Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung der Regelung für bestimmte Körnerleguminosen /* KOM/99/0426 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT ÜBER DIE ANWENDUNG DER REGELUNG FÜR BESTIMMTE KÖRNERLEGUMINOSEN BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT ÜBER DIE ANWENDUNG DER REGELUNG FÜR BESTIMMTE KÖRNERLEGUMINOSEN Mit dieser Vorlage entspricht die Kommission den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 [1], wonach die Kommission nach drei Wirtschaftsjahren einen Bericht über die Anwendung der Regelung für bestimmte Körnerleguminosen erstellen wird, gegebenenfalls verbunden mit geeigneten Vorschlägen. [1] ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4. 1. Beschreibung der Regelung "Körnerleguminosen" sind Linsen, Kichererbsen und Wicken, die als Trockenkorn geerntet werden. Zugunsten dieser Kulturen wurde 1989 mit der Verordnung (EWG) Nr. 762/89 [2] eine Sondermaßnahme eingeführt, die für zunächst drei Wirtschaftsjahre bis Ende Juni 1992 eine Gemeinschaftsunterstützung vorsah. [2] ABl. L 80 vom 23.3.1989, S. 76. Gewährt wurde eine Beihilfe der Gemeinschaft, die jährlich von der Kommission festgesetzt wurde, je Hektar eingesäter und abgeernteter Anbaufläche. 1989 betrug die Beihilfe 75 ECU (alte grüne Ecu) je Hektar bei einer garantierten Hoechstfläche von 300 000 ha, was der durchschnittlichen Grösse der Anbauflächen in der Gemeinschaft in den Wirtschaftsjahren 1985/86, 1986/87 und 1987/88 entsprach. Bei Überschreiten der garantierten Hoechstfläche wurde die Beihilfe für das kommende Wirtschaftsjahr gekürzt. Diese Regelung ist seither mehrfach verlängert worden. In den Schlußfolgerungen des Rates vom Dezember 1993 hieß es unter anderem, daß die derzeitige Stützungsregelung nach und nach gestärkt werden sollte, woraufhin die Kommission die Beihilfe schrittweise auf 150 ECU (alte grüne Ecu) je Hektar im Jahr 1995/96 anhob. Die derzeitige Regelung (Verordnung (EG) Nr. 1577/96) entspricht weitgehend der Regelung von 1989. Der Beihilfesatz des Wirtschaftsjahres 1995/96 wurde beibehalten, was unter Anwendung des Korrekturfaktors einen Betrag von 181 ECU ergibt (150 x 1,207509 = 181 ECU). Zwei entscheidende Änderungen wurden eingeführt: die garantierte Hoechstfläche wurde auf 400 000 ha vergrössert und die Kürzung der Beihilfe erfolgt nunmehr im Laufe des Wirtschaftsjahres, in dem die garantierte Hoechstfläche überschritten wird. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1826/97 [3] wurde die Verordnung (EG) Nr. 1577/96 an eine Änderung der Nomenklatur bei Hülsenfrüchten angepasst. [3] ABl. L 260 vom 23.9.1997, S. 11. Die Beihilfeanträge der Erzeuger werden wie alle Hektarbeihilfen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gewährt werden, in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 [4] mit Hilfe des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems bearbeitet. [4] ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. 2. Anwendung der Regelung In den drei Wirtschaftsjahren, auf die sich dieser Bericht bezieht (1996/97, 1997/98 und 1998/99), wurde die garantierte Hoechstfläche regelmässig überschritten, und zwar um 37,44%, 23,54% bzw. 10,08%. Der Grundbetrag der Beihilfe (181 ECU/ha) wurde daraufhin den Bestimmungen entsprechend gekürzt. Die endgültige Beihilfe betrug hierauf noch 131,69 ECU/ha bzw. 146,51 ECU/ha und 164,42 ECU/ha. Detaillierten Aufschluß über die Entwicklung der Anbauflächen von Körnerleguminosen, die Überschreitung der garantierten Hoechstfläche und die endgültigen Beihilfebeträge gibt die Tabelle in Anhang I. 3. Mögliche Verbesserungen der Regelung Während der Zeit, auf die sich dieser Bericht bezieht, wurden mehrere Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Vorgeschlagen wurden unter anderem grundlegende Änderungen der Regelung, die mit einer Aufstockung der Haushaltsmittel einhergehen müssten, wie die Ausweitung der garantierten Hoechstfläche oder die Einbeziehung neuer Kulturen. Solche