51999PC0190(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme des OSPAR-Beschlusses 98/2 über das Einbringen radioaktiver Abfälle ins Meer im Namen der Gemeinschaft /* KOM/99/0190 endg. - CNS 99/0096 */

Amtsblatt Nr. C 158 vom 04/06/1999 S. 0008


Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Genehmigung des OSPAR-Beschlusses 98/2 über das Einbringen von radioaktiven Abfällen im Namen der Gemeinschaft

(1999/C 158/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(1999) 190 endg. - 99/0096 (CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 26. April 1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130r Absatz 4 und Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 erster Abschnitt,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist aufgrund des Beschlusses 98/249/EG des Rates(1) Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen). Dieses Übereinkommen trat am 25. März 1998 in Kraft und hat die Vermeidung und Beendigung der Verschmutzung sowie den Schutz des Meeresgebiets gegen schädliche Wirkungen menschlicher Tätigkeiten zum Ziel.

(2) Gemäß Artikel 3 der Anlage II des OSPAR-Übereinkommens ist das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen einschließlich schwach- oder mittelradioaktiver Abfälle verboten. Nach Buchstabe b) von Absatz 3 dieses Artikels können Frankreich und das Vereinigte Königreich ausnahmsweise vom dauerhaften und vollständigen Verbot des Einbringens dieser Stoffe oder Abfälle abweichen; die Bedingungen für die Verlängerung dieser Möglichkeit sind unter Buchstabe c) dieses Absatzes festgelegt.

(3) Die Regierung der Französischen Republik und die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland haben auf der Tagung der OSPAR-Kommission 1997 ihren Beschluß mitgeteilt, endgültig auf die Wiederaufnahme des Einbringens radioaktiver Stoffe einschließlich Abfälle ins Meer zu verzichten und die Option einer Ausnahme vom dauernden und vollständigen Verbot des Einbringens radioaktiver Stoffe einschließlich Abfälle ins Meer nicht mehr beibehalten zu wollen.

(4) Das ausführende Organ des OSPAR-Übereinkommens (die OSPAR-Kommission) kann Maßnahmen im Geltungsbereich des Übereinkommens annehmen. Sie hat den OSPAR-Beschluß 98/2 über das Einbringen radioaktiver Abfälle angenommen, der die in Buchstabe b) von Absatz 3 von Artikel 3 der Anlage des OSPAR-Übereinkommens festgelegte Ausnahme wirkungslos macht -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1) Der OSPAR-Beschluß 98/2 über das Einbringen radioaktiver Stoffe wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieses Beschlusses ist diesem Beschluß als Anlage beigefügt.

(2) Die Kommission wird ermächtigt, diese Genehmigung der OSPAR-Kommission zu notifizieren.

Geschehen zu ...

Im Namen des Rates

...

Der Präsident

(1) ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1.

OSPAR-BESCHLUSS 98/2

über das Einbringen radioaktiver Abfälle(1)

UNTER BEGRÜSSUNG der 1997 von der Regierung der Republik Frankreich auf der Sitzung der Kommissionen von Oslo und Paris abgegebenen Erklärung, endgültig auf die Möglichkeit der Einbringung radioaktiver Stoffe einschließlich Abfälle in das Meer zu verzichten,

UNTER GLEICHZEITIGER BEGRÜSSUNG der auf derselben Sitzung von der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland abgegebenen Erklärung, für das Vereinigte Königreich nicht mehr die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von dem ständigen und vollständigen Verbot des Einbringens radioaktiver Stoffe einschließlich Abfälle in das Meer geltend zu machen, die in dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks enthalten ist,

EINGEDENK der Bestimmungen von Buchstabe c), Absatz 3, Artikel 3, Anlage II dieses Übereinkommens -

BESCHLIESSEN DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS ZUM SCHUTZ DER MEERESUMWELT DES NORDOSTATLANTIKS, DASS:

die unter Buchstabe b), Absatz 3, Artikel 3, Anlage II des OSPAR-Übereinkommens festgelegte Ausnahmeregelung von dem unter Buchstabe a) dieses Absatzes festgelegten Verbot des Einbringens niedrig- und mittelradioaktiver Stoffe einschließlich Abfälle hiermit aufgehoben wird.

(1) Mitteilung des Sekretariats:

In Übereinstimmung mit Artikel 13 des OSPAR-Übereinkommens 1992 tritt dieser Beschluß am 9. Februar 1999 in Kraft und wird mit diesem Datum bindend.