Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtnachfüllbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan /* KOM/99/0161 endg. */
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gasmit Ursprung in Japan (gemäß Artikel 189 a, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG (1) Als Anhang beigefügt ist ein geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verlängerung des endgültigen Antidumpingzolls von 1991 auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan. (2) Die Überprüfung wurde am 30. November 1996 gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Antidumping-Grundverordnung eingeleitet. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung bleiben die Antidumpingmaßnahmen bis zum Abschluß dieser Überprüfung in Kraft. (3) Die interessierten kooperierenden Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Dienststellen der Kommission beabsichtigten, eine Verlängerung des endgültigen Antidumpingzolls in der derzeitigen Höhe zu empfehlen. Hierauf gingen keine diesen Tatsachen und Erwägungen widersprechenden Stellungnahmen ein. (4) Der Beratende Ausschuß wurde im April 1998 konsultiert. Der Vorschlag der Kommissionsdienststellen erhielt nicht die absolute Mehrheit. Sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Portugal, Spanien) stimmten dafür, ein Mitgliedstaat äusserte sich nicht. (5) Auf die Konsultation folgte ein schriftlicher Meinungsaustausch über die Aspekte, die von einigen der Mitgliedstaaten, die nicht für den Vorschlag der Kommissionsdienststellen gestimmt hatten, angesprochen wurden. (6) Der Vorschlag zur Verlängerung des endgültigen Antidumpingzolls stützt sich in erster Linie darauf, daß tatsächlich Dumping vorliegt, daß der Betrieb des Ausführers in Japan über eine beträchtliche freie Kapazität verfügt und daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich ernsthaft geschädigt wird, wenn diese Kapazität für die Ausfuhren der gedumpten Waren in die Gemeinschaft genutzt wird, und zwar vor allem dann, wenn die Preise der zusätzlich ausgeführten Mengen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die festgestellten 43 % (Unterbietung im Untersuchungszeitraum) unterbieten. Berücksichtigt wurden in diesem Zusammenhang auch die Existenz eines Betriebs in Mexiko, der fast sofort nach Einführung der überprüften Maßnahmen von einem Tochterunternehmen des Ausführers gegründet wurde, und die anschließende Einführung von Antidumpingmaßnahmen (gültig bis März 2002) gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Mexiko. Vor diesem Hintergrund ist die anhaltende Anwendung dieser Antidumpingmaßnahme ein wichtiger Faktor im Zusammenhang mit der Schlußfolgerung, daß es bei einem Ausserkrafttreten der Maßnahmen gegenüber Japan wahrscheinlich erneut zu einem schädigenden Dumping durch die japanischen Feuerzeuge kommen dürfte. (7) Aus diesen Gründen wird nunmehr vorgeschlagen, daß jeder etwaige, auf die japanischen Einfuhren eingeführte Zoll gleichzeitig mit den Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Mexiko, d.h. in weniger als 3 Jahren, auslaufen sollte. Dieses Vorgehen steht auch im Einklang mit dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 1998 (Rechtssache T-232/95, Committee of Europen Copier Manufacturers (CECOM) v. Rat der Europäischen Union), in dem eine Reduzierung der Geltungsdauer der verlängerten Maßnahme gefordert wird, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Untersuchungsdauer den normalen in Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen Zeitraum übersteigt. Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gasmit Ursprung in Japan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ( gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zu der Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3, (1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 2331/96 des Rates (ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1) und (EG) Nr. 905/98 des Rates (ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18). auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Mit Verordnung (EG) Nr. 3433/91 des Rates (2) (nachstehend "Verordnung über den endgültigen Zoll" genannt) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand ein. Für Japan wurde der Zollsatz auf 35,7 % festgesetzt. (2) ABl. L 326 vom 28. 11. 1991, S. 1. (2) Die Verordnung über den endgültigen Zoll wurde 1995 im Hinblick auf China geändert (3). Im Falle Thailands wurde sie im März 1997 durch die Verordnung (EG) Nr. 423/97 ersetzt (4). (3) Verordnung (EG) Nr. 1006/95 des Rates, ABl. L 101 vom 4. 5. 1995, S. 38. (4) ABl. L 65 vom 6. 3. 1997, S. 1. 2. Einleitung einer Überprüfung (3) Im Mai 1996 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über das bevorstehende Ausserkrafttreten der geltenden Maßnahmen gegenüber Japan und der Republik Korea (5). Daraufhin stellte die European Federation of Lighter Manufacturers im Namen von BIC S.A. und Flamagas S.A. gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (6) (nachstehend "Grundverordnung" genannt) bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen betreffend die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan. Dieser Antrag wurde anschließend auch von Swedish Match S.A. unterstützt. Auf BIC S.A., Flamagas S.A. und Swedish Match S.A. entfällt fast die gesamte Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware. (5) ABl. C 155 vom 30. 5. 1996, S. 6. (6) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S.1. (4) Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, daß das Ausserkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut zu einer durch gedumpte Einfuhren verursachten Schädigung führen würde. Hierfür sprachen auch die Beweise für die Existenz freier Kapazitäten in Japan und die Beweise dafür, daß die Preise der Gemeinschaftshersteller durch Einfuhren aus Japan sofort unter Druck geraten würden. Ausserdem wurde behauptet, daß diese Situation den nach wie vor verwundbaren Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter schwächen würde. (5) Aus diesen Gründen kündigte die Kommission die Überprüfung der Verordnung über den endgültigen Zoll für Japan an (7). Diese Überprüfung wurde gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung eingeleitet, zumal auch eine Interimsüberprüfung angebracht erschien. Im Falle Koreas liefen die Maßnahmen aus (8). (7) ABl. C 361 vom 30. 11. 1996, S.3. (8) ABl. C 360 vom 29. 11. 1996, S. 2. 