Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema «Der Prozeß der Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union»
Amtsblatt Nr. C 156 vom 06/06/2000 S. 0001 - 0005
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Der Prozeß der Erarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union" (2000/C 156/01) DER AUSSCHUSS DER REGIONEN, aufgrund des Beschlusses des Präsidiums vom 15. September 1999, gemäß Artikel 265 Absatz 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Stellungnahme zu diesem Thema abzugeben und die Kommission Institutionelle Fragen mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen, gestützt auf den von der Kommission Institutionelle Fragen am 27. Oktober 1999 angenommenen Stellungnahmenentwurf (CdR 327/99 rev. 1) (Berichterstatter: Herr Bore (UK, PSE) und Frau du Granrut (F, PPE), in der Erwägung, daß der Europäische Rat es im gegenwärtigen Stadium der Entwicklung der Union als notwendig erachtet hat, eine Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erstellen (Anhang 4 der Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates [Tagung vom 3. und 4. Juni 1999 in Köln)], in der Erwägung, daß am 17. Dezember 1999 der Kongreß zur Erstellung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union eingesetzt wurde; verabschiedete auf seiner 32. Plenartagung am 16. und 17. Februar 2000 (Sitzung vom 16. Februar) folgende Stellungnahme. 1. Allgemeine Bemerkungen 1.1. Der Ausschuß der Regionen hat von jeher nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bürgerrechte und die partizipative Demokratie in der Europäischen Union gestärkt werden müssen, und es im Hinblick darauf von Bedeutung ist, die Rechte der europäischen Bürger festzuschreiben. Als Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, d. h. der den Bürgern am nächsten stehenden Einrichtungen, und als Garant des Grundsatzes der Subsidiarität hält er es für seine Aufgabe, einen Beitrag zur Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Bürger der Europäischen Union zu leisten. 1.2. Diese Rechte bilden die Grundlage einer Gesellschaft, die auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben. Die Fähigkeit der Europäischen Union, zur Schaffung einer diesen Zielen entsprechenden Gesellschaft beizutragen, hängt zum großen Teil davon ab, ob die Bürger diesen Rechten zustimmen, d. h. sie akzeptieren und vor allem ausüben. 1.3. Der Ausschuß der Regionen ist sich der Tatsache bewußt, daß die Europäische Union einem raschen Wandel unterliegt und zu Beginn des 21. Jahrhunderts wachsenden Herausforderungen gegenüberstehen wird. In den vergangenen vier Jahrzehnten hat sich die Europäische Union schrittweise entwickelt. Diese Entwicklung erfolgte in mehreren Phasen, und eine wachsende Anzahl europäischer Länder haben ihre Ressourcen zusammengelegt und gemeinsam ein sehr beachtliches Niveau an Wirtschaftswachstum, sozialer Stabilität und politischer Übereinstimmung erreicht, wobei allerdings nicht das gemeinsame Bewußtsein der Bürger Europas entstanden ist, das zur Entwicklung eines sozialen und politischen, die Grundrechte garantierenden Europas erforderlich wäre. In den letzten fünfzehn Jahren kam es durch den Ausbau des Binnenmarktes und eines gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraumes zu einer gewaltigen Beschleunigung der wirtschaftlichen Integration. Durch die Schaffung einer gemeinsamen Währung, des Euro, im Jahr 1999 und ihr Inverkehrbringen im Jahr 2002 erhält diese Beschleunigung noch einen zusätzlichen Impuls. 1.4. Im Hinblick auf eine verbesserte soziale Kohäsion und die Intensivierung der politischen Zusammenarbeit wurde eine Reihe von Maßnahmen getroffen, die in der Schaffung und Weiterentwicklung neuer europäischer Einrichtungen wie des direkt gewählten Parlaments und des Ausschusses der Regionen sowie in der Einführung europaweiter sozialer und bürgerlicher Garantien ihren Ausdruck finden. So gibt es auf Veranlassung des Europarates eine Europäische Menschenrechtskonvention, deren Bestimmungen den Rechtsweg eröffnen und eine Europäische Sozialcharta, auf die die europäischen Bürger Bezug nehmen können, deren Einhaltung jedoch nicht auf dem Rechtsweg erwirkt werden kann. Es war in Betracht gezogen worden, daß die Europäische Union als solche der Europäischen Menschenrechtskonvention beitritt. Dies ist nunmehr ausgeschlossen, weil der Europäische Gerichtshof mit Gutachten 2/94 vom 28. März 1996 erklärt hat, daß dieser Beitritt die Einbindung der Gemeinschaft in ein völkerrechtliches, andersartiges institutionelles System und die Übernahme sämtlicher Bestimmungen der Konvention in die Gemeinschaftsrechtsordnung mit sich brächte und daß die Union beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht über die Zuständigkeit verfügt, der Konvention beizutreten. 