Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren /* KOM/99/0141 endg. - CNS 99/0081 */
Amtsblatt Nr. C 114 vom 27/04/1999 S. 0009
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 30. März 1998 hat der Ministerrat die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren verabschiedet. Nach der Annahme und Veröffentlichung dieser Verordnung zeigte sich, daß bestimmte Daten und Entwicklungen, die der Kommission zur Kenntnis gebracht worden waren, noch in den Verordnungstext eingearbeitet werden sollten: a) das Gebiet und der Zeitraum, in denen der sogenannte Douglas-Bank-Hering" laicht, haben sich geändert; b) die Notwendigkeit spezifischer Bestimmungen für den Einsatz von Snurrewaden in der sogenannten Schollenbox" war übersehen worden; c) nach den Bestimmungen des Übereinkommens über das Internationale Delphinschutzprogramm können für die Befischung von Fischschwärmen, die zusammen mit Meeressäugern auftreten, unter bestimmten Bedingungen Ringwaden zugelassen werden; d) da die beiden Arten von geflecktem Katzenhai unterschiedliche Hoechstgrössen erreichen können, müssen für diese Arten die entsprechenden Maschenöffnungen für stationäre Fanggeräte geändert werden. Ziel des beiliegenden Vorschlags für eine Verordnung des Rates ist es, durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 besagte Daten bzw. Entwicklungen in diese aufzunehmen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), (1) ABl. C nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), (2) ABl. C nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), (3) ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: Das Gebiet und der Zeitraum, in denen ein bestimmter Heringsbestand laicht, haben sich geändert. Hierauf müssen auch die besonderen Bestimmungen über den Fischfang in diesem Gebiet während dieses Zeitraums geändert werden. In Artikel 29 sind mehrere Ausnahmen für die Verwendung bestimmter Fanggeräte aufgezählt. Diese Ausnahmen sollten auch für das Fanggerät Snurrewade" gelten. Es ist ein Versehen, daß die Ausnahmeregelungen dieses Artikels nicht von vornherein auch dieses Fanggerät einschließen. Snurrewaden sind daher in die Ausnahmen des Artikels 29 einzubeziehen. Artikel 33 verbietet den Einsatz von Ringwaden zur Befischung von Fischschwärmen, die zusammen mit Meeressäugern auftreten. Gestattet werden kann dieser Einsatz allerdings Schiffen, die bei der Fangtätigkeit die Bedingungen des Übereinkommens über das Internationale Delphinschutzprogramm einhalten, dessen vorläufige Anwendung die Gemeinschaft mit dem Beschluß ... beschlossen hat. Artikel 33 sollte daher um eine entsprechende Ausnahme erweitert werden. In Anhang VI sind für den Fang bestimmter Arten oder Gruppen von Arten die Maschenöffnungen für stationäre Fanggeräte festgelegt. In Anbetracht der jüngsten Daten, die der Kommission vorliegen, sollten die Maschenöffnungen für zwei Arten gefleckten Katzenhai berichtigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 (4) ist demnach zu ändern - (4) ABl. L 125 vom 27.4.98, S. 1. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe (f) erhält folgende Fassung: (f) (i) vom 21. September bis 15. November in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa, der durch die Küste der Isle of Man und gerade gezogene Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt ist: - 54 20' 00'' nördlicher Breite, 04 25' 05'' westlicher Länge und 54 20' 00'' nördlicher Breite, 03 57' 02'' westlicher Länge, - 54 20' 00'' nördlicher Breite, 03 57' 02'' westlicher Länge und 54 17' 05'' nördlicher Breite, 03 56' 08'' westlicher Länge, - 54 17' 05'' nördlicher Breite, 03 56' 08'' westlicher Länge und 54 14' 06'' nördlicher Breite, 03 57' 05'' westlicher Länge, - 54 14' 06'' nördlicher Breite, 03 57' 05'' westlicher Länge und 54 00' 00'' nördlicher Breite, 04 07' 05'' westlicher Länge, - 54 00' 00'' nördlicher Breite, 04 07' 05'' westlicher Länge und 53 51' 05'' nördlicher Breite, 04 27' 08'' westlicher Länge, - 53 51' 05'' nördlicher Breite, 04 27' 08'' westlicher Länge und 53 48' 05'' nördlicher Breite, 04 50' 00'' westlicher Länge, - 53 48' 05'' nördlicher Breite, 04 50' 00'' westlicher Länge und 54 04' 00'' nördlicher Breite, 04 50' 00'' westlicher Länge, (ii) vom 21. September bis 31. Dezember in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa, der durch folgende Koordinaten begrenzt ist: - Ostküste Nordirlands bei 54 15' nördlicher Breite, - 54 15' nördlicher Breite, 5 15' westlicher Länge, - 53 50' nördlicher Breite, 5 50' westlicher Länge, - Ostküste Irlands bei 53 50' nördlicher Breite;". 2. Artikel 29 Absatz 4 wird wie folgt geändert: (a) In Buchstabe (a) erster Gedankenstrich werden die Worte in den im genannten Absatz aufgeführten Gebieten mit Grundscherbrettnetzen fischen" ersetzt durch in den im genannten Absatz aufgeführten Gebieten mit Grundscherbrettnetzen oder Snurrewaden fischen". (b) In Buchstabe (b) erhält der einleitende Satz folgende Fassung: Jedoch dürfen Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Grundscherbrettnetzen oder Snurrewaden und Gespannfischereischiffe, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern entweder". 3. In Artikel 29 Absatz 5 werden die Worte innerhalb der Gebiete, in denen der Einsatz von Baumkurren, Scherbrettnetzen oder Zweischiff-Grundschleppnetzen verboten ist" ersetzt durch innerhalb der Gebiete, in denen der Einsatz von Baumkurren, Scherbrettnetzen, Zweischiff-Grundschleppnetzen oder Snurrewaden verboten ist". 4. In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt: (3) Absatz 1 gilt jedoch nicht für Schiffe, die im Rahmen der Bedingungen des Übereinkommens über das Internationale Delphinschutzprogramm (Washington, 15.Mai 1998) fischen, das von der Gemeinschaft am [Datum] unterzeichnet wurde. Die Namen und technischen Merkmale dieser Schiffe sind in einer Liste enthalten, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 48 erstellt wird." 5. Anhang VI wird ersetzt durch den Anhang zu dieser Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ANHANG VI STATIONÄRE FANGGERÄTE: Region 1 und 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>