Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine /* KOM/99/0077 endg. - ACC 99/0063 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 933/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Die Europäische Gemeinschaft hat 1993 mit Bulgarien ein Abkommen über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine geschlossen. Die Laufzeit dieses Abkommens, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 1997 befristet war, wurde bis zum 31. Dezember 1998 verlängert. Ausserdem hat die Europäische Gemeinschaft 1993 mit Bulgarien ein unbefristetes Abkommen über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen geschlossen. 2. Der Rat hat die Kommission ermächtigt, mit Bulgarien Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Abkommens in Form eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zu führen, das auf die beiden genannten Abkommen folgen und auch den Spirituosensektor abdecken würde. Bis zum Abschluß dieser Verhandlungen hat der Rat die Kommission ausserdem ermächtigt, mit Bulgarien Verhandlungen über die Verlängerung des Abkommens über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine um ein Jahr zu führen, um nach dem 31. Dezember 1998 die gegenseitige Präferenzbehandlung aufrechtzuerhalten. 3. Die Verhandlungen mit Bulgarien über die Verlängerung des Abkommens über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine haben zu dem Entwurf eines Briefwechsels geführt, der Gegenstand des beiliegenden Vorschlags ist. Dieser Entwurf sieht vor, daß das Abkommen ab dem 1. Januar 1999 vorläufig um ein Jahr und bis zum Abschluß der Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen verlängert wird. 4. Nach dem vorliegenden Vorschlag soll der Rat die Ergebnisse der Verhandlungen mit Bulgarien entsprechend dem vorgeschlagenen Briefwechsel genehmigen und die nötigen Bestimmungen für die Durchführung einschließlich der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 933/95 des Rates erlassen. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und zur Änderung 1der Verordnung (EG) Nr. 933/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 29. November 1993 wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine unterzeichnet (1). Es wurde durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, das am 19. März 1998 (2) unterzeichnet wurde, verlängert. (1) ABl. L 337 vom 31.12.1993, S. 1. (2) ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 1. Dieses Abkommen läuft am 31. Dezember 1998 aus. Um die gegenseitige Präferenzbehandlung aufrechtzuerhalten und die Entwicklung des Handels im Weinsektor weiter zu fördern, sollte das Abkommen bis zum 31. Dezember 1999 verlängert werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn und Rumänien (3) wurden Zollkontingente für bestimmte Weine entsprechend dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien eröffnet. Die Verordnung (EG) Nr. 933/95 ist entsprechend dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels zu ändern. (3) ABl. L 96 vom 28.4.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 813/98 (ABl. L 116 vom 18.4.1998, S. 1). Um die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Abkommens zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung des Abkommens nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4) zu erlassen - (4) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 8). HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Die Kommission ist befugt, die erforderlichen Rechtsakte zur Durchführung des Abkommens nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu erlassen. Artikel 4 In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 933/95 erhält die Tabelle a) Weine mit Ursprung in Bulgarien" folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine A. Schreiben der Gemeinschaft Brüssel, den ........................ Exzellenz, ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 29. November 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die Verlängerung des Abkommens über den 31. Dezember 1998 hinaus. Hiermit bestätige ich, daß die Europäische Gemeinschaft und die Republik Bulgarien über folgendes übereingekommen sind: I. Tabelle 1 im Anhang des Abkommens erhält folgende Fassung: Weinmengen mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die ermässigte Zollsätze gelten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. Tabelle 2 im Anhang des Abkommens erhält folgende Fassung: Weinmengen mit Ursprung in Bulgarien, für die ermässigte Zollsätze gelten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III. Nummer 3 Buchstabe a) des Abkommens erhält folgende Fassung: hinsichtlich der von Bulgarien angewendeten Zollsätze für die Einfuhr von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft: - 1993: 90 v. H. des Ausgangszollsatzes, - 1994: 80 v. H. des Ausgangszollsatzes, - 1995 und in den folgenden Jahren: 70 v. H. des Ausgangszollsatzes, höchstens aber 28 % ad valorem; - 1999: 15 EUR pro Hektoliter." Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Es ist auf einen Zeitraum beschränkt, der am 31. Dezember 1999 endet. Im Laufe des ersten Halbjahrs 1999 werden Verhandlungen über den Abschluß eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen stattfinden, das den Wein- und Spirituosensektor abdecken soll. In dem Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen werden ausserdem die Modalitäten einer Zusammenarbeit zwischen Bulgarien und der Europäischen Gemeinschaft festgelegt, die darauf abzielt, die Durchführung eines Programms zur schrittweisen Übernahme des Gemeinschaftsrechts im Wein- und Spirituosensektor durch Bulgarien, insbesondere hinsichtlich der Verstärkung der Angebotssteuerung und der Kontrolleinrichtungen im Weinsektor (einschließlich der Einführung eines Weinbaukatasters), zu unterstützen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union B. Schreiben Bulgariens Brüssel, den ................................. Exzellenz, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 29. November 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Weine und auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über die Verlängerung des Abkommens über den 31. Dezember 1998 hinaus. Hiermit bestätige ich, daß die Europäische Gemeinschaft und die Republik Bulgarien über folgendes übereingekommen sind: I. Tabelle 1 im Anhang des Abkommens erhält folgende Fassung: Weinmengen mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die ermässigte Zollsätze gelten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. Tabelle 2 im Anhang des Abkommens erhält folgende Fassung: Weinmengen mit Ursprung in Bulgarien, für die ermässigte Zollsätze gelten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> III. Nummer 3 Buchstabe a) des Abkommens erhält folgende Fassung: hinsichtlich der von Bulgarien angewendeten Zollsätze für die Einfuhr von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft: - 1993: 90 v. H. des Ausgangszollsatzes, - 1994: 80 v. H. des Ausgangszollsatzes, - 1995 und in den folgenden Jahren: 70 v. H. des Ausgangszollsatzes, höchstens aber 28 % ad valorem; - 1999: 15 EUR pro Hektoliter.' Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Es ist auf einen Zeitraum beschränkt, der am 31. Dezember 1999 endet. Im Laufe des ersten Halbjahrs 1999 werden Verhandlungen über den Abschluß eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen stattfinden, das den Wein- und Spirituosensektor abdecken soll. In dem Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen werden ausserdem die Modalitäten einer Zusammenarbeit zwischen Bulgarien und der Europäischen Gemeinschaft festgelegt, die darauf abzielt, die Durchführung eines Programms zur schrittweisen Übernahme des Gemeinschaftsrechts im Wein- und Spirituosensektor durch Bulgarien, insbesondere hinsichtlich der Verstärkung der Angebotssteuerung und der Kontrolleinrichtungen im Weinsektor (einschließlich der Einführung eines Weinbaukatasters), zu unterstützen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden." Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Bulgarien