1.5. Bislang wird der grundrechtliche Schutz gegenüber Hoheitsakten der Gemeinschaftsorgane in erster Linie durch den Europäischen Gerichtshof gewährleistet. Der EuGH hat schon frühzeitig die Verbindlichkeit der Grundrechte als "ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze" auch auf EU-Ebene festgestellt. Die vertraglichen Grundlagen des Grundrechtsschutzes in der EU sind mit den Verträgen von Maastricht und Amsterdam ergänzt und gestärkt worden. Der Vertrag von Amsterdam, der am 2. Oktober 1997 unterzeichnet wurde und am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, stellt einen wichtigen Schritt im Hinblick auf die Festigung der Grundrechte dar (vgl. Artikel 6 Absatz 2 der Konsolidierten Verträge). Diese allgemeineren Fragen haben jedoch mit den Entwicklungen im Wirtschaftsbereich nicht Schritt gehalten. Im übrigen bestätigt der Vertrag zwar das Engagement der Union für die Grundrechte, er weist aber auch Lücken und Inkohärenzen hinsichtlich der Gewährleistung dieser bzw. der mit den genannten Zielen verbundenen Rechte auf. Wenn man sich dieser Lücken und Inkohärenzen bewußt ist, kann man sie auch ausräumen und erhält somit einen klaren und eindeutigen Text, in dem die Grundrechte des europäischen Bürgers und die Einzelheiten ihrer Gewährleistung festgeschrieben sind. 1.6. Seit Beginn der 90er Jahre gibt es Anzeichen dafür, daß bei den Bürgern in bezug auf diese Entwicklungen im Hinblick auf die europäische Integration verstärkt Unsicherheit besteht. Ein Beispiel aus jüngster Zeit ist die sehr geringe Beteiligung an den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 1999. Es wäre gefährlich für die Zukunft der Europäischen Union, wenn die Beschleunigung der wirtschaftlichen und finanziellen Integration damit einhergehen würde, daß die Bürger weniger Vertrauen in die europäischen Einrichtungen hätten. Deshalb muß rasch gehandelt werden, um die sozialen, politischen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger mit den sich ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Eine Charta der Grundrechte der europäischen Bürger wird dadurch um so wichtiger und dringlicher. Um dem Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit jedoch entgegentreten zu können, muß diese Charta in einfacher, offener und leicht verständlicher Sprache abgefaßt und frei von bürokratischem und juristischem Fachvokabular sein, durch den sich förmliche verfassungsrechtliche Dokumente häufig auszeichnen. Angesichts der Tatsache, daß die Europäische Gemeinschaft durch die Verträge von Maastricht und Amsterdam neue Zuständigkeiten erhält, was für die Gemeinschaft zu mehr Verantwortung im Bereich der Grundrechte führt, und die Gemeinschaft beschlossen hat, der EMRK nicht beizutreten, erscheint es dringend erforderlich, daß sich die Gemeinschaft eindeutig für die Grundrechte einsetzt, über die die Bürger der Union verfügen sollen und die in den Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft liegen. Der Ausschuß der Regionen ist der Ansicht, daß die Aufnahme dieser Rechte in die Verträge der Europäischen Union ein klares Zeichen für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten setzen würde, eine Union aufzubauen, die auf den Werten der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität beruht. Der Ausschuß weist darauf hin, daß die Erklärungen der bürgerlichen Rechte seit jeher Präambeln zu den Verfassungen sind und daraus ihre Legitimität als Fundament für die funktionellen Befugnisse zur Umsetzung dieser Rechte herleiten. Unter Verweis auf die verfassungsrechtliche Natur der Charta der Grundrechte kann und darf ihre Erarbeitung nach Ansicht des Ausschusses daher nicht losgekoppelt werden von der institutionellen Reform, die auf der nächsten Regierungskonferenz eingeleitet wird. 2. Inhalt der Charta Die Charta der Grundrechte der Bürger der Europäischen Union muß drei Bereiche abdecken: die individuellen Rechte, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und die bürgerlichen und politischen Rechte. Der