3. Untersuchung (6) Die Kommission unterrichtete offiziell den einzigen bekanntermassen betroffenen Hersteller im Ausfuhrland, Tokai Corporation, sowie seinen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft, Tokai Seiki GmbH, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller. (7) Die unmittelbar betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich dazulegen und eine Anhörung zu beantragen. Einer der Antragsteller wurde auf seinen Antrag hin gehört. (8) Die Kommission sandte allen bekanntermassen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, ihren Tochterunternehmen, dem japanischen Ausführer und seinem verbundenen Einführer in der Gemeinschaft ausführliche Informationen. (9) Die Kommission holte alle für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch: Gemeinschaftshersteller und ihre Tochterunternehmen - BIC S.A. (BIC-Gruppe), Clichy, Frankreich, - BIC BJ 75, Redon, Frankreich, - BIC Deutschland GmbH & Co., Ettlingen, Deutschland, - BIRO BIC Ltd, London, Vereinigtes Königreich, - Laforest BIC S.A., Tarragona, Spanien, - Swedish Match Lighters B.V., Assen, Niederlande, - Swedish Match Lighters (einschl. Cricket SA), Rillieux-la-Pape, Frankreich, - Arnold André GmbH & Co., KG, Bünde, Deutschland, - Flamagas S.A., Barcelona und Llinas del Valle, Spanien Hersteller im Ursprungsland - Tokai Corporation Japan, Tokio, Japan (10) Die Dumping- und die Schadensuntersuchung sowie die Bewertung des Interesses der Gemeinschaft erstreckten sich auf die Gemeinschaft mit fünfzehn Mitgliedstaaten. (11) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 1996 (nachstehend 'Untersuchungszeitraum' genannt) und die Schadensuntersuchung den Zeitraum von 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums. (12) Die Untersuchungsdauer überstieg den in Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen normalen Zeitraum. Dies war darauf zurückzuführen, daß nach Auffassung der Kommission die zunächst eingeholten und geprüften Informationen als Grundlage für einen neuen Antidumpingzoll nicht ausreichten und zur genauen Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten schädigenden Dumpings in einer fortgeschrittenen Phase der Untersuchung ein Kontrollbesuch bei dem Ausführer erforderlich war. Aus diesen Gründen und angesichts der Tatsache, daß die überprüften Antidumpingmaßnahmen während der Untersuchung weiterhin Gültigkeit behielten, erscheint es angemessen, daß die Geltungsdauer jeder etwaigen infolge dieser Untersuchung verlängerten oder eingeführten Maßnahme geringer festgelegt wird als in der Grundverordnung vorgesehen, um den Rechten und Pflichten aller kooperierenden Parteien gerecht zu werden. B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Ware (13) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um nichtnachfuellbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas (nachstehend "Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein" genannt) des KN-Codes ex 9613 10 00. - Antrag auf Einbeziehung anderer Feuerzeuge (14) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß auf dem Markt noch andere Einwegfeuerzeuge (sogenannte elektronische oder Piezo-Feuerzeuge) angeboten werden, die nicht Gegenstand von Antidumpingmaßnahmen sind. Zwei Monate nach der Einleitung der Überprüfung beantragte Swedish Match S.A., diese Untersuchung auch auf elektronische (oder Piezo-) Feuerzeuge auszudehnen, da nichtnachfuellbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und nichtnachfuellbare elektronische Feuerzeuge für Gas (nachstehend "elektronische Feuerzeuge" genannt) angeblich zu derselben Warenkategorie gehören. (15) Zu diesem Antrag ist zu bemerken, daß das im April 1990 eingeleitete Verfahren nichtnachfuellbare Feuerzeuge mit Feuerstein für Gas betraf und daß bereits festgestellt wurde (9), daß die (grundlegenden) technischen Eigenschaften von elektronischen Feuerzeugen sich stark von denjenigen nichtnachfuellbarer Feuerzeuge mit Feuerstein unterscheiden, die derzeit Antidumpingzöllen unterliegen. Der Antrag enthielt keine Beweise dafür, daß diese Schlußfolgerung nicht mehr zutrifft. Insbesondere enthielt er keine Hinweise auf Änderungen der (grundlegenden) technischen Eigenschaften, z.B. der Zuendvorrichtung, des einen oder anderen Feuerzeugmodells, die die Feststellungen der Verordnung über den endgültigen Zoll hätten widerlegen können. (9) Vgl. insbesondere Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates, in der die Feststellungen bestätigt werden, die unter Randnummer 11 der Verordnung (EWG) 1386/91 des Rates (ABl. L 133 vom 28. 5. 1991, S. 20) getroffen wurden. (16) Da die vorgelegten Beweise nicht ausreichten, um die Einbeziehung elektronischer Feuerzeuge in die Untersuchung zu rechtfertigen, und der Antrag im Nachhinein von einer Partei gestellt wurde, die den Antrag auf Überprüfung vorbehaltlos unterstützt hatte, konnte dem Antrag auf Ausdehnung der Untersuchung nicht stattgegeben werden. - Verschiedene Grössen und Modelle (17) Die betroffene Ware wird ausserdem in verschiedenen Grössen und Modellen hergestellt. Alle diese Modelle haben jedoch die gleichen grundlegenden technischen Eigenschaften, die gleichen grundlegenden Anwendungen und die gleiche Funktion. Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen wurden daher alle Modelle von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein als eine einzige Warenkategorie angesehen. 2. Gleichartige Ware (18) Für die in Japan hergestellten und verkauften Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein ergab die Untersuchung, daß diese Waren den aus diesem Land in die Gemeinschaft ausgeführten Waren in jeder Hinsicht gleich oder sehr ähnlich waren. (19) Die Untersuchung ergab ferner, daß die aus dem betroffenen Land eingeführten Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein einerseits und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein andererseits ähnliche grundlegende Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben. Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein und die aus dem betroffenen Land eingeführten Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein sind daher als gleichartige Ware anzusehen. (20) Daher wurde der Schluß gezogen, daß die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein und die in Japan hergestellten und verkauften Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein sowie die aus Japan in die Gemeinschaft ausgeführten Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. C. DUMPING 1. Normalwert (21) Wie auch in der Ausgangsuntersuchung war Tokai Corporation der einzige kooperierende ausführende Hersteller in Japan. Das Unternehmen verkaufte im Untersuchungszeitraum 20 verschiedene Modelle der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt. Nur zwei dieser Modelle wurden in die Gemeinschaft ausgeführt. (22) Die Untersuchung ergab, daß dieser Ausführer die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt insgesamt in repräsentativen Mengen verkaufte, da die Inlandsverkäufe mehr als 5 v.H. der Ausfuhrverkäufe ausmachten und damit über der in Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Schwelle lagen. Die beiden in die Gemeinschaft ausgeführten Modelle wurden ebenfalls in repräsentativen Mengen verkauft, da sie das 5 v.H.-Kriterium erfuellten. (23) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung prüfte die Kommission ausserdem, ob alle Modelle auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, indem sie den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an den Gesamtverkäufen ermittelte. Die Untersuchung ergab, daß alle Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum gewinnbringend waren. Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreises bei allen Inlandsverkäufen der beiden betroffenen Modelle ermittelt. 2. Ausfuhrpreis (24) Der betroffene Ausführer tätigte im Untersuchungszeitraum alle seine Ausfuhrgeschäfte mit einem verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft. Daher wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises an den ersten unabhängigen Käufer rechnerisch ermittelt, wobei für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich Zölle und Antidumpingzölle sowie für eine Gewinnspanne von 5 % Berichtigungen vorgenommen wurden. Die Gewinnspanne wurde anhand der in diesem Wirtschaftszweig für unverbundene Einführer üblichen Gewinnspannen ermittelt. (25) In Fällen, in denen die rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise die Zurechnung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten des Einführers erforderte, wurde der Umsatz zugrunde gelegt. 3. Vergleich und Dumpingspanne (26) Der gewogene durchschnittliche Normalwert je Modell wurde gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11 mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Modell auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden Berichtigungen für die Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Folglich wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Kredit- und Verpackungskosten gewährt. (27) Der Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen ergab das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren frei Grenze der Gemeinschaft 208,1 %. D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (28) In dieser Untersuchung wurde die Tokai Seiki GmbH, ein Tochterunternehmen der Tokai Corporation, Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware und einziger kooperierender Einführer von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan in der Gemeinschaft, bei der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht berücksichtigt, da sie der einzige Einführer der betroffenen Ware und ausserdem eine 100prozentige Tochter von Tokai Corporation, Japan, war. (29) Ohne die Produktion von Tokai Seiki GmbH entfiel auf die drei Gemeinschaftshersteller (einschließlich ihrer Tochterunternehmen), die an dieser Untersuchung mitarbeiteten, fast die gesamte Gemeinschaftsproduktion von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein. Folglich bildeten diese drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 der Grundverordnung. E. SCHÄDIGUNG 1. Vorbemerkung (30) In der Verordnung über den endgültigen Zoll wurde der Schluß gezogen, daß "die gedumpten Einfuhren aus Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand zusammen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht hatten" (10). Da die Maßnahmen gegenüber der Republik Korea in der Zwischenzeit ausliefen und die Maßnahmen gegenüber der Volksrepublik China und Thailand nach Interimsüberprüfungen (11) geändert wurden, mussten die tatsächlichen Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in Japan sowie die möglichen Auswirkungen erneuten Dumpings separat geprüft werden. (10) Randnummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates. (11) Vgl. Randnummer 2. 2. Gemeinschaftsverbrauch (31) Der gesamte sichtbare Gemeinschaftsverbrauch von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein wurde durch die Addition der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft und der insgesamt unter dem KN-Code ex 9613 10 00 angemeldeten Einfuhren aus Drittländern ermittelt. Für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China der Jahre 1994 und 1995 wurden Berichtigungen vorgenommen (12). Auf dieser Grundlage stieg der jährliche sichtbare Gemeinschaftsverbrauch zwischen 1992 und 1996 um 27 % von 617,7 Mio. Stück auf 785,4 Mio. Stück. (12) Vgl. Randnummer 46 der Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates. 3. Faktoren im Zusammenhang mit den Einfuhren mit Ursprung in Japan Volumen und Marktanteil (32) Zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum fielen die Einfuhren aus Japan in absoluten Zahlen auf einen äusserst niedrigen Stand. Der Einfuhrindex stieg von 100 im Jahre 1992 auf 150 im Jahre 1993, lag 1994 zunächst bei 33 und 1995 bei 83, während die Verkäufe dieser Einfuhren im Untersuchungszeitraum nur 6,1 % ausmachten. Der Marktanteil der Einfuhren aus Japan ging von rund 0,5 % im Jahre 1992 und 1993 im Untersuchungszeitraum auf 0,06 % zurück. Die überprüften Antidumpingmaßnahmen begrenzten demnach wirksam die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan. (33) In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß ein beträchtlicher Teil der Gesamteinfuhren, und zwar insbesondere die Einfuhren aus Mexiko, den Philippinen und Thailand, gedumpt war (13). (13) Vgl. Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates. Preisunterbietung (34) Anschließend ermittelte die Kommission, in welchem Umfang die Preise des Ausführers auf dem Gemeinschaftsmarkt die Preise der Gemeinschaftshersteller unterboten. Da der Ausführer alle Ausfuhrgeschäfte mit dem verbundenen Einführer abwickelte, wurde dieser Vergleich auf der Stufe der Verkäufe an die ersten unabhängigen Abnehmer und auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des verbundenen Einführers und der Gemeinschaftshersteller ohne alle Preisnachlässe und Abgaben durchgeführt. Eine Berichtigung des von dem verbundenen Einführer in Rechnung gestellten Preises für die gezahlten Antidumpingzölle wurde nicht vorgenommen. (35) Der Vergleich erfolgte auf der Stufe der Großhandelspreise (d.h. Verkäufe an Einzelhändler und die Werbebranche wurden nicht berücksichtigt); verglichen wurden die Preise für Feuerzeuge ohne Verzierung (darunter jedoch auch die vom Ausführer als 'verpackt' angebotenen Feuerzeuge), da der Ausführer im Untersuchungszeitraum keine Feuerzeuge mit Verzierung ausführte. (36) Wie in der Ausgangsuntersuchung und gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurden bei der Ermittlung der Preisunterbietung nur Feuerzeuge mit vergleichbarem Fassungsvermögen berücksichtigt (14). (14) Vgl. Randnummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates. (37) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, daß die Durchschnittspreise der eingeführten Waren den gewogenen Durchschnittspreis der Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum um 22,9 % unterboten. Dieser Prozentsatz ist mit der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten durchschnittlichen Preisunterbietung von 11,5 % zu vergleichen. Daraus ergibt sich, daß die Preisunterbietung durch den Ausführer zunahm, und zwar trotz der preissteigernden Wirkung, die der Antidumpingzoll von 35,7 % auf die Preise des verbundenen Einführers gehabt haben muß. 4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Produktion (38) Zwischen 1992 und 1996 stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 28 %. Kapazität und Kapazitätsauslastung (39) Die Kapazitätsauslastung stieg zwischen 1992 und 1994 von 