person mitwirkt;

b) daß eine besondere Form der Zustellung eingehalten wird.

Abschnitt 2

Andere Arten der Übermittlung und Zustellung Gerichtlicher Schriftstücke

Artikel 12

Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg

Jedem Mitgliedstaat steht es in Ausnahmefällen frei, den nach Artikel 2 oder Artikel 3 bestimmten Stellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zweck der Zustellung auf konsularischem oder diplomatischem Weg zu übermitteln.

Artikel 13

Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen.

Jeder Mitgliedstaat kann erklären, daß er eine solche Zustellung in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt, ausser wenn das Schriftstück einem Staatsangehörigen des Übermittlungsmitgliedstaats zuzustellen ist.

Artikel 14

Zustellung durch die Post

1. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen zu lassen.

2. Jeder Mitgliedstaat kann die Bedingungen bekanntgeben, unter denen er eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt.

Artikel 15

Unmittelbare Zustellung

1. Diese Richtlinie schließt nicht aus, daß jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats zustellen lassen kann.

2. Jeder Mitgliedstaat kann erklären, daß er die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet nicht zulässt.

KAPITEL III

AUSSERGERICHTLICHE SCHRIFTSTÜCKE

Artikel 16

Übermittlung

Aussergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie übermittelt werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren:

a) die Erstellung und jährliche Aktualisierung eines Handbuchs mit den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 4 mitgeteilten Angaben,

b) die Erstellung eines Glossars in den Amtssprachen der Europäischen Union über die Schriftstücke, die nach Maßgabe dieser Richtlinie zugestellt werden können,

c) die Anpassung des Formblatts im Anhang,

d) die Anwendung der Durchführungsbestimmungen zur Beschleunigung der Übermittlung und der Zustellung der Schriftstücke.

Artikel 18

Ausschuß

Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu vereinbarenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage – erforderlichenfalls durch eine Abstimmung – festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 19

Nichteinlassung des Beklagten

1. War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Richtlinie zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a) daß das Schriftstück in einer Form zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b) daß das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist,

und daß in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, daß der Beklagte sich hätte verteidigen können.

2. Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu erklären, daß seine Gerichte ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden können, auch wenn keine Bescheinigung über die Zustellung oder die Übergabe eingegangen ist, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Das Schriftstück ist nach einem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren übermittelt worden.

b) Seit der Absendung des Schriftstücks ist eine Frist von mindestens sechs Monaten verstrichen, die das Gericht nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet.

c) Trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats war eine Bescheinigung nicht zu erlangen.

3. Unbeschadet der Buchstaben a) und b) kann das Gericht in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen.

4. War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Richtlinie zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm das Gericht in bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, sofern

a) der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, daß er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, daß er sie hätte anfechten können, und

b) die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.

Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu erklären, daß dieser Antrag nach Ablauf einer in seiner Erklärung anzugebenden Frist unzulässig ist; diese Frist muß jedoch mindestens ein Jahr ab Erlaß der Entscheidung betragen.

5. Absatz 4 gilt nicht für Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.

Artikel 20

Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen, die die Mitgliedstaaten abgeschlossen haben

1. Die Richtlinie hat in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen, die in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkommen enthalten sind, insbesondere vor Artikel IV des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und vor dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen.

2. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften zur Beschleunigung der Übermittlung von Schriftstücken erlassen oder beibehalten, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Entwurf der von ihnen geplanten Vorschriften.

Artikel 21

Prozeßkostenhilfe

Die Anwendung des Artikels 23 des Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905, des Artikels 24 des Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 oder des Artikels 13 des Abkommens über die Erleichterung des internationalen Zugangs zu den Gerichten vom 25. Oktober 1980 bleibt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind, von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 22

Datenschutz

1. Die Empfangsstelle darf die nach dieser Richtlinie übermittelten Informationen - einschließlich personenbezogener Daten - nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt wurden.

2. Die Empfangsstelle stellt die Vertraulichkeit derartiger Informationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts sicher.

3. Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Auskunftsrecht von Betroffenen über die Verwendung der nach dieser Richtlinie übermittelten Informationen, das ihnen nach dem einschlägigen nationalen Recht zusteht.