Maßnahmen kommen unter den derzeitigen Umständen aber nicht in Betracht. Bei den Beratungen über die Agenda 2000 wurde die Frage der Aufnahme in die Regelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen aufgeworfen. Für die traditionellen Erzeuger von Linsen, Kichererbsen oder Wicken bietet dies kaum Vorteile, da es beim Anbau lediglich zu bestimmten Standortverlagerungen kommen könnte, ohne daß die Regelung wirklich vereinfacht wird. Diese Lösung wurde bei Verabschiedung der Agenda 2000 nicht berücksichtigt und sollte auch hier nicht wieder aufgegriffen werden. In einer schriftlichen Anfrage schließlich (Nr. 3919/97) hat der betreffende Abgeordnete die Kommission darauf aufmerksam gemacht, daß die enormen Überschreitungen der garantierten Hoechstfläche offensichtlich auf den Anstieg des Wickenanbaus zurückzuführen sind, einer zur Tierfütterung angebauten Pflanze, während die beiden anderen Kulturen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dies veranlasste ihn, die Code-Zuordnung anzuzweifeln. In ihrer Antwort [5] vom 6.1.1998 räumte die Kommission folgendes ein: "Die Kommission wird die Klassifizierung dieser beiden Wickenarten eingehend prüfen und gegebenenfalls eine Änderung der geltenden Rechtsvorschriften vorschlagen.". [5] ABl. C 187 vom 16.6.1998, S. 89. 4. Vorschlag Die Überprüfung hat ergeben, daß der Code ex 0713 90 90 richtig gewählt ist. Denn es geht hier um die Bezeichnung eines Erzeugnisses der Rubrik 0713 "Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert", da die Wicken als Trockenkorn geerntet werden. Grün geerntete Wicken zu Futterzwecken fallen unter den Code 1214 und kommen für eine Beihilfe nach der vorliegenden Regelung nicht in Betracht. Da Wicken unter 0713 nicht ausdrücklich genannt sind, muß die Unterposition "Andere" gewählt werden: 0713 90, die ihrerseits eine Unterteilung 0713 90 10 "Zur Aussaat" aufweist. Wickensamen zur Aussaat sind jedoch unter dem KN-Code 1209 29 10 aufgeführt. Sie sind im Rahmen der hier behandelten Regelung nicht beihilfefähig, fallen aber unter die Vorschriften für Saatgut. Für Wicken, die zu Fütterungszwecken als Korn geerntet werden, bleibt mithin nur der KN-Code 0713 90 90. Es gibt folglich keinen Grund, die Verordnung zu berichtigen. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß die Regelung wie bisher weitergeführt werden sollte, d.h. mit einer garantierten Hoechstfläche von 400 000 ha und einem Beihilfebetrag von 181 EUR/ha. Da die Hoechstfläche jedoch regelmässig überschritten wird, sollte die Entwicklung der Anbauflächen besser kontrolliert werden. Die Kommission schlägt vor, hierbei den unterschiedlichen Bestimmungszwecken der Erzeugnisse Rechnung zu tragen: menschlicher Verzehr im Falle von Linsen und Kichererbsen, Erzeugung der Wicken dagegen zu Futterzwecken. Anhang II lässt sich entnehmen, welcher Anteil der Anbauflächen, für die seit Beginn der Maßnahme Beihilfen beantragt wurden, auf die einzelnen Pflanzen entfällt: im Schnitt werden rund 40% der bezuschussten Anbauflächen mit Linsen und Kichererbsen bestellt und 60% mit Wicken. Es wird vorgeschlagen, die garantierte Hoechstfläche auf dieser Grundlage zu unterteilen, d.h. in 160 000 und 240 000 Hektar. Im Laufe eines Wirtschaftsjahres nicht genutzte Hektar einer garantierten Hoechstfläche würden der anderen zugeschlagen, bevor mögliche Überschreitungen festgestellt werden. Schließlich schlägt die Kommission noch vor, den zuständigen Verwaltungsausschuß zu ändern, um die Verordnung an die tatsächlichen Gegebenheiten anzugleichen, und den Verwaltungsausschuß für Trockenfutter durch den Verwaltungsausschuß für Getreide zu ersetzen. ANHANG I KÖRNERLEGUMINOSEN Anbauflächen, für die eine Beihilfe beantragt wurdeArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1644/96 Anbaufläche (ha) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II KÖRNERLEGUMINOSEN Anbauflächen, für die eine Beihilfe beantragt wurde (ha) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>