66 % auf 73 % und sank im Untersuchungszeitraum auf 71 %. Dieser Rückgang fiel zeitlich jedoch mit einer Kapazitätsausweitung zusammen. Die ausgewiesene Kapazitätsausweitung von fast 25 % erfolgte allerdings erst in jüngerer Zeit, denn zwischen 1992 und 1994 war kein wesentlicher Kapazitätsanstieg zu verzeichnen. Verkaufsvolumen (40) Die Verkäufe (in Stück) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhten sich zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um 33 %. Marktanteil (41) Auf einem expandierenden Markt sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1992 und 1995 kontinuierlich von 66,1 % auf 46,8 %, stieg jedoch im Untersuchungszeitraum wieder leicht auf 53,6 % an. Damit ist der Marktanteil zwar immer noch etwas niedriger als im Jahre 1990, als er 57,3 % betrug (15), aber es zeigt sich, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beginnt, sich von den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu erholen. (15) Vgl. Randnummer 48 der Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates. Preisentwicklung und Gesamtwert der Verkäufe (42) Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gingen zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um fast 8 % zurück. Die günstige Verkaufsentwicklung schlug sich daher nicht in vollem Umfang im Umsatz nieder: die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt nahmen wertmässig nur um 23 % zu. (43) Der Feuerzeugmarkt ist bekanntlich sehr preisempfindlich. Dies bedeutet, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesichts gedumpter Billigeinfuhren entweder seine Preise senken muß, um seinen Marktanteil zu verteidigen und die Produktion und die Kapazitätsauslastung auf demselben Niveau zu halten, oder Marktanteileinbussen hinnehmen muß, wenn er seine Preise beibehalten will. Rentabilität (44) Nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einige Jahre lang Verluste machte, verbesserte sich 1991 die Umsatzrentabilität zunächst geringfügig und ging 1992 wieder leicht zurück (16). (16) Vgl. Randnummer 55 der Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates. (45) In dieser Untersuchung diente 1992 bei dem Vergleich als Basisjahr. Nach einer weiteren Verschlechterung 1993 verbesserten sich die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ständig: 1994 waren die Gewinnspannen mehr als doppelt so hoch wie 1992 und im Untersuchungszeitraum mehr als dreimal so hoch. (46) Dennoch ging aus den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (hier wurde ein Antragsteller nicht berücksichtigt, da er keine ordnungsgemässe Antwort zur Rentabilität übermittelte) vorgelegten Informationen hervor, daß seine Geschäftsergebnisse nach 1992 weiter hinter der Gewinnspanne zurückblieben, die in der Verordnung über den endgültigen Zoll für den Wirtschaftszweig als angemessen angesehen wurde (17). Tatsächlich wurden 1992 und 1993 nur sehr geringe Gewinne erzielt, die trotz erkennbarer Verbesserungen in den folgenden Jahren noch nicht einmal halb so hoch waren wie das zur Beseitigung der Schädigung ermittelte Niveau. (17) Randnummer 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 des Rates. Lagerbestände (47) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft legte keine bedeutenden Lagerbestände an. In diesem Wirtschaftszweig ist es üblich, die Produktion bei zu grossen Lagerbeständen angesichts der Sicherheitsrisiken einer längeren Lagerung gasgefuellter Feuerzeuge auszusetzen. Ausserdem waren die Lagerbestände am Ende des Untersuchungszeitraums infolge von Rationalisierungsmaßnahmen insgesamt rund 30 % geringer als Ende 1992. Beschäftigung (48) Zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum blieb die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunächst von 1992 bis 1994 unverändert und stieg ab 1995 um rund 17 %. Obwohl dies als Zeichen der Erholung gesehen werden könnte, ist darauf hinzuweisen, daß die Beschäftigtenzahl 1992 den tiefsten Stand überhaupt erreichte und seit 1989 um 13 % gefallen war (18). Die Beschäftigungszunahme betraf im wesentlichen die Bereiche Absatz und Verwaltung und weniger die Produktion. (18) Vgl. Randnummer 49 der Verordnung (EG) Nr. 1006/95 des Rates. Ausfuhren (49) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erzielte auf den Exportmärkten gute Ergebnisse. Die Verkäufe in Stückzahlen stiegen zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum kontinuierlich an. In demselben Zeitraum erhöhten sich die Ausfuhrverkäufe, auf die rund 60 % der Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfallen, um 69 %. 5. Schlußfolgerung (50) Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich in den letzten Jahren, da er sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch in Drittländern grössere Mengen verkaufte. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit der Einführung verschiedener Antidumpingzölle zusammen. (51) Die Zunahme der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt dürfte vor allem eine Folge des höheren Verbrauchs und, in geringerem Masse, der positiven Auswirkungen der von der Gemeinschaft eingeführten Antidumpingmaßnahmen sein. (52) Die rückläufige Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kam 1995 zum Stillstand, aber der Marktanteil lag im Untersuchungszeitraum mit 53,6 % immer noch unter dem Niveau von 1992. (53) Die Zunahme des sichtbaren Verbrauchs und die Einführung der Antidumpingmaßnahmen hätten normalerweise auf dem Gemeinschaftsmarkt zu höheren Preisen führen müssen. Stattdessen fielen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 8 %. (54) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte mit seinen Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt im Untersuchungszeitraum mehr Gewinn als z.B. 1992. Dennoch unterboten die Preise des Ausführers auf dem Gemeinschaftsmarkt auch nach Anwendung des Antidumpingzolls weiter die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, und die Gewinne erreichten weiterhin nicht das Niveau, das laut der Verordnung über den endgültigen Zoll zur Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. (55) Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin eine Schädigung verursacht wurde, und zwar insbesondere, was die Rentabilität und den Marktanteil angeht. Da der Marktanteil der Einfuhren von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan sehr gering war, konnte kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten japanischen Einfuhren und dieser Schädigung hergestellt werden. Die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung ist daher als geringfügig oder auf jeden Fall als unbedeutend anzusehen. F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN SCHÄDIGENDEN DUMPINGS 1. Vorbemerkung (56) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft begründete seinen Antrag auf Überprüfung der Verordnung über den endgültigen Zoll mit der Wahrscheinlichkeit eines erneuten schädigenden Dumpings. Zur Prüfung dieses Sachverhalts wurden eine Reihe von Faktoren untersucht, und zwar insbesondere das Verhalten der Gruppe des Ausführers, die verfügbare freie Kapazität in dem Betrieb des Ausführers in Japan, die Preisverpflichtung betreffend die Ausfuhren eines Unternehmens der Gruppe des Ausführers und der Preis, den der Ausführer nach Auslaufen des Zolls möglicherweise in Rechnung stellt. Neben der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auch die voraussichtlichen Auswirkungen eines erneuten Anstiegs der Ausfuhren aus Japan auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die existierenden Dumpingpraktiken und die Entwicklung des Anteils der Gesamteinfuhren am Gemeinschaftsmarkt untersucht. 