4. Die Anwendung der Richtlinien bleibt von der vorliegenden Richtlinie unberührt.

Artikel 23

Veröffentlichung

Die Kommission veröffentlicht die ihr von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 2, 3, 4, 9, 10, 13, 14, 15 und 19 mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 24

Überprüfung

Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, wobei sie insbesondere auf die Effizienz der in Artikel 2 bezeichneten Stellen und auf die praktische Anwendung von Artikel 3 Buchstabe c) und Artikel 9 achtet. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung der vorliegenden Richtlinie an die Entwicklung der Zustellungssysteme beigefügt.

Artikel 25

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 30. Juni 2000 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Oktober 2000 an.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 27

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ANTRAG AUF ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie)

Referenz Nr. (*) Angabe freigestellt.

1. ÜBERMITTLUNGSSTELLE

1.1. Name: .

1.2. Anschrift:

1.2.1. Strasse + Hausnummer: .

1.2.2. PLZ + Ort: .

1.2.3. Staat: .

1.3. Tel.: .

1.4. Fax: (*) .

1.5. E-Mail (*): .

2. EMPFANGSSTELLE

2.1. Name/Bezeichnung: .

2.2. Anschrift:

2.2.1. Strasse + Hausnummer: .

2.2.2. PLZ + Ort: .

2.2.3. Staat: .

2.3. Tel.: .

2.4. Fax: (*) .

2.5. E-Mail (*): .

3. ANTRAGSTELLER

3.1. Name/Bezeichnung: .

3.2. Anschrift:

3.2.1. Strasse + Hausnummer: .

3.2.2. PLZ + Ort: .

3.2.3. Staat: .

3.3. Tel.: (*) .

3.4. Fax: (*) .

3.5. E-Mail (*): .

4. EMPFÄNGER

4.1. Name/Bezeichnung: .

4.2. Anschrift:

4.2.1. Strasse + Hausnummer: .

4.2.2. PLZ + Ort: .

4.2.3. Staat: .

4.3. Tel.: (*) .

4.4. Fax: (*) .

4.5. E-Mail (*): .

4.6. Personenkennziffer oder Sozialversicherungsnummer oder gleichwertige Kennummer/Kennummer des Unternehmens oder gleichwertige Kennummer (*):.

5. FORM DER ZUSTELLUNG

5.1. Gemäß den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats

5.2. Gemäß der folgenden besonderen Form: .

5.2.1. Sofern diese Form mit den Rechtsvorschriften des Empfangsmitgliedstaats unvereinbar ist, soll die Zustellung nach seinem Recht erfolgen:

5.2.1.1. Ja

5.2.1.2. Nein

6. ZUZUSTELLENDES SCHRIFTSTÜCK

a) 6.1. Art des Dokuments

6.1.1. gerichtlich

6.1.1.1. schriftliche Vorladung

6.1.1.2. Urteil

6.1.1.3. Rechtsmittel

6.1.1.4. sonstiger Art: .

6.1.2. aussergerichtlich

b) 6.2. In dem Dokument angegebenes Datum oder Frist (*):

c) 6.3. Sprache des Schriftstücks:

6.3.1. Original D EN DK ES FIN FR GR IT NL P SW sonstige Sprache: .

6.3.2. Übersetzung (*) D EN DK ES FIN FR GR IT NL P SW sonstige Sprache: .

d) 6.4. Anzahl der Anlagen: .

7. RÜCKSENDUNG EINER ABSCHRIFT DES SCHRIFTSTÜCKS ZUSAMMEN MIT DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG (Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie)

7.1. Ja (in diesem Fall ist das zuzustellende Schriftstück zweifach zu übersenden)

7.2. Nein

1. Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie müssen alle für die Zustellung erforderlichen Schritte so bald wie möglich erfolgen. Ist es nicht möglich gewesen, die Zustellung binnen eines Monats nach Erhalt des Schriftstücks vorzunehmen, so muß dies der Übermittlungsstelle anhand der Bescheinigung nach Nummer 13 mitgeteilt werden.

