51999PC0036

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozeß der Entwicklungsländer /* KOM/99/0036 endg. - SYN 99/0020 */

Amtsblatt Nr. C 047 vom 20/02/1999 S. 0010


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozeß der Entwicklungsländer (1999/C 47/06) KOM(1999) 36 endg. - 1999/0020(SYN)

(Von der Kommission vorgelegt am 28. Januar 1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 130s und 130w,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die intensive Nutzung der natürlichen Ressourcen und die Verschlechterung der Umwelt wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Entwicklung und insbesondere auf die Lebensbedingungen der lokalen Gemeinschaften aus und stehen der Bekämpfung der Armut durch eine nachhaltige Entwicklung im Weg.

(2) Die gegenwärtigen Produktions- und Konsumgewohnheiten haben unbestreitbar grenzüberschreitende und weltweite Folgen, insbesondere, soweit die Atmosphäre, die Hydrosphäre und die Artenvielfalt betroffen sind.

(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben die Erklärung von Rio und das Aktionsprogramm "Agenda 21" angenommen und sich zur Durchsetzung der UNGASS-Resolution "Programm zur weiteren Umsetzung der Agenda 21" verpflichtet.

(4) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind multilateralen Umweltabkommen beigetreten, insbesondere der Konvention über biologische Vielfalt, dem Rahmenabkommen über Klimaänderungen und dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Desertifikation; auf diese Weise haben sie sich verpflichtet, den gemeinsamen, aber jeweils unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Industrieländer und der Entwicklungsländer auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen.

(5) Es ist wichtig, die internen und externen Aspekte der Umweltpolitik der Gemeinschaft zu integrieren, um eine kohärente Antwort auf die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) und im Rahmen der sich daran anschließenden Arbeiten aufgeworfenen Fragen zu finden.

(6) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben der von der OECD/DAC ausgearbeiteten "Strategie für das 21. Jahrhundert" zugestimmt, in der gefordert wird, die Umsetzung der nationalen Pläne für eine nachhaltige Entwicklung in allen Ländern bis zum Jahr 2005 zu unterstützen, um sicherzustellen, daß sich die gegenwärtigen Tendenzen beim Verlust der Umweltressourcen bis zum Jahr 2015 sowohl auf globaler als auch nationaler Ebene umkehren.

(7) Am 24. September 1998 (1) stimmten das Europäische Parlament und der Rat der Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" zu und forderten dazu auf, die Rolle der Gemeinschaft bei der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung zu stärken.

(8) Der Europäische Rat in Cardiff im Juni 1998 begrüßte die Mitteilung der Kommission "Integration durch Partnerschaft", in der empfohlen wird, die Umweltbelange in die politischen Maßnahmen der Europäischen Union einzubeziehen, und befürwortete den Grundsatz, wichtigen politischen Vorschlägen eine Bewertung ihrer Umweltauswirkungen beizufügen.

(9) Am 15. Juli 1996 nahmen der Rat und die Mitgliedstaaten eine Entschließung zur Bewertung der Umweltaspekte im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit an.

(10) Die nachhaltige Entwicklung ist von der effektiven Integration der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozeß abhängig.

(11) In Anbetracht der begrenzten Mittel sind die Ausarbeitung angemessener Politiken, Strategien und Instrumente sowie die Umsetzung von Pilotprojekten wichtige Elemente für diese Integration in die wirtschaftliche und entwicklungspolitische Zusammenarbeit.

(12) Die Finanzinstrumente, über die die Gemeinschaft derzeit für die nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern verfügt, könnten zweckmäßig ergänzt werden.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Umweltaktionen in den Entwicklungsländern unter Berücksichtigung der Erfordernisse der nachhaltigen Entwicklung (2) legt den Rahmen für die Gemeinschaftshilfe fest, die darauf abzielt, die Entwicklungsländer in die Lage zu versetzen, die Umweltaspekte in ihren Entwicklungsprozeß einzubeziehen; diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 1999; den bei ihrer Umsetzung gewonnenen Erfahrungen sollte in der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen werden.

(14) Zur Finanzierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

(15) Weiterhin sind detaillierte Durchführungsbestimmungen insbesondere hinsichtlich der Art des Vorgehens, der Begünstigten und der Beschlußverfahren festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft leistet finanzielle Hilfe und fachliche Beratung, um die Bemühungen der Entwicklungsländer zu unterstützen, die Umweltaspekte in ihren Entwicklungsprozeß einzubeziehen.

(2) Durch die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Hilfe wird die Unterstützung durch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit ergänzt und verstärkt.

Die finanzielle Hilfe und fachliche Beratung sollen den Beteiligten in den Entwicklungsländern direkt und indirekt durch eine Stärkung der Umweltkomponente der wirtschaftlichen und entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Gemeinschaft zugute kommen, damit sichergestellt ist, daß die Umweltbelange bei den politischen Maßnahmen und Programmen der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Artikel 2

(1) Die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen sollen vor allem dem Ziel dienen, Politiken, Strategien, Instrumente und Technologien auszuarbeiten und zu fördern, die eine nachhaltige Entwicklung begünstigen.