2. Verhalten der Gruppe des Ausführers (57) In den letzten Jahren wurden aus Japan nur geringe Mengen von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein eingeführt und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, insbesondere im Vergleich zur den Einfuhren aus einigen anderen Drittländern (vor allem China, Mexiko, die Philippinen und Thailand), deren Preise sich als gedumpt erwiesen. Bei der Beurteilung dieser geringen Einfuhrmengen mit Ursprung in Japan ist jedoch das Verhalten der Tokai-Gruppe zu berücksichtigen. (58) Der einzige Ausführer, der von der Untersuchung der Einfuhren unter anderem aus Mexiko betroffen war (die im März 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen führte), war ein vollständig in Besitz der Tokai-Gruppe befindliches und von ihr kontrolliertes Unternehmen, das nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahre 1991 gegenüber den Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan (19) gegründet wurde. Die Einfuhrzahlen zeigen, daß die Einfuhren aus Mexiko nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber dem japanischen Werk der Tokai Corporation die dort hergestellten (und ausgeführten) Waren einfach ersetzten. Tatsächlich entsprechen die aus Mexiko eingeführten Mengen von Feuerzeugen den Mengen, die die Tokai Corporation vor der Einführung der Maßnahmen im Jahre 1991 in die Gemeinschaft lieferte. Ausserdem ist festzuhalten, daß die Tokai Corporation Ende der 80er Jahre den Preisverfall in Gang setzte, indem sie japanische Feuerzeuge zu gedumpten Preisen verkaufte. Diese Entwicklung verschärfte sich später durch die Dumpingpraktiken anderer asiatischer Hersteller und das Dumping des Tochterunternehmens in Mexiko. (19) Vgl. Randnummern 9 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates. (59) Aus diesen Gründen kann trotz des geringen Volumens der Einfuhren aus Japan im Untersuchungszeitraum nicht der Schluß gezogen werden, daß die Entwicklungen nach der Einführung der Maßnahmen im Jahre 1991 auf das normale wirtschaftliche Verhalten eines ausführenden Herstellers, d.h. ein von den zu überprüfenden Maßnahmen unabhängiges Verhalten, zurückzuführen sind. Da sie in Wirklichkeit die Folge einer erkennbaren Strategie der Tokai-Gruppe sind, besteht eindeutig die Gefahr, daß Tokai bei Auslaufen der Maßnahmen erneut Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein aus Japan in die Gemeinschaft ausführt. (60) Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Prüfung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Auslaufens der Maßnahmen zu berücksichtigen, daß am 7. März 1997 auf die Einfuhren von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Mexiko, den Philippinen und Thailand (20) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wurde und daß der derzeit von Antidumpingmaßnahmen betroffene mexikanische Ausführer ein Tochterunternehmen des japanischen Ausführers ist. (20) Vgl. Verordnung (EG) Nr. 423/97 des Rates. 3. Produktionskapazität in Japan (61) Zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum ging die Produktionskapazität des Ausführers um 54 % zurück. In dem gleichen Zeitraum sank ausserdem der Auslastungsgrad (in Prozent) der verbleibenden Kapazität um 38 %. (62) Die freie Kapazität des japanischen Betriebs des Ausführers entsprach im Untersuchungszeitraum einer Menge, die grösser war als die 1989 (d.h. im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) von der Tokai Corporation aus Japan in die Gemeinschaft ausgeführte Menge von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein, d.h. 56,6 Mio. Ausserdem blieb die freie Kapazität absolut gesehen zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum relativ unverändert, da gleichzeitig mit dem Abbau der Produktionskapazität die Kapazitätsauslastung zurückging. 4. Preisverpflichtung eines anderen Unternehmens der Gruppe (63) Hier ist darauf hinzuweisen, daß der Ausführer nach der Einführung der überprüften Maßnahmen die Produktion der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein nach Mexiko verlagerte und später, als sich im März 1997 die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber diesen Einfuhren als unvermeidbar erwies, für die Einfuhren mit Ursprung in diesem Land ein Verpflichtungsangebot unterbreitete. (64) Ein Auslaufen der geltenden Maßnahmen könnte daher dazu führen, daß der Gemeinschaftsmarkt wieder aus Japan beliefert wird, da die Verpflichtung nicht für die Einfuhren aus diesem Land gilt und der Ausführer auch ohne eine Verlegung von Produktionslinien aus Mexiko in seinem japanischen Werk über genügend freie Kapazität verfügt, um noch grössere Mengen in die Gemeinschaft auszuführen als 1989. Dies kann insbesondere dann eintreten, wenn der Ausführer seine Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt weiter senken will, als dies für die Waren aus Mexiko zulässig ist. 5. Anhaltendes Dumping und voraussichtlich vom Ausführer in Rechnung gestellter Preis (65) Wie oben festgestellt, waren die Einfuhren von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan im Untersuchungszeitraum nach wie vor gedumpt. Da die Preise der Einfuhren deutlich stärker gedumpt waren als in der Ausgangsuntersuchung, wird das Dumping wahrscheinlich anhalten. (66) Trotz der Anwendung des Antidumpingzolls wurde der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung gestellte durchschnittliche Stückpreis im Untersuchungszeitraum weiterhin deutlich unterboten (22,9 %). Bei Abzug des Antidumpingzolls von dem dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellten Preis hätte die Unterbietung des Durchschnittspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 43,1 % betragen. 6. Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (67) Wegen des Antidumpingzolls und des geringen Einfuhrvolumens setzte das anhaltende Dumping die Preise im Untersuchungszeitraum nur wenig unter Druck. Der Ausführer verfügte jedoch über genügend freie Kapazität, um erneut bedeutende, d.h. etwa den Einfuhrmengen von 1989 (56,6 Mio.) entsprechende Mengen von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein auszuführen. Würden diese Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu denselben Preisen verkauft, die die deutsche Tochtergesellschaft des Ausführers im Untersuchungszeitraum in Rechnung stellte, so würde dies starken Druck auf die Preise in der Gemeinschaft ausüben und entsprechende Umsatzverluste und Marktanteileinbussen verursachen. (68) Die tatsächliche Höhe der Verluste wird davon abhängen, wie weit Tokai Seiki GmbH seine Preise frei Kunde in der Gemeinschaft bei einer Aufhebung des Antidumpingzolls von 35,7 % senkt. Bei einer Senkung der Preise um den gesamten Betrag des Antidumpingzolls würden dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei einer Einfuhrmenge von 56,6 Mio. Stück allein aufgrund der Preisunterbietung auf dem Gemeinschaftsmarkt unmittelbar Umsatzverluste von mindestens 4,88 % (Jahresumsatz 1996) entstehen, sofern er seine Preise entsprechend senkt, um ein Abwandern der Kunden zu verhindern. Hierbei noch nicht berücksichtigt sind die Verluste, die durch die allgemeine und umfassende preisdrückende Wirkung einer solchen Preisunterbietung bei anderen Verkäufen entstehen, sowie die Auswirkungen auf die Verkaufsmengen, obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wegen der Preisunterbietung voraussichtlich Verkaufseinbussen erleiden wird. (69) Die 1989 aus Japan eingeführten Mengen würden heute einem Marktanteil von rund 7,2 % entsprechen. Dieser Marktanteil ist zu hoch, um keine Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu haben. Dennoch konnte nicht genau festgestellt werden, wie sich die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen auf Faktoren wie den Marktanteil, die Rentabilität und die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken würde, da vieles von unsicheren Faktoren wie der Zunahme des Gemeinschaftsverbrauchs und dem allgemeinen Preisdruck, den die erneute Einfuhr bedeutender Mengen verursachen kann, abhängt. (70) Um festzustellen, wie sich die Einfuhr grosser Mengen von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirkt, wenn deren Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich unterbieten, wurden einige spezifische Aspekte der wichtigsten regionalen Märkte in der Gemeinschaft umfassend untersucht. (71) Dabei wurde auf dem deutschen Markt ein äusserst harter Wettbewerb festgestellt, da dort die grossen Händler und insbesondere die Supermarktketten im allgemeinen für jede in ihren Verkaufsstellen angebotene Ware einen oder zwei Lieferanten auswählen und so deren Preise drücken. In dieser Situation verliert der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schon bei einer leichten Unterbietung seiner Preise den Zugang zu Vertriebsnetzen, die viele Kunden bedienen. Eine künftige Preisunterbietung würde sich daher unverhältnismässig stark und höchstwahrscheinlich auch langfristig auswirken (sei es in Form von Marktanteil- oder Gewinneinbussen), da der Zugang zu den Vertriebsnetzen gewöhnlich vertraglich für lange Zeiträume gewährt wird. (72) Festgestellt wurde ferner, daß im Vereinigten Königreich die Herstellerpreise relativ niedrig sind und daß die Gemeinschaftshersteller auf diesem Markt nicht gut vertreten sind. Eine künftige Unterbietung der Preise der Gemeinschaftshersteller würde daher eine Erhöhung ihres Marktanteils an diesem schwierigen Markt verhindern und die Rentabilität ihrer Verkäufe weiter senken. (73) Auch auf dem französischen Markt herrscht starker Wettbewerb, da dort die Produktionsbetriebe zweier grosser Gemeinschaftshersteller angesiedelt sind; der Preisdruck ist jedoch geringer als z.B. in Deutschland oder im Vereinigten Königreich. Da der Marktanteil der Einfuhren relativ gering und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf diesem Markt gut vertreten ist, dürfte eine künftige Preisunterbietung nicht nur zu einem gewissen Preisdruck führen, sondern auch zu Marktanteileinbussen. (74) Zwei Gemeinschaftshersteller haben Produktionsbetriebe in Spanien und sind auf diesem Markt gut vertreten. Wie festgestellt wurde, war Spanien 1995 der zweitgrösste Einführer unter den Mitgliedstaaten, so daß dieser Markt in erheblichen Masse von Nicht-Gemeinschaftsherstellern beliefert wurde und die Preise niedriger waren als in Frankreich oder Deutschland. Da nach den Angaben eines der spanischen Hersteller eine weitere Rationalisierung und Kostensenkung in seinem Produktionsbetrieb nicht möglich ist, dürften starke Marktanteileinbussen oder ein Preiskrieg auf dem spanischen Markt zur Schließung dieses Betriebs führen, und zwar insbesondere, wenn auf dem wichtigen benachbarten französischen Markt gleichzeitig eine ähnliche Entwicklung eintritt. (75) Unabhängig von dem endgültigen Bestimmungsort solcher künftigen Einfuhren in der Gemeinschaft würde der Verkauf erheblicher Mengen von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan sich insofern auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken, als dieser Verkaufs- und Marktanteileinbussen hinnehmen müsste, was seine beginnende Erholung stark beeinträchtigen, wenn nicht sogar zunichte machen würde. Infolge des zusätzlichen Preisdrucks, den eine Preisunterbietung, z.B. in derselben Höhe wie im Untersuchungszeitraum (43,1 % ohne Antidumpingzoll), bei dieser Menge verursachen würde, würde ausserdem eine Verbesserung der Gewinnsituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindert, und die Gemeinschaftshersteller würden wahrscheinlich einen oder mehrere Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft schließen. 7. Volumen und Preise der Gesamteinfuhren (76) Wie bereits erwähnt, beschloß der japanische Hersteller, den Gemeinschaftsmarkt mit in Mexiko hergestellten Waren zu beliefern, gegenüber denen im März 1997 Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden. Daher war die Abhilfewirkung der 1991 eingeführten Maßnahmen wesentlich geringer als unter normalen Umständen. (77) Ausserdem stiegen die Gesamteinfuhren von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um 74 % und damit wesentlich stärker als der Verbrauch im gleichen Zeitraum. Dadurch erhöhte sich der Marktanteil dieser Einfuhren zwischen 1992 und 1995 von 33,5 % auf 53 %; 1996 ging er wieder auf 46,3 % zurück. (78) Wie die zwischen 1992 und 1998 eingeführten Antidumpingmaßnahmen zeigen, strömten kontinuierlich gedumpte Billigeinfuhren aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt. Dadurch fielen die Preise in der Gemeinschaft immer weiter bis auf ein niedriges Niveau, so daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum trotz des expandierenden Marktes um 8 % senkte. 