erste Bereich umfaßt im wesentlichen die Rechte, die in der Universellen Erklärung der Menschenrechte und insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten sind. 2.1. Persönlichkeitsrechte - Das Recht auf Leben; das Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; das Recht, nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten zu werden und keine Zwangsarbeit verrichten zu müssen; das Recht auf Freizügigkeit; - das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Empfang und Mitteilung von Nachrichten; - das Recht auf einen ordnungsgemäßen Zivil- oder Strafprozeß; - das Recht auf Schutz der Privatsphäre, auf Datenschutz sowie auf Achtung der Korrespondenz und der Wohnung; - das Recht auf Wohnung, Eigentum und Schutz des Eigentums; - das Recht auf Gesundheit. 2.2. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte - Das Recht auf Arbeit, frei ausgehandelte Arbeitsbedingungen, gerechte Entlohnung, eine angemessene Kündigungsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf geeignete Berufsberatung, Ausbildung und Umschulung; - das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit und Niederlassung und auf gleiche Behandlung wie die nationalen Arbeitnehmer; - das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Hautfarbe, der Volkszugehörigkeit, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Kultur, der Sprache, der Religion, der politischen Anschauungen, des Familienstands, der sexuellen Ausrichtung, des Alters oder einer Behinderung; - das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Recht auf Tarifverhandlungen, Information, Anhörung und Beteiligung an der Beschlußfassung in Fällen, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren; - das Recht auf soziale Sicherheit und Fürsorge sowie auf Inanspruchnahme der Sozialdienste; - das Recht auf Ausbildung, auf freie Berufswahl und auf berufliche Fortbildung; - die wirtschaftlichen und Unternehmerrechte: das Recht auf Eigentum, auf Wettbewerb, Vertragsfreiheit usw. 2.3. Bürgerliche und politische Rechte - Das Kommunalwahlrecht und das Wahlrecht zum Europäischen Parlament für EU-Ausländer in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben; - das Recht auf Gründung europäischer politischer Parteien, das Petitionsrecht, die Vereinigungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit; - das Recht auf kommunale demokratisch verfaßte Beschlußfassungsorgane; - das Recht auf Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; - das Recht der Minderheiten auf Schutz ihrer Religion, Sprache und Kultur; - das Recht auf Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen des Beschlußfassungsprozesses. 2.4. Diese Rechte sind natürlich sehr allgemein formuliert. Die entscheidende Aufgabe besteht nun darin, ihnen Gehalt zu verleihen und sie durchführbar zu machen, um den Menschen einen klaren Sinn für die Rechte zu geben, die sie in der gesamten Europäischen Union genießen. Es genügt nicht, Rechte festzulegen. Es ist grundsätzlich sicherzustellen, daß diese Rechte auch einklagbar sind. Es muß ein angemessener Zugang zu den einzelstaatlichen Gerichten und zum Europäischen Gerichtshof geschaffen und näher definiert werden, um zu gewährleisten, daß diese Rechte in der Praxis auch tatsächlich wahrgenommen werden können. 2.5. Neben der ausführlichen Wiedergabe dieser Rechte sollte die Charta gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen zu Einzelaspekten enthalten. In der vorliegenden Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ist eine Reihe von Bereichen aufgeführt, in denen dies als notwendig erachtet wird. 2.5.1. In einer Europäischen Union, in der immer mehr Kulturen, Rassen und Völker zusammentreffen, stellt die Chancengleichheit ein "horizontales Thema" dar, das eine ganze Reihe dieser Rechte berührt. Deshalb sollte die Charta das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, der Volkszugehörigkeit, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion, des Geschlechts, des Familienstands, der sexuellen Ausrichtung, des Alters oder einer Behinderung gewährleisten. 2.5.2. Im Lichte der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates (Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere) und seiner Entschließungen betreffend die Integration von Drittlandsstaatsangehörigen ist der Ausschuß der Ansicht, daß das mit der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte beauftragte Gremium die Frage prüfen sollte, ob Personen, die bereits seit langem in der Europäischen Union leben, nicht eine Reihe von Rechten gewährt werden sollte, die den Rechten der Unionsbürger so weit wie möglich entsprechen. 