2. Kann der Antrag anhand der übermittelten Informationen oder Dokumente nicht erledigt werden, so müssen Sie nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie auf schnellstmöglichem Wege Verbindung zu der Übermittlungsstelle aufnehmen, um die fehlenden Auskünfte oder Aktenstücke zu beschaffen.

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

Referenz Nr. der Empfangsstelle .

EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR DAS FOLGENDE SCHRIFTSTÜCK

(Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie)

Diese Bestätigung ist auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, zu übermitteln.

8. TAG DES EINGANGS: .

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE RÜCKSENDUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS

(Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie)

Der Antrag und das Schriftstück sind sofort nach Erhalt zurückzuschicken.

9. GRUND FÜR DIE RÜCKSENDUNG: .

9.1. Es fällt offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie:

9.1.1. Das Dokument betrifft nicht Zivil- oder Handelssachen.

9.1.2. Die Zustellung erfolgt nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat.

9.2. Aufgrund der Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften ist die Zustellung nicht möglich:

9.2.1. Das Dokument ist nicht mühelos lesbar.

9.2.2. Das empfangene Dokument stimmt mit dem versandten Dokument inhaltlich nicht genau überein.

9.2.3. Die zur Ausfuellung des Formblattes verwendete Sprache ist unzulässig.

9.2.4. Sonstiges (genaue Angaben): .

9.3. Die Form der Zustellung ist mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats nicht vereinbar (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie)

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE WEITERLEITUNG DES ANTRAGS UND DES SCHRIFTSTÜCKS AN DIE ZUSTÄNDIGE EMPFANGSSTELLE

(Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie)

Der Antrag und das Schriftstück wurden an die folgende, örtlich zuständige Empfangsstelle weitergeleitet:

10.1. NAME ODER BEZEICHNUNG: .

10.2. Anschrift:

10.2.1. Strasse + Hausnummer: .

10.2.2. PLZ + Ort: .

10.2.3. Staat: .

10.3. Tel.: .

10.4. Fax (*): .

10.5. E-Mail (*): .

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

Referenz Nr. der zuständigen Empfangsstelle .

EMPFANGSMITTEILUNG DER ZUSTÄNDIGEN EMPFANGSSTELLE AN DIE ÜBERMITTLUNGSSTELLE

(Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie)

Diese Mitteilung ist auf schnellstmöglichem Wege und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, zu übermitteln.

11. TAG DES EINGANGS: .

Geschehen zu: .

am: .

bitte genaue Angabe Unterschrift und/oder Stempel: .

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 10 der Richtlinie)

Die Zustellung hat so bald wie möglich zu erfolgen. Ist es nicht möglich gewesen, die Zustellung binnen eines Monats nach Erhalt des Schriftstücks vorzunehmen, so teilt die Empfangsstelle dies der Übermittlungsstelle mit (gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie).

12. DURCHFÜHRUNG DER ZUSTELLUNG

a) 12.1. Tag und Ort der Zustellung: .

b) 12.2. Das Dokument wurde

A) 12.2.1. gemäß dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt, und zwar

12.1.1.1. übergeben

12.2.1.1.1. dem Empfänger persönlich

12.2.1.1.2. einer anderen Person

12.2.1.1.2.1. Name: .

12.2.1.1.2.2. Anschrift: .

12.2.1.1.2.2.1. Strasse + Hausnummer: .

12.2.1.1.2.2.2. PLZ + Ort: .

12.2.1.1.2.2.3. Staat: .

12.2.1.1.2.3. Beziehung zum Empfänger:

Familienangehöriger Angestellter Sonstiges

12.2.1.1.3. am Wohnsitz des Empfängers

12.2.1.2. auf dem Postweg zugestellt

12.2.1.2.1. ohne Empfangsbestätigung

12.2.1.2.2. mit der beigefügten Empfangsbestätigung

12.2.1.2.2.1. des Empfängers

12.2.1.2.2.2. einer anderen Person

12.2.1.2.2.2.1. Name: .

12.2.1.2.2.2.2. Anschrift: .

12.2.1.2.2.2.2.1. Strasse + Hausnummer: .

12.2.1.2.2.2.2.2. PLZ + Ort: .

12.2.1.2.2.2.2.3. Staat: .

12.2.1.2.2.2.3. Beziehung zum Empfänger:

Familienangehöriger Angestellter Sonstiges

12.2.1.3. auf andere Weise zugestellt (bitte genaue Angabe): .