8. Schlußfolgerung (79) Nach Einführung des Antidumpingzolls hielt das Dumping der Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein mit Ursprung in Japan auch im Untersuchungszeitraum weiter an. Es ist daher wahrscheinlich, daß es auch in Zukunft fortgesetzt wird. (80) Bei einem Auslaufen der überprüften Maßnahmen wird die erneute Einfuhr grosser Mengen von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich erneut bedeutend schädigen. Denn wenn man von den Preisen der im Untersuchungszeitraum verkauften Feuerzeuge aus Japan ausgeht, würden die Preise dieser Einfuhren die Preise der Gemeinschaftshersteller erstens deutlich unterbieten und somit deren Geschäftsergebnisse beeinträchtigen. Zweitens sind die Preise in der Gemeinschaft infolge des Preisdrucks bereits sehr niedrig, und weiterer Preisdruck würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daher wahrscheinlich dazu zwingen, mit minimaler Gewinnspanne oder sogar mit Verlust zu verkaufen. Drittens dürften die Einfuhrmengen so groß sein, daß die Erholung des Wirtschaftszweigs beeinträchtigt oder ganz zunichte gemacht würde, seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit gefährdet wäre und er entscheidende Märkte verlöre. (81) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Gewinnspannen mehrere Jahre lang niedrig waren, die Gesamteinfuhren überproportional stiegen und die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen trotz des vom Ausführer zu verzeichnenden Rückgangs der Verkäufe von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan dadurch untergraben wurde, daß dieser Ausführer beschloß, den Gemeinschaftsmarkt mit gedumpten Waren mit Ursprung in Mexiko zu beliefern. (82) Angesichts dieser Verbindung zwischen dem mexikanischen und dem japanischen Ausführer und der Tatsache, daß in Japan genug freie Kapazität vorhanden ist, hätte der japanische Ausführer bei einem Ausserkrafttreten der Verordnung über den endgültigen Zoll nicht nur die Mittel, den Gemeinschaftsmarkt zu beliefern, sondern auch die Möglichkeit, niedrigere Preise in Rechung zu stellen als nach der Preisverpflichtung für die mexikanische Produktion zulässig. Der geringe Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Japan insbesondere im Untersuchungszeitraum konnte diese Schlußfolgerung zu dem künftigen Ausfuhrpotential des Ausführers nicht widerlegen. (83) Da festgestellt wurde, daß der Ausführer in seinem Werk in Japan über genügend freie Kapazität verfügte, um den Gemeinschaftsmarkt mit beträchtlichen Mengen von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein zu beliefern, daß die gedumpten Einfuhren im Untersuchungszeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich unterboten, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gerade erst beginnt, sich zu erholen, und daß seine Preise zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum um rund 8 % fielen, wird es als wahrscheinlich angesehen, daß bei einem Auslaufen der überprüften Maßnahmen erneut schädigendes Dumping auftritt, falls der Ausführer beschließt, die Gemeinschaft von seinem Betrieb in Japan zu beliefern. Angesichts der Preisempflindlichkeit des Marktes und der Strategie des Ausführers zur Vermeidung des überprüften Antidumpingzolls erscheint eine solche Entscheidung nicht unwahrscheinlich. G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (84) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist seit fast zehn Jahren Dumping durch Billigeinfuhren von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein ausgesetzt. Der hier überprüfte endgültige Zoll hat sein Ziel nicht vollständig erreicht, auf dem Gemeinschaftsmarkt den fairen Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern und den Ausführern in Drittländern wieder herzustellen, wie die spätere Entwicklung zeigt: Tokai gründete in Mexiko selbst einen Produktionsbetrieb und begann, von dort zu gedumpten Preisen in die Europäische Gemeinschaft zu exportieren, während gleichzeitig auch andere Drittländer - insbesondere China, die Philippinen und Thailand - Dumping praktizierten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte sich daher trotz seiner Bemühungen um Kostensenkung und die Nutzung von Grössenvorteilen nicht vollständig erholen. (85) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht aus zwei multinationalen Gruppen, die neben den Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein noch einige andere Waren verkaufen, und einem relativ kleinen Hersteller, der die Produktion der Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein mit der Tätigkeit einer Handelsgesellschaft verbindet. (86) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bemühte sich in den letzten Jahren stark um eine Verbesserung seiner Produktivität, um die Produktionskosten so weit wie möglich zu senken und seine Wettbewerbsfähigkeit auf diesem preisempfindlichen Markt zu verbessern. Es wurde rationalisiert: Die beiden herstellenden Unternehmensgruppen rationalisierten ihre Produktionsverfahren und passten ihre Strukturen an, der dritte Hersteller konzentrierte seine Bemühungen in erster Linie auf Grössenvorteile. Ausserdem wurden neue Investitionen zur Steigerung der Produktivität getätigt. Da jedoch die Ausfuhrverkäufe wesentlich schneller zunahmen als die Verkäufe in der Gemeinschaft und mehr als die Hälfte der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller ausmachten, dienten die Investitionen in die Produktionskapazitäten in erster Linie der Belieferung anderer Märkte als der Gemeinschaft. (87) Obwohl bisher keine Produktionsbetriebe geschlossen wurden, ist dies anscheinend einer Strategie der betroffenen Hersteller zu verdanken, die durch die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein und die Entwicklung der Ausfuhrverkäufe unterstützt wird. Alle drei Hersteller machen mit Aktivitäten in anderen Bereichen Gewinne, so daß sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um die Produktionsbetriebe für Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein eine Zeitlang aufrechtzuerhalten. Dennoch ist nicht auszuschließen, daß die Auswirkungen des Ausserkrafttretens von Antidumpingmaßnahmen zur Schließung einiger Produktionsbetriebe führen. (88) Aus all dem ergibt sich, daß die Wirksamkeit der Maßnahmen der Gemeinschaft zur Wiederherstellung fairer und offener Marktbedingungen und zum Schutz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegen unfaire Handelspraktiken auf dem Spiel steht. Von dieser wichtigen Erwägung abgesehen, besteht eine ernsthafte Gefahr, daß die Gemeinschaftshersteller ihre Produktion in einem oder mehreren Betrieben einstellen, wenn die Antidumpingmaßnahmen auslaufen und anschließend durch die Einfuhr grosser Mengen von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan erneut schädigendes Dumping auftritt. Die Auswirkungen einer solchen Entwicklung könnten einigen, wenn nicht allen Regionen der Gemeinschaft mit betroffenen Betrieben zum Schaden gereichen. 