2.5.3. Das Recht auf eine faire öffentliche Gerichtsverhandlung ist unionsweit durch die Schaffung gemeinsamer Rechtsnormen und eines gemeinsamen Sinns für Gerechtigkeit zu ergänzen. Angesichts des riesigen und noch weiter anwachsenden Ausmaßes der Reisen innerhalb der Europäischen Union zu Arbeits-, Freizeit- und Fremdenverkehrszwecken sollte eine Reihe gemeinsamer Normen Anwendung finden, um in allen Mitgliedstaaten der EU ein gemeinsames Niveau an Recht und Gerechtigkeit sicherzustellen. Dafür können zwei Beispiele angeführt werden: die Garantie, daß EU-Bürger, die außerhalb ihres Heimatmitgliedstaates festgenommen werden, über eine wirksame Rechtsberatung und erforderlichenfalls über Dolmetschdienste verfügen können und die Schaffung einer gemeinsamen europäischen Regelung betreffend die Sicherheitsleistung, damit Personen in einem anderen Land nicht für einen übermäßig langen Zeitraum festgenommen und in Untersuchungshaft gehalten werden. 2.5.4. Was die Wahrung der Persönlichkeitsrechte anbelangt, so sollte die neue Charta den gegenwärtigen Verhaltensmustern in den Bereichen Scheidung, Trennung und Wiederheirat in der modernen europäischen Gesellschaft Rechnung tragen. Sie sollte die Rechte von Müttern und Vätern auf fairen und gerechten Zugang zu ihren Kindern im Falle von Scheidung und/oder Trennung verdeutlichen und allerdings auch das Recht der Kinder, beide Eltern regelmäßig sehen zu können, wenn sie dies wünschen. 2.5.5. Die Grundrechtscharta muß auch Fragen in Zusammenhang mit neuen Bereichen wie Wissensgesellschaft, Umweltveränderungen oder Biotechnologie behandeln. 2.6. Neben diesen vier spezifischen Bereichen, in denen die Einführung der Charta der Grundrechte in das europäische Recht den Einwohnern der Union klare bürgerliche und soziale Rechte verleiht und dazu beiträgt, den wachsenden europäischen Wirtschaftsraum durch einen sozialen, bürgerlichen und politischen Raum zu ergänzen, möchte der Ausschuß der Regionen drei Themen im Zusammenhang mit einer Unionsbürgerschaft hervorheben. 2.6.1. Die Charta gibt jedem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats die Möglichkeit, sich seiner eigenen Unionsbürgerschaft als Träger neuer Rechte und Ausdruck der Zugehörigkeit zu einem neuen Ganzen, der Europäischen Union, bewußt zu werden. Die Unionsbürgerschaft stellt eine große Herausforderung für die Europäische Union dar: Sie ist keine Alternative zur Staatsbürgerschaft, sondern spielt eine zugleich komplementäre, einzigartige und entschieden politische Rolle. Für den Ausschuß der Regionen ist die Charta der Grundrechte das Fundament der Unionsbürgerschaft. 2.6.2. Der Ausschuß der Regionen ist der Auffassung, daß die Grundrechte Verfassungswert besitzen, weil die Personen, die über diese Rechte verfügen, in allen Fällen, in denen diese Rechte angetastet werden, die zuständigen Gerichte, d. h. die nationalen Gerichte, den Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, anrufen können. Der Ausschuß der Regionen ist der Auffassung, daß innerhalb der Europäischen Union ein Rahmen für die wirksame Gewährleistung der Grundrechte geschaffen werden muß, der den Zugang der Bürger zu angemessenen Rechtsbehelfen sicherstellt. 2.6.3. Es wäre somit angemessen, in die Europäische Charta der Grundrechte die Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung - in welcher Form auch immer - aufzunehmen, so wie sie in Artikel 3 der Komunalcharta definiert werden. 2.6.4. Die Grundrechte haben daher eine wesentliche politische Dimension, denn sie stellen zwischen den demokratischen Grundsätzen des politischen Lebens und der Feststellung der Grenzen dieser Grundsätze eine Verbindung her, indem sie die Rechte der Bürger anerkennen. Der Ausschuß der Regionen ist davon überzeugt, daß das Recht auf Beteiligung am politischen Leben, das auf unterster Ebene durch die Wahl der lokalen Behörden ausgeübt wird, erstes und unentbehrliches Glied einer Kette von politischen Verantwortungen ist, die der Bürger zu übernehmen hat und von denen er sich angesprochen fühlen muß. Sobald sich der Bürger als Teil der Gewaltenkette fühlt, die von ihm selbst ausgeht und bis zum Gipfel der Europäischen Union reicht, wird er sich auch die Zwänge der "res publica" und die Beschlüsse der von ihm mit der Beschlußfassung Beauftragten zu eigen machen. Die Grundrechte bauen somit das Fundament der partizipativen Demokratie, in der die Befugnisse des Bürgers und die einzelnen Machtebenen, denen er sie delegiert, geachtet werden. 