(2) Sie betreffen insbesondere:

- globale Umweltprobleme, vor allem solche, die Gegenstand multilateraler Übereinkommen wie das über den Klimawechsel, über die Desertifikation und die biologische Vielfalt sind;

- grenzübergreifende Umweltprobleme, insbesondere Luft- und Wasserverschmutzung;

- die sich aus der Integration der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft auf die Umwelt ergebenden Auswirkungen;

- die Auswirkungen der makroökonomischen und sektorbezogenen Politiken der Entwicklungsländer auf die Umwelt;

- die nachhaltige Bewirtschaftung und Nutzung natürlicher und Umweltressourcen in allen produktiven Wirtschaftszweigen;

- den Erhalt der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Komponenten sowie eine gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile;

- die sich im Zusammenhang mit der Wasserwirtschaft ergebenden Probleme;

- die Verwaltung der Küstengebiete;

- die Desertifikation;

- stadtspezifische Umweltprobleme, wie u. a. feste und fluessige Abfälle, Luftverschmutzung, Lärmbelastung und Trinkwasserqualität;

- die nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung;

- nachhaltige Produktions- und Konsummodelle.

(3) Folgende Aktionen sind förderungsfähig:

- Pilotprojekte vor Ort, einschließlich solcher, die auf ökologische Techniken zurückgreifen und an lokale Sachzwänge und Bedürfnisse angepaßt sind;

- Initiativen zum Aufbau institutioneller und operationeller Kapazitäten der Akteure des Entwicklungsprozesses, wie Regierungen, NROs, Privatwirtschaft, Zivilgesellschaft auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

- Ausarbeitung von Politiken, Plänen und Strategien für eine nachhaltige Entwicklung;

- Ausarbeitung von Leitlinien und Verfahrenshandbüchern zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der Einbeziehung der Umweltaspekte;

- Unterstützung der Entwicklung und Anwendung von Instrumenten zur Bewertung der Umweltaspekte bei der Vorbereitung und Umsetzung von Politiken, Strategien, Programmen und Projekten;

- Analysen, Rechnungsführung und statistische Arbeiten, die der Verbesserung von Umweltdaten und -indikatoren dienen;

- Sensibilisierung der lokalen Bevölkerung und der wichtigsten Akteure des Entwicklungsprozesses und der Entwicklungszusammenarbeit im Hinblick auf die Auswirkungen der nachhaltigen Entwicklung, vor allem durch Informationskampagnen und Ausbildungsmaßnahmen;

- Unterstützung bei multilateralen Verfahren.

(4) Besondere Aufmerksamkeit gilt:

- der Verbindung mit dem Gesamtziel, die Armut zu bekämpfen;

- lokalen Initiativen, die durch innovative Maßnahmen auf eine nachhaltige Entwicklung abzielen;

- einer aktiven Beteiligung und Unterstützung lokaler Bevölkerungsgruppen, einschließlich indigener Gemeinschaften;

- der besonderen Rolle, den Kenntnissen, Perspektiven und dem Beitrag der Frauen im Rahmen der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung natürlicher Ressourcen auf der Grundlage einer geschlechtsspezifischen Analyse;

- dem Integrationspotential im weiteren Kontext der Politiken und Programme der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft;

- der Internalisierung der Umweltkosten, auch durch wirtschaftliche Instrumente.

(5) Die Nutzung der im Rahmen der durchgeführten Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse werden bei der Umsetzung dieser Verordnung eine wichtige Rolle spielen.

Artikel 3

Zu den Empfängern der Hilfe und den Kooperationspartnern gehören nicht nur Staaten und Regionen, sondern auch internationale Organisationen, dezentrale Einrichtungen, regionale Organisationen, öffentliche Körperschaften, traditionelle und lokale Gemeinschaften, private Wirtschaftsbeteiligte und Unternehmen einschließlich Genossenschaften, Nichtregierungsorganisationen und repräsentative Vereinigungen der lokalen Bevölkerung.

Artikel 4

(1) Mit Gemeinschaftsmitteln können Studien, technische Hilfe, Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten, kleine Zuschüsse sowie Bewertungen, Rechnungsprüfungen, Evaluierungs- und Kontrollmissionen finanziert werden.

Weiterhin ist sowohl die Übernahme der Investitionskosten, die sich auf ein spezifisches Programm oder Projekt beziehen, mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien, als auch der laufenden Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten) möglich.

Diese Aufwendungen können jedoch außer bei Bildungs-, Ausbildungs- und Forschungsprogrammen im allgemeinen nur während der Anlaufphase übernommen werden, wobei der Betrag zu ihrer Deckung schrittweise gesenkt wird.