2. Einführer (89) Da der Ausführer keine Direktverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Europäischen Gemeinschaft auswies und sich nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung kein anderer Einführer meldete, konnten keine unverbundenen Einführer von Tokai-Feuerzeugen mit Ursprung in Japan ermittelt werden. (90) Was das Tochterunternehmen von Tokai in Deutschland angeht, das der einzige Einführer von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan ist, so ist darauf hinzuweisen, das es im Vergleich zu dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sehr wenig Beschäftigte hat. Die Auswirkungen einer Verlängerung der überprüften Maßnahme auf diesen Einführer dürften daher minimal sein. 3. Abnehmer (91) In der Ausgangsuntersuchung behaupteten die Einführer, daß Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein nicht im Interesse der Verbraucher seien. In dieser Untersuchung gingen jedoch keine Stellungnahmen von den Verbraucherverbänden ein, und es gibt keinen anderen Grund zu der Annahme, daß die in der Ausgangsuntersuchung zur Widerlegung dieser Behauptung verwendeten Argumente wegen geänderter Umstände nicht mehr stichhaltig sind. (92) Daher wurde der Schluß gezogen, daß normalerweise eher die Einführer als die Verbraucher von Billigpreiseinfuhren profitieren und es langfristig im Interesse der Verbraucher ist, daß eine breite Produktpalette zu fairen (anstatt zu extrem niedrigen) Marktpreisen angeboten wird. Da ausserdem Einwegfeuerzeuge mit Feuerstein auch ohne Dumping preisgünstig sind und auf sie folglich kein grosser Teil der Gesamtausgaben des Verbrauchers entfällt, ist es unwahrscheinlich, daß die Verbraucher bei einem Anstieg des absoluten Preisniveaus auf den Kauf dieser Ware verzichten. 4. Schlußfolgerung (93) Aus diesen Gründen wurde die Auffassung vertreten, daß keine zwingenden Gründe gegen ein Tätigwerden sprechen. Daher wurde der Schluß gezogen, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan zu verlängern, um eine erneute bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus Japan zu verhindern. H. ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN 1. Höhe der Maßnahmen (94) Da im Untersuchungszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt nur eine sehr kleine Menge von Feuerzeugen mit Ursprung in Japan verkauft wurde, war ihr Marktanteil sehr gering, und folglich wurde die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung als geringfügig, jedenfalls aber als nicht bedeutend, angesehen. Aus diesem Grund und trotz einer deutlichen Erhöhung der Dumpingspanne wird die Auffassung vertreten, daß die Dumping- und Schadensdaten während des Untersuchungszeitraum keine angemessene Grundlage für eine Erhöhung des Antidumpingzolls darstellen. (95) Dagegen wurde festgestellt, daß das Dumping auch nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen anhielt, daß der Ausführer im Untersuchungszeitraum über eine beträchtliche freie Kapazität verfügte und daß angesichts der für die mexikanische Tochtergesellschaft des Ausführers geltenden Preisverpflichtung nicht auszuschließen ist, daß der Gemeinschaftsmarkt bei einem Auslaufen der Maßnahmen erneut mit in Japan hergestellten Waren beliefert wird. (96) Festgestellt wurde ferner, daß die im Untersuchungszeitraum in Rechnung gestellten Preise auch nach Einführung des Antidumpingzolls die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten. Wenn bedeutende Mengen von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan zu vergleichbaren Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft würden, würde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft infolge des Drucks auf die Preise in der Gemeinschaft und möglicherweise unverhältnismässig hohe Verkaufseinbussen wahrscheinlich eine bedeutende Schädigung verursacht. (97) Unter diesen Umständen wurde festgestellt, daß die Wahrscheinlichkeit eines erneuten schädigenden Dumpings besteht, und es wurde die Auffassung vertreten, daß die geltenden Maßnahmen verlängert werden sollten, um das Dumping zu verhindern, das dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen würde. 2. Zoll für andere Unternehmen (98) Da die Tokai Corporation der einzige kooperierende ausführende japanische Hersteller war und seine Ausfuhren in die Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum einen grossen Teil der Gesamtausfuhren von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein aus Japan ausmachten, wurde es als angemessen angesehen, den Zoll für etwaige nichtkooperierende Unternehmen, die zum derzeitigen Zeitpunkt nicht bekannt sind, auf der Höhe des Zolls für diesen Hersteller festzusetzen. 3. Geltungsdauer der Maßnahmen (99) Da diese Überprüfung länger dauerte als üblich, sollte die Geltungsdauer der verlängerten Maßnahmen in diesem besonderen Fall so festgelegt werden, daß den Rechten und Pflichten aller kooperierenden Parteien Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck sollte die andernfalls übliche Geltungsdauer von fünf Jahren reduziert werden. Angesichts der Tatsache, daß der japanische Ausführer alleiniger Eigner eines Tochterunternehmens in Mexiko ist, das er vollständig kontrolliert, und daß er diese Produktionsbasis nutzte, um seine Kunden in der Gemeinschaft nicht mehr mit den mit einem Antidumpingzoll belegten nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas mit Ursprung in Japan zu beliefern, erscheint es ausserdem angemessen, die Geltungsdauer durch eine Anpassung an die Geltungsdauer der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung aus Mexiko zu reduzieren. 4. Schlußfolgerung (100) Angesichts dieser Erwägungen und Tatsachen wird es als angemessen angesehen, den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Einwegfeuerzeugen mit Feuerstein mit Ursprung in Japan in Höhe des derzeit geltenden Zollsatzes bis zum 7. März 2002 zu verlängern. Der neue Zoll sollte demnach 35,7 % betragen. I. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (101) Alle interessierten Parteien, die an der Untersuchung mitarbeiteten, sowie die Antragsteller, der Ausführer und die japanische Regierung wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Verlängerung der endgültigen Maßnahmen zu empfehlen. (102) Die antragstellenden Hersteller übermittelten keine schriftlichen Stellungnahmen, und der Ausführer übermittelte Stellungnahmen allgemeiner Art, die keine Änderung der ihm mitgeteilten Schlußfolgerungen rechtfertigten. (103) Im Interesse der Eindeutigkeit sollte die Verordnung über die Einführung des endgültigen Zolls geändert werden, da der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea ausgelaufen ist und mit dieser Verordnung ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Japan eingeführt wird ( HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Auf die Einfuhren von nichtnachfuellbaren Taschenfeuerzeugen mit Feuerstein für Gas des KN-Codes ex 9613 10 00 (Taric-Code 9613 10 00*19) mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. 2. Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 35,7 %. 3. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 3433/91 wird wie folgt geändert: (i) Am Ende von Artikel 1 Absatz 1 erhält der Satzteil "mit Ursprung in Japan, der Volksrepublik China und der Republik Korea" folgende Fassung: "mit Ursprung in der Volksrepublik China". (ii) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. Der Betrag des Zollsatzes je Feuerzeug beläuft sich auf 0,065 EUR." Artikel 3 1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. 2. Diese Verordnung gilt bis zum 7. März 2002; sollten die mit ihr eingeführten Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt jedoch Gegenstand einer Überprüfung sein, so bleibt sie bis zum Abschluß dieser Überprüfung in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, Im Namen des Rates Der Präsident