2.6.5. Was die sozialen und wirtschaftlichen Rechte angeht, muß in Anbetracht der unterschiedlichen sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen in den Mitgliedstaaten auch dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen werden. 3. Das weitere Verfahren 3.1. Die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union haben dem Vorschlag zugestimmt, eine Charta der Grundrechte zu erstellen. Für die Ausarbeitung der Charta ist eine Arbeitsgruppe zuständig, die sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, einem Beauftragten des Präsidenten der Kommission, Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente zusammensetzt. Der Ausschuß der Regionen ist in diesem Prozeß anzuhören. Der Ausschuß der Regionen ist ersucht worden, sich vor dem Konvent zu äußern; er ist jedoch der Ansicht, daß er voll und ganz einbezogen werden und Beobachterstatus erhalten muß. Unter Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität sollte der vom Europäischen Rat für die Ausarbeitung der Charta empfohlene Konvent es jeder Ebene der betroffenen Partner, d. h. Europa, den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ermöglichen, sich zum künftigen Inhalt der europäischen Charta der Grundrechte zu äußern, wobei vor allem die Bürger zu Wort kommen und vor der Beschlußfassung durch die europäischen und nationalen Instanzen Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten sollten. 3.2. Der Vorschlag, eine Charta der Grundrechte auszuarbeiten, ist für die Europäische Union ein bedeutender Schritt nach vorn. Der AdR beabsichtigt, sich voll und ganz an diesem Prozeß zu beteiligen und die in der vorliegenden Stellungnahme enthaltenen Konzepte in dieses breitere Forum einzubringen. Die Vertreter des AdR werden in den Beratungen des Gremiums die wichtigsten Punkte dieser Stellungnahme hervorheben. Der Ausschuß behält sich die Möglichkeit vor, zur Ergänzung und Präzisierung dieser Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt erneut Position zu beziehen und damit dem Fortschreiten der Arbeiten des Konvents Rechnung zu tragen, der mit der Abfassung des Entwurfs der Charta der Grundrechte beauftragt wurde, die dem Europäischen Rat von Nizza im Dezember 2000 vorgelegt werden soll. Gleichzeitig werden seine Vertreter nachdrücklich darauf hinweisen, daß das Schlußdokument nicht nur in die Verträge der EU aufgenommen werden muß, sondern auch als eigenständiges Dokument zu erstellen ist, in dem die Schlüsselthemen, die die europäische Charta der politischen, sozialen und bürgerlichen Rechte bilden, besonders hervorgehoben sind. 4. Schlußfolgerung 4.1. Die Europäische Union steht an einem Scheideweg ihrer Entwicklung. Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß dringend Schritte unternommen werden, um die Bürger an der Beschlußfassung zu beteiligen, damit das Vertrauen der Öffentlichkeit sowohl in die europäischen Einrichtungen als auch in die Europäische Union als Ganzes gestärkt wird. Die wichtigsten wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Rechte, die die Union für alle ihre Mitglieder gewährleistet, sind dringend in anschaulicher und klarer Weise zu verdeutlichen. Dieses Ziel wird durch eine Charta erreicht, die einem Europa der Bürger und Völker Ausdruck verleiht und den gemeinsamen Wirtschaftsraum, der zur Zeit im Entstehen ist, ergänzt. Dies sollte eindeutig das Ziel der Charta der Grundrechte und die Aufgabe sein, für die sich der Ausschuß der Regionen und seine Vertreter in den kommenden Monaten einsetzen werden. 4.2. Der Ausschuß der Regionen spricht sich nachdrücklich für die Ausarbeitung einer Charta der Grundrechte der Bürger der Europäischen Union aus, die der Union ein homogenes und kohärentes Gemeinschaftsrecht mit Verfassungswert verleiht, im Rahmen dessen ihre Rechte effektiv wahrgenommen werden können. 4.3. Eine vom Recht geleitete Europäische Union, die auf der Übernahme gemeinsamer und rechtlich gesicherter Werte beruht, muß daher im nächsten Vertrag über die Union verankert werden. Brüssel, den 16. Februar 2000. Der Präsident des Ausschusses der Regionen Jos Chabert