(2) Für jede Aktion im Rahmen der Zusammenarbeit wird von den in Artikel 3 definierten Partnern ein Beitrag angestrebt, dessen Höhe nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und der Art der jeweiligen Maßnahme berechnet wird.

(3) Gemeinsame Finanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen, sind möglich. Hier sollte über eine Koordinierung der Maßnahmen nachgedacht werden, die auch von anderen Geldgebern unternommen werden.

(4) Zur Unterstreichung des Gemeinschaftscharakters der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen sind entsprechende Maßnahmen vorzusehen.

(5) Um die im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und eine optimale Effizienz sämtlicher Aktionen zu gewährleisten, kann die Kommission alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen vorsehen; dazu gehören insbesondere:

a) Die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen;

b) die Koordinierung dieser Maßnahmen vor Ort im Rahmen regelmäßiger Treffen und eines Informationsaustauschs zwischen Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land und den Vertretern der begünstigten Länder.

(6) Im Hinblick auf eine größtmögliche Effizienz auf globaler und nationaler Ebene kann die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und eine enge Zusammenarbeit mit den begünstigten Ländern und den Geldgebern sowie anderen beteiligten internationalen Organisationen, insbesondere denen der Vereinten Nationen, zu gewährleisten.

Artikel 5

Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe erfolgt in Form von Zuschüssen.

Artikel 6

(1) Die Kommission ist dafür zuständig, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind, zu bewerten, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Beschlüsse über Zuschüsse von mehr als 2 Mio. EUR für im Rahmen dieser Verordnung finanzierte Einzelmaßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 gefaßt.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß in einer Kurzdarstellung über alle Finanzierungsbeschlüsse, die sie im Zusammenhang mit Projekten und Programmen mit einem Wert von weniger als 2 Mio. EUR zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

(3) Die Kommission kann zusätzliche Mittelbindungen zur Deckung der im Rahmen dieser Maßnahmen absehbaren oder festgestellten Mittelüberschreitungen genehmigen, ohne die Stellungnahme des in Artikel 7 genannten Ausschusses einzuholen, sofern die Kostenüberschreitung oder der zusätzliche Mittelbedarf 20 % der im Finanzierungsbeschluß ursprünglich festgesetzten Mittelbindung nicht übersteigt.

(4) Alle nach dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen oder -verträge sehen vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt wurden.

(5) Soweit über die Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und dem begünstigten Land Finanzierungsabkommen geschlossen werden, ist darin vorzusehen, daß Steuern, Zölle oder sonstige Gebühren nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(6) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des begünstigten Landes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer ausgedehnt werden.

(7) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, in dem begünstigten Land oder in anderen Entwicklungsländern haben. In begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.

(8) Es ist besonders darauf zu achten, daß

- bei der Planung der Maßnahmen die Bemühungen um Kosteneffizienz und Nachhaltigkeit im Vordergrund stehen;

- bei allen Maßnahmen Ziele und Leistungsindikatoren klar definiert und überwacht werden.

Artikel 7

(1) Der Kommissionsvertreter wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuß unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden allgemeinen Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage, gegebenenfalls im Wege der Abstimmung festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird ins Protokoll aufgenommen; außerdem kann jeder Mitgliedstaat die Aufnahme seines Standpunkts in das Protokoll verlangen.

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 8

Einmal jährlich findet im Rahmen einer Sitzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschusses auf der Grundlage eines Berichts des Kommissionsvertreters über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Maßnahmen ein Gedankenaustausch statt.

Artikel 9

(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der im Lauf des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen sowie eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während des genannten Zeitraums enthält.

In dieser Zusammenfassung sind insbesondere Angaben über die Art und Zahl der finanzierten Projekte und die Akteure aufgeführt, mit denen Verträge zur Durchführung der Maßnahmen geschlossen wurden. Außerdem ist in dem Bericht die Zahl der gegebenenfalls von externen Stellen durchgeführten Evaluierungen spezifischer Maßnahmen angegeben.

(2) Die Kommission nimmt regelmäßig eine Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die angestrebten Ziele erreicht wurden und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzustellen. Sie unterbreitet dem in Artikel 7 genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der durchgeführten Evaluierung, die von ihm gegebenenfalls geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Maßnahmen und Projekte unter Angabe der für sie eingesetzten Beträge, ihrer Art, der begünstigten Länder und der Partner.

(4) Ein Finanzierungshandbuch, das die Leitlinien und Kriterien für die Projektauswahl enthält, wird veröffentlicht und von den Kommissionsdienststellen und ihren Delegationen in den begünstigten Ländern an die Interessenten verteilt.

Artikel 10

(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen mit Vorschlägen für das künftige Vorgehen in bezug auf diese Verordnung vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) Beschluß Nr. 2179/98/EG (ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 5).

(2) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 1.