B) 12.2.2. in folgender besonderer Form zugestellt (bitte genaue Angabe): .

c) Der Empfänger des Schriftstücks wurde [mündlich] [schriftlich] davon in Kenntnis gesetzt, daß er die Entgegennahme des Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Amtssprache des Ortes der Zustellung oder in einer Amtssprache des übermittelnden Staates, die er versteht, abgefasst ist.

13. MITTEILUNG GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2

Die Zustellung konnte nicht binnen eines Monats nach Erhalt des Schriftstücks vorgenommen werden.

14. VERWEIGERUNG DER ENTGEGENNAHME DES SCHRIFTSTÜCKS

Der Empfänger verweigerte die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache. Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt.

15. GRUND FÜR DIE NICHTZUSTELLUNG DES SCHRIFTSTÜCKS

15.1. Wohnsitz nicht bekannt

15.2. Empfänger unbekannt

15.3. Das Schriftstück konnte nicht vor dem Datum bzw. innerhalb der Frist nach Nummer 6.2 zugestellt werden.

15.4. Sonstiges (bitte angeben): .

Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt.

Geschehen zu: .

am: .

Unterschrift und/oder Stempel: .

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

2. HAUSHALTSLINIE

B5-800

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 61 Buchstabe c

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME:

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Ziel des Vorschlags ist die Verbesserung und Vereinfachung des Systems der Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke innerhalb des Binnenmarkts, um auf diese Weise zu dem umfassenderen Ziel der Europäischen Union beizutragen, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen.

4.2 Dauer der Maßnahme und ggf. Bestimmungen über ihre Verlängerung

Unbestimmt

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN

5.1 Nichtobligatorische Ausgabe

5.2 Nicht getrennte Mittel

6. ART DER AUSGABEN

Öffentlicher Auftrag

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF TEIL B

(in 1 000 EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Es gelten die Vorschriften für die Vergabe, Kontrolle und Prüfung öffentlicher Aufträge.

9. ANGABEN ZUR KOSTEN-WIRKSAMKEITS-ANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppen

Die Bestimmungen der Richtlinie richten sich an alle Wirtschaftsteilnehmer und Bürger, da die Maßnahme auf den Aufbau der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts abstellt, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist und die Rechtsuchenden ihre Rechte geltend machen können, wobei ihnen die gleichen Garantien geboten werden wie vor den Gerichten ihres jeweiligen Landes.

9.2 Begründung der Maßnahme

Die Übermittlung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten im besonderen zum Zweck der Zustellung, die unerläßlich für den reibungslosen Ablauf eines Verfahrens ist, muß unter zufriedenstellenden Bedingungen erfolgen können.

Um sicherzustellen, daß die Stellen, die in der Praxis für die Übermittlung und die Entgegennahme gerichtlicher Schriftstücke, die an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet sind oder aus einem anderen Mitgliedstaat kommen, zuständig sind, problemlos und unverzueglich ihre Aufgabe erfuellen können, sieht die Richtlinie die Erstellung eines Handbuchs mit allen von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben sowie eines Glossars über die Schriftstücke, die zugestellt werden können, in den Amtssprachen der Gemeinschaft vor.

Die vorgeschlagene Richtlinie sieht die Einsetzung eines beratenden Ausschusses vor, der die mit dem Erlaß von Durchführungsbestimmungen beauftragte Kommission unterstützt.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

In Artikel 23 des Richtlinienvorschlags ist vorgesehen, daß die Kommission spätestens drei Jahre nach dem Erlaß der Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Anwendung der Richtlinie Bericht erstattet.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A VON EINZELPLAN III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel geht aus dem jährlichen Beschluß der Kommission über die Mittelzuweisung hervor unter besonderer Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde zusätzlich bewilligten Personalkräfte und Mittel.

10.1 Auswirkungen auf die Zahl der Stellen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Gesamtkosten für Personal

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.3 Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für Verwaltung

(in 1000 EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Ausgaben werden durch die Verwendung von Mitteln der betreffenden Generaldirektion abgedeckt.