51999DC0145

Stellungnahme der Kommission zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Zulassungsdokumente für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger /* KOM/99/0145 endg. - SYN 97/0150 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über Zulassungsdokumente für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(gemäß Artikel 189 c, Buchstabe d) des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION zu den vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über Zulassungsdokumente für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament undden Rat 2. Juni 1997 (1)

(1) ABl. C 202 vom 2.7.1997, S. 13.

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 29. Oktober1997 (2)

(2) ABl. C 19 vom 21.1.1998, S.17.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung 28. Mai 1998 (3)

(3) ABl. C 195 vom 28.5.1998, S. 11.

Geänderter Vorschlag der Kommission 7. August 1998 (4)

(4) ABl. C 301 vom 30.9.1998.

Annahme des gemeinsamen Standpunkts 27. Oktober 1998 (5)

(5) Dok. 11408/1/98 + ADO 1.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung 25. Februar 1999

2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Die Zulassungsdokumente für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger werden von den Mitgliedstaaten ausgestellt und sind von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich.

Die einzigen auf internationaler Ebene bestehenden Vorschriften bezueglich dieser Dokumente sind im Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr enthalten. Darin wird festgelegt, welche Angaben in einem Zulassungsschein im grenzueberschreitenden Verkehr mindestens enthalten sein müssen.

Dieses Übereinkommen wurde bisher von neun Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert, vier haben es unterzeichnet aber noch nicht ratifiziert und zwei Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind keine Vertragsparteien.

Da in dem Wiener Übereinkommen nur Mindestangaben für den Zulassungsschein vorgesehen sind und das Übereinkommen nicht in allen Mitgliedstaaten gilt, empfiehlt es sich, auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regeln einzuführen.

3. BEMERKUNGEN ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS IN ZWEITER LESUNG

Vom Parlament werden zwei identische Abänderungen vorgeschlagen:

Abänderung 1.

Die im Anhang I, Abschnitt VI enthaltene Liste der fakultativen Angaben soll unter dem Code-Buchstaben E ergänzt werden durch den Satz "Das Fahrzeug ist mit einem geheimen Identifikationscode markiert".

Abänderung 2.

Die im Anhang II, Abschnitt VI enthaltene Liste der fakultativen Angaben soll unter dem Code-Buchstaben E ergänzt werden durch den Satz "Das Fahrzeug ist mit einem geheimen Identifikationscode markiert".

4. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die beiden Abänderungen betreffen geheime, mit dem blossen Auge nicht erkennbare Aufschriften für Sicherheitszwecke, die auf einigen Bauteilen von Motorrädern angebracht sind. Wird ein Motorrad von einem Polizisten angehalten, weil er den Verdacht hat, daß es gestohlen ist und falsche Nummernschilder hat, so kann er mit einem entsprechenden Lesegerät diese Codes ablesen und im Prinzip überprüfen, ob sie mit dem in dem Zulassungsdokument beschriebenen Fahrzeug übereinstimmen. Dieses System wirft jedoch eine Reihe von Problemen auf: 1.) Der Polizist muß wissen, welche Sicherheitsaufschriften welchem Fahrzeug entsprechen, was aus der Zulassungsbescheinigung nicht hervorgeht. 2.) Nicht alle Fahrzeuge sind mit Sicherheitsaufschriften ausgestattet. 3.) Weder das Format noch die Anbringungsstelle der Aufschriften ist genormt. 4.) Nur sehr wenige Ordnungskräfte verfügen über Lesegeräte. Die Abänderungen haben zwar den Zweck, die Zahl der Fahrzeugdiebstähle zu vermindern, was von der Kommission voll unterstützt wird, ihr praktischer Nutzen ist jedoch begrenzt.

Daher werden die Abänderungen des Parlaments von der Kommission abgelehnt (siehe Anhang).

ANHANG I

Gemeinsamer Standpunkt des Rates // Änderungen des Parlaments

(Änderungsantrag 1)

Anhang I Teil I Abschnitt IV Buchstabe E (neu)

// (E) Das Fahrzeug ist mit einem geheimen Identifikationscode markiert.

(Änderungsantrag 2)

Anhang II Teil II Abschnitt VI Buchstabe E (neu)

// (E) Das Fahrzeug ist mit einem geheimen